Newsletter
o2 hatte vor 3 Jahren keine automatische Umstellung bei seinen Vertragspartner vorgenommen, sondern die Teilnehmer mussten selbst aktiv werden und die Umstellung beantragen.
Dies stufte der EuGH nun als rechtswidrig ein:
Es wäre mit dem Erfordernis einer weiten Auslegung der Fluggastrechte sowie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der geschädigten Fluggäste unvereinbar, eine Zahlung in der Landeswährung zu verweigern
Frau X verfügte bei dem Luftverkehrsunternehmen Travel Service mit Sitz in Warschau (Polen) über eine bestätigte Reservierung für einen Flug von der in einem Drittstaat gelegenen Stadt A zu der in Polen gelegenen Stadt B. Am 23. Juli 2017 begab sie sich rechtzeitig zum Check-in für diesen Flug. Der Flug war über drei Stunden verspätet. Es wurde nicht festgestellt, dass Frau X im Abflugdrittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten hat.
Frau X, die nach der Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro hatte, trat ihren Anspruch an Delfly, eine Gesellschaft mit Sitz in Warschau, ab. Delfly erhob beim Sqd Rejonowy dla m. st. Warszawy XV Wydzial Gospodarczy (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, XV. Abteilung, Wirtschaftssachen, Polen) Klage mit dem Antrag, Travel Service zu verurteilen, ihr den Betrag von 1 698,64 polnischen Zloty (PLN) zu zahlen, der gemäß dem von der Polnischen Nationalbank zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausgleichsleistung festgesetzten Wechselkurs 400 Euro entsprach.
Travel Service beantragte, den Antrag auf Ausgleichsleistung zurückzuweisen, u. a. mit der Begründung, dass dieser entgegen den Vorschriften des nationalen Rechts in der falschen Währung, nämlich in Zloty und nicht in Euro, beziffert worden sei.
Das polnische Gericht hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es möchte wissen, ob ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, oder sein Rechtsnachfolger nach der Fluggastrechteverordnung die Zahlung der in dieser Verordnung genannten Ausgleichsleistung in der an seinem Wohnort geltenden Landeswährung verlangen kann, so dass diese Verordnung einer Regelung oder einer gerichtlichen Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der zu diesem Zweck von einem solchen Fluggast oder seinem Rechtsnachfolger gestellte Antrag nur deshalb zurückgewiesen wird, weil dieser ihn in dieser Landeswährung beziffert hat.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Hauptziel der Verordnung darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen.
Deshalb sind die Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen. Den Anspruch auf Ausgleichsleistungen für Schäden, die die großen Unannehmlichkeiten bei der Beförderung von Fluggästen darstellen, von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass dem geschädigten Fluggast die geschuldete Ausgleichsleistung in Euro - unter Ausschluss jeder anderen, nationalen Währung - gezahlt wird, liefe darauf hinaus, die Ausübung dieses Rechts zu beschränken, und würde daher das Erfordernis einer weiten Auslegung missachten.
Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung auf Fluggäste anwendbar ist, ohne zwischen ihnen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes zu unterscheiden. Das einschlägige Kriterium ist nämlich der Ort, an dem sich der Flughafen befindet, von dem die Fluggäste abgeflogen sind. Die Fluggäste, die einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, sind daher so anzusehen, dass sie sich alle in vergleichbaren Situationen befinden, da ihnen allen standardisiert und sofort der nach dieser Verordnung ersatzfähige Schaden wiedergutgemacht wird.
Das Stellen einer Bedingung, nach der der Betrag der in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistung, die vom geschädigten Fluggast oder seinem Rechtsnachfolger verlangt wird, nur in Euro unter Ausschluss der Währung, die in einem nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaat gilt, geleistet werden könnte, kann somit zu einer Ungleichbehandlung der geschädigten Fluggäste oder ihrer Rechtsnachfolger führen, ohne dass eine objektive Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung vorgebracht werden kann.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass es mit dem Erfordernis einer weiten Auslegung der in der Verordnung enthaltenen Fluggastrechte sowie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der geschädigten Fluggäste und ihrer Rechtsnachfolger unvereinbar wäre, es einem Fluggast, der auf der Grundlage der Verordnung einen Ausgleichsanspruch hat, zu verweigern, dass er die Zahlung der betreffenden Ausgleichsleistung in der an seinem Wohnort geltenden nationalen Währung verlangen kann.
Schließlich setzt die Zahlung der geschuldeten Ausgleichsleistung in der am Wohnort der betreffenden Fluggäste geltenden nationalen Währung zwangsläufig eine Umrechnung aus dem Euro in diese Währung voraus. Da die Verordnung insoweit keine Angabe enthält, ist für die Modalitäten der Umrechnung einschließlich der Festlegung des dabei anzuwendenden Umrechnungskurses weiterhin das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität maßgeblich.
