anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 49. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des BGH ("weltonline.de"; LEGO-Leistungsschutz) sind hier vor allem die Urteile des VG Münster (Links auf Glücksspiel-Seiten), des LG Bonn (Vertragsschluss bei Online-Auktion) und des AG Bonn (Admin-C-Haftung für Domain-Inhalte) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Fernabsatz-Änderungen ab dem 08.12.2004 in Kraft, RegTP verbietet DTAG Endgeräte-Verkauf, KJM: Anerkennung der FSM / ICRA-Modellversuche und Niedersachsen: Privatisierung der Spielbanken.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: "weltonline.de" verletzt keine Markenrechte
2. BGH: Leistungsschutz für LEGO-Klemmbausteine
3. OLG Hamburg: Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen
4. LG Bonn: Vertragsschluss bei Online-Auktion
5. VG Münster: Links auf Glücksspiel-Seiten
6. AG Bonn: Admin-C-Haftung auch für Domain-Inhalte
7. RegTP verbietet DTAG Endgeräte-Verkauf
8. Fernabsatz-Änderungen ab dem 08.12.2004 in Kraft
9. FSM & eco starten Internet-Beschwerdestelle
10. KJM: Anerkennung der FSM / ICRA-Modellversuche
11. Niedersachsen: Privatisierung der Spielbanken
_____________________________________________________________
1. BGH: "weltonline.de" verletzt keine Markenrechte
_____________________________________________________________
Der u.a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über Ansprüche der klagenden Axel Springer AG hinsichtlich des Domainnamens „weltonline.de“ entschieden, den sich die Beklagte (eine GmbH) hat reservieren lassen.
Die Klägerin gibt die Zeitung „Die Welt“ heraus. Dieser Titel ist auch als Marke geschützt. Unter dem Domainnamen „welt.de“ präsentiert die Klägerin ihre Zeitung ferner als elektronische Ausgabe, die sie dort als „DIE WELT online“ bezeichnete. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen registriert, um damit einen Internet-Führer aufzubauen, so unter anderem Sachbegriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensbezeichnungen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie „-boerse“ registriert.
Für die Beklagte war zunächst „welt-online.de“ registriert. Nachdem ihr die Klägerin gerichtlich eine diesbezügliche Benutzung rechtskräftig hatte verbieten lassen, ließ sich die Beklagte „weltonline.de“ registrieren. Hiergegen wandte sich die Klägerin, woraufhin das Landgericht der Beklagten untersagt hat, den Domainnamen „weltonline.de“ in jeglicher Schreibweise zu benutzen bzw. registriert zu halten. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil der Sache nach im wesentlichen mit der Begründung bestätigt, das Verhalten der Beklagten stelle eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname komme ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht.
Die Registrierung solcher Begriffe als Domainnamen sei vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Behinderung der Klägerin könne nicht angenommen werden. Sie sei auf den Domainnamen „weltonline.de“ nicht angewiesen, da ihre Internetseite unter „welt.de“ zugänglich sei.
Anders könne sich der Fall darstellen, wenn mit der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und deren weiteres geschäftliches Gebaren die Bekanntheit einer Marke, wie sie bei dem Zeichen „Welt“ der Klägerin anzunehmen sei, in unlauterer Weise beeinträchtigt werde. Solches lasse sich im Streitfall aber nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens „weltonline.de“ im geschäftlichen Verkehr noch ungewiß sei.
Urteil vom 2. Dezember 2004 – I ZR 207/01
Quelle: Pressemitteilung Nr. 146/2004 des BGH v. 03.12.2004
_____________________________________________________________
2. BGH: Leistungsschutz für LEGO-Klemmbausteine
_____________________________________________________________
Der u.a. für das Wettbewerbs-, Geschmacksmuster- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Frage entschieden, ob für ein aus Klemmbausteinen bestehendes Spielzeugsystem ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Entscheidungen aus den Jahren 1964 und 1992 einen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz speziell für die LEGO-Klemmbausteine unter dem Gesichtspunkt des „Einschiebens in eine fremde Serie“ bejaht. Diese Rechtsprechung ist zunehmend auf Kritik gestoßen, u.a. im Hinblick auf die Entwicklung des Wettbewerbsrechts im Raum der Europäischen Gemeinschaft.
Landgericht und Berufungsgericht hatten einen solchen wettbewerbsrechtlichen Schutz weiterhin bejaht. Der Bundesgerichtshof ist dem entgegengetreten: Er hat die kritischen Stimmen aufgegriffen und im Streitfall einen solchen wettbewerbsrechtlichen Schutz verneint. Einer abschließenden Beurteilung, ob die Fallgruppe des „Einschiebens in eine fremde Serie“ im aktuellen Wettbewerbsrecht noch ihre Berechtigung habe, hat er nicht vorgenommen. Jedenfalls sei der mit dieser Fallgruppe verbundene Innovationsschutz des Klemmbaustein-Systems nach nunmehr rund 50 Jahren unbehinderter Marktpräsenz der Klägerin nicht mehr gerechtfertigt.
