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Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.
Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note "6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis". Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.
Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die beanstandete Bewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu.
Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich.
Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben.
Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 01.03.2016
Die Beklagte war Franchisegeberin der unter der Bezeichnung "Fressnapf" firmierenden Märkte, die Tiernahrung und Tierbedarf anbieten. Die Märkte wurden von selbständigen Unternehmern eigenverantwortlich geführt. Die Werbung für die Märkte war jedoch von der Beklagten zentral organisiert.
Die Beklagte gab nun einen umfangreichen Werbeprospekt heraus. Die dort beworbenen Waren führten jedoch nicht sämtliche Märkte, sondern jeder Franchisenehmer entschied in eigener Verantwortung, ob und welche Produkte er in seiner Niederlassung bereithielt.
In dem Prospekt hieß es daher: Dieser Hinweis wurde in dem Werbeprospekt mehrfach wiederholt. Auf der letzten Seite des Prospekts wurden bei dem Hinweis "Fressnapf-Märkte in deiner Nähe!" acht Märkte mit Anschrift und Telefonnummer genannt.
Die BGH-Richter bewerteten dies als nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall hätte in den Werbematerialien mitgeteilt werden müssen, ob und welche der acht genannten Fressnapf-Märkte überhaupt an der Aktion teilnehmen. Der einschränkende Hinweis "nur in teilnehmenden Märkten" genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn es bleibe weiterhin unklar, ob und welche der Niederlassungen die Produkte anbieten würden und welche nicht.
LIDL bewarb in einem seiner Verkaufsprospekte ein Smartphone für 99,99 EUR zum Kauf. Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchen, das auf folgenden am unteren Seitenrand der Werbung befindlichen Text hinwies: Das Produkt wurde auch auf der Internet-Seite lidl.de beworben. Dort waren ebenfalls ein Sternchenhinweis aus der Prospektwerbung sowie zusätzlich der Hinweis angebracht: Das Produkt war bereits am ersten Tag ausverkauft.
Der BGH sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da der Verkaufsgegenstand nicht für einen angemessenen Zeitraum in ausreichender Menge vorhanden gewesen sei.
Die von der Beklagten vorgenommenen Hinweise reichten nicht aus, die übliche Erwartung des Kunden zu entkräften. er Der durchschnittliche Verbraucher gehe insgesamt nicht davon aus, dass die beworbene Ware schon am Vormittag des ersten Angebotstages - also nur wenige Stunden nach Angebotsbeginn - ausverkauft sei.
Der Text "Alle Artikel solange der Vorrat reicht." habe keinen ausreichenden Informationsgehalt, damit der Leser eine andere Erwartungshaltung habe.
Der verklagte Unternehmer hatte den Kläger beim eBay-VeRI-Programm gemeldet, weil er der Ansicht war, dass der Konkurrent seine Patentrechte verletze. Objektiv lag jedoch gar kein Rechtsverstoß vor.
Die Düsseldorfer Richter bewerteten ein solches Handeln als gezielte Absatzbehinderung und somit als Wettbewerbsverstoß.
Dadurch, dass der Mitbewerber im Zweifel durch die Meldung an das VeRI-Programm seine Waren nicht mehr über eBay veräußern könne, liege ein unbegründeter Eingriff in die Interessen des Kläger vor.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Rechteinhaber sollten vor Geltendmachung von Ansprüchen also genauestens überprüfen, ob ihre Forderungen ausreichend begründet sind.
Die Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, betrieb betrieb als Anstalt des öffentlichen Rechts den Deutschen Wetterdienst (DWD). Der DWD bot seit kurzem die werbefreie Smartphone-App "DWD Warn Wetter" an.
Die Klägerin, ein privates Unternehmen, sah in diesem Handeln einen Wettbewerbsverstoß und ging gerichtlich hiergegen vor.
Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch jedoch ab, da der Deutsche Wetterdienst nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe.
Bei einem "rein" gewerblich tätigen Unternehmen könne zwar in der Regel davon ausgegangen werden, dass die unentgeltliche Abgabe von Leistungen - zumindest mittelbar - letztlich auch dem allein auf Einnahmenerzielung angelegten Unternehmenszweck dienen soll.
