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Newsletter vom 09.01.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 2. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
"Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben werden, ist nicht deswegen unlauter (...), weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Ent-scheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden." Siehe dazu auch die Pressemitteilung des klägerischen Verbraucherzentrale Bundesverband (vbzv): "Kellogg (Deutschland) GmbH hatte auf Verpackungen und im Internet mit der Aussage "Kellogg's Frosties für den Schulsport" geworben. Dabei sollten Schülerinnen und Schüler durch den Kauf von Kellogg's-Produkten so genannte "Tony Taler" sammeln, die sie dann in einem Sammelheft gegen Sportmaterialien für ihre Schule eintauschen konnten. So erhielt man beispielsweise für 50 Taler ein Badminton-Set, für 300 eine Beach-Volleyball-Anlage. Um ein Badminton-Set zu erwerben, war der Kauf von etwa 50 Frosties-Packungen à 2,79 € erforderlich, was einem finanziellen Aufwand von 139,50 € entsprach."
"Zwar wird die Dringlichkeit in Wettbewerbsprozessen grundsätzlich vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG). Dennoch sind auch hier die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Klägers muss dasjenige der Beklagten so überwiegen, dass der beantragte Eingriff in deren Sphäre auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist. Je gesicherter sich die Tatsachengrundlage feststellen lässt, umso eher kommt eine Eilentscheidung in Betracht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich vorliegend um eine Leistungsverfügung handelt. Der Beklagten wäre der Vertrieb der Mittel für den Zeitraum endgültig untersagt, in dem eine einstweilige Verfügung Geltung hat. An den Verfügungsgrund sind in solchen Fällen strenge Anforderungen zu stellen (...)."
Damit hatte die Beschwerde des NPD-Landesverbandes gegen einen anders lautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2008 Erfolg. Der Hessische Rundfunk hatte die Ausstrahlung des Werbespots im Rahmen der Wahlwerbung zur Hessischen Landtagswahl im Fernsehprogramm abgelehnt, weil der Inhalt nach Meinung des Senders gegen gesetzliche Vorschriften verstoße und den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte sich dieser Begründung zum Teil angeschlossen und die Ablehnung einer Ausstrahlung des Werbespots insgesamt für rechtmäßig erachtet. Dieser Auffassung ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner heutigen Beschwerdeentscheidung nicht gefolgt. Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 8 B 17/08 Quelle: Pressemitteilung des VGH Hessen v. 04.01.2008
Der Kläger ist als freiberuflicher Steuerberater tätig. Er wurde für sein Autoradio für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2006 zu Rundfunkgebühren in Höhe von 103,87 € veranlagt. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag habe jeder Rundfunkteilnehmer grundsätzlich für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht gelte auch für Zweitgeräte in einem Kraftfahrzeug, das zumindest teilweise geschäftlichen Zwecken diene. Lediglich für ein Zweitgerät in einem Kraftfahrzeug, das ausschließlich privat genutzt werde, falle keine Rundfunkgebühr an. Die Unterscheidung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten sei nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Anders als bei einem ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug sei die teilweise geschäftliche Nutzung auf einen anderen Zweck, nämlich die Gewinnerzielung gerichtet. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug im Rahmen der Berufstätigkeit von einem selbständigen oder unselbständigen Beschäftigen gefahren werde. Da der Kläger sein Fahrzeug auch für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen oder zu Mandantenbesuchen nutze, müsse er folglich für das Autoradio Rundfunkgebühren zahlen. Urteil vom 13. Dezember 2007, Aktenzeichen: 7 A 10913/07.OVG Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz v. 28.12.2007
Die Klägerin sieht in dieser Aussage eine Irreführung, weil die Aussage lediglich für die speziell hergestellten Clubausgaben gelte, aber nicht für sonstige Bücher. Das LG Bielefeld hat der Klägerin recht gegeben und den Buchclub zur Unterlassung verurteilt: "Zum einen erweckt sie durch die Wortwahl "jedes Buch" den unzutreffenden Eindruck, alle beim Club (...) zu erwerbenden Bücher und nicht nur sogenannte Clubausgaben seien billiger als bei jedem anderen Händler. Das ist aber für die Buchhandelsausgaben, die mit den im Buchhandel zu erwerbenden Büchern identisch sind und auch dasselbe kosten, unzutreffend. Diese Irreführung ist durchaus für den Entschluß eines Interessenten, Mitglied im (...) Buchclub zu werden, relevant." Und weiter: "Zum anderen erweckt die Aussage den Eindruck, alle bei der Beklagten zu erwerbenden Bücher seien auch im übrigen Buchhandel zu bekommen, nur dort teurer. Diese Aussage ist insoweit unzutreffend und irreführend, als die Clubausgaben der Beklagten zwar im inneren Textteil mit den Buchhandelsausgaben übereinstimmen, der Einband und der Schutzumschlag aber anders gestaltet ist, so daß bei genauer Betrachtungsweise die Clubausgaben der Beklagten nicht billiger als bei jedem anderen Händler sind, sondern im allgemeinen Buchhandel gar nicht zu bekommen sind. Auch diese Irreführung betrachtet die Kammer als relevant für Beitrittsentscheidungen von Interessenten, die den Buchclub bisher nicht kennen; denn diese werden zu der für den Beitritt vielfach maßgebenden Annahme verleitet, die bei der Beklagten zu bekommenden Bücher stimmten 1 : 1 mit den im Buchhandel erhältlichen Büchern überein."
