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Der Beklagte bot online einen Preisvergleich für Bestattungen an. Auf dem Vergleichsportal wählte der User zunächst die gewünschten Leistungen aus. Danach wurden ihm verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent auswählen konnte.
Das Online-Portal berücksichtigte bei seinem Preisvergleich nur solche Anbieter, die mit ihm für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision vereinbarten. Ein Hinweis auf die diese Provisionsvereinbarung war auf der Internetseite nur versteckt platziert.
Der BGH sah diese Vorgehensweise als rechtswidrig an.
Der Verbraucher werde durch ein solches Handeln in die Irre geführt, denn er erwarte bei einem Preisvergleich, dass dieser grundsätzlich alle Anbieter vergleiche.
Die Erwartung des Verbrauchers sei, dass die Webseite eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet vermarkten, in den Preisvergleich einbeziehe. Es sei zwar bekannt, dass das Geschäftsmodell solcher kostenlosen Vergleichsportale häufig darauf basiere, dass das Unternehmen Einnahmen - etwa in Form der Vergütung für Werbung - erziele, die von einem Vertragsschluss im Einzelfall unabhängig seien.
Der Kunde rechne hingegen nicht mit einer Beschränkung der Vergleichsgrundlage durch den Ausschluss von Anbietern, die mit dem Betreiber des Portals keine Provisionsabrede getroffen hätten. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Suchmaschine sich nicht ausdrücklich als "neutral" oder "unabhängig" bezeichne. Denn der Verbraucher gehe regelmäßig nicht davon aus, dass der Betreiber eines Preisvergleichsportals ein konkretes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss im Einzelfall besitze.
Der Verkäufer bot auf der Online-Plattform mobile.de einen gebrauchten PKW zum Verkauf an. Er gab dabei die Marke mit "Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex" an. Der Kläger besichtigte den Wagen und erwarb im Anschluss das Fahrzeug.
Im Kaufvertrag hieß es zur Marke lediglich "Opel", weitere Angaben fehlten. Zwischen den Parteien wurde folgender Gewährleistungsausschluss vereinbart: Wenig später stellte sich heraus, dass es sich um ein abweichendes Fahrzeugmodell handelte. Der Kaufgegenstand wies nicht nur eine geringere Ausstattungsvariante (u.a. kleinere Felgen, fehlende Start-Stopp-Automatik und andere Sitzbezüge) auf, sondern hatte auch einen höheren Durchschnittsverbrauch. Insgesamt bestand ein Preisunterschied von knapp 1.300,- EUR.
Der Käufer klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Beklagte hingegen berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Der BGH wies die Klage ab.
Dem Kläger stehe kein Anspruch zu. Die getroffene Regelung, die Gewährleistungsrechte ausschließe, sei wirksam.
Zwischen Privatleuten könne die Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit ausgeschlossen werden. Vielmehr sei es auch möglich, die Verantwortlichkeit für das Fehlen von Eigenschaften zu verneinen, von denen der Käufer aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers berechtigterweise ausgehen kann.
Allein der Umstand, dass ein privater Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft abgegeben habe (hier: auf mobile.de die Nennung des konkreten PKW-Modells), rechtfertige es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete Beschaffenheit erstrecke.
Denn ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss genieße Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden hätten.
Es ging bei der Auseinandersetzung um folgenden Sachverhalt: Rief ein Nutzer in der Vergangenheit die Seiten von Facebook auf, fand er dort über einen Link das "App-Zentrum", in dem Facebook u.a. kostenlos Spiele dritter Anbieter zugänglich machte.
Unter dem im rechten Teil der Seite angeordneten Button "Sofort spielen" erschienen dort folgende Informationen: - Deine allgemeinen Informationen (?) Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr." Mit dem weiteren Hinweis "Wenn du fortfährst, stimmst du (...) Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien zu" hielt Facebook eine Verlinkung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen des Spieleanbieters vor.
Das KG Berlin entschied, dass die erteilte Einwilligung unwirksam sei.
Denn der Verbraucher sei nicht in ausreichender Weise aufgeklärt worden. Es sei keine ausreichende Verlinkung zur Datenschutzerklärung von Facebook erfolgt. Es fehle an einem Link zur Facebbook-Datenschutzrichtlinie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen App-Zentrum.
