anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 23. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben der Entscheidung des BVerfG (Akteneinsichtsrecht für DTAG-Mitbewerber?) sind hier vor allem die Urteile des OLG Frankfurt a.M. (rechtswidrige Übernahme von Webseiten), des OLG München (keine Stellvertretung bei Online-Auktionen) und des AG Berlin (private Video-Überwachung) zu erwähnen.
Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es Neuigkeiten zum geplanten Verbot von Sportwetten-Werbespots im DSF, zur Beschlagnahme von Online-Casino-Werbegeldern in den USA und die Aufgabe des Kopierschutzes durch einen Teil der deutschen Musikindustrie zu vermelden.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Akteneinsichtsrecht für DTAG-Mitbewerber ?
2. BGH: Keine Irreführung durch "Grünen Punkt"
3. OLG Frankfurt a.M.: Rechtswidrige Übernahme von Webseiten
4. OLG Hamm: Wettbewerbsverhältnis nach UWG
5. OLG München: Keine Stellvertretung bei Online-Auktionen
6. LG München: Tele2 ./. DTAG in Sachen Pre-Selection
7. AG Berlin: Private Video-Überwachung
8. AG Erlangen: Rechtsschutz gegen negative eBay-Bewertungen
9. Bayern: Sportwetten-Werbespots im DSF verbieten
10. Musik-Industrie: Aufgabe des Kopierschutzes
11. USA: Beschlagnahme von Online-Casino-Werbegeldern
12. Verbraucherschutz-Abmahnung: Interview mit Abmahn-Anwalt
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1. BVerfG: Akteneinsichtsrecht für DTAG-Mitbewerber ?
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Das BVerfG (Beschl. v. 05.02.2004 - Az.: 1 BVerfG 2087/03 = http://snipurl.com/6xpi) hatte darüber zu entscheiden, in welchem Spannungsverhältnis das Recht auf Akteneinsicht zum Wettbewerbsrecht steht.
Die Beschwerdeführerin war die Deutsche Telekom AG (DTAG).
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war es zwischen sieben Mitbewerbern der DTAG und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) um die Festsetzung der Entgelte für Telefonanschlüsse gegangen. In diesem Verfahren begehrten die DTAG-Mitbewerber Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der RegTP, die ungefähr 5.490 Seiten ausmachten.
Das BVerwG gab dem Recht und verpflichtete die RegTP, sämtliche Vorgänge offenzulegen.
Hiergegen legte die DTAG Verfassungsbeschwerde ein, weil die offenzulegenden Vorgänge zahlreiche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten würden, die nun ihren unmittelbaren Wettbewerbern zugänglich gemacht würden.
Das BVerfG vertrat bei seiner Entscheidung eine differenzierte Betrachtungsweise:
"Sowohl das Ministerium für Wirtschaft und Technologie als auch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sowie die Fachgerichte gehen davon aus, dass die hier in Rede stehenden Verwaltungsvorgänge auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin enthalten.
Diese seien (...) auf spezifische Anschlussbereiche bezogen und ihre Offenlegung könnte daher durchaus wettbewerbserheblich sein. (...).
Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin wären bei der Gewährung von Akteneinsicht (...) den Klägern zugänglich. Die daraus entstehenden Nachteile könnten nach Offenlegung der Verwaltungsvorgänge nicht mehr rückgängig gemacht werden."
Aus diesem Grunde sei dem Begehren (es handelte sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz) der Beschwerdeführerin stattzugeben, da ansonsten ein irreparabler Schaden entstünde.
Ob diese Entscheidung auch im späteren Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, ist damit nicht entschieden. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht es vorwiegend um die Abwägung der Rechtsfolgen, die eintreten, wenn die Entscheidung positiv oder negativ ausfällt.
Die höchsten deutschen Richter haben das Akteneinsichtsrecht jedoch nicht in seiner Gänze verneint. Hinsichtlich anderer Materialien vertraten sie eine ablehnende Meinung:
"Er bezieht sich auf (...) gerichtlichen Entscheidungen zur Vorlage von Verwaltungsvorgängen (...). Ferner umfassen sie Angaben aus Gutachten von Sachverständigen.
Nach übereinstimmender Auffassung (...) enthalten zwar auch diese Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin. Das Bundesministerium und die Regulierungsbehörde haben dargelegt, dass davon jedoch keine Detailinformationen über einzelne Teilnehmeranschlussleitungen und deren Realisierung sowie zur tatsächlichen Kostensituation erfasst werden.