Der Senat konnte die Sache aber nicht abschließend entscheiden. Die Klage war auch auf Geschmacksmuster- und Markenrecht gestützt. Das neue, auf Gemeinschaftsrecht basierende Markenrecht eröffnet einen Schutz für die Form der Ware als Marke. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Formmarke für den Klemmbaustein eintragen lassen. Das Berufungsgericht hatte – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – über den daraus hergeleiteten Schutz bislang nicht entschieden. Dieses wird es nunmehr nachzuholen haben.
Urteil vom 2. Dezember 2004 – I ZR 30/02
Quelle: Pressemitteilung Nr. 147/2004 des BGH v. 03.12.2004
_____________________________________________________________
3. OLG Hamburg: Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen
_____________________________________________________________
In zwei Entscheidungen hatte sich das OLG Hamburg (Urt. v. 12.08.2004 - Az.: 5 U 23/04 und Urt. v. 12.08.2004 - 5 U 58/03) mit der Reichweite von DDR-Lizenzen im Bereich der Sportwetten zu beschäftigen.
In der Rechtsprechung wird kontrovers diskutiert, in welchem Umfang die kurz vor der Wiedervereinigung erteilten DDR-Sportwetten-Lizenzen rechtliche Wirkung erzielen. Ein Teil der Gerichte vertritt die Ansicht, die Genehmigung beziehe sich nur auf betreffende Bundesland, während ein anderer Teil der Gerichte von einer bundesweiten Wirkung ausgeht. Vgl. dazu RA Dr. Bahr: "VG Bayreuth: Reichweite einer DDR-Lizenz für Sportwetten" (= http://snipurl.com/b714).
In der ersten Entscheidung (Urt. v. 12.08.2004 - Az.: 5 U 23/04) standen sich sich der Inhaber einer solchen DDR-Lizenz als Kläger und die Anbieterin einer staatlichen Oddset-Wette gegenüber. Die Beklagte war der Ansicht, der Kläger handle unlauter, weil die DDR-Lizenz in Hamburg keine rechtliche Bedeutung habe.
Dem hat OLG Hamburg eine klare Absage erteilt und das Handeln der Klägerin für rechtmäßig erachtet:
"Dabei kann allerdings nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, ob die Erlaubnis der Stadt Gera, auf die die Klägerin sich für ihre Tätigkeit stützt, bundesweit gilt und ob die sonstigen Einwendungen, die die Beklagte vor allem mit ihrem letzten Schriftsatz gegen diese Genehmigung erneut erhoben hat, durchgreifen.
Denn die Klägerin genießt aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen der VG Gera und des OVG Weimar (...)in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht weiterhin Vertrauensschutz, dass sie im Internet Sportwetten anbieten und auch in Hamburg für die von ihr veranstalteten Sportwetten werben darf.
Der Senat stützt sich für diese Beurteilung vor allem auf die Entscheidung „Sportwetten-Genehmigung“ des BGH vom 11.10.2001 (...)
Der BGH hat maßgeblich unter Bezugnahme auf den Fall der hiesigen Klägerin festgestellt, dass Fachgerichte (...) die DDR-Erlaubnisse für Sportwetten als wirksam und für bundesweit gültig beurteilt hätten und ein Gewerbetreibender nicht wettbewerbswidrig handele, wenn er sich hierauf verlasse.
Nach der Rechtsprechung des HansOLG und anderer Instanzgerichte ist in ähnlicher Weise ein wettbewerbsrechtlicher Vertrauensschutz schon dann anerkannt, mithin ein unlauteres Verhalten verneint worden, wenn ein Wettbewerber bei zweifelhafter Gesetzeslage seinem Verhalten eine Auslegung zugrunde legt, die auch von der zuständigen Behörde gebilligt wird (...)."
Und weiter:
"Seit der Entscheidung „Sportwetten-Genehmigung“ des BGH ist die Rechtslage entgegen der Meinung des Beklagten keineswegs zu Ungunsten der Klägerin geklärt. Vielmehr hat inzwischen das VG Gera im Hauptsacheverfahren erneut ausgesprochen (...) dass die Erlaubnis der Klägerin „grundsätzlich bundesweite Gültigkeit“ habe (...). Auch mit den übrigen Einwendungen des Beklagten gegen die Genehmigung vom 14.9.1990 haben sich das VG Gera und das OVG Weimar als zuständige Fachgerichte schon im Eilverfahren beschäftigt und sie nicht für stichhaltig angesehen.
