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Newsletter vom 09.06.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 23. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieteng _____________________________________________________________ Die niederländische Regelung über Glücksspiele beruht auf einem System ausschließlicher Erlaubnisse, nach dem es verboten ist, Glücksspiele zu veranstalten oder zu fördern – es sei denn, dass eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt worden ist –, und die nationalen Behörden nur eine Zulassung für jedes erlaubte Glücksspiel erteilen. Außerdem besteht in den Niederlanden keine Möglichkeit, Glücksspiele interaktiv über das Internet anzubieten. De Lotto, eine privatrechtliche Stiftung ohne Gewinnerzielungsabsicht, ist Inhaberin der Zulassung für die Veranstaltung von Sportwetten, Lotto und Zahlenspielen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, durch die Veranstaltung von Glücksspielen Mittel zu beschaffen und diese zwischen dem Gemeinwohl dienenden Einrichtungen, insbesondere im Bereich des Sports, der Körpererziehung, der allgemeinen Wohlfahrt, der öffentlichen Gesundheit und der Kultur, zu verteilen. Der Hoge Raad der Nederlanden (niederländisches Kassationsgericht) und der Raad van State (niederländischer Staatsrat) möchten vom Gerichtshof wissen, ob die niederländische Glücksspielregelung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Rechtssache C-258/08, Ladbrokes Die Ladbrokes-Unternehmen veranstalten Sportwetten und sind insbesondere für ihre Tätigkeiten im Bereich der Quotenwetten bekannt („bookmaking“). Über ihre Website bieten sie mehrere, hauptsächlich sportbezogene Glücksspiele an. Sie üben keine materiellen Tätigkeiten im niederländischen Hoheitsgebiet aus. De Lotto, die den Ladbrokes-Unternehmen vorwarf, in den Niederlanden ansässigen Personen über das Internet Glücksspiele anzubieten, für die sie nicht über eine Zulassung verfügten, wandte sich an das nationale Gericht. Dem Gerichtshof zufolge steht fest, dass eine Regelung wie die fragliche eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, insbesondere durch Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung. Dabei obliegt es den nationalen Gerichten, zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften tatsächlich diesen Zielen entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind. In diesem Zusammenhang hat der Hoge Raad insoweit Zweifel an der Kohärenz und Systematik der nationalen Regelung, als diese De Lotto erlaubt, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Glücksspiele und durch Werbung attraktiver zu machen.Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor durchaus mit dem Ziel in Einklang stehen kann, Spieler, die als solchen verbotenen Tätigkeiten geheimer Spiele oder Wetten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die nationale Regelung als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion zur wirksamen Kanalisierung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen anzusehen ist. Sollte sich herausstellen, dass die Niederlande eine Politik der starken Expansion der Glücksspiele verfolgt, indem sie den Verbrauchern übermäßige Anreize und Aufforderungen zur Teilnahme an Glücksspielen bieten, um vor allem Mittel zu beschaffen, wäre festzustellen, dass eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenzt. Im Rahmen dieser Prüfung ist insbesondere zu untersuchen, ob die rechtswidrigen Spieltätigkeiten in den Niederlanden ein Problem darstellen können und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet wäre, diesem Problem abzuhelfen. Ferner machen die Ladbrokes-Unternehmen geltend, dass sie Inhaber einer von den Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erteilten Erlaubnis seien, nach der sie Sportwetten und andere Glücksspiele über Internet und Telefon anbieten dürften, und dass sie in diesem Mitgliedstaat sehr strengen Vorschriften unterlägen, um Betrug und Spielsucht vorzubeugen. Die Kontrollen und Garantien dürften nicht verdoppelt werden. Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass der Sektor der über das Internet angebotenen Glücksspiele in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist. Ein Mitgliedstaat darf deshalb die Auffassung vertreten, dass der Umstand allein, dass ein Veranstalter wie die Ladbrokes-Unternehmen zu diesem Sektor gehörende Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig über das Internet anbietet, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher angesehen werden kann. Außerdem bergen die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden. Rechtssache C-203/08, Sporting Exchange (Betfair) Sporting Exchange (Betfair) ist im Glücksspielsektor tätig und bietet ihre Dienstleistungen nur über Internet und Telefon an. Vom Vereinigten Königreich aus stellt sie den Dienstleistungsempfängern auf der Grundlage britischer und maltesischer Zulassungen eine Plattform für Sport- und Pferdewetten zur Verfügung. Betfair hat keine Niederlassung oder Verkaufsstelle in den Niederlanden. Sporting Exchange (Betfair) hat geltend gemacht, dass die niederländischen Behörden verpflichtet seien, zum einen ihre britische Zulassung anzuerkennen und zum anderen bei der Erteilung einer Zulassung für das Anbieten von Glücksspielen den Grundsatz der Transparenz zu wahren. Erstens stellt der Gerichtshof mit derselben Begründung wie in der Rechtssache C-258/08 fest, dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden kann. Zweitens führt der Gerichtshof zur Regelung, nach der nur einem einzigen Veranstalter eine Zulassung erteilt wird, aus, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des im Glücksspielbereich angestrebten Schutzniveaus über einen ausreichenden Ermessensspielraum verfügen. Ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung muss jedoch, damit es trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt ist, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden. Jedenfalls könnten die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich speziell aus den Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung eines einzigen Veranstalters ergeben, als gerechtfertigt angesehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlösse, die Zulassung einem öffentlichen Veranstalter, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einem privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, zu erteilen oder sie zu verlängern. In diesen Fällen würde die Verleihung oder die Verlängerung von Ausschließlichkeitsrechten für die Veranstaltung von Glücksspielen zugunsten eines solchen Veranstalters ohne jedes Ausschreibungsverfahren im Hinblick auf die mit der niederländischen Regelung verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig erscheinen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Inhaber von Zulassungen für die Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden diese Voraussetzungen erfüllen. Urteil in den Rechtssachen C-203/08 und C-258/08 Sporting Exchange/Minister van Justitie und Ladbrokes Betting & Gaming, Ladbrokes International/Stichting de Nationale Sporttotalisator Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.05.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: WLAN-Anschluß muss marktübliche Sicherheitssperren aufweisen _____________________________________________________________ Die Entscheidung des BGH zur WLAN-Haftung (Urt. v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 121/08) liegt nunmehr im Volltext vor. Die BGH-Richter bejahen eine Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers für nicht hinreichende abgesicherte Funknetze. Eine (Mit-) Haftung als Täter oder Teilnehmer komme hingegen nicht in Frage, da ein unbekannter Dritter die Urheberrechtsverletzungen im P2P-Netzwerk begangen habe. Dem Beklagten sei jedoch die fehlende Absicherung vorzuwerfen. Die Robenträger bejahten einen Anspruch auf Unterlassung, verneinten hingegen den auf Schadensersatz, da der Beklagte lediglich Störer sei. Eine Privatperson begehe jedoch nicht bereits dann einen Sorgfaltsverstoß, wenn sie ihr Netzwerk nicht ständig auf dem aktuellen Stand halte. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der PC beim Erwerb über die marktüblichen Sicherungen verfüge und diese zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung immer noch funktionieren würden. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Viel war über die vorliegende Entscheidung zu lesen. Noch bevor die schriftlichen Entscheidungsgründe vorlagen, wurden die Auswirkungen des Urteils großmundig kommentiert und behauptet, der BGH habe die 100 EUR-Deckelung der Abmahnkosten bejaht. Nun zeigt sich, was davon zu halten ist: Nichts. Nichts als heiße Luft. Der BGH hat mit keinem Wort etwas zu der Deckelung der Abmahnkosten gesagt. Schon werden neue Ammenmärchen entwickelt und neue Verschwörungstheorien geboren: Da soll der BGH doch glatt die Pressemitteilung nachträglich geändert haben. Na klar. Aber ganz bestimmt. Auf jeden Fall. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Internet-Portal-Betreiber von "chefkoch.de" haftet für rechtwidrigen Bilder-Upload _____________________________________________________________ Die "marions-kochbuch.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07) liegt nun im Volltext vor. Danach haftet der Betreiber des Online-Portals "chefkoch.de" für die urheberrechtswidrigen Bilder-Uploads seiner Nutzer. Die Trennung zwischen Haftung für eigene und fremde Inhalte, einer der größten juristischen Streitpunkte im Netz, umgehen die BGH-Richter geschickt: Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei den Bilder-Uploads, auch wenn Dritte diese getätigt haben, um eigene Inhalte von "chefkoch.de". Der Betreiber der Online-Plattform habe sich durch sein Handeln den fremden Content zu eigen gemacht. Dabei stellen die höchsten deutschen Zivilrichter vor allem auf zwei Punkte ab: Zum einen auf die umfassende Nutzungsrechte, die "chefkoch.de" sich an den Inhalten von den Nutzern hat gewähren lassen. Zum anderen, dass der Beklagte in die hochgeladenen Bilder sein eigenes Logo in Form einer Kochmütze integriere. Durch dieses Umstände seien es für "chefkoch.de" nicht mehr fremde, sondern eigene Inhalte, so dass er voll für die von Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen hafte. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die ursprünglich vom Gesetzgeber gewollte klare Trennung zwischen eigenen und fremden Inhalten und den sich daraus ergebenden Haftungsfolgen wird ein weiteres Mal durch die Rechtsprechung durchbrochen. Die aktuelle Entscheidung des BGH enthält im Zeitalter des "user generated content" wichtige Vorgaben wie eine Ausgestaltung auszusehen hat, damit keine Haftung eintritt: Keine Platzierung von eigenen Logos / Texten des Betreibers auf/in den fremden Inhalten. Keine oder nur geringe Einräumung von Nutzungsrechten. Gerade am Punkt der Nutzungsrechte beißt sich aber die Katze in den eigenen Schwanz: Sinn und Zweck des "user generated content" ist es gerade, dass der jeweilige Portal-Betreiber weitreichende Rechte (z.B. Kürzung, Bearbeitung, Änderung) eingeräumt bekommt, um die Inhalte im Falle eines neuen Web-Dienstes oder einem neuen Konzepts ohne aufwändiges Rückfragen verwenden zu können. Schaut man sich unter diesem Gesichtspunkt die AGB der gängigen Social-Web-Dienste einmal näher an, fällt auf, dass praktisch alle Anbieter sich derartig weitreichende Nutzungsrechte einräumen lassen - und damit nach Meinung des BGH aus den fremden Inhalten eigene Inhalte machen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Korrekturmöglichkeit von Eingabefehler in eBay-Angebot _____________________________________________________________ Informiert ein Online-Händler auf eBay nicht über die Möglichkeiten wie etwaige Tippfehler zu korrigieren sind, so handelt er wettbewerbswidrig (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.05.2010 - Az.: 3 W 44/10). Beide Parteien vertrieben Waren über die Online-Plattform eBay. Der Beklagte informierte bei seinem Angebot nicht darüber wie der Kunde etwaige Tippfehler korrigieren konnte. Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig. Die Hamburger Richter sahen in der fehlenden Aufklärung einen Rechtsverstoß. Die Informationspflichten nach der BGB-InfoV seien keine bloße Ordnungsvorschriften, sondern hätten vielmehr dem Zweck, die Entscheidungsfähigkeit des Kunden zu unterstützen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Nutzung falscher Maßeinheiten nicht abmahnfähige Bagatelle _____________________________________________________________ Das OLG Hamm (Beschl. v. 10.05.2010 - Az.: I-4 W 48/10) hat in der Beschwerdeinstanz die Ansicht des LG Bochums (Beschl. v. 30.03.2010 - Az.: I-17 O 21/09) bestätigt und die Nutzung falscher Maßeinheiten in einem Online-Auftritt als nicht abmahnfähige Bagatelle eingestuft. Die Parteien verkauften beide ihre Produkte über eBay. Der Beklagte gab bei seinen Produkten die Bildschirmgrößen lediglich in Zoll und nicht auch in Zentimetern an. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig. Wie bereits die 1. Instanz wiesen auch die Hammer Richter die geltend gemachten Ansprüche zurück. Zwar liege ein Wettbewerbsverstoß vor, da unzureichende Maßeinheiten verwendet würden. Jedoch sei die Verletzung nur unerheblich, denn gerade im Bereich der Elektroartikel sei der Kunde gewohnt, die Angaben in Zoll präsentiert zu bekommen. Eine Irreführung sei somit nicht ersichtlich. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: Werbefinanzierte Arzneimitteldatenbank für Ärzte ist rechtmäßig _____________________________________________________________ Das OLG München hat entschieden (Urt. v. 03.12.2009 - Az.: 29 U 3781/09), dass der Betrieb einer kostenlosen Arzneimitteldatenbank für Ärzte weder gegen das Heilmittelwerberecht, noch gegen das ärztliche Berufsrecht oder das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Parteien waren Betreiber von Arzneimitteldatenbanken. Die Beklagte stelle Ärzten kostenlos eine solche Datenbank zur Verfügung. Diese enthielt Werbung von mehr als 100 Pharmaunternehmen. Hierin sah die Klägerin ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, das grundsätzlich jede Form kostenloser Zugaben verbietet. Nachdem das LG München der Klägerin Recht gegeben hatte, hob das OLG München die Klage auf. Seiner Ansicht nach würden die Ärzte als Nutzer der Datenbank diese unentgeltliche Leistung nicht in einen Zusammenhang mit einem oder mehreren bestimmten Arzneimitteln setzen und deren Herstellern zurechnen. Dies liege daran, dass Ärzten Finanzierungsmodelle, die auf Werbung verschiedener Partner basieren, bekannt seien. Darüber hinaus hätten sie aufgrund der Vielzahl der werbenden Pharmaunternehmen keinen Anlass zur Annahme, dass einzelne Unternehmen mit der Beklagten in besonderer Form verbunden seien. Die Anzeigedatenbank stelle sich für die Ärzte daher nicht als produktbezogene Werbung dar. Eine solche setze das Verbot der Gewährung kostenloser Zugaben aber gerade voraus. Des Weiteren sei auch kein Verstoß gegen die Berufsordnung für Ärzte gegeben. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Annahme kostenloser Leistungen dazu geeignet ist, die Entscheidung der Ärzte zu beeinflussen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Ärzte würden nämlich nicht davon ausgehen, dass sie bei einer Verschreibung der Medikamente der werbenden Unternehmen Folgevergünstigungen erhalten. Aus diesem Grund scheide auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht aus. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Stuttgart: Auf einige Marken beschränkte Werbung für Preisnachlass unzulässig _____________________________________________________________ Wirbt ein Optiker mit einem Preisnachlass für sämtliche Brillen, wird der Rabatt jedoch tatsächlich nur für einzelne Produkte gewährt, so liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 2 U 47/09). Die Beklagte, eine Optikerin, bewarb ihre Produkte in großer farbiger Schrift damit, dass sie mit bis zu 30% Rabatt auf alle Gleitsichtgläser warb. In einem kleinen Sternchenhinweis, der farblich neutral gehalten war, wurde jedoch weiter erläutert, dass der Preisnachlass nur für bestimmte Hersteller galt. Dies hielt die Klägerin für rechtswidrig, weil der Kunde den Sternchenhinweis durch die farbliche Unterscheidung kaum wahrnehme. Die Stuttgarter Richter bejahten den Anspruch der Klägerin. Der Verbraucher werde die Werbung nur oberflächlich betrachten, so dass bei der Mehrheit der Personen der irreführende Eindruck entstünde, die Rabatte gelten für die gesamte Produktpalatte. Der versteckte Sternchenhinweis sei nicht geeignet, diese Irreführung auszuräumen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LSG Berlin-Brandenburg: Internet-Transparenzberichte der Pflegekassen gestoppt _____________________________________________________________ Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich in zwei Fällen so genannte Transparenzberichte gestoppt, die von den Verbänden der Pflegekassen im Internet veröffentlicht werden sollten (Beschluss vom 29. März 2010, L 27 P 14/10 B ER und Beschluss vom 11. Mai 2010, L 27 P 18/10 B ER). Antragsteller in den beiden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren jeweils ambulante Pflegedienste, die sich in den Transparenzberichten zu