Die betroffenen Angaben stammten aus dem Jahre 1998 und früheren Jahren und seien daher im Wesentlichen veraltet und für mögliche wirtschaftliche Dispositionen von Konkurrenten der Beschwerdeführerin (...) ohne besonderen Wert.
Diesen Einschätzungen ist die Beschwerdeführerin nicht mit konkreten Angaben entgegengetreten. Soweit sie die Auffassung vertritt, dass die Daten in Verbindung mit anderen für Wettbewerber von Bedeutung seien, bleiben die Ausführungen dazu allgemein und sind deshalb nicht geeignet, die Plausibilität der Annahmen der Behörden zu erschüttern.
Dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Nichtoffenlegung dieser Unterlagen kann daher kein hohes Gewicht beigemessen werden."
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2. BGH: Keine Irreführung durch "Grünen Punkt"
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Der BGH (Urt. v. 19.02.2004 - Az.: I ZR 76/02 = http://snipurl.com/6xpk) hatte darüber zu entscheiden, ob Verbraucher dadurch irregeführt werden, wenn Waren den "Grünen Punkt" haben, die in Wahrheit nicht der Wiederverwertung, sondern dem normalen Restmüll zugeführt werden.
Die Beklagte ist das Unternehmen "Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG" und hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Handel durch den Anschluß an das sogenannte "Duale System" von den Rücknahme- und Verwertungspflichten nach der Verpackungsverordnung zu befreien, indem sie die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen organisiert.
Die Finanzierung des Systems erfolgt in der Weise, daß die Beklagte es Herstellern gegen Zahlung eines Lizenzentgelts gestattet, diejenigen Produkte, deren Verpackungen über das Duale System eingesammelt werden, mit dem sog. "Grünen Punkt" zu kennzeichnen und dieses Zeichen auch in der Werbung zu nutzen.
Die Kläger beanstandeten nun, dass auch solche Produkte den "Grünen Punkt" erhielten, die - entgegen den technischen Möglichkeiten - gar nicht wiederverwertet würden. Vielmehr würden sie ganz normal dem Restmüll zugeführt. Dies sei eine Irreführung des Verbrauchers (§ 3 UWG).
Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt.
Dabei stellen die Richter maßgeblich auf die Tatsache ab, dass das System sich noch im Aufbau befinde und alleine schon deswegen keine flächendeckende Wiederverwertung leisten könne:
"Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, daß ein solches, nach wie vor im Aufbau befindliches System, das die umweltverträgliche Wiederverwertung von Verpackungsstoffen zur Aufgabe hat, nicht von vornherein das gesteckte Ziel zu 100 % erfüllen kann. Dem trägt gerade auch die (...) Quotenregelung im Anhang I zu § 6 VerpackV Rechnung."
Auch sei der Grad einer möglichen Irreführung allenfalls als nur sehr gering einzustufen:
"Die dem Zeichen in erster Linie zu entnehmende Information für den Verbraucher, daß nämlich die Verpackung nicht in herkömmliche Müllbehälter gehört, sondern vom Dualen System erfaßt wird, trifft zu. Soweit besonders umweltbewußte Verbraucher (...) irrig annehmen, es werde (...) jede entsprechend gekennzeichnete Verpackung in den Sortieranlagen korrekt zugeordnet und der Wiederverwertung zugeführt, kann das deren Kaufentscheidung nicht in einem relevanten Umfang beeinflussen.
Erfahrungsgemäß nehmen solche Verbraucherkreise nicht maßgeblich deshalb vom Erwerb mit dem "Grünen Punkt" versehener Waren Abstand und wenden sich Konkurrenzprodukten zu, weil die mit diesem Zeichen versehene Verpackung der Ware derzeit aus technischen Gründen nicht recycelbar ist.
Wenn der umweltbewußte Verbraucher sich beim Erwerb der Ware dahingehende Gedanken macht, wird er sein Verhalten auch von der Erwägung beeinflussen lassen, daß die Müllentsorgung über das "Duale System" sich in einem Stadium fortlaufender Entwicklung befindet und auf eine ständige Verbesserung angelegt ist."