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, oder sein Rechtsnachfolger die Zahlung der in der Fluggastrechteverordnung genannten Ausgleichsleistung in der an seinem Wohnort geltenden Landeswährung verlangen kann, so dass diese Verordnung einer Regelung oder einer gerichtlichen Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der zu diesem Zweck von einem solchen Fluggast oder seinem Rechtsnachfolger gestellte Antrag nur deshalb zurückgewiesen wird, weil dieser ihn in dieser Landeswährung beziffert hat.
Urteil in der Rechtssache C-356/19 Delfly / Travel Service Polska sp. z o.o.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.09.2020
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Kohl sprach dabei auf Fragen und Stichworte des Beklagten ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die Kohl persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Von den Aufnahmen fertigte er Kopien an und ließ Abschriften anfertigen. Außerdem gewährte bzw. ermöglichte Kohl dem Beklagten Zugang zu zahlreichen Unterlagen.
Später überwarfen sich die Parteien. Kohl kündigte die Zusammenarbeit mit dem Beklagten und bat diesen u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 18. März 2010 um Prüfung und Weiterleitung einzeln in dem Schreiben aufgeführter Akten sowie weiterer Unterlagen, die noch nicht als fehlend aufgefallen seien, aber sich noch im Bestand des Beklagten befänden.
Hierauf antwortete der Beklagte am 30. März 2010, die in dem Schreiben aufgeführten Akten befänden sich nicht in seinem Besitz. Einst in Kohls Büro gefertigte Kopien könnten nicht zurückgegeben werden, da sie unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und ausgewertet worden seien. Im Übrigen handele es sich um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auftritte.
Ende 2014 erklärte der Beklagte in einer Fernsehsendung, Kopien der Tonbänder angefertigt zu haben, die "in deutschen Landen und auch im Ausland" verstreut seien und an die "man nicht so schnell drankommen" werde.
In einem früheren Verfahren machte Kohl erfolgreich die Herausgabe der Originaltonbänder geltend (vgl. Pressemitteilung 118/2015 vom 10. Juli 2015). Im vorliegenden Verfahren, das nach seinem Tod von seiner Erbin fortgeführt worden ist, verlangt diese im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Existenz und Verbleib schriftlicher, digitaler und sonstiger Vervielfältigungen der Tonbänder sowie über weitere Unterlagen, die der Beklagte aus der Zusammenarbeit im Rahmen der Erstellung der Memoiren besitzt oder weitergegeben hat.
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Tonbänder stattgegeben und sie hinsichtlich der weiteren Unterlagen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke des Tonbandinhalts mit der Begründung abgewiesen, diese Ansprüche seien verjährt.
Die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über die digitalen und sonstigen Vervielfältigungen hat es bestätigt. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge jeweils weiterverfolgen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Erblasser gegenüber dem Beklagten nur dann seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umständen auch Gefühle preisgeben, wenn sichergestellt war, dass er gleichwohl nicht nur "Herr über das überlassene Material", sondern auch "Herr über seine Erinnerungen" bleiben konnte.
Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als ein erhebliches rechtliches Interesse im Sinne der genannten Maßstäbe gewertet und sich auch mit den weiteren Einwendungen des Beklagten hinreichend auseinandergesetzt. Die Wirkungen dieses Rechtsverhältnisses richten sich nach Auftragsrecht.
Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, insbesondere aus seiner Stellung als Historiker und Journalist sowie dem Umfang und der Eigenständigkeit seiner Tätigkeit ergebe sich, dass er habe berechtigt sein sollen, die Unterlagen für die Abfassung eigener Werke - jedenfalls bei Wahrung eines hinreichenden zeitlichen Abstands - zu nutzen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei insbesondere ausgeführt, jedenfalls aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit über die Memoiren sei einer etwaigen Zustimmung des Erblassers zu einer Veröffentlichung durch den Beklagten die Grundlage entzogen worden.
Der daraus folgende Anspruch gemäß § 666 Fall 3 BGB auf Erteilung der geltend gemachten Auskünfte ist allerdings infolge der Mitteilung des Beklagten vom 30. März 2010 durch Erfüllung erloschen. Ein Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Die Mitteilung des Beklagten ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen Korrespondenz in dem Sinn zu verstehen, dass er abschließend erklärte, über keine herausgabepflichtigen Gegenstände mehr zu verfügen.
Da diese Erklärung jedoch schuldhaft falsch war, hat die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie sie bei richtiger Auskunft stünde. Der Schaden kann dabei insbesondere darin liegen, dass aufgrund der falschen Auskunft ein Anspruch nicht geltend gemacht worden ist. Dies ist hier der Anspruch auf Herausgabe der Vervielfältigungen der Tonbänder und der weiteren Unterlagen.
