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Französischen Behörde hatten die über EncroChat geführte Kommunikation entschlüsselt. Dies führte bislang zu hunderten Strafverfahren und zahlreichen Verurteilungen in Deutschland.
Problematisch war und ist dabei, ob die so gewonnenen Informationen vor deutschen Gerichten überhaupt verwertet werden dürfen, da die näheren Umstände der Kommunikationsüberwachung in Frankreich nicht näher bekannt sind.
Diese Frage hat der BGH nun klar bejaht:
Im vorliegenden Fall ging es um eine E-Mail, deren überwiegender Inhalt einen thematischen Sachbezug hatte. Am Ende im Footer hieß es dann aber:
Das KG Berlin ist diesem Standpunkt nicht gefolgt und hat eine unerlaubte E-Mail-Werbung angenommen:
- durch einen Absatz von dem Rest der E-Mail abgesetzt sei,
Zudem seien die E-Mails ohne Anhang versendet worden und das Laden und die Inanspruchnahme von Speicherkapazität habe sich auf ein Minimum beschränkt. Dadurch habe der werbliche Zusatz sowohl aufgrund der Gestaltung der E-Mails als auch aufgrund des Inhaltes leicht als werbend identifiziert werden und leicht unbeachtet bleiben können. Der Zeitaufwand für die Identifizierung des Zusatzes als Werbeteil habe sich auf ein Minimum beschränkt.
Damit sei die Beeinträchtigung des Klägers in einem so minimalen Maße eingetreten, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten der Beklagten ausfallen müsse.
Trotz dieser aus Sicht des Senates nicht von der Hand zu weisenden Argumente muss unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH die Abwägung zu Lasten der Beklagten ausgehen."
Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen. Eine bei isolierter Betrachtung unerhebliche Belästigung kann Mitbewerber zur Nachahmung veranlassen, wobei durch diesen Summeneffekt eine erhebliche Belästigung entstehen kann. Entscheidend ist aber, dass es dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion zumutbar ist, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen“ (BGH aaO.).
(2) Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Belästigungswirkung der werblichen Zusätze im vorliegenden Fall erheblich geringer war als in dem Sachverhalt, der Gegenstand der eben zitierten Entscheidung des BGH war, wo der Adressat der E-Mail zunächst die werblichen Elemente zur Kenntnis nehmen musste, bis er zum zulässigen Teil der E-Mail – die offenbar als attachment beigefügte Rechnung – gelangte.
Es besteht auch, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, ein Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 15. Dezember 2015 (VI ZR 134/15) zugrundelag. Im eben zitierten Fall hatte der Empfänger der konkreten Werbung in engem zeitlichen Zusammenhang mehrfach ausdrücklich widersprochen; vorliegend indes hat der Kläger der E-Mail-Werbung nicht widersprochen, sondern diese (erst) über sechs Monate später zum Gegenstand seiner Klageerweiterung gemacht. Die vom BGH angestellten generalpräventiven Erwägungen (Gefahr des „Umsichgreifen dieser Werbeart“ durch Nachahmung, „Summeneffekt“) treffen aber auch vollumfänglich auf den vorliegenden Fall zu, ebenso wie der Gesichtspunkt, dass es der Beklagten zumutbar ist, die Voraussetzungen der gesetzlich zulässigen Werbeformen einzuhalten."
Die Reduzierung betrifft sowohl den privaten als auch den gewerblichen Bereich. Bislang waren die Berliner Richter von einem Betrag von 6.000,- EUR ausgegangen:
An seiner anderslautenden Rechtsprechung, nach der die Zusendung einer Werbe-E-Mail im gewerblichen Bereich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ohne weiteres den Ansatz eines Wertes von 6.000,00 EUR rechtfertigt, hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr fest."
