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Die Beschwerdeführerin möchte vor den Fachgerichten erreichen, dass eine Social Media Plattform die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten über mehrere Nutzer herausgibt, die auf der Plattform Kommentare über die Beschwerdeführerin getätigt haben. Die Fachgerichte stuften im Ergebnis lediglich 12 der 22 im Ausgangsverfahren gegenständlichen Kommentare als strafbare Beleidigungen ein und gestatteten die Beauskunftung über die bei der Social Media Plattform vorhandenen Bestandsdaten.
Im Übrigen wurde eine Beauskunftung abgelehnt. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit sie die Anordnung hinsichtlich der zehn verbliebenen Kommentare versagt haben. Die Fachgerichte haben unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht unterlassen.
Sachverhalt:
Für diese Auskunftserteilung war eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich. Rechtswidrige Inhalte in diesem Sinne waren unter anderem Inhalte, die den Tatbestand nach §§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuchs erfüllten und nicht gerechtfertigt waren.
Auf einem Internetblog stellte dessen Inhaber Ende Oktober 2016 unter dem Titel „[Name der Beschwerdeführerin] findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist“ das Bild der Beschwerdeführerin ein mit folgendem, scheinbar ein Zitat der Beschwerdeführerin darstellenden Text:
„Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“
Hintergrund war die im Jahr 2015 noch einmal aufgekommene Debatte betreffend die Haltung der Partei DIE GRÜNEN zur Pädophilie in den 1980er Jahren. So wurde im Mai 2015 unter anderem über einen Zwischenruf der Beschwerdeführerin im Berliner Abgeordnetenhaus im Mai 1986 berichtet. Während eine Abgeordnete der Grünen über häusliche Gewalt sprach, stellte ein Abgeordneter der Regierungskoalition die Zwischenfrage, wie die Rednerin denn zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, wonach die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufgehoben werden solle.
Anstelle der Rednerin rief laut Protokoll des Abgeordnetenhauses die Beschwerdeführerin: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“
Die Beschwerdeführerin nahm den Bloginhaber wegen seines ursprünglichen Eintrags auf Unterlassung in Anspruch und verlangte ein Schmerzensgeld. Daraufhin veröffentlichte der Bloginhaber Anfang 2019 auf seiner Seite auf der Social Media Plattform einen weiteren Text. Es folgt das Bild der Beschwerdeführerin mit dem aus dem ursprünglichen Blogbeitrag bekannten Text, der kein zutreffendes Zitat einer Äußerung der Beschwerdeführerin ist. Im April und Mai 2019 reagierten zahlreiche Nutzer der Social Media Plattform auf diese Veröffentlichung und kommentierten sie ihrerseits - soweit verfahrensgegenständlich - unter anderem wie folgt:
„Pädophilen-Trulla“; „Die alte hat doch einen Dachschaden, die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch“; „Mensch… was bist Du Krank im Kopf!!!“; Die ist Geisteskrank“; „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“; „Sperrt diese kranke Frau weck sie weiß nicht mehr was sie redet“; „Die sind alle so krank im Kopf“; Gehirn Amputiert“; „Kranke Frau“ und „Sie wollte auch mal die hellste Kerze sein, Pädodreck.“.
In der Folge begehrte die Beschwerdeführerin die Gestattung der Auskunftserteilung über die Bestandsdaten dieser Nutzer der Social Media Plattform. Das Landgericht gestattete im Ergebnis die Beauskunftung von sechs Kommentaren.
Das Kammergericht gestattete zusätzlich die Beauskunftung weiterer sechs Kommentare. Im Übrigen führte es aus, dass die Schwelle zum Straftatbestand des § 185 StGB nicht überschritten sei. Denn es liege kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erreiche kein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des Kontexts lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Beschwerdeführerin erschienen.
Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.
I. Die Auslegung und Anwendung des Fachrechts ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt.
1. Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist die Erfassung des Inhalts der verfahrensgegenständlichen Äußerungen. Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen. Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt.
2. Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit.Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings eine grundrechtlich angeleitete Abwägung. Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.
Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können.
Allerdings bleiben die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern oder Politikerinnen und Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus.
Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Politikerinnen und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.
II. Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Kammergericht, dass es sich bei den noch verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen der Beschwerdeführerin um erheblich ehrenrührige Herabsetzungen handelt. Das Kammergericht geht indes unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts davon aus, dass eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann vorliege, wenn die streitgegenständliche Äußerung „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung“ zu verstehen sei.
Dieses Fehlverständnis setzt sich bei den weiteren Ausführungen des Fachgerichts fort. Zwar deutet das Kammergericht die Notwendigkeit einer Abwägung an. Verfassungsrechtlich fehlerhaft knüpft es die Voraussetzungen der Beleidigung sodann jedoch an die Sonderform der Schmähkritik an.Die angekündigte Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nimmt das Kammergericht in der Folge aber nicht vor.
