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Newsletter vom 09.07.2003 00:30
Betreff: Rechts-Newsletter 28. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr

Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 28. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.

Hervorzuheben ist insbesondere die Entscheidung des BGH, wonach nunmehr auch bei den teuren Auskunftsdiensten ("11880" bzw. "11833") vorab die Preise angegeben werden müssen. Einen breiten Raum nimmt auch - wieder einmal - das Thema Spam ein: Neben zwei aktuellen Entscheidungen und Äußerungen aus der Politik ist hier der neue, kostenlose Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Fax-Spamming zu erwähnen. Daneben gibt es weitere, interessante Ereignisse: Urheberrechtsreform, Open Source-Gutachten und Online-Auktionen.

Die Kanzlei RA Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie ganz einfach die Kanzlei, falls Sie Fragen oder Anregungen haben.


Die Themen im Überblick:




1. BGH: Preisangabe-Pflicht auch für Telefon-Auskunftsdienste

2. Bundesrat: Urheberrechts-Reform: Einschränkung der Privatkopie

3. SPAM I: Neue Gerichts-Urteile

4. SPAM II: CDU-/CSU-Fraktion fordert Verbot von SPAM-Mails

5. SPAM III: Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr

6. Streit um Open Source-Gutachten

7. AG Westerburg: Anfechtung bei Online-Irrtum

8. Bundesrat: Einigung im Vermittlungsausschuss bei 0190-Reform-Gesetz

9. EU-Komission: Verbot unlauterer Geschäftspraktiken

10. In eigener Sache: Die "Aktuellen Infos" mit neuen Features



1. BGH: Preisangabe-Pflicht auch für Telefon-Auskunftsdienste


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hatte die Frage zu entscheiden, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, Telefonauskunftsdienste unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer zu bewerben, ohne dabei zugleich den Preis für diese Dienstleistung anzugeben. Der Bundesverband der Verbraucher-zentralen hat insoweit die Telegate AG und die Deutsche Telekom AG auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil diese ihre - in einem bestimmten Zeittakt berechneten - Inlandsauskunftsdienste unter Angabe der Telefonnummer ("11880" bzw. "11833") ohne Preisangabe beworben haben.

Der Bundesgerichtshof hat die von den Vorinstanzen kontrovers beurteilte Frage, ob in entsprechenden Fällen eine Verpflichtung zur Preisangabe besteht, bejaht. Die speziellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, stünden der Anwendbarkeit der weiterreichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht entgegen. Die Werbung für eine spezielle Auskunft mit der hierfür maßgeblichen Telefonnummer enthalte bereits das Leistungsangebot, das nach der Preisangabenverordnung die Pflicht zur Angabe des Preises nach sich ziehe. Der Kunde brauche nur zum Hörer zu greifen, um die angebotene Auskunft zu erhalten; und schon sei er auch verpflichtet, die dafür anfallenden Gebühren zu zahlen. Die PangV gebiete, daß der Kunde über die Kosten der so beworbenen Leistung mit dem Leistungsangebot selbst informiert werde. Der Verbraucher habe ein wesentliches Interesse daran zu wissen, was die beworbene Leistung koste. Der wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsklage sei daher stattzugeben. Für die Entscheidung spiele es keine Rolle, daß der Gesetzgeber sich zur Zeit einer sondergesetzlichen Regelung der Preisauszeichnungspflicht im Telekommunikationsbereich befasse, sich dabei aber auf bestimmte telefonische Mehrwertdienste beschränke, beispielsweise der 0190- Nummern

Urteil vom 3.Juli 2001 – I ZR 66/01, I ZR 211/01

Karlsruhe, den 4. Juli 2003

Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/2003 des Bundesgerichtshofs


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2. Bundesrat: Urheberrechts-Reform: Einschränkung der Privatkopie


Zulässigkeit von Privatkopien nur bei Verwendung rechtmäßig hergestellter Vorlagen

Vermittlungsausschuss unterbreitet Einigungsvorschlag zum Urheberrechtsgesetz


Nach dem heute vom Vermittlungsausschuss unterbreiteten Einigungsvorschlag sollen Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (Privatkopien) nur dann zulässig sein, "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird".

