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Newsletter vom 09.03.2011
Betreff: Rechts-Newsletter 10. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 10. KW im Jahre 2011. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:


1. BGH: Kündigung eines Internet-System-Vertrages jederzeit möglich

2. BGH: Postbank-Werbeschreiben mit Kreditkarte nicht wettbewerbswidrig

3. VGH Kassel: Keine Erlaubnis für Glücksspielvermittlung "Lotto per SMS"

4. LG Berlin: Einstweilige Verfügung auch ohne vorherige Abmahnung möglich

5. SG Dortmund: Künstlersozialabgabe für Webseiten-Erstellung

6. LG Hamburg: Wahrheitsgemäßer Internet-Bericht über Gerichtsverfahren zulässig

7. LG Hamburg: Geschäftsführer eines massiv kritisierten Unternehmens muss Fotoberichterstattung dulden

8. LG Itzehoe: Kontoinhaber haftet nicht unbedingt für Phishing-Attacke

9. LG Köln: Anwalt muss Betrugsvorwurf durch Presse bei P2P-Abmahnungen nicht hinnehmen

10. VG Stuttgart: Untersagung privater Sportwettenvermittlung auch gegenüber Nicht-EU-Bürgern rechtswidrig

11. LG Tübingen: Werbung mit Testergebnis muss deutlich lesbar sein

12. AG München: Forenbetreiber hat nur sehr eingeschränkte Auskunftspflicht

13. Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur TKG-Novelle

14. Law-Podcasting: 5 Fragen und Antworten zu den Glücksspiel-Urteilen des Europäischen Gerichtshofs - Teil 1

15. Law-Vodcast: Glücksspiele und Heilmittel

  Die einzelnen News:

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1. BGH: Kündigung eines Internet-System-Vertrages jederzeit möglich
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Ein Internet-System-Vertrag ist jederzeit kündbar, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde (BGH, Urt. v. 27.01.2011 - Az.: VII ZR 133/10).

Zum zweiten Mal hatte sich der BGH mit den Internet-System-Verträgen der Euroweb Internet GmbH zu beschäftigen. Im März 2010 hatten die Robenträger bereits entschieden, dass der Vertrag als Werkvertrag zu klassifizieren sei (BGH, Urt. v. 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09). Seitdem war bei den Instanzgerichten umstritten, ob ein solcher Vertrag sofort kündbar ist, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart ist.

Die Karlsruher Richter bejahten im vorliegenden Fall die Möglichkeit der sofortigen Kündigung. Es sei mit dem Wesen des Werkvertrages nicht vereinbar, wenn der Kunde längerfristig gebunden werde, obgleich die Erreichung des Vertragszieles nicht gegeben sei.

Kündige der Auftraggeber den Vertrag, so stehe dem Unternehmer jedoch hinsichtlich der restlichen Laufzeit im Zweifel ein Ausgleichsanspruch zu. Die Höhe ergebe sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen.

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2. BGH: Postbank-Werbeschreiben mit Kreditkarte nicht wettbewerbswidrig
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Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens (§ 4 Nr. 1 UWG) und einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) gesehen. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt.

Der Kunde wird durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigt. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten werden sich Kunden zwar häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung - etwa durch Zerschneiden - zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führt aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung.

Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet, ist durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet.

Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang.

Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09 – Kreditkartenwerbung
LG Bonn - Urteil vom 23. April 2009 - 14 O 18/09
OLG Köln - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 6 U 95/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.03.2011

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3. VGH Kassel: Keine Erlaubnis für Glücksspielvermittlung "Lotto per SMS"
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Ein in Frankfurt am Main ansässiges Unternehmen ist auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, eine Erlaubnis des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport für die Vermittlung von Lotto-Tippreihen (6 aus 49 mit Superzahl) über Mobiltelefone mittels SMS zu erstreiten.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem heute verkündeten Urteil die Berufung des Unternehmens gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und damit auch in erster Linie begehrte Feststellung abgelehnt, dass wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht die beabsichtigte Glückspielvermittlung nunmehr ohne Erlaubnis zulässig sei.