Es legt wiederholt einen fehlerhaften, mit dem Persönlichkeitsrecht der von ehrenrührigen Äußerungen Betroffenen unvereinbaren Maßstab an, wenn es annimmt, eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine. Vorliegend hat sich das Fachgericht aufgrund einer fehlerhaften Maßstabsbildung, die eine Beleidigung letztlich mit der Schmähkritik gleichsetzt, mit der Abwägung der Gesichtspunkte des Einzelfalls nicht auseinandergesetzt. Hierin liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin.
2. Infolge fehlerhafter Maßstabsbildung mangelt es für alle verfahrensgegenständlichen Äußerungen an der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der betroffenen Rechtspositionen im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Die vom Fachgericht zum Teil begründungslos verwendete Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abwägung nicht.
Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 02.02.2022
Inhaltlich ging es um eine angebliche unerlaubte Online-Werbung.
Gegen das Berufungsurteil legte die Beklagte das Rechtsmittel der Revision ein. Da die Frist bereits abgelaufen war, beantragte sie zudem die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da die Fristversäumnis unverschuldet gewesen sei. Die Anwälte der Beklagten hatten diese mehrfach per E-Mail angeschrieben und ihr die Einlegung des Rechtsmittels empfohlen.
Die anwaltlichen E-Mails waren auch bei der Beklagten gelesen worden. Bei der Absendung der elektronischen Nachricht an ihre Advokaten kam es jedoch zu einem technischen Fehler. Die Beklagte ging davon aus, dass sie die Nachricht, in der sie ihre Anwälte mit der Einlegung der Revision beauftragten, abgesendet hätte. Dies war jedoch objektiv nicht der Fall. Es erfolgte keine Versendung bei der Beklagten.
Der BGH lehnte die Wiedereinsetzung ab, da die Fristversäumnis nicht unverschuldet sei.
Denn es liege ein Fehlverhalten auf Seiten der Anwälte der Beklagten vor:
Gleiches gilt für die Übersendung einer E-Mail.
Auch insoweit besteht die Gefahr, dass die E-Mail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreicht. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mailprogramms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (...)."
Die Beklagte hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigten durch die Anforderung einer Lesebestätigung sichergestellt hätten, dass die E-Mail vom 30. Juli 2021 der Beklagten zur Kenntnis gelangt sei und eine Entscheidung der Partei über die Einlegung der Revision damit noch rechtzeitig hätte erfolgen können."
Die Parteien streiten über den Titel „Nie wieder keine Ahnung!“.
Die Antragstellerin ist eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Sie hatte 2009 - 2011 für ihr Fernsehprogramm eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt.
Die Antragstellerin veröffentlichte zudem eine Titelschutzanzeige für diesen Titel.
Die Antragsgegnerin vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ ein Sachbuch, das sich mit „vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen“ befasst. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihren Titelschutzrechten verletzt.
Die von ihr beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels hat das Landgericht zurückgewiesen.
Die Beschwerde hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG.
Es fehle an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien auch identisch. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke. Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen.
Es müsse die Gefahr bestehen, dass „der Verkehr den einen Titel für den anderen hält“. Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Betragsreihe der Antragstellerin halten könnte.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 6 W 102/21
Erläuterungen:
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 01.02.2022
„Facebook“ hatte im Sommer 2019 in zwei Fällen Beiträge des Klägers mit Bezug zur sogenannten „Identitären Bewegung“ gelöscht und das Nutzerkonto des Klägers jeweils vorübergehend gesperrt. Nach einem weiteren Posting des Klägers im Januar 2020 wurde sein Account dann dauerhaft deaktiviert. Dafür hatte sich das soziale Netzwerk auf Verstöße des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den „Gemeinschaftsstandards“ berufen, die unter anderem die Unterstützung von „Hassorganisationen“ verbieten.
Die Klage auf Unterlassung dieser Löschungen und vorübergehenden Kontensperrungen sowie auf eine Reaktivierung des Nutzerkontos hatte in zweiter Instanz überwiegend Erfolg.
Hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und der vorübergehenden Sperrung des Accounts hat der Senat festgestellt, dass diese Maßnahmen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Facebook“ in der maßgeblichen Fassung vom 19.4.2018 unzulässig waren. Zwar ist der Anbieter eines sozialen Netzwerks dazu berechtigt, seinen Nutzerinnen und Nutzern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, auch wenn diese über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.
Er darf sich dabei auch das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards einzelne Beiträge zu entfernen oder den Netzwerkzugang zu sperren.
Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss jedoch in seinen Geschäftsbedingungen sicherstellen, dass der Nutzer über die Entfernung eines Beitrags jedenfalls unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert und ihm der Grund dafür mitgeteilt wird. Der Nutzer muss dann die Möglichkeit zur Stellungnahme haben, an die sich eine erneute Entscheidung des Anbieters mit der Option anschließt, einen entfernten Beitrag auch wieder zugänglich zu machen.
