anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 10. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Urteilen des BGH (Verständnis des Online-Nutzers; Markennbenutzung zu Beschreibungszwecken) sind hier vor allem die Entscheidungen des OLG Hamburg (keine DENIC-Haftung bei fehlerhaftem Admin-C; 2x Preisangabepflichten) und LG Bonn (Haftung des Admin-C III) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Neue Dialer-Regelungen ab 17.03.2005 und unser neues Web-Portal "R-Gespräche & Recht".
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Verständnis des Online-Nutzers
2. BGH: Markennbenutzung zu Beschreibungszwecken
3. OLG Hamburg: Keine DENIC-Haftung bei Glücksspiel-Domains / fehlerhaftem Admin-C
4. OLG Hamburg: Preisangabepflichten im Online-Handel
5. OLG Hamburg: Preisangabepflichten für Web-Hosting-Anbieter
6. OLG Köln: Unerlaubte Werbeanrufe der DTAG
7. LG Bonn: Haftung des Admin-C III
8. BPatG: Kfz-Domain-Abmahnungen: Patent gelöscht
9. Neue Dialer-Regelungen ab 17.03.2005
10. In eigener Sache: Neues Web-Portal "R-Gespräche & Recht"
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1. BGH: Verständnis des Online-Nutzers
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Der BGH (Urt. v. 16.12.2004 - Az.: I ZR 222/02 - PDF = http://snipurl.com/db8l) hat die Frage, ob für die Geschäftskreise im Internet auf den normalen durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist oder hier besondere Regeln gelten, ein Machtwort gesprochen:
"Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen."
Bedeutung bekommt diese Einschätzung für alle die Fälle, in denen ein bestimmtes Verhalten aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers zu beurteilen ist, z.B. ob eine Werbung rechtswidrig oder irreführend ist oder ein Preisangebot den Grundsätzen der Preiswahrheit und -klarheit entspricht.
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2. BGH: Markennbenutzung zu Beschreibungszwecken
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Der BGH (Urt. v. 20.01.2005 - Az.: I ZR 34/02 = http://snipurl.com/db8m) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Dritter einen fremden Markennamen benutzen darf, um seine eigene Ware zu beschreiben.
Die Klägerin vertreibt seit langen Jahrzehnten unter einem bekannten Markennamen Staubsauger in Deutschland.
Die Beklagte veräußert dazu passende Staubsaugerfiltertüten. Sie verwendet dabei den Markennamen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr. Auf ihrem Produkt steht in großen Buchstaben: "[Name der Beklagten], Filtertüte passend für [Markenname der Klägerin]". Darunter befindet sich noch der Hinweis "Mit Staubverschluss und Entnahmehandgriff".
Die Klägerin hält diese Art der Beschriftung für markenrechts- und wettbewerbsrechtswidrig. Die Beklagte dagegen ist der Ansicht, dass sie die Marke als notwendigen Bestimmungshinweis iSd. § 23 Nr. 3 MarkenG benutzen dürfe.
Der BGH hat die Klage abgewiesen:
"Nach § 23 Nr. 3 MarkenG (...) hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Durchgreifen dieser Schutzschranke verneint. (...)
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Benutzung des Aufdrucks "Filtertüte passend für [Markenname]" als Hinweis auf die Bestimmung der Ware i.S. des § 23 Nr. 3 MarkenG notwendig ist. Denn durch diesen Aufdruck erfährt der Kaufinteressent, für welchen Staubsaugertyp er die Ware verwenden kann."
Eine Ausnahme von § 23 Nr.3 MarkenG, nämlich ein Verstoß gegen die guten Sitten, liege hier auch nicht vor:
"Der Sache nach entspricht dieses Tatbestandsmerkmal (...) der Pflicht des durch § 23 MarkenG privilegierten Benutzers, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Irreführung zu vermeiden, die beispielsweise dann entsteht, wenn der Verkehr die vertriebenen Filtertüten aufgrund des angegriffenen Aufdrucks dem Hersteller des erwähnten Staubsaugertyps zurechnet. (...)