Dieser Erfahrungssatz könne jedoch auf den Deutschen Wetterdienst nicht angewendet werden, weil dessen Aufgabe gerade nicht allein in der Erzielung von Einnahmen bestünden. Der DWD erfülle mit der Beobachtung des Wetters und der Unterrichtung hierüber vielmehr in erster Linie öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Dass er sich hierzu teilweise unternehmerischer Mittel bediene, entspreche der fiskalisch motivierten Intention des Gesetzgebers, einen möglichst hohen Teil seiner Kosten durch Einnahmen zu decken und den Bundeshaushalt damit zu entlasten.
Auf Grund dieser Doppelfunktion des DWD hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die unentgeltliche Verbreitung von Wetterinformationen noch der "originären" öffentlichen Aufgabenerfüllung zuzurechnen ist, oder ob damit jedenfalls auch der Absatz der eigenen entgeltlichen Leistungen gefördert werden soll.
Im vorliegenden Fall ergeben sich unter keinem Blickwinkel hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte wolle mit der unentgeltlichen Verbreitung der beanstandeten "DWD Warn Wetter"-App - und sei es auch nur mittelbar - den Absatz ihrer entgeltlichen Wetterdienstleistungen fördern.
Allein der Umstand, dass sich die in der "Wetter App" enthaltenen Dienstleistungen zu einem erheblichen Teil mit denen von privaten Anbietern überschneiden, sei - so die Robenträger- noch kein ausreichendes Kriterium.
Es ging um die rechtliche Bewertung des Bestell-Buttons beim Internet-Riesen Amazon.
Der Bestellvorgang für die Premium-Mitgliedschaft Prime im Frühjahr 2014 gliederte sich in verschiedene Schritte. Zunächst konnte der Kunde eines der Angebote per Mausklick auswählen. Setzte er zusätzlich in einem entsprechenden Kästchen einen Haken, wurden die Angebote Prime oder Prime Instant Video um den DVD-Verleih ergänzt. Nach Angaben zur Zahlungsweise und zur Adresse gelangte der Kunde schließlich zu dem mit "Angaben bestätigen" überschhebenen letzten Schritt.
Dort war zunächst neben Informationen über u.a. den Preis der jeweils gewählten Leistung/en und einen Gratiszeitraum von 30 Tagen eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Jetzt anmelden" vorgesehen. Nach erfolgloser Abmahnung durch die Klägerin im März 2014 änderte Amazon die Aufschrift der Schaltfläche in "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig".
Nach § 312j Abs. 3 BGB muss ein Bestell-Button die Worte "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer anderweitigen, entsprechend eindeutigen Formulierung versehen sein.
Diesen Anforderungen genüge die Ausgestaltung bei Amazon nicht, so die Kölner Richter.
Die Beschriftung "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" weise den Verbraucher keinesfalls ebenso deutlich wie "zahlungspflichtig bestellen" darauf hin, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Amazon verbunden sei.
Die gewählte Formulierung sei darüber hinaus sogar irreführend, so die Ansicht des OLG Köln. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher glaube, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, und dass ihm ein solcher Gratistest nur "jetzt" möglich sei. Der Gesamtkontext der Webseite mit den Überschriften "Jetzt 30 Tage testen" und "Bitte überprüfen und bestätigen Sie ihre Angaben, um die Probezeit zu starten" verstärke diese Gefahr.
Die Antragsteller und Kläger der einzelnen Verfahren sind Betreiber von Wettbüros im Gebiet der genannten Gemeinden. Sie wenden sich gegen die Besteuerung von Wettbüros und machen insbesondere geltend, die Regelung und Erhebung einer Vergnügungssteuer sei mit höherrangigem Recht unvereinbar.
Die kommunale Wettbürosteuer sei kompetenzwidrig, da es insoweit an einem mit einer Vergnügungssteuer besteuerbaren örtlichen Aufwand im Sinne von § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) und Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) mangele. Die Steuer sei im Übrigen gleichartig mit der bundesgesetzlichen Besteuerung von Sportwetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG). Zudem verstoße die Steuer gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, da sie die Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) und des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) konterkariere.
Schließlich liege eine Ungleichbehandlung von Wettbüros gegenüber sonstiger Wettvermittlung (Wettannahmestelle, Onlinewette) und sonstigen Vergnügungsbetrieben vor.