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3. OLG Frankfurt a.M.: Rechtswidrige Übernahme von Webseiten
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.05.2004 - Az.: 11 U 6/02, 11 U 11/03 = http://snipurl.com/6xpm) hatte darüber zu entscheiden, wie der Schaden zu bemessen ist, wenn ein Dritter urheberrechtlich geschützte Webseiten übernimmt, ohne eine vorherige Lizenz erworben zu haben.
In dem vorliegenden Fall hatten die Beklagten zahlreiche Teile der Webseiten des Klägers übernommen, ja sogar bestehende Urheber- bzw. Namensvermerke entsprechend abgeändert. Sowohl auf Kläger- als auch Beklagtenseiten handelte es sich um Rechtsanwälte.
Das OLG Frankfurt a.M. sah in dem Handeln der Beklagten eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG, die einen Schadensersatz auslöse.
Problematisch bei diesen Fällen ist immer die konkrete Berechnung der Schadenshöhe. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Verletzten ein Schadenersatzanspruch in Höhe einer fiktiven einfachen Lizenz zu, die der Verletzer vorab hätte erwerben müssen. Kernproblem ist dabei stets, nach welchen objektiven Kriterien und Vergütungsregeln die konkrete Höhe zu ermitteln ist. Insbesondere dann, wenn die übernommenen Webseiten eigentlich nur für die eigene Seite gedacht waren und nicht für die Lizenzierung an Dritte vorgesehen waren.
So hatte erst vor kurzem das AG Charlottenburg (Urt. v. 17.11.2003 - Az.: 236 C 105/03) in einer recht drastischen Entscheidung die Übernahme von Texten in ein Web-Forum dem Grunde nach für rechtswidrig erklärt, den Verletzten jedoch der Höhe nach vollkommen abblitzen lassen, da es ihm einen Anspruch von 0,00 EUR zugesprochen hatte. Vgl. dazu unsere Kanzlei-Info v. 20.04.2004 = http://snipurl.com/6xpn
"Zunächst ist bei der Feststellung der Höhe etwaiger Lizenzgebühren auch die Wertigkeit der Beiträge des Klägers und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen und insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3. sogar die Urheberkennung entfernt hat und teilweise ersetzt hat, um den Eindruck eigener Beiträge (...) zu erwecken."
Das Gericht zieht als Vergleichsmaßstab die GEMA-Lizenzen für die Nutzung von Websites (= http://snipurl.com/6xpp) heran und erachtet diese für sachgerecht.
Weiter führen die Richter aus, dass aufgrund der Abänderung der Autorenschaft und angesichts des schwerwiegenden Eingriffs hier auch ausnahmsweise ein Schmerzensgeld-Anspruch nach § 97 Abs.2 UrhG in Betracht komme.
"Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch Kopieren fremder Beiträge und die zusätzliche Täuschung über die Autorenschaft stellen unrechtmäßige Vorgehensweisen dar, die der Urheber in keiner Weise hinzunehmen braucht. Mit einer entsprechenden Geldzahlung soll dabei deshalb auch eine gewisse Genugtuung verbunden sein.
Dies umso mehr, als die Texte,m die der Kläger aufgrund seiner besonderen Kenntnisse erstellt hat, vollständig übernommen wurden und gerade in dem Sachgebiet, indem sich der Kläger vornehmlich betätigt, eine besondere Werbewirksamkeit für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt enthielten."
Das Gericht erachtet hier angesichts der Umstände ein Schmerzensgeldanspruch von 5.100,- EUR für angemessen.
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4. OLG Hamm: Wettbewerbsverhältnis nach UWG
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Das OLG Hamm (Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 4 U 123/03 = http://snipurl.com/6xpr) hatte darüber zu entscheiden, wann ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Unternehmern vorliegt.
Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnis ist eine der Voraussetzungen, damit ein Unternehmer gegen einen anderen überhaupt einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch nach dem UWG, z.B. auf Unterlassung, geltend machen kann.
Man unterscheidet dabei zwischen dem sog. konkreten und abstrakten Wettbewerbsverhältnis. Beide Varianten waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zunächst lehnt das OLG ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ab:
"Durch den (...) Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist die Antragstellerin nicht unmittelbar verletzt und somit auch nicht nach den §§ 1, 3 UWG sachbefugt.
Zwischen der Antragstellerin, die ihren Getränkemarkt in P. betreibt, und der Antragsgegnerin mit dem Getränkemarkt in N, der rund 61 km entfernt ist und in dem sie Getränke zum Abholen bereit hält, besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Zwar setzen beide Parteien gleichartige Waren ab. Das erfolgt aber ersichtlich nicht innerhalb desselben räumlichen Kundenkreises, so daß durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht konkret im Absatz behindert oder auf andere Weise unmittelbar gestört werden kann (...)."
