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Newsletter vom 09.08.2023 |
Betreff: Rechts-Newsletter 32. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. Verfassungsgerichtshof BaWü: Trennungsgebot nach dem GlüStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden _____________________________________________________________ Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Trennungsgebot nach dem GlüStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit heute verkündetem Urteil über zwei Verfassungsbeschwerden von Wettvermittlern gegen das glücksspielrechtliche Trennungsgebot sowie dazu ergangene Behörden- und Gerichtsentscheidungen befunden. Nach dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Dies steht in Einklang mit den Vorgaben der Landesverfassung. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die behördliche Untersagung des Betriebs ihrer Wettvermittlungsstellen sowie nachfolgende Gerichtsentscheidungen. Die Wettvermittlungsstellen liegen in Gebäuden, in denen sich auch Spielhallen anderer Betreiberinnen befinden. Die Beschwerdeführer beanstanden die von den Verwaltungsgerichten gebilligten, auf das Trennungsgebot gestützten Betriebsuntersagungen und wenden sich teilweise gegen § 21 Abs. 2 GlüStV selbst.
Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs
1. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Wettvermittlungsstellen ist gerechtfertigt. Das Trennungsgebot dient vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. Die Bekämpfung der Glücksspielsucht stellt ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar. Befinden sich Spielhallen und Wettvermittlungsstellen nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, ist ein Wechsel von der einen Spielstätte in die andere mit einem höheren (Zeit- )Aufwand verbunden, als bei Betrieben in demselben Baubestand. Es liegt auf der Hand, dass Spieler nach Beendigung des Spielens in der einen Stätte von einem Wechsel in die andere Stätte abgehalten werden sollen und deshalb eine Vermischung oder Häufung verschiedener Glücksspielangebote an einem Ort verhindert werden soll. Die damit verbundenen Belastungen der Wettvermittler stehen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte Fallgestaltungen vom Anwendungsbereich des Trennungsgebots ausnehmen, in denen die verschiedenen Angebote aufgrund der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ohnehin räumlich entzerrt sind und deshalb eine Gefahr der Vermischung unterschiedlicher Glücksspielarten nicht anzunehmen ist. 2. Das Trennungsgebot steht auch in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar behandelt es verschiedene Wettanbieter ungleich, da lediglich solche Näheverhältnisse zwischen Wettvermittlungsstellen einerseits und Spielhallen andererseits erfasst werden, die innerhalb eines Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes liegen; alle übrigen räumlichen Näheverhältnisse (z.B. in benachbarten oder gegenüberliegenden Gebäuden) werden nicht einbezogen. Diese Ungleichbehandlung führt jedoch nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Indem der Gesetzgeber auf die innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes bestehende typische Gefährdungslage durch unterschiedliche Glücksspielangebote abstellt, bewegt er sich im Rahmen des ihm eröffneten Regelungsspielraums. Das Trennungsgebot erweist sich auch hinsichtlich der als verfassungswidrig gerügten Ungleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen einerseits und Spielhallen andererseits nicht als gleichheitswidrig. Die Bevorzugung des Spielhallenbetriebs berücksichtigt, dass deren getätigte, auf längere Zeit angelegte Investitionen schutzbedürftiger erscheinen als die typischerweise relativ überschaubaren Investitionen des Vermittlers von Sportwetten. Hinzu kommt, dass der Betrieb von Wettvermittlungsstellen jedenfalls bis vor Kurzem ohne glücksspielrechtliche Gestattung und damit auf eigenes Risiko erfolgte. Zudem dient die Bevorzugung von Spielhallen insbesondere der Bewältigung einer Übergangsproblematik in Fällen, in denen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Spielhalle besteht. Die Vorschrift zielt damit vor allem auf Bestandssituationen ab. Bei neu hinzukommenden Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen setzt sich jeweils der bestehende Betrieb durch. Folglich geht mit dem Trennungsgebot kein genereller, sondern lediglich ein begrenzter Vorrang von Spielhallen einher. 3. Die Rechtsschutzgarantie ist nicht verletzt. Die Auffassung, die Fachgerichte seien im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes gehalten, bei der Überprüfung der Anwendung des Trennungsgebots einzubeziehen, ob eine Spielhallenerlaubnis rechtmäßig oder bestandskräftig ist, greift nicht durch. Die gesetzgeberische Entscheidung für einen Vorrang behördlich erlaubter Spielhallen bedingt nicht zwingend, den Vorschriften über die Erteilung entsprechender Erlaubnisse eine drittschützende Wirkung zugunsten verdrängter Wettvermittler beizumessen, die Anlass zu einer Inzidentprüfung geben könnte. 1 VB 88/19 und 1 VB 95/19
