anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 32. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BVerwG: Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen - VOLLTEXT
2. OLG Koblenz: Aktivlegitimation der DTAG bei Mehrwertdienste-Ansprüchen
3. VGH München: Private Sportwetten verboten
4. VG Dresden: Umgerüstete Fun-Games-Geräte nicht automatisch illegal
5. LG Frankenthal: Keine Mitstörerhaftung für Internet-Pressedatenbank
6. VG Gelsenkirchen: Auch Internet-Werbung für Sportwetten verboten
7. VG Osnabrück: Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend
8. LG Stralsund: Keine Anspruch auf Telefon-Entgelte bei Backdoor-Trojaner
9. Law-Podcasting.de: Podcast-Lizenz für Annotext
10. Law-Podcasting.de: Haftung für Foren-Einträge: Die Auswirkungen des Heise-Urteils
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1. BVerwG: Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen - VOLLTEXT
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Die Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 19.06 = http://shink.de/hnpjuq) zur räumlichen Reichweite der DDR-Sportwetten-Lizenzen liegt nun im Volltext vor.
Kurz zusammengefasst: Nach Meinung der höchsten deutschen Verwaltungsrichter entfaltet die DDR-Lizenz jedenfalls in den alten Bundesländern keine Wirkung. Ob dies auch für die neuen Bundeslänger gilt, lassen die Richter ausdrücklich offen:
"Welche Reichweite die Erlaubnis in dem Gebiet der neuen Bundesländer hat, ist aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden."
Der betroffene DDR-Lizenz-Inhaber, betandwin, versucht in einer Pressemitteilung (= http://shink.de/b9pb) den durch die aktuelle Entscheidung "angerichteten Schaden" herunterzuspielen. Auch wenn das letzte Wort in der Sache noch nicht gesprochen ist, da sicherlich versucht wird, das BVerfG anzurufen, so dürften die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Entscheidung ergeben, ganz erheblich sein.
Nach dem Urteil wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis westdeutsche Ordnungsbehörden verwaltungsrechtlich und Oddset wettbewerbsrechtlich gegen Angebote von DDR-Lizenz-Inhabern in den westdeutschen Bundesländern (erneut) vorgehen werden.
Affiliates und sonstigen Werbepartner, die derartige Angebote bewerben, kann nur dringend angeraten werden, die weitere tatsächliche Entwicklung in den nächsten Wochen genauestens zu beobachten, um die Gefahr einer Abmahnung von vornherein zu vermeiden.
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2. OLG Koblenz: Aktivlegitimation der DTAG bei Mehrwertdienste-Ansprüchen
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Das OLG Koblenz (Urt. v. 09.02.2006 - Az.: 2 U 42/05 = http://shink.de/7tlpix) hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG (DTAG) fundiert die Umstände ihrer Berechtigung, den Zahlungsanspruch aus Mehrwertdiensten geltend zu machen, darlegen muss.
"Nach Hinweis des Senats auf Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin hat diese betont, sie mache eigene Ansprüche als Teilnehmernetzbetreiberin geltend. Grundlage der (...) Rechnungsstellung (...) sei allein der zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Kunden geschlossene Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste.
Die Klägerin habe die von ihr geschuldete Telekommunikationsdienstleistung erbracht, da sie die technische Leistung, nämlich den Verbindungsaufbau, hergestellt habe (...). Anders als bei herkömmlichen Inkassogeschäften sei das auf dem Telefondienstvertrag beruhende Abrechnungsverhältnis des Netzbetreibers zum Anschlussinhaber losgelöst von der konkret in Anspruch genommenen Mehrwertdienstleistung und stelle die alleinige Abrechnungsgrundlage auch für diese weiteren Leistungen dar.
Mit diesen Erwägungen lässt sich jedoch nicht rechtfertigen, dass für die Klägerin ein originär eigener Anspruch, auch bezüglich des Entgelts für die Mehrwertdienste, entstanden wäre. Auch der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesgerichtshofs, die die Klägerin auch mit der vorstehend wiedergegebenen Argumentation aufgreift, ist keine Begründung für einen solchen Anspruch zu entnehmen."
Die aktuelle Entscheidung ist eine Fortentwicklung des BGH-Urteils aus dem Juli 2005, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.08.2005 (= http://shink.de/703t9r). Die höchsten deutschen Zivilrichter hatten damals geurteilt, dass ausschließlich der Netzbetreiber, mit dem der Endkunde den Telefonvertrag hat, und der Content-Betreiber, dessen Inhalte abgerufen werden, einen Zahlungsanspruch haben.