Dann beschäftigen sich die Richter mit dem abstrakten Wettbewerbsverhältnis und verneinen dieses ebenfalls:
"Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Insoweit genügt zwar ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis. (...)
Dazu reicht aus, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der vermeintliche Verstoß zumindest in einer nicht ganz unbedeutenden Weise auf den potentiellen Kundenkreis der Antragstellerin auswirken kann.
Nach den hier entscheidenden Umständen fehlt es aber auch an dieser Voraussetzung. Derselbe Markt, auf dem die Verletzerin ihre Geschäftstätigkeit ausübt und insbesondere für ihre Produkte wirbt, ist (...) hier (...) örtlich oder regional begrenzt, z.B. auf eine Stadt und ihr Umland (...).
Nur in (...) abgegrenzten Bereich kann sich nämlich üblicherweise die vermeintliche Verletzungshandlung auswirken. Der räumliche Marktbereich der Antragsgegnerin umfaßt hier allenfalls den Stadtbereich von N. Der der Antragstellerin zuzuordnende Bereich von P ist zu weit entfernt, um räumlich zu demselben Markt gehören zu können."
Ergebnis: Zwischen den Parteien besteht kein Wettbewerbsverhältnis, das Begehren der Antragstellerin wurde schon deswegen zurückgewiesen.
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5. OLG München: Keine Stellvertretung bei Online-Auktionen
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Das OLG München (Urt. v. 02.2004 - Az.: 19 U 5114/03 = http://snipurl.com/6xpt) hatte die Frage zu beurteilen, ob bei einer Online-Auktion der Verkäufer als verdeckter Stellvertreter eines Dritten handeln kann oder der Vertrag unmittelbar zwischen ihm und dem Käufer zustande kommt.
Der Kläger erwarb unter dem Account eines Dritten mittels einer Online-Auktion den PKW des Beklagten. Der Beklagte selber verwendete dazu ebenfalls den Account eines Dritten.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden und verlangt nun Lieferung des PKW.
Dieser Ansicht ist das OLG München nicht gefolgt:
"Zwischen den Parteien ist (...) kein Kaufvertrag zustande gekommen (...).
Zwar ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass im Rahmen von Internetauktionen (...) Verträge geschlossen werden können (...).
Indem sie die (...) Kennung Anderer benutzt haben, habe beide Parteien jeweils "unter" (nicht "in") fremden Namen gehandelt, denn diese Kennung steht für den Inhaber der Kennung, der dem anderen Teil (...) nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gegeben wird.
Ob bei Handeln unter fremden Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten (...) auffassen durfte. (...)
Hier liegt eindeutig ein Geschäft der jeweiligen Namensträger vor. Die Benutzung der jeweiligen Kennung weist für die andere Partei ausschließlich auf die Person, die (...) nach Auktionsende namentlich identifiziert wird. Ein anonymer Dritter als Vertragspartner wäre dagegen für die andere Partei überhaupt nicht identifizierbar (...)."
Im weiteren stellen die Richter vor allem als Grund auch auf das Bewertungssystem an:
"Auch das Bewertungssystem (...) stützt dieses Ergebnis, da ansonsten der "gute Rufe" Dritter ausgenutzt werden könnte und das Bewertungssystem seinen Sinn verlöre. (...) Schließlich sprechen auch die AGB (...), die den Missbrauch von Mitgliedskonten verbieten und deren Übertragbarkeit ausschließen, für diese Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen."
Praktische Konsequenz: Der Kaufvertrag ist nicht zwischen den sich streitenden Parteien zustande gekommen, sondern zwischen den beiden Account-Inhabern.
Die Entscheidung des OLG München liegt damit auf einer Linie mit der des LG Berlin (Urt. v. 01.10.2003 - Az.: 18 O 117/03 = http://snipurl.com/6xpv), das ebenfalls eine Stellvertretung bei Online-Auktionen ablehnte.