Für eine derartige Verringerung des für weitere E-Mail-Schreiben mit werblichem Inhalt gerechtfertigten Aufschlages ist allerdings dann kein Raum, wenn sie – wie hier – noch im Nachgang zu einer an den Absender gerichteten Abmahnung versandt worden sind. Mit Rücksicht darauf, dass das weitere Schreiben eine bloße Reaktion auf den vom Antragsteller erklärten Widerruf einer zuvor gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) abgegebenen Erklärung war, der dem Antragsteller mit diesem Schreiben bestätigt worden ist, ist dem hierdurch erhöhten Angriffsfaktor allerdings mit einem Zuschlag von 1/3 auch Genüge getan."
Die hieran geübte Kritik der Antragsgegner ist nicht berechtigt. Vielmehr hat der Geschäftsführer – das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen unterstellt – neben der Gesellschaft dafür einzustehen, dass nicht durch unverlangte Werbung in ein geschütztes Rechtsgut Dritter eingegriffen wird und ist das durch den Gebührenstreitwert abzubildende Interesse des Anspruchsgläubigers an der Inanspruchnahme mehrerer Anspruchsgegner, die jeweils selbständig für einen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchstellers haften können, nicht mit dem Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsbegehrens allein gegenüber der Gesellschaft gleichzusetzen."
Die Klägerin machte gegen die Beklagte wegen einer Veröffentlichung auf ihrer Webseite einen Unterlassungsanspruch geltend, da der Bericht unwahre Tatsachenbehauptung über sie enthielt.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass der Artikel der Nachricht einer Presseagentur entstamme und die Klägerin zudem gar nicht namentlich genannt werde.
Das OLG Dresden lehnte den Anspruch ab.
Stammt die Meldung von einer anerkannten Agentur besteht im Allgemeinen keine Verpflichtung zur Nachrecherche.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Meldung keinen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufkommen lässt (...). Wird in der Meldung als einzige Quelle eine andere Zeitung genannt, können weitere Recherchen in Betracht kommen. (...)
In der Gesamtwürdigung ließ die erste ...-Meldung vom 7.6.2019 daher für die Beklagte noch keinen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufkommen, der eine Abweichung von dem sog. Agenturprivileg gerechtfertigt und eigene Recherchen geboten hätte."
Angesichts der Ortsferne der Beklagten waren diese hier aber beschränkt. Auch war der Name der Klägerin nicht genannt worden. Gegenüber einer namentlichen Berichterstattung greift eine solche anonyme Berichterstattung aber nur in erheblich geringerem Ausmaß in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, weil er jedenfalls von dem weit überwiegenden Teil der Leserschaft nicht identifiziert werden kann und auch bei einem Verbleib des Artikels in einem Online-Archiv nicht zu befürchten ist, dass der berichtete Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Namen des Betroffenen in Verbindung gebracht werden kann.
Kann sich danach die Beklagte aber auf eine privilegierte Quelle stützen und aufgrund dessen von eigenen Recherchen absehen, bedarf es auch der Einholung einer Stellungnahme der Klägerin nicht, die lediglich Bestandteil einer solchen Recherche ist."
Die Äußerung ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen. Mit der Bezugnahme auf „lesbische Frauen“ oder „homosexuelle Männer“ wird eine unüberschaubare Gruppe angesprochen, so dass eine solche Äußerung nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Betroffenen durchschlägt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Kassel verworfen.
Die Staatsanwaltschaft Kassel hatte den Angeklagten - einen früheren Kasseler Hochschulprofessor für Pflanzenphysiologie und Evolutionsbiologie - wegen seiner in einem auf einem Onlineportal im Rahmen eines Interviews veröffentlichten Äußerungen zur „Ehe für alle“ und einem möglichen Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare angeklagt. Das Interview stand im Kontext der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Einführung der „Ehe für alle“.
Gegenstand der Anzeige war u.a. die Bezeichnung homosexueller Paare als „a-sexuelle Erotikvereinigungen“ und die im Zusammenhang mit dem Adoptionsrecht ausgesprochene Warnung vor einem möglichen „Horror-Kinderschänder-Szenario“. Diverse Anzeigenerstatter fühlten sich durch die im Interview getätigten Äußerungen des Angeklagten beleidigt.
Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft verwarf der 2. Strafsenat des OLG, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler ergeben habe.
Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die Äußerungen in Bezug auf gleichgeschlechtliche Paare in ihrer Gesamtheit nicht auf die persönliche Ehre von Einzelpersonen durchschlagen und die Angaben des Angeklagten als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sei unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes einer Äußerung zu bewerten. Dabei sei im vorliegenden Fall eine Trennung von tatsächlichen und wertenden Bestandteilen einer Äußerung nicht möglich gewesen, ohne dass der Sinn der Äußerung des Angeklagten verfälscht werde. Die Äußerungen des Angeklagten seien deshalb im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen.
Als Bestandteil des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage seien die teilweise polemischen und überspitzten Meinungsäußerungen des Angeklagten nicht als Schmähkritik zu werten und daher nicht strafbar.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8.2.2022, Az. 2 Ss 164/21
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 28.02.2022
Das novellierte NetzDG verpflichtet mit dem neu eingefügten § 3a Anbieter sozialer Netzwerke dazu, Inhalte, die ihnen im Rahmen einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte (sog. NetzDG-Beschwerde) gemeldet worden sind und welche sie entfernt oder zu denen sie den Zugang gesperrt haben, auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu überprüfen.
Liegen solche Anhaltspunkte vor, müssen die Inhalte zusammen mit bestimmten Nutzerangaben an das Bundeskriminalamt übermittelt werden. § 3b NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke dazu, ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einzuführen. In § 4a NetzDG wird das Bundesamt für Justiz als für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG zuständige Behörde bestimmt.
Die in Irland niedergelassenen Anbieter der sozialen Netzwerke Youtube (Google), Facebook und Instagram (beide Meta) haben mit ihren Eilanträgen jeweils die Feststellung beantragt, dass sie nicht den neu geschaffenen Pflichten des NetzDG unterliegen. Zur Begründung machten sie Verstöße gegen Unionsrecht sowie nationales Verfassungsrecht geltend.
Dem ist das Gericht teilweise gefolgt. Beide Eilverfahren seien nur zum Teil zulässig. Soweit sie sich auch auf die Pflicht bezögen, ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einzuführen, denen keine NetzDG-Beschwerde zugrunde liege, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit müssten sich die Antragstellerinnen auf den Rechtsschutz gegen etwaige aufsichtsbehördliche Verfügungen verweisen lassen.
In der Sache hat das Gericht entschieden, der Gesetzgeber habe bei der Einführung des § 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen. Nach diesem Prinzip richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedsstaat der EU niedergelassenen Anbieter elektronischer Dienste nach dem Recht seines Sitzstaates.
Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf Ausnahmen von diesem Prinzip berufen, da der Gesetzgeber weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt habe noch die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorgelegen hätten.
§ 4a NetzDG, der nur im Verfahren von Google Streitgegenstand war, verstoße gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die auf Videosharingplattform-Dienste Anwendung finde. Diese statuiere den Grundsatz der rechtlichen und funktionellen Unabhängigkeit der zur Überwachung der Pflichtenerfüllung der Diensteanbieter zuständigen Medienbehörden. Da das als Bundesoberbehörde eingerichtete Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz unterstehe und von diesem Weisungen entgegennehme, könne von der von der Richtlinie geforderten Staatsferne beim Bundesamt für Justiz keine Rede sein.
Im Verfahren der Meta Platforms Ireland Limited hat das Gericht den Antrag in Bezug auf das mit § 3b Abs. 1 NetzDG eingeführte Gegenvorstellungsverfahren nach Entscheidungen über NetzDG-Beschwerden abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vorschrift sei von der Befugnis der EU-Mitgliedstaaten zur Festlegung von Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr (Art. 14 Abs. 3 ECRL) gedeckt. Auch ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete unternehmerische Freiheit oder nationales Verfassungsrecht sei nicht gegeben.