Alle übrigen Gerichtsentscheidungen von Verwaltungsgerichten seit dem BGH-Urteil „Sportwetten-Genehmigung“ sind nur vorläufige Entscheidungen im Eilverfahren, die nicht nur zu Ungunsten der Klägerin ausgegangen sind. So hat das VG Stuttgart in einer Eil-Entscheidung vom 15.10.2003 nach § 80 Abs.5 VWGO in einem Verfahren wegen Schließung eines an die Klägerin vermittelnden Wettbüros in Baden-Württemberg den Streitstand um die DDR-Genehmigungen für Sportwetten ausführlich dargestellt und als noch nicht geklärt beurteilt (...). Es hat daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Schließung der Annahmestelle wieder hergestellt.
Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit ist auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 5.12.2002 zu verweisen. Das OLG Hamm geht in dieser, von der Klägerin gegen einen Wettbewerber erstrittenen Entscheidung gleichfalls (...) von der bundesweiten Geltung der Erlaubnis vom 14.9.90 aus (...). Das LG Köln hat in einem Wettbewerbsprozess gegen die Beklagte des BGH-Verfahrens „Sportwetten-Genehmigung“ mit Beschluss vom 23.5.2003 festgestellt, dass sich die Lage seit der BGH-Entscheidung nicht geändert habe, die Beklagte also weiterhin auf die Zulässigkeit ihrer Tätigkeit vertrauen dürfe (...). Das LG Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 5.11.2003 (MD 04, 556) zugunsten der Klägerin festgestellt, dass die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg nicht äußern dürfe, die Klägerin dürfe in Baden-Württemberg nicht werben. Denn die Rechtslage bezüglich der Reichweite von DDR-Sportwettengenehmigungen sei noch nicht abschließend geklärt (...).
Schließlich kann sich die Klägerin auf das Gutachten des anerkannten Staatsrechtlers Ossenbühl berufen, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin nach Art.12, Art 5 GG berechtigt sei, aufgrund der ihr erteilten DDR-Erlaubnis in ganz Deutschland jedenfalls zu werben und mit Kunden aus ganz Deutschland Wetten abzuschließen (...)."
Das OLG Hamburg fasst damit in anschaulicher Weise die derzeitige rechtliche Situation zu DDR-Sportwetten-Lizenzen zusammen und zeigt in prägnanter Weise, dass die höchstrichterliche und oberinstanzgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Problem sehr umstritten ist und gerade nicht so eindeutig ist wie z.T. in der rechtswissenschaftlichen Literatur behauptet (vgl. z.B. Hecker, "Der Vertrieb privater Sportwetten in Bayern bleibt weiterhin verboten", dort zur strafrechtlichen Seite = http://snipurl.com/b717).
In der zweiten Entscheidung (Urt. v. 12.08.2004 - 5 U 58/03) standen sich eine gewerbliche Spielvermittlerin, die sich u.a. auf eine DDR-Sportwetten-Lizenz beruft, und die hamburgische Vertreterin des Deutschen Lotto-Toto-Blocks (DLTB) gegenüber. Die DLTB-Vertreterin hatte die Klägerin abgemahnt, weil diese angeblich illegale Glücksspiele in Hamburg veranstalte, da die DDR-Lizenz nur im Bundesland Thüringen und nicht im gesamten Bundesgebiet Wirkung entfalte. Gegen diese Abmahnung ging die Klägerin im Wege der negativen Feststellungsklage vor und begehrte die Unterlassung eines solchen Verlangens der Beklagten.
Das OLG Hamburg hat diesen Anspruch bejaht und die ausgesprochene Abmahnung der Beklagten für rechtswidrig erklärt:
"Das von der Beklagten (...) beanstandete Verhalten der Klägerin war nicht wettbewerbswidrig. Dementsprechend entbehrte die gleichwohl ausgesprochene Abmahnung einer hinreichenden rechtlichen Grundlage.
Ein Verstoß gegen § 284 StGB stellt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (...) aber nicht notwendigerweise auch wettbewerbsrechtlich als unlauter dar.
Die Klägerin leitet ihre Befugnisse zum Vermitteln bzw. Veranstalten von Sportwetten von einer der Sportwetten GmbH G. noch zu Zeiten der DDR am 14.09.90 erteilten Erlaubnis des Magistrats der Stadt Gera ab."
Das OLG Hamburg nimmt im Anschluss exakt die gleichen Wertungen und Abwägungen vor wie im o.g. Entschluss. Insofern auf obige Ausführungen verwiesen werden.