Der verklagte Verkäufer hatte nachfolgende Klausel verwendet: "Soweit der Kunde Nahrungsergänzungsmittel, Muskelaufbauprodukte und sonstige Diät- und Lebensmittel öffnet und den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100% des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt." Das Gericht sah diese Klausel als unzulässig an. Zum einen werde die Beweispflicht für einen geringeren Ersatz in unverhältnismäßiger Weise dem kaufenden Verbraucher auferlegt. Zum anderen weil dadurch die gesetzlichen Wertungen des Fernabsatzrechts unterlaufen würden. Denn wenn der Käufer einen 100% Wertersatz leisten müsste, so die Richter, laufe das gesetzliche Widerrufsrecht praktisch ins Leere. "Durch die hier in Rede stehende Pauschalierungsklausel, die der Beklagten einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100% des Verkaufspreises einräumt, wird dieses Recht jedoch für den Verbraucher faktisch entwertet, da er sich im Regelfall nicht in der Lage sehen wird, den nach der Klausel erforderlichen Gegenbeweis zu führen.”
"Während ein Mitverschulden zu bejahen bzw. jedenfalls zu vermuten sein dürfte, wenn der Kontoinhaber PIN und TAN aufgrund von Phishing oder Vishing herausgibt, können Täter andere Angriffsmethoden wie Malware und Pharming auch dann mit Erfolg einsetzen, wenn der Kontoinhaber sich unter Berücksichtigung der unter b) aufgezeigten Maßstäbe hinreichend schützt und hinreichend aufmerksam ist. Auch aktuelle Virenschutzsoftware kann nicht immer die neuesten Schadprogramme erkennen. Trotz aller Sicherheitsupdates tauchen auch immer wieder neue Sicherheitslücken in Betriebssystemen und Programmen auf. Gerade die Sicherheitseinstellungen des immer noch überwiegend von Internet-Nutzern verwandten Internet Explorers der Firma (...) sind zudem im Auslieferungszustand alles andere als sicher. Ebenso gibt es gefälschte Internetseiten von Banken, die auch dem aufmerksamen Betrachter täuschen können. (...) Ein Mitverschulden (...) scheidet nach alledem aus."
