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Newsletter vom 09.09.2015 |
Betreff: Rechts-Newsletter 36. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011 _____________________________________________________________ In einem Normenkontrollverfahren auf Antrag des Berliner Senats hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt. Die Außervollzugsetzung von § 19 des Zensusgesetzes 2011 gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer Folgenabwägung: Die längere Datenspeicherung führt zu einer Vertiefung des Eingriffs in das Recht der betroffenen Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung, der jedoch von verhältnismäßig geringem Gewicht ist. Demgegenüber haben die Vorteile, die die einstweilige Anordnung für die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden mit sich bringt, ein erheblich höheres Gewicht. Denn die Löschung der Daten könnte den Gemeinden die Möglichkeit nehmen, eine etwaige fehlerhafte Berechnung ihrer Einwohnerzahl gerichtlich effektiv überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen. Sachverhalt und Verfahrensgang: Nach dem Zensusgesetz 2011 führten die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung zum 9. Mai 2011 durch, um die Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden verbindlich festzustellen. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg stellte für das Land Berlin eine Einwohnerzahl von 3.292.365 Personen fest; dies sind ca. 180.000 Personen weniger als nach den fortgeschriebenen Zahlen auf Grundlage der Volkszählungen von 1981 (Ost) und 1987 (West). Das Land Berlin legte Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Insgesamt haben mehr als 1.000 Gemeinden gegen die ihre Einwohnerzahlen feststellenden Bescheide Rechtsbehelfe eingelegt. Im Unterschied zu früheren Volkszählungen sieht das Zensusgesetz 2011 vor, dass die Ermittlung der Einwohnerzahlen nicht mehr auf einer Befragung aller Einwohnerinnen und Einwohner, sondern im Wesentlichen auf einer Auswertung der Melderegister und anderer Verwaltungsregister beruhen sollte. Befragungen in Haushalten waren lediglich ergänzend durchzuführen; dies wird in § 7 des Zensusgesetzes 2011 und der Stichprobenverordnung näher geregelt. Nach § 19 des Zensusgesetzes 2011 sind die erhobenen Daten spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen. Diese Löschung hat bereits begonnen. Wesentliche Erwägungen des Senats: 2. Der Ausgang des Normenkontrollverfahrens ist offen. Der Antrag, § 19 des Zensusgesetzes 2011 für nichtig zu erklären, ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. 3. Zur Abwehr möglicher schwerer Nachteile für die betroffenen Gemeinden ist der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten. Die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Normenkontrollverfahren aber später Erfolg hätte, überwiegen deutlich gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung außer Vollzug gesetzt würde, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese. a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich § 19 des Zensusgesetzes 2011 aber später als verfassungswidrig, so wären die im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten, sofern nicht schon geschehen, grundsätzlich unverzüglich zu löschen. Die im Gesetz vorgesehene Frist für die maximale Aufbewahrung dieses Datenmaterials ist am 9. Mai 2015 abgelaufen. Soweit die Löschung auch Datenmaterial zu Gemeinden betrifft, deren Rechtsschutzverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, wäre eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der festgestellten Einwohnerzahl erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich. Methodik und Qualität der Durchführung der Zensuserhebung könnten einer rechtlichen Würdigung jedenfalls nicht mehr anhand der umstrittenen Daten und Unterlagen - gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen - unterzogen werden. b) Erginge die einstweilige Anordnung und erwiese sich § 19 des Zensusgesetzes 2011 im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß, so könnte den klagenden Gemeinden in den noch laufenden Rechtsschutzverfahren eine gerichtliche Überprüfung der festgestellten Einwohnerzahlen ermöglicht werden. Dies wäre zwar mit einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger verbunden, der nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dieser Grundrechtseingriff