Der Link "Erfahre mehr über deine Privatsphäre und Facebook" auf den übrigen Facebook-Seiten führe insoweit nicht weiter. Es fehle jedenfalls an einer einheitlichen Information des Verbrauchers bei seiner Entscheidung, ob er mit der Anwendung der App in die jeweilige Datenverarbeitung einwilligen wolle oder nicht.. Darüber hinaus sei die erteilte Einwilligung auch aus einem weiteren Grund unwirksam. Denn die Erklärung ermächtige den jeweiligen Spieleanbieter zu einem Posten im Namen des Spielers. Diese Erlaubnis sei darauf angelegt, die Empfänger der Postings durch scheinbar von dem ihnen bekannten Spieler selbst stammende Nachrichten für das so beworbene Spiel in einem größeren Umfang zu interessieren.
Derartige Postings seien in ihrer Anzahl und in ihrem Inhalt für den einwilligenden Verbraucher noch nicht einmal ansatzweise absehbar.
Damit eine solche Einwilligung wirksam ist, wäre es notwendig gewesen, die Datenverwendung hinreichend konkret zu bestimmen und entsprechend einzuschränken.
Es ging um eine Firma im Ausland, die im Verdacht stand, Plagiate von urheberrechtlich geschützten Werke anzubieten.
Die zuständige Staatsanwaltschaft Bremen lehnte ein Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne vorherige Durchführung weiterer Ermittlungen mit der Begründung ab, dass eine Strafbarkeit sowohl nach dem Urheberrecht als auch dem Markenrecht ein inländisches Handeln voraussetze. Dies sei, so die Behörde, vorliegend nicht gegeben, da die Firma ihren Sitz in Irland habe und die Verkäufe im Internet von dort aus initiiert würden. Das Unternehmen verfüge nicht über ein spezifisch auf Deutschland ausgerichtetes Vertriebs- und Liefersystem.
Gegen diese Einstellung wehrte sich der Kläger und bekam nun vor Gericht Recht. Das OLG Bremen verpflichtete die Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit neu aufzurollen und die Ermittlungen wieder aufzunehmen.
Das Angebot der ausländischen Firma richte sich u.a. gezielt auch an den deutschen Rechtskreis. So sei die Webseite in deutscher Sprache gehalten, zudem würde auch bewusst in Deutschland Werbung betrieben. Auch seien die Rechnungen in fehlerfreiem Deutsch gehalten, auch würde eine deutsche Service-Telefonnummer angegeben.
Die Leistungen richteten sich somit auch an Personen in Deutschland, so dass von einem Verbreiten im urheberrechtlichen Sinne auszugehen sei. Es liege daher der Verdacht einer urheberrechtlichen Straftat vor. Die Staatsanwaltschaft sei daher verpflichtet, entsprechende Ermittlungen aufzunehmen.
Die rundfunkrechtliche Verpflichtung zur Einräumung von Drittsendezeiten in der Form von sog. Fensterprogrammen ergibt sich aus den Regelungen in dem zwischen den Bundesländern abgeschlossenen Rundfunkstaatsvertrag, denen insoweit Gesetzeskraft zukommt. Nach diesem Staatsvertrag wird seit Mitte der 90er Jahre die Genehmigung zur Ausstrahlung eines privaten Fernsehvollprogramms unter anderem davon abhängig gemacht, dass innerhalb dieses Programms bestimmte Zeitanteile unabhängigen Produzenten von Fernsehprogrammen (sog. Fensterprogrammveranstalter) eingeräumt werden.
Diese Verpflichtung tritt immer dann ein, wenn der Privatsender bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate einen Zuschaueranteil von 10 % oder, falls der Privatsender einer Sendergruppe angehört, die Sendergruppe insgesamt einen Zuschaueranteil von 20 % erreicht oder überschritten hat. Diese Vorgaben sollen der Sicherung von Meinungsvielfalt im privaten Fernsehsektor dienen.
Ob bei einem Privatsender oder der Sendergruppe ein solcher Zuschaueranteil vorliegt, wird von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Veranlassung der zuständigen Landesmedienanstalt – in Rheinland-Pfalz die Landesanstalt für Medien und Kommunikation (LMK) – ermittelt. Die Drittsendezeiten werden anschließend von der LMK öffentlich ausgeschrieben. Die Auswahl der künftigen Fensterprogrammveranstalter erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren gemeinsam mit dem Hauptprogrammveranstalter sowie im Benehmen mit der KEK. Der Fensterprogrammveranstalter erhält sodann eine eigene rundfunkrechtliche Zulassung für die Dauer von fünf Jahren.