schlecht bewertet sahen (z.B. Note "mangelhaft" bei "pflegerische Leistungen"). Das Landessozialgericht gab ihnen Recht und untersagte vorläufig die Veröffentlichung. Für das Gericht war dabei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Veröffentlichung von Bewertungen, die in etwa Schulnoten ähneln, einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Pflegedienste darstelle und in den vorliegenden Fällen auch sachlich fehlerhaft gewesen sein dürfte. Allerdings hat der 27. Senat seine vorläufigen Entscheidungen auf höchstens sechs Monate befristet. In dieser Zeit soll eine weitere Klärung durch die noch bei den Sozialgerichten anhängigen Klageverfahren erfolgen. Beschluss vom 29. März 2010, L 27 P 14/10 B ER und Beschluss vom 11. Mai 2010, L 27 P 18/10 B ER Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg v. 31.05.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Düsseldorf: Fernabsatzrechtliche Musterbelehrung zum Wertersatz zulässig _____________________________________________________________ Trotz der gegenteiligen europäischen Rechtsprechung ist die gesetzliche Musterbelehrung zur fernabsatzrechtlichen Wertersatzpflicht ausreichend und wettbewerbsgemäß, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 38 O 129/09). Seitdem der EuGH sein Grundlagen-Urteil (Urt. v. 03.09.2009 - Az.: C 489/07) zum Wertersatz bei Fernabsatzgeschäften getroffen hat, wird kontrovers diskutiert, ob ein weiterer Grund vorliegt, der die deutsche Muster-Widerrufsbelehrung - übrigens auch die, die erst zum 11.06.2010 in Kraft tritt - rechtswidrig werden lässt. Die europäische Entscheidung hat jedenfalls den nationalen Gesetzgeber dazu animiert, die gesetzlichen Bestimmungen zu überarbeiten. Bereits jetzt ist klar, dass die Muster-Widerrufsbelehrung, die ab dem 11.06.2010 gilt, geändert werden muss. Das Gesetzgebungsverfahren ist bereits eingeleitet. In diesem Spannungsfeld haben die Düsseldorfer Richter nun geurteilt, dass die nationale Widerrufsbelehrung doch nicht rechtswidrig ist. Die verwendete Wertersatz-Klausel entspreche den gesetzlichen Vorgaben und stelle lediglich einen Hinweis dar wie nach Auffassung des Unternehmers eine Ersatzpflicht eindeutig zu vermeiden sei. Zudem heiße es in der Klausel ausdrücklich, dass nur "gegebenenfalls", also eben nicht in jedem Fall, Wertersatz zu leisten sei. Schließlich spreche gegen einen Wettbewerbsverstoß der Klägerin, dass sie eine Musterbelehrung des Verordnungsgebers verwendet habe. Denn grundsätzlich müsse ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Düsseldorf: Unzulässige Markenanmeldung bei bloßem Abmahninteresse _____________________________________________________________ Eine Markenanmeldung, die nur aus dem Grund geschieht, später kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen zu können, ist rechtsmissbräuchlich, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 13.04.2010 - Az.: 2a O 295/09). Der Kläger meldete eine Vielzahl von Marken an und sprach daraufhin zahlreiche kostenpflichtige Abmahnungen gegenüber Dritten aus, u.a. auch gegenüber dem Beklagten. Die Düsseldorfer Richter verneinten den geltend gemachten Anspruch, weil der Kläger rechtsmissbräuchlich handle. Die Markenanmeldung sei nur deswegen erfolgt, um später Abmahnungen vornehmen zu können. Der Rechtsmissbrauch äußere sich vor allem darin, dass ausschließlich Marken angemeldet worden seien, die sich aus allgemeinen Begriffen zusammensetzten und für völlig zusammenhanglose Dienstleistungen Klassen gesichert worden seien. Schließlich habe der Kläger selbst auf seiner Webseite sich dahingehend geäußert, dass er nichts verkaufe und nur Abmahnungen nach einem extrem überhöhten Streitwert aussprechen wolle. Aufgrund dieser Umstände ging das Gericht von einem Missbrauch aus. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Düsseldorf: Testsieger-Reklame bei unzutreffender Aussage wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Die Werbeaussage "Bester seiner Gruppe" zu sein ist rechtswidrig, wenn die behauptete Spitzenstellung tatsächlich nicht vorliegt, so das LG Düsseldorf (Beschl. v. 26.03.2010 - Az.: 38 O 1/10). Die Parteien stellten beide Autokindersitze her. Die Beklagte gab sich als Testsiegerin aus und warb als "Bester seiner Gruppe" zu sein. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Irreführung, weil der Test der Zeitschrift, auf den sich die Beklagte berief, gar keine solche alleinige Position vergeben habe. Die Düsseldorfer Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Die Beklagte behaupte durch den Satz "Bester seiner Gruppe" eine Alleinstellung, die nicht gegeben sei. Denn in dem Test seien mindestens noch drei weitere Mitbewerber gleichwertig beurteilt worden. Eine besondere Spitzenstellung habe der Test der Zeitschrift gerade nicht feststellen könne, so dass die Beklagten-Äußerungen irreführend sein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LAG Hessen: Betriebsrat hat Anspruch auf Zugang zum betrieblichen Intranet _____________________________________________________________ Ein Betriebsrat hat einen Anspruch auf Zugang zum betrieblichen Intranet. Solange er keine strafbaren Inhalte ins Intranet stellt, muss der Arbeitgeber die Veröffentlichung der Mitteilungen auf der Betriebsratsseite und im News-Ticker ermöglichen, so das LAG Hessen (Beschl. v. 05.11.2009 - Az.: 9 TaBV 241/08). Der Betriebsrat wollte freien Zugang zum Intranet der Firma und dort auch unzensiert News veröffentlichen. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Die Richter gaben dem Betriebsrat Recht. Es bestünde ein Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum Intranet zugunsten des Betriebsrats. Solange die News einen betrieblichen Bezug hätten und keine strafbaren Inhalte aufwiesen, sei der Arbeitgeber zur Veröffentlichung im Intranet verpflichtet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: Gesetzliche Neuerungen im (Online-) Kreditvermittler-Bereich _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Gesetzliche Neuerungen im (Online-) Kreditvermittler-Bereich". Durch die am 11.06.2010 in Kraft tretende Verbraucherkredit-Richtlinie ergeben sich zahlreiche neue Pflichten für den (Online-) Kreditvermittler. Der Artikel fasst die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant zusammen: - neue Preisangabepflichten bei der Werbung (§ 6 a PAngVO) - vorvertragliche Informations- und Erläuterungspflichten (§ 491 a BGB; Art. 247 § 13 EGBGB) - Nebenentgelte - Verpflichtung zur Bonitätsprüfung - Vertragsinhalt / Widerrufsrecht Die neuen Pflichten treten zum 11.06.2010 in Kraft, also diesen Freitag. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Rechts-FAQ zum neuen Fernabsatzrecht 2010 _____________________________________________________________ Ab sofort gibt es in sechs kurzen und leicht verständlichen Punkten das neue Fernabsatzrecht, das zum 11.06.2010 in Kraft tritt, als Rechts-FAQ erklärt: - Ab wann gilt das neue Widerrufsrecht? - 14-tägige Widerrufsfrist bei eBay - Pflicht zum Wertersatz - Was ist mit in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärungen? - Was ist mit einstweiligen Verfügungen/ Urteilen? - Kann man bei der Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung abgemahnt werden? Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben. Noch ist Zeit, Ihre Online-Präsentation anzupassen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Veröffentlichungen von Packungsbeilagen im Internet - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Veröffentlichungen von Packungsbeilagen im Internet - Teil 2 Inhalt: In Deutschland ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die sich an Verbraucher richtet, verboten. Erlaubt ist es lediglich, für diese Medikamente in Fachkreisen, wie zum Beispiel bei Ärzten oder Apothekern, zu werben. Das Verbot der so genannten Publikumswerbung geht auf eine europäische Richtlinie zurück. Daher sollte man davon ausgehen können, dass in den einzelnen Mitgliedsländern der EU die Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente rechtlich gleich beurteilt wird. Dem ist aber nicht so. Dies liegt daran, dass die Frage, was alles unter den Begriff der Werbung fällt, unterschiedlich beantwortet wird. Besonders umstritten ist hierbei, ob in der Veröffentlichung der Packungsbeilagen verschreibungspflichtiger Medikamente im Internet eine unerlaubte Werbung zu sehen ist. Mit dieser Frage beschäftigt sich der vorliegende Podcast. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste ist bereits letzte Woche erschienen. Mit "Heilmittel & Recht" unterhält die Kanzlei Dr. Bahr ein eigenes Informations-Portal zum großen Bereich des Heilmittelwerberechts. zurück zur Übersicht |