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Newsletter vom 09.02.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 6. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen vor _____________________________________________________________ Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist. Die Beklagte handelt mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist. Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft LG München I - Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06 ZUM 2007, 409 = CR 2007, 356 OLG München - Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07 ZUM 2009, 70 = CR 2008, 551 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Bremen: Anwalts-Homepage kann Pflichten von Rundfunkstaatsvertrag unterliegen _____________________________________________________________ Auch eine Anwalts-Homepage kann den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (RfStV) unterliegen (OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011 - Az.: 2 U 115/10). Die verklagte Anwaltskanzlei veröffentlichte auf ihrer Webseite eine Pressemitteilung, in der es um Informationen über Immobilien-Finanzierungen ging. Die betroffene Kapitalanlage-Gesellschaft wollte daraufhin eine Gegendarstellung und berief sich dabei auf die Bestimmungen des RfStV. Die Advokaten meinten hingegen, der RfStV sei nicht einschlägig. Die Bremer Richter bejahten den klägerischen Anspruch. Die verklagte Anwaltskanzlei biete journalistisch-redaktionelle Inhalte an. Die Homepage diene nicht nur der bloßen Eigenwerbung, sondern es würden vielmehr regelmäßig Pressemitteilungen und Tipps und Tricks für Kapital-Anleger veröffentlicht. Die Beiträge seien aktuell und würden kontinuierlich publiziert, so dass sie zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen würden. Der RfStV sei daher einschlägig.so dass ein Gegendarstellungsanspruch bestehe. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. LG Berlin: Keine markenrechtswidrige Nutzung von Kennzeichen durch Google-Keyword-Advertising _____________________________________________________________ Entsprechend den Vorgaben des EuGH hat das LG Berlin (Urt. v. 22.09.2010 - Az.: 97 O 55/10) entschieden, dass die Nutzung fremder Marken als Keywords im Rahmen von Google AdWords nur dann einen Kennzeichenverstoß darstellt, wenn der User bei Betrachten der Anzeige davon ausgehen muss, dass der Werbende und der eigentliche Markeninhaber wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist die Verwendung fremder Markennamen als Keywords bei Google AdWords nur noch dann ein Rechtsverstoß, wenn für den Betrachter eine sogenannte Zuordnungsverwirrung eintritt. Vgl. dazu das Interview mit RA Dr. Bahr und den Website Boosting-Aufsatz von RA Dr. Bahr "Freiwild AdWords: Zukünftig rechtlich alles erlaubt?". Die deutsche Rechtsprechung tut sich jedoch nach wie vor sehr schwer mit der Umsetzung dieser EuGH-Vorgaben. So hat vor kurzem das OLG Braunschweig (Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 2 U 113/08) eine Markenverletzung bejaht und dies damit begründet, dass eine normale AdWords-Anzeige nur einen unbestimmten Eindruck vermittle und es somit für den User nicht klar zu erkennen sei, wer die Anzeige tatsächlich geschaltet habe. Die Entscheidung des OLG Braunschweig steht im klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH und des BGH. Das Berliner Landgericht hat im vorliegenden Fall anders entschieden und richtet sich nach den Leitlinien der Europa-Richter. Danach ist eine Zuordnungsverwirrung und somit eine Rechtsverletzung bei einem herkömmlichen AdWords-Inserat nicht gegeben. Der Betrachter werde grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Inserent und der Markeninhaber wirtschaftlich verbunden sei. Denn es sei dem User geläufig, dass der Inhalt der Trefferliste ein ganz anderer sei als die Informationen, die mit "Anzeige" überschrieben seien. