Newsletter
Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Darüber hinaus hatte er einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten und von Bild- und Tonträgern, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen" zu vervielfältigen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Diese Vergütungsansprüche sollen dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte oder Speichermedien dazu bestimmt sind, ein Werk auf eine bestimmte Weise zu vervielfältigen.
Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Sie ist in den hier in Rede stehenden Verfahren auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig. Deren Aufgabe besteht in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art.
Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 21. Juli 2011 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 134/2011). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 befunden.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Drucker, nicht aber PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst bei richtlinienkonformer Auslegung nur Vervielfältigungsverfahren, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage diente. Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt.
Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig. Innerhalb einer solchen Gerätekette ist allerdings nur das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner; innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Drucker. Vervielfältigungsverfahren mit einem PC als Endgerät sind nicht nach § 54a UrhG aF vergütungspflichtig, weil dabei digitale Vervielfältigungsstücke entstehen.
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54 UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen auch digitale Speichermedien wie Festplatten.
Durch Übertragungen von einem digitalen Speichermedium auf ein anderes können nicht nur Filme und Musik, sondern auch "stehende" Texte oder "stehende" Bilder der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken vervielfältigt werden; derartige Texte oder Bilder können beispielsweise über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden. Soweit PCs auf diese Weise als Endgeräte in einem einheitlichen Vervielfältigungsverfahren zur Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke verwendet werden, sind sie nach § 54 UrhG aF vergütungspflichtig.
Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III
und
Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 29/11
und
Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11 - PC III
und
Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 162/10
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.07.2014
Dazu zählen auch zwei Bestimmungen, deren vorsätzliche Missachtung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde: Spielgeräte dürfen seither in Spielhallen nur noch einzelnin einem Mindestabstand von einem Meter und mit einer Sichtschutzblende aufgestellt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3SpielhGBln). Ferner ist es verboten, in Spielhallen kostenlos Getränke abzugeben (§ 6 Abs. 1 SpielhGBln).
Das Bezirksamt Spandau erließ nach einer Spielhallenkontrolle im Sommer 2012 gegen den Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlicherVerstöße gegen dieseBestimmungen. Das Amtsgericht wies den Einspruch dagegen zurück und verurteilte den Beschwerdeführer zu Geldbußen von je 300 Euro für beide Ordnungswidrigkeiten. Das Kammergericht wies die wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorschriften eingelegte Rechtsbeschwerde zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer erneut geltend, für die angewandten Gesetzesbestimmungen bestehe keine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin. Die Vorschriften seien außerdem - auch im Vergleich zu den Regeln für Gaststätten und Spielbanken - unverhältnismäßig und verletzten sein Grundrecht der Berufsfreiheit aus der Verfassung von Berlin (Art. 17 Abs. 1 VvB).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerdeteils als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Bestimmungen des Berliner Spielhallengesetzes sind verfassungsgemäß, sie verstoßen nicht gegen seine Grundrechte aus der Verfassung von Berlin.
Die Zuständigkeit des Landes Berlin zum Erlass der beanstandeten Regelungen ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 70 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).Im Rahmen der Föderalismusreform haben dieLänderdie bis 2006 dem Bund zustehende Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Spielhallen“erhalten. Nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes fallen darunter alle Regeln, die den Betrieb der Spielhallen einschließlich der räumlichen Gegebenheiten im Land Berlin betreffen.
Hierzu gehören auch die vom Beschwerdeführer übertretenen und angegriffenen Regelungen, die dem Spielerschutz und der Suchtprävention dienen. Diese Gemeinwohlgründe rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit.Auch unter Berücksichtigung der abweichenden Rechtslage für Gaststätten und Spielbanken liegt kein Verfassungsverstoß vor.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13
Hinweis:
§ 1 Spielhallen und ähnliche Unternehmen, Anwendungsbereich § 4 Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen § 6 Jugend- und Spielerschutz § 7 Ordnungswidrigkeiten
Quelle: Pressemitteilung des Berliner VerfGH v. 01.07.2014
Die Beklagte bewarb ihr Produkt, ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, in einer Zeitung mit der folgenden Werbeaussage: ÖKO-TEST hatte das Produkt jedoch keiner umfassenden Prüfung, insbesondere keiner Wirksamkeitsprüfung, unterzogen. Vielmehr war nur kontrolliert worden, ob die Ware bedenkliche oder umstrittene Hilfsstoffe enthielt.
