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Newsletter vom 09.11.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 45. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BVerwG: Informationsfreiheitsgesetz gilt grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien _____________________________________________________________ Ein Bundesministerium darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen - hier hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungsverfahren sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss - nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Im ersten Fall begehrt der Kläger Einsicht in Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Frage der Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts. Anlass für die Untersuchungen und Überlegungen war ein Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts, der sich mittlerweile durch eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erledigt hat. Im Streit waren zuletzt noch interne Vorlagen für die Ministerin. Im zweiten Fall verlangt der Kläger Zugang zu Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums, die dieses in zwei mittlerweile abgeschlossenen Petitionsverfahren gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat. Diese Petitionen betrafen über den Einzelfall hinausgehende Fragen zur Rehabilitierung der Opfer der so genannten Boden- und Industriereform in der damaligen SBZ. Die Kläger berufen sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die den Klagen stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen der beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen. Das Bundesjustizministerium gehöre zu den zur Auskunft verpflichteten Behörden. Eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und dem Regierungshandeln eines Ministeriums sei im Gesetz nicht angelegt und auch nach dem Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt. Es komme auch nicht darauf an, dass das Ministerium mit der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss eine verfassungsrechtliche Verpflichtung erfülle. Auch die im Gesetz geregelten Versagungsgründe stünden dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Insbesondere könne sich das Ministerium hier nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen. BVerwG 7 C 3.11 und 4.11 - Urteile vom 3. November 2011 Vorinstanzen: BVerwG 7 C 3.11 OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 6.10 - Urteil vom 5. Oktober 2010 - VG Berlin, 2 A 109.08 - Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 7 C 4.11 OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 13.10 - Urteil vom 5. Oktober 2010 - VG Berlin, 2 K 98.09 - Urteil vom 22. April 2010 - Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 04.11.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtliche Zulässigkeit von Buch-Abstracts - perlentaucher.de _____________________________________________________________ In zwei Urteilen vom 1.11.2011 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) erneut über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter zulässig ist. Die Klägerinnen verlegen namhafte Tageszeitungen, in denen auch Buchrezensionen veröffentlicht werden. Die Beklagte stellt auf ihrer Webseite "perlentaucher.de" Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vor und spricht Empfehlungen aus. Dabei veröffentlicht sie auch Buchrezensionen aus den von den Klägerinnen verlegten Zeitungen in komprimierter Fassung. Diese sog. "Abstracts" werden von den Mitarbeitern der Beklagten formuliert, enthalten aber einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken. Die Klägerinnen halten dies für unzulässig und haben mit den vorliegenden Klagen in der Hauptsache ein generelles Verbot derartiger Abstracts verlangt, hilfsweise die Untersagung von Abstracts mit Originalzitaten sowie bestimmter konkreter Abstracts. Nach Ansicht der Klägerinnen verletzen die Abstracts wegen des Umfangs der Übernahme von Formulierungen aus den Originalrezensionen ihre Urheberrechte. Das in erster Instanz zuständige Landgericht hatte die Klagen abgewiesen. Auch die dagegen eingelegten Berufungen hatten keinen Erfolg. Das OLG wies die Berufungen im Dezember 2007 zunächst vollständig zurück (vgl. OLG-Presseinformation vom 11.12.2007). In der Revision bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Klägerinnen kein generelles Verbot der Verwendung ihrer Buchrezensionen verlangen können. Es sei urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassungen zu verwerten. Anders als die Vorinstanzen vertrat der BGH aber die Auffassung, dass die Übernahme der Rezensionen im konkreten Einzelfall die Urheberrechte der Klägerinnen verletzten könnte. Der BGH hob deshalb die Berufungsurteile teilweise auf und wies das OLG an zu prüfen, ob die Verbreitung einzelner konkreter Abstracts der Beklagten das Urheberrecht der Klägerinnen verletzen. In den aktuellen Berufungsurteilen kommt das OLG nunmehr zu dem Ergebnis, dass tatsächlich bestimmte Perlentaucher-Kritiken, die im Dezember 2004 erschienen waren und von den Klägerinnen konkret benannt werden, ihr Urheberrecht verletzten. Diese Abstracts bestünden mehr oder weniger aus einer Übernahme von besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen, von denen lediglich einige Sätze ausgelassen worden seien. Sie stellten deshalb eine unzulässige "unfreie" Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hätten ohne die Einwilligung der Klägerinnen nicht übernommen werden dürfen. In diesem - eingeschränkten - Umfang gab das Oberlandesgericht den Berufungen deshalb statt und änderte die vorausgegangenen Urteile des Landgerichts ab. Die Verurteilung der Beklagten lässt keine allgemeine Aussage darüber zu, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig ist. Jede Übernahme oder Verarbeitung muss vielmehr im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstellt. OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 1.11.2011, Aktenzeichen 11 U 75/06 und 11 U 76/06 (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteile vom 23.11.2006, Aktenzeichen 2-3 O 171+172/06; OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 11.12.2007, Aktenzeichen 11 U 75/06 und 11 U 76/06; BGH, Urteile vom 1.12.2010, Aktenzeichen I ZR 12+13/08) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 01.11.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamm: Prospektwerbung ohne genaue Firmenangabe wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Unlauter und irreführend wirbt ein Unternehmer, der in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt. Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm im einstweiligen Verfügungsverfahren jetzt entschieden. Die Antragsgegnerin, ein Möbelhaus, hatte in einem im August 2011 erschienenen Werbeprospekt „R. Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ Aktionsprodukte beworben, ohne ihre eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners anzugeben. Dieses Werbeverhalten mahnte der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, ab und verlangte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung. In zweiter Instanz hatte der Antragsteller damit nun Erfolg. Mit diesem Werbeverhalten habe, so hat der Senat ausgeführt, das Möbelhaus gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne. Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten. Diese Pflichten bestünden auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiere, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreite, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren. Beschluss des 4. Senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 2011 (I-4 W 84/11) Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 21.10.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG München: Irreführung durch Internet-Reklame für Mietwagen mit „Jahreswagen - 1 Vorbesitzer“ _____________________________________________________________ Es ist von einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszugehen, wenn auf einer Online-Plattform für einen Mietwagen mit den Worten "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer" geworben wird. Der angesprochene Verkehrskreis geht bei einem Jahreswagen davon aus, dass nur ein Halter diesen in Besitz hatte und sorgsam damit umgegangen ist. Bei einem Mietwagen wird er dies hingegen gerade nicht annehmen (OLG München, Urt. v. 25.08.2011 - Az.: 29 U 1455/11). Die Parteien waren konkurrierende Unternehmen, die PKW online anboten. Der Kläger monierte, dass der Beklagte einen Mietwagen mit den Worten "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer" bewarb. Er begehrte Unterlassung, da er die Bewerbung für irreführend und unlauter hielt. Die Wortwahl Jahreswagen suggeriere, dass der Wagen lediglich einen Halter gehabt habe, der sorgsam mit dem KFZ umgegangen sei Die Münchener Richter teilten diese Ansicht und verurteilten den Händler. Es liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Der