anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 19. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Celle: Fernseh- und Internetwerbung für private Sportwetten ist wettbewerbswidrig
2. LG Berlin: Keine Wertersatz-Klausel mehr bei eBay
3. LG Düsseldorf: Online-Impressumspflichten bei Trennung von Werbung und Dienstleistung
4. LG Hamburg: Abmahnung Supernature-Forum: Schriftliche Entscheidungsgründe liegen vor
5. VG Bremen: Werder Bremen darf auch weiterhin nicht für bwin werben
6. VG München: Kein wirksames Altersverifikationssytem bei bloßer Personalausweisnummer-Eingabe
7. VG München: Gewerbliche Spielvermittlung auch mittels stationärer Werbung erlaubt
8. VG Stuttgart: Verbot von Fun Games - Spielgeräten rechtens
9. AG Berlin: Datenschutzrechtliche Auskunftspflicht contra anwaltliche Verschwiegenheit
10. Interview mit RA Dr. Bahr zum neuen Telemediengesetz
11. Seminar mit RA Dr. Bahr: "Gewinnspielrecht"
12. Law-Podcasting.de: Die wirtschaftliche Bedeutung von Gewinnspielen
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1. OLG Celle: Fernseh- und Internetwerbung für private Sportwetten ist wettbewerbswidrig
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Das OLG Celle (Urt. v. 01.02.2007 - Az.: 13 U 195/06 = http://shink.de/vr895e) hat entschieden, dass Fernseh- und Internetwerbung für private Sportwetten gegen § 284 Abs. 1, Abs. 4 StGB verstößt und daher wettbewerbswidrig ist:
OLG Celle, Urt. v. 01.02.2007 - Az.: 13 U 195/06 = http://shink.de/jtwi3v
Leitsatz:
"Das Bewerben privater Sportwetten-Vermittlung im Fernsehen oder im Internet verstößt gegen § 284 Abs. 1, 4 StGB und ist daher wettbewerbswidrig."
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2. LG Berlin: Keine Wertersatz-Klausel mehr bei eBay
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Das LG Berlin (Beschl. v. 15.03.2007 - Az.: 52 O 88/07:PDF via MIR = http://shink.de/y6nwco) hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass ein eBay-Händler nicht mehr die gänige fernabsatzrechtlich Wertersatzklausel gegenüber Verbrauchern verwenden darf.
Wie wir schon in den Kanzlei-Infos v. 02.09.2006 (= http://shink.de/uy04m7) berichtet haben, hat der aktuelle Streit um die Textform bei der Widerrufsbelehrung nicht nur auf die Dauer der Widerrufsfrist Auswirkungen, sondern auch auf die Wertersatzklausel:
Denn nach § 357 Abs.3 BGB muss der Verbraucher nur dann Wertersatz für "eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung" leisten, wenn er vor Vertragsschluss hierüber belehrt wurde. Da bei eBay - nach Ansicht der Gerichte - eine solche vorherige Belehrung nicht möglich ist, greift die Regel des § 346 Abs.2 Nr.3 BGB: Für die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" des Gegenstandes kann der Unternehmer keinen Geldausgleich verlangen. Praktische Konsequenz: Der Verbraucher kann bei eBay einen Gegenstand kaufen, diesen locker 3 Wochen benutzen und dann wieder zurückgeben, ohne dass er irgendeinen Wertersatz leisten muss.
Denkbar wäre es, den § 357 Abs.3 BGB so zu interpretieren, dass er auch für die Fälle gilt, wo die Belehrung nachgeholt wurde. Gegen eine solche Auslegung spricht jedoch, dass die Gesetzesmaterialien hier ausdrücklich eine vorherige Belehrung verlangen und eine gesetzgeberische Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung geschlossen werden könnte, nur schwerlich erkennbar ist.
Um den Ansichten des KG Berlin und des OLG Hamburg genüge zu tuen, müsste man also aus der Widerrufsbelehrung die entsprechenden Passagen streichen. Mit der Konsequenz, dass man dann nicht mehr den amtlichen Vordruck benutzt und sich auf rechtlich unsicheres Terrain begibt.