Durch diese Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass die mit der Neufassung des Gesetzes privilegierte Privatkopie nur dann zulässig ist, wenn sie aus legalem Ausgangsmaterial gewonnen wird. Damit soll insbesondere die Vervielfältigung von Raubkopien zum privaten Gebrauch unterbunden werden. In diesem Bereich entstehen bei den Betroffenen erhebliche wirtschaftliche Schäden. Die durch die Herstellung von Raubkopien verursachte Rechtsverletzung soll nicht dadurch manifestiert werden, dass aus diesen Vorlagen gewonnene Kopien zum privaten Gebrauch zugelassen werden.

Der Vermittlungsvorschlag begrenzt die Unzulässigkeit auf offensichtlich rechtswidrig erstellte Vorlagen und berücksichtigt insoweit die von der Bundesregierung vorgebrachten Bedenken, wonach es dem Nutzer häufig nicht möglich sei, die Rechtmäßigkeit der Kopiervorlage zu beurteilen.

Die Empfehlung des Vermittlungsausschusses wird nunmehr dem Bundestag zur Abstimmung zugeleitet. Wird das Gesetz entsprechend dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses geändert, hat der Bundesrat nochmals zu befinden. Bei dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft handelt es sich um ein Einspruchsgesetz.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates v. 2. Juli 2003


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3. SPAM I: Neue Gerichts-Urteile


Das LG Berlin hat in zwei neuen Entscheidungen (Az.: 15 O 786 / 02; Urt. v. 03.06.2003 - Az.: 16 O 231 / 03) die bislang herrschende Rechtsprechung in Spam-Sachen bestätigt.

Daran ändert auch nichts eine kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Koblenz (10. Juni 2003 - Az.: 1 W 342/03), das den Rechtsschutz beim einstweiligen Rechtsschutz in Spam-Sachen ablehnte (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 02.07.2003).

Auch durch die anstehende Reform des Wettbewerbsrechts wird sich nur eine sehr geringe Änderung ergeben (RA Dr. Bahr: Änderung der SPAM-Rechtslage durch Reform des Wettbewerbsrechts?).


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4. SPAM II: CDU-/CSU-Fraktion fordert Verbot von SPAM-Mails


Zum Missbrauch der elektronischen Post durch den massenhaften Versand von SPAM-Mails erklären die Internetbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Martina Krogmann MdB, und der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Eckart von Klaeden MdB:

Die massenhafte Versendung unerwünschter Werbe-Mails (SPAM) hat in den letzten Monaten eklatant zugenommen. Bereits im Jahre 2002 wurden weltweit pro Tag rund 31 Milliarden E-Mails gesendet, mehr als ein Drittel davon waren Reklamebriefchen, z.T. mit sexistischem Inhalt - Tendenz steigend.

Betroffen sind Wirtschaft, Verwaltung, Privatpersonen und auch der Deutsche Bundestag gleichermaßen. Die Zuleitung unverlangter Werbung ist nicht nur eine erhebliche Belästigung für den Verbraucher, sondern führt auch in den Unternehmen zu großen Schäden, da die Beseitigung der unerwünschten elektronischen Post inzwischen einen hohen Arbeitsaufwand erfordert. SPAM belastet außerdem die Internetserviceprovider, Netzinfrastrukturbetreiber und Mailanbieter mit horrenden Kosten: Die Verstärkung der Netzwerkleitungen und Erweiterung der Speicherkapazitäten zur Bewältigung der SPAM-Flut führen zu hohen finanziellen Belastungen.

Zur Bekämpfung der SPAM-Mails ist der Bundestag dabei, entsprechende technische Vorkehrungen zu treffen. Unter dem Strich bleiben diese Maßnahmen aber unbefriedigend, zumal nach wie vor die dann als SPAM gekennzeichneten Mails individuell auf tatsächlich unerwünschte Inhalte geprüft werden.

Auf den Missbrauch des Internets durch SPAM-Mails muss der Gesetzgeber daher reagieren. Es ist dringend notwendig, dass auch in Deutschland der Versand von SPAM-Mails ausdrücklich verboten und strafbewehrt wird.

Bislang ist in Deutschland die Zusendung unerbetener Werbe-Mails lediglich durch die Rechtsprechung zum unlauteren Wettbewerb erfasst. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es bisher nicht. Damit sind SPAM-Mails in Deutschland nicht unmittelbar verboten.