wöge jedoch nicht besonders schwer, da die längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vorgesehene Speicherung der erhobenen Daten lediglich für einen begrenzten Zeitraum fortdauern würde. Die Auswirkungen einer Rechtsschutzvereitelung wären für die betroffenen Gemeinden hingegen von erheblichem Gewicht. Die von den Statistikämtern festgestellten Einwohnerzahlen des Zensus 2011 sind für den Zeitraum bis zur nächsten Erhebung im Jahre 2021 Grundlage der jeweiligen Zuweisungen der Länder und des Länderfinanzausgleichs nach Art. 107 GG. Sollten die Zahlen tatsächlich unzutreffend sein, könnten darauf beruhende Zahlungen zwar grundsätzlich rückabgewickelt werden. Diese Möglichkeit wäre jedoch ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit der Zahlen nicht mehr festgestellt werden könnte, weil das zugrunde liegende Datenmaterial vor einer gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung gelöscht und entsprechende Unterlagen vernichtet worden wären. Die in Rede stehenden Zahlungsbeträge sind beträchtlich. Allein für das antragstellende Land Berlin bedeutet die Korrektur seiner Einwohnerzahl um ca. 180.000 nach unten nach seinen Angaben eine Verringerung von Zuteilungen aus dem Länderfinanzausgleich um ca. 470 Millionen Euro pro Jahr, das heißt 4,7 Milliarden Euro für den Zeitraum 2011 bis 2021. Darüber hinaus knüpfen beispielsweise die Rechtsvorschriften über die Einteilung der Bundestagswahlkreise oder die Anzahl der Stimmen im Bundesrat an die Einwohnerzahlen an. c) Auch unter Berücksichtigung der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 GG gebotenen Zurückhaltung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die § 19 des Zensusgesetzes 2011 vorläufig außer Vollzug setzt, zur Abwehr möglicher schwerer Nachteile für die betroffenen Gemeinden dringend geboten. Das vom Gesetzgeber verfolgte Konzept zum Ausgleich zwischen der Notwendigkeit der Datenerhebung und -speicherung und dem Schutz der personenbezogenen Daten der Auskunftspersonen wird durch die Verschiebung der Löschung um einen begrenzten Zeitraum nicht in Frage gestellt. Beschluss vom 26. August 2015 - Az.: 2 BvF 1/15
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 01.09.2015
Der BGH-Ermittlungsrichter hatte den klägerischen Telekommunikations-Anbieter zur Herausgabe bestimmter Online-Daten verpflichtet: So sollte er den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen derjenigen Personen mitteilen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine näher bezeichnete Sub-URL einer Internetseite aufriefen. Hierfür sollte die Firma in einem ersten Schritt diejenigen Anfragen an die von ihr betriebenen DNS-Server, die sich auf die Hauptseite beziehen, auf einen speziell eingerichteten Proxy-Server umleiten. In einem zweiten Schritt hatte das Unternehmen dann die umgeleiteten Daten auf die weiteren Merkmale - Sub-URL sowie Browserversion - zu untersuchen. Der BGH hat eine solche Verpflichtung für rechtswidrig eingestuft. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation obliege allein den Ermittlungsbehörden. Solche Handlungen dürften nicht an Externe ausgelagert werden. Das für Mitarbeiter von Telekommunikationsdienstleistern bestehende Verbot, Gespräche mitzuhören, stehe nicht in Relation zum Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis des einzelnen Nutzers.
Zwar müsse der TK-Anbieter bestimmte Daten an die Strafverfolgungsbehörden herausgeben, jedoch obliege die Filterung und nähere Auswertung alleine dem Staat.
Die verklagte Krankenkasse stellte Interessierten ein vorformuliertes Kündigungsschreiben zur Verfügung, das u.a. nachfolgende Passage enthielt: "Sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse widerrufe ich hiermit mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.“ Darüber hinaus ließ sich die Krankenkasse zur Übersendung des Kündigungsschreibens bevollmächtigen. Die Richter stuften eine solche Kündigungshilfe als grundsätzlich zulässig ein. Ein Unternehmen habe grundsätzlich keinen Anspruch auf seine Kunden, sondern stehe im allgemeinen Wettbewerb. Solange die Abwerbung im Rahmen des gesetzlich Erlaubten erfolge, sei daran nichts zu beanstanden. Der BGH habe bereits entschieden, dass auch eine Bevollmächtigung wie sie die Krankenkasse im vorliegenden Fall vorgenommen habe, sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen bewege.