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. LG Berlin: Musikfindemaschine "flatster" nicht urheberrechtswidrig _____________________________________________________________ Die Musikfindemaschine "flatster" ist nicht urheberrechtswidrig, so das LG Berlin (Urt. v. 11.01.2011 - Az.: 16 O 494/09). Der Kläger besaß die Nutzungsrechte an verschiedenen Musikstücken. Er klagte gegen den Betreiber der Musikfindemaschine "flatster", da dieser seine Rechte verletze. Die Berliner Richter lehnten den Anspruch ab. Hersteller der aufgenommenen Musikstücke sei der Kunde selbst und nicht "flatster". Insofern sei die Software rechtmäßig und verstoße nicht gegen geltendes Urheberrecht. Die Robenträger beriefen sich dabei auf die Wertungen, die der BGH in der "save.tv"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 22.04.2009 - Az.: I ZR 175/07) aufgestellt hat. Als Hersteller sei nämlich nur derjenige anzusehen, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstellige. Der Anbieter eines Internetdienstes, der mit Hilfe einer Software Live-Streams von Internetradios hörbar mache, sei dabei aber nicht als Hersteller anzusehen. Denn er liefere nur die technischen Hilfsmittel zur Anfertigung der Kopien. Hersteller sei vielmehr der User, der über den Dienst "flatster" jedoch nur Kopien für den privaten Gebrauch anfertige. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. LG Kassel: Störerhaftung für Blog-Internet-Hoster für Rechtsverletzung der User erst ab Kenntnis _____________________________________________________________ Ein Hosting-Internetdienst, der seinen Usern für Blogs Subdomains zur Verfügung stellt, haftet für rechtswidrige Inhalte erst ab Kenntnis des Verstoßes (LG Kassel, Urt. v. 12.07.2010 - Az.: 8 O 644/10). Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Hosting-Dienst, der seinen Usern die Nutzung kostenloser Subdomains für Blogs anbot. Ein Nutzer berichtete auf der Subdomain über den Kläger und äußerte unzutreffende Fakten. Der Kläger begehrte daher von dem Beklagten die Löschung der Subdomain, was der Hosting-Dienst auch unmittelbar tat. Eine Unterlassungserklärung gab er jedoch nicht ab. Daher ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe. Er war der Auffassung, dass der Beklagte als Störer für die Rechtsverletzung hafte. Das LG Kassel lehnte eine Haftung des Hosting-Dienstes ab. Eine Vorabprüfung sämtlicher Unterdomains und der darauf abrufbare Inhalt sei einem Unternehmen weder personell noch finanziell zuzumuten. Es könne aufgrund des Umfangs eine gesamte Überprüfung der Äußerungen daher nicht stattfinden, ohne dass der gesamte Geschäftsbetrieb gefährdet werde. Insofern sei ein Unternehmen nicht zu einer Vorkontrolle verpflichtet, sondern es müsse erst ab Kenntnis aktiv werden. Dieser Pflicht sei der Dienst nachgekommen, so dass den Anbieter keine weiteren Pflichten treffe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Köln: Größe der Veranstaltungsfläche eines Stadtfestes für GEMA-Tarif ausschlaggebend _____________________________________________________________ Der GEMA-Tarif für Stadtfeste richtet sich nach der Gesamtfläche des Veranstaltungsortes. Nicht ausschlaggebend ist, wie viele Personen das Fest besucht haben oder wie viel Quadratmeter tatsächlich von der eigentlichen Beschallung erreicht werden (LG Köln, Urt. v. 27.12.2010 - Az.: 28 S 12/08). Die klägerische GEMA forderte knapp 2.000,- EUR vom Beklagten, der in der Vergangenheit ein Stadtfest organisiert hatte, auf dem auch Musik gespielt worden worden. Der Beklagte wandte ein, dass nicht die Gesamtfläche ausschlaggebend sei, sondern der tatsächliche Raum, der beschallt habe werden können. Zudem sei die Besucherzahl des Festes recht niedrig ausgefallen, was sich in der Summe widerspiegeln müsse. Die Kölner Richter gaben der GEMA Recht. Nach dem einschlägigen GEMA-Tarif sei nicht die tatsächlich zu beschallende Fläche zugrunde zu legen sei, sondern vielmehr die Gesamtfläche. Die Klägerin habe hier sogar per Laser-Messegeräte die genaue Quadratmeterzahl angegeben. Diesem Vortrag habe der Beklagte nichts entgegengesetzt. Auch sei es für die Berechnung völlig unerheblich, wie viele Gäste das Fest tatsächlich besucht hätten. Maßgeblich sei nur die Gesamtfläche und die Dauer der Veranstaltung. Erst vor kurzem hat OLG Hamm (Urt. v. 28.09.2010 - Az.: I-4 U 59/10) identisch entschieden und erklärt, dass für die Berechnung des GEMA-Tarifs die Größe der Veranstaltungsfläche und nicht die Anzahl der tatsächlichen Besucher maßgeblich ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Köln: Haftung für P2P-Rechtsverletzungen durch Familienmitglieder _____________________________________________________________ Ein Anschluss-Inhaber haftet in P2P-Fällen für die Urheberrechtsverletzungen seiner Familien-Mitglieder, wenn er keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat (LG Köln, Beschl. v. 10.01.2011 - Az.: 28 O 421/10). Der Rechteinhaber an einem Computerspiel ging gegen den Beklagten vor, weil