Der 2. Senat des VGH gab den Normenkontrollanträgen und Klagen statt. Die kommunalen Satzungen über eine Wettbürosteuer seien unwirksam. Den Gemeinden stehe grundsätzlich das in § 9 Abs. 4 KAG und Art. 105 Abs. 2a GG normierte Recht zur Regelung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG setze jedoch als unverzichtbares Merkmal das Bestehen eines entgeltlichen Aufwands voraus, weil Anknüpfungspunkt einer solchen Steuer ein privater Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands sei, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Die Wettbürosteuer knüpfe an eine Kombination von Wettvermittlung/-veranstaltung und dem Ermöglichen, die Wettereignisse mit zu verfolgen, an.
Daher fehle es an einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG besteuerbaren entgeltlichen Aufwand. Insbesondere könne ein solcher Aufwand hinsichtlich des Ermöglichens des Mitverfolgens der Wettereignisse nicht im gewerblichen Aufwand des Wettbürobetreibers gesehen werden. Auf den entgeltlichen Aufwand in Form des Wetteinsatzes oder eines sonstigen Entgelts z.B. in Form von Eintrittsgeld könne hier nicht abgestellt werden. Denn die Steuer bemesse sich nach der Fläche des jeweiligen Wettbüros. Ein solcher Flächenmaßstab sei nicht hinreichend realitätsnah und verstoße daher gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidungen können innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 02.03.2016
Anfang 2014 hatte das KG Berlin (Urt. v.24.01.2014 - Az.: 5 U 42/12) zahlreiche Facebook-AGB für rechtswidrig erklärt. U.a. ging es dabei auch um die sogenannte IP-Lizenz-Klausel, mit der sich Facebook umfangreich Rechte an den jeweiligen Inhalten des Kunden einräumen ließ.
Nach dem Urteil überarbeitete Facebook seine AGB, jedoch ohne tiefergehende Wirkung. Die Klägerin beantragte daraufhin die Verhängung eines entsprechendes Ordnunsggeldes.
Das LG Berlin verhängt nun eine Strafe von 100.000,- EUR gegen Facebook, da es das damalige Urteil nicht in ausreichender Weise umgesetzt habe.
Nachdem Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto einer Nutzerin gesperrt hatte, hat der Datenschutzbeauftragte die Beschwerde der Facebook-Nutzerin zum Anlass genommen, Facebook zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Die Verpflichtung ist gegenüber der Facebook Ireland Limited ergangen, die der Hauptgeschäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist. Diese hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten gewendet.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Damit bleibt es zunächst dabei, dass Facebook die Führung des Facebook-Kontos unter Nutzung des wahren Namens (sog. Klarnamen) verlangen darf. Das Gericht hat ausgeführt, dass das deutsche Recht, auf welches der Daten-schutzbeauftragte seine Verfügung gestützt hat und welches die Telemedienanbieter grundsätzlich verpflichtet, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, keine Anwendung finde. Es sei das Recht desjenigen Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden, mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei. Dies sei hinsichtlich der Klarnamenpflicht die Niederlassung Facebooks in Irland. Die deutsche Niederlassung sei überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
AZ: 15 E 4482/15
Quelle: Pressemitteilung des VG Hamburg v. 03.03.2016
Die Klägerin ist ein Mobilfunkdienst. Sie schaltet ihren Vertragspartnern einen Mobilfunkanschluss auf deren Auftrag hin frei und stellt eine Rufnummer zur Verfügung. Sie überlässt ihren Kunden hierfür eine codierte Telekarte mit der zugeteilten Rufnummer.
Der beklagte Kunde schloss mit dem klagenden Mobilfunkdienst bereits vor 10 Jahren einen Mobilfunkvertrag ab. Ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Ende November 2012 kaufte der beklagte Kunde aus München in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Beklagte die Rechnungen des Mobilfunkdienstes nicht mehr. Er ist der Auffassung, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet ist, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren.
Der Mobilfunkanbieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro und bekam vor Gericht Recht.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verurteilte den Kunden des Mobilfunkbetreibers zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes.
Es bestehe keine Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden könne. Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, kann nicht angenommen werden. Die Klägerin ist vielmehr nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann, so das Gericht.