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3. LG Düsseldorf: Online-Impressumspflichten bei Trennung von Werbung und Dienstleistung
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 15.12.2006 - Az.: 38 O 138/06 = http://shink.de/fpfeb) hatte über die Impressumspflichten einer Webseite zu entscheiden, wenn auf der Webseite die Werbung und die tatsächliche Durchführung der Dienstleistung voneinander getrennt ist.
Die Beklagte betreibt ein Reisebüro und bietet ihre Buchungsdienstleistungen auch über das Internet an. Ihre Leistungen werden unter Verwendung einer Internetseite angeboten, deren Bezeichnung "X" lautet. Der Kläger beanstandet das Fehlen eines ordnungsgemäßen Impressums, da sich auf der Webseite lediglich der nachfolgende Hinweis findet:
"X bindet die Reiseangebote der X GmbH ein. Leistungsträger für die Reisevermittlung der hier X präsentierten Reise-Angebote ist X Reiseservice. Reisevermittlungsverträge kommen ausschließlich und direkt mit X Reiseservice zustande. Weder noch die X GmbH sind Betreiber der Website X. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der X Reiseservice.
Verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchungsabwicklung/Reiseanfragen: X Reiseservice (...)
Fragen oder Ansprüche, die sich aus den sonstigen Angeboten oder Links auf dieser Domain ergeben, sind ausschließlich an den Betreiber der Domain zu richten."
Das LG Düsseldorf hat ein solches Impressum als rechtswidrig eingestuft:
"Zwar enthält die Anbieterkennung den Hinweis, dass die Beklagte verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchungsabwicklung und Reiseanfragen ist.
In der Anbieterkennung wird aber niemand genannt, der für die Angaben auf der Buchungsseite zuständig sein soll. Ausdrücklich distanziert sich die Beklagte von den Betreibern der Seite, über die ihre Leistungen angeboten werden. Sie trennt damit die Werbung und wesentliche Teile eines Buchungsvorganges von der Durchführung der Reise selbst. Einzelheiten und Bedeutung einer solchen Aufspaltung sind für den potentiellen Kunden nicht klar erkennbar.
Er muss bei Aufruf der hier fraglichen Internetseite davon ausgehen, dass derjenige, der die Reisen werbemäßig anbietet und den Buchungsvorgang ermöglicht, Anbieter und Bewerber der Leistungen ist. Sämtliche Angaben auf der Startseite sind so gehalten, dass der Verbraucher annehmen muss, er könne mit der in der Anbieterkennung genannten Person auf der Grundlage dieser Angaben Kontakt aufnehmen und einen Vertrag abschließen."
Und weiter:
"Tatsächlich distanziert sich aber die Beklagte von den Angaben auf der Seite. Es ist nicht klar, ob ein Auftragsverhältnis (...) besteht. Ein Verantwortlicher, der nach der Vorstellung der Beklagten an ihrer Stelle etwa für die Richtigkeit der Werbeangaben die Verantwortung tragen könnte, wird nicht genannt.
Der Text der Anbieterkennung, der davon spricht, Reiseangebote seien "eingebunden" ist insgesamt weder leicht verständlich noch klar. Sofern die Beklagte nicht selbst Betreiberin dieser Seite X sein sollte, muß sie sich jedenfalls so behandeln lassen, weil sie mit dieser Seite Dienstleistungen in einer elektronisch abrufbaren Datenbank mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit anbietet."
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4. LG Hamburg: Abmahnung Supernature-Forum: Schriftliche Entscheidungsgründe liegen vor
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Der Betreiber des Boards www.supernature-forum.de, Martin Geuß, wurde kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, weil in seinem Forum angeblich rechtswidrige Inhalte durch unbekannte Dritte gepostet wurden. Vgl. dazu die Online-Dokumentation unter http://www.supernature-forum.de/abmahnung.html Geuß beauftragte daraufhin die Kanzlei Dr. Bahr mit der Wahrnehmung seiner Interessen.
Die Ansprüche wurden zurückgewiesen und eine Gegenabmahnung ausgesprochen. Daraufhin erklärten die Abmahner rechtlich unverbindlich, die Angelegenheit bis auf weiteres auf sich beruhen zu lassen.