Da die Klägerin im Unklaren über Inhalt und Umfang ihres Schadensersatzanspruchs ist, steht ihr zu dessen Durchsetzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein ergänzender Auskunftsanspruch zu. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren.
Die nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen lassen allein den Schluss darauf zu, dass der Beklagte mit seiner Erklärung, über keine Gegenstände zu verfügen, die an den Erblasser herauszugeben seien, diesen vorsätzlich in die Irre führte. Darüber hinaus bestand aufgrund der Erklärung des Beklagten Ende 2014, die Kopien der Tonbänder seien "in deutschen Landen und auch im Ausland" verstreut und man werde "nicht so schnell drankommen", die begründete Befürchtung, der Beklagte habe die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen des Erblassers gezielt vereiteln wollen.
Der Anspruch ist allerdings verjährt, soweit die Klägerin Auskunft über die weiteren Unterlagen begehrt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass Kohl bereits Ende 2012 vor Augen gestanden habe, dass der Beklagte möglicherweise noch über Unterlagen verfügte. Der Erblasser hatte also zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Kenntnisse, um eine Auskunfts- und Schadensersatzklage erheben zu können, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss dieses Jahres zu laufen begann. Eine solche Klage hat der Erblasser jedoch erst 2016 erhoben.
Demgegenüber wurde die Verjährung hinsichtlich der Vervielfältigungen der Tonbänder durch die 2014 - und damit rechtzeitig - erhobene Klage gehemmt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für die schriftlichen Vervielfältigungen. Zwar wusste der Erblasser von deren Anfertigung. Aufgrund der Erklärung des Beklagten vom 30. März 2010 konnte er jedoch ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass sie nicht mehr existierten.
Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.09.2020
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667 BGB Herausgabepflicht
Die Beklagte bot Kfz-Hauptuntersuchungen. An der identischen Firmen-Adresse befand sich eine GmbH mit zwei geschäftsführenden Gesellschaftern. Beide Gesellschafter waren zu jeweils 1/3 an der Beklagten beteiligt.
Die GmbH bot nun Gutscheine ein, für die Kunden bei der Durchführung von Kfz-Hauptuntersuchungen einen Rabatt zwischen 10 - 30 EUR erhielten. Auf der Vorderseite des Gutscheins waren die Leistungen der GmbH platziert.
Das OLG Bamberg stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Es liege ein Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot, nämlich § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO vor. Danach müsse nämlich der Halter auf seine Kosten ein Fahrzeug untersuchen lassen.
Für die Prüfungseinrichtungen bestünden einheitliche Preise, d.h. die jeweils örtlich zuständige technische Prüfstelle lege einheitliche Entgelte fest. Sämtliche Mitglieder der Überwachungsorganisation seien dann an diese Preise gebunden.
Zwar werde durch die bloße Entgegennahme von Gutscheinen noch nicht diese einheitliche Preislinie unterschritten. Denn es sei durchaus zulässig, dass ein Dritter einen Teil der Kosten übernehme.
Dieser Dritte muss jedoch unabhängig von der Prüfungseinrichtung sein. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn es bestünde zwischen der Beklagten und dem Werbetreibenden eine wirtschaftliche Verflechtung:
Zu beachten ist jedoch, dass beide Gesellschaften räumlich, personell und wirtschaftlich eng verknüpft sind. Anhand der vom Kläger überreichten Fotos ist zu ersehen, dass der jeweilige Betrieb im selben Gebäude untergebracht ist. Für den unbefangenen Betrachter ergibt sich sogar der Eindruck, dass die Beklagte in den Geschäftsbetrieb der Fa. (...) GmbH integriert ist.
Personell sind beide Gesellschaften zunächst über die Geschäftsführerin der Beklagten (...) verknüpft. Diese ist auch Mitarbeiterin der Fa. (...) GmbH und derzeit sogar als Prokuristin tätig. Dies setzt sich in der Person der Gesellschafter der Beklagten und der Fa. (...) GmbH fort.
Bei beiden Gesellschaften sind (...) und (...) Gesellschafter (...)
Hieraus ist auch erkennbar, dass bei beiden Gesellschaften (...) eine wirtschaftliche beherrschende Stellung einnehmen. Von einem „unabhängigen Dritten“, der Gutscheine für Leistungen der Beklagten auslobt, kann damit keine Rede sein."
Mit seiner Entscheidung hat der Senat das erstinstanzliche, der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19.02.2020 (Az. 4 O 348/19) im Ergebnis bestätigt, soweit der Herausgeberin verboten worden ist, Aussagen wie in einem Artikel in einem Lokalteil der Tageszeitung vom Juni 2019 zu treffen, wonach der klagende Frontmann der Rechtsrock-Band seit 2003 zu dem deutschen C-18-Führungskader zähle. Anders als das Landgericht hat der Senat eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers allerdings nicht in der Aussage erkennen können, dass im Umkreis der Band des Klägers eine C-18-Zelle entstanden sei.
Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Senats ergeben sich aus dem noch abzusetzenden Urteil, das nach Zustellung an die Parteien auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist.
Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.08.2020 (Az. 4 U 54/20, OLG Hamm)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.08.2020
Das verklagte Energie-Unternehmen bewarb, dass der Kunde bei Abschluss eines Vertrages einen finanziellen "Sofortbonus" erhalten würde. In den näheren Bedingungen hieß es:
Dies stufte das OLG Köln als Wettbewerbsverstoß ein.
Der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass das Geld nach Ablauf der genannten Frist unaufgefordert überwiesen werde. Da dies jedoch nicht der Fall, obliege es dem Kunden, darauf zu achten, dass er den Vorteil tatsächlich erhalte.
Der Verbraucher werde damit getäuscht.
Dies trifft indes nur zu, wenn eine unrichtige Angabe, beispielsweise ein nicht eingehaltenes Versprechen, nicht auf eine bestimmte geschäftliche Entscheidung des Vertragspartners abzielt (...)). Anders verhält es sich aber, wenn – wie hier – die Handlung des Unternehmers auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers, einen Versorgerwechsel, gerichtet ist und deshalb objektiv mit der Absatzförderung oder Vertragsdurchführung zusammenhängt (...).
Bei einer Ankündigung eines Unternehmers vor Vertragsschluss, vertragsgemäß leisten zu wollen, obwohl tatsächlich von vornherein kein entsprechender Leistungswille bestand, dient die Ankündigung als Mittel im Wettbewerb um Kunden und stellt eine „geschäftliche Handlung“ dar (...).
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend trotz größtmöglicher Sicherungsmaßnahmen unter Beachtung der unternehmerischen Sorgfalt ausnahmsweise eine verspätete Zahlung unvermeidbar gewesen wäre, hat selbst die Beklagte nicht vorgetragen. Sie geht vielmehr davon aus, dass ihr aufgrund der „ca.“-Angabe in der Auftragsbestätigung ein gewisser Spielraum eingeräumt sei, den sie nicht überschritten habe.
Daraus lässt sich schließen, dass sie von vornherein meinte, zu einer Zahlung innerhalb der 60-Tage-Frist - trotz ihrer eigenen Ankündigung auf der Internetseite (...) - nicht verpflichtet zu sein."
Der Beklagte betrieb auf eBay einen Online-Shop und wurde von dem Kläger, einem Mitbewerber, wegen der Einhaltung von sechs wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (u.a. fehlende Informationspflichten, fehlerhafte bzw. unvollständige Widerrufsbelehrung) abgemahnt. Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die nahm der Kläger an.
Einige Zeit später stellte der Gläubiger fest, dass sich der Händler nicht an die Verpflichtung hielt und machte eine Vertragsstrafe von 8.000,- EUR geltend.
Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass es sich bei ihm um einen kleinen Online-Shop handle, der lediglich einen jährlichen Umsatz von etwa 11.500,- EUR aufweise. Die Höhe der Vertragsstrafe sei daher unangemessen.
Dieser Ansicht ist das LG Dortmund nicht gefolgt. Vielmehr hat es aufgrund der Verstöße eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR als verwirkt angesehen.
Erschwerend sei im vorliegenden Fall, dass der Schuldner sämtliche sechs Punkte der Unterlassungserklärung nicht eingehalten habe. Angesichts dieses Umstandes dürfe die Vertragsstrafe nicht nur unerheblich auffallen:
(...) Macht das Verhalten des Beklagten deutlich, dass die Vertragsstrafe eine erhebliche Höhe haben muss, um als Druckmittel dienen zu können."
Diesen Anspruch lehnte das Gericht jedoch ab, da kein kerngleicher Verstoß vorliege:
Denn das Charakteristische der konkreten Verletzungsform lag darin, dass in beiden Fällen überhaupt keine Angaben zu der OS-Plattform und deren Internetadresse (URL) vorlagen. Die Begrenzung auf die konkrete Verletzungsform wurde in beiden Unterlassungserklärungen auch durch die Formulierungen "wie geschehen in dem EBay Angebot..." und "wie geschehen in dem ebay-Angebot 000..." verdeutlicht.
Demgegenüber lag nun eine textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform vor, nur ohne eine Verlinkungs-Funktionalität. Dies entspricht nicht mehr der konkreten Verletzungsform (...).
Wie dargelegt ergibt sich nichts anderes daraus, dass der geltend gemachte Verstoß ggf. objektiv rechtswidrig wäre. So ist es auch hier wohl zutreffend, dass das Erfordernis einer Verlinkung nach Art. I 1 VO (EU) Nr. 524/2013 nicht nur durch eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität erfüllt wird, sondern eine Funktionalität vorausgesetzt wird, dass die im Link angegebene Zielseite per Klick erreicht wird (...).