Urteil des Amtsgerichts München vom 06.10.2015, Aktenzeichen 261 C 15987/15
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 26.02.2016
Aus der Pressemitteilung des BKartA:
Es besteht der Anfangsverdacht, dass die Nutzungbedingungen von Facebook gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Nicht jeder Rechtsverstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens ist gleichzeitig auch kartellrechtlich relevant. Im vorliegenden Fall könnte die Verwendung rechtswidriger Nutzungsbedingungen durch Facebook einen sogenannten Konditionenmissbrauch gegenüber den Nutzern darstellen. Das Bundeskartellamt wird unter anderem überprüfen, welcher Zusammenhang zwischen der möglichen marktbeherrschenden Position des Unternehmens und der Verwendung derartiger Klauseln besteht.
(...)
Das Bundeskartellamt führt das Verfahren in engem Kontakt mit den zuständigen Datenschutzbeauftragten, mit den Verbraucherschutzverbänden sowie der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten." Der Präsident des BKartA, Andreas Mundt, kommentiert das Verfahren wie folgt:
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vom 09.03.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 10. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 10. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Ärzte-Portal Jameda.de muss Zahnarzt Auskunft zu Bewertungen geben
2. BGH: Hinweis "nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" bei Werbung nicht ausreichend
3. BGH: Anforderungen an Bewerbungen bei begrenztem Warenvorrat
4. OLG Düsseldorf: Unbegründete Meldung an eBay-VeRI-Programm ist Wettbewerbsverletzung
5. OLG Frankfurt a.M.: Werbefreie App des Deutschen Wetterdienstes kein geschäftliches Handeln
6. OLG Köln: Bestell-Button bei Amazon Prime ist wettbewerbswidrig
7. VGH Mannheim: Kommunale Vergnügungssteuer für Wettbüros unwirksam
8. LG Berlin: Ordnungsgeld iHv. 100.000,- EUR gegen Facebook
9. VG Hamburg: Facebook muss Pseudonym-Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten vorerst nicht umsetzen
10. AG München: Mobilfunkbetreiber hat keine Anpassungspflicht bei ausländischem Handy des Kunden
11. BKartA: Verfahren gegen Facebook wegen Missbrauchs-Verdacht durch Datenschutzverstöße
Die einzelnen News:
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1. BGH: Ärzte-Portal Jameda.de muss Zahnarzt Auskunft zu Bewertungen geben
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Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten.
LG Köln - 28 O 516/13 – Entscheidung vom 09. Juli 2014;
OLG Köln - 15 U 141/14 Entscheidung vom 16. Dezember 2014
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2. BGH: Hinweis "nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" bei Werbung nicht ausreichend
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Der Hinweis "nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" im Rahmen einer Prospektwerbung ist nicht ausreichend, vielmehr müssen die konkreten Adressen der Märkte genannt werden, in denen die Ware erworben werden kann (BGH, Urt. v. 04.02.2016 - Az.: I ZR 194/14).
"Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich."
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3. BGH: Anforderungen an Bewerbungen bei begrenztem Warenvorrat
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Der BGH (Urt. v. 17.09.2015 - Az.: I ZR 92/14) hat noch einmal die Anforderungen bei einer Bewerbung von begrenztem Warenvorrat (hier: Smartphone) statuiert.
"Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein."
"Alle Artikel solange der Vorrat reicht."
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4. OLG Düsseldorf: Unbegründete Meldung an eBay-VeRI-Programm ist Wettbewerbsverletzung
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Meldet ein eBay-Verkäufer einen Mitbewerber unbegründet an das eBay-VeRI-Programm, so dass der Mitbewerber im Zweifel nicht mehr über das Online-Portal verkaufen kan, liegt hierin eine Wettbewerbsverletzung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.2015 - Az.: I-15 U 140/14).
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung. So hatte bereits der BGH Mitte letzten Jahres entschieden, dass eine unbegründete Markenbeschwerde bei Google AdWords eine wettbewerbswidrige Behinderung sei (BGH, Urt. v. 12.03.2015 - Az.: I ZR 188/13).
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5. OLG Frankfurt a.M.: Werbefreie App des Deutschen Wetterdienstes kein geschäftliches Handeln
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Die Herausgabe der werbefreien Smartphone-App des Deutschen Wetteridienstes "DWD Warn Wetter" ist kein geschäftliches Handeln und unterliegt daher auch nicht den Regelungen des Wettbewerbsrechts (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.02.2016 - Az.: 6 U 156/15).