Die gerichtlichen Beschlüsse wirken nur zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten.
Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 6 L 1277/21 (Google Ireland Ltd.)
Hinweis: Beim Verwaltungsgericht Köln sind in Bezug auf das NetzDG weitere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz der Twitter International Unlimited Company (6 L 140/22) und TikTok Technology Limited (6 L 183/22) anhängig. Wann in diesen Verfahren Entscheidungen ergehen werden, ist derzeit offen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 01.03.2022
Die Klägerin ist ein Brauereiunternehmen, das sich zum Ziel gesetzt hat, die ehemalige Münchener Traditionsbrauerei „Münchner Kindl“ wiederzubeleben. Diese Brauerei gehörte vor 100 Jahren zu den größten Münchner Brauereien. Ihr Markenzeichen war neben dem Stammzeichen „Münchner Kindl“ seinerzeit die sog. „Schützenliesl“, ein Bildnis, das einem etwa um 1880 vom Maler Friedrich August von Kaulbach gefertigten großen Ölbild entsprach. Zum Schutz ihrer beabsichtigten geschäftlichen Aktivitäten meldete die Klägerin in den Jahren 2016 und 2017 zwei Unionsbildmarken an, die jeweils ein Bildnis der „Schützenliesl“ enthielten.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Gastronomie, das in der Münchener Innenstadt mehrere Gaststätten betreibt, u.a. das Alte Hackerhaus. Zudem betreibt die Beklagte ein kleines Festzelt auf dem Münchener Oktoberfest. Die Beklagte beabsichtigte in der Vergangenheit zudem, mit einem großen Festzelt auf der „Oiden Wiesn“ des Münchener Oktoberfests unter der Bezeichnung „SCHÜTZENLISL“-Festzelt aktiv zu sein. Zu diesem Zweck meldete sie Ende des Jahres 2015 eine deutsche Wortmarke „SCHÜTZENLISL“ sowie eine deutsche Bildmarke: für gastronomische Dienstleistungen an. Beide Zeichen wurden noch im Jahr 2015 in das Register des DPMA eingetragen.
Die Beklagte bewarb sich ab dem Jahr 2016 wiederholt um die Zulassung des „SCHÜTZENLISL“-Festzeltes. Die Bewerbungen verliefen im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Anfang des Jahres 2021 beschloss die Beklagte ein alternatives Konzept hinsichtlich der Nutzung ihrer „SCHÜTZENLISL“-Marken und traf entsprechende Vorbereitungen. Nach ihrem Willen sollte der Biergarten des Hackerhauses als „SCHÜTZENLISL“-Biergarten unter Verwendung der streitgegenständlichen Marken gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung erfolgte auch spätestens ab Juli 2021.
Die Beklagte ist der Auffassung, bereits die Bewerbungen für das Oktoberfest erfüllten den Tatbestand der rechtserhaltenden Benutzung. Spätestens aber mit der Kennzeichnung des Biergartens des Hackerhauses im Jahr 2021 sei die Marke in Benutzung genommen worden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, beide Marken der Beklagten seien verfallen, weil diese es versäumt habe, die Zeichen innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren zu benutzen. Die von der Beklagten vorgetragenen Benutzungssachverhalte reichten für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung nicht aus.
Dieser Wertung hat sich die erkennende Kammer im Wesentlichen angeschlossen. Nach ihrer Auffassung stellen die vorgetragenen Bewerbungen für den Betrieb eines Festzelts auf dem Münchener Oktoberfest keine nach außen erkennbaren Benutzungshandlungen am Markt, sondern interne Vorbereitungshandlungen dar. Die vorgetragenen Benutzungssachverhalte im Zusammenhang mit dem „SCHÜTZENLISL“-Biergarten bewertete die Kammer als nicht ausreichend.