Um für den konkreten Fall und darüber hinaus allgemein Rechtssicherheit für die Problematik der Foren-Haftung zu schaffen, entschied sich der Betreiber, negative Feststellungsklage zu erheben, vgl. die Kanzlei-Infos v. 02.05.2006 (= http://shink.de/d5p798). Am 19.01.2007 war die mündliche Verhandlung, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.01.2007 = http://shink.de/lx7h4s
Nun liegen endlich die schriftlichen Entscheidungsgründe vor: LG Hamburg (Urt. v. 27.04.2007 - Az.: 324 O 600/06 = http://shink.de/gysswh)
Es bewahrheitet sich damit, was schon während der mündlichen Verhandlung von den Richtern angekündigt wurde: Die vollständige Haftung des Forum-Betreibers für die Postings in seinem Board, unabhängig von der Kenntnis seiner Beiträge.
"Der Kläger muss sich die Verbreitung dieser Äußerung auch zurechnen lassen, denn sie ist über ein von ihm unterhaltenes Internetforum verbreitet worden.
Der Kläger ist hinsichtlich der Verbreitung dieser Äußerung Störer (...), denn Störer ist jede Person, von der eine Störung von Rechten des Betroffenen ausgeht. Für die Störereigenschaft reicht (...) das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht erforderlich."
Und weiter:
"Auf etwaige Haftungsprivilegierungen kann sich der Kläger aufgrund der Bestimmung des - hier noch einschlägigen - § 6 Abs. 1 MDStV nicht berufen, denn es handelt sich bei der angegriffenen Äußerung um eine eigene Information, die er zum Abruf bereithält.
Eigene Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht „eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.
Das ist die Folge des Umstandes, dass der Inhaber der jeweiligen Internetdomain diejenige Person ist, die für die Inhalte, die über den betreffenden Internetauftritt verbreitet werden, die rechtliche Verantwortlichkeit trägt.
Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert (...).
Nur dadurch kann verhindert werden, dass sein Internetauftritt als Gewähr für die Richtigkeit der Information angesehen und deren weitere Verbreitung als zutreffende Tatsachenbehauptung gefördert wird. Dies entspricht der Konzeption für alle Angebote, über die Äußerungen verbreitet werden, die nicht ausschließlich von deren Inhaber stammen, sondern von Dritten verfasst sind, und wie sie nach der Regelung in § 54 RStV nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote, wozu auch Internetforen gehören, gelten."
Die Entscheidung steht im klaren Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und ist auch nicht mit dem Urteil des OLG Hamburg im Heise-Fall (Urt. v. 22.08.2006 - Az.: 7 U 50/06 = http://shink.de/24mb7z) vereinbar. Wieder einmal offenbart damit die 24. Zivilkammer des LG Hamburg ihre ganz eigene Interpretation des Gesetzeswortlautes.
Siehe dazu auch die Anmerkungen von Martin Geuss = http://shink.de/5lycq2
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5. VG Bremen: Werder Bremen darf auch weiterhin nicht für bwin werben
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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit einem Beschluss vom 03.05.2007 (Az.: 5 V 796/07) einen Eilantrag abgelehnt, mit dem Werder Bremen erreichen wollte, für den Rest der laufenden Spielzeit für bwin werben zu dürfen.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hatte mit Beschluss vom 07.09.2006 (Az.: 1 B 273/06) in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass eine Verfügung des Stadtamtes Bremen rechtlich nicht zu beanstanden sei, mit der es den Antragstellern (Werder Bremen GmbH & Co. KG a. A. und SV Werder Bremen e. V.) untersagt wurde, für die Firma bwin e. K. Werbung zu betreiben. Das Oberverwaltungsgericht hatte deshalb den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen diese Untersagungsverfügung abgelehnt.
Die Antragsteller haben am 02.04.2007 beim Verwaltungsgericht Bremen im Rahmen eines neuen Eilverfahrens einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gestellt. Die Antragsteller argumentieren, die staatlichen Toto- und Lottogesellschaften würden sich nicht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten, das in einem Urteil vom 28.03.2006 enge Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols aufgestellt habe.