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6. LG München: Tele2 ./. DTAG in Sachen Pre-Selection
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Die Tele2 GmbH hatte Ende Februar 2004 gegen die Deutsche Telekom AG (DTAG) vor dem LG München eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es der DTAG untersagte, die Datensätze der Pre-Selection-Anträge, die von Tele2 im Auftrag der Telefonkunden eingereicht werden, für eigene Zwecke zu benutzen. Vgl. dazu die Pressemitteilung von Tele2 = http://snipurl.com/6xpx
Die DTAG hatte diese Informationen insbesondere dazu genutzt, die verlorenen gegangenen Kunden durch gezielte Marketing-Maßnahmen zu einer Rückkehr zu bewegen. Dies sah Tele2 als unlauteren Wettbewerb an, da die DTAG Daten nutze, die ihr eigentlich nur aufgrund ihrer (ehemaligen) Monopol-Stellung bekannt würden.
Pre-Selection bedeutet, dass sich ein Telefonkunde dafür entscheidet, über einen bestimmten Anbieter grundsätzlich sämtliche Telefonate zu führen. Wechselt nun ein Telefonkunde von der DTAG zu einem anderen Anbieter, z.B. Tele2, mit der Option Pre-Selection, beantragt der jeweilige Anbieter bei der DTAG die Einrichtung der entsprechenden Vorwahl. Die DTAG erfährt somit zwangsläufig, welche Kunden wechseln und sich für die Pre-Selection eines anderen Anbieter entscheiden.
Diese Informationen macht sich der ehemalige Monopolist zunutze und spricht die betreffenden Kunden an, um diese zu einer Rückkehr zur DTAG zu bewegen.
Nun hat das LG München die aus dem Februar stammende einstweilige Verfügung - für viele überraschend - aufgehoben. Da noch nicht die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen, ist noch unklar, aus welchem Grund die Richter das Handeln der DTAG für rechtlich einwandfrei ansehen. Die Argumentation des LG Münchens wird mit Spannung erwartet
Auch die Freenet AG hatte im April diesen Jahres eine identische einstweilige Verfügung vor dem LG Bonn erwirkt, vgl. dazu die Pressemitteilung von Freenet = http://snipurl.com/6xpy
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7. AG Berlin: Private Video-Überwachung
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Das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 16 C 427/02 = http://snipurl.com/6xq0) hatte darüber zu entscheiden, ob eine private Videoüberwachung eines Kaufhauses, mit dem auch der angrenzende öffentliche Straßenraum aufgenommen wird, datenschutzrechtlich zulässig ist.
Kern des rechtlichen Problems ist § 6b BDSG, wonach die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume nur in engen Grenzen zulässig ist.
Das verklagte Kaufhaus ist der Ansicht, die Videoüberwachung sei insbesondere deswegen rechtmäßig, weil sie der Vorbeugung gegen Ladendiebstahl, Kundenüberfällen, Handtaschendiebstählen, Graffiti-Schmiererein und Beschädigung der Schaufensterscheiben dienten.
Das AG Berlin hat die Videoüberwachung nur teilweise für unzulässig erklärt:
"Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass die Videoüberwachung im Kernbereich des Akardenganges in der Friedrichstraße unterlässt. (...)
Nach § 6 b Abs.1 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume (...) nur zulässig, soweit zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder (...). berechtigter Interessen (...) erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen."
Denn - so die Richter - in dem Kernbereich der betreffenden Straße würden die Interessen des Klägers überwiegen. Denn in diesem Bereich würden sich die Passanten typischerweise länger aufhalten, da sie durch die Schaufensteranlagen und im Augenbereich des Eingangs aufgestellte Verkaufsstände zum Stehenbleiben und Verweilen angeregen würden. Daher werde auch stärker in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen eingegriffen.
Bei den anderen beobachteten Bereichen sei dagegen keine rechtliche Beanstandung auszusprechen:
"Der Bildausschnitt der Kameras (...) erfasst (...) lediglich einen Meter breiten Streifen (...).
Schutzwürdige Interessen werden regelmäßig nicht berührt, wenn die aufgenommenen Bilder keine Identifizierung der Personen zulassen (...). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger (und andere Passanten) unter normalen an dem Gebäude der Beklagten (...) in einem Abstand vorbeiläuft, der eine Identifizierung nicht ermöglicht.
im Einzelfall mag die Kamera einen Amr, eine Tasche oder eine Schulter einfangen, unwahrscheinlich ist es jedoch, dass das Gesicht des Klägers auf den Aufzeichnungen zu sehen ist.