das Game über den Anschluss des Beklagten in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Der Beklagte erwiderte, er habe keine rechtswidrigen Handlungen vorgenommen, sondern allenfalls seine Familienmitglieder. Das Gericht bejahte eine Haftung des Beklagten. Er habe keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um derartige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Eine allgemeine Anweisung an die eigenen Familienmitglieder, keine rechtswidrigen Inhalte hoch- oder runterzuladen, reiche nicht aus. Es sei vielmehr notwendig, dass sowohl eine ausreichende Sicherung des Modems vorliege als auch der Zugang zum Internet durch eine Firewall und durch ein Passwort gesichert seien. Darüber hinaus sei es möglich, den einzelnen Familienmitgliedern Benutzerkonten mit eingeschränkten Rechten anzulegen. Da all dies nicht geschehen sei, liege eine Pflichtverletzung des Beklagten vor. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Landshut: Telefonische Überwachung eines Beschuldigten umfasst nicht PC-Screenshot _____________________________________________________________ Wird für einen Beschuldigten eine Telefonüberwachungsmaßnahme angeordnet, so ist davon nicht die minütliche Anfertigung und Speicherung von Screenshots der Skype-Chat-Software sowie des Internet-Browsers umfasst (LG Landshut, Beschl. v. 20.01.2011 - Az.: 4 Qs 346/10). Der Beschuldigte stand im Verdacht, gewerbsmäßig unerlaubt Betäubungsmittel zu handeln. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde auch die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs angeordnet. Dabei wurden auch alle 30 Sekunden Screenshots des PC-Bildschirms (Internet-Browser, Chat-Software Skype) durch eine heimlich auf dem PC installierte Software. Das LG Landshut hat das Installieren und den Einsatz eines solchen Trojaners für rechtswidrig erachtet. Grundsätzlich sei im Rahmen der Anordnung der Überwachung der TK-Anlagen die Aufzeichnung aller vom Beschuldigten weitergeleiteten Daten zulässig. Somit sei die Speicherung bereits versendeter Daten zunächst unproblematisch. Rechtswidrig sei es jedoch, im Abstand von 30 Sekunden Screenshots der Bildschirmoberfläche zu fertigen. Hierfür bestehe keine Rechtsgrundlage, weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattgefunden habe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. AG Düsseldorf: Internet-System-Vertrag darf ordentlich gekündigt werden _____________________________________________________________ Bei einem Internet-System-Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, dessen Kündigung nicht durch AGB ausgeschlossen werden kann (AG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2010 - Az.: 28 C 1001/10). Die Parteien stritten um die Wirksamkeit eines Internet-System-Vertrages. Die Klägerin hatte in ihren AGB die vorzeitige Kündigung des Kontraktes ausgeschlossen. Der Kunde war der Ansicht, dass er arglistig getäuscht worden sei und erklärte die Anfechtung. Darüber hinaus sprach er die Kündigung aus. Das Gericht lehnte eine Anfechtung, ließ aber die Kündigung zu. Das AG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass der Vertrag ursprünglich wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Die Klägerin habe alles Erforderliche getan und die Beklagte ausreichend über die Modalitäten informiert. Im Vertrag selbst werde deutlich von einer 48-monatigen Vertragslaufzeit gesprochen, so dass die Beklagte vor Unterzeichnung des Schriftstücks die Möglichkeit gehabt habe, dies zur Kenntnis zu nehmen. Der Vertrag sei jedoch wirksam gekündigt worden. Unabhängig davon, ob die Klägerin sich auf ihre im vertrag zugrunde gelegten AGB stützte und behaupte, dass die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei, liege eine wirksame ordentliche Kündigung vor. Denn es widerspreche den gesetzlichen Vorschriften, das Kündigungsrecht in den AGB auszuschließen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG Gera: Glücksspielstaatsvertrag europarechtswidrig _____________________________________________________________ Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera hat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 der Klage der Sportwetten Gera GmbH im Wesentlichen stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, das Sportwettengewerbe auszuüben. Der Magistrat der Stadt Gera hatte der Klägerin im September 1990 noch auf der Grundlage des DDR-Gewerbegesetzes die Erlaubnis erteilt, das