Unzulässig sei jedoch das umfassende Kontaktverbot, das sich die Krankenkasse einräumen lasse. Denn dadurch werde es Mitbewerbern, vor allem der ehemaligen Krankenkasse, faktisch unmöglich gemacht, in Wettbewerb mit der Beklagten zu treten. Für einen solchen erheblichen Eingriff in das allgemeine Wettbewerbsgeschehen gebe es keinen Rechtfertigungsgrund, da der Zustand einseitig die Beklagte begünstige.
Die urheberrechtswidrige Musik-CD eines international bekannten Künstlers wurde bei eBay angeboten. Dagegen ging der Kläger vor. Die Vorinstanz hatte einen Streitwert von 1.000,- EUR angenommen. Dies hielt das OLG Jena eindeutig für zu gering. Der Musiker, um den es hier gehe, sei ein weltweit bekannter Interpret. Zwar handle es sich nur um einen einmaligen Verkauf eines Tonträgers. Dieser enthalte jedoch gleich mehrere Titel. Zudem könne die CD jederzeit in beliebiger Anzahl vervielfältigt werden.
Das Gericht legte daher den Streitwert auf 10.000,- EUR fest. Da es sich im vorliegenden Fall aber um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handle, sei ein Abschlag von 20% zu machen, so dass der Streitwert mit 8.000,- EUR zu bemessen sei.
Gleichwohl hat die Kammer die Klage der Anmelderin der „DÜGIDA“-Demonstration auf Feststellung, dass die Maßnahmen des Oberbürgermeisters rechtswidrig waren, mit heute verkündetem Urteil abgewiesen, da kein Feststellungsinteresse, insbesondere keine Wiederholungsgefahr, bestehe. Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf hatte im Vorfeld der „DÜGIDA“-Demonstration am 12. Januar 2015 mit dem auf der Internetseite der Stadt veröffentlichten Aufruf „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ örtliche Unternehmen und Geschäftsleute aufgefordert, am Abend der Demonstration symbolisch die Beleuchtung ihrer Gebäude auszuschalten, und die Einwohner gebeten, sich einer Gegendemonstration anzuschließen. Während der Demonstration wurde die Beleuchtung mehrerer städtischer Gebäude ausgeschaltet. Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Insbesondere bestehe, spätestens seit die Klägerin alle bis Ende 2015 angemeldeten Demonstrationen abgesagt habe, keine Wiederholungsgefahr. Daher sei nicht in der Sache über die Maßnahmen des Oberbürgermeisters zu entscheiden. Die Kammer machte mit Blick auf die öffentliche Diskussion um den in einem vorausgegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 9. Januar 2015 (Aktenzeichen: 1 L 54/15) aber deutlich, dass sie auch nach Beratung in ihrer jetzigen Zusammensetzung inhaltlich an diesem festhalte (siehe hierzu Pressemitteilung vom 9. Januar 2015). Mit diesem Beschluss hatte die Kammer der Stadt Düsseldorf auf Antrag der jetzigen Klägerin aufgegeben, den Aufruf „Lichter aus!“ von der Internetseite zu entfernen und das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude zu unterlassen. Auf die Beschwerde der Stadt hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diesen Beschluss auf (Beschluss vom 12. Januar 2015, Aktenzeichen: 15 B 45/15), ohne aber die entscheidende Rechtsfrage zu beantworten. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster möglich. Aktenzeichen: 1 K 1369/15
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 28.08.2015