Das klagende Unternehmen beantragte im Dezember 2007 beim Innenministerium die Erlaubnis für die gewerbliche Glücksspielvermittlung "Lotto per SMS" in vier Varianten nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrag und dem zu dessen Ausführung erlassenen Hessischen Glückspielgesetz. Beabsichtigt ist der Vertrieb von SMS-Spielkarten über Sponsoren als Werbekarten oder direkt durch den Spielvermittler, sei es direkt oder über Annahmestellen, z.B. an Tankstellen oder Kiosken. Außerdem soll „Lotto per SMS“ auch an Zigarettenautomaten angeboten werden, wobei eine Alterskontrolle wie beim Zigarettenverkauf mittels Bankkarte erfolgen soll.

Das Innenministerium lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis im Juni 2008 im Wesentlichen mit der Begründung ab, bei keiner der vorgesehenen Vertriebsvarianten seien der im Glückspielstaatsvertrag verankerte Jugendschutz und die erforderliche Suchtprävention gewährleistet, weil Alterskontrollen allenfalls bei der Anbahnung der Rechtsbeziehungen zu den potentiellen Spielern, nicht jedoch bei dem Spielvorgang selbst vorgesehen seien.

Die Absendung der SMS erfolge zu beliebigen Zeiten von beliebigen Orten in völliger Anonymität ohne jede soziale Kontrolle, was dem Schutz Minderjähriger und der Vorbeugung gegenüber der Spielsucht nicht gerecht werde. Außerdem wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit des klagenden Unternehmens geäußert, weil es bereits seit 2004 unter Geltung des damaligen Lotteriestaatsvertrags und des damaligen hessischen Ausführungsrechts für eine Zahlenlotterie geworben und sie auch vermittelt habe, ohne die dafür erforderliche staatliche Erlaubnis gehabt zu haben.

In dieser Auffassung ist das beklagte Land Hessen nunmehr durch zwei Gerichtsinstanzen weitgehend bestätigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus die mit der Berufung in den Mittelpunkt gestellte Frage geprüft und verneint, ob das deutsche Glücksspielrecht generell und vor allem die Erlaubnispflicht für das Vermitteln von Glücksspielen durch die vom Europäischen Gerichtshof im September 2010 geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols in Frage gestellt werden.

Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen kann das klagende Unternehmen Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 03.03.2011

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4. LG Berlin: Einstweilige Verfügung auch ohne vorherige Abmahnung möglich
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Vor Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine Abmahnung aus Kostengründen dann nicht erforderlich, wenn sich der Schädiger bisher so verhalten hat, dass der Antragsteller annehmen muss, dass er ohne gerichtliches Vorgehen nicht zu seinem Recht kommt (LG Berlin, Urt. v. 19.01.2010 - Az.: 27 O 962/09).

Die Klägerin betrieb vor Gericht einen Schadensersatzprozess. Einen Tag vor der Verhandlung rief ein Redakteur der Bild-Zeitung bei dem Anwalt der Klägerin an und befragte ihn zu dem bevorstehenden Prozess. Der Anwalt verdeutlichte mehrfach, dass der Redakteur nach seiner Ansicht über den Fall nicht berichten dürfe. Nachdem dieser das dennoch getan hatte, erwirkte der Anwalt eine einstweilige Verfügung gegen die Bild-Zeitung, ohne vorherige Abmahnung.

Die Bild-Zeitung hielt den Umstand, dass keine Abmahnung ausgesprochen wurde für unzulässig. Im Rahmen des Kostenwiderspruchs wandte sie sich gegen die einstweilige Verfügung.

Die Berliner Richter lehnten den Kostenwiderspruch ab.

Zwar müsse ein Antragsteller grundsätzlich zuvor abmahnen, um nicht später auf den Kosten einer einstweiligen Verfügung sitzen zu bleiben. Von diesem Grundsatz sei jedoch im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen. Denn trotz der deutlichen Hinweise des klägerischen Anwalts ließ sich die Zeitung von der Berichterstattung nicht abhalten.

In einer solchen Konstellationen sei eine außergerichtliche Abmahnung nicht mehr erforderlich, da absehbar sei, dass ohne gerichtliche Zuhilfenahme die Klägerin nicht zu ihrem Recht komme.

