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Newsletter vom 09.01.2019 |
Betreff: Rechts-Newsletter 2. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Kein Gerichtsverfahren in Deutschland per Online-Chat-Verfahren _____________________________________________________________ Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde eines unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführers nicht zu Entscheidung angenommen, der begehrte, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen barrierefrei durchzuführen. Der von dem Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist durch die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts nicht gegeben.
Sachverhalt:
Wesentliche Erwägungen der Kammer: Gerichte haben das Verfahren stets nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so zu führen, dass den gesundheitlichen Belange der Verfahrensbeteiligen Rechnung getragen wird. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Die durch eine mündliche Verhandlung geschaffene Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts sind rechtsstaatlich unerlässlich. Gemessen an diesen Maßstäben liegt nach einer Gesamtwürdigung keine von Verfassungs wegen zu beanstandende Ungleichbehandlung vor. Die von dem Beschwerdeführer begehrte Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung würde sich zu den genannten Verfassungsprinzipien in Widerspruch setzen. Hingegen werden durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten beziehungsweise eines Beistands sowohl die Rechte des Beschwerdeführers als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt und in einen schonenden Ausgleich gebracht. Beschluss vom 27. November 2018 - Az.: 1 BvR 957/18
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 03.01.2018
Der Kläger war nicht-professioneller Fotograf und veröffentlichte auf Facebook das Foto eines Sportwagens. Der Beklagte übernahm dieses Foto und warb damit auf seiner Webseite für seine kommerzielle Veranstaltung. Daraufhin verlangte der Kläger - unter Hinweis auf die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) - Schadensersatz iHv. 900,- EUR. Nämlich einmal iHv. 450,- EUR im Wege der Lizenzanalogie und weitere 450,- EUR als sogenannten Verletzerzuschlag für die Nichtnennung seines Namens. Außerdem begehrte er den Ersatz von Abmahnkosten aus einem Streitwert von 10.000,- EUR, also Abmahnkosten iHv. 887,03 EUR. Der BGH sprach dem Kläger nur einen geringen Teil der Forderungen zu.
Die MFM-Tabelle sei im vorliegenden Fall bereits deswegen nicht anwendbar, weil es sich um keinen Berufsfotografen handle. Vielmehr sei der Schadensersatz im Wege des freien richterlichen Ermessens zu schätzen. Die vom Ausgangsgericht angenommenen 200,- EUR seien nicht zu beanstanden. Dabei fielen 100,- EUR auf den Schadensersatz aus Lizenzanalogie und 100,- EUR auf den Verletzerzuschlag:
"Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorliegend handele es sich um ein einfaches Foto. Mit dem Betrag von 100 € sei die Qualität dieses Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Beklagten angemessen berücksichtigt. Der BGH wertete dabei insbesondere die unprofessionelle Darstellung als wertmindernd: "In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich aus der dem Berufungsgericht vorgelegten und von ihm gewürdigten Abbildung des Fotos zahlreiche Elemente ergeben, die gegen eine professionelle Gestaltung sprechen. Den Streitwert hielt das Gericht mit 6.000,- EUR für angemessen, wodurch Abmahnkosten iHv. 571,44 EUR anstatt der geltend gemachten 887,03 EUR anfielen. Darüber hinaus ging die Auseinandersetzung auch um die Frage, ob der Beklagte gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Nachdem der Beklagte nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erteilt hatte, tauchte das Bild des Beklagten auf dem Internet-Portal eines Dritten auf. Dabei wurde auch der Beschreibungstext für die Veranstaltung des Beklagten mit veröffentlicht. Der Kläger war der Ansicht, dass hier der Beweis des erstens Anscheins dafür spreche, dass die Veröffentlichung aus der Sphäre des Schuldners stamme und machte daher eine Vertragsstrafe geltend.