Quelle: Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg v. 02.08.2023
Die Dienstbehörde hatte festgestellt, dass der Polizeibeamte zahlreiche Internetbeiträge der „Neuen Rechten“ verfolgte und mehrere von ihnen likte. Die Beiträge enthielten Schmähungen von Muslimen, Gleichsetzungen von Coronaschutzmaßnahmen mit der Verfolgung von Juden im Nationalsozialismus und die Verächtlichmachung von Repräsentanten der Bunderepublik Deutschland. Der 4. Senat hat bekräftigt, dass allen Landesbeamten ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin abzuverlangen sei. Es sei unverzichtbar, dass die Beamten den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Bestünden begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten auf Widerruf, müsse die Dienstbehörde ihn entlassen. Es sei nicht notwendig, dass eine verfassungsfeindliche Einstellung erwiesen sei. Der Beschluss ist unanfechtbar. Beschluss vom 27. Juli 2023 – OVG 4 S 11/23 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 27.07.2023
Inhaltlich ging es um eine Geschmacksmuster-Verletzung. Die Beklagte war die inländische Bevollmächtige für eine chinesische Firm nach § 2 Nr. 6 ProdSG. Da der Hersteller außerhalb der EU seinen Sitz hat, übernahm die Beklagte die Vertretung für den EU-Bereich. Nun ging es um die Frage, ob auch der inländische Bevollmächtigte für Rechtsverletzungen der importierten Ware haftet.
Das OLG Frankfurt a.M. hat dies bejaht:
"Die Antragsgegnerin ist als Teilnehmerin an den von (...) begangenen Geschmacksmusterrechtsverletzungen zu qualifizieren. Erforderlich sei, dass der ProdSG-Bevollmächtigte Kenntnis von dem Rechtsverstoß erlangt habe. Dies sei hier zu bejahen, so die Robenträger: "Das für den Gehilfenvorsatz erforderlich Bewusstsein der Rechtswidrigkeit kann jedoch durch eine plausibel begründete Abmahnung herbeigeführt werden (...). Zudem hafte die Beklagte auch als Störerin: "Wollte man eine Haftung der Antragsgegnerin als Gehilfin verneinen, so wäre sie jedenfalls als Störerin passivlegitimiert. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Karlsruhe: SFP-Eintrag beim Versand von E-Mails im B2B-Bereich nicht notwendig _____________________________________________________________ Im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung hatte sich das OLG Karlsruhe auch mit den Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im B2B-Bereich auseinanderzusetzen und entschied, dass die Nutzung des Sender Policy Frameworks (SFP-Eintrag) rechtlich nicht notwendig ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.07.2023 - Az.: 19 U 83/22). Die Klägerin verlangte die Zahlung eines Kaufpreises für einen gebrauchten PKW, die Beklagte war die Käuferin. Bei den Parteien handelte es sich um Unternehmen. Die Parteien schlossen den Vertrag. Danach erhielt die Beklagte eine E-Mail von der Beklagten, in der ein bestimmtes Bankkonto angegeben war. Die Beklagte überwies das Geld auf das benannte Konto. Wenig später stellte sich jedoch heraus, dass die E-Mail aufgrund eines Hackerangriffs von einer unbefugten Person versandt worden war und die angegebene Bankverbindung gar nicht der Klägerin gehörte. Die Klägerin verlangte daher vor Gericht weiterhin die Zahlung des Kaufpreises. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass sie das Geld bereits entrichtet habe. Das OLG Karlsruhe bejahte im Ergebnis das klägerische Begehren. Zwar führe eine Zahlung an einen unbekannten Dritten nicht zum Erlöschen der Forderung. Jedoch müsse sich der jeweilige Gläubiger möglicherweise ein treuwidrige Verhalten entgegenhalten lassen, der zur Unbegründetheit des Anspruchs führe.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht jedoch keine solche Konstellation erkennen:
"Es liegt keine Nebenpflichtverletzung der Klägerin dergestalt vor, dass sie schuldhaft eine Ursache dafür gesetzt hätte (...). Für den dadurch verursachten Schaden, der darin besteht, dass die Beklagte durch Überweisung auf ein nicht der Klägerin zugeordnetes Konto die Forderung der Klägerin nicht zum Erlöschen bringen konnte (...), schuldet die Klägerin der Beklagten deshalb keinen Schadensersatz." Die Beklagte machte geltend, dass die gegen technische Sicherheitsvorkehrungen verstoßen habe, da sie keinen SFP-Eintrag bei ihren Mail-Accounts vorgenommen habe: "Die Beklagte behauptet, es sei zum Versand (...) der (...) E-Mail an sie durch einen Dritten dadurch gekommen, dass auf das E-Mail-Konto der Klägerin eine Hacking-Attacke ausgeführt worden sei, die das Ausspionieren der Geschäftsbeziehung der Parteien und der Rechnungs-E-Mail ermöglicht habe. Dieser Ansicht folgte das OLG Karlsruhe jedoch nicht. Der Einsatz von SFP sei juristisch nicht zwingend: "Konkrete gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr gibt es nicht; insbesondere ist der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung im Streitfall nicht eröffnet, da diese nur für die Verarbeitung von Informationen gilt, die sich auf eine natürliche Person beziehen (...). Und weiter: "Selbst wenn man in einem der