Auf der Domain X waren kommerzielle Erotik-Portale verlinkt, bei denen pornografische Inhalte ohne entsprechende Altersverifikationssystem angeboten wurden. Die Domain X enthielt zahlreiche Werbebanner für diese Dienste und listete auch die einzelnen Preise für die Nutzung dieser Dienste auf. Als der Admin-C der Domain X hiervon erfuhr, forderte er die Domain-Inhaberin auf, entsprechend tätig zu werden und den Inhalt der Webseite X zu ändern. Die Domain-Inhaberin änderte jedoch nichts. Der Beschuldigte blieb weiterhin Admin-C. Das LG Gießen hatte nun die Frage zu beantworten, ob sich der beschuldigte Admin-C der Beihilfe zur Verbreitung pornografischer Schriften im Internet strafbar gemacht hatte. Aufgrund seiner Admin-C treffe den Beschuldigten eine sogenannte Garantenpflichten, d.h. er müsse aktiv werden, sobald er von Straftaten erfahren. Er dürfe nicht untätig bleiben. Es fehle jedoch im vorliegenden Fall am sogenannten doppelten Gehilfenvorsatz. Denn durch die Aufforderung an die Domain-Inhaberin, die Seiten zu überprüfen, habe der Beschuldigte deutlich gemacht, dass er die Haupttat, d.h. die Verbreitung der pornografischen Schriften, nicht fördern wolle. Alleine aus dem Umstand, dass er auch weiterhin Admin-C geblieben sei, ergebe sich nichts anderes. Wörtlich: "Dass der Angeschuldigte im weiteren Verlauf mit einer Untätigkeit der Domaininhaberin gerechnet und den damit verbundenen fortdauernden Rechtsverstoß billigend in Kauf genommen hat, wird ihm indes nicht nachgewiesen werden können. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Hamburg: Yahoo! Deutschland nicht verantwortlich für Yahoo.de und Yahoo.com _____________________________________________________________ Yahoo! Deutschland ist für etwaige Rechtsverletzung, die sich in den Suchergebnissen auf Yahoo.de und Yahoo.com finden, nicht verantwortlich. Haftbar ist vielmehr der tatsächliche Seitenbetreiber, nämlich Yahoo! Irland (LG Hamburg, Urt. v. 10.07.2015 - Az.: 324 O 17/15). Der Kläger war der Ansicht, dass einzelne Suchergebnisse, die unter Yahoo.de und Yahoo.com angezeigt wurden, seine Persönlichkeitsrechte verletzten und klagte auf Unterlassung. Er ging dabei gegen Yahoo! Deutschland vor, obwohl tatsächliche Betreiberin der genannten Suchmaschinen Yahoo! Irland war. Das Gericht lehnte den Anspruch bereits deswegen ab, weil Yahoo! Deutschland in keinem Fall verantwortlich für die Suchergebnisse sei. Unstreitig würden Yahoo.de und Yahoo.com durch Yahoo! Irland betrieben. Yahoo! Deutschland wirke an diesen Tätigkeiten in keiner Weise mit. Alleine der Umstand, dass der Suchmaschinen-Anbieter eine deutsche Niederlassung habe, führe noch nicht dazu, dass diese Niederlassung auch haftbar sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.05.2014 - Az.: C-131/12)., wonach ein "Recht auf Vergessen" bestehe. Denn dort hätten die Richter nicht die Haftung von Google Spanien bejaht, sondern lediglich die Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts bejaht, weil eine Niederlassung in Spanien bestehe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
So hatten beispielsweise das OLG Hamburg (Urt. v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04) und das LG Berlin (Urt. v. 21.08.2014 - Az.: 27 O 293/14) eine Verantwortlichkeit von Google Deutschland für Suchergebnisse auf Google.de abgelehnt.
Es ging um die Datenbank der Klägerin, in der alle von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Grundleistungen und Zusatzangeboten zusammengestellt worden waren. Die Klägerin investierte jährlich wiederkehrend einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Beklagte übernahm ungefragt wesentliche Teile hiervon.