Dass bei einer bloßen textlichen Wiedergabe der Internetadresse die Rechtsfrage, ob eine "Klickbarkeit" zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben gegeben sein muss aufgeworfen werden kann, macht aber nochmals deutlich, dass hier eine abweichende Verletzungsform vorliegt."
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit zwei Beschlüssen vom 25.08.2020 entschieden, dass als Freiberuflerinnen geführte Telefonsexdienstleisterinnen Arbeitnehmerinnen sind, wenn sie durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt werden, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag hinausgeht.
Die Beklagte setzt in ihren Kölner Geschäftsräumen Telefonistinnen ein, die sexuelle Dienstleistungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten. Sie werden von der Beklagten als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführt.
Den Telefonistinnen wird von einer anderen Gesellschaft für ihre Tätigkeit ein ca. sechs bis acht Quadratmeter großer Raum mit Tisch, Stuhl, Computer und drei Telefonen zur Verfügung gestellt, wofür sie ein monatliches Entgelt i. H. v. 50 EUR zu zahlen haben.
Aus einem von der Beklagten vorgehaltenen Pool wählen die Telefonistinnen einen Alias-Namen und Fotos, die auf der Internet-Seite der Beklagten veröffentlicht werden. Die von ihnen gewünschten Einsätze können die Telefonistinnen in Dienstpläne eintragen. Ihre Tätigkeit wird durch eine an der Decke befestigte Videokamera aufgezeichnet. Die Telefonate werden mitgeschnitten. Das dienstliche Verhalten und die Beziehung zu den Kunden werden von der Beklagten in vielfältiger Hinsicht mitgestaltet.
Das von den Klägerinnen u.a. wegen diverser Zahlungsansprüche angerufene Arbeitsgericht hatte die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerinnen verneint und die Rechtsstreite an das Landgericht verwiesen.
Auf die Beschwerden der Klägerinnen hat das Landesarbeitsgericht die Verweisungsbeschlüsse abgeändert und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht, da die Klägerinnen als Arbeitnehmerinnen anzusehen seien. Die Beklagte habe sowohl durch die Audio- und Videoüberwachung als auch durch die Einbindung in ihre Arbeitsorganisation eine für selbständige Freiberuflerinnen wichtige Marktpräsenz der Klägerinnen verhindert.
Die Klägerinnen hätten keinen von der Beklagten unabhängigen Kundenstamm aufbauen können, da sie nach außen nicht unter eigenem Namen, sondern bildlich und namentlich unter einem Alias-Profil aufgetreten seien. Die auf die vorbeschriebene Weise sowie die weiteren Beschäftigungsmodalitäten vermittelte Fremdbestimmung der Klägerinnen überlagere die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten.
Die Entscheidungen sind unanfechtbar.
Landesarbeitsgericht Köln – Aktenzeichen 9 Ta 217/19 vom 25.08.2020
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln v. 31.08.2020
„Damit sind 99,99% der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt.“
Nach Auffassung der 4. Kammer für Handelssachen stellt sich die Werbeaussage als unzu-lässige irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Denn durch die beanstandete Werbeaussage erwecke die Antragsgegnerin zu 1) beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.
Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dieser Werbeaussage um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, denn in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt.
Bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen, wie der Werbeaussage der Antragsgegnerin zu 1), seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen.
Daher obliege den Antragsgegnern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbeaussage ihr Produkt „AMOAIR“ entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, wissenschaftlich abgesichert ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast seien die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachgekommen.
Durch die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegner sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung ihres Desinfektionsmittels 99,99% der Viren aus der Raumluft oder den Oberflächen entfernt worden seien.
Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat daher den Antragsgeg-nern unter anderem untersagt das Produkt „AMOAIR“ mit der beanstandeten Aussage zu bewerben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 07.09.2020
Die Beklagte betreibt u.a. einen Internethandel mit Fotoapparaten. Der Kläger bestellte bei ihr eine Digitalkamera mit Objektiv für 1.799,00 Euro. Die Ware wurde am 25.07.2016 geliefert.
Der Kläger behauptet, dass bei niedrigen Temperaturen nach Antippen des Auslöseknopfes ein Pfeifen ertöne und das Objekt vibriere, begleitet von einem Wackeln in Sucher und Display. Die Probleme würden nur dann nicht auftreten, wenn der Bildstabilisator deaktiviert sei. Er habe die Kamera aber gerade auch für winterliche Wildtieraußenaufnahmen gekauft.
Die Beklagte bestreitet, dass die verkaufte Kamera mangelhaft sei.
Das Gericht hatte zunächst nach Vorschlag der Industrie- und Handelskammer einen Sachverständigen aus Bremen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den vom Kläger behaupteten Mängeln beauftragt.