vorstehend behandelten Umstände eine Pflichtverletzung der Klägerin sehen wollte, fehlte es am Nachweis der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. OLG Nürnberg: Unterlassungsansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz grundsätzlich eilbedürftig _____________________________________________________________ Unterlassungsansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) sind grundsätzlich eilbedürftig und können im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden (OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.07.2023 - Az.: 3 U 889/23). In der rechtlichen Auseinandersetzung ging es um ein Unterlassungsbegehren, das die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen betraf. Die Klägerin machte ihre Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend.
Das OLG Nürnberg bejahte diese Möglichkeit, da eine solche Forderung grundsätzlich eilbedürftig sei:
"Eine Dringlichkeitsvermutung besteht für Unterlassungsansprüche nach § 6 GeschGehG zwar nicht, die Vorschrift des § 12 Abs. 1 UWG ist nicht analog anwendbar. Bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ergibt sich der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund jedoch regelmäßig aus der Sache selbst. (...)
Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht jedoch das Eilverfahren ausnahmsweise ab, weil der Anwalt einen Fehler beging und einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Dadurch sei widerlegt worden, so das Gericht, dass die Auseinandersetzung eilbedürftig sei:
"Durch den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat (...) und das Ausschöpfen dieser Frist hat die Verfügungsklägerin zu erkennen gegeben, dass sie nicht derart eilig auf das begehrte Verbot angewiesen ist, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, ihr Rechtsschutzziel in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Nürnberg: Einmalig geforderte überhöhte Vertragsstrafe indiziert keinen Rechtsmissbrauch _____________________________________________________________ Eine nur einmalig geforderte überhöhte Vertragsstrafe indiziert keinen Rechtsmissbrauch iSd. § 8c Abs.2 Nr. 4 UWG (OLG Nürnberg, Urt. v. 18.07.2023 - Az.: 3 U 1092/23). Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung hatte das Gericht u.a. zu prüfen, ob die Klägerin sich rechtsmissbräuchlich verhielt. Sie hatte nämlich - einmalig - eine erhöhte Vertragsstrafe von dem Schuldner gefordert, da dieser gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Nach § 8c Abs.2 Nr. 4 UWG ist eine der Kriterien für einen Rechtsmissbrauch, dass der Gläubiger "offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder fordert". Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs: "Im vorliegenden Fall fügte die Verfügungsklägerin der Abmahnung zum einen eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, durch welche sich die Verfügungsbeklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zum einen unter Ausschluss der Einrede der natürlichen Handlungseinheit verpflichtete. Bei Vorliegen von natürlicher Handlungseinheit werden mehrere Verhaltensweisen zusammengefasst, die auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (...). Neue Vertragsstrafe pro Woche: "Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin im Streitfall gefordert, dass im Fall von Dauerhandlungen, etwa durch eine Zuwiderhandlung im Internet, jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als einzelner Verstoß gilt. Und weiter: "Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der vorliegenden Vertragsstrafenvereinbarung gemäß § 315 Abs. 1 BGB der Verfügungsklägerin für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach ihrem billigen Ermessen überlassen bleiben sollte („Hamburger Brauch”) und nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB eine gerichtliche Überprüfung der von der Verfügungsklägerin vorgenommenen Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe in der Vereinbarung vorgesehen war (vgl. BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 30 – Testfundstelle). Im Ergebnis verneint das Gericht einen Rechtsmissbrauch: "Denn der Verfügungsklägerin kann vorliegend allenfalls ein Fall der Forderung einer überhöhten Vertragsstrafe vorgeworfen werden kann. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. VG Berlin: Kein Anspruch auf Software-Quellcode aus Informationsfreiheitsgesetz _____________________________________________________________ Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Zugang zum Quellcode einer von der öffentlichen Verwaltung genutzten Software, da der erforderliche Verwaltungsbezug fehlt (VG Berlin, Urt. v. 07.06.2023 - Az.:2 K 148/21). Der Kläger begehrte unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Einsicht in den Quellcode einer Software. Die betreffende Anwendung wurde von einer Universität zur Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen eingesetzt und hieß "GABI". Der Quellcode wurde von Mitarbeitern der Beklagten entwickelt. Er bestand aus ca. 6.000 Quellcodezeichen und 1.000 Zeilen.