Diesen Anforderungen werden die maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Facebook“ aber nicht gerecht, weil darin kein verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Senat daher für unwirksam erachtet und sich mit dieser Einschätzung bereits ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (Aktenzeichen: III ZR 179/20 und III ZR 192/20) angeschlossen.
Nur wenn der Kläger strafbare Inhalte gepostet hätte, was aber nicht der Fall war, wäre eine Löschung dieser Beiträge und eine Sperrung des Nutzerkontos dennoch möglich gewesen. Denn bei strafbaren Inhalten ist der Anbieter eines sozialen Netzwerks bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Telemediengesetz und im Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet.
Auch die Kündigung des Nutzungsvertrags durch „Facebook“ hielt der rechtlichen Überprüfung durch den 10. Zivilsenat nicht stand. Zwar darf ein Nutzungsvertrag bei Verstößen gegen Kommunikationsstandards beendet werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Eine vorherige Abmahnung ist aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich, etwa bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen oder bei offensichtlicher Zwecklosigkeit der Abmahnung.
Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen der Parteien ist es in der Regel erforderlich, dass der Nutzer vorab über die beabsichtigte Kündigung des Nutzervertrags informiert, ihm den Grund hierfür mitgeteilt und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt wird.
In dem vom 10. Zivilsenat zu entscheidenden Fall hatte „Facebook“ vor der Kündigung des Nutzungsvertrags nicht wirksam abgemahnt. Die vorangegangenen Beitragslöschungen und Kontosperrungen waren wegen der festgestellten Unwirksamkeit des Entfernungs- und Sperrungsvorbehalts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig gewesen. Sie waren daher keine ordnungsgemäße Abmahnung. Die Abmahnung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
Eine endgültige und ernsthafte Weigerung des Klägers, sich künftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten, oder sonstige besondere Umstände, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen ließen, lagen nicht vor. Insbesondere enthielten die Beiträge des Klägers keinen strafbaren Inhalt. Eine besonders gravierende Vertragsverletzung war daher nicht gegeben.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2022, Aktenzeichen: 10 U 17/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 04.02.2022
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einem Online-Casino mit einer maltesischen Lizenz, mitgespielt und verlangte nun rund 62.000,- EUR an Spielbeiträgen zurück, weil es sich auf Basis des deutschen Rechts um illegales Glücksspiel handle.
Die Webseite der Beklagten war in deutscher Sprache gehalten (u.a. Werbetexte, FAQ, Datenschutzbestimmungen).
Das LG Hamburg bejahte den Rückforderungsanspruch, da die Beklagte über keine in Deutschland wirksame Glücksspiel-Erlaubnis verfüge:
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06.10.2020, Az.: 5 U 72/19, Rn. 41, zitiert nach juris). Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 03.07.2019 (Az.: 9 U 1359/18, zu finden unter juris) hierzu folgendes ausgeführt: „Vielmehr ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen (...). Es ist allerdings grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (...).
Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (...)
Diesen überzeugenden und ausführlichen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an."
Vorliegend kann dahinstehen, ob dem Kläger der Vorwurf des Verstoßes gegen § 285 StGB insbesondere in subjektiver Hinsicht gemacht werden kann. Der Kläger trägt nämlich vor, er habe nicht gewusst, dass das angebotene Online-Glücksspiel illegal gewesen sei. Die Beweislast hierfür trifft die Beklagte (...)
Jedenfalls erachte die Kammer eine teleologische Reduktion der Anwendung des § 817 S. 2 BGB für notwendig. Das Landgericht Paderborn hat dazu in seinem Urteil vom 24.09.2021 (Anlage K 15; zu finden unter juris) folgende überzeugende Ausführungen gemacht, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt: Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 S. 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde.
Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Dies hat der BGH beispielsweise im Falle von sogenannten "Schenk-Kreisen" (...) angenommen. (...)"
In der Gesetzesbegründung heißt es, dass angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotenzial sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche es nicht vertretbar erscheine, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu eröffnen."
Auf der betroffenen Internetplattform, auf der sich Wissenschaftler untereinander austauschen und hierzu jeweils Nutzerprofile anlegen können, waren zahlreiche Fachartikel zugänglich gemacht worden. Mehrere Wissenschaftsverlage hatten mit ihrer gegen die Plattform gerichteten Klage ein Verbot solcher Publikationen beantragt; aus Sicht der Wissenschaftsverlage handelte es sich nämlich um das geistige Eigentum der Verlage, waren die betroffenen Artikel doch in den Fachzeitschriften dieser Verlage veröffentlicht worden.