Der Beklagten hingehen ermöglicht eine derartige Kameraeinstellung Beschädigungen an der Hauswand festzustellen und den Tatvorgang aufzuzeichnen."
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8. AG Erlangen: Rechtsschutz gegen negative eBay-Bewertungen
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 18. Februar 2004 - 12 0 6/04 = http://snipurl.com/5oni) ist der Ansicht, dass ein Unternehmer eine kritische Bewertung ("... statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg...") hinnehmen muss, wenn es insgesamt an einer unwahren Tatsachen-Behauptung fehlt. Insbesondere sei kein Fall der Kreditgefährung (§ 824 BGB) und auch kein Eingriff in den eingerichteteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB) gegeben.
Gleicher Ansicht ist das AG Koblenz (Urt. v. 7. April 2004 - Az.: 142 C 330/04 = Kanzlei-Info v. 12.04.2004 = http://snipurl.com/6xq4). Dabei stützt sich das AG Koblenz - wie schon das LG Düsseldorf - entscheidend auf die Tatsache, dass der Verkäufer im eBay-Bewertungssystem einen eigenen Kommentar zu der Bewertung des Klägers abgeben kann, so dass ein potentiell weiterer Kunde den Sachverhalt durchaus zutreffend einschätzen könne.
Nun berichtet der Kollege Vetter (= http://udoslive.blogspot.com) über ein aktuelles Urteil des AG Erlangen (Urt. v. 26.05.2004 - Az.: 1 C 457/04 = http://snipurl.com/6xq5), das er erstritten hat.
Anders als LG Düsseldorf und das AG Koblenz ist der Erlanger Richter der Ansicht, eine geäußerte Kritik (hier: "Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!") sei nur dann gerechtfertigt, wenn es einen sachlichen Grund für die Erklärung gebe.
Im vorliegenden Fall gab es zudem die Besonderheit, dass der Beklagte seine negative Kritik schon vor Bezahlung des Kaufpreises geäußert hatte.
Das Gericht leitet einen Anspruch aus einer nebenvertraglichen Pflicht her:
"Die Abgabe von Bewertungen nach einer erfolgten Transaktion ist ein signifikantes Merkmal der Internetplattform eBay, da dies eine wichtige Informationsmöglichkeit über den ansonsten nicht greifbaren Vertragspartner darstellt."
Die AGBs stellten ausdrücklich dar, dass nur sachliche und faire Kommentare abgegeben werden dürften. Dagegen habe der Beklagte verstoßen. Durch seine bewusst allgemeine gehaltene Formulierung lasse er für jede Interpretation (Betrug, Lieferung schlechter Ware usw.) Spielraum. Auch werde aus der Beurteilung an sich nicht klar, weswegen sie negativ ausfalle. Die Erklärung sei pauschal abwertend, ohne den entsprechenden Grund zu nennen.
Anders als AG Koblenz ist der Erlanger Richter der Ansicht, dass das eBay-Forum zwar überwiegend subjektive Wertungen enthalte, dies schließe jedoch nicht das Gebot zur Sachlichkeit aus. Dies sei im vorliegenden Fall klar übertreten.
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9. Bayern: Sportwetten-Werbespots im DSF verbieten
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Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung v. 5./6. Juli 2004 (S. 16) plant die Bayerische Staatsregierung gegen die Sportwetten-Werbespots vorzugehen, die im Deutschen Sportfernsehen (DSF) ausgestrahlt werden.
Es handelt sich hierbei um die Werbespots von betandwin, einem in Deutschland zugelassenen privaten Sportwetten-Vermittler. betandwin hatte sich vorletztes Jahr an der Odds Sportdata beteiligt, einem Unternehmen, dessen Lizenz noch aus DDR-Zeiten stammt, und so grundsätzlich eine für Deutschland gültige Lizenz erworben.
Fraglich ist jedoch, ob die vom Bundesland Sachsen erteilte Genehmigung zu einer Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet berechtigt oder ob an den Landesgrenzen halt zu machen ist.
Das Finanz- und Innenministerium ist der Ansicht, dass nur der staatliche Sportwetten-Betreiber Oddset berechtigt sei, in Bayern Sportwetten anzubieten. Im Freistaat fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift, wonach auch privaten Anbieter eine Erlaubnis erteilt werden könnte.
Ausgangspunkt ist § 284ff. StGB, wonach es für die Vermittlung von Sportwetten einer staatlichen Erlaubnis bedarf. Andernfalls liegt eine Straftat vor.