Das VG Berlin lehnte den geltend gemachten Anspruch ab, da es an dem erforderlichen Verwaltungsbezug fehle:
"Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 S. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten." Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um keine "Akte" im Sinne dieses Gesetzes: "Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Und weiter: "Nach den Darlegungen der Beklagten verwendet sie GABI bei verschiedenen Verfahren über die Vergabe von Plätzen in Lehrveranstaltungen gemäß den Anforderungen aus §§ 89–91 der Fachübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin - ZSP-HU. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Düsseldorf: Online-Anbieter muss ausländisches SEPA-Konto eines Kunden akzeptieren _____________________________________________________________ Ein Online-Anbieter muss das ausländische SEPA-Konto eines Kunden akzeptieren, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2023 - Az.: 38 O 162/22). Die Beklagte war ein Online-Anbieter, der gebrauchte Elektronikgeräte von Verbrauchern ankaufte, reinigte und wieder veräußerte. In ihren AGB wies sie darauf hin, dass sich ihr Angebot nur an Kunden in bestimmten europäischen Ländern richtete. Das Unternehmen lehnte den Ankauf eines gebrauchten Smarpthones von einem User ab, da dieser nur über eine litausche SEPA-Kontonummer verfügte. Aus Litauen, so die Beklagte, würde keine Ware erworben und verwies auf die Regelung ihren AGB. Daher würden auch keine litauischen Kontoverbindung akzeptiert.
Das LG Düsseldorf stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein, da Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verletzt sei:
"Die danach von der Beklagten ausgesprochene Weigerung, Zahlungen auf eine litauische Bankverbindung zu leisten, verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (...). Und weiter: "Unerheblich ist, dass zwischen der Beklagten und dem Kunden noch kein Vertrag zustande gekommen ist und die Beklagte noch zu keiner Zahlung an den Kunden verpflichtet war. Diese Umstände zählen nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 9 Abs. 1 SEPA-VO. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Frankenthal: Schlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können _____________________________________________________________ Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Den Verfasser einer schlechten Bewertung in einem Online-Portal hat die Kammer dazu verurteilt, eine in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen. Ein Mannheimer hatte ein Unternehmen aus Ludwigshafen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an. Die Kammer gab in ihrem Urteil dem Unternehmer recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht der Kammer nicht gelungen, weswegen sie der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig. Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 31.07.2023
Der nähere Sachverhalt war laut Pressemitteilung:
"Um mögliche Kündigungen zum Ende der Probezeit vorzubereiten, führte eine Vorgesetzte auf Weisung der Geschäftsführung des Unternehmens von März bis Juli 2021 eine tabellarische Übersicht aller Beschäftigten in der Probezeit. Die Berliner Datenschutzbeauftragte erfuhr durch Medienberichte und eine persönliche Beschwerde eines Betroffenen von dem Vorfall und leitete eine Prüfung ein. Die Behörde prüfte diesen Sachverhalt und kam dabei zu folgender Beurteilung: "Die Berliner Datenschutzbeauftragte kam bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung der erhobenen Daten in den beanstandeten Fällen nicht rechtmäßig war. Der Bußgeld-Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. zurück zur Übersicht |