Da die Benutzung einer fremden Marke für einen notwendigen Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware (...) und die mit einer derartigen Benutzung zu Informationszwecken verbundene Verwechslungsgefahr als solche noch nicht für die Annahme genügt, daß die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspricht oder gegen die guten Sitten verstößt (...)müssen (...) erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten (...) gestellt werden."
Hier seien keine weiteren Gründe erkennbar, die die Annahme einer Kennzeichen- oder Wettbewerbsverletzung begründen könnten.
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3. OLG Hamburg: Keine DENIC-Haftung bei Glücksspiel-Domains / fehlerhaftem Admin-C
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 01.07.2004 - Az.: 3 U 5/04) hatte darüber zu entscheiden, ob die DENIC haftet, wenn sie Domains konnektiert, auf denen für Glücksspiele geworben wird, die in Deutschland nicht zugelassen sind.
Die Antragstellerin wollte zum einen der deutschen Domain-Vergabestelle DENIC verbieten, die betreffenden Domains nicht mehr zu konnektieren. Zum anderen begehrte sie die Verpflichtung, dass jeweils mindestens ein inländischer (deutscher) Ansprechpartner registriert sein muss.
Punkt III. der DENIC-Domainbedingungen (= http://snipurl.com/db8p) legt fest, dass der Admin-C einer Webseite eine natürliche Person mit inländischem Wohnsitz sein muss. Nicht selten ist es, dass bei rechtlich zweifelhaften Seiten dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, sondern einfach die ausländische, juristische Person dort eingetragen ist.
Mit klaren Worten lehnen die Richter eine Haftung der DENIC als Mitstörerin ab:
"Die Antragsgegnerin treffen schon bei der (...) Erstregistrierung eines Domain-Namens grundsätzlich keinerlei Prüfungspflichten, denn sie nimmt ihre Aufgabe, die Second-Level-Domains unterhalb der deutschen Top-Level-Domain "de" zu vergeben und zu verwalten, im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer und zugleich im öffentlichen Interesse wahr.
Sie verfolgt damit weder eigene Zwecke noch handelt sie in Gewinnerzielungsabsicht. Mit wenigen Mitarbeitern gewährleistet sie eine schnelle und preiswerte Registrierung, indem sie angemeldete Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Mit diesem bewährten automatisierten Verfahren sind Prüfungspflichten gleich welchen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße braucht die Antragsgegnerin in dieser Phase der Erstregistrierung nicht zu achten (BGH a. a. O. - ambiente ...).
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt zunächst, dass die Antragsgegnerin erst recht keine Prüfungspflicht für - irgendeine - Werbung auf den Seiten der Domain (...) bis zu deren positiven Kenntnis trifft und traf, und damit auch nicht für eine Werbung für ausländische Online-Casinos; da die Antragsgegnerin insoweit keine Pflichtverletzung begangen haben konnte, scheidet insoweit eine Störerhaftung aus."
Hinsichtlich der Frage, ab wann nach Kenntnisnahme eine Pflicht zum Eingreifen für die DENIC bestand, äußert sich das OLG wie folgt:
"Das von der Antragstellerin besonders im Berufungsverfahren betonte Argument, die Antragsgegnerin habe nach positiver Kenntnis der Webseiten verspätet und demgemäß unzureichend reagiert, greift nicht durch.
Es mögen durchaus Fallgestaltungen denkbar sein, in denen der Inhalt einer Webseite ein solches Ausmaß einer Rechtsverletzung darstellt, dass bei deren positiver Kenntnis die Antragsgegnerin trotz ihrer besonderen Aufgabenstellung verpflichtet wäre, gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner die für die Unterbindung erforderlichen Schritte (von einer Kündigung bis zur Beendigung der Konnektierung) zu unternehmen.
Je nach Art und Intensität des Rechtsverstoßes auf der Webseite könnten die Handlungspflichten der Antragsgegnerin (etwa die zur Fristsetzung usw.) auch unterschiedlich sein.
Ob die Antragsgegnerin in zeitlicher Hinsicht bei der Beendigung der Konnektierung der Domain (...) etwa im Hinblick auf den Inhalt der Webseiten verspätet vorgegangen ist, bedarf vorliegend keiner Erörterung.