In früheren Zulassungszeiträumen wurde jeweils die auch im aktuellen Verfahren beteiligte Produktionsfirma dctp und eine – nicht mehr existente – weitere Anbieterin von der LMK berechtigt, im Programm von SAT.1 Fensterprogramme zu veranstalten. Die letzte Zulassung endete zum 31. Mai 2013. Für den danach beginnenden neuen Zulassungszeitraum wählte die LMK zunächst diese Anbieter nochmals aus.
In dem seinerzeit von SAT.1 eingeleiteten ersten Eilverfahren wurden vom OVG Rechtsfehler in der Ausschreibung und den Vergabeentscheidungen festgestellt und zunächst die sofortige Vollziehbarkeit der Zulassungsbescheide beseitigt (Beschlüsse vom 23. Juli und 8. September 2014, vgl. PM Nr. 29/2014 vom 9. September 2014).
Unmittelbar nach Ergehen der Eilentscheidungen stellte SAT.1 im September 2014 die Ausstrahlung der überregionalen Fensterprogramme ein. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hob das VG Neustadt an der Weinstraße die Zulassungsbescheide der LMK auf. Hiergegen legte (nur) dctp Berufung ein.
Da das OVG allerdings wegen des Überschreitens der Zuschaueranteile von 10 % bzw. 20 % bereits 2014 die grundsätzliche Verpflichtung von SAT.1 zur Einräumung von Drittsendezeiten festgestellt hatte, schrieb die LMK die Fensterprogramme – wegen des bei der Ausschreibung noch laufenden Berufungsverfahrens der früheren „Zulassungsrunde“ unter Vorbehalt – neu aus. In diesem Verfahren wurden von der LMK und SAT.1 einvernehmlich drei Fensterprogrammveranstalter ausgewählt (darunter wiederum die Firma dctp) sowie SAT.1 verpflichtet, diesen im Hauptprogramm Sendezeiten (dienstags von 23:10 Uhr bis 01:15 Uhr und samstags von 19:00 Uhr bis 19:55 Uhr) einzuräumen.
Hiergegen hat SAT.1 erneut sowohl Klage erhoben als auch einen weiteren Eilantrag gestellt, mit dem sie die in dem Bescheid zugleich enthaltene Verpflichtung zur sofortigen Einräumung von Drittsendezeiten beseitigen will.
Während das VG dem Eilantrag von SAT.1 stattgab, bekräftigte das OVG auf die von der LMK und dctp eingelegten Beschwerden die Verpflichtung von SAT.1, die Sendezeiten für unabhängige Dritte in ihrem Fernsehprogramm aufzunehmen. Anders als in früheren Eilverfahren konnte das OVG keine Rechtsfehler in der Ausschreibung, der Auswahl und der Vergabe der Zulassungen der drei ausgewählten Fensterprogrammveranstalter erkennen.
Der Zuschaueranteil der Sendergruppe sei von der KEK zutreffend mit 20,04 % festgestellt worden. Damit hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Zuschaueranteile einen Wert erreicht, der die LMK berechtigt habe, die zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk vorgesehenen Drittsendezeiten auszuschreiben. Die Zuschaueranteile seien während des laufenden Verfahrens auch nicht so stark zurückgegangen, dass die Verpflichtung zur Einräumung von Drittsendezeiten unverhältnismäßig erscheine. Weitere Fehler im Vergabeverfahren seien nicht festzustellen. Insbesondere hätten die beteiligten Organe der LMK innerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt.
Das Verfahren habe auch schon beginnen dürfen, obwohl die Berufung in dem vorherigen Vergabeverfahren noch beim Senat anhängig gewesen sei. Insofern sei die Angelegenheit eilbedürftig gewesen, weil trotz des auch vom OVG festgestellten Überschreitens der Zuschaueranteile seit der Einstellung der Fensterprogramme im September 2014 mehr als drei Jahre keine überregionalen Fensterprogramme im Hauptprogramm von SAT.1 mehr ausgestrahlt worden seien. Diesen Zustand habe die LMK so schnell wie möglich beenden dürfen.