Es gebe keinen einzigen Hinweis auf ein Nachlassen der Bemühungen der staatlichen Toto- und Lottogesellschaften um Marktausweitung. Zudem habe der Europäische Gerichtshof in seiner Placanica-Entscheidung vom 06.03.2007 entscheidende Hinweise zur Auslegung des EG-Rechts gegeben.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei es ausgeschlossen, die mit einem Werbeverbot bewirkte Verdrängung von bwin vom Markt als verhältnismäßig anzusehen.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat den Abänderungsantrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 07.09.2006 im einzelnen dargelegt, welche Maßnahmen im Bundesland Bremen zur Beschränkung der Werbung und des Vertriebes der staatlich veranstalteten Sportwetten ergriffen worden seien und diese Maßnahmen für ausreichend erachtet.
Für die Kammer sei es nicht ersichtlich, dass in den letzten Monaten von diesem Kurs abgewichen worden wäre. Die von den Antragstellern angesprochene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei zur Rechtslage in Italien ergangen, die sich maßgeblich von derjenigen in Deutschland unterscheide. Zu den von den Antragstellern an dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts geäußerten Kritikpunkten enthalte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine konkreten Aussagen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts lägen deshalb nicht vor.
Gegen den Beschluss können die Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bremen einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen v. 04.05.2007
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6. VG München: Kein wirksames Altersverifikationssytem bei bloßer Personalausweisnummer-Eingabe
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Das VG München (Beschl. v. 31.01.2007 - Az.: M 17 S 07.144: PDF via MIR = http://shink.de/kmqdso) hat entschieden, dass es sich um kein wirksames Altersverifikationssytem iSd. § 4 JMStV handelt, wenn der Zugang lediglich durch die Eingabe einer Personalausweisnummer abgesichert ist.
"Um eine geschlossene Benutzergruppe zu schaffen, muss von Seiten des Anbieters ein verlässliches Altersverifikationssystem die Verbreitung von Telemedien oder den Zugriff durch Minderjährige hindern.
Erforderlich ist, dass zwischen dem Angebot (...) und dem Minderjährigen eine effektive Barriere besteht (...). Systeme, welche die Altersüberprüfung allein anhand einer anonymen Überprüfung der Personalausweis-Nummer vornehmen, sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Sie dürfen keine einfachen, naheliegenden und offensichtlichen Umgehungsmöglichkeiten bieten (...).
Das von der Antragstellerin benutzte System „bereits18.de“ genügt nach Aktenlage diesen Anforderungen nicht. Wie die Antragstellerseite selbst angibt, ähnelt ihr System dem Altersverifikationssystem „ueber18.de“.
Zu diesem System sind eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen ergangen, die zum Ergebnis kommen, dass dieses System keine „effektive Barriere“ darstellt, weil es keine hinreichende Sicherheit vor dem Zugriff Minderjähriger auf die hierdurch geschützten Internet-Seiten bietet.
Personalausweis- oder Reisepass-Nummern können, wie in der Antragserwiderung anschaulich dargestellt, über im Internet ohne weiteres auffindbare, frei zugängliche Programme berechnet werden. Auch liegt die Möglichkeit nicht fern, dass Jugendliche sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und mit deren Hilfe das Altersverifikationssystem durch Eingabe „echter“ Daten ohne weiteres überwinden (...)."
Und weiter:
"An dem Ergebnis, dass sich das hier verwendete Altersverifikationssystem „bereits18. de“ im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nicht ausreichend erweisen wird, ändert auch der Hinweis der Antragstellerin auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde 1 BvR 710/05 nichts. Die Kammer kann die Erfolgsaussichten dieser ihr unbekannten Verfassungsbeschwerde nicht einschätzen, ebenso wenig, ob dieser überhaupt identische oder ähnliche Prüfungsgegenstände zugrunde liegen.
Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften."
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7. VG München: Gewerbliche Spielvermittlung auch mittels stationärer Werbung erlaubt
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Das VG München (Urt. v. 12.12.2006 - Az.: M 16 K 05.6154 = http://shink.de/lh4v8k) hat entschieden, dass gewerbliche Spielvermittler iSd. § 14 LotterieStV auch mittels stationärer Werbung tätig werden dürfen:
VG München, Urt. v. 12.12.2006 - Az.: M 16 K 05.6154 = http://shink.de/lh4v8k
Leitsatz:
"Die gewerbliche Spielvermittlung iSd. § 14 LotterieStV ist auch mittels stationärer Werbung (z.B. Selbstbedienungsscheine in Lebensmittelläden) erlaubt. Die gewerblichen Spielvermittler sind nicht nur auf nicht-stationäre Werbung (z.B. Telefon, Internet) beschränkt."