"Vor diesem Hintergrund stellt sich das Handeln der Klägerin, das sich auf die der Sportwetten GmbH G. am 14.09.90 erteilten Erlaubnis gründet, selbst dann nicht als wettbewerblich unlauter dar, wenn sich in straf- bzw. verwaltungsrechtlicher Hinsicht letztlich die Rechtsauffassung der Beklagten durchsetzen sollte (...).
Stellt sich das von der Beklagten vorprozessual angegriffene wettbewerbliche Verhalten der Klägerin nicht als unlauter dar, so erweist sich die am 20.05.03 ausgesprochene Abmahnung als rechtswidrig mit der Folge, dass sich die Klägerin hiergegen mit einer negativen Feststellungsklage zur Wehr setzen konnte. Denn der Unterlassungsanspruch, dessen sich die Beklagte berühmte, bestand nicht und es war aus Sicht der Klägerin zu befürchten, dass sich die Beklagte auch weiterhin dieses vermeintlichen Anspruchs berühmen wollte."
_____________________________________________________________
4. LG Bonn: Vertragsschluss bei Online-Auktion
_____________________________________________________________
Das LG Bonn (Urt. v. 12.11.2004 - Az.: 12.11.2004 = http://snipurl.com/b71i) hatte über die Wirksamkeit eines Vertrages im Rahmen einer Online-Auktion zu entscheiden.
Die Parteien streiten darüber, ob sich der Beklagte im Rahmen einer Internet-Auktion wirksam zu dem Verkauf eines Pkw verpflichtet hat.
Der Beklagte war Eigentümer eines Pkw der Marke BMW 320i Cabrio. Am 12.04.2004 stellte er das Fahrzeug inklusive detaillierter Fahrzeugbeschreibung unter seinem Benutzernamen im Rahmen einer Online-Auktion ein. Er legte einen Startpreis von 1,00 EUR fest. Ein Mindestkaufpreis wurde nicht bestimmt. Die Auktion sollte nach drei Tagen, also am 15.04.2004, enden.
Am 15.04.2004 gab der Kläger unter seinem Benutzernamen ein Gebot über 63,00 EUR auf den fraglichen BMW ab. Ein höheres Gebot wurde danach nicht mehr abgegeben. Zwar wurden zeitlich später bestimmte Kaufsangebote durch Dritte zu einem deutlich höheren Preis gemacht, die jedoch wieder zurückgezogen wurden.
Der Beklagte verweigert nun die Auslieferung des PKW. Der Kläger hat inzwischen den PKW weiterveräußert. Durch die Nichtauslieferung des PKWs sei ihr ein Schaden von 8.500,- € entstanden, den der Beklagte zu ersetzen habe.
Zu Recht wie das LG Bonn entschied:
"Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.500,00 EUR (...).
Die Parteien haben am 15.04.2004 (...) einen wirksamen Kaufvertrag (...)geschlossen. Die Präsentation des BMW auf der F-Website durch den Beklagten ist als Angebot zu qualifizieren. Es handelt sich dabei nicht um eine bloße invitatio ad offerendum, also um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Bereits indem der Beklagte den Pkw zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf die F-Website eingestellt hat, hat er eine verbindliche Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages, abgegeben. (...)
Unerheblich ist (...) der Einwand des Beklagten, ein Gebot über nur 63,00 EUR habe er nicht annehmen wollen."
Und weiter:
"Der Kaufvertrag ist auch wirksam. Er ist insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit (...). Denn neben einem objektiv sittenwidrigen Handeln setzen der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB sowie der des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB zusätzlich ein subjektives Element voraus, etwa ein verwerfliche Gesinnung (...).
Zwar dürfte beim Kauf eines Pkw im Wert von 8.500,00 EUR zu einem Preis von 63,00 EUR von einem besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen sein. Für ein besonders grobes, die Sittenwidrigkeit begründendes Missverhältnis kann es dabei bereits ausreichen, dass der Wert der Leistung doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (...). Diese Bewertung geschieht indes nicht losgelöst von den konkreten Umstände des Einzelfalls und in Ansehung des Erfordernisses der Ausnutzung einer Schwäche des Vertragspartners (...)
Gerade bei Internet-Auktionen wie der vorliegenden ist es deshalb nicht angebracht, allein auf das Verhältnis von Preis und Leistung abzustellen. Denn die Teilnehmer an einer solchen Auktion sind sich regelmäßig bewusst, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhängt.
Die Erwartung des Verkäufers durch geschicktes Einstellen eines Artikels ein möglicherweise besonders gutes Geschäft zu machen, und dem gegenüber die Vorstellung des Bieters, im richtigen Moment zu einem besonders günstigen "Schnäppchen" zu kommen, gehören geradezu zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung.