Da die klagenden Verlage ihren Sitz in den USA, Großbritannien und den Niederlanden haben und die streitigen Artikel von multinationalen Autorenteams stammen, war die Frage, inwieweit den klagenden Verlagen überhaupt Rechte an den Artikeln zustehen, zwischen den Parteien hoch umstritten.
Die Beklagte war der Ansicht, dass sie für das Zugänglichmachen der Artikel nicht verantwortlich gemacht werden könne, da diese von den Nutzern selbst auf der Plattform eingestellt worden seien.
Das Landgericht verbot den Plattformbetreibern mit dem am 31.01.2022 verkündeten Urteil schließlich das Zugänglichmachen der Artikel, während der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht zurückgewiesen wurde.
Zur Überzeugung der Kammer konnten zumindest die Unterlassungsansprüche von den Verlagen mit Erfolg geltend gemacht werden, da die Verlage insofern ihre Rechteinhaberschaft hinreichend belegt hatten und die Beklagten für den Inhalt der Plattform auch verantwortlich waren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 04.02.2022
Der Kläger hatte neun Fotos von weiblichen Personen über den Messenger Dienst der Beklagten weitergeleitet. Die von der Beklagten eingesetzte Software „PhotoDNA“ identifizierte diese Fotos als „Child Exploitative Imagery“ (CEI), als ausbeuterische Bilder von Kindern. Daraufhin wurde das Konto des Klägers bei der Beklagten dauerhaft gesperrt. Die Beklagte teilte dem Kläger erst zeitgleich mit der Deaktivierung mit, dass sein Konto gesperrt werde.
Der Kläger beschwerte sich daraufhin bei der Beklagten und ein Mitarbeiter der Beklagten überprüfte die Fotos und bestätigte den CEI-Inhalt der Bilder.
Der Kläger vertrat die Ansicht, er hätte vor der Sperrung seines Kontos angehört werden müssen. Die Fotos habe er von Freunden erhalten und er könne sich nicht vorstellen, dass diese unerlaubtes Material versendeten. Außerdem habe er die Fotos nicht öffentlich, sondern lediglich im Rahmen eines privaten Gesprächsverlaufs versandt.
Den Argumenten des Klägers ist die Kammer entgegengetreten. Die außerordentliche Kündigung ist wirksam, eine vorherige Anhörung des betroffenen Klägers war in diesem Fall entbehrlich.
Nach der vollen Überzeugung der erkennenden Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO beinhalten die vom Kläger versandten streitgegenständlichen Fotos Inhalte, die pornographische und damit ausbeuterische Darstellungen von Minderjährigen enthielten. Es ist nicht erkennbar oder auch nicht vorgebracht worden, dass sich sowohl die Software als auch der konkret ein-gesetzte Mitarbeiter beim Abgleich der streitgegenständlichen Fotos mit den bekannten CEI-Inhalten geirrt hätten.
In rechtlicher Hinsicht führte die Kammer aus, das vertragliche Nutzungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien sei auf Dauer angelegt und könne daher gemäß § 314 BGB bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung gekündigt werden.
Zur Begründung des Urteils hat die Kammer umfassend abgewogen.
Nach eigener Aussage nutzte der Kläger sein Konto bei der Beklagten ausschließlich zu privaten Zwecken, insbesondere um Kontakt mit Freunden und Familie zu halten.
Durch die Sperrung war ihm die elektronische Kommunikation zu Freunden und Familie mittels der Dienste der Beklagten nicht mehr möglich.
Der Wechsel zu einem Netzwerk eines anderen Betreibers könne mit dem Verlust von Kontakten verbunden sein. Auch verfüge die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht. Durch die Deaktivierung seines Kontos sei der Kläger zudem zumindest abstrakt daran gehindert, mittels den Diensten der Beklagten seine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kundzutun – auch wenn in der Vergangenheit nicht erkenntlich gewesen sei, dass er das Netzwerk dazu tatsächlich genutzt habe. Die Versendung der streitgegenständlichen Fotos stelle jedenfalls keine Meinungsäußerung dar.
Demgegenüber habe die Beklagte ein geschäftliches Interesse daran, den Nutzern ihrer Dienstleistungen ein sicheres Kommunikationsumfeld und ihren Werbekunden ein attraktives Werbeumfeld zu bieten.
Für diese Tätigkeit könne sie sich auf die auch für sie geltende Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen. Weiterhin sei auch zugunsten der Beklagten das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu berücksichtigen, da diese Vorschrift auch den Kommunikationsprozess als solchen schütze, den die Beklagte als Betreiberin eines Netzwerkes, der dem Austausch von Meinungen dient, unterstütze.
Durch die Pflicht der Nutzer, die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards zu beachten, werde zudem das auf die Einhaltung der Mitgliedsbedingungen gerichtete Interesse anderer Nutzer geschützt. Bei der erforderlichen Abwägung der Grundrechtspositionen seien daher auch die Persönlichkeitsrechte der ande-ren Nutzer zu berücksichtigen. Schließlich obliege es der Beklagten im Eigeninteresse, Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten zu entfernen oder zu sperren.