Sportwettengewerbe auszuüben. Die Klägerin wurde darauf hin als Veranstalterin und Vermittlerin von Sportwetten im Bundesgebiet tätig. Überdies vermittelt sie Sportwetten in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wegen der bundesweiten Ausübung ihres Gewerbes sind in der Vergangenheit verschiedene behördliche Verbote ergangen - es handele sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel - und diverse gerichtliche Verfahren anhängig gewesen. Der im Jahr 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag, den die Bundesländer abgeschlossen haben, sowie das Thüringer Glücksspielgesetz ordnen für Lotto, Toto und Sportwetten ein staatliches Monopol an. In diesen Bereichen dürfen Private grundsätzlich nicht gewerblich tätig sein. Das Monopol wird vor allem mit der Verhinderung des Entstehens der Glücksspiel- und Wettsucht der Bevölkerung sowie der Begrenzung des Angebots von Glücksspielen begründet. Das Verwaltungsgericht Gera hat nun mit dem Urteil vom 14. Dezember 2010 entschieden, dass weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Thüringer Glücksspielgesetz der Ausübung des Sportwettengewerbes durch die Klägerin entgegenstehen. Die entsprechenden nationalen Verbotsvorschriften dürften nicht angewendet werden. Sie verstießen gegen die höherrangige eurDienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -). Auf sie könne sich jeder EU-Bürger berufen. Zwar dürfe die Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz, Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung, vgl. Art. 62 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AEUV) durch nationale Regelungen beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse eine solche Begrenzung aber den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht werden. Vor allem müssten die nationalen Regelungen in "kohärenter und systematischer Weise" das Ziel der beschränkenden Regelung (also vor allem den Verbraucherschutz) verfolgen. Das Verwaltungsgericht Gera hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2010 festgestellt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Thüringer Glücksspielgesetz diese Anforderungen nicht erfüllen. Zum einen gehe es den Ländern bei dem staatlichen Wettmonopol tatsächlich nicht schwerpunktmäßig um den Verbraucherschutz. Vielmehr solle eine traditionelle staatliche Einnahmequelle aufrechterhalten werden. Diese Begründung könne nach dem maßgeblichen EU-Recht aber den Eingriff nicht rechtfertigen. Zum anderen sei der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht konsequent in der Weise geregelt, dass dem Entstehen der Spielsucht wirksam entgegen gewirkt werde. Dies zeige sich daran, dass in dem Bereich der automatengestützten Glücksspiele nach der Gewerbeordnung (vor allem Spielotheken), in dem Private gewerblich tätig sein dürfen, der Gesetzgeber bislang keine wirksamen Maßnahmen zum Schutz vor Abhängigkeiten ergriffen habe. Dieser Ausschnitt des Glücksspielsektors weise nach allgemeiner Ansicht zudem ein höheres Suchtpotential auf als der Bereich der Sportwetten. Auch lasse der Gesetzgeber im Bereich der Pferdesportwetten Private als Wettunternehmer zu. Schließlich sei festzustellen, dass die Bundesländer es hinnähmen, dass sich im letzten Jahrzehnt das Angebot an staatlichen Spielbanken erweitert habe. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung gegen dieses noch nicht rechtskräftige Urteil zugelassen. Zu der Frage, ob Private in Deutschland Sportwettenunternehmen betreiben dürfen, sind bundesweit bereits verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind. Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 5 K 155/09 Ge Quelle: Pressemitteilung des VG Gera v. 07.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Kerpen: Internet-Videoberichterstattung über Unfall nur bei Erkennbarkeit des Opfers rechtsverletzend _____________________________________________________________ Eine Online-Videoberichterstattung über Unfallereignisse verletzt den Abgebildeten nur dann in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn dieser auch tatsächlich erkennbar ist (AG Kerpen, Urt. v. 04.11.2010 - Az.: 102 C 108/10). Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf Videos mit Unfällen präsentiert wurden. Eines der Videos zeigte auch einen Verkehrsunfall des Klägers. Dabei überschlug sich der klägerische Wagen und der Zuschauer konnte erkennen, wie eine Person auf einer Trage transportiert wurde. Ebenso war das Autokennzeichen des Wagens erkennbar. Der Fahrer selbst wurde nicht abgebildet. Der Kläger verlangte wegen der Video-Veröffentlichung Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- EUR. Das AG Kerpen lehnte den Anspruch ab. Eine Rechtsverletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht gegeben, da der Kläger in dem Video nicht erkennbar sei. Zwar sei der Kläger als Person auf der Trage zu sehen. Nicht zu erkennen sei dabei aber sein Gesicht oder sonstige markante Umstände, die einen Rückschluss auf seine Person zulassen würden. Es sei nicht mal zu erkennen, ob die Sanitäter überhaupt Rettungsdecken verwendet haben. Schließlich folge eine Erkennbarkeit auch nicht aus dem Umstand, dass ein Nummernschild zu sehen sei. Das Nummernschild identifiziere nur das Fahrzeug, nicht den Fahrer. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. Bayerischer Datenschutzbeauftragter: 220 bayerische Behörden benutzen Google Analytics _____________________________________________________________ Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Thomas Petri, hat seinen Tätigkeitsbericht für 2010 vorgelegt. Bereits in einer älteren Pressemitteilung hat Petri festgestellt, dass ca. 220 bayerische Behörden Google Analytics benutzen und sich somit datenschutzwidrig verhalten. Der Datenschützer vertritt die Ansicht, dass das Statistik-Tool in seiner Basis-Form rechtswidrig ist, da es IP-Adressen und somit personenbezogene Daten ohne Erlaubnis verwendet. Nur wenn die Zusatzfunktion "anonymizeIP" beim Google-Hilfswerkszeug eingesetzt werde, sei eine Datenverarbeitung möglich. Nach Angaben von Petri hat nach seinen Beanstandungen "nunmehr die ganz überwiegende Anzahl der öffentlichen Stellen die Hinweise des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz umgesetzt." Dies ging aber nicht ohne Druck. Petri hatte im Dezember 2010 an die Beamten des Freistaats eine öffentliche Warnung ausgesprochen: "Ich begrüße es, dass inzwischen eine ganze Reihe von Behörden meine Forderungen umgesetzt haben und nunmehr datenschutzgerecht handeln. Die andauernden Datenschutzverstöße der übrigen Behörden kann und will ich allerdings nicht hinnehmen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Es hätte keines weiteren Beweises bedurft, wie schwachsinnig das deutsche Online-Datenschutzrecht (inzwischen) ist. Erst vor kurzem haben nämlich bereits die Ereignisse um den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ein anschauliches Beispiel dafür geliefert, wie absurd die Regelungen sind. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Facebook: Eine datenschutzrechtliche Analyse" nun online _____________________________________________________________ Aufgrund der Ereignisse in den letzten Tagen (Abmahnung des "Like Buttons" bei Facebook) und auf vielfachen Wunsch gibt es nun der Artikel von RA Dr. Bahr "Facebook: Eine datenschutzrechtliche Analyse" zum Download. Der Artikel ist im Magazin "Website Boosting" von Prof. Mario Fischer erschienen (Ausgabe 11-12/2010). Hinsichtlich der Abmahnung des "Like Button"-Tools in den letzten Tagen siehe dazu unsere ausführliche Anmerkung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. allmedia GmbH mahnt "Like Button" von Facebook als rechtswidrig ab _____________________________________________________________ Die allmedia GmbH hat aktuell ein Unternehmen abgemahnt, das auf seiner Webseite den "Like Button" von Facebook integriert hat. Wir hatten bereits Mitte 2010 über diese Problematik berichtet. Siehe dazu auch den Aufsatz von Dr. Bahr "Facebook: Eine datenschutzrechtliche Analyse" (PDF-Download des Aufsatzes) in der Website-Boosting. Nun wird - wie bereits damals - von so manchem wild behauptet, die Abmahnung habe bereits deswegen kein Erfolg, weil kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Selbst wenn eine Datenschutzverletzung gegeben sei, so dieser Standpunkt, handle es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, die keinen wettbewerbsbezogenen Charakter habe und demnach nicht abmahnfähig sei (§ 4 Nr. 11 UWG). Eine solche Rechtsansicht mag für die universitäre Fortbildung mehr als nur vertretbar sein. In der täglichen Rechtspraxis kann und darf ein Webseiten-Betreiber sich auf einen solchen Standpunkt nicht verlassen. In der aktuellen Diskussion wird immer wieder wild behauptet, die Datenschutzverletzung sei nicht abmahnbar. Ein Blick in die Literatur und Rechtsprechung zeigt aber, dass eben diese Frage nicht so klar beantwortbar ist: 1. Fehlen jeder höchstrichterlichen Rechtsprechung: Zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, fehlt jede höchstrichterliche Rechtsprechung. 