Letztlich hat sich gerade der Beklagte, der sich nunmehr auf die Sittenwidrigkeit beruft, für den Weg der Online-Auktion entschieden, um auf diese Weise den Pkw auf unkomplizierte Weise zu veräußern."
Das Urteil entspricht der geltenden Rechtslage. Seit der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 = http://snipurl.com/31w2) ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.
Es ist daher nur folgerichtig, wenn das LG Bonn einen Vertragsschluss auch dann bejaht, wenn Leistung und Gegenleistung objektiv in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen.
____________________________________________________________
5. VG Münster: Links auf Glücksspiel-Seiten
_____________________________________________________________
Das VG Münster (Beschl. v. 05.11.2004 - Az.: 1 L 1118/04 = http://snipurl.com/b71l) hatte über die Verlinkung auf illegale Glücksspiel-Seiten zu entscheiden.
Gemäß § 284 Abs.4 StGB ist auch die Werbung für in Deutschland nicht genehmigte Glücksspiele strafbar. Unter Werbung kann grundsätzlich auch das Setzen eines Werbebanners oder Links fallen, was jedoch sehr umstritten ist.
Mit der "Schöner Wetten"-Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 01.04.2004 - Az.: I ZR 317/01 = http://snipurl.com/73ob) Anfang April diesen Jahres entschieden, dass ein Presseunternehmen, das im Rahmen seiner veröffentlichten Internet-Artikel einen Link auf eine ausländische Glücksspiel-Seite setzt, grundsätzlich nicht haftet. In den Entscheidungsgründen beruft sich der BGH ausdrücklich auf die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit. Insofern ist es eher fernliegend, aus dieser Entscheidung eine allgemeine Verlinkungs-"Freiheit" herleiten zu wollen, vgl. dazu RA Dr. Bahr: "Randbemerkungen zur Gambelli Entscheidung" = http://snipurl.com/8rzn
Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin nach § 22 Abs.2 MDStV gegen den Antragsteller, der einen Internetauftritt betreibt, entsprechende ordnungsrechtliche Werbe-Untersagungsverfügungen ausgesprochen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und begehrte die Aussetzung dieser Verfügung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Diesem Begehren ist das VG Münster nicht gefolgt. Es stellt dabei zunächst klar, dass die Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen nicht gebunden sind und insofern in eigenem Ermessen über den jeweiligen Sachverhalt entscheiden.
Eine Mithaftung komme hier insbesondere deswegen in Betracht, weil der Antragsteller nicht nur einen bloßen Werbebanner oder einen bloßen Link gesetzt habe, sondern diese auch noch entsprecht übertitelt habe:
"Das von der Verfügung der Antragsgegnerin betroffene Werbebanner „Wissen - Wetten und Gewinnen", das mit Hyperlinks zu der Website (...) unterlegt ist, ist eine eigene Information des Antragstellers (...). Die im Zusammenhang mit der Erstellung des Werbebanners getroffenen Maßnahmen des Antragstellers beschränken sich nicht auf die Durchleitung, das Caching oder das Hosting fremder Informationen (...). Das Werbebanner auf der Webseite des Antragstellers enthält über die Hyperlinkverbindungen hinaus eine eigene (Werbe-)Aussage, die dem Antragsteller zuzurechnen ist.
Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs bleibt deshalb unberührt, nach der die Vorschriften des Staatsvertrags sich nicht auf die Haftung für das Setzen von Hyperlinks beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 01. April 2004 - Az.: I ZR 317/01) (...)."
Das Gericht setzt sich auch mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen auf Internet-Fälle überhaupt deutsches Recht Anwendung findet. Nach der inzwischen gesicherten zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn die betreffende Webseite sich bestimmungsgemäß (auch) an das deutsche Publikum wendet. Dies ist anhand unterschiedlicher Faktoren (Sprache, Inhalt, TLD usw.) zu ermitteln. Vgl. dazu zuletzt RA Dr. Bahr "Haftung für Glücksspiel-Links" = http://snipurl.com/b71m
Das VG Münster erörtert hier zwar diese Problematik, bejaht aber letzten Endes mit sehr allgemein gehaltenen Erörterungen die Anwendbarkeit deutschen Rechts:
"Zwar ist es aus Rechtsgründen fraglich, ob die Spiele (auch) in Nordrhein - Westfalen veranstaltet werden, wenn sie per Internet weltweit angeboten werden, ohne dass ein Server oder eine sonstige Einrichtung von dem Veranstalter bzw. den Veranstaltern in Nordrhein - Westfalen vorgehalten wird.
Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen strafrechtlichen Zusammenhang im Hinblick auf § 9 StGB Bedenken geäußert, eine bis ins Inland wirkende Handlung darin zu sehen, dass ein Beschuldigter sich eines im Ausland stehenden Werkzeugs (...) zur „Beförderung" der Dateien ins Inland bediente (...)
Dies führt jedoch ebenfalls nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin. Es ist nämlich zweifelhaft, dass für den Bereich des Glückspiels der dargestellten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW unterfällt das Anbieten von Sportwetten im Internet dem weiten Veranstaltungsbegriff. Hiernach macht es keinen Unterschied, ob einem Wettinteressenten ein Wettschein per Post zugesandt oder über das Internet zugeleitet wird. Dass im Falle eines damit vorliegenden Angebots zum Abschluss eines Wettvertrags über das Internet der Wettinteressent selbst initiativ werden müsse, ändere nichts daran (...) dass ein Anbieter in beiden Fällen den Wettvertrag anbiete und damit ein Glücksspiel veranstalte.
Wenn die Übermittlung eines Wettscheins sowohl per Post als auch via Internet Teil des Veranstaltens des Glückspiels sei, werde das Spiel auch dort veranstaltet, wo das Angebot letztlich ankomme (...)."
_____________________________________________________________
6. AG Bonn: Admin-C-Haftung auch für Domain-Inhalte
_____________________________________________________________
In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 10 "Haftung im Internet in besonderen Fällen = http://snipurl.com/5env
Die meisten, bislang veröffentlichten Urteile beziehen sich auf Konstellationen, wo der Admin-C wegen einer kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen in Anspruch genommen wurde.
Davon scharf zu trennen sind jedoch die Sachverhalte, wo der Admin-C für die unter dieser Domain abrufbaren Inhalte verantwortlich ist. Hier liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor. So hat das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2003 - Az.: 3-12 O 151/02 = http://snipurl.com/b71o) die Mithaftung des Admin-C bejaht, wenn das Impressum der Webseite fehlerhaft ist, wobei zu beachten ist, dass der Inanspruchgenommene zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden war. Das LG Berlin (Urt. v. 16.05.2002 - Az.: 16 O 4/02 = http://snipurl.com/b71p) sieht dies ähnlich für die Fälle der unverlangten Werbe-E-Mail-Zusendung, wenn der Admin-C als Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Newsletter angegeben wird.
Nun hat das AG Bonn (Urt. v . 24.08.2004 - Az.: 4 C 252/04 = http://snipurl.com/b71q) - soweit ersichtlich - erstmalig ausdrücklich auch die Haftung des Admin-C für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain bejaht, ohne dass der Admin-C weiter in Erscheinung trat.
Die ausländische Firma hatte als Admin-C einen deutschen Rechtsanwalt als Treuhänder eingesetzt. Auf den Inhaltsseiten wurde in wettbewerbswidriger Weise für Waren und Dienstleistungen geworben. Ein Konkurrent mahnte den Admin-C ab. Dieser gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, wollte jedoch die entstandenen Abmahnkosten nicht bezahlen. Diese klagte die Klägerin ein. Und gewann den Prozess:
"Der Beklagte war Mitstörer und damit wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner. (...)
Durch diese kausale und adäquate Mitwirkungshandlung der Registrierung als Admin-C erstreckt sich die Mitverantwortung des Beklagten nicht nur auf den Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen, sondern auch auf die Inhalte des Programmangebotes, deren Aufruf der Beklagte durch seine Registrierung als Admin-C erst ermöglichte. (...)
Durch eine etwaige Mitteilung des Beklagten gegenüber der gegenüber der [DENIC] hätte der Beklagte seinen Störerbeitrag rückgängig und damit die Möglichkeit der Publizierung der wettbewerbswidrigen inhaltlichen Angebote unter dieser Domain beseitigen können. Diese Handlung war dem Beklagten (...) rechtlich möglich. Auf eine darüber hinausgehende rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Inhalte der betreffenden Domain kommt es (...) nicht (...) an."
Und weiter:
"Der Beklagte hat als Admin-C eine Prüfungspflicht bezüglich der Inhalte der Domain, für die er sich hat registrieren lassen. In Rechtsprechung und Literatur wurde die Haftung des Admin-C wegen Verletzung von Kennzeichenrechten im Zusammenhang mit dem Domain-Namen bereits diskutiert und unterschiedlich beurteilt. (...)
Diese Verantwortung trifft den Admin-C auch bezüglich der Inhalte der Domain, für die er sich bei der [DENIC] hat registrieren lassen. Er tritt als Ansprechpartner für alle rechtliche Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der [DENIC], aber auch gegenüber jedem Dritten, der eine Abfrage der Whois-Daten bei der [DENIC] vornimmt, in Erscheinung und erklärt, diese Angelegenheiten auch verbindlich entscheiden zu können.