Die rot-grüne Bundesregierung hat die EU-Richtlinie zum Datenschutz in der Telekommunikation, die eine "Opt-in"-Lösung vorsieht, wonach E-Mail-Werbung von Unternehmern grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Empfängers an diesen versandt werden dürfen, immer noch nicht umgesetzt.

Es bedarf daher einer politischen Initiative, die für gesetzliche Klarheit und Verlässlichkeit sorgt. Deswegen wird die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in Kürze einen Anti-SPAM-Round-table mit Vertretern aus Wirtschaft, Politik und Verbraucherschutz einrichten und einen Antrag auf den Weg bringen, in dem wir u.a. fordern werden:

- eine Verschärfung des rechtlichen Rahmens, d.h. eine unverzügliche und effektive, strafbewehrte Ahndung von unerwünschten SPAM-Mails,

- eine gesetzliche Regelung, durch die die Identifizierung des SPAMMers ermöglicht wird,

- datenschutzrechtliche Regelungen, die den Adresshandel durch spürbare Sanktionen eindämmen,

- eine zentrale Melde-/Beschwerdestelle, bei der SPAM-Meldungen erfasst und weiter verfolgt werden,

- Aufklärung des Verbrauchers über den Umgang mit seiner E-Mail-Adresse und über den Umgang mit unverlangter E-Mail-Werbung.

Dennoch werden nationale rechtliche Maßnahmen alleine nicht ausreichen, um SPAM einzudämmen, da die Verursacher häufig aus dem außereuropäischen Ausland vorgehen. Eine weltweite internationale Zusammenarbeit sowie eine Allianz von Wirtschaft, Verbrauchern und Politik gegen SPAM ist unbedingt notwenig - so schnell wie möglich!

Quelle: Pressemitteilung der CDU-/CSU-Fraktion v. 7. Juli 2003


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5. SPAM III: Neuer Aufsatz zum Fax-Spammingvon RA Dr. Bahr


Ab sofort gibt es zum Fax-Spamming und der Problematik der Mitstörerhaftung der Netz-Betreiber einen kostenlosen, 12seitigen Aufsatz von RA Dr. Bahr. Er steht hier zum Download bereit.

Der Aufsatz beschäftigt sich insbesondere mit der Bedeutung und Reichweite des § 13 a Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), der Ende letzten Jahres eingeführt wurde.


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6. Streit um Open Source-Gutachten


Eine Studie des Göttinger Universitäts-Professors Spindler, die im Auftrage des Verbandes der Softwareindustrie (VSI) erstellt wurde, gibt es seit kurzem als kostenlosen Download. Die Arbeit umfaßt mehr als 100 Seiten und beleuchtet die noch weitgehend ungeklärten rechtlichen Bereiche des Urheber- und Haftungsrechts bei Open Source-Software.

Die Reaktionen auf die Veröffentlichung sind außerordentlich gespalten.

Die einen sehen die Studie als bloßes Gefälligkeits-Gutachten für die kommerzielle Software-Industrie an und meinen, Spindler theoretisiere und übertreibe sehr stark bei seinen Ausführungen. Vor allem die haftungsrechtlichen Ausführungen gingen fehl, weil selbst bei kommerzieller Software der Nachweis eines Fehlers außerordentlich schwer sei. Die Tatsache, dass bei Open Source nur bei grober Fahrlässigkeit gehaftet werde, sei daher in der Praxis kaum relevant.

Die anderen dagegen sehen die Ausführungen als Bestätigung ihrer bisher geäußerten Bedenken, dass die Regelungen weitgehend dem amerikanischen Recht entnommen und nicht auf die europäischen und insbesondere nicht auf die deutschen Verhältnisse angepasst seien.

Die Free Software Foundation (fsf) spricht in ihrer Stellungnahme von "gravierenden Mängeln" der Untersuchung. Wesentlich differenzierter betrachtet das Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifross), dessen Mitarbeiter ausgewiesene juristische Experten im Open Source-Recht sind, die Studie:

"Die Pressemitteilung des VSI unter der Überschrift "Studie belegt Rechtsunsicherheiten" verkürzt das Gutachten dabei auf die Linux-kritischen Aussagen. Dies verwundert wenig, bedenkt man, dass der VSI im Wesentlichen die Interessen der "proprietären" Softwareindustrie vertritt. Im Gegensatz dazu ist das Gutachten selbst wesentlich differenzierter, die Stigmatisierung des Autors als Gegner Freier Software ist deshalb voreilig. Die aufgezeigten Rechtsprobleme sind überwiegend bereits bekannt. Spindler verweigert sich nur in Einzelfragen den Lösungen, die das bisherige Schrifttum anbietet, überwiegend trägt er das Konzept aber mit. Wo er abweicht, sind seine Lösungen angreifbar. In Einzelfragen sind Missverständnisse und Fehlinterpretationen der Lizenzen zu beklagen."