durchschnittliche Käufer gehe bei der Bezeichnung "Jahreswagen" davon aus, dass es sich um Gebrauchtfahrzeug aus 1. Hand handle, das von einem Werksangehörigen gefahren worden sei. Entsprechend hohe Erwartungen an den Zustand des PKW seien die Folge, insbesondere, dass das Fahrzeug sehr sorgsam gepflegt worden sei. In Wahrheit handle es sich aber um einen Mietwagen, der kraft Natur der Sache eine Vielzahl von Benutzern in der kurzen Zeit gehabt habe. Entsprechend geringer müssten auch die Erwartungen an den Qualitäts-Status sein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. LG Frankfurt a.M.: Autocomplete-Funktion für Webseite rechtswidrig _____________________________________________________________ Eine Autocomplete-Funktion, welche dem Besucher einer Webseite eine automatische Vorschlagsliste mit Fantasie-Fachanwaltstiteln vorgibt, ist wettbewerbswidrig (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.10.2011 - Az.: 2-03 O 437/11). Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Online-Portal-Betreiber. Dieser bot seinen Usern eine Autocomplete-Funktion an, wonach eine Liste mit den Suchkriterien entsprechenden Anwälten angezeigt wurde. Der Kläger ging gegen den Beklagten vor, weil durch das Autocomplete-Feature eine Vielzahl von Fantasie-Fachanwaltstiteln auf der Webseite über die Autocomplete-Funktion zu sehen waren. Dazu gehörten beispielsweise der "Fachanwalt für Vertragsrecht" oder der "Fachanwalt für Markenrecht". Die Frankfurter Richter erließen die beantragte einstweilige Verfügung. Aufgrund der automatisierten Suchfunktion auf der Webseite des Beklagten bestehe die technische Möglichkeit, unzählige nicht existente Fachanwaltstitel anzuzeigen. Der Anbieter müsse dafür Sorge tragen, dass nur solche Fachanwälte anzeigt würden, die es real auch nur gäbe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Hamburg: Ohne Einwilligung rechtswidriger Abdruck von perspektivisch verzerrtem Bild von Moderator _____________________________________________________________ Die Veröffentlichung eines perspektivisch verzerrten Fotos eines bekannten deutschen Moderators auf der Umschlagsseite eines Buches ist ohne dessen Einwilligung rechtswidrig. Die nachträgliche Bildbearbeitung, die den Moderator fehlgebildet erscheinen lässt, ist rechtswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 14.10.2011 - Az.: 324 O 196/11). Bei dem Kläger handelte es sich um einen bekannten deutschen Quiz-Moderator. Dieser ging gegen einen Verlag vor, der ein Buch mit einem perspektivisch verzerrten Bild des Moderators als Cover veröffentlicht hatte. Auf dem Foto wirkte der Moderator gestaucht und fehlgebildet. Sein Kopf war überproportional groß. Seine Hände und sein Körper hingegen erschienen winzig. Das Buch war aus der Sicht einer Person geschrieben, die bereits in vielen Quiz-Sendungen als Kandidat mitgewirkt hatte. Satirische Elemente hatte es nicht zum Inhalt. In der Veröffentlichung des perspektivisch verzerrten Bildes liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die der Kläger nicht hinnehmen müsse. Die Veröffentlichung sei daher rechtswidrig gewesen und zu unterlassen. Der Kläger werde durch die Bildbearbeitung fehlgebildet dargestellt, was nicht den Tatsachen entspreche. Da das Buch keine satirischen Elemente enthalte und das Bild des Klägers daher auch nicht aus satirischer Perspektive zu bewerten sei, sei eine Verbreitung auch nicht aus diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Köln: Ritter-Sport wehrt sich erfolgreich gegen Milka-Schokoladeg _____________________________________________________________ Für die quadratisch geformte Ritter-Sport-Schokolade, welche seit den 1960er Jahren durchgehend in dieser Form vertrieben wird, besteht Nachahmungsschutz. Der Hersteller hat insofern einen Unterlassungsanspruch gegenüber jedem (hier Milka-Schokolade), der seine Schokolade auch in einer eben solchen quadratischen Form vertreibt (LG Köln, Urt. v. 30.06.2011 - Az.: 31 O 478/10). Ritter-Sport vertrieb ihre Produkte in einer quadratischen Form seit den 1960er Jahren. Sie besass eine entsprechende Eintragung als dreidimensionale Marke. Der Beklagte war Süßwarenproduzent und vertrieb die behauptete Milka-Schokolade. Er brachte zwei längliche Tafeln Schokolade heraus, die miteinander verbunden waren. Die Tafeln waren durch eine Perforation trennbar, erweckten in ihrer Gesamtheit aber den Eindruck eines Quadrates. Darin sah der Kläger eine Verletzung seiner Markenrechte und begehrte Unterlassung. Die Marke des Klägers sei bekannt und werde in den Deutschland seit über 50 Jahren in dieser Form ununterbrochen verwendet. Nicht nur die Schokolade und deren Geschmack, sondern gerade die quadratische Form würden fortwährend und massiv beworben. Das Produkt weise daher eine besondere Prägung und Bekanntheit auf. Die Beklagte verwende die quadratische Grundform markenmäßig. Durch die Perforation und die damit zusammenhängende Trennungsmöglichkeit der Tafeln werde der Blick des Verbrauchers auf die quadratische Grundform gelenkt. Die lilafarbene Kuh trete damit in den Hintergrund. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Magdeburg: Auskunftspflicht von Bank bei Verdacht auf Markenverletzung _____________________________________________________________ Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Anbieter bei eBay Fälschungen eines markenrechtlich geschützten Parfüms verkauft, ist die Bank, über die das Geschäft abgewickelt wird, verpflichtet, Auskunft über die Konto- und Adressdaten des Mitglieds zu geben (LG Madgeburg, Urt. v. 28.09.2011 - Az.: 7 O 545/11). Ein Verkäufer bot über eBay gefälschte Markenware von Davidoff an. Die Klägerin, die die Rechte an dem Kennzeichen hatte, verlange daraufhin von dem Finanzunternehmen Auskunft über die Daten des Verkäufers. Dies lehnte die Bank. Zu Unrecht wie die Magdeburger Richter nun entschieden. Es liege eine offensichtliche Rechtsverletzung vor, welche die Klägerin berechtige, einen markenrechtlichen Auskunftsanspruch geltend zu machen. Die Fälschung sei nämlich auch für potentielle Laien mehr als offensichtlich. Die Bank gehöre vorliegend auch nicht zu dem Kreis der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Verschwiegenheitsverpflichtung reiche hierfür nicht aus. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. AG Eisenach: eBay-KFZ-Verkäufer muss auf ausländische Zulassungspapiere hinweisen _____________________________________________________________ In einer eBay-Anzeige für den Verkauf eines deutschen Kraftfahrzeugs muss der Hinweis enthalten sein, dass nur schwedische Fahrzeugpapiere vorliegen. Der Käufer ist nicht verpflichtet, von sich aus nachzufragen, ob deutsche Zulassungspapiere vorhanden sind (AG Eisenach, Urt. v. 29.09.2011 - Az.: 54 C 295/10). Bei dem Kläger handelte es sich um den Verkäufer eines Oldtimers, der seinen Mercedes über eBay an den Beklagten verkauft hatte. In der eBay-Anzeige war kein Hinweis enthalten, dass das Auto nur über schwedische Fahrzeugpapiere verfügte. Als der Beklagte dies bei Abholung des Wagens feststellte, verweigerte er die Annahme des Wagens und trat von dem Vertrag zurück. Das Gericht bejahte die Möglichkeit des Rücktritts. Verfüge ein Fahrzeug nicht über deutsche Zulassungspapiere, stelle dies ein behördliches Hindernis dar und somit einen Rechtsmangel. Dieser rechtfertige einen Rücktritt. Der Kläger hätte bereits in der eBay-Verkaufsanzeige darauf hinweisen müssen, dass der Wagen nur über die schwedischen Fahrzeugpapiere verfüge. Der Beklagte als Käufer sei nicht verpflichtet, in Bezug auf diesen Punkt noch einmal "nachzuhaken". Zumal der Wagen ein deutsches Fabrikat sei, über eine deutsche Webseite angeboten und von einem deutschen Anbieter verkauft worden sei. Der Beklagte habe keinerlei Anhaltspunkt gehabt, skeptisch zu werden und sich bei dem Kläger über die Fahrzeugpapiere zu informieren. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. AG Menden: Vorzeitige Beendigung von eBay-Angebot wegen niedrigem Gebot unzulässig _____________________________________________________________ Die vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebotes ist grundsätzlich möglich. Grund hierfür kann z.B. die Zerstörung des Kaufgegenstands sein. Es handelt sich jedoch um eine sachfremde Erwägung und damit um keinen wirksamen Grund, wenn der Verkäufer erklärt, dass ihm der Gebotspreis zu niedrig ist und er auf einer anderen Online-Auktionsplattform mehr erzielt. Der Höchstbietende des eBay-Angebots kann in einem solchen Fall Schadensersatz verlangen (AG Menden, Urt. v. 24.08.2011 - Az.: 4 C 390/10). Der Beklagte bot über einen eBay einen PKW an. Als er feststellte, dass er auf mobile.de einen besseren Preis erzielen konnte, brach er den eBay-Verkauf ab. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Auktionsendes der Meistbietende. Er verlangte die Lieferung des PKW. Als dies abgelehnt wurde, verlangte er Schadensersatz. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags zu. Nach den AGB-Klauseln von eBay sei der Verkäufer zwar grundsätzlich berechtigt, die Auktion zu beenden. Es müsse jedoch ein sachlicher Grund hierfür vorliegen. Ein anderweitiger, gewinnbringender Verkauf sei jedoch ausreichend, denn es handle sich um wirtschaftliche Erwägungen, die unbeachtlich seien. Der Beklagte habe somit die Auktion nicht vorzeitig beenden dürfen. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, dem Kläger Schadensersatz zu leisten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG München: Verträge über Online-Partnerschaftsvermittlung nicht sofort kündbar _____________________________________________________________ Klassische Partnerschaftsvermittlungen werden von der Rechtsprechung auf Grund des persönlichen Kontakts zwischen Vermittler und Kunden und der daraus folgenden Diskretion und des Taktgefühls als sogenannte Dienste höherer Art eingestuft mit der Folge, dass der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann. Dies gilt nicht für Onlineplattformen. Hier gelten die vereinbarten Kündigungsfristen. Ein Münchner registrierte sich Anfang 2010 bei einer Internetagentur, die ihren Nutzern Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner anbietet. Er wählte eine dreimonatige Mitgliedschaft, die sich automatisch um sechs Monate verlängert, sollte sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate gekündigt werden. Anschließend nutzte er die Onlineplattform, kündigte dann aber doch kurz vor Ablauf der drei Monate. Die Internetbetreiberin akzeptierte die Kündigung aber nur zum Ablauf der weiteren sechs Monate und verlangte noch 299 Euro von ihrem Kunden. Dieser weigerte sich zu zahlen. Schließlich handele es sich hier um eine Partnerschaftsvermittlung und damit um ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung. Dieses sei stets kündbar. Die Internetagentur erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht: Die Klägerin habe sich verpflichtet, für den Beklagten ein computergesteuertes Persönlichkeitsprofil zu erstellen und dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, mit anderen Mitgliedern Kontakt aufzunehmen. Damit liege ein Dienstvertrag vor. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit habe sich die Mitgliedschaft automatisch um sechs Monate verlängert, da sie nicht vier Wochen vor Ablauf gekündigt worden sei. Da es technisch nicht möglich sei, die Mitgliedschaft zu erwerben, ohne vorher die allgemeinen Geschäftsbeziehungen zu akzeptieren, seien diese auch Vertragsbestandteil geworden. Dem Beklagten stehe auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Es sei zutreffend, dass klassische Partnervermittlungen, also solche, bei denen ein Partnerschaftsvermittler auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontakts ein Profil erstelle und im Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreite, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als so genannte Dienste höherer Art eingestuft werden. Dies werde damit begründet, dass die Partnersuche im Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler und dem Kunden zustande komme, in dessen Rahmen äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl verlangt werde. Diese Rechtsprechung sei aber nur auf den klassischen Fall der Partnerschaftsvermittlung anzuwenden und nicht auf den Fall einer Onlineplattform. Bei dieser Form der Partnerschaftsvermittlung fehle es gerade an dem besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern. Zudem halte bei einer Onlineplattform der Kunde überhaupt keinen persönlichen Kontakt zu den Beratern und kenne die Mitglieder des Vertragspartners nicht persönlich. Die Leistungen von Onlineplattformen basierten auf mathematischen Algorithmen und würden vollautomatisch geschehen. Am „anderen Ende“ sitze eben kein Berater. Deshalb sei diese Situation auch nicht vergleichbar mit den klassischen Anwendungsfällen der Dienste höherer Art (z.B. einer Beziehung zwischen Arzt und Patient oder Anwalt und Mandant). Der Beklagte schulde daher die Beiträge für weitere sechs Monate. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des Amtsgerichts München vom 5.5.11, AZ 172 C 28687/10 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 07.11.