Das OLG Frankfurt a.M. stufte die Werbeaussage als irreführend ein.
Der Begriff "Gesamturteil" lasse auf eine umfassende Prüfung verschiedener Kriterien schließen, wozu inbesondere die Wirksamkeit zähle. Der Verbraucher gehe hier von einer vollständigen Kontrolle aus. In Wahrheit habe ÖKO-TEST jedoch das Produkt nur auf bedenkliche oder umstrittene Hilfsstoffe untersucht.
Insofern werde der Verbraucher in die Irre geführt.
ARAL bewarb in der Zeitschrift "auto motor sport" in Form einer ganzseitigen Werbeanzeige seine Brötchen "Crossinos".
Die obere Hälfte der Werbeanzeige bestand aus einer Abbildung von drei unterschiedlich belegten Baguette-Broten, über denen sich die Schriftzüge "Crossinos – Unsere Genießer-Baguettes“ (links oben auf der Seite) und "www.aral.de" (rechts oben auf der Seite) befanden. Unter der Abbildung befand sich folgender Text:
*unverbindliche Preisempfehlung, nur in teilnehmenden Petit Bistros“ Am unteren linken Seitenrand befand sich der Schriftzug "Petit Bistro – So genießt man bei Aral.“ Am unteren rechten Seitenrand befand sich das Unternehmenssymbol der Beklagten mit dem Schriftzug "ARAL" und darunter die Worte "Alles super."
Das OLG Hamm hat einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 5 a Abs.3 UWG bejaht und die Werbeanzeige als wettbewerbswidrig eingestuft.
Es reiche nicht aus, einfach die Webseite von ARAL anzugeben, sondern es hätte vielmehr weitergehender Informationen über die Identität des anbietenden Unternehmens bedurft. Dies sei jedoch nicht erfolgt, so dass die Beklagte ihren Informationspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei.
Im Jahr 2007 erhielt die Klägerin ein Schreiben mit der Überschrift „Großes Deutschland Rätsel“. Absender war die Firma „Buchungszentrumwest“ mit einer Postfachanschrift aus Achim. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin)…“. Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie „Preise“ der Satz „3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld“. Tatsächlich existierte die Firma „Buchungszentrumwest“ nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.
Die Klägerin wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.
Der Senat verpflichtete den Geschäftspartner des Postfachbetreibers jetzt zur Zahlung von 20.000 €. Bei dem der Klägerin im Jahr 2007 zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB. Die Mitteilung sei geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten, so der Senat weiter. Dabei sei nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung verstehe.
Der beklagte Geschäftspartner des Postfachbetreibers sei auch der vom Gesetz verpflichtete „Sender“ der Gewinnmitteilung. Dabei können, so die Richter, Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen.
Nach der Vernehmung von Zeugen stehe fest, dass der Beklagte mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet habe. Der Beklagte habe die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reiche aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Urteil vom 27. Juni 2014, Aktenzeichen 11 U 23/11, Vorinstanz Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen 1 O 1/11)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 04.07.2014
Die ehemalige Gerhard-Hauptmann-Schule in Berlin-Kreuzberg wurde nach Einstellung des Schulbetriebs als Schulgebäude entwidmet und befindet sich im Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen des Bezirksamts. Seit Anfang Dezember 2012 sind das Grundstück und das aufstehende ehemalige Schulgebäude von Flüchtlingen besetzt. Nachdem die Mehrheit das Gebäude zwischenzeitlich verlassen hat, halten sich noch ca. 40 Personen dort auf. Das Bezirksamt verweigert anderen Personen einschließlich Pressevertretern, die sich über die Lage der Flüchtlinge informieren wollen, den Zugang zum Gebäude.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den hiergegen gerichteten Eilantrag einer Tageszeitung zurück. Die Antragstellerin habe keinen Zutrittsanspruch. Nach dem Berliner Pressegesetz könne nur die Mitteilung konkreter Tatsachen bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt verlangt werden; das Gesetz gebe aber kein Recht darauf, dass sich Journalisten nicht allgemein zugängliche Informationen der Auskunftsverpflichteten selbst verschafften.