Die Koblenzer Richter bezweifeln nun, dass dem Netzbetreiber, hier der DTAG, ein eigener Anspruch zusteht:
"In einer Entscheidung vom 28. Juli 2005 (WM 2005, 2054 ff.) spricht der Bundesgerichtshof zwar in Zusammenhang mit der Anwahl eines Mehrwertdiensteanbieters davon, dass der Anschlussinhaber für ein und dieselbe Leistung dem Mehrwertdiensteanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet sei – wenn er auch nur einmal zu zahlen habe -, ohne aber darauf einzugehen, aufgrund welcher Rechtsinstitute dies der Fall ist.
Eine dogmatische Einordnung der Grundlage des Anspruchs eines Netzbetreibers auf Entgelte für Mehrwertdienste bzw. des Rechts der klageweisen Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen ist aber wegen der daran geknüpften Auswirkungen auf die Darlegungslast des Netzbetreibers hinsichtlich seiner Legitimation und auch wegen der besonderen Bedeutung möglicher Einwendungen des Nutzers aus dem Rechtsverhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter sowie auch wegen der möglichen Offenlegung von dessen Identität unverzichtbar.
Der Senat vermag einen originär eigenen Anspruch der Klägerin als Netzbetreiberin gegen den Nutzer auf Entgelt für Mehrwertdienste nicht festzustellen."
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3. VGH München: Private Sportwetten verboten
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/z1ng4f) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung des VGH München:
VGH München (Beschl. v. 03.08.2006 - Az.: 24 CS 06.1365): = http://shink.de/oj1im
"Leitsatz:
Das in Bayern bestehende Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter begegnet auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 derzeit keinen Bedenken. Bei Erfüllung der in dieser Entscheidung vorgegebenen Maßgaben für das staatliche Wettangebot bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht.
Damit bestehen auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Untersagung des Vermittelns von Sportwetten, wenn der Anbieter dieser Wetten über die Konzession in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft hierfür verfügt."
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4. VG Dresden: Umgerüstete Fun-Games-Geräte nicht automatisch illegal
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Das VG Dresden (Beschl. v. 06.07.2006 - Az.: 1 K 1186/06 = http://shink.de/grhl6q) hat entschieden, dass die Umrüstung von Fun-Games-Spielgeräten, die noch aus der Zeit vor Inkrafttreten der neuen SpielVO stammen, nicht automatisch illegal ist.
"Spielgeräte, die vom Hersteller und/oder Aufsteller nachträglich der neuen Rechtslage angepasst und so verändert wurden, dass sie nunmehr solche nach § 6a SpielV darstellen, sind daher auch nicht „formell illegal“ (...)."
Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 08.05.2006 - Az.: 6 B 10359/06.OVG = http://shink.de/yobh5h) hat diese Frage vor kurzem genau entgegengesetzt beantwortet und den Umbau von Altgeräten für rechtswidrig erachtet.
Lesenswert ist die Entscheidung des VG Dresden vor allem auch deswegen, weil ein Gericht erstmals seit Inkrafttreten der neuen SpielVO ausdrücklich klarstellt, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für reine Unterhaltungsspielgeräte nicht zuständig ist und somit richtigerweise auch Prüfungen vornimmt.
Vor welchen praktischen Problemen momentan die Ordnungsbehörden bei der Überprüfung der Unterhaltungsspielgeräte vor Ort haben, zeigen auch die weiteren Entscheidungsgründe:
"Letztlich führt der Antragsgegner zur Begründung seiner Forderung und seiner Beseitigungsentscheidung an, dass er selbst keine Möglichkeit sieht, zuverlässig und nachhaltig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6a SpielV bei den einzelnen Geräten auch tatsächlich eingehalten wurden und bei weiterem Betrieb zukünftig eingehalten werden.
In der Tat begegnet die Überprüfung der Einhaltung der Verbote des § 6a SpielV in der Praxis Schwierigkeiten. Dies gilt jedoch nicht nur für umgebaute, vormals zulassungspflichtige Gewinnspielgeräte sondern für sämtliche sonstigen zulassungsfreien Unterhaltungsspielgeräte gleichermaßen. Denn eine nachträgliche Veränderung des Softwareprogramms ist von Gesetzes wegen bei jenen Geräten nicht verboten.