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Trackingverdacht bei Facebook _____________________________________________________________ Jeder Nutzer von Facebook erhält durch das soziale Netzwerk in seinem Browser eine Reihe von sogenannten Cookies. Diese steuern das Verhalten des Dienstes, während er dort aktiv ist. Einige dieser Cookies bleiben auch dann erhalten, wenn sich der Nutzer bei Facebook abmeldet. Sie werden für zwei Jahre gespeichert und können den Nutzer weiterhin eindeutig identifizieren. So ermöglichen sie es Facebook beispielsweise, den Nutzer selbst dann wiederzuerkennen, wenn er ohne bei Facebook angemeldet zu sein, auf Seiten surft, die den Like-Button einbinden. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat diese Cookies nun einer umfangreichen Prüfung unterzogen. Facebook hat sich zu den Zwecken, die mit diesen Cookies verfolgt werden, detailliert geäußert. Danach stehen Sicherheitsmechanismen, etwa zum Zwecke des Jugend- oder des Passwortschutzes, im Vordergrund. Für sämtliche von Facebook genannten Zwecke wurde im Rahmen der Prüfung untersucht, ob Cookies hierbei tatsächlich eine Rolle spielen. Dazu wurden verschiedene Testnutzer angelegt und ermittelt, ob in den jeweiligen Szenarien Unterschiede im Verhalten von Facebook erkennbar sind. Macht es einen Unterschied, wenn die Cookies im Browser gespeichert bleiben oder durch den Nutzer gelöscht wurden? Insgesamt zeigte sich, dass die Angaben von Facebook über den Zweck dieser Cookies im Wesentlichen nicht zutreffen. Dort wo sich im Einzelfall ein Nutzen der Cookies nachweisen ließ, handelte es sich um rein optionale Funktionen. Diese werden aber erst nach entsprechender Einstellung durch den Nutzer aktiviert. Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: "Die Argumentation von Facebook, dass sämtliche Nutzer auch über das Ende einer Facebook-Anmeldung hinaus erkennbar sein müssen, um die Sicherheit des Dienstes zu gewährleisten, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Dass durch das Setzen der Cookies tatsächlich nur die Erhebung solcher personenbezogener Daten eines Nutzers ermöglicht wird, die für die Nutzung des Dienstes erforderlich sind, erscheint sehr zweifelhaft. Als erste Reaktion auf die Prüfung hat Facebook die Bereitschaft signalisiert, über die technischen Prozesse in eine Diskussion einzutreten. Dies ist zu begrüßen. Nun ist Facebook gefordert, zur transparenten und öffentlichen Aufklärung des Einsatzes von Cookies aktiv beizutragen und auf eine rechtskonforme Lösung zuzusteuern. Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten v. 02.11.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. ULD und Facebook: Zunehmend unsachliche Äußerungen des ULD _____________________________________________________________ Der Streit um die Handlungen des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in puncto Facebook eskaliert immer mehr. Wir hatten bereits vor wenigen Tagen berichtet, dass die Staatskanzlei in Schleswig-Holstein sich durch den Blauen Brief, den sie vom ULD erhalten hat, nicht beirren lässt und jeden Anspruch zurückweist. Dr. Arne Wulff, Chef der Staatskanzlei, hatte das ULD kritisiert: "Abschließend kritisierte Dr. Wulff die Weichert-Äußerungen, wonach Ministerpräsident Carstensen durch die Fortführung der Fan-Page "ein schlechtes Vorbild" sei. Mit dieser Äußerung vermische Dr. Weichert nach seiner Auffassung zunehmend dienstliche Aufgaben mit privaten Anschauungen. Damit füge er dem Amt Schaden zu, so der Staatssekretär." Dr. Thilo Weichert vom ULD reagiert nun mit einer aktuellen Pressemitteilung, in der er - äußert emotional - die Staatskanzlei und die IHK in Schleswig-Holstein auf sehr persönliche Weise angreift: "Der Umfang und die Art der Rechtsverweigerung in Sachen Datenschutz durch private und öffentliche Stellen in unserem Bundesland in dieser Sache sind für mich erschreckend. Die Botschaft des bisherigen Verfahrens ist, dass private wie öffentliche Stellen anscheinend die Aufgabenwahrnehmung durch das ULD und die vom ULD festgestellten Datenschutzverstöße nicht ernst nehmen. Einen wesentlichen Beitrag hierzu leisteten die Staatskanzlei und die IHK, die mit ihrer Haltung öffentliche wie private Stellen zum „zivilen Ungehorsam“ ermutigten. Spätestens diese Erklärung offenbart, dass die Diskussion längst die Sachebene verlassen hat und hier ganz offensichtlich rechtspolitische "Weltanschauungen" präsentiert werden. Auf dem Rücken der privaten und geschäftlichen Webseiten-Betreiber in Schleswig-Holstein. Interessanterweise hat das ULD nunmehr auch seine Schreiben an die Staatskanzlei und die IHK online gestellt und hält auch eine datenschutzrechtliche Musterverfügung zum Abruf bereit. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