2. Meinung des wettbewerbsrechtlichen Standard-Kommentars: Ein Blick in den wettbewerbsrechtlichen Standard-Kommentar (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., München 2011, § 4 UWG, Rn. 11.42) offenbart: "Die datenschutzrechtlichen Regelungen des BDSG bezwecken den Schutz des Persönlichkeitsrechts, nämlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (...). Sie stellen aber nicht schon aus diesem Grunde Marktverhaltensregelungen zum Schutz des Verbrauchers dar (...). Vielmehr ist zu fragen, ob die verletzte Norm das Auftreten auf einem Markt regelt oder nicht. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn es sich um das bloße betriebsinterne Speichern oder Verarbeiten geht. Autor dieser Ausführungen ist übrigens Prof. Dr. Bornkamm, Vorsitzender Richter des I. Zivilsenats am BGH. Der I. Zivilsenat am BGH entscheidet schwerpunktmäßig über den Bereich des Wettbewerbsrecht. 3. Instanzgerichtliche Rechtsprechung: Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich. So gibt es durchaus Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. OLG Hamburg, AfP 2004, 554 [555]; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]) Jedoch gibt es - und das wird in der aktuellen Diskussion z.T. vollkommen ausgeblendet - genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]). Da es sich um einen Internet-Sachverhalt handelt, kann der Abmahner sich den Gerichtsort frei aussuchen ("fliegender Gerichtsstand"). Es dürfte also vermutlich klar sein, wo eine einstweilige Verfügung eingereicht wird. 4. Konkrete Abhilfe: Wie nun sollte sich der Abgemahnte verhalten? Z.T. wird bereits eine Muster-Datenschutzerklärung hier und dort angeboten. Diese Mustererklärungen helfen jedoch rein gar nichts. Zum einen sind sie bereits deswegen unzureichend, weil nach wie vor unklar ist, was genau an Information der "Like Button" überträgt. Wie im Fall hamburg.de schweigt sich Facebook weiterhin darüber aus. Wenn ein Seitenbetreiber aber nicht weiß, was alles an Daten transportiert wird, wie will er dann rechtskonform informieren? Der § 15 Abs.1 TMG, auf den sich manche beziehen, gilt nur im Verhältnis Seitenbetreiber und Besucher der Webseite. Hier werden jedoch die Daten des Besuchers an einen Dritten, nämliche Facebook, übertragen. Für diese Fälle gilt die Norm nicht. Es bedarf also einer datenschutzrechtlichen Einwilligung (§ 4 a BDSG). Einer solchen Einwilligung muss der Besucher der Webseite vor Speicherung und Übertragung an Facebook zustimmen. Eben daran fehlt es in der Regel in der Praxis. Denn die Daten sind bereits übertragen, bevor die Webseite endgültig geladen ist. Nur wenn der "Like Button" nicht automatisch beim Seitenaufbau geladen wird, sondern erst mit ausdrücklicher Zustimmung des User nachträglich aufgerufen wird, liegt keine Datenschutzverletzung. Ja, wir wissen auch, wie schwachsinnig diese Gesetzeslage ist. Zu der Frage der Sinnhaftigkeit der deutschen Online-Datenschutz-Bestimmungen kann man stehen wie man will: Eines ist jedoch relativ klar. Wer derartige Features wie "Like Button" oder "Flattr" in die eigene Homepage integriert, dem muss klar sein, dass er mit einem Bein in der Mitstörerhaftung steht. Dieses - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Risikos sollte sich jeder Webseiten-Betreiber bewusst sein, bevor er solche Online-Tools verwendet. Die mancherorts mutigen Behauptungen, die aktuelle Abmahnung sei doch kein Problem, täuschen den juristischen Laien darüber hinweg, dass erhebliche rechtliche Risiken bestehen: So sicher wie die aktuelle Abmahnung kein gerichtlicher Selbstgänger ist, so sicher ist es auch, dass eben ein nicht unerheblicher Teil der Rechtsprechung die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverletzungen bejaht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht - Teil 1. Inhalt: Welche datenschutzrechtlichen Auskunftspflichten müssen Unternehmen einhalten, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten? Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht ist § 34 BDSG. Mit dieser Frage beschäftigt sich der heutige Podcast. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Den ersten Teil hören Sie heute. Den zweiten Teil gibt es in der nächsten Woche. zurück zur Übersicht |