Insofern tritt die Verletzung von Rechten Dritter durch die registrierte Domain in seinen Verantwortungsbereich und die zukünftige Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung in seine Zuständigkeit."
Das AG Bonn betritt mit dieser Entscheidung Neuland. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Ansicht des Bonner Richters ganz überwiegend nicht geteilt. Vielmehr soll danach eine Haftung nur dann in Frage kommen, wenn der Admin-C entweder noch zusätzliche Handlungen neben seiner bloßen Admin-C-Stellung vornimmt (z.B. Verantwortlicher des Newsletters, Gesellschafter der Firma) oder die Rechtswidrigkeit der Web-Inhalte so offensichtlich ist, dass sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.
____________________________________________________________
7. RegTP verbietet DTAG Endgeräte-Verkauf
_____________________________________________________________
Die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) teilt in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/b71r) mit, dass sie der Deutschen Telekom AG (DTAG) verboten hat, ihre Telefon-Endgeräte "T-Sinus 711 Net" und "T-Sinus 721 Net" weiterhin zu verkaufen. Es handelt sich hierbei um einstweilige, vorläufige Regelung, gegen die die DTAG noch gerichtlich vorgehen kann.
Diese Endgeräte wurden ca. zur Hälfte des ursprünglichen Preises von der DTAG angeboten, um den Verkauf zu erhöhen. Beide Telefone verfügen über die zusätzliche Funktion "voreingestellte T-Com Netzwahl". Dies bedeutet, dass sie aufgrund einer entsprechenden Softwareprogrammierung bei jeder Rufnummernwahl durch den Teilnehmer automatisch die 01033 als Netzvorwahl der DTAG voransetzt. Dadurch ist das gesetzlich vorgesehene Call-by-Call-Verfahren faktisch ausgeschlossen, weil sich kein Telefonkunde, selbst wenn er von der automatischen Vorwahl wüßte, auf Dauer die Mühe machen würde, bei jedem Telefonat die Funktion abzuschalten.
Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) begrüßt in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/b71u) das Vorgehen. Schon Anfang November hatte der VATM seine Rechtsauffassung kundgetan, dass das Vorgehen der DTAG ein klarer Rechtsverstoß gegen das TKG sei = http://snipurl.com/b71v
Siehe zu dem ganzen auch das lesenswerte Editoral des letzten c´t-Heftes (24/2004) = http://snipurl.com/b71x
____________________________________________________________
8. Fernabsatz-Änderungen ab dem 08.12.2004 in Kraft
_____________________________________________________________
Die Änderung der fernabsatzrechtlichen Regelungen (vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 19.11.2004 = http://snipurl.com/b739) sind nunmehr im Bundesgesetzblatt am 07.12.2004 (PDF = http://snipurl.com/b73b) verkündet worden und treten daher am 08.12.2004 in Kraft.
_____________________________________________________________
9. FSM & eco starten Internet-Beschwerdestelle
_____________________________________________________________
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimediadiensteanbieter (FSM) und der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) haben zum 01.12.2004 unter http://www.internet-beschwerdestelle.de eine gemeinsame Beschwerdestelle für den Bereich des Internets eingerichtet:
"Mit der gemeinsamen Webseite Internet-Beschwerdestelle.de bieten die Organisationen erstmals Nutzern die Möglichkeit, sich an einer Stelle über verschiedene Aspekte zur Förderung des sichereren Umgangs mit dem Internet zu informieren und Beschwerden entsprechend der Arbeitsteilung von eco und FSM einzureichen."
Die nur halbherzige und um Jahre zu späte Umsetzung einer solchen Anlaufstelle dürfte bei den meisten Surfern nur ungläubiges Erstaunen hervorrufen.
Im Vergleich dazu gibt es zahlreiche gute Beispiele wie eine Online-Beschwerdestelle aussehen und praktiziert werden könnte. Hier ist z.B. "no abuse in internet" (nain = http://snipurl.com/b71z) zu nennen. Der Verein unterhält seit längerem eine eigene Online-Meldestelle für rechtswidrige Inhalte und konnte allein letztes Jahr über 1.500 Beanstandungen vermelden, vgl. dazu die Kanzlei-Infos v. 04.04.2004 = http://snipurl.com/b720
_____________________________________________________________
10. KJM: Anerkennung der FSM / ICRA-Modellversuche
_____________________________________________________________
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in ihrer Sitzung am 23.11.2004 in Erfurt die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) für den Bereich der Telemedien unter Bedingungen und Auflagen anerkannt.