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8. VG Stuttgart: Verbot von Fun Games - Spielgeräten rechtens
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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat sich in zwei vorläufigen Rechtsschutzverfahren zum Verbot von „Fun Games“ geäußert und dies für zulässig gehalten.
Mit ihren Eilanträgen hatten sich der Besitzer eines Sportwettbüros in Sindelfingen und eine Spielhallenbetreiberin in Winnenden gegen sofort vollziehbare Verfügungen (vom 31.01. bzw. 09.02.2007) gewandt, in denen ihnen das Aufstellen von „Fun Games“-Spielgeräten (mit den Bezeichnungen „Magic Games“, „Multi-Game“, „Super Winner“, und „Barcrest Games) untersagt bzw. deren Entfernung angeordnet wurde.
„Fun Games“ bieten als Gewinne Berechtigungen zum Weiterspielen an. Sie eröffnen dem Spieler durch den Gewinn und die Ansammlung von Punkten die Spielzeit zu verlängern, und gewähren ihm damit eine Berechtigung zum Weiterspielen. Nach Schätzungen der Automatenverbände sind rund 80.000 solcher Geräte, meist in Spielhallen, aufgestellt worden.
Zur Begründung führte das Gericht in seinen Beschlüssen vom 08. und 19.03.2007 aus:
Die gewerberechtlichen Verfügungen seien voraussichtlich rechtmäßig. Nach der zum 1. Januar 2006 geänderten Spielverordnung (über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit) sei u.a. bestimmt, dass die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die - wie hier - weder eine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten hätten noch unter die erlaubnisfreien Spiele fielen, verboten sei, wenn die Spielgeräte als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anböten. Diese Vorschrift diene der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes.
Bei den beanstandeten Geräten mit den Bezeichnungen „Magic Games“, „Multi-Game“, „Super Winner“ und „Barcrest Games“ handle es sich um nach der Spielverordnung verbotene sogenannte „Fun Games“. Nach ihren Spielabläufen böten diese Geräte als Gewinn spielzeitverlängernde Punkte und damit Berechtigungen zum Weiterspielen an. „Berechtigungen zum Weiterspielen“ in diesem Sinne müssten nicht in Form von Token (Weiterspielmarken) oder aufladbaren Speicherchips verkörpert werden. Es reiche vielmehr für ein Verbot aus, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in die nach der Spielverordnung grundsätzlich zulässigen maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern aufaddiert und zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden könnten. Eine Gewährung von weiteren Freispielen, die gerade durch diese Freispiele vermittelt würden, sei unzulässig. Eben diese Möglichkeit böten aber die „Fun Games“.
Die durch die Addierung von Gewinnpunkten erworbene Berechtigung zum Weiterspielen sei von der Konzeption her zeitlich nicht begrenzt und deshalb geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber habe deshalb zu Recht die Gefahr gesehen, dass „Fun Games“ - Spielfrequenzen sehr lange ausgedehnt würden und der Spieler „Rückholchancen“ nicht als Einsatzrückgewähr, sondern als Gewinn empfinde.
Die beanstandeten Spielgeräte verstießen aber auch gegen eine weitere Bestimmung der Spielverordnung, wonach die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgäben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht würden, verboten seien. Denn durch den dokumentierten addierten Punktestand bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage dieses Spielergebnisses Gewinne auszuzahlen. Unerheblich sei, ob es tatsächlich zu einer Geldauszahlung komme, denn im Interesse einer wirksamen Aufsicht und Kontrolle solle bereits die bloße Möglichkeit einer solchen Speicherung ausgeschlossen werden.
Die Beschlüsse (Az.: 4 K 2171/07 und 18 K 2541/07) sind nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 18.04.2007
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9. AG Berlin: Datenschutzrechtliche Auskunftspflicht contra anwaltliche Verschwiegenheit
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Das AG Berlin-Tiergarten (Urt. v. 05.10.2006 - (3 17 OWi) 137 PLs 5743/05 (3235)) hatte über den Konflikt zwischen datenschutzrechtlicher Auskunftspflicht und anwaltlicher Verschwiegenheit zu entscheiden.