Die Abgemahnte betreibt einen Radiosender in München. Ein Volontär hatte über einen der Firmen-Rechner über eine P2P-Tauschbörse urheberrechtswidrige Musikstücke zum Download angeboten. Daraufhin wurde der Radiosender von Rechteinhabern auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Zu Unrecht wie nun die Münchener Richter entschieden Ein Anspruch auf Unterlassung bestünde nicht, weil der Sender kein Störer sei: "Vorliegend war es der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff des Volontärs auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken, denn dies hätte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin (...) dazu geführt, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte, die für die Internetpräsenz der Klägerin bestimmt gewesen seien, herausgefiltert worden wären. Ferner liegt auf der Hand, dass der Klägerin eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit des Volontärs, dem die Pflege des Internetauftritts der Klägerin alleinverantwortlich anvertraut war, nicht zuzumuten war. Stellte man eine derartige Verpflichtung auf, würden kleine Rundfunkunternehmen wie das der Klägerin vom Markt verschwinden, da sie sich diesen Aufwand nicht leisten könnten. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit erscheint keinesfalls als verhältnismäßig. Insoweit schließt sich die Kammer der Meinung des LG Mannheim in dem als Anlage K 11 vorgelegten Urteil vom 29.6.2006, dass aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses allein ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar handelnden keine Störereigenschaft des Anschlussinhaber abgeleitet werden könne, in vollem Umfang an." Auch bestünde kein Anspruch auf Schadensersatz, da es an einem Verschulden fehle. "Jedenfalls ist unstreitig, dass der oder die unmittelbaren Täter jedenfalls keine Organstellung bei der Klägerin innegehabt haben. Eine Zurechnung des Verschuldens des Täters über § 31 BGB scheidet daher aus. (...) Auf eine Zurechnung über § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sich die Beklagten nicht berufen. Unabhängig hiervon setzt eine Zurechnung nach dieser Norm voraus, dass der Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung und nicht nur gelegentlich gehandelt hat (...). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn dem Vortrag der Klägerin, dass der Volontär rein privat und entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehandelt habe, haben die Beklagten nichts entgegengesetzt. Dieser Vortrag ist daher als zugestanden anzusehen (...). Insoweit ist auch unstreitig, dass die streitgegenständlichen Musikdateien nicht im Radioprogramm der Klägerin gesendet wurden und auch nicht über die Internetpräsenz der Klägerin abrufbar waren. Darüber hinaus haben die Beklagten den Vortrag der Klägerin, dass sie sich bei der Einstellung des von dessen Zuverlässigkeit überzeugt habe und während seiner Tätigkeit keinerlei Dieser Vortrag gilt demnach ebenfalls als zugestanden (...), so dass jedenfalls der Entlastungsbeweis. gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB , gelingt. Aus der Tatsache, dass auf dem bereitgestellten Computer keine Firewall installiert gewesen war,, lässt sich auch kein fahrlässiges Organisationsverschulden der Organe der Klägerin ableiten, da im Zeitraum bis zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unstreitig (...) keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Volontär Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte." LG Hamburg: LG Köln: LG Mannheim: "Entscheidend ist vielmehr und allein, daß die (…) als Beauftragte der Beklagten (...) handelte. Die Kammer teilt die Auffassung, daß auch bei Affiliates, jedenfalls wenn das Verhältnis zum Händler wie im vorliegenden Fall ausgestaltet ist, die erforderliche, aber auch ausreichende Zugehörigkeit zum betrieblichen Organismus des Händlers zu bejahen ist. Zumal sich bei anderer Betrachtung der Händler bei Verstößen des Affiliates im Wettbewerb, der schließlich ihm zugute kommen soll, hinter diesem verstecken könnte: das von der Beklagten prognostizierte Aus dieses Geschäftsmodells braucht nicht weiter hinterfragt zu werden, da auch dies ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.05.2006, Az. 6 U 200/05: LG Berlin, MMR 2006. 118 f.)." Siehe zu diesem Problembereich auch unseren Podcast "Haftung des Merchant für seine Affiliates" und den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung des Merchants für seine Affiliates - oder: Der Untergang des Affiliate-Abendlandes?".
- Erhalt der Privatkopie Ausfürhlich zu den Änderungen vgl. die Kanzlei-Infos v. 07.07.2007. Die umstrittene neue Vorschrift, die die Abmahnkosten auf 50,-EUR deckeln soll (§97a UrhG-E) war nicht Gegenstand der Gesetzesänderungen, sondern ist Teil einer anderen Novelle, vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.01.2007.
Inhalt: Welche Rechte hat nun ein Seiten-Betreiber, wenn er feststellt, dass seine Inhalte geklaut wurden? Der heutige Podcast beschäftigt sich mit den möglichen Ansprüchen dem Grunde nach, d.h. wann und ob ein Webseiten-Betreiber überhaupt Rechte hat. Nächste Woche folgt der 2. Teil, der sich mit der Frage auseinandersetzt, in welcher Höhe der Rechteinhaber einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Inhalt: Der Vodcast beleuchtet die zivil- und strafrechtliche Seite dieser neuen Spieleform.
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