Unabhängig von der nach Auffassung des OVG wohl nicht erfolgreichen Klage von SAT.1 in der Hauptsache hat das Gericht in dem rundfunkrechtlichen Eilverfahren aber auch eine Folgenabwägung getroffen. Danach sei dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen und effektiven Gewährleistung der Meinungsvielfalt im Medienbereich gegenüber dem Interesse von SAT.1 an einer ungeschmälerten Ausstrahlung ihres privaten Fernsehprogramms der Vorrang einzuräumen. Unter Zugrundelegung der gesamten Sendezeit der aus neun verschiedenen Programmen bestehenden Sendergruppe und bei einer unterstellten Sendedauer von 24 Stunden je Sender werde das Recht auf freie Programmgestaltung des Privatsenders lediglich in einer Größenordnung von noch nicht einmal 0,2 Prozent eingeschränkt.
Die Grundrechtsbetroffenheit der Sendergruppe, für die SAT.1 agiere, könne deshalb in der Gesamtbetrachtung nur als geringfügig angesehen werden. Demgegenüber würde die bei einem Erfolg des Eilantrags von SAT.1 eintretende Fortschreibung des verfassungsrechtlich nicht tragbaren Zustands, bei dem trotz festgestellter Verpflichtung von SAT.1 zur Einräumung von Drittsendezeiten keine Fensterprogramme mehr ausgestrahlt würden, deutlich schwerer wiegen. Der neuerliche Eilantrag von SAT.1 würde im Ergebnis die Hauptsache allein durch Zeitablauf im Ergebnis vorwegnehmen.
Beschluss vom 17. Oktober 2017, Aktenzeichen: 2 B 11451/17.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 27.10.2017
Inhaltlich ging es um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Die Parteien waren jeweils Rechtsanwälte, die im Bereich des Kapitalanlage-Rechts tätig waren.
Die Antragsteller wollten ihre Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Auf die außergerichtlich erfolgte Abmahnung hatte die Antragsgegnerin umfangreich erwidert und am Ende ihres Schriftsatzes mitgeteilt: Dieses Erwiderungsschreiben wurde bei Gericht von den Antragstellerin im Rahmen ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorgelegt.
Das OLG München bewertete dies als rechtsmissbräuchlich, so dass kein wirksamer Anspruch auf Unterlassung bestehe.
Es handle sich um einen erheblichen Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen. Die Antragsteller hätten im vorliegenden Fall ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung beantragt und ausgeführt, der unkollegialen, unseriösen und rechtswidrigen Praxis der Antragsgegner sei durch eine sofortige einstweilige Verfügung Einhalt zu gebieten.
Auch hätten die Antragsgegner in ihrem Antwortschreiben ausdrücklich mitgeteilt, dieses im Rahmen einer Auseinandersetzung dem Gericht vorzulegen.
Das Weglassen des Antwortschreibens sei auch nicht durch ein Büroversehen erfolgt, sondern sei auf Gläubigerseite beabsichtigt gewesen.
Eine solche Verhaltensweise sei klar rechtmissbräuchlich. Daran änderte auch der Umstands nichts, dass die Antragsgegner bereits bei Gericht eine Schutzschrift eingereicht hatten und das Gericht daher entsprechend informiert war. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Klägerseite diese Tatsache nicht bekannt gewesen, so dass sie davon ausgehen musste, dass das Gericht die betreffende Antwort nicht kannte.
Inhaltlich ging es um eine Werbeaussage der Beklagten für ein von ihr vertriebenes medizinisches Produkt. Sie verwies hinsichtlich der Richtigkeit der Erklärung auf die vorhandene CE-Zertifizierung.
Dies ließen die Stuttgarter Richter nicht ausreichen und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung.
Ein Wettbewerbsverstoß könne u.a. dann verneint werden, wenn die Werbeaussage durch den Verwaltungsakt einer zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden sei. Bei dem CE-Konformitätsbewertungsverfahren handle es sich aber nicht um ein solches behördliches Zulassungsverfahren. Die Zertifizierung durch die benannte Stelle habe nicht den Charakter eines Verwaltungsakts, denn die benannten Stellen seien private, nicht beliehene Unternehmen.
Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass im Rahmen der CE-Zertifizierung lediglich eine Plausibilität-Prüfung erfolge. Der Wortlaut der Norm zeige, dass es im Rahmen der CE-Zertifizierung vorrangig um die Qualitätssicherung gehe. Und eine Überprüfung der Wirkungen bzw. der therapeutischen Wirksamkeit gerade nicht Ziel der Zertifizierung sei.