Das Grundstück und die dort erlangbaren Informationen seien aber nicht allgemein zugänglich. Der Antragsgegner habe als Eigentümer des Grundstücks sein Hausrecht rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, Vertretern der Presse zurzeit keinen Zutritt zum Grundstück zu gestatten. Aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit folge ebenso kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.
Beschluss vom 27. Juni 2014 (VG 27 L 274.14)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 27.06.2014
Die verklagten Zahnärzte führten eine Werbeaktion durch und versprachen eine professionelle Zahnreinigung für 69,90 EUR und ein Zahnbleaching für 250,- EUR (statt 350,- EUR).
Das LG Oldenburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein, denn hierdurch würden die gesetzlichen Gebührenvorschriften umgangen.
Rabatte seien nach der gesetzlichen Gebührenordnung für zahnärztliche Leistungen nicht erlaubt. Die Gesundheit der Bevölkerung und eine verlässliche ärztliche Versorgung seien ein wichtiges Rechtsgut. Patienten sollten sich darauf verlassen können, dass zahnärztliche Leistungen der Gesundheit dienten.
Der Verbraucher dürfe in diesem Bereich nicht dem üblichen Lockeffekt von Sonderangebot ausgesetzt sein.
Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die die Vorgaben der Gebührenordnung im Einzelfall unterschritten werden dürften. Denn im vorliegenden Sachverhalt gehe es nicht um einen solchen Einzelfall, sondern um den Werbeeffekt, der eintrete, wenn mit pauschalierten und rabatiierten Sonderangeboten geworben werde.
Der Verkäufer startete eine eBay-Auktion, brach diese dann aber mitten in der Laufzeit ab. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt das Höchstangebot abgegeben und begehrte daher die Übergabe der Kaufsache.
Das AG Darmstadt wies die Klage ab.
Zwar enthalte § 10 Nr.1 der eBay-AGB eine entsprechende Bestimmung, dass nur bei Vorliegen bestimmter Umstände ein Rücktritt vom Verkaufsangebot möglich sei.
Diese Regelungen seien jedoch nicht relevant, da eBay schlicht die Gestaltungsmacht fehle. eBay könne lediglich das Verhältnis zwischen sich selbst und dem Verkäufer bzw. Käufer regeln, nicht jedoch auch die Verbindung zwischen Käufer und Verkäufer.
Breche der Verkäufer einer eBay-Auktion sein Angebot frühzeitig (hier: 8 Tage vor Laufzeitende) ab, so habe der Käufer kein rechtlich schützenswertes Interesse. Es entsprechende nicht der Lebenswirklichkeit, dass der Käufer in einem solchen Fall erwarte, der Erwerber der Sache zu sein.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH hat erst Januar 2014 (Urt. v. 08.01.2014 - Az.: VIII ZR 63/13) noch einmal klargestellt, dass § 10 der eBay-AGB Anwendung findet und die Anfechtungsregeln bei irrtümlichen eBay-Verkäufen konkretisiert.
Der Beklagte übernahm ungefragt für seinen gewerblichen eBay-Auftritt das Lichtbild, an dem der Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte hatte. Dieser verlangte mehr 400,- EUR als Schadensersatz. Erworben hatte der Kläger das Bild vom Urheber jedoch nur für 80,- EUR.
Das AG Frankfurt a.M. sprach dem Kläger daher nur einen Schadensersatz in Höhe der 80,- EUR zu und wies im übrigen die Klage ab.
Grundsätzlich sei die MFM-Tabelle (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) anwendbar und hieraus Anhalte für die Höhe des Schadensersatzes ableitbar.
Im vorliegenden Fall gebe es jedoch die Besonderheit, dass der Kläger die Lizenzen selbst nur für 80,- EUR erworben habe. Der Beklagte habe daraufhin vorgetragen, dass der Kläger die Lizenzen ebenfalls für diesen Betrag weiterreiche. Diesem Vortrag sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, sondern habe lediglich ausweichende Angaben gemacht.
Daher sei, so das Gericht, der Betrag von 80,- EUR als angemessen anzusehen.