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5. SG Dortmund: Künstlersozialabgabe für Webseiten-Erstellung
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Ein gemeinnütziger Verein wird zur Künstlersozialabgabe herangezogen, soweit er im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Auträge an selbständige Künstler vergibt.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle des Forschungsinstituts Geragogik e.V. in Witten auf dessen Klage gegen einen entsprechenden Heranziehungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund. Das Institut hatte u.a. die Erstellung von Tagungs- und Einladungsflyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos, Bildbearbeitungen und Plakaten sowie das Design und die Progammierung des Internetauftritts bei verschiedenen Firmen in Auftrag gegeben.

Die DRV errechnete aus den Rechnungsbeträgen die Abgabe, weil das Forschungsinstitut Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile.

Die hiergegen erhobene Klage des Forschungsinstituts wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die Klägerin sei ein abgabepflichtiges Unternehmen, weil sie künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwerte. Die Rechtsform und die Ausgestaltung der Finanzierung des Vereins durch öffentliche Mittel seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine direkte Einnahmeerzielung durch die Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit im engeren Sinne sei nicht erforderlich.

Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos unterliegen nach Auffassung des Sozialgerichts als künstlerische Leistungen ebenso der Abgabepflicht wie das Web-Design. Im Rahmen des Web-Designs stehe die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt würden, diene ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und könne nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte komme es deshalb bei der Berechnung der Abgabe nicht an.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 25.02.2010, Az.: S 34 R 321/08

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 02.03.2011

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6. LG Hamburg: Wahrheitsgemäßer Internet-Bericht über Gerichtsverfahren zulässig
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Eine wahrheitsgemäße Online-Berichterstattung über den Inhalt und Ablauf von Gerichtsverfahren ist zulässig, sofern eine Anonymisierung erfolgt und gegenüber den beteiligten Personen keine Prangerwirkung entfaltet wird (LG Hamburg, Urt. v. 28.01.2011 - Az.: 325 O 196/10).

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Rechtsanwalt, der sich auf das Medienrecht spezialisiert hatte. Er ging gegen den Beklagten vor, weil dieser auf seinem Internetportal über Gerichtsverfahren aus dem Medienbereich berichtete. Dazu gehörten auch Gerichtsverfahren, an denen der Kläger beteiligt war oder Prozesse, die der Kläger bereits in der Vergangenheit gegen den Beklagten geführt hatte.

Vorliegend begehrte der Kläger die Unterlassung der Veröffentlichung des Beklagten über einen Gerichtsprozess, in dem ein Ordnungsgeldantrag des Klägers gegen den Beklagten abgelehnt worden war. Der Beklagte kommentierte dies erneut und überschrieb dieses Verfahren mit den Worten "Ordnungsmittelverfahren" und veröffentlichte in anonymisierter Form die dazu ergangenen Beschlüsse. Dagegen wandte sich der Kläger.

Die Hamburger Richter verneinten einen Unterlassungsanspruch.

Die Äußerungen des Beklagten seien wahrheitsgemäß. Auch liege keine rechtswidrige Schmähkritik vor. Der klägerische Anwalt werde durch die bloße Veröffentlichung über den Gerichtsprozess auch nicht an den Pranger gestellt und verunglimpft. Dies sei allein schon deshalb nicht der Fall, weil der Beklagte die Gerichtsentscheidungen anonymisiert habe und die Identifizierung des Klägers somit nur einem beschränkten Kreis möglich sei.

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7. LG Hamburg: Geschäftsführer eines massiv kritisierten Unternehmens muss Fotoberichterstattung dulden
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Der Geschäftsführer eines in der breiten Öffentlichkeit massiv kritisitierten Textilbekleidungs-Unternehmens muss es hinnehmen, dass er auf dem Weg zu einer Aufsichtsratssitzung von der Presse fotografiert wird (LG Hamburg, Urt. v. 14.05.2010 - Az.: 324 O 159/10).