Nach dessen Feststellungen trat der behauptete Fehler auch nach Lagerung der Kamera im Kühlschrank bei 6 Grad Celsius von 3, 5, 7, 9 und 12 Stunden und insgesamt 50 Tests nicht auf.
Nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens, dessen Kosten sich auf 869,70 Euro bei angesetzter Arbeitszeit von 9,5 Stunden beliefen, lehnte der Kläger den Sachverständigen, dessen Gutachten er inhaltlich und methodisch in Zweifel zog, wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich ab.
Der Sachverständige hatte nämlich nach Erstellung seines schriftlichen Gutachtens, aber noch vor seiner ergänzenden gerichtlichen Anhörung sein Fotobedarfsgeschäft an die Beklagte veräußert.
Der daraufhin bestellte zweite Sachverständige aus dem Raum Starnberg, der wegen Krankheit und besonders großem Arbeitsanfall an der Bearbeitung länger gehindert war, erstattete am 02.03.2020 sein schriftliches Gutachten, dessen Kosten sich nun bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden auf 2.395,55 Euro beliefen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht:
„Das Gericht folgt dem Kläger schon nicht darin, dass die von ihm erworbene Digitalkamera einen Sachmangel (§ 434 BGB) aufweist (…).
In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen (SV) in dessen schriftlichen Gutachten vom 02.03.2020 (...) festgestellten „Effekte“/“Fehlerbilder“ (Pfeifen, Summen und Vibrieren) beim Gebrauch der Kamera bei niedrigen Temperaturen (...) in unregelmäßigen Fällen zufällig und nicht vorhersehbar auftreten. (…) Eine besondere Verwendungseignung wurde im Vertrag nicht vereinbart. Insbesondere wurden weder die Naturfotografie noch die bevorzugte Verwendung im Freien bei niedrigen Temperaturen als Anforderungen an das Produkt angesprochen. (…)
Allein aus dem Preis lässt sich auch keine „professionelle“ Verwendung ableiten, da auch Laien oder Hobbyphotografen sich solche Produkte kaufen. Zudem steht eine lange Verwendung der Kamera im Freien bei niedrigen Temperaturen in keinem Zusammenhang mit dem Preis, da Kameras auch nur zur Nutzung in Räumen (z.B. für Studioaufnahmen) erworben werden können. (…)
Das Fehlerbild war nur (teilweise) reproduzierbar, nachdem die Kamera mit Objektiv über einen Zeitraum von 14 Stunden auf 4 Grad Celsius oder über 24 Stunden auf 3 Grad Celsius abgekühlt wurde. Keinen Nachweis der Effekte konnte der SV dagegen bei einer Kühlungsdauer von 17 Stunden feststellen.
Die Einsatzbedingungen unter denen überhaupt Fehlerbilder erzeugt werden konnten, gehören nach Auffassung des Gerichts aber nicht mehr zu den „gewöhnlichen Nutzungsbedingungen“, denen das Produkt gewachsen sein muss. Eine Einschränkung der Nutzung bei „kalten Orten“ ergibt sich schon aus dem Bedienungshandbuch, das auf allgemeine Probleme in diesem Temperaturbereich hinweist.
Die Beklagte hat auch unbestritten vorgetragen, dass es üblich ist und empfohlen wird, eine Kamera nicht über lange Zeit bei kalten Außentemperaturen zu benutzen, diese im Winter über Nacht im Auto liegen zu lassen und bei Nutzung in Kälte warm zu halten (...).
Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann die Kamera auch bei Temperaturen um 3 Grad Celsius benutzt werden; erst wenn sie dieser Temperatur mehr als 14 Stunden ausgesetzt ist, kann es zu den Auffälligkeiten kommen.
Eine jederzeitige problemlose Verwendung der Kamera unter diesen Bedingungen kann ein Käufer aber nicht mehr erwarten. (…) Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass sich ein durchschnittlicher Käufer in unseren Breiten und den damit verbundenen Lichtverhältnissen im Winter ohne Unterbrechung länger als 12 Stunden im Freien zum Zweck von Fotoaufnahmen aufhalten wird. Dies gilt auch, wenn er ein technisch und preislich hochwertiges Produkt verwendet.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 08.06.2020, Aktenzeichen 191 C 4038/17
Das Urteil ist aufgrund der vom Kläger eingelegten Berufung nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 04.09.2020
Zurück
Newsletter
vom 09.09.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 37. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: o2 hätte seine Kunden automatisch von den EU-Roaming-Gebühren freistellen müssen
2. EuGH: Fluggast kann Entschädigung in Landeswährung verlangen
3. BGH: Kohl-Erbin kann Auskunft über Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern verlangen
4. OLG Bamberg: Gutschein für Kfz-Hauptuntersuchung wettbewerbswidrig
5. OLG Hamm: Aussagen in einer Tageszeitung verstoßen gegen Persönlichkeitsrecht des Frontmanns einer Rechtsrock-Band
6. OLG Köln: Ein "Sofortbonus", der nicht zeitnah und unaufgefordert gewährt wird, ist irreführend
7. LG Dortmund: Auch bei kleinem Online-Händler ist bei Wettbewerbsverletzungen eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR angemessen
8. LAG Köln: Telefonsex-Freiberufler können angestellte Arbeitnehmer sein
9. LG München I: Irreführende Werbeaussage "99,99% Entfernung von Viren aus der Raumluft" für Desinfektionsmittel
10. AG München: Gelegentliche Störungen bei Digitalkamera unter Extrembedingungen kein Sachmangel
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: o2 hätte seine Kunden automatisch von den EU-Roaming-Gebühren freistellen müssen
_____________________________________________________________
Der EuGH (Urt. v. 03.09.2020 - Az.: C-539/19) hat entschieden, dass der Telekommunikations-Anbieter o2 im Jahr 2017 seine Kunden automatisch von den EU-Roaming-Gebühren hätte befreien müssen.