Siehe hierzu auch den Bericht in der Financial Times v. 02.07.2003.

Die Auseinandersetzung um das Gutachten hat inzwischen derartige drastische Formen angenommen, dass sich Prof. Spindler selber im Heise Forum zu Wort gemeldet hat.

Zeitgleich zu Prof. Spindler hat der Pariser Professor Christophe Caron in der wichtigsten französischen Fachzeitschrift für Juristen (Dalloz 2003, Heft 23, S. 1556) ein ähnliches Gutachten veröffentlicht.


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7. AG Westerburg: Anfechtung bei Online-Irrtum


In der letzten Zeit passiert es immer häufiger, dass Internet-Verkäufer aufgrund eines Software-Fehlers Produkte gegen traumhaft niedrige Preise (z.B. 1 Euro für eine Digital-Kamera) anbieten.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob in einem solchen Fall ein Anfechtungsrecht des Verkäufers besteht (vgl. die Kanzlei-Newsletter v. 07.05.2003). Das LG Köln (Urt. v. 16.04.2003 - Az.: 9 S 289/02) verneinte dies, während das OLG Frankfurt (Urt. v. 20.11.2002 - Az.: 9 U 94/02) die Anfechtung bejahte.

Nun hat sich das AG Westerburg (Urt. v. 14.03.2003 - Az.: 21 C 26/03) sich der Ansicht des OLG angeschlossen.


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8. Bundesrat: Einigung im Vermittlungsausschuss bei 0190-Reform-Gesetz


Der heute unterbreitete Vermittlungsvorschlag zum Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er Mehrwertdiensterufnummern beschränkt die Eingriffsbefugnisse der Regulierungsbehörde bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften und Zuteilungsbedingungen. Er sieht unter anderem vor, dass die Regulierungsbehörde Anordnungen und andere Maßnahmen nur "im Rahmen der Nummernverwaltung" treffen kann. Die Rechte der Länder und die Befugnisse anderer Behörden sollen davon unberührt bleiben. Die Einfügung dieser Formulierungen geht auf das Anrufungsbegehren des Bundesrates zurück, der befürchtete, die bisherige Formulierung schaffe Eingriffsbefugnisse der Regulierungsbehörde, die sonst den klassischen Ordnungsbehörden der Länder zustehen.

Darüber hinaus sieht der Vermittlungsvorschlag vor, dass die Regulierungsbehörde Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, den Staatsanwaltschaften oder den Verwaltungsbehörden der Länder mitteilt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates v. 02.07.2003

Anmerkung: Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.


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9. EU-Komission: Verbot unlauterer Geschäftspraktiken


Vor kurzem hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über das Verbot unlauterer Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern veröffentlicht.

Der Vorschlag bestimmt, wann eine Geschäftspraxis unlauter ist. Die Unlauterkeit besteht aus mehreren Kategorien, u.a. aggressive Geschäftstaktiken. Unter aggressiven Geschäftstaktiken versteht der Richtlinienvorschlag das hartnäckige und unerwünschte Ansprechen von Kunden über Telefon, Telefax, E-mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien.

Ausführliche Meldung der EU

Richtlinienvorschlag der Kommission (COM (2003) 356(01))

Aufsatz von RA Dr. Bahr: Änderung der SPAM-Rechtslage durch Reform des Wettbewerbsrechts?


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10. In eigener Sache: Die "Aktuellen Infos" mit neuen Features


Ab sofort gibt es die "Aktuellen Infos" zu den Gebieten Recht der Neuen Medien und Gewerblicher Rechtsschutz mit neuen Features: Neben der Volltext-Suche im gesamten Archiv gibt es auf vielfachen Wunsch auch eine Druck-Möglichkeit, mit der die Neuigkeiten komfortabel ausgedruckt werden können.

Zudem wurde auch die Rubrik "Rechts-FAQ" in den Bereichen "Markenrecht" und "Recht der Neuen Medien" erweitert.


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