Die Klägerin war Rechteinhaberin an dem Film "The Expendables 2". Die Fa. Guardaley Ltd. hatte im Auftrag der Rechteinhaberin festgestellt, dass von dem Anschluss des Beklagten im Zeitraum von 4 Wochen an sechs unterschiedlichen Tagen der Film unerlaubt in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde.
Daraufhin mahnte sie den Beklagten ab, der auch eine Unterlassungserklärung abgab. Die geltend gemachten Abmahnkosten, die Ermittlungsventgelte für die Fa. Guardaley Ltd. und den Schadenersatz beglich der Beklagte jedoch nicht.
Daraufhin erhob die Lizenznehmerin Klage. Der Beklagte verteidigte sich, dass er den Internetanschluss nicht alleine nutze, sondern dieser auch von seiner Frau mit verwendet werde. Zudem sei der Zugang auch WPA-gesichert.
Die Ehefrau des Beklagten wurde als Zeugin angehört. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich, dass die Ehefrau als Täterin ausscheide. Die Äußerungen der Ehefrau legten jedoch nahe, dass der Beklagte als Täter in Frage komme: Auch stufte das Gericht die Beweislast zu Lasten des Beklagten ein.
Durch das über einen längeren Zeitraum mehrfache Ermitteln des Anschlusses sei ein Fehler bei der Beauskunftung der Daten als außerordentlich unwahrscheinlich anzusehen. Immerhin sei in sechs Fällen an unterschiedlichen Tagen der Telefonanschluss des Beklagten ausfindig gemacht worden.
Es sei daher die Aufgabe des Beklagten gewesen, die Zuverlässigkeit der Ermittlungsergebnisse der Fa. Guardaley Ltd. in Zweifeln zu ziehen. Dies hätte - so das Gericht - zum Beispiel durch ein Sachverständigen-Gutachten geschehen können. Trotz mehrfachen Hinweises habe der Beklagte ein solches Gutachten jedoch nicht vor Gericht als Beweis beantragt.
Zugesprochen wurde der Klägerin Abmahnkosten (755,80 EUR: 1,3-Gebühr aus 15.000,- EUR), Ersatz der Ermittlungskosten für die Fa. Guardaley Ltd (100,- EUR) und Schadensersatz iHv. 300,- EUR.
adidas betrieb ein selektives Vertriebssystem, in dem adidas-Produkte nur über autorisierte Händler an Endkunden verkauft werden durften. Die im Jahr 2012 eingeführten e-Commerce Bedingungen enthielten u.a. ein weitreichendes Verkaufsverbot über die großen Online-Marktplätze eBay und Amazon Marketplace, aber auch andere Plattformen wie Rakuten.de, Yatego.de, Hitmeister.de und meinPaket.de.
Das BKartA leitete nach Eingang einer ganzen Reihe an Beschwerden von Sportfachhändlern ein Verfahren ein.
Andreas Mundt, Präsident des BKartA:
Selbstverständlich dürfen Hersteller bei der Auswahl ihrer Händler bestimmte Qualitätsanforderungen stellen. Nach europäischem wie deutschem Kartellrecht ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Vertriebskanäle wie den Online-Handel weitgehend auszuschalten. Unser Verfahren gegen adidas sowie auch das noch nicht abgeschlossene Verfahren gegen ASICS sind Pilotverfahren, da derzeit viele Markenhersteller vergleichbare Maßnahmen erwägen. Wir begrüßen, dass adidas seinen autorisierten Einzelhändlern jetzt ermöglicht, nicht nur einen eigenen Online-Shop, sondern auch Shops auf Online-Marktplätzen zu betreiben. Dies ist gerade für kleine und mittlere Sportfachhändler auch in Anbetracht rückläufiger Kundenfrequenzen eine wichtige Möglichkeit, ihren Kundenkreis zu erweitern. Auch die Verbraucher profitieren hiervon ganz unmittelbar."
Nach den Beanstandungen durch das BKartA änderte adidas seine e-Commerce Bedingungen, u.a. entfiel das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze vollständig.Es wurde außerdem klargestellt, dass es allen autorisierten Händlern freistehe, adidas Markenbegriffe als Suchwort bei der Suchmaschinenwerbung wie z.B. Google AdWords zu verwenden.