" Insoweit ist zu betonen, dass die „Opt-in“- und „Opt-out“-Regelungen für die Kunden zu vergleichbaren Unannehmlichkeiten führen, da sie beide die Kunden dazu anhalten, ihren Willen gegenüber dem Roaminganbieter zu bekunden. Der Unionsgesetzgeber war jedoch der Ansicht, dass die Regelung der automatischen Umstellung auf den RLAH die Regelung ist, die es – u. a. deshalb, weil bei einer Ausnahmeregelung („Opt-out“) das Schweigen als Zustimmung zum RLAH gilt – mit größerer Wirksamkeit ermöglicht, das mit der Verordnung Nr. 531/2012 verfolgte Ziel der Schaffung des Binnenmarkts für Mobilfunkdienste, ohne zwischen Inlands- und Roamingtarifen zu unterscheiden, zu erreichen."
o2 hätte also automatisch umstellen müssen:
"(...) sind dahin auszulegen, dass die Roaminganbieter ab dem 15. Juni 2017 verpflichtet waren, den (,..) Roamingtarif automatisch auf alle ihre Kunden anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif als den regulierten Roamingtarif gewählt hatten, es sei denn, dass sie vor dem Stichtag des 15. Juni 2017 gemäß dem dafür in Art. 6e Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehenen Verfahren ausdrücklich erklärt haben, dass sie einen solchen anderen Tarif nutzen möchten."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. EuGH: Fluggast kann Entschädigung in Landeswährung verlangen
_____________________________________________________________
Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, kann die Zahlung der vom Unionsrecht vorgesehenen Ausgleichsleistung in der Landeswährung seines Wohnortes verlangen
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Kohl-Erbin kann Auskunft über Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbändern verlangen
_____________________________________________________________
Der unter anderem für das Auftragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass der Erbin des früheren Bundeskanzlers und vormaligen Klägers Dr. Helmut Kohl Auskunft über die Existenz und den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbandaufzeichnungen zu erteilen ist, der Auskunftsanspruch hinsichtlich weiterer Unterlagen indes verjährt ist.
Dr. Kohl und der Beklagte, ein bekannter Journalist, schlossen 1999 mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Deren Gegenstand war die Erstellung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers; die schriftliche Abfassung des Werkes sollte durch den Beklagten erfolgen. Kohl und der Beklagte, die die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten, trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des früheren Bundeskanzlers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und mit einem Tonbandgerät aufgenommen wurden.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund eines zwischen ihm und dem Erblasser bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet war, das durch die Zusammenarbeit mit dem Erblasser Erlangte an diesen herauszugeben (§ 667 BGB), auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts zu geben und über die Ausführung Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB). Der für ein solches Verhältnis erforderliche Rechtsbindungswille ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat.
LG Köln - Urteil vom 27. April 2017 - 14 O 286/14
OLG Köln - Urteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Bamberg: Gutschein für Kfz-Hauptuntersuchung wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Ein Gutschein für eine Kfz-Hauptuntersuchung ist wettbewerbswidrig, wenn zwischen dem Werbendem und der Einrichtungen zumindest auf Gesellschafter- oder Geschäftsführerebene eine Personenidentität besteht (OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2020 - Az.: 1 HKO 936/19).
"Es ist zwar richtig, dass es sich bei der Beklagten und der Fa. (...) GmbH um zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten handelt.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG Hamm: Aussagen in einer Tageszeitung verstoßen gegen Persönlichkeitsrecht des Frontmanns einer Rechtsrock-Band
_____________________________________________________________
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit seinem am Ende der heutigen mündlichen Verhandlung verkündeten Urteil die Berufung der Herausgeberin einer großen deutschen Tageszeitung mit Sitz in Berlin teilweise zurückgewiesen (Az. 4 U 54/20).