Der Kläger war Geschäftsführer eines Textilunternehmens, das in der öffentlichen Kritik stand und dem sittenwidrige Niedriglöhne und schlechte Arbeitsbedingungen vorgeworfen wurden. Ein Reporter versuchte im Rahmen seiner Recherche immer wieder, ein Foto und einen Interviewtermin zu bekommen, was ihm aber wiederholt versagt wurde. Als der Kläger auf dem Weg zu einer Aufsichtsratssitzung eines Sportclubs war, fotografierte und filmte ihn der Reporter und stellte einige Fragen. Der Kläger erklärte lediglich, dass er sich zu dem Thema ein anderes Mal äußern werde.

Er hielt die gemachten Fotos für rechtswidrig.

Die Hamburger Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern bejahten vielmehr die Zulässigkeit.

Es handle sich um ein Geschehen der Zeitgeschichte, das die Ablichtung von Personen auch ohne Einwilligung erlaube. Unter den Begriff der "Zeitgeschichte" fielen nicht nur historisch-politische Ereignisse, so die Richter, sondern auch allgemeine, gesellschaftliche Themen.

Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Seit vielen Jahren stehe die Firma wegen der ihrer Arbeitsbedingungen unter massiver öffentlicher Kritik. Daher müsse es der Geschäftsführer auch hinnehmen, dass er außerhalb seines Arbeitsplatzes gefilmt werde. Zumal der Reporter bereits mehrfach vergeblich versucht habe, den Geschäftsführer an seinem Arbeitsplatz zu interviewen und zu filmen.

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8. LG Itzehoe: Kontoinhaber haftet nicht unbedingt für Phishing-Attacke
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Der Kontoinhaber haftet nicht zwingend für Phishing-Attacken. Dies gilt zumindest dann, wenn ihm aufgrund der äußeren Umstände und seiner persönlicher Erkenntnisfähigkeit nicht zwangsläufig bewusst werden muss, dass die getätigten Online-Verfügungen betrügerischer Art sind (LG Itzehoe, Urt. v. 04.11.2010 - Az.: 7 O 16/10).

Der Beklagte hatte zur Aufbesserung seiner Rente einen Arbeitsvertrag mit einer ihm unbekannten ausländischen Firma als Einkäufer unterzeichnet. Er stellte u.a. dafür sein Konto zur Verfügung.Wie sich später herausstellte, stammten die eingehenden Zahlungen aus Phishing-Attacken.

Das Gericht lehnte eine Rückzahlungspflicht des Beklagten ab.

Eine Verantwortlichkeit ergebe sich weder aus sittenwidriger Schädigung noch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso sei nicht erkennbar, dass der Beklagte an den strafbaren Handlungen wissentlich teilgenommen habe.

Zwar habe der Beklagte sein Konto für die rechtswidrigen Überweisungen zur Verfügung gestellt, dennoch könne ihm weder hinsichtlich des Tatbeitrages noch in Bezug auf den Vorsatz ein Vorwurf gemacht werden. Ob sich jemand durch die Entgegennahme von durch Phishing erlangten Geldes strafbar mache, müsse immer im Einzelfall beurteilt werden. Dabei müssten die Umstände als auch die persönliche Erkenntnisfähigkeit des Beteiligten zugrunde gelegt werden.

Der Beklagte habe hier vorliegend nicht stutzig werden müssen hinsichtlich der Ausgestaltung des Geschäftskonzeptes. Auch aus der Tatsache, dass er die Firma nicht gekannt und diese ihren Sitz im Ausland habe, sei für den Beklagten nicht zu schließen gewesen, dass es sich um betrügerisches Verhalten gehandelt habe.

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9. LG Köln: Anwalt muss Betrugsvorwurf durch Presse bei P2P-Abmahnungen nicht hinnehmen
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Ein Anwalt muss es nicht hinnehmen, dass im Rahmen der Berichterstattung über P2P-Fälle, bei dem auch sein Name fällt, der Vorwurf des Betruges geäußert wird (LG Köln, Urt. v. 21.07.2010 - Az.: 28 O 146/10).

Der Heise-Verlag hatte Anfang 2010 in seiner Zeitschrift c´t einen längeren Beitrag über P2P-Fälle ("Die Abmahn-Industrie") publiziert.