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6. OLG Köln: Bestell-Button bei Amazon Prime ist wettbewerbswidrig
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Die Ausgestaltung des Bestell-Buttons bei Amazon Prime entspricht nicht den gesetzlichen Regelungen und ist somit wettbewerbswidrig (OLG Köln, Urt. v. 03.02.2016 - Az.: 6 U 39/15).
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7. VGH Mannheim: Kommunale Vergnügungssteuer für Wettbüros unwirksam
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Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilen vom 28.01.2016 in zwei Normenkontrollverfahren von Wettbürobetreibern (Antragsteller) die Satzungen der Städte Mannheim (Az. 2 S 1019/15) und Lahr (Az. 2 S 2067/14) über eine Vergnügungssteuer für Wettbüros für unwirksam erklärt. In parallelen Berufungsverfahren zur Vergnügungssteuer für Wettbüros in den Städten Rastatt (Az. 2 S 1231/15, 2 S 1232/15, 2 S 1233/15) und Kehl (Az. 2 S 1025/14, 2 S 1026/14, 2 S 1027/14) hat der VGH die gegenüber den klagenden Wettbüros ergangenen Steuerbescheide für rechtswidrig erklärt.
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8. LG Berlin: Ordnungsgeld iHv. 100.000,- EUR gegen Facebook
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Das LG Berlin (Az.: 16 O 551/10) hat ein Ordnungsgeld iHv. 100.000,- EUR gegen Facebook verhängt, weil das Unternehmen trotz eines rechtskräftigen Urteils nicht ausreichend seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert hat.
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9. VG Hamburg: Facebook muss Pseudonym-Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten vorerst nicht umsetzen
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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag (15 E 4482/15) von Facebook stattgegeben, der sich gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten richtet, die Nutzung eines Facebook-Kontos unter einem Pseudonym zu ermöglichen
Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet: Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym darf nicht vollzogen werden.
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10. AG München: Mobilfunkbetreiber hat keine Anpassungspflicht bei ausländischem Handy des Kunden
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Es besteht keine Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber in Deutschland, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Handys hier verwendet werden können.
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11. BKartA: Verfahren gegen Facebook wegen Missbrauchs-Verdacht durch Datenschutzverstöße
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Das Bundeskartellamt (BKartA) hat ein Marktmissbrauchsverfahren gegen Facebook USA und Facebook Deutschland eröffnet. Es geht dabei um den Vorwurf, dass der Konzern seine Marktmacht durch Datenschutzverstöße missbraucht.
"Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die Facebook Inc., USA, die irische Tochter des Unternehmens sowie die Facebook Germany GmbH, Hamburg, eingeleitet. Die Behörde geht dem Verdacht nach, dass Facebook durch die Ausgestaltung seiner Vertragsbestimmungen zur Verwendung von Nutzerdaten seine mögliche marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke missbraucht.
Vorbehaltlich des Ergebnisses weiterer Markterhebungen hat das Bundeskartellamt Anhaltspunkte dafür, dass Facebook auf dem gesondert abzugrenzenden Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend ist. Facebook erhebt von seinen Nutzern in großem Umfang persönliche Daten aus verschiedensten Quellen. Durch die Bildung von Nutzerprofilen ermöglicht das Unternehmen Werbekunden ein zielgenaues Werben. Um den Zugang zum sozialen Netzwerk zu erhalten, muss der Nutzer zunächst in diese Datenerhebung und -nutzung einwilligen, indem er sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt. Der Umfang der erteilten Einwilligung ist für die Nutzer nur schwer nachzuvollziehen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise insbesondere nach dem geltenden nationalen Datenschutzrecht. Soweit ein Zusammenhang mit der Marktbeherrschung besteht, könnte ein solcher Verstoß auch kartellrechtlich missbräuchlich sein.
"Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Dazu gehört es auch, angemessene Vertragsbedingungen zu verwenden, soweit diese marktrelevant sind. Für werbefinanzierte Internetdienste wie Facebook haben die Nutzerdaten eine herausragende Bedeutung. Gerade deshalb muss auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht untersucht werden, ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Datenerhebung hinreichend aufgeklärt werden."
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