Dies lehnte der BGH ab. Einen solchen Prima facie-Grundsatz gebe es im vorliegenden Fall nicht:
"Den vom Kläger behaupteten typischen Geschehensablauf, der Grundlage eines primafacie-Beweises für eine Verantwortlichkeit des Beklagten sein könnte, gibt es nicht. Im Internet veröffentlichte Inhalte können grundsätzlich von jedermann beliebig reproduziert werden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Domain "keineVorwerkVertretung.de" ist Markenverletzung _____________________________________________________________ Ein Händler, der gebrauchte Vorwerk-Produkte vertreibt, ist nicht befugt, seinen Onlineshop unter der Adresse "keineVorwerkVertretung.de" zu betreiben (BGH, Urt. v. 28.06.2018 - Az.: I ZR 236/16). Der Beklagte war Inhaber der Domain "keineVorwerkVertretung.de". Unter diesem Internetauftritt betrieb er einen Onlineshop für gebrauchte Vorwerk-Staubsauger. Die Klägerin war Markeninhaberin und sah sich in ihren Rechten verletzt. Zu Recht wie der BGH nun entschied. Das Handeln des Beklagten sei auch nicht durch § 23 MarkenG gedeckt, der die Nutzung fremder Marken zu Beschreibungszwecken erlaubt. Die Verwendung der Marke als Domainname enthalte nämlich nicht nur einen bloßen Hinweis auf die Verwendbarkeit der Produkte, sondern habe eine Werbewirkung, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehe und daher mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Der Beklagte stünden andere, "schonendere" Möglichkeiten zur Verfügung, um auf den Vertrieb der Vorwerk-Produkte hinzuweisen. Ein solcher Hinweis könne beispielsweise im Text der Internetseite erfolgen. Durch die Nutzung des bekannten Markennamens im Rahmen der Second-Level-Domain mache er sich die hohe Bekanntheit und Werbewirkung zunutze.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH hat im vorliegenden Fall das Urteil gegen den Beklagten aufgehoben, da die unteren Instanzen nicht vollständig andere Gründe geprüft hatten, die möglicherweise das Verhalten des Online-Shops legitimieren könnten.
Es ging um die Second-Level-Domain "thepiratebay" mit unterschiedlichen TLD-Endungen. Diese waren bei der Beklagten, die Domain-Registrar war, entsprechend registriert. Auf den Webseiten befanden sich umfangreiche und vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen. Das OLG Köln entschied, dass die Beklagte als Registrar spätestens ab Kenntnis für die von Dritten begangenen Rechtsverstöße als Störerin mit hafte. Sie könne auch nicht auf eine etwaige Haftungsprivilegierung berufen, die der BGH für Domain-Registrierungsstellen in der Vergangenheit aufgestellt hatte.
Denn es liege eine offenkundige Urheberrechtsverletzung vor. Die Plattform "The Pirate Bay", um die es hier gehe, könne als allgemein bekannt zugrunde gelegt werden. So seien beispielsweise die Gründer von "The Pirate Bay" in Schweden rechtskräftig zu Haftstrafen wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen verurteilt worden. Die Domains würden jedoch auch nach Inhaftierung von unbekannten Dritten weiterhin betrieben.
Der Arbeitgeber beschäftigte den Kläger als Ingenieur; der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im „Home-Office“ zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung wie schon das Arbeitsgericht für unwirksam gehalten. Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) einseitig zuweisen. Denn die Umstände der Telearbeit unterscheiden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind. Dass Arbeitnehmer z.B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 17 Sa 562/18
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg v. 18.12.2018
Die Beklagte bewarb Elektrohaushaltsgeräte in ihrem Prospekt, ohne den Namen der Herstellers zu nennen. Sie berief sich dabei auf den Umstand, dass die Ware exklusiv für sie angefertigt worden sei und es sich um sogenannte No-Name-Ware handle. Das LG Dortmund sah darin eine Wettbewerbsverletzung. Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Verkäufer - neben bestimmten weiteren Informationen - auch den Namen des jeweiligen Produktherstellers nennen, so das Gericht. Dies sei notwendig, damit der Kunde wisse, um was für ein Produkt es sich handle und er etwaige Eigenschaften vergleichen könne. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um Markenware oder No-Name-Produkte handle Denn der durchschnittliche Verbraucher werde allein aus dem Umstand, dass die Marke des Elektrogeräts nicht genannt werde, nicht automatisch darauf schließen, dass es sich nicht um eine bekannte Marke handle. Vielmehr sei es eher wahrscheinlich, dass bei besonders guten Effizienzklassen der Geräte - wie im vorliegende Fall - die Einschätzung beim Verbraucher vorherrsche, dass er Markenprodukte erwerbe.
Unerheblich sei auch, ob die Ware exklusiv für die Beklagte angefertigt werde. Denn selbst wenn der Verbraucher aus diesem Grund keine direkten Preisvergleiche über das Internet anstellen könne, so bleibe ihm doch die Möglichkeit, sich weiter über den Hersteller zu informieren. Oderr auch zu recherchieren, wie ähnliche Geräte des benannten stehenden Herstellers bei Vergleichen abschneiden würden.
Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, ob ein Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats einen Twitter-Account nutzen darf oder ob dies in jedem Fall der Einwilligung der Arbeitnehmervertretung bedarf. Im Ergebnis hat das LAG Hamburg die Zustimmungspflicht bejaht. Der Betriebsrat einer Firma hat u.a. bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ein Mitbestimmungsrecht. as Mitbestimmungsrecht ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch berechtigte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind. Eine solche Konstellation hat das Gericht im vorliegenden Fall bejaht. Durch die Möglichkeit, dass Dritte einen Twitter-Beitrag beantworten können, bestünde die Wahrscheinlichkeit, dass auch Inhalte zu dem Verhalten einzelner Arbeitnehmer gepostet würden, so das Gericht. Da diese Antwort-Möglichkeit nicht deaktivierbar sei, handle es sich um eine entsprechende technische Einrichtung, die mittelbar auch die Leistungen der Mitarbeiter überwache. Die Tatsache, dass es sich dabei um Antworten auf Tweets der Arbeitgeberin handle, also reaktiv abgegebene Beiträge rechtfertige keine andere Bewertung. Das Mitbestimmungsrecht setze nicht voraus, dass die technische Einrichtung auf die Überwachung der Leistung und des Verhaltens der Arbeitnehmer ausgerichtet sei oder dass der Arbeitgeber eine solche beabsichtigt, Eine Überwachung liege bereits in dem Sammeln von Daten, die Aussagen zum Verhalten und zur Leistung von Arbeitnehmern beinhalten würden
Ob die Arbeitgeberin eine Auswertung und weitere Verarbeitung dieser Daten beabsichtigt, sei unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Daten eine vernünftige und abschließende Beurteilung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer erlaube. Es genüge, dass ein Tweet bzw. eine Antwort in Verbindung mit weiteren gewonnenen Erkenntnissen eine Beurteilung ermögliche.
Im vorliegenden Fall ging es um eine ausländische Person, die einen Asylantrag in Deutschland gestellt hatte. Bei der zuständigen deutschen Behörde war er als guineischer Staatsangehöriger gespeichert. Hiergegen wehrte er sich und stellte einen Antrag auf Datenberichtigung und Datenlöschung sowie hilfsweise Datensperrung nach Art. 18 DSGVO bezogen auf die Angabe zur Staatsangehörigkeit. In der derzeit gültigen Duldung sei als Staatsangehörigkeit "Guinea" angegeben, was falsch sei. Er stamme vielmehr aus Sierra Leone. Als die Behörde auf den Antrag nicht reagierte, beantragte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutz eine einstweilige Anordnung. Das Gericht lehnt den Antrag als unbegründet ab.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 Abs. 1 a) DSGVO. Denn er habe die Richtigkeit der ihn betreffenden Daten nicht im Sinne der Vorschriften ausreichend "bestritten“:
"Ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung folgt nicht aus Art. 18 Abs. 1 lit. a) DSGVO. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. AG Leipzig: Manipulation von Online-Werbemitteln in Werbenetzwerken ist strafbarer Computerbetrug _____________________________________________________________ Werden Online-Werbemitteln in Werbenetzwerken manipuliert, handelt es sich um strafbaren Computerbetrug (AG Leipzig, Urt. v. 05.11.2018 - Az.: 206 Ls 390 34/16). Es geht um einer der Nachfolge-Entscheidungen aus dem kino.to-Universum. Die Angeklagten leisteten Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Dabei begangen sie auch mehrfach strafbaren Computerbetrug nach § 263a StGB, da sie entsprechende Werbemitteln von bekannten Online-Werbenetzwerken manipulierten. Da eines der Werbenetzwerke die Wertung und Vergütung der Werbemitlelauslieferung vom Anklicken einer Schaltfläche im ausgelieferten Werbemittel abhängig machte, programmierten die Angeklagten ein speziell zugeschnittenes Skript, das die entsprechende Schaltfläche in dem vom Netzwerk ausgelieferten Werbemittel automatisiert suchte und mit elektronischem Befehl das Anklicken des Besuchers ersetzte. Auch entwickelten die Täter Skripte, durch die auf Computer der User, die bestimmte Warez-Seiten aufsuchten, Werbe-Cookies für besonders populäre und häufig gekaufte Produkte aufgespielt wurden. In einem anderen Fall erwartete ein Werbenetzwerk als Voraussetzung für eine Werbemittelauslieferung den Abruf einer Bilddatei mit der Werbung und den aktiven Aufruf eines Links zum Aufruf eines Internetauftritts des jeweiligen Advertisers. Den vom Werbenetzwerk verlangten Linkaufruf durch den Besucher des Publishers ersetzten die Angeklagten durch ein Skript zum automatisierten Linkaufruf, wobei die dadurch aufgerufene Internetseite des Advertisers dem User gegenüber unterdrückt wurde. Aufgrund des aus Sicht des Werbenetzwerks ordnungsgemäß wirkenden Werbemittelabrufs wurde sodann automatisiert ein Cookie zur Nachverfolgung des scheinbaren Neukundenkontakts durch das Netzwerk ausgeliefert. Dadurch wurden die Cookies von den Advertisern auf die Computer der Besucher der Warez-Seiten aufgespielt. Insgesamt erlangten die Täter so Werbemittel-Leistungen um die ca. 350.000,- EUR.