In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, sich die Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 28.03.2001 - Az.: 6 C 2/01 = http://snipurl.com/6xq6) ins Gedächtnis zu rufen. In dieser Auseinandersetzung ging es um die Zulassung von privaten Sportwetten-Vermittler in Bayern.
Das BVerwG urteilte damals:
"(...) das Bayerische Landesrecht sieht keine dementsprechende Bestimmung vor.
Die Lotterieverordnung findet keine Anwendung auf Sportwetten, da es sich in Ermangelung eines Spielplans und einer Festlegung der Wetteinsätze nicht um eine Lotterie oder Ausspielung handelt.
Auch das Staatslotteriegesetz enthält keine Regelungen über privat veranstaltete Sportwetten.
(...) In Bayern besteht deshalb, was das BVerwG ausdrücklich klarstellt, ein uneingeschränktes Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten."
Die Verwaltungsrichter stellten auch klar, dass ein solches Verbot nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), verstößt.
Das bayerische Finanz- und Innenministerium scheint offensichtlich der Ansicht zu sein, dass die betanwin erteilte Genehmigung für den Bereich des Freistaates keinerlei Wirkung entfalte.
Die Bayerische Landesmedienzentrale (BLM = http://www.blm.de) dagegen, die die Aufsicht über die Privatfernsehen-Anbieter und somit auch über das DSF ausübt, ist anderer Meinung und hält die Ausstrahlung für rechtmäßig.
Das BLM hat dabei anscheinend das Urteil des BGH (Urt. v. 11.10.2001 - Az.: ZR 172/99 = http://snipurl.com/6xqa) im Blickwinkel, wo die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden, dass eine landesrechtlich erteilte Genehmigung ausreiche, um im gesamten Bundesgebiet tätig zu werden.
Anders sehen dies aber weiterhin die Verwaltungsgerichte. So erklärte Ende letzten Jahres das OVG NRW (Beschluss v. 05.12.2003 - Az.: 16 L 2273/03 = http://snipurl.com/6xqb), dass eben keine andere landesrechtliche Genehmigung ausreiche, wenn das eigene Landesrecht ein Verbot vorsehe. Und erst vor kurzem bestätigten die Verwaltungsrichter (OVG NRW, Beschl. v. 14.05.2004 - Az.: 4 B 2096/03 = Kanzlei-Info v. 26.05.2004 = http://snipurl.com/6xqd) noch einmal ausdrücklich ihre Rechtsansicht.
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10. Musik-Industrie: Aufgabe des Kopierschutzes
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Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) am heutigen Tage berichtet (S. 18) wird die deutsche Zentrale des Musik-Marktführers Universal Music ab sofort auf den Einsatz von Kopierschutz-Techniken bei Musik-CDs verzichten.
Seit der zum 13.09.2003 in Kraft getretenen Urheberrechtsreform dürfen kopiergeschützte CDs nicht mehr für private Zwecke kopiert werden. Vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Urheberrecht" = http://snipurl.com/4f19
Mit der flächendeckenden Einführung des Kopierschutzes war es von Seiten der Benutzer immer wieder zu Klagen über Inkompatiblitäten gekommen. So sei z.T. kein Abspielen auf älteren CD-Playern oder im Player eines handelsüblichen PCs möglich gewesen. Bislang war von Seiten der Musikindustrie vehement bestritten worden, dass es zu erheblichen Problemen bei der Abspielbarkeit gekommen war. Vielmehr wurde immer wieder erklärt, hierbei handle es sich lediglich um technisch bedingte Einzelfälle. So hatte Universal Music eine eigene Webseite (= http://www.universal-kopierschutz.de) zu diesem Thema ins Leben gerufen.
Die FAZ zitiert nun eine Sprecherin der deutsche Musik-Industrie mit den Worten:
"Es gibt zur Zeit keinen Kopierschutz, der eine ausreichende Abspielbarkeit der CDs gewährleistet."
Diese Aussage steht klar im diametralen Gegensatz zu den bisherigen Äußerungen aus dem Lager der Musikindustrie und birgt erheblichen Zündstoff in sich.
Die Entscheidung zukünftig auf kopiergeschützte CDs zu verzichten, bezieht sich nur auf die Alben deutscher Künstler, denn nur über diesen Bereich kann die deutsche Zentrale von Universial Music entscheiden. Bei den Werken ausländischer Interpreten dagegen bleibt der Kopierschutz erhalten. Innerhalb des Universal-Konzerns gehen somit die deutschen Vertreter einen Sonderweg.