Das in Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards genannte Verbot von Fotos mit CEI-Inhalten, welches die Beklagte mit ihrer Kündigung gegenüber dem Kläger durchsetzt, diene nicht nur dem Schutz einer sicheren Kommunikationsumgebung, sondern auch und insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Aufgrund der besonders vulnerablen Stellung von Kindern und Jugendlichen komme der Verhinderung ihrer Ausbeutung ein ungemein hoher Stellenwert. Reflektiert werde diese Priorität durch die Straftatbestände in § 184b StGB und § 184c StGB, die die Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinder- und jugend-pornographischer Inhalte unter Strafe stellten. Um die Verbreitung von Inhalten mit CEI-Inhalt auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten nachhaltig zu unterbinden, sei es ein probates Mit-tel, bei einem Verstoß gegen das Verbot der Verbreitung das Konto des betroffenen Nutzers zu sperren und das Vertragsverhältnis zu kündigen.
Im entschiedenen Fall habe die Beklagte ein besonderes Interesse an einer sofortigen, nicht durch eine Fristsetzung oder Abmahnung verzögerten Beendigung des Vertragsverhältnisses gehabt. Der Kläger habe über den Messenger Dienst der Beklagten Fotos mit CEI-Inhalt versandt. Gerade durch die digitale Verbreitung solcher Inhalte bestehe die Gefahr der multiplen Weiterverbreitung. Nur durch eine sofortige Kündigung des Nutzungsverhältnisses sei es der Beklagten möglich, sicherzustellen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Fotos weiterverbreite.
Der Kläger habe die Möglichkeit, die er vorliegend genutzt habe, die Kündigung nachträglich anzugreifen und spätestens im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens die Gründe für die Sperrung anzugreifen und sich hierzu Gehör zu verschaffen.
Der Beklagten sei es angesichts dieser Situation nicht zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger aufrechtzuerhalten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Teil III Ziffer 7 der Gemeinschaftsstandards lautet wie folgt:
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 02.02.2022
Die Beklagte vertrieb einen Finanzfond. Dieser Fonds investierte in konkrete Projekte (insb. Wind- und Solarenergie) und konnte daher konkrete Ökostrom-Mengen und damit CO2-Vermeidung darstellen. Weiterhin war er auch ein sog. Impact Fonds gemäß Europäischer Bestimmungen verpflichtet, ein positives ökologisches Ziel zu formulieren.
Der Fonds investierte z.B. in nachhaltige Projekte, die dazu führen, dass u.a. CO2 durch die Ausweitung erneuerbarer Energien vermieden wurde. Der Anleger konnte daher mittelbar mit seinem Investment die Vermeidung von künftigen Emissionen fördern.
Das Finanzunternehmen bewarb den Fonds auf ihrer Webseite.
Unter dem Menüpunkt "CO2-Rechner“ konnte der User unter Angabe verschiedener Parameter zu seinen Wohnverhältnissen und seinem Konsumverhalten seinen persönlichen "CO2-Fußabdruck" ermitteln. Diesem ermittelten Wert wurde sodann ein durch das beworbene Investment avisierte "CO2-Ausgleich" gegenübergestellt.
Das LG Stuttgart stufte diese Art der Bewerbung als irreführend ein.
Ganz allgemein sei bei der Verwendung von Umweltschutzbegriffen ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen:
Das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, dass es sich bei den Werten um unbedingt einzuhaltende Werte handelt, wird durch die zur Veranschaulichung gemachten Beispiele noch untermauert.
Die Angaben „Ihr Investment versorgt 2,3 Haushalte mit sauberem Grünstrom.“, „Das Volumen Ihres CO2-Ausgleichs entspricht 0,4 Heißluftballons.“ und „Ihre ausgeglichene Menge CO2 entspricht der CO2-Bindung von 0,9 Fußballfeldern Buchenwald.“ suggerieren ebenfalls einen starren Wert, dem klare bildhafte Vergleichsgrößen gegenübergestellt werden.
Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen diese Angaben jedenfalls in der Gesamtschau nur im Sinne von absoluten und jedenfalls nach unten fixen Werte für die CO2-Reduktion bzw. den CO2-Ausgleich. Da diese Werte aber unstreitig nur Zielvorgaben sind, die auch erheblich unterschritten werden können, liegen zur Täuschung geeignete Angaben vor."
Der Kläger machte gegen einen Online-Shop einen Unterlassungsanspruch wegen behaupteter zahlreicher DSGVO-Verstöße geltend. Er beanstandete u.a., dass auf der Webseite folgende Dienste eingebunden seien, ohne dass er dafür zuvor eine Einwilligung erteilt hätte: Google Tag Manager, Google Analytics, Google Fonts, Google ReCaptcha, Google Optimize, Doubleclick, Youtube, Facebook, Pinterest, Taboola, Fonts Awesome und Fonts.com.