Dies hat zur Folge, dass z.B. die nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotenen Berechtigungen zum Weiterspielen jederzeit nachträglich eingefügt werden könnten. Wie diese Schwierigkeiten zu lösen sind, hat der Verordnungsgeber nicht geklärt. Es ist jedoch nicht Aufgabe von Behörden oder Gerichten, diesen Mangel zu Lasten von Aufstellern derartiger Geräte durch rechtlich nicht gedeckte formelle Prüfanforderungen (wie einer Feststellung durch die PTB) auszugleichen und damit ohne gesetzliche Grundlage in deren geschützte Grundrechte einzugreifen."
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5. LG Frankenthal: Keine Mitstörerhaftung für Internet-Pressedatenbank
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Das LG Frankenthal (Urt. v. 16.05.2006 - Az.: 6 O 541/05) hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Pressedatenbank nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann.
Der Kläger ist Urheber von mehreren Presseartikeln, die rechtswidrigerweise in die Datenbank der Beklagten eingestellt wurden.
Mit der Beklagten arbeiten über 180 Verlage zusammen, die die Artikel einstellen und der Beklagten versichern, über die entsprechenden Rechte hierfür zu verfügen.. Im Netz der Beklagten finden sich 20 Millionen Dokumente, 2.2 Millionen davon in der Fachpresse. Täglich kommen ca. 12.000 Dokumente hinzu.
Der Kläger nahm nun die Beklagte als Mitstörerin auf Unterlassung in Anspruch. Zu Unrecht wie die Richter nun entschieden:
"Diese Störerhaftung darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Deswegen setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. (...)
Im vorliegenden Fall ist der Beklagten eine Prüfung nicht zuzumuten. Denn sie pflegt den Datenbestand nicht selbst, sondern sie ist davon abhängig, welche Artikel die Zeitungsverlage in die Datenbank einstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über 180 Verage und Informatonspartner mit der Beklagten zusammenarbeiten. (...)
Bei dieser Menge an Daten ist es der Beklagten nicht zumutbar, diese Daten daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Kläger stammen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Verlage nicht immer das so genannte Autorenfeld ausfüllen."
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6. VG Gelsenkirchen: Auch Internet-Werbung für Sportwetten verboten
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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschlüssen vom 1. August 2006 das von der Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber den Fußballvereinen VfL Bochum und Borussia Dortmund verfügte Verbot bestätigt, auf ihrer Internetseite für Sportwetten zu werben, die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co oHG (WestLotto) angeboten werden.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei der allein möglichen summarischen Überprüfung im Eilverfahren vieles für die Rechtmäßigkeit der streitigen Untersagungsverfügung spreche. Insbesondere sei die Bezirksregierung Düsseldorf sachlich zuständig, weil die Internetseite entgegen der Auffassung der Vereine als Mediendienst und nicht als Teledienst anzusehen sei.
Die Untersagungsverfügung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden, denn sie entspreche der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 geschaffenen Rechtslage. Danach sei gegenwärtig auch in Nordrhein-Westfalen die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verboten. Dies schließe als zwangsläufige Konsequenz das Verbot einer dahinzielenden Werbung auch im Internet ein. Europäisches Gemeinschaftsrecht stehe dieser Bewertung nicht entgegen.
Az.: 14 L 872/06 und 14 L 981/06
Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 04.08.2006
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7. VG Osnabrück: Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend
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Auch das VG Osnabrück (Beschl. v. 25.04.2006 - Az.: 1 B 21/06 = http://shink.de/tcfq9) hat nun entschieden, dass das Vergünstigungsverbot des neuen § 9 SpielVO umfassend zu verstehen ist.
"Der Wortlaut der Vorschrift gibt für die von der Antragstellerin vertretene einschränkende Auslegung dergestalt, dass von Abs. 2 nur Gewinnchancen und gewinnähnliche Zahlungen oder Vergünstigungen erfasst sein sollen, nichts her (...).
Der Verordnungsgeber bringt bereits durch die Verwendung des Bindewortes „und“ deutlich zum Ausdruck, dass die Alternative des Inaussichtstellens von sonstigen Gewinnchancen selbständig neben der Gewährung von Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen steht; ein (Sinn-) Zusammenhang besteht gerade nicht. Bei anderem Verständnis der Norm wäre zudem die Beschränkung des Verbots von sonstigen Vergünstigungen auf solche finanzieller Art überflüssig, denn Gewinne können in der Regel sowohl in Geld als auch in Waren bestehen (...)."