Der Kläger betrieb eine Praxisklinik für Zahnmedizin. Auf Google Maps erschien die Bewertung eines Dritten. Ohne nähere Begründung vergab die dritte Person einen Stern.
Der Kläger sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt und klagte gegen Google. Der Dritte sei niemals Patient bei ihm gewesen, daher sie die Bewertung unzulässig.
Das Gericht lehnte den Anspruch ganz grundsätzlich ab.
Es sei unerheblich, ob der Bewertende tatsächlich Patient bei dem Kläger gewesen sei oder nicht. Denn mit der Sterne-Bewertung sei keine Aussage darüber getroffen, dass der Äußernde tatsächlich die Leistungen des Arztes in Anspruch genommen hätte. Insbesondere sei keine Kritik hinsichtlich konkreter Leistungen oder bestimmter Personen der Klinik erfolgt.
Vielmehr handle es sich um eine Meinungsäußerung über den Arzt ganz allgemein.
Die Meinungsäußerung werde auch nicht dadurch unzulässig, weil der Hintergrund der Bewertung offen bleibe und daher eine Meinung geäußert werde, ohne die Gründe zu nennen, die zu dieser Meinungsbildung geführt haben. Die Äußerung von zulässiger Kritik habe nicht zur Voraussetzung, so das Gericht, dass zugleich die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssten, die zu der Meinungsbildung geführt hätten.
Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehöre auch seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen.
Die Klägerin ist ein Sachverständigenbüro aus München, das den Münchener Halter eines PKW auf Zahlung der Kosten für ein Sachverständigengutachten verklagt.
Die Ehefrau des Beklagten erschien am 18.03.2014 in einem Autohaus in München. Ihre Absicht war es, sich hinsichtlich einer etwaigen Reparatur des PKW, der formal auf den Beklagten zugelassen war, zu erkundigen. Bei dem Schaden handelt es sich um einen Parkunfall. In dem Autohaus füllte die Frau ein Formblatt "Schadensaufnahme" aus. Am unteren Rand des Formulars war in ganz kleiner Schrift der Hinweis angebracht: "Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens...“.
Die Klägerin erstattete noch am gleichen Tag das Gutachten und übergab der Ehefrau des Beklagten noch vor Ort die Rechnung über 771 Euro. Die Ehefrau ist inzwischen verstorben.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Gutachten weder mündlich noch schriftlich in Auftrag gegeben wurde. Dies sei dem Geschäftsführer der Klägerin auch bekannt gewesen. Seine Ehefrau sei davon ausgegangen, dass lediglich ein kostenloser Kostenvoranschlag erfolgen sollte. Das Sachverständigenbüro erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab.
Dafür, dass ein mündlicher Auftrag erteilt worden ist, sei das Sachverständigenbüro beweisfällig geblieben. Ein schriftlicher Gutachtensauftrag könne nicht in dem mit "Schadensaufnahme" überschriebenen Formular gesehen werden.
"Zum einen ist hier bereits die Überschrift irreführend, sodass ein objektiver Empfänger nicht von einem Gutachtensauftrag ausgehen darf. Zum anderen spricht das Ausstreichen des Wortes "Rechnung an" dafür, dass eben keine entgeltliche Leistung erbracht werden sollte.
Der Umstand, dass unten im Kleingedruckten erläutert ist, dass mit der Unterschrift eine Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens nach Honorartabelle erfolgt sei, führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Durch das Kleingedruckte misst die Klägerseite der Unterschrift eine erweiterte Bedeutung zu, die der Unterschreibende so, ohne auf das Kleingedruckte extra hingewiesen zu sein, nicht ohne weiteres abgeben wollte.
Ein objektiver Empfänger kann in der konkreten Situation nicht davon ausgehen, dass der Unterschreibende alles Kleingedruckte in seinen Erklärungswillen aufgenommen hat“, so die Urteilsgründe.
Urteil des Amtsgerichts München vom 13.07.2017 Aktenzeichen 222 C 1303/17
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 27.10.2017
Der beklagte Münchner schloss am 18.04.2013 mit dem Kläger, der als Inhaber einer Sportfirma in München "Personal Training" anbietet, einen Trainingsvertrag für die Zeit vom 22.04.2013 bis 22.10.2013. Vereinbart wurde für den Beklagten und seine Freundin die Durchführung von zwei Trainingseinheiten wöchentlich zu je 45 Minuten. Je Trainingseinheit wurde eine Vergütung von € 80,00 vereinbart.