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 02.07.2014
Zurück
Newsletter
vom 09.07.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 28. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 28. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Vergütungspflicht von Druckern und PCs
2. VerfGH Berlin: Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß
3. OLG Frankfurt a.M.: Werbeaussage "Gesamturteil sehr gut" irreführend bei fehlender Wirksamkeitsprüfung
4. OLG Hamm: ARAL-Werbeanzeige wegen fehlender Informationspflichten wettbewerbswidrig
5. OLG Oldenburg: Haftung Dritter bei Gewinnzusage
6. VG Berlin: Pressefreiheit gibt kein Zugangsrecht zu nicht-öffentlichen Gebäuden
7. LG Oldenburg: Online-Gutschein für Zahnarztleistung wettbewerbswidrig
8. AG Darmstadt: Jederzeit Abbruch einer längerfristigen eBay-Auktion möglich
9. AG Frankfurt a.M.: 80,- EUR Schadensersatz bei gewerblichem Online-Fotoklau
10. AG Hamburg: Beweislast bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
11. BKartA: adidas gibt Verkaufsverbot über Online-Marktplätze auf
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Vergütungspflicht von Druckern und PCs
_____________________________________________________________
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Drucker und PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.
LG Düsseldorf - Urteil vom 25. Januar 2006 - 12 O 110/05, juris
OLG Düsseldorf - Urteil vom 23. Januar 2007 - 20 U 38/06, GRUR 2007, 416
BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 17/07, juris
BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 28/11, GRUR 2011, 1007 - Drucker und Plotter II
EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.
LG Düsseldorf - Urteil vom 29. November 2006 - 12 O 8/06, juris
OLG Düsseldorf - Urteil vom 13. November 2007 - 20 U 186/06, MMR 2008, 100
BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 208/07, juris
BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08, CR 2011, 86
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 29/11, ZUM-RD 2011, 537
EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.
LG München I - Urteil vom 23. Dezember 2004 - 7 O 18484/03, ZUM 2005, 241
OLG München - Urteil vom 15. Dezember 2005 - 29 U 1913/05, GRUR-RR 2006, 121
BGH - Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 - PC I
BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11, GRUR 2011, 1012 - PC II
EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.
LG Stuttgart - Urteil vom 22. Dezember 2004 - 17 O 392/04, CR 2005, 378
OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Mai 2005 - 4 U 20/05, GRUR 2005, 943
BGH - Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I
BVerfG - Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 162/10, ZUM 2011, 729
EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. VerfGH Berlin: Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß
_____________________________________________________________
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat am 20. Juni 2014 die Verfassungsbeschwerde des Geschäftsführers einer Spielhallen GmbH in Berlin gegen gerichtliche Entscheidungen wegen Zuwiderhandlung gegen das Spielhallengesetz Berlin (SpielhGBln) zurückgewiesen. Das im Juni 2011 in Kraft getretene Gesetz sieht zahlreiche Verschärfungen des Rechts der Spielhallen in Berlin vor.
Die für das Verfahren relevanten Vorschriften des Spielhallengesetzes Berlin vom 20. Mai 2011 lauten:
Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung dient…
(1) …
(2) In Unternehmen nach § 1 darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen. Bei Mehrplatzspielgeräten ist jeder Spielplatz als ein Gerät zu behandeln. Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante.
(3) und (4)...
(1) In Unternehmen nach § 1, in denen Speisen oder Getränke an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist verboten.
(2) bis (8) …
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
…
6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,
…
9. als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 unentgeltlich Speisen oder Getränke abgibt oder zulässt, dass unentgeltlich Speisen oder Getränke abgegeben werden,
…
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Frankfurt a.M.: Werbeaussage "Gesamturteil sehr gut" irreführend bei fehlender Wirksamkeitsprüfung
_____________________________________________________________
Die Werbeaussage "Gesamturteil sehr gut" für ein bestimmtes Produkt (hier: ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel) ist irreführend, wenn in Wahrheit keine Gesamtprüfung, sondern lediglich eine Teilprüfung stattgefunden hat (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.05.2014 - Az.: 6 U 24/14).