Das Gericht bejahte eine Verletzung des Datenbankrechts der Klägerin. Die Beklagte habe wesentliche Teile der Datenbank übernommen und damit geltendes Urheberrecht verletzt (§ 87 b UrhG).
Die Klägerin verfolgte eine Urheberrechtsverletzung in einem P2P-Netzwerk und klagte auf Unterlassung. Hinsichtlich der ihr eingeräumten Nutzungsrechte hieß es in den Verträgen u.a.: "Publisher [= die Klägerin] acquires the exclusive right to distribute the „physical product“ (in Boxed versions) for Germany, Austria and Switzerland (German language version). The „physical product“ excludes OEM, bundling, remote „burn on demand“ and digital distribution or distribution or exploitation in any manner or any ancillary or related product or materials. (...)“ Und weiter: "Publisher shall also have non exclusive rights to digitally distribute The Products using Stram codes via its website […].com and subsidiary websites of Publisher. (...)“ Das Gericht lehnte den Anspruch ab, da die Klägerin keine Nutzungsrechte eingeräumt bekommen habe, Rechtsverletzungen im Online-Bereich zu verfolgen. Die Lizenz umfasse lediglich den Bereich der Werke in körperlicher Form in Schachteln ("physical product“ (in Boxed versions)"). Der digitale Vertriebsweg sei etwas gänzlich anderes und somit von der Rechteeinräumung nicht erfasst.
Die Klägerin sei daher gar nicht legitimiert, die Urheberrechtsverletzungen zu ahnden.
Die Beklagte bewarb ihr Bier mit der Aussage "Das würzig-frische Spitzenbier. Dies stufte das Gericht als nicht erlaubt ein. Die EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (EG) bestimme, dass für alkoholische Getränke keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden dürften. Dabei reiche es aus, wenn die Aussage den Eindruck erwecke, das Bier habe keine schädliche Wirkung. Dass der Verbraucher davon ausgehe, dass das Getränk eine klar gesundheitsbezogene positive Förderung habe, sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn impliziert werde, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergingen, fehlen oder geringer ausfielen.
Genau dies geschehe im Falle der Werbung mit "bekömmlich". Der Verbraucher gehe davon aus, dass auch vom Konsum größerer Biermengen keine schädlichen Auswirkungen ausgingen.
Die Klägerin hatte Fracht-Dienstleistungen für die Beklagte, die Zwischen-Spediteurin ist, erbracht. Die Beklagte verwendete dabei in ihren AGB nachfolgende Klausel: "Forderungen des AN sind am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig" Damit räumte sich die Beklagte faktisch ein Zahlungsziel von 90 Tagen ein. Die Beklagte rechtfertigte dies mit dem Umstand, dass sie selbst nur eine Gewinnmarge von 10,- EUR mit den einzelnen Lieferaufträgen erziele und außerdem selbst abhängig sei von den Zahlungen ihrer Auftraggeber. Dies stufte das AG Mannheim als unwirksam Regelung ein. Die Bestimmung benachteilige die andere Partei in unangemessener Weise. Denn der Auftragnehmer gehe mit zum Teil nicht unerheblichem Aufwand in Vorleistung, erhalte aber viel zu spät seine Bezahlung hierfür. Das Gericht orientierte sich dabei an der Regelung des § 271 a Abs.1 BGB, wonach individualvertraglich ein längeres Zahlungsziel als 60 Tage im B2B-Bereich nur erlaubt sei, wenn die Parteien dies ausdrücklich gewollt hätten. Diese gesetzgeberischen Wertungen müssten auch auf den AGB-Bereich übertragen werden.
Dass die Beklagte möglicherweise selbst nur einen geringen Umsatz erziele, rechtfertige keine andere Betrachtung. Andernfalls würden solche Vereinbarungen gerade kleine und mittlere Unternehmen massiv beeinträchtigen.
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