Am 19.04.2013 morgens richtete der Kläger eine Email an die Lebensgefährtin des Beklagten, in der er ihr unter anderem Folgendes mitteilte: Mittags antwortete die Lebensgefährtin des Beklagten ebenfalls per Email. Auszugsweise lautet die Mail: Also mit diesen Erhöhungsraten lassen wir das besser. Tut mir leid. Für deine Auslagen gestern komme ich natürlich auf! Schreib mir bitte eine Rechnung. (...)" Die vereinbarten Trainingseinheiten nahmen der Beklagte bzw. seine Freundin trotz eines entsprechenden Angebots des Klägers schließlich nicht wahr.
Der Kläger stellte dem Beklagten die gesamten Trainingseinheiten für den Vertragszeitraum in Rechnung zuzüglich Mahngebühren, insgesamt 4250 Euro. Der Beklagte zahlte nicht.
Deshalb erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab.
Die Email des Klägers ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Lebensgefährtin des Beklagten auszulegen.
Danach ist die Email zunächst so zu verstehen, dass der Kläger mehr als die zunächst vereinbarten 80,00 € pro Trainingseinheit, nämlich 95,20 € (80 x 1,19) verlangen will. Dies ist rechtlich nur möglich durch einen neuen Vertrag zwischen den Parteien, weil sich der Kläger bereits zur Erbringung der Trainingseinheiten zu einer Vergütung von 80,00 € verpflichtet hat.
Der Kläger bietet also dem Beklagten einerseits eine Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe an. Gleichzeitig bringt er aber auch klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag insgesamt zur Disposition stellt, weil er anbietet „das Personal Training nochmals zu überdenken“.
Er bietet damit an, den Vertrag insgesamt aufzuheben. Insgesamt kann die Email aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der Kläger seine Leistung nur gegen die erhöhte Vergütung von 95,20 € pro Einheit erbringen will und daher - folgerichtig - gleichzeitig anbietet, den Vertrag insgesamt aufzuheben, falls der Beklagte hiermit nicht einverstanden ist. Er stellt den Beklagten vor die Wahl: Höhere Vergütung oder Vertragsaufhebung. Dieses Angebot auf Vertragsaufhebung hat der Beklagte durch seine Lebensgefährtin per Email angenommen. Sie bringt eindeutig zum Ausdruck, dass sie nicht bereit ist die erhöhte Vergütung zu bezahlen und sich für die Vertragsaufhebung entscheidet, indem sie schreibt: „Mit den Erhöhungsraten lassen wir das besser.“, so die Urteilsgründe. Urteil des Amtsgerichts München vom 23.03.2017, Aktenzeichen 274 C 26632/16
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 03.11.2017
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vom 08.11.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 45. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 45. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Online-Preisvergleich muss auf Einschränkungen bei seinen Suchergebnissen hinweisen
2. BGH: Wirksamer Haftungsausschluss bei Online-Verkauf eines PKW
3. KG Berlin: Unwirksame Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe in Facebooks App-Center
4. OLG Bremen: Anspruch auf strafrechtliche Ermittlungen bei Verdacht von Urheberrechtsverletzungen
5. OVG Koblenz: SAT.1 muss Sendezeit für unabhängige Dritte bereitstellen
6. OLG München: Erschleichen einer einstweiligen Verfügung ist rechtsmissbräuchlich
7. OLG Stuttgart: CE-Zertifizierung ist kein Beweis für Richtigkeit einer Werbeaussage
8. LG Augsburg: Arzt hat keinen Löschungsanspruch gegen Google wegen Sterne-Bewertung
9. AG München: Irreführendes Auftragsformular begründet keinen Vergütungsanspruch
10. AG München: Preiserhöhung nach Vertragsschluss ist neues Angebot
Die einzelnen News:
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1. BGH: Online-Preisvergleich muss auf Einschränkungen bei seinen Suchergebnissen hinweisen
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Ein Online-Preisvergleich muss auf etwaige Einschränkungen bei seinen Suchergebnissen hinweisen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Portal lediglich solche Angebote listet, für die es eine Provisionszahlung erhält (BGH, Urt. v. 27.04.2017 - Az.: I ZR 55/16).