Das LG Wiesbaden hat nun entschieden, dass dem Kläger keinerlei Anspruch zusteht und die Klage unbegründet ist.
Denn die DSGVO sehe keinen Anspruch auf Unterlassung, sondern nur auf Löschung vor. Ein Rückgriff auf die zivilrechtlichen Normen des BGB sei nicht möglich, da die DSGVO insoweit eine Sperrwirkung erziele:
a) Sofern der Kläger der Ansicht ist, dass hier § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 DSGVO gelten müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Ein dem § 1004 BGB vergleichbaren Unterlassungsanspruch sehen die Regelungen der DSGVO nicht vor.
Bei der DGSVO handelt es sich um vollharmonisiertes Gemeinschaftsrecht mit einem eigenen, abschließenden Sanktionssystem. Art.79 Abs. 1 DSGVO regelt das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bleiben lediglich verwaltungsgerichtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe unbeschadet. Die Inanspruchnahme von Zivilgerichten gehört nicht dazu. Damit gibt es eine Sperrwirkung."
Eine solche Öffnungsklausel wäre aber erforderlich, da es sich um voll harmonisiertes Gemeinschaftsrecht handelt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO weder einen weiterreichenden noch einen geringeren Schutz vorsehen dürfen. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind diese aufgrund des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vorrangig.
Dies bedeutet, dass die Anspruchsgrundlagen der DSGVO grundsätzlich als abschließend anzusehen sind."
Subjektive Ansprüche bedürfen auch nach der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich gesonderter Anspruchsgrundlagen. Auch wenn das europäische Datenschutzrecht dem Zweck dient, einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, ist das nicht gleichbedeutend damit, dass jeder ein individuelles Klagerecht bekommen muss. Dies gilt gerade angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Möglichkeit hat, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden, die genau die Aufgabe hat, entsprechende Fragestellungen einer Klärung zuzuführen.
Denn die Person, die der Auffassung ist, dass ihre Daten in rechtswidriger Weise verarbeitet worden seien, hat die Möglichkeit gemäß Art. 79 DGSVO aufsichtsbehördliche Aufsichtsmaßnahmen anzuregen, auch wenn ihr kein Anspruch auf Ergreifung bestimmter Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörde zustehen mag. Eine Rechtsschutzlücke, die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB begründen könnte, liegt damit nicht vor."
Aus der Pressemitteilung (übersetzt mit Google Translate):
Das OpenRTB-Protokoll ist eines der am weitesten verbreiteten Protokolle für „Real-Time Bidding“, also die automatisierte und verzögerungsfreie Online-Auktion von Nutzerprofilen für den Verkauf und Kauf von Werbeflächen im Internet. Wenn Benutzer auf eine Website oder Anwendung zugreifen, die Werbefläche enthält, können Technologieunternehmen, die Tausende von Werbetreibenden repräsentieren, hinter den Kulissen sofort („in Echtzeit“) für diese Werbefläche bieten, und zwar durch ein automatisiertes Auktionssystem, das Algorithmen verwendet, um sie anzuzeigen zielgerichtete Werbung, die speziell an das Profil dieser Personen angepasst ist."
a) Es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage
Das IAB teilt in einer Erklärung mit, dass es sich gegen die Maßnahmen wehren wird.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Entsprechend groß dürfte die Gegenwehr gegen die aktuellen Maßnahmen sein.
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Newsletter
vom 09.02.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 6. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
2. BGH: Bei drohendem Fristablauf muss Anwalt bei E-Mail-Verkehr mit Mandanten Lesebestätigung anfordern
3. OLG Frankfurt a.M.: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Fernsehbeitrag und Buch-Titel "Nie wieder keine Ahnung!"
4. OLG Karlsruhe: Facebook darf Nutzeraccount in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung kündigen
5. LG Hamburg: Spieler hat gegen maltesisches Online-Casino Rückzahlungsanspruch
6. LG München I: Verlagsgebundene Fachartikel dürfen nicht in Online-Forschernetzwerk veröffentlicht werden
7. LG München I: Keine zwingende Anhörung bei Facebook-Kontosperrung aufgrund außerordentlicher Kündigung
8. LG Stuttgart: Irreführende Greenwashing-Werbung für Nachhaltigkeitsfonds
9. LG Wiesbaden: Privatperson hat keinen DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen Unternehmen
10. Datenschutzbehörde Belgien: Transparency and Consent Framework (TCF) der IAB Europe datenschutzwidrig = Bußgeld iHv. 250.000,- EUR
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen von Fachgerichten aufgehoben, mit denen der Beschwerdeführerin die notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform versagt wurden.
Nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. (nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) durfte ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.