Die weitere Entwicklung dürfte außerordentlich interessant werden. Nicht nur wie firmenintern bei Universal Music auf das Vorpreschen der deutschen Fraktion reagiert werden wird. Immerhin muss dem Verkäufer nun die quasi unmögliche Nachricht vermittelt werden, dass ein Kopierschutz bei CDs deutscher Interpreteten inkompatibel ist, bei ausländischen Interpreteten dagegen nicht. Es darf auch mit Spannung erwartet werden wie die anderen Musikkonzerne auf diese aktuelle Entwicklung reagieren.
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11. USA: Beschlagnahme von Online-Casino-Werbegeldern
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Die New York Times (= http://snipurl.com/6xqf) hat einen interessanten Artikel über das amerikanische Verhalten in Sachen Online-Casinos veröffentlicht (Dank an Rainer Langenhan = http://log.handakte.de für den Link).
Erst vor kurzem waren die USA vor der Welthandelsorganisation WTO von den Inselstaaten Antigua und Barbuda erfolgreich deswegen verklagt worden, weil das amerikanische Verbot, dass Nicht-Amerikaner keine Online-Casinos in den USA betreiben dürfen, als Verstoß gegen die General Agreement on Trade in Services (GATS) angesehen wurde. Vgl. die Kanzlei-Info v. 29.03.2004 = http://snipurl.com/5ju3
In dem aktuellen Fall, den die New York Times schildert, beschlagnahmten die amerikanischen Behörden etwa 3,2 Mio US-Dollar beim Medienunternehmen Discovery Communications.
Discovery Communication hatte mit der Poker-Site Paradise Poker aus Costa Rica einen Werbevertrag über die entsprechende Summe abgeschlossen. Noch bevor es überhaupt zur Ausstrahlung der Werbe-Spots kam, mischte sich das US-Justizministerium an und verdeutlichte, dass es die Aktivitäten von Discovery Communication für rechtswidrig halte, weil es für eine verbotene Dienstleistung werbe.
Das Ministerium hatte schon in der Vergangenheit mehrfach diese Meinung in aller Öffentlichkeit kundgetan. Daraufhin hatten sowohl Google als auch Yahoo erklärt, dass sie zukünftig auf Werbungen für Online-Casinos gänzlich verzichten würden, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.04.2004 = http://snipurl.com/6xqi
Das Justizministerium beschlagnahmte nun die vollständgen 3,2 Mio. US-Dollar bei Discovery Communications, das gerade dabei war, das Geld wegen des aufgehobenen Werbevertrages an Paradise Poker zurückzuüberweisen.
Die amerikanische Marschrichtung ist somit klar: Die USA versuchen weiterhin - auch entgegen geltendem Recht - den nationalen Casino-Markt vor ausländischen Anbietern zu schützen.
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12. Verbraucherschutz-Abmahnung: Interview mit Abmahn-Anwalt
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Die Kanzlei-Infos hatten vor kurzem berichtet, dass das Verbraucherschutz-Portal Dialerschutz.de / Computerbetrug.de wegen angeblicher Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz (RechtsberatungsG) abgemahnt wurde, vgl. die Kanzlei-Info v. 30.05.2004 = http://snipurl.com/6xqk
Nun gibt es ein lesenswertes Interview mit dem Abmahnwalt bei JurTextOnline (= http://snipurl.com/6xql). Zunächst stellt er klar, dass "lediglich" Computerbetrug.de abgemahnt worden sei und nicht auch - wie von den Forenbetreibern erklärt (= http://snipurl.com/6sru) - Dialerschutz.de.
Auf die Frage nach den tatsächlichen Beweggründen für die erfolgte Abmahnung bestreitet er "verdeckte Lobby-Arbeit" für seine Mandanten. Vielmehr sei es notwendig, die Verbraucher vor falschen rechtlichen Ratschlägen zu schützen:
"Es kann nicht angehen, dass juristische Laien sich der Rechtsberatung bemächtigen und Ratsuchende, deren Rechtsschutzversicherung ohne Probleme die Erstberatungsgebühr bezahlt hätte, in völlig sinnlose Aktionen hineinberaten."
Jeder Leser mag sich seine eigene Meinung bilden.
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