"ÖKO-TEST
Gesamturteil
sehr gut"
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Hamm: ARAL-Werbeanzeige wegen fehlender Informationspflichten wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Die ARAL-Werbeanzeige "Die neuen Crossinos!" ist wegen fehlender Informationspflichten wettbewerbswidrig (OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2014 - Az.: 4 U 144/14).
"Die neuen Crossinos !
Unsere Besten zum Probierpreis von nur 1,99 €*.
Für alle, die unterwegs nicht irgendwas wollen: Die neuen Crossinos sind da – unsere Genießer-Baguettes. In 6 köstlichen Varianten und nur aus besten Zutaten. Knusprig-lecker, frisch für Sie gemacht und jetzt im März zum einmaligen Probierpreis von nur 1,99 €*.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Oldenburg: Haftung Dritter bei Gewinnzusage
_____________________________________________________________
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einer Klägerin 20.000 € aus einer Gewinnzusage zugesprochen und den Beklagten als Sender der Gewinnzusage zur Zahlung verurteilt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. VG Berlin: Pressefreiheit gibt kein Zugangsrecht zu nicht-öffentlichen Gebäuden
_____________________________________________________________
Weder aus dem Berliner Pressegesetz noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folgt ein unbedingtes Recht auf Zutritt zu nicht-öffentlichen Gebäuden im Eigentum des Landes. Dies hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Oldenburg: Online-Gutschein für Zahnarztleistung wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Ein Online-Gutschein für eine Zahnarztleistung (hier: professionelle Zahnreinigung für 69,90 EUR und Zahnbleaching für 250,- EUR) ist wettbewerbswidrig, da hierdurch die gesetzlichen Gebührenordnung für zahnärztliche Leistungen unterschritten wird (LG Oldenburg, Urt. v. 08.01.2014 - Az.: 5 O 1233/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. AG Darmstadt: Jederzeit Abbruch einer längerfristigen eBay-Auktion möglich
_____________________________________________________________
Der Verkäufer einer eBay-Auktion kann sein Angebot jederzeit ohne Vorliegen besonderer Gründe abbrechen, wenn die Laufzeit bis zum Auktionsende noch länger andauert (AG Darmstadt, Urt. v. 25.06.2014 - Az.: 303 C 243/13).
Das AG Darmstadt äußert hier eine absolute Mindermeinung in der Rechtsprechung.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. AG Frankfurt a.M.: 80,- EUR Schadensersatz bei gewerblichem Online-Fotoklau
_____________________________________________________________
Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.05.2014 - Az.: 32 C 3581/13 (18)) hat entschieden, dass bei einem gewerblichen Online-Fotoklau ein Schadensersatz von 80,- EUR angemessen ist.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. AG Hamburg: Beweislast bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
_____________________________________________________________
Das AG Hamburg (Urt. v. 25.06.2014 - Az.: 6 C 293/13) hat erneut Ausführungen zur Beweislast-Problematik bei Fällen von P2P-Urheberrechtsverletzungen gemacht.
"Auf die Frage des Gerichts, ob ihr Mann Filme im Internet herunterlade, antwortete die Zeugin, anders als auf die zuvor an sie gerichteten Fragen, die sie direkt, wenn auch etwas unbedarft beantwortete, ausweichend, indem sie angab, er habe sich, nachdem diese Sache hoch gekommen sei, bei Freunden und anderswo erkundigt und recherchiert und gesagt, dass er nicht verstehe, wieso man sich Filme herunterladen solle, wenn man sie doch auf bestimmten Seiten auch einfach so angucken könne."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
11. BKartA: adidas gibt Verkaufsverbot über Online-Marktplätze auf
_____________________________________________________________
In einer aktuellen Pressemitteilung erklärt das Bundeskartellamt (BKartA), dass es das Verfahren gegen den Sporthersteller adidas eingestellt hat, nachdem das Unternehmen seine Internet-Vertriebsbedingungen kartellrechtskonform geändert hat.
"Die Möglichkeiten des Internets stellen Hersteller wie Händler vor neue Herausforderungen. Unsere Aufgabe ist es, in diesem dynamischen Umfeld Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten.
zurück zur Übersicht