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2. BGH: Bei drohendem Fristablauf muss Anwalt bei E-Mail-Verkehr mit Mandanten Lesebestätigung anfordern
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Ein Anwalt, der seinen Mandanten über ein drohenden Fristablauf (hier: Ablauf einer Revisionsfrist) per E-Mail informiert, muss dabei eine elektronische Lesebestätigung vom Empfänger anfordern (BGH, Beschl. v. 18.11.2021 - Az.: I ZR 125/21).
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er anhand des Sendeprotokolls überprüft oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lässt, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, weil mögliche Fehlerquellen nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können.
Und weiter:
"Nichts anderes gilt, wenn - wie im Streitfall - ein Rechtsanwalt die Partei mittels einer E-Mail auf die am selben Tag ablaufende Rechtsmittelfrist hinweisen und sie zur Einlegung des Rechtsmittels motivieren will. Nutzt ein Rechtsanwalt im Kanzleibetrieb die E-Mail-Korrespondenz, muss er die Kenntnisnahme empfangener Nach¬richten durch die Anforderung einer Lesebestätigung sicherstellen (...)."
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3. OLG Frankfurt a.M.: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Fernsehbeitrag und Buch-Titel "Nie wieder keine Ahnung!"
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Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde der TV-Produzentin zurückgewiesen.
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2021, Az. 2-6 O 273/21)
Der durch Gesetz (z.B. das Markengesetz) gewährte Titelschutz knüpft grundsätzlich an das Erscheinen des Werkes an. Eine Titelschutzanzeige führt zur Vorverlagerung dieses Schutzes. Sobald das Werk in branchenüblicher Weise angekündigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel danach erscheint, genießt es Schutz bereits mit der Anzeige.
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4. OLG Karlsruhe: Facebook darf Nutzeraccount in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung kündigen
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Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 4. Februar 2022 der Berufung eines Nutzers des sozialen Netzwerks „Facebook“ gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juni 2020 weitgehend Folge gegeben.
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Urteil vom 24.6.2020, Aktenzeichen: 14 O 140/19
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5. LG Hamburg: Spieler hat gegen maltesisches Online-Casino Rückzahlungsanspruch
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Ein deutscher Spieler hat gegen ein maltesisches Online-Casino einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Spielbeiträge (LG Hamburg, Urt. v. 12.01.2022 - Az.: 319 O 85/21).
"Entgegen der Ansicht der Beklagten erachtet die Kammer diese Norm auch nicht für unionsrechtswidrig.
Auch ein Ausschluss der Rückforderung aufgrund des eigenen Handelns des Klägers komme nicht in Betracht:
"Dem klägerischen Anspruch steht § 817 S. 2 BGB nicht entgegen. Danach ist die Rückforderung u.a. dann ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt.
Und weiter:
"Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GIüStV macht die Einschränkung erforderlich (so auch LG Coburg, a.a.O.). Es ist hierbei maßgeblich auf den Zweck des Verbotsgesetzes abzustellen: Der Gesetzgeber hat sich mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden.
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6. LG München I: Verlagsgebundene Fachartikel dürfen nicht in Online-Forschernetzwerk veröffentlicht werden
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Im Streit zwischen mehreren wissenschaftlichen Fachverlagen und einem Forschernetzwerk hat die unter anderem mit Rechtsstreitigkeiten aus dem Urheberrecht befasste 21. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Urteil vom 31.01.2022 den Betreibern der Plattform das Zugänglichmachen verlagsgebundener Fachartikel über die Internetplattform untersagt (Az. 21 O 14450/17).
Die Kammer hat im Gegensatz zu den Unterlassungsansprüchen den von der Klägerin begehrten Schadenersatzanspruch zurückgewiesen, da nach § 10 UrhG im Falle eines Schadenersatzbegehrens höhere Anforderungen an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft bestehen.
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7. LG München I: Keine zwingende Anhörung bei Facebook-Kontosperrung aufgrund außerordentlicher Kündigung
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Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 31.01.2022 die Klage eines ehemaligen Nutzers gegen Facebook abgewiesen (42 O 4307/19). Der Kläger hatte auf Wiederherstellung seines Nutzerkontos und Schadenersatz geklagt, nachdem die Be-klagte am 10.12.2018 sein Konto ohne seine vorherige Anhörung gesperrt hatte.
Die Gemeinschaftsstandards der Beklagten stellen ausweislich Ziffer 5 ihrer Nutzungsbedingungen „Richtlinien“ dar, welche die „Standards“ der Beklagten bezüglich der Inhalte, die gepostet werden, sowie bezüglich der Aktivitäten auf anderen Produkten der Beklagten skizzieren. Nach Ziffer 3.2.1 der streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen dürfen die Produkte der Beklagten nicht dazu genutzt werden, „etwas zu tun oder zu teilen“, das insbesondere gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards verstößt.