Denn aus einer Abwägung sämtlicher relevanter Einzelfallumstände folge, dass diese Benutzungen nicht der Erschließung neuer oder zumindest dem Erhalt bestehender Marktanteile dienten, sondern einzig zu dem Zweck erfolgt seien, einen Verfall der beiden Marken zu verhindern.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 25.02.2022
Was war passiert?
Die Parteien sind Nachbarn und bewohnen jeweils eine Hälfte eines ländlich gelegenen Doppelhauses. Sie sind seit mehreren Jahren total zerstritten.
Im Sommer 2020 brachte der Beklagte auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie an. Die Kameras können Daten speichern und verarbeiten, Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen.
Die vordere Kamera erfasst aus einer Höhe von ca. 4-5 m den gesamten Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße nebst Wanderweg. Die in einer Höhe von 3-4 m angebrachte Kamera an der Rückseite des Hauses ist auf den hinter dem Doppelhaus befindlichen Garten und die dahinterliegenden Felder ausgerichtet.
Beide Kameras sind grundsätzlich in der Lage, das Grundstück der Klägerin zu erfassen. Allerdings, so behauptete der Beklagte, würden alle Bereiche, die nicht seinem Grundstück zuzuordnen seien, verpixelt.
Wie hat das Zivilgericht entschieden?
Das Amtsgericht Bad Iburg hat den Beklagten verurteilt, die Kameras zu entfernen oder so auszurichten, dass die Linsenbereiche der Kameras vom Grundstück der Klägerin aus nicht mehr zu sehen sind.
Der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß auf Beseitigung der Kameras in der jetzigen Form zu, da die Installation ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (§§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).
Dabei könne offenbleiben, ob die Kameras tatsächlich Teile des klägerischen Grundstücks erfassen. Ein Unterlassungsanspruch könne nämlich schon dann bestehen, wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müsse („Überwachungsdruck“).
Dies sei hier der Fall gewesen. Denn die Klägerin habe aufgrund der Umstände objektiv ernsthaft befürchten müssen, in den Überwachungsbereich der Kameras einbezogen zu werden. Beide Kameras seien grundsätzlich von der Anbringung und vom Erfassungswinkel her in der Lage, das Grundstück der Klägerin (teilweise) zu erfassen. Darauf, ob Teile des Erfassungsbereichs verpixelt seien, komme es nicht an, da die Verpixelung aufgehoben werden könne und dies für die Klägerin von außen nicht zu erkennen sei.
Darüber hinaus sei – wie auch das beiderseitige Verhalten vor Gericht gezeigt habe – das nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien durchweg von Auseinandersetzungen und Misstrauen geprägt, so dass die Klägerin tatsächlich auch objektiv nachvollziehbar die konkrete Befürchtung haben kann, dass es zu einer Überwachung durch die streitgegenständlichen Kameras kommt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG Iburg v. 02.03.2022
Nach den Feststellungen des Gerichts lud der Angeklagte im Jahr 2019 ein 1:20m langes Video in seinem WhatsApp-Status hoch, das mitunter Videoausschnitte aus der Zeit des Nationalsozialismus wiedergab.
Dieses zeigte u.a. Adolf Hitler bei zeitgleich eingeblendeten Text „ich habe gegen die jüdische Tyrannei gekämpft“, ferner denselben, der den sog. „Hitlergruß“ ausführt sowie ein goldenes Hakenkreuz und Hakenkreuzflaggen. Das Video konnte für eine Dauer von 24 Stunden von allen Personen, die die damalige Mobilfunknummer des Angeklagten in einem zur Installation von WhatsApp geeigneten Endgerät gespeichert und WhatsApp installiert hatten, eingesehen werden.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wertete dieses Einstellen als „Verbreiten“ i.S. von §§86a, 130 StGB.