Denn der Unterlassungsantrag der Antragstellerin bezog sich streitgegenständlich nicht darauf, dass die Antragsgegnerin bestimmte Prüfungs- und Reaktionspflichten nach der positiven Kenntnis eines Wettbewerbsverstoßes nicht rechtzeitig wahrnimmt, auch in zeitlicher Hinsicht enthält der Antrag keine Vorgaben. Vielmehr sollte nach dem Verfügungsantrag die Konnektierung überhaupt beendet werden, solange unter dieser Domain auf den betreffenden Webseiten für ausländische Online-Casinos geworben wird. Dieser geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht damit begründen, dass die Antragsgegnerin etwa in zeitlicher Hinsicht unzureichend reagiert hätte."
Hinsichtlich der Frage, ob die DENIC eine Störerhaftung trifft, weil ein fehlerhafter Admin-C eingetragen wurde, verneinen die Hamburger Richter diese Frage:
"Auch im Hinblick auf die fehlenden Registrierung eines im Inland ansässigen Ansprechpartners (...) war eine Störerhaftung der Antragsgegnerin zu verneinen. (...)
Es kann schon nicht angenommen werden, dass das Bestehenlassen der Konnektierung im Falle eines fehlenden inländischen Ansprechpartners (...) den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs begründet.
Die DENIC-Registrierungsbedingungen (...) verlangen zwar einen solchen inländischen Ansprechpartner. (...) Hieraus ergibt sich (...), dass die Antragsgegnerin bei einer Verletzung dieser Vertragspflicht rechtlich die Möglichkeit hat, dagegen mit geeigneten Mitteln (Abmahnung, Kündigung usw.) vorzugehen.
Daraus lässt sich aber kein eigenständiger Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gemäß dem Verfügungsantrag begründen, und zwar allein wegen des fehlenden inländischen Ansprechpartners.
Es mag sein, dass ohne die Angabe des Inlandsvertreters die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den eigentlichen Rechtsverletzer im Internet (etwa bei einer unzulässigen Werbung eines Glücksspielunternehmens) erschwert oder gar unmöglich gemacht werden kann.
Diesem Umstand dienen die Grundsätze der Störerhaftung, um so statt gegen den eigentlichen Verletzer zumindest gegen den Störer vorgehen zu können und auf diesem Wege die Beeinträchtigung zu beseitigen. Hieraus folgt aber nicht, dass die Nichtregistrierung des inländischen Ansprechpartners den geltend gemachten Anspruch über die Störerhaftung begründen könnte."
Dieses für die DENIC positive Urteile dürfte die Aktivitäten der Vergabestelle, aktiv(er) gegen die fehlerhaften Admin-C-Einträge vorzugehen, ein wenig reduzieren.
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4. OLG Hamburg: Preisangabepflichten im Online-Handel
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 03.02.2005 - Az.: 5 U 128/04) hatte über Preisangabepflichten im Online-Handel zu entscheiden.
Beide Parteien bieten online Waren zum Verkauf an. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe nicht ausreichend deutlich bei ihrem Angebot auf die Versandkosten hingewiesen. Die Beklagte hatte unter dem eigentlichen Kaufpreis einen Link mit der Beschriftung "weitere Infos". Bei Anklicken dieses Links wurden die Versandkosten angezeigt.
Das OLG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen § 1 PAngV:
"Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass auch für die Angabe der Versandkosten § 1 Abs.6 PAngV gilt, d.h. die Versandkosten müssen dem Angebot oder der Preiswerbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. (...)
Schließlich entspricht es ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei Angeboten und Werbungen im Internet Hinweise auf die Versandkosten oder sonstige Preisbestandteile ggf. auch durch einen Link gegeben werden können, wenn dieser eindeutig und unmissverständlich ist (...).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Hinweis auf die Versandkosten in der angegriffenen Werbung gegen die PAngV verstößt. (...)
Die Internetseite, auf der die ISDN-Karte beworben wird, nennt die Versandkosten nicht (...). Allerdings befindet sich an dem Preis "€ 69" ein Sternchen und im Feld mit der Produktinformation zur "AVM Fritz! Card PCI 2..0" unterhalb des Preises ein Link "mehr Info". Über diesen gelangt man auf die Internetseite (...), an deren Ende die Versandkosten genannt sind."