Die zur Entscheidung anstehenden Sach- und Rechtsfragen hat der Senat in der heutigen mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Parteivertretern ausführlich erörtert.
Weitere Informationen zu dieser Rechtsstreitigkeit können der im Internet veröffentlichten Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm “Verstoßen Aussagen in einer Tageszeitung gegen das Persönlichkeitsrecht des Leaders einer Rechtsrock-Band?“ vom 21. August 2020 entnommen werden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Köln: Ein "Sofortbonus", der nicht zeitnah und unaufgefordert gewährt wird, ist irreführend
_____________________________________________________________
Ein "Sofortbonus", der vom werbenden Unternehmen nicht zeitnah und unaufgefordert gewährt wird, ist irreführend und wettbewerbswidrig (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - Az.: 6 U 282/19).
"Den angegeben Bonus gewährt der Anbieter einmalig für den Anbieterwechsel, Der Bonus wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn überwiesen."
Die Beklagte gewährte im Klagefall den Vorteil nicht automatisch, sondern erst auf ausdrückliche Nachfrage des Kunden und dies auch erst nach mehr als 100 Tagen nach Lieferbeginn.
"Die Beklagte verweist zwar darauf, dass es sich allenfalls um eine bloße Schlechtleistung bzw. verzögerte Leistung handele, die die für den betroffenen Vertragspartner die ihm zustehenden Rechte (hier wegen Verzugs) nach sich ziehen könne, aber für sich gesehen keine Wettbewerbshandlung sei.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Dortmund: Auch bei kleinem Online-Händler ist bei Wettbewerbsverletzungen eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR angemessen
_____________________________________________________________
Auch bei einem kleinen Online-Händler (hier: jährlicher Umsatz < 11.500,- EUR) kann bei mehrfachen Wettbewerbsverstößen eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR angemessen sein (LG Dortmund, Urt. v. 19.08.2020 - Az.: 10 O 19/19).
"Zu Lasten des Beklagten war insbesondere zu berücksichtigen dass er gegen sämtliche 6 Punkte der Unterlassungserklärung verstieß und er dieses auch bewusst in Kauf nahm, weil er um die Notwendigkeit der rechtlichen Informationen wusste und er nicht ernsthaft annehmen konnte, seine erheblichen Verkäufe über den Account (...) seien - bei objektiver Betrachtung - nicht gewerblich.
Daran ändere im Ergebnis auch nichts, dass der Beklagte lediglich einen überschaubaren jährlichen Umsatz aufweise:
"Demgegenüber musste zu Gunsten des Beklagten wirken, dass seine jährlichen Umsätze eher in einem niedrigen Bereich liegen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass diese höher als 11.519,90 € waren."
Zudem hatte der Kläger noch eine weitere Vertragsstrafe iHv. 5.000,- EUR eingeklagt. Dabei ging es um die Frage, wie weit die abgegebene Unterlassungserklärung inhaltlich reichte. Die Verpflichtung lautete, bestimmte Abgaben zur Streitschlichtung (OS-Plattform) vorzunehmen. Die Vertragsstrafe forderte der Gläubiger nun ein, weil der Schuldner keinen Link zur OS-Plattform gesetzt hatte.
"Hieran gemessen liegt ein kerngleicher Verstoß nicht vor (...).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LAG Köln: Telefonsex-Freiberufler können angestellte Arbeitnehmer sein
_____________________________________________________________
Als Freiberuflerinnen geführte Telefonsexdienstleisterinnen können Arbeitnehmerinnen sein
Landesarbeitsgericht Köln – Aktenzeichen 9 Ta 98/20 vom 25.08.2020
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG München I: Irreführende Werbeaussage "99,99% Entfernung von Viren aus der Raumluft" für Desinfektionsmittel
_____________________________________________________________
Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 07.09.2020 einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers gegen eine Herstellerin von Desinfektionsmitteln (Antragsgegnerin zu 1) und deren Geschäftsführer (Antragsgegner zu 2) vollumfänglich stattgegeben, mit der sich dieser gegen bestimmte werbliche Aussagen der Antragsgegnerin zu 1) wendet (Az. 4 HK O 9484/20). Kern der Auseinandersetzung war die Bewerbung des von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellten und vertriebenen, über die Luft ausgebrachten Desinfektionsmittels mit der Behauptung, dieses entferne 99,99% der schädli-chen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.
Die im Wesentlichen beanstandete Werbeaussage auf der Website der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung „AMOAIR“ angeboten Desinfektionsmit-teln lautet:
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. AG München: Gelegentliche Störungen bei Digitalkamera unter Extrembedingungen kein Sachmangel
_____________________________________________________________
Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 18.06.2020 die Klage eines Münchners gegen einen Fotofachhandel nahe Osnabrück auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Digitalkamera wegen Sachmangels ab.
zurück zur Übersicht