So würde der Inhalt sämtlichen Personen in den Status-Mitteilungen der App mit der Möglichkeit der Wiedergabe angezeigt, die die Mobilfunknummer der inhaltsteilenden Person in einem Endgerät gespeichert und auf jenem Gerät WhatsApp installiert haben.
Da WhatsApp zur Tatzeit die in Deutschland meistgenutzte Kommunikations-App gewesen sei, sei nach dem Dafürhalten des Gerichts und angesichts der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten allein gespeicherten 229 Kontakten davon mit hinreichender Sicherheit auszugehen, dass das Video damit einem für den Angeklagten nicht kontrollierbaren Personenkreis von mindestens 75 Personen zugänglich gemacht wurde. In der Folge läge ein tatbestandliches Verbreiten vor, ohne dass es zusätzlich auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch diese Personen ankäme.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt v. 28.02.2022
Grund der Strafe war die umfangreiche unerlaubte Verarbeitung personenbezogener Daten, auch besonderer personenbezogener Daten:
Beispielsweise Informationen über Haarfrisuren, den Körpergeruch und das persönliche Auftreten sind für den Abschluss von Mietverhältnissen nicht erforderlich. Bei mehr als der Hälfte der Fälle handelte es sich darüber hinaus um Daten, die nach der DSGVO besonders geschützt sind.
Rechtswidrig verarbeitet wurden auch Informationen über die Hautfarbe, die ethnische Herkunft, die Religionszugehörigkeit, die sexuelle Orientierung und über den Gesundheitszustand. Auch hat die BREBAU GmbH Anträge Betroffener auf Transparenz über die Verarbeitung ihrer Daten bewusst konterkariert."
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vom 09.03.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 9. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: "EncroChat"-Daten sind im Strafverfahren verwertbar
2. KG Berlin: Bereits dann unerlaubte E-Mail-Werbung, wenn lediglich Zweizeiler im Footer
3. KG Berlin: Streitwert für unerlaubte E-Mail-Werbung deutlich reduziert - "nur" noch bei 3.000,- EUR
4. OLG Dresden: Sorgfaltspflichten bei Übernahme von Nachrichten einer Presseagentur auf eigene Webseite
5. OLG Frankfurt a.M.: Polemische und überspitzte Online-Äußerungen zur "Ehe für alle" nicht strafbar
6. VG Köln: NetzDG teilweise europarechtswidrig - Eilanträge von Google und Meta begründet
7. LG München I: Marke "SCHÜTZENLISL" für Betrieb auf Münchner Oktoberfest verfallen
8. AG Bad Iburg: Videokamera auf Nachbargrundstück bereits dann unzulässig, wenn Nachbar Überwachung objektiv befürchten muss
9. AG Frankfurt a.M.: Verbreiten von NS-Videos per Whats App-Status ist strafbare Volksverhetzung
10. Datenschutzbeauftragte Bremen: 1,9 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Wohnungsbaugesellschaft
Die einzelnen News:
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1. BGH: "EncroChat"-Daten sind im Strafverfahren verwertbar
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In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH (Beschl. v. 08.02.2022 - Az.: 6 StR 639/21) kurz zu der Frage geäußert, ob die in den sogenannten "EncroChat-Verfahren gewonnenen Beweise gerichtlich verwertbar sind.
"Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den KryptoMessengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN). "
Eine nähere Begründung fehlt in der Entscheidung, da der BGH die Anmerkung zu EncroChat lediglich am Rande anmerkte. Es gibt aber noch mehrere laufende Verfahren vor dem BGH, sodass in absehbarer Zeit mit einer ausführlicheren Begründung gerechnet werden kann.
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2. KG Berlin: Bereits dann unerlaubte E-Mail-Werbung, wenn lediglich Zweizeiler im Footer
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Eine E-Mail wird bereits dann zu einer unerlaubten E-Mail-Werbung, wenn die elektronische Nachricht lediglich im Footer einen kurzen Zweizeiler mit einer Werbeansprache enthält (KG Berlin, Urt. v. 25.09.2021 - Az.: 5 U 35/20).
"XXXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt.
Nutzen Sie www.XXXXX.de"
Der Empfänger der Nachricht sah darin Spam und ging gegen den Versender vor. Der verteidigte sich damit, dass der weit überwiegende Teil des Textes keine Werbung sei.
"Die Beklagte hat zwar nicht von der Hand zu weisende Argumente vorgebracht, die gegen eine Rechtswidrigkeit streiten: So sei hier zu berücksichtigen, dass der werbliche Zusatz
- flächenmäßig einen Bruchteil der gesamten E-Mail ausmache und lediglich aus acht Worten bestehe,
- am Ende der Nachricht stehe,
- nicht in einem Zusammenhang mit dem Rest der E-Mail stehe und nicht als Teil des Schreibens angesehen werden könne.
Und weiter:
"(1)Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 –, Rn. 25, juris) reicht es nicht aus, wenn die unerwünschte Werbung die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt. Das Hinzufügen von Werbung zu einer im Übrigen zulässigen E-Mail-Nachricht sei, so der BGH, allerdings keine solche Bagatelle, dass eine Belästigung des Nutzers ausgeschlossen wäre, denn zumindest müsse sich der Nutzer gedanklich mit den werblichen Elementen beschäftigen. „Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten. Mit der häufigen Verwendung von Werbezusätzen ist aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails mit solchen Zusätzen zulässig ist.
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3. KG Berlin: Streitwert für unerlaubte E-Mail-Werbung deutlich reduziert - "nur" noch bei 3.000,- EUR
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In einer aktuellen Entscheidung hat das KG Berlin (Beschl. v. 17.01.2022 - Az.: 5 W 152721) den Streitwert für unerlaubte E-Mail-Werbung deutlich reduziert, nämlich auf "nur" noch 3.000,- EUR.
"Ein Streitwert für die Hauptsache in Höhe von 3.000,00 EUR bildet ferner regelmäßig auch das Interesse des Empfängers eines E-Mail-Schreibens an der Unterlassung weiterer Zusendungen von E-Mail-Werbung hinreichend ab, der hierdurch in seiner gewerblichen Tätigkeit oder Berufsausübung betroffen ist und einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffes in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht.
Geht es dabei nicht nur um eine einzige Werbe-Mail, sondern um mehrere, ist der Streitwert für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen, so die Richter:
"Der Senat hält im Ausgangspunkt daran fest, dass der Streitwert bei Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 5 W 121/19, S. 3). Stehen mehrere E-Mail-Schreiben allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, ist eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit werblichem Inhalt Rechnung zu tragen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 5 W /20, S. 3 f.; Senat, Urteil vom 15. September 2021 – 5 U 35/20, S. 22).
Weiterhin gibt es beim Streitwert auch dann einen Aufschlag, wenn neben dem Unternehmen selbst auch ihr Geschäftsführer in Anspruch genommen wird:
"Der Senat nimmt ferner in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn der Antragsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch nimmt, ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von – je Geschäftsführer – 1/5 vorzunehmen ist (...).
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4. OLG Dresden: Sorgfaltspflichten bei Übernahme von Nachrichten einer Presseagentur auf eigene Webseite
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Werden Nachrichten einer Presseagentur auf die eigene Webseite übernommen, bedarf es grundsätzlich keiner weitergehenden Überprüfung der Richtigkeit des Inhalts. Etwas anderes gilt, wenn in der Nachricht namentlich Personen erwähnt werden (OLG Dresden, Urt. v. 25.01.2022 - Az.: 4 U 2052/21).