„Nacktdarstellung von Kindern und deren sexuelle Ausbeutung
Grundgedanke dieser Richtlinie
Wir lassen keinerlei Inhalte zu, in denen Kinder sexuell ausgebeutet oder gefährdet werden. Wenn wir Kenntnis von möglicher Ausbeutung von Kindern erlangen, melden wir dies in Einklang mit geltendem Recht dem Nationalen Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder (NCMEC – National Center for Missing and Exploited Children). […]“
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8. LG Stuttgart: Irreführende Greenwashing-Werbung für Nachhaltigkeitsfonds
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Es ist irreführend, wenn die Werbung für einen ökologischen Investment-Fond den Eindruck erweckt, die angestrebten Umweltziele seien verbindlich, es sich in Wahrheit aber nicht um fest einzuhaltende Werte handelt (LG Stuttgart, Urt. v. 31.01.2022 - Az.: 36 O 92/21 KfH).
"Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ist danach ähnlich wie die Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Wegen der weiterhin bestehenden Unklarheiten insbesondere über Bedeutung und Inhalt von Begriffen wie etwa "umweltfreundlich", "umweltverträglich", "umweltschonend" oder "bio" sowie der hierauf hindeutenden Zeichen ist eine Irreführungsgefahr im Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß, zumal beworbene Produkte überdies regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender sind als andere Waren."
Die konkrete Werbung stufte das Gericht als irreführend ein, da die dort angegebenen Ziele nicht fix seien, sondern lediglich unverbindlich:
"Nach diesen Grundsätzen ist die Angabe einer absoluten CO2-Reduktion von 3,5t bzw. eines CO2-Ausgleiches von -3,5t eine zur Täuschung geeignete Angabe (...), da die angesprochenen Verkehrskreise diese Angaben als fixe Werte begreifen, die jedenfalls nicht unterschritten werden, obwohl es sich hierbei tatsächlich um Zielwerte handelt, die auch erheblich unterschritten werden können. (...)
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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9. LG Wiesbaden: Privatperson hat keinen DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen Unternehmen
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Privatpersonen haben keinen DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen Unternehmen, da die DSGVO insoweit abschließende Wirkung hat und nicht auf die allgemeinen, zivilrechtlichen Normen zurückgegriffen werden kann (LG Wiesbaden, Urt. v. 22.01.2022 - Az.: 10 O 14/21).
"Einen Unterlassungsanspruch, so wie ihn der Kläger geltend machen will, kennt die DSGVO nicht.
Und weiter:
"Eine entsprechende Öffnungsklausel in der DSGVO fehlt also, die eine Erweiterung der betroffenen Rechte durch den nationalen Gesetzgeber oder Gerichte erlauben würde.
Und schließlich:
"Auch der Effektivitätsgrundsatz, auf den sich der Kläger auf im Schriftsatz vom 6.1.2022 (...) beruft, führt nicht dazu, dass entgegen diesen allgemeinen Grundsätzen im Unionsrecht eine Anspruchsgrundlage für Unterlassungsansprüche zu bejahen ist.
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10. Datenschutzbehörde Belgien: Transparency and Consent Framework (TCF) der IAB Europe datenschutzwidrig = Bußgeld iHv. 250.000,- EUR
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In einer aktuellen Pressemitteilung teilt die belgische Datenschutzbehörde (APD) mit, dass der vom iAB Europe entwickelten Transparency and Consent Framework (TCF) gegen mehrere Regelungen der DSGVO verstößt und hat daher ein Bußgeld iHv. 250.000,- EUR verhängt.
"Seit 2019 gingen beim APD eine ganze Reihe von Beschwerden ein, die sich gegen das Interactive Advertising Bureau Europe (IAB Europe) richteten. Diese Beschwerden stellten die Konformität des „Transparency & Consent Framework (TCF)“ mit der DSGVO in Frage. Das vom IAB Europe entwickelte TCF zielt darauf ab, die Einhaltung der DSGVO durch Organisationen zu fördern, die das OpenRTB-Protokoll verwenden.
Nach Ansicht der Behörde verstößt die technische Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht gegen datenschutzrechtliche Verpflichtungen:
b) Es würden die Informations- und Transparenzpflichten nicht eingehalten, da die Ausführungen zu unbestimmt seien
c) weitere Verpflichtungen (z.B. fehlende Benennung eines Datenschutzbeauftragten, fehlende Aufzeichnungen).
Die Datenschützer haben aufgrund dieser Annahmen ein Bußgeld iHv. 250.000,- EUR verhängt und dem IAB bestimmte Änderungsauflagen erteilt.
Sollte sich die Ansicht der belgischen Datenschutzbehörde durchsetzen, dürfte das massive praktische Auswirkungen auf den Online-Werbemarkt haben, hauptsächlich auf den Bereich des Real-Time Biddings.
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