Das Gericht sprach eine Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten bzw. 1 Jahr und 8 Monaten zur Bewährung aus.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, seit knapp 20 Jahren ein Domina-Studio zu betreiben, wobei sie als eine von wenigen aus der Branche auf ihrer Homepage Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bekannt gebe, u. a. da es zunehmend zu herabsetzenden „Pseudo-Termins-Vereinbarungen“ komme. In diesen Geschäftsbedingungen verlangt die Klägerin im Falle eines nicht 24 Stunden zuvor entschuldigten Ausbleibens bei Terminen, die auf Wochenenden und Feiertage entfallen, pauschalierten Schadensersatz in voller Höhe des vereinbarten Honorars. Ebenso kündigt sie an, angefallene Ermittlungs-, Anwalts- oder Gerichtskosten in Rechnung zu stellen. Am 14.09.2017 habe sie gegen 15 Uhr erst einen abgebrochenen Anruf und dann zwei SMS mit der Bitte um einen sofortigen Termin erhalten. Bei dem anschließenden Telefonanruf habe der Kunde unter Nennung seines vollen Namens mitgeteilt, aus Rumänien zu stammen, sich in der Nähe von München aufzuhalten, neu im Metier und von ihrer Homepage fasziniert zu sein. Sie habe ihn mehrmals auf ihre AGB hingewiesen und für 16 Uhr zu sich bestellt. Als er um 17 Uhr immer noch nicht eingetroffen sei und auf Nachfrage lediglich mitgeteilt habe, unterwegs zu ihr zu sein, habe sie nochmals auf ihre AGB hingewiesen und ihm entsprechende Maßnahmen angedroht. Danach habe sie keinen weiteren Kontakt mehr herstellen können, für genannten Zeitraum aber bereits zwei weiteren Kunden abgesagt. Sie habe dann u. a. über das entsprechende Konsulat Erkundigungen eingeholt und sei über Internetrecherchen auch darauf gestoßen, dass ihr Vertragspartner mit Schafen handele. Vom entsprechenden deutschen Züchterverein habe sie keine Auskünfte erhalten. Am 15.9.2017 habe sie per Einschreiben und Rückschein einen Mahnbrief plus Rechnung an die herausgefundene Heimatadresse geschickt, ohne dass eine Reaktion darauf erfolgt wäre. Gegen den von ihr beim zuständigen Mahngericht am 27.9.2017 beantragten Mahnbescheid legte der Beklagte auch in deutscher Übersetzung Widerspruch ein und begründete ihn damit, nie mit ihr in Kontakt und zur fraglichen Zeit überhaupt nicht in Deutschland gewesen zu sein. Eventuell habe sich ein ihm flüchtig bekannter vorübergehender Geschäftspartner seiner Personalien bedient. Trotz Hinweis des Gerichts auf bislang unzureichenden Vortrag der Klägerin, warum der Beklagte tatsächlicher Inhaber des fraglichen Handys und Autor der von ihr vorgelegten SMS sein müsse, ließ die Klägerin es auf einen Verhandlungstermin am 04.10.2018 vor der zuständigen Richterin ankommen. Kaum war sie des Beklagten ansichtig geworden, erklärte sie ihn - schon angesichts seines vorgerückteren Alters - als zweifelsfrei zu Unrecht Beklagten. Während sie ihren Kunden zunächst in dessen ihn begleitenden Sohn wiederzuerkennen glaubte, identifizierte sie dann den ihr vom Beklagten auf einem Whatsapp-Foto gezeigten Geschäftspartner einwandfrei als den von ihr Gesuchten. Sie entschuldigte sich beim fälschlich Beklagten, der mitteilte, dass ihm seine Ehefrau wegen der zu Unrecht gegen ihn erhobenen Klage erhebliche Vorhaltungen gemacht habe. Unter Verwahrung gegen die Kostenlast erklärte die Klägerin zu Protokoll, ihre Klage zurückzunehmen. Da der Beklagte eine von ihm Heimatland gestellte Strafanzeige gegen den seinen Namen missbrauchenden Geschäftspartner belegen konnte, erklärte die Klägerin auf die Mühe neuerlicher korrekter Klageerhebung gegen letzteren verzichten zu wollen. Die schon wegen der Dolmetscher- und Übersetzungskosten - noch ohne Reisekosten des fälschlich Beklagten - auf über 300 € angewachsenen Verfahrenskosten wurden entsprechend der gesetzlichen Kostenregelung ihr noch in der Verhandlung durch Gerichtsbeschluss aufgebürdet. Kostenbeschluss des Amtsgerichts München vom 04.10.2018, Aktenzeichen 275 C 4388/18 Der Beschluss ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 28.12.2018
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