Das Gericht folgt damit der Ansicht des VG Würzburg (Beschl. v. 07.03.2006 - Az.: W 5 S 06.162 = http://shink.de/lr2qr9) und des VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06 = http://shink.de/87rm35; Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 807/06 = http://shink.de/e0gmfe), während das VG München (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579 = http://shink.de/upk7vu) in der Norm keine umfassende Regelung, sondern vielmehr ein ausdifferenziertes System sieht.
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8. LG Stralsund: Keine Anspruch auf Telefon-Entgelte bei Backdoor-Trojaner
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Das LG Stralsund (Urt. v. 22.02.2006 - Az.: 1 S 237/05) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber den Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung erschüttern kann, wenn er nachweist, dass sich auf seinem Rechner ein Backdoor-Trojaner befindet, der Daten ausspäht.
Klägerin war ein Netzbetreiber, der von dem Anschlussinhaber die Telefonentgelte für 0190-Rufnummern einklagte. Nachdem die Klägerin das Prüfprotokoll vorgelegt hatte, sprach der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Abrechnung.
Diesen Anschein konnte der Beklagte jedoch dadurch erschüttern, dass er darlegte, dass sich auf seinem Rechner ein "Backdoor-Trojaner" befand.
Die Richter übertragen die Grundsätze, die der BGH zu den Dialer-Fällen entwickelte, auf diese Konstellation:
"Diese Rechtsprechung des BGH ist übertragbar auf den vorliegenden Fall der Existenz eines sog. „Backdoor-Trojaners“ (...)
Zwar ist ein technischer Unterschied zu sehen zwischen einem Dialer und dem von dem Zeugen festgestellten Virus. Während sich der heimlich installierte Dialer selbsttätig, d.h. ohne weiteres Zutun des Nutzers in das Internet einwählt, ist der von dem Zeugen X gefundene Virus nach dem Vortrag der Klägerin geeignet, Nutzerdaten auszuspähen und so seinem Versender die Nutzung derselben zu ermöglichen.
Nach ihren Ausführungen ist der gefundene Trojaner ein Virus, der darauf ausgelegt ist, die auf der Festplatte des Computers des Nutzers gespeicherten Daten - vorwiegend den Benutzercode - zu lesen und zu benutzen. Der unberechtigte Nutzer verfügt dann über die Zugangsberechtigung und kann so auf Kosten des ursprünglich Berechtigten Verbindungen aufbauen."
Und weiter:
"Soweit die Klägerin bestreitet, dass der Virus Internetverbindungen herstellen könne, kommt es hierauf nicht an.
Die ausgespähten Nutzerdaten können verwendet werden, um mit den Verbindungsdaten des Geschädigten ohne dessen Zutun und Willen eine Einwahl - auch über einen Dialer - in das Internet zu bewirken. Mit den ausgespähten Daten kann der unbefugte Nutzer unter Verwendung der Nutzerdaten der ausgespähten Person sich von jedem Rechner aus als berechtigter Nutzer ausgeben und all diejenigen Verbindungen herstellen, die der berechtigte Nutzer herstellen könnte."
Die Klage auf Zahlung der Telefon-Entgelte wies das Gericht somit ab.
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9. Law-Podcasting.de: Podcast-Lizenz für Annotext
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Das Software-Haus AnNoText GmbH hat den Podcast www.Law-Podcasting.de lizensiert und vertreibt ab sofort die Inhalte auf ihrer eigenen Seite = http://shink.de/a0cb9o
Alle Hörer des www.Law-Podcasting.de brauchen sich jedoch keinerlei Gedanken zu machen. Unter der bekannten URL www.Law-Podcasting.de werden auch weiterhin wie gewohnt wöchentlich und kostenlos die neuesten Infos aus dem Online-Bereich, dem Gewerblichen Rechtsschutz und dem Gewinn- und Glücksspielrecht als Podcast präsentiert.
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10. Law-Podcasting.de: Haftung für Foren-Einträge: Die Auswirkungen des Heise-Urteils
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Haftung für Foren-Einträge: Die Auswirkungen des Heise-Urteils" = http://shink.de/qxk80
Inhalt:
Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Landgerichts Hamburg zur Heise-Foren-Haftung liegen seit längerem vor. Und führen zu einer breiten Protestwelle im Internet.
Dabei gilt es jedoch, sich das Urteil genauestens anzuschauen und nicht undifferenziert als blanker Wahnsinn abzutun, wie es an manchen Stellen im Internet geschieht.
Der heutige Podcast beschäftigt sich mit der Frage, was denn das Urteil genau aussagt. Und was eben nicht aussagt.
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