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2. BGH: Wirksamer Haftungsausschluss bei Online-Verkauf eines PKW
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Im Rahmen eines Online-Verkaufsangebots (hier: auf mobile.de) kann der Verkäufer die Haftung für das Fehlen bestimmter Eigenschaften wirksam ausschließen (BGH, Urt. v. 27.09.2017 - Az.: VIII ZR 271/16).
"Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung."
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3. KG Berlin: Unwirksame Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe in Facebooks App-Center
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Die von Facebook in seinem App-Zentrum praktizierte Datenweitergabe verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht und ist unwirksam (KG Berlin, Urt. v. 22.09.2017 - Az.: 5 U 155/14).
"Durch das Anklicken von "Spiel spielen" oben, erhält diese Anwendung:
- Deine E-Mail-Adresse
- Über dich
- Deine Statusmeldungen
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4. OLG Bremen: Anspruch auf strafrechtliche Ermittlungen bei Verdacht von Urheberrechtsverletzungen
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Der Geschädigte einer Urheberrechtsverletzung kann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft haben (OLG Bremen, Beschl. v 21.09.2017 - Az.: 1 Ws 55/17.).
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5. OVG Koblenz: SAT.1 muss Sendezeit für unabhängige Dritte bereitstellen
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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (OVG) hat in einem heute veröffentlichten Beschluss den Privatsender SAT.1 im Rahmen eines Eilverfahrens vorläufig verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit noch in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße anhängigen Klageverfahrens wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte („Drittsendezeiten“) in seinem Fernsehprogramm aufzunehmen.
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6. OLG München: Erschleichen einer einstweiligen Verfügung ist rechtsmissbräuchlich
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Das Erschleichen einer einstweiligen Verfügung, indem der Antragsteller das Antwortschreiben des Antragsgegner bei Gericht bewusst nicht vorlegt, ist rechtsmissbräuchlich (OLG München, Urt. v. 08.06.2017 - Az.: 29 U 1210/17).
"Abschließend haben wir Sie noch einmal an Ihre – auch prozessuale Wahrheitspflicht zu erinnern. Sollten Sie ein gerichtliches Verfahren in Anspruch nehmen, haben Sie dem Gericht unsere Beteiligung bzw. das hiesige Schreiben unaufgefordert vorzulegen (§ 138 Abs. 1 ZPO, § 263 StGB)."
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7. OLG Stuttgart: CE-Zertifizierung ist kein Beweis für Richtigkeit einer Werbeaussage
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Verfügt ein Medizinprodukt über eine CE-Zertifizierung handelt es sich dabei noch um keinen ausreichenden Nachweis für die Richtigkeit einer bestimmten Werbeaussage (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.06.2017 - Az.: 2 U 154/16).
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8. LG Augsburg: Arzt hat keinen Löschungsanspruch gegen Google wegen Sterne-Bewertung
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Einem Arzt steht gegen die Sterne-Bewertung bei Google Maps kein Löschungsanspruch zu. Dies gilt auch dann, wenn der Bewertende niemals Patient bei dem Arzt war. Denn mit der Vergabe der Sterne wird keine Aussage darüber getroffen, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik bewertet sondern. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Meinungsäußerung (LG Augsburg, Urt. v. 17.07.2017 - Az.: 022 O 560/17).
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9. AG München: Irreführendes Auftragsformular begründet keinen Vergütungsanspruch
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In der Unterzeichnung eines mit "Schadensaufnahme" überschriebenen Formulars liegt in der Regel kein Gutachtensauftrag.
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10. AG München: Preiserhöhung nach Vertragsschluss ist neues Angebot
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Verlangt ein Trainer nach Vertragsschluss ein höheres Entgelt, ist dies in der Regel ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages mit höherer Vergütung oder auf Aufhebung des alten Vertrages.
"(...) Dann muss ich gestehen dass mir gestern beim Beratungsgespräch ein kleiner Fehler unterlaufen ist. Bei 2 trainierenden Sportlern kommt die MwSt. bei Stadtsport München zzgl. zum Stundensatz von 80.- €. Sollte das ein Kriterium sein, das Personal Training nochmals zu überdenken, können wir gerne nochmals kurz telefonieren heute. (...)"
"(...) Ich bin ehrlich, dieser 2. Fehler macht mich nicht gerade glücklich. Von daher werde ich noch einige Parallelangebote einholen (...)
"Der Kläger hat keinen Anspruch, insbesondere keinen vertraglichen Anspruch, gegen den Beklagten auf Zahlung der Trainingsvergütung, da der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wurde (...).
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