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) für Rundfunk und Telemedien gebildet werden. Sie überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV bei ihren Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder der FSM sind derzeit AOL Deutschland GmbH und Co KG, Amango pure Entertainment GmbH, camPoint AG, Cybits GmbH, DBM-Videovertrieb GmbH, Deutsche Telekom AG, Inter Publish GmbH, t-info GmbH und T-Online International AG. Besteht bei Angeboten dieser Mitglieder ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen, ist zunächst die FSM damit zu befassen.
Deren Entscheidung ist bindend, solange sie den rechtlichen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet. „Jetzt kann das Modell der „regulierten Selbstregulierung“ auch im Internet praktiziert werden. Wir gehen davon aus, dass damit eine Verbesserung des Jugendschutzes verbunden ist“, so KJM-Vorsitzender Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring.
Die Anerkennung wurde unter der Bedingung ausgesprochen, dass die FSM die vorgelegte Verfahrensordnung umgestaltet, indem sie sich insbesondere zur Dokumentation ihrer Prüfungen verpflichtet und sicherstellt, dass die KJM über laufende Verfahren und Maßnahmen informiert wird.
Modellversuche mit ICRAdeutschland und jugendschutzprogramm.de
Darüber hinaus hat die KJM zu zwei Anträgen im Bereich der Jugendschutzprogramme Entscheidungen getroffen. Jugendschutzprogramme sind technische Mittel, bei deren Einsatz es Anbietern erlaubt ist, entwicklungsbeeinträchtigende Angebote im Internet zu verbreiten. Die KJM hat sowohl das System „ICRAdeutschland“ des „Konsortiums von Wirtschaftsunternehmen und –verbänden“ als auch das System „jugendschutzprogramm.de“ des Vereins Jus Prog e.V. für einen befristeten Modellversuch für die Dauer von jeweils 18 Monaten zugelassen.
Solche Modellversuche können nach dem JMStV zugelassen werden, um neue Verfahren, Vorkehrungen oder technische Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zu erproben.
Im Rahmen der Modellversuche müssen die Antragsteller Tests hinsichtlich der Funktionsfähigkeit, der Filterleistung, der Handhabbarkeit und der Akzeptanz ihrer Systeme durchführen. Bestandteil jedes Modellversuchs ist eine begleitende und abschließende Evaluation, die in Abstimmung zwischen den Antragstellern und der KJM erfolgt. Zudem sind von den Antragstellern verschiedene Auflagen zu beachten, deren Einhaltung von der KJM überprüft wird. Abhängig vom Ergebnis eines Modellversuchs kann das betreffende Jugendschutzprogramm nach Ablauf der Frist eine Anerkennung durch die KJM erhalten.
Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien
Die KJM hat weiterhin Bewertungskriterien für Rundfunk- und Telemedien-Angebote erarbeitet. Aufgrund der neuen Bestimmungen im JMStV war es notwendig geworden, den ursprünglichen „Bewertungsleitfaden für die Programmaufsicht im Rundfunk“ der Landesmedienanstalten zu überarbeiten, an die neue Rechtslage anzupassen und Bewertungskriterien für Telemedien zu formulieren. Die Kriterien sind der Orientierungsmaßstab für die Prüfung entwicklungsbeeinträchtigender und entwicklungsgefährdender Angebote (z.B. Gewalt- und Sexualdarstellungen ) bzw. unzulässiger Angebote (z.B. Verstoß gegen die Menschenwürde, Pornografie).
Die KJM wird die „Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien“ zunächst mit den Freiwilligen Selbstkontrolleinrichtungen FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen) und FSM diskutieren.
Quelle: Pressemitteilung der KJM v. 01.12.2004
_____________________________________________________________
11. Niedersachsen: Privatisierung der Spielbanken
_____________________________________________________________
Der Verkauf der niedersächsischen Spielbanken an ein Privatunternehmen ist perfekt. In der letzten Kabinettssitzung hat die Landesregierung Niedersachsens grünes Licht für die Veräußerung der Spielbanken Niedersachsen GmbH an eine österreichische Privatfirma gegeben, vgl. die weiteren Informationen auf ISA-Casinos = http://snipurl.com/b723
Die Verkaufssumme beträgt ca. 91 Mio. €.
Der Niedersächsische Finanzminister Möllring gibt als Grund des Verkaufs an:
"Der Betrieb von Spielbanken gehört nicht zum Kernbereich staatlicher Aufgaben. Mit diesem Verfahren und der Neugestaltung des Nieder-sächsischen Spielbankengesetzes werden wir die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die SNG in zuverlässige private Hände übergeben wird."
Käuferin ist die Casinos Austria International Holding GmbH, eine 100prozentiger Tochter der Casinos Austria AG. Sie hat sich gegen 20 Mitbewerber im Bieterverfahren durchgesetzt.
|