"Anders als die Klägerin meint, kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, eigene Recherchen unterlassen und sich allein auf die ...-Meldung vom 7.6.2019 sowie die Information des E... F... (K 4) verlassen zu haben.Auch überregionale Tageszeitungen sind nicht in der Lage, sämtliche Meldungen selbst zu formulieren oder gar selbst zu recherchieren. Sie sind auf die Übernahme von Agentur- und sonstigen Meldungen angewiesen, weitgehend ohne eigene zusätzliche Prüfung.
Und weiter:
"Deren Notwendigkeit hängt zudem von der Schwere des mit der Meldung verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und den Aufklärungsmöglichkeiten der Redaktion ab (...).
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5. OLG Frankfurt a.M.: Polemische und überspitzte Online-Äußerungen zur "Ehe für alle" nicht strafbar
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Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erfolgt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes einer Äußerung. Die in einem auf einem Onlineportal veröffentlichten Interview eines Evolutionsbiologen getätigten Äußerungen zur vom Bundestag beschlossenen Ehe für alle und einem möglichen Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Ehen, die sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile enthalten, lassen sich nicht voneinander trennen, ohne dass der Sinn der Äußerung verfälscht wird.
Das Landgericht Kassel hatte die Äußerungen insgesamt als Meinungsäußerung gewertet und ihn vom Vorwurf der Beleidigung, der üblen Nachrede und Volksverhetzung freigesprochen.
(vorausgehend Landgericht Kassel, Urteil vom 2.3.2021, Az. 1622 Js 25245/17 - 7 Ns)
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6. VG Köln: NetzDG teilweise europarechtswidrig - Eilanträge von Google und Meta begründet
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Zentrale Vorschriften des novellierten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sind wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorschriften unanwendbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden und damit Eilanträgen der Google Ireland Ltd. und der Meta Platforms Ireland Limited gegen die Bundesrepublik Deutschland teilweise stattgegeben.
6 L 1354/21 (Meta Platforms Ireland Limited)
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7. LG München I: Marke "SCHÜTZENLISL" für Betrieb auf Münchner Oktoberfest verfallen
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Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 25.02.2022 der Klage einer Brauereigesellschaft gegen die beiden Marken stattgegeben (Az.: 33 O 8225/21).
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8. AG Bad Iburg: Videokamera auf Nachbargrundstück bereits dann unzulässig, wenn Nachbar Überwachung objektiv befürchten muss
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Nachbarn können auch dann schon einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras haben, wenn sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen. Das hat jetzt unser Zivilgericht entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 C 366/21).
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9. AG Frankfurt a.M.: Verbreiten von NS-Videos per Whats App-Status ist strafbare Volksverhetzung
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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen Angeklagten wegen Volksverhetzung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem dieser ein zum Hass gegen eine religiöse Gruppe aufstachelndes Video mittels WhatsApp-Status veröffentlichte, das auch Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen enthielt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 06.01.2022, 907 Ds 6111 Js 250180/19).
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10. Datenschutzbeauftragte Bremen: 1,9 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Wohnungsbaugesellschaft
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Die Landesdatenschutzbeauftragte von Bremen informiert in einer aktuellen Pressemitteilung, dass sie gegen die Wohnungsbaugesellschaft Brebau ein DSGVO-Bußgeld iHv. rund 1,9 Mio. EUR verhängt hat.
"Die BREBAU GmbH hat mehr als 9.500 Daten über Mietinteressent:innen verarbeitet, ohne dass es hierfür eine Rechtsgrundlage gab.
Die Höhe des Bußgeldes lag trotz der erheblichen Rechtsverstöße "nur" bei 1,9 Mio. EUR, da das Unternehmen umfassend kooperiert habe:
"Der außerordentlichen Tiefe der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz wäre eine deutlich höhere Geldbuße angemessen gewesen. Weil die BREBAU GmbH im datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren umfassend kooperierte, sich um Schadensminderung, eigene Aufklärung des Sachverhalts und darum bemühte, dass entsprechende Verstöße sich nicht wiederholen, konnte die Höhe der Geldbuße erheblich reduziert werden."
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