Und weiter:
"Es ist schon sehr zweifelhaft, ob der Link "mehr Info" als für sich genommen eindeutig und unmissverständlich im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ist.
Denn er ist so allgemein gehalten, dass man darunter z.B. keine weiteren Informationen über zusätzliche Kosten, sondern auch über technische Details erwarten könnte. Als einen "sprechenden Link" etwa im Sinne der Entscheidung "quam prepaid vertrag" des Senats (5 W 48/02) wird man den Link kaum bezeichnen können. (In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Handy beworben, wo sich neben dem ausgelobten Preis der Zusatz "quam prepaid vertrag" als Link befand; diesen musste man anklicken, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte. Der Senat hat diese Werbung für zulässig gehalten).
Jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Seitengestaltung wird der Verkehr nicht in hinreichender Weise durch den Link "mehr Info" auf zusätzliche Preisbestandteile hingewiesen. Zum einen bietet die Internetseite (...) bereits die Möglichkeit, zum Bestellvorgang zu gelangen (...) und (...) erhebliche Teile des Verkehrs werden annehmen, auf der Seite (...) alle für den Bestellvorgang unerlässlichen Informationen - vor allem über den Preis - schon nach Lektüre dieser Seite bekommen zu haben und nicht noch zusätzlich die Seite "mehr Info" aufrufen zu müssen.
Vor allem aber ist an dem Preis selbst noch ein Sternchen angebracht, so dass der Verkehr annehmen wird, zusätzliche Angaben zum Preis gerade nicht über den Link "mehr Info", sondern dort zu finden, wo das Sternchen aufgelöst wird, und zwar auf der jeweiligen Seite, wo er sich befindet. Dies geschieht dann allerdings tatsächlich nicht auf der Internetseite (...), denn aufgelöst wird nach dem eingereichten Ausdruck nur das Sternchen zu dem Preis "ab 0,49 ct/Min" für den Internetzugang. Damit ist die Anlage (...)bezüglich der Preisangabe insgesamt eher als verwirrend zu bezeichnen. Von einer klaren und unmissverständlichen Führung zu den Versandkosten kann jedenfalls nicht die Rede sein. (...)
Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit auch von demjenigen des OLG Köln in seinem Urteil vom 7.5.2004 (MD 04,785). Dort befand sich ein mit "i" bezeichneter Link direkt neben einer Preisangabe. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sondern der Link "mehr Info" ist in dem Feld über die Produktinformation zur "AVM Fritz!Card PCI 2.0" so angebracht, dass er jedenfalls nicht klar und deutlich erkennbar gerade auf die Preisangabe bezogen werden muss, zumal diese - ebenfalls anders als in dem Fall des OLG Köln - selbst noch mit einem Sternchenzusatz versehen ist."
Siehe zu dem Problem der Preisansagepflichten im Online-Handel auch die Entscheidungen des OLG Köln (vgl. die Kanzlei-Info v. 18.02.2005 = http://snipurl.com/db8q) und des OLG Hamburg (vgl. die Kanzlei-Info v. 22.01.2005 = http://snipurl.com/cz39).
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5. OLG Hamburg: Preisangabepflichten für Web-Hosting-Anbieter
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 11.03.2004 - Az.: 3 U 146/03) hatte darüber zu entscheiden, welche Preisangabepflichten für Web-Hosting-Anbieter gelten.
Die Antragstellerin ist u.a. auf dem Gebiet des Web-Hosting tätig. Sie bietet Unternehmen und Letztverbrauchern neben anderen Dienstleistungen Speicherplatz und die erforderliche Software an, damit der Kunde eine Internet-Homepage erstellen und auf Internet-Rechnern der Antragstellerin abrufbar zur Verfügung stellen kann. Die Antragsgegnerin betreibt den Online-Dienst "T." und bietet neben anderen Internetdienstleistungen auch ebenfalls "Web-Hosting" an.
Die Antragsgegnerin bewarb auf ihrer Homepage eine Internetpräsenz "T. Business Homepage" für Geschäftskunden und eine "Private Homepage" für Endkunden.
Auf diese Seite gelangte der Internetnutzer wie folgt: Zunächst war auf der Homepage der Antragsgegnerin unter der Rubrik "Dienste" auf "Business Dienste" oder unter der Rubrik "T. & Partner" auf "T. Business" zu klicken. Dadurch gelangte man auf ein Portal der Antragsgegnerin, welches oben links mit "T. Business" überschrieben war. Klickte man unter der Rubrik "Business Dienste" auf "Homepage", gelangte man schließlich auf die streitgegenständliche Seite.
Bei einem Betrieb der Business-Homepage waren weitere, über den angegebenen Preis von 14,80 Euro/Monat hinausgehende Kosten zu entrichten, wenn mehr als 10 GB Transfervolumen/Monat in Anspruch genommen wurden. Die insoweit anfallenden Kosten waren einer Preisliste zu entnehmen, auf die der Internetnutzer erst gelangte, wenn er auf der angegriffenen Internetseite den Button "Preise" und auf der sich dann öffnenden Seite die Preisliste als "pdf-Dokument" öffnete. Der Nutzer konnte nicht selber feststellen, wann im laufenden Betrieb das Transfervolumen erreicht war.
Die Antragstellerin hat die streitgegenständliche Werbung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die PAngV sowie als irreführende Angabe i.S. des § 5 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet und im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens angegriffen.
Das OLG Hamburg hat den Antrag verneint.
"Der Unterlassungsantrag ist nicht aus § 5 UWG begründet.
Eine Täuschung über den tatsächlichen Preis des beworbenen Komplett-Pakets, dahingehend, dass bestimmte Preisbestandteile des Pakets im angegriffenen Angebot verschwiegen werden, liegt nicht vor. Zwar können Preisangaben dann irreführend sein, wenn sie unvollständig (lückenhaft) sind und die Unvollständigkeit geeignet ist, den Kunden zu wirtschaftlichen Entschließungen zu veranlassen, die er bei zutreffender, vollständiger Kenntnis nicht oder nicht so gefasst hätte. In diesen Fällen besteht eine Aufklärungspflicht des Werbenden. (...)
Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt des Verschweigens eines "unverhofften Anfalls verbrauchsabhängiger weiterer Leistungen" angenommen.
Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass die im Angebot angegebene Verbrauchsmenge "10 GB Transfervolumen/Monat" für eine Business Homepage unrealistisch niedrig ist und eine Überschreitung des Transfervolumens in der Praxis in relevantem Umfang tatsächlich zu erwarten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Verkehr mit dem beworbenen Angebot ein für durchschnittliche Ansprüche ausreichendes Transfervolumen erhält und von daher nach dem normalen Lauf der Dinge nicht mir monatlichen Zusatzkosten rechnen muss. Somit besteht auch kein Anlass, den Verkehr über die theoretische Möglichkeit aufzuklären, dass bei Überschreitung von 10 GB Transfervolumen im Monat zusätzliche Kosten anfallen können."
Hinsichtlich möglicher Verstöße gegen die PAngV lehnt das OLG ebenfalls Ansprüche ab:
"Zwar ergibt sich aus § 1 Abs.2 PAngV, dass der Verbraucher auf nicht bezifferbare Unkosten, insbesondere laufzeit- und verbrauchsabhängige Preisbestandteile, genügend deutlich hingewiesen werden muss. Dies betrifft aber nur solche Preisbestandteile, die Gegenstand des beworbenen Angebots sind. Denn § 1 Abs.2 PAngV trägt dem Umstand Rechnung, dass in zahlreichen Fällen im Zeitpunkt der Werbung oder bei der Abgabe des Angebots der Leistungsumfang noch nicht feststeht
Hier liegt der Fall jedoch anders. Es wurde bereits dargelegt, dass das vorliegend allein maßgebende Angebot "Business Homepage Komplet-Paket" lediglich ein Transfervolumen von 10 GB/Monat beinhaltet und der Preis mit 14,80 Euro/Monat damit vollständig angegeben ist. Der Preis für weiteres Transfervolumen ist also nicht Preisbestandteil des im Streitfall beworbenen Angebots.
Insofern liegt der vorliegende Fall anders als etwa Fälle, in denen Kaufverträge über Mobiltelefone nebst Netzkartenverträge beworben werden. Dort fallen vertragsgemäß weitere Kosten, etwa einmalige Anschlussgebühren, monatliche Grundgebühren und Mindestumsätze zusätzlich an, auf die als Bestandteil des Angebots dann auch gemäß § 1 Abs.2 PAngV deutlich hingewiesen werden muss."
Siehe zu dem Problem der Preisansagepflichten im Online-Handel auch die Entscheidungen des OLG Köln (vgl. die Kanzlei-Info v. 18.02.2005 = http://snipurl.com/db8q), des OLG Hamburg (vgl. die Kanzlei-Info v. 22.01.2005 = http://snipurl.com/cz39) und des OLG Hamburg (vgl. Punkt 4. dieses Newsletters).
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6. OLG Köln: Unerlaubte Werbeanrufe der DTAG
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Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/db8t) erklärt, hat das OLG Köln (Urt. v. 02.02.2005 - Az.: 6 U 155/04) entschieden, dass die Deutsche Telekom AG (DTAG) nicht berechtigt ist, ihre eigenen Kunden zu Werbezwecken anzurufen.
Mitarbeiter der DTAG hatten Verbraucher angerufen, die bereits über einen DTAG-Telefonanschluss verfügten. In den Werbeanrufen wurde für die Erweiterung des Vertragsverhältnisses geworben, z.B. Umstellung auf einen neueren Tarif.
Das OLG Köln bestätigt damit die Entscheidung des LG Bonn (Urt. v. 06.07.2004 - Az.: 10 O 27/04 = http://snipurl.com/db8u). Dies hatte festgestellt:
"Nach allgemeiner Meinung verstößt ein Telefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten des Wettbewerbs. Er ist (...) nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grenzen geschäftlicher Telefonwerbung (...).
Das gilt auch für Anrufe, die lediglich der Vorbereitung eines häuslichen Vertreterbesuchs dienen (...), auch dann, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes vorgesehen ist (...).
Anders als im geschäftlichen Bereich (...) kann ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen eine Telefonwerbung im privaten Bereich jedenfalls grundsätzlich nicht rechtfertigen (...) Dem Verbot, den Inhaber eines Fernsprechanschlusses in seinem privaten Bereich anzurufen, liegt der Gedanke zugrunde, dass der Schutz der Individualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von Wettbewerbern ist und dass diese berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung auch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen."
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7. LG Bonn: Haftung des Admin-C III
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Das LG Bonn (Urt. v. v. 23.02.2005 - Az.: 5 S 197/04) hat die Berufung gegen das Urteil des AG Bonn (Urt. v. 24.08.2004 - Az.: 4 C 252/04 = http://snipurl.com/b71q) zurückgewiesen.
In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C zivilrechtlich als Mitstörer haftet. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 10 "Haftung im Internet in besonderen Fällen" = http://snipurl.com/2xd6
Die meisten, bislang veröffentlichten Urteile beziehen sich auf Konstellationen, wo der Admin-C wegen einer kennzeichenrechtlichen Verletzung durch den Domainnamen in Anspruch genommen wurde.
Davon scharf zu trennen sind jedoch die Sachverhalte, wo der Admin-C für die unter dieser Domain abrufbaren Inhalte verantwortlich ist. Hier liegen nur vereinzelt Entscheidungen vor. So hat das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2003 - Az.: 312 O 151/02 = http://snipurl.com/b71o) die Mithaftung des Admin-C bejaht, wenn das Impressum der Webseite fehlerhaft ist, wobei zu beachten ist, dass der Inanspruchgenommene zugleich gesellschaftsrechtlich mit dem Domain-Inhaber verbunden war. Das LG Berlin (Urt. v. 16.05.2002 - Az.: 16 O 4/02 = http://snipurl.com/b71p) sieht dies ähnlich für die Fälle der unverlangten Werbe-E-Mail-Zusendung, wenn der Admin-C als Verantwortlicher für den streitgegenständlichen Newsletter angegeben wird.
Lediglich das AG Bonn (Urt. v . 24.08.2004 - Az.: 4 C 252/04) und das LG Hamburg (Urt. v. 12.08.2003 - Az.: 312 O 340/03 = http://snipurl.com/d5ip; Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 312 O 529/03 = http://snipurl.com/d5iq) haben ausdrücklich auch die Haftung des Admin-C für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain bejaht, ohne dass der Admin-C weiter in Erscheinung trat.
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8. BPatG: Kfz-Domain-Abmahnungen: Patent gelöscht
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Ende 2003 wurde die Republik durch ca. 6.000 Abmahnungen erschüttert, die ein Patent-Inhaber wegen einer vermeintlichen Verletzung seines Patents ausgesprochen hatte.
Die Kanzlei-Infos hatten schon in der Vergangenheit ausführlich berichtet, vgl. z.B. die Kanzlei-Infos v. 26.11.2003 mit weiteren Links = http://snipurl.com/db91
Nun ist es amtlich: Am 3. März 2005 war mündliche Verhandlung.
U.a. hatte die Kanzlei Seemann & Partner Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (BPatG) eingereicht, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Die inkl. Anlagen über 40seitige Klage der Patentanwälte, die es hier online zum Download gibt (= http://snipurl.com/38fw), listet fundiert eine Vielzahl von juristischen Aspekten und Gründen auf, warum das Patent für unwirksam zu erklären ist. Nachdem die Gegenseite hierauf geantwortet hat, hat RA Seemann von der Kanzlei Seemann & Partner erneut erwidert. Diesen Schriftsatz finden Sie hier zum Download = http://snipurl.com/db92
In der mündlichen Verhandlung v. 3. März 2005 kam der Patentinhaber ohne anwaltliche Hilfe und vertrat sich selber. Nach einer längeren Erörterung zwischen den Parteien und dem Gericht entschied das BPatG, dass das Patent nichtig ist. Der Patentinhaber kann somit keine wirksamen Ansprüche hieraus ableiten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da der Patentinhaber noch Rechtsmittel zum BGH einlegen kann.
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9. Neue Dialer-Regelungen ab 17.03.2005
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Die Kanzlei-Infos hatten schon mehrfach über die Reform des rechtlichen Dialer-Regelungen berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 22.12.2004 (= http://snipurl.com/capw) und v. 12.08.2004 (= http://snipurl.com/db9h).
Nun ist es offiziell: Ab dem 17.03.2005 wird ein neues Zustimmungsfenster Pflicht bei den Dialern. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat die konkreten Bestimmungen in der Verfügung 4/2005 (PDF) zusammengefasst = http://snipurl.com/db94
Zukünftig wird es nur noch dieses eine einzige Zustimmungsfenster geben.
Dabei gelten nachfolgende Übergangsfristen:
- Die neuen Regelungen treten nach Ablauf einer Übergangsfrist von 1 Monat nach Veröffentlichung der Verfügung im Amtsblatt in Kraft. Nach Ablauf der Übergangsfrist sind Dialer, die die Vorgaben dieser Verfügung nicht einhalten, nicht mehr registrierungsfähig.
- Für alte, schon in Nutzung genommene Dialer gilt schon eine Übergangsfrist von 3 Monaten.
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10. In eigener Sache: Neues Web-Portal "R-Gespräche & Recht"
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"R-Gespräche & Recht" (= http://www.R-GespraecheundRecht.de) heißt unser neuestes Rechts-Portal und beschäftigt sich mit der großen Welt der R-Gespräche. Ein juristisch noch oftmals noch unerforschtes Gebiet. Der Surfer findet auf den Seiten zahlreiche Aufsätze, Gerichtsurteile und sonstige wichtige Infos zu den Themen Zahlungspflichten, Beweislast, Mehrwertdiensten und geplante Gesetzesreformen.
Neben "Affiliate & Recht" (= http://www.AffiliateundRecht.de), "Dialer & Recht" (= http://www.DialerundRecht.de) und "Mehrwertdienste & Recht" (= http://www.MehrwertdiensteundRecht.de) ist es das 4. Portal aus unserer "... & Recht" - Reihe.
In der nächsten Zeit werden wir weitere themenbezogene Web-Portale starten.
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