Der Betroffene, ein Anwalt, hatte im Rahmen seiner Strafverteidigung mehrere Schreiben von dritten Personen in den Gerichtsprozess eingeführt. Die zuständige Datenschutzbehörde wollte nach § 38 BDSG daraufhin wissen, woher der Anwalt diese Briefe habe.
Dieser lehnte unter Hinweis auf seine anwaltliche Verschwiegenheit ab.
Die Datenschutzbehörde sah hierin eine Ordnungswidrigkeit, weil der Betroffene die Auskunft verweigert habe (§ 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG).
Zu Unrecht wie nun das AG Berlin-Tiergarten entschied:
"§ 1 Abs. 3 S. 1 BDSG gibt vor, dass das BDSG nur dann anzuwenden ist, wenn keine bereichsspezifischere Sonderregelung vorhanden ist - was deutschlich macht, dass der Gesetzgeber datenschutzfreie bereiche ausschließen wollte.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) stellt eine solche bereichsspezifischere Sonderregelung (...) dar."
Und weiter:
"Eine Voraussetzung für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten. Aus Sicht des Mandanten wird hierfür zumeist die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwalts unabdingbare Voraussetzung sein. Dies schließt eine unmittelbare Einwirkung des Staates und eine staatliche Kontrolle in diesem Kernbereich zwingend aus."
Mit anderen Worten: Der Anwalt durfte unter Hinweis auf seine Verschwiegenheit die Auskunft verweigern und hat dadurch keine Ordnungswidrigkeit begangen.
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10. Interview mit RA Dr. Bahr zum neuen Telemediengesetz
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Der Podcast "Mediencouch" (= http://shink.de/xz2rg) hat RA Dr. Bahr zum neuen Telemediengesetz interviewt. Das Gespräch gibt es hier zum Anhören und zum Download = http://shink.de/tyiaq9
Zu dem zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Telemediengesetz gibt es eine eigene Webseite der Kanzlei Dr. Bahr mit "13 Fragen zum neuen Telemediengesetz" unter www.Telemedien-und-Recht.de
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11. Seminar mit RA Dr. Bahr: "Gewinnspielrecht"
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RA Dr. Bahr hält auch 2007 für den Anbieter "Management Circle" im Mai und Juni jeweils ein Tages-Seminar zum Thema
"Aktuelles Rechtswissen für neue Spielformen: Gewinnspiele"
Die Themen im Überblick:
Die aktuelle Rechtslage:
- Wichtige Neuerungen im Gewinnspielrecht
- Gewinnspiel und Glücksspiel richtig unterscheiden
- Risiken vermeiden: Was erlaubt das Gesetz?
Im Blickpunkt: Spiele im Internet und mit Mehrwertdiensten
- Bewerbung von Online-Angeboten
- Mithaftung von Dritten: Wer ist betroffen?
- Neue Vorgaben durch die UWG-Reform?
Gewinnspiele im Direktmarketing:
- Welche Gewinnspiele haben sich in der Praxis bewährt?
- Vom Gewinnspielteilnehmer zum Kunden
- Adressgenerierung, Adressoptimierung und Aktivierung zum Kauf
- Checkliste für er folgreiche Konzeptionen
Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download = http://shink.de/2yzaol
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12. Law-Podcasting.de: Die wirtschaftliche Bedeutung von Gewinnspielen
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Die wirtschaftliche Bedeutung von Gewinnspielen" = http://shink.de/3amjyg
Inhalt:
Anders als für den Glücksspiel-Markt liegen für den Bereich der Gewinnspiele keine zuverlässigen Zahlen vor. Jedoch zeigt schon allein der Umstand, dass zum Gewinnspiel-Recht seit Jahrzehnten eine umfangreiche Rechtsprechung existiert, welche ent-scheidende Rolle Gewinnspiele im Bereich des Unternehmens- und Produkt-Marketings inzwischen inne haben.
Der Podcast beleuchtet ein wenig die wirtschaftliche Bedeutung von Gewinnspielen, welche aktuellen Formen von Spielformaten gerade Hochkonjunktur haben und was die Zukunft bringt.
Hinweis: RA Dr. Bahr hält auch 2007 für den Anbieter "Management Circle" im Mai und Juni jeweils ein Tages-Seminar zum Thema. Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download = http://shink.de/gjugmd
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