Darin wurde folgendes behauptet:

"Wenn dem so sein sollte, stellt sich die Frage, für wen der Anwalt eigentlich die in den Abmahnungen geforderten Gebühren einfordert, wenn nicht für seine Mandanten. Die Vermutung lautet: Für niemanden außer für sich selbst, und das wäre rechtswidrig.

Nicht nur, dass ihn andere Anwälte wettbewerbsrechtlich des Vorsprungs durch Rechtsbruch bezichtigen könnten. Ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseres Wissen unberechtigt Geld einzufordern und einzustecken, ist versuchter beziehungsweise vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaß."


Die Ausführungen waren allgemeiner Natur und nicht auf einen speziellen Anwalt oder eine bestimmte Kanzlei ausgerichtet. Der Name des klagenden Rechtsanwalts erschien nur im unteren Teil des Artikels an anderer Stelle.

Der klägerische Anwalt sah in den Äußerungen gleichwohl Behauptungen, die ins Blaue hinein gemacht und die ihn in seinen Rechten verletzen würden.

Die Richter des LG Köln teilten diese Einschätzung und gaben dem Advokaten Recht. Der verklagte Verlag habe die Äußerungen zu unterlassen.

Die Berichterstattung verletze den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein objektiver Leser werde nämlich die allgemeinen Äußerungen auch auf den namentlich genannten Anwalt übertragen. Dies wiege um so schwerer, weil der strafbare Vorwurf des Betruges gemacht werde.

Hinweis:
Die vorliegende Entscheidung des LG Köln hatte in der Berufungsinstanz keinen Bestand. Vielmehr kassierte das OLG Köln (Urt. v. 18.01.2011 - Az.: 15 U 130/10) das Urteil und wies die Klage ab. Die beanstandeten Passagen bezögen sich nicht auf den klägerischen Anwalt, sondern seien vielmehr allgemeiner Natur.

Es handle sich um eine abstrakte Darstellung, so dass der Advokat nicht in seinen Rechten verletzt werde.

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10. VG Stuttgart: Untersagung privater Sportwettenvermittlung auch gegenüber Nicht-EU-Bürgern rechtswidrig
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Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 14. Februar 2011 entschieden und der Klage eines türkischen Staatbürgers gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben; das Gericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben (Az.: 4 K 4482/10).

Die 4. Kammer hat die Untersagungsverfügung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit für unvereinbar mit dem Vorrang des Europäischen Unionsrechts angesehen. Dabei erstrecke sich der Schutzumfang der Dienstleistungsfreiheit auch auf Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern aus Drittstaaten (Nichtunionsbürger), obwohl diese vom persönlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nicht erfasst würden.

Diese Auslegung sei erforderlich, um Beeinträchtigungen der (aktiven bzw. passiven) Dienstleistungsfreiheit zwischen den Vertragspartnern der Sportwetten, die typischerweise Unionsbürger seien, wirksam zu unterbinden.

Eine Untersagungsverfügung ausschließlich gegenüber Nichtunionsbürgern sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft, da sie angesichts der Vielzahl von Sportwettenvermittlungen durch EU-Angehörige, die nicht untersagt werden könnten, zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet sei.

Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 28.02.2011

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11. LG Tübingen: Werbung mit Testergebnis muss deutlich lesbar sein
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Die Werbung mit einem Testergebnis (hier: Test der Zeitschrift "Öko-Test") ist wettbewerbswidrig, wenn die Angabe der Fundstelle nicht hinreichend lesbar in der Anzeige angegeben wird (LG Tübingen, Urt. v. 29.11.2010 - Az.: 20 O 86/10).

Es ist inzwischen jedem Unternehmer bekannt, dass er, sobald er Testergebnisse Dritter in seiner Werbung verwendet (z.B. "Bestes Auto 2010" oder "Beste Bank dieses Jahr"), er die genaue Fundstelle angeben muss.

Häufig wird dabei die Funstellen-Angabe sehr klein und damit nahezu unleserlich gehalten.

Die Tübinger Richter haben nun ein solches Verhalten als wettbewerbswidrig eingestuft.

Eine Werbung mit Testurteilen sei nur dann zulässig, wenn der Verbraucher leicht und eindeutig den Test nachlesen könne. Daran fehle es, wenn die Beschreibung unleserlich sei. In einem solchen Fall könne der Kunde nicht mehr nachvollziehen, welche Umstände dem Test zugrunde gelegen hätten und welche Relevanz die Prüfergebnisse somit hätten.

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12. AG München: Forenbetreiber hat nur sehr eingeschränkte Auskunftspflicht
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Die Inhaber eines Autohauses entdeckten eines Tages auf einer Internetplattform, auf der man sich zum Thema Auto austauschen und Erfahrungsberichte einstellen konnte, Berichte über sich selbst. Durch diese Berichte fühlten sie sich diskreditiert und befürchteten geschäftsschädigende Auswirkungen.

Sie wandten sich daher sofort an die Betreiberin des Internetforums, die die Beiträge auch umgehend entfernte. Darüber hinaus verlangte das Unternehmen aber auch noch Auskunft über die Kontaktdaten derjenigen Personen, die die Berichte eingestellt hatten, um rechtliche Schritte gegen diese einleiten zu können.

Dies verweigerte die Betreiberin der Internetplattform unter Hinweis auf den Datenschutz. Dies sahen die Inhaber des Autohauses anders. Zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben stünde ihnen ein solcher Anspruch zu. Im Übrigen lasse das Telemediengesetz die Auskunftserteilung zum Zwecke der Strafverfolgung zu. Diese Vorschrift sei auch auf Privatpersonen anwendbar.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor das der Rechtsstreit schließlich kam, wies die Auskunftsklage jedoch ab:

Als Veranstalterin eines Internetforums, dass den Nutzern inhaltliche Dienste anbiete, unterfalle die Beklagte dem Telemediengesetz. Dort seien Auskunftsansprüche ausdrücklich geregelt und zwar in § 14 II des Gesetzes. Danach dürfe der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Keine der Voraussetzungen sei jedoch im vorliegenden Fall erfüllt.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus, da sich bereits aus dem Gesetz ergäbe, dass eine solche Erweiterung nicht möglich sei. § 12 des Gesetzes regele ausdrücklich, dass der Diensteanbieter die Bereitstellung der Daten für andere Zwecke nur ermöglichen dürfe, soweit eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf die Telemedien beziehe, dies erlaube oder der Nutzer einwillige. Eine solche Rechtsvorschrift existiere im vorliegenden Fall nicht. Deshalb könne auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zurückgegriffen werden.

Der Auskunftsanspruch sei daher zurückzuweisen. Da die Klägerin sich auch staatsanwaltschaftlicher Hilfe bedienen könne, sollte sie durch die Berichte beleidigt oder verleumdet worden sein, sei sie auch nicht völlig rechtlos gestellt. Über ein Ermittlungsverfahren könne sie an die gewünschten Daten gelangen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 3.2.11, AZ 161 C 24062/10

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13. Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur TKG-Novelle
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Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt umfangreiche Änderungen in den europäischen Richtlinienvorgaben zur Telekommunikation in innerstaatliches Recht um.

Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle:

"Der Gesetzentwurf ist ein großer Gewinn für den Technologiestandort Deutschland! Die neue Regelung ermöglicht den wettbewerbskonformen Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze. Besonders freut mich, dass wir mit unserem Gesetz die Rechte der Bürgerinnen und Bürger deutlich stärken. Die Probleme, die bisher beim Anbieterwechsel bestanden, gehören nun der Vergangenheit an. Das stärkt das Vertrauen in Markt und Wettbewerb."


Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner:

"Mit den neuen Regelungen wird der Verbraucherschutz wesentlich gestärkt. Es ist uns gelungen, das Problem der kostenpflichtigen Warteschleifen zu lösen. Wird vom Unternehmen keine Leistung erbracht, dürfen auch keine Kosten berechnet werden. Wir sind uns auch einig, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird."


Zur Förderung des wettbewerbskonformen Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze sieht der Kabinettentwurf unter anderem die Einführung wettbewerbs- und investitionsfreundlicher Regulierungsgrundsätze für die Bundesnetzagentur vor, die die Behörde zukünftig bei allen Regulierungsentscheidungen berücksichtigen muss.

Insbesondere im Rahmen der Entgeltregulierung sind Investitionsrisiken beim Aufbau moderner Hochgeschwindigkeitsnetze zu beachten. Damit setzt der Gesetzentwurf wichtige Impulse für Investitionen und Innovationen im gesamtwirtschaftlich bedeutenden Telekommunikationssektor.

Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der verbraucherrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Telekommunikation: Der Entwurf stärkt die Verbraucherrechte im Falle eines Umzugs und dem damit verbundenen Wechsel des Festnetzanschlusses. Zudem können Mobilfunkkunden künftig ihre Rufnummer unabhängig von der konkreten Vertragslaufzeit jederzeit zu einem neuen Anbieter mitnehmen.

Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden. In allen anderen Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern, dürfen Warteschleifen nur noch eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem Festpreis unterliegt oder, bei zeitabhängiger Abrechnung, der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt.

Des Weiteren muss in den beiden zuletzt genannten Fällen der Anrufer mit Beginn der Warteschleife über deren voraussichtliche Dauer informiert werden sowie darüber, ob der Anruf einem Festpreis unterliegt oder ob der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorgaben entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf. Diese Regelungen treten ein Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle in Kraft.

Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, wonach Warteschleifen bei entgeltpflichtigen Rufnummern eingesetzt werden dürfen, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenfrei sind.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann außerdem die Bundesnetzagentur künftig zum Erlass einer Rechtsverordnung u. a. im Einvernehmen mit dem Bundesverbraucherministerium ermächtigen, die Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz und Übersichtlichkeit von Verbraucherinformationen enthält. Hierzu gehören etwa die Preistransparenz bei den "Call-by-Call"-Gesprächen und mobilen Datendiensten, aber auch genaue Angaben zur Mindestqualität vertraglich vereinbarter Leistungen.

Im Bereich der Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche Informations- und Transparenzverpflichtungen zum besseren Schutz sensibler Daten eingeführt. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung so genannter Ortungsdiensteanbieter, den Nutzer bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes durch eine Textmitteilung zu informieren, sofern der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.

Vorgesehen ist auch, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird. 2015, spätestens aber 2018, soll eine flächendeckende Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen mit einer Bandbreite von 50 MBit/s erreicht werden.

Die erste Befassung des Bundesrates ist für den 15. April 2011 vorgesehen, die parlamentarischen Beratungen im Bundestag werden voraussichtlich im Mai beginnen. Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Quelle: Pressemitteilung v. 02.03.2011 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

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14. Law-Podcasting: 5 Fragen und Antworten zu den Glücksspiel-Urteilen des Europäischen Gerichtshofs - Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "5 Fragen und Antworten zu den Glücksspiel-Urteilen des Europäischen Gerichtshofs - Teil 1".

Inhalt:
Anfang September hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das deutsche Glücksspiel-Monopol europarechtswidrig ist. Die Richter haben eine Übergangszeit ausdrücklich abgelehnt und die Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen mit sofortiger Wirkung erklärt.

In fünf Fragen und Antworten erklären wir, welche praktischen und rechtlichen Konsequenzen sich aus den Entscheidungen ergeben.

Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Den ersten Teil hören Sie heute. Den zweiten Teil gibt es in der nächsten Woche.

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15. Law-Vodcast: Glücksspiele und Heilmittel
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Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Glücksspiele und Heilmittel".

Inhalt:
In der jüngeren Vergangenheit sind die Unternehmer bei der Ausgestaltung ihrer Werbemittel immer erfinderischer geworden. So veranstalten zum Beispiel viele Firmen verstärkt Preisausschreiben, Verlosungen oder andere Gewinnspiele, um ihre Produkte zu bewerben. Dies ist zunächst nichts Neues.

Neuartig ist zum Teil jedoch, dass mancherorts Gewinne ausgelobt werden, die dem Bereich der Heilmittel zuzuordnen sind. So ist es zum Beispiel schon vorgekommen, dass in einer Diskothek Brustvergrößerungen für Frauen verlost wurden.

Fraglich ist, ob derartige Werbeaktionen rechtlich zulässig sind. Mit dieser Frage beschäftigt sich das heutige Video. Erörtert wird dies an dem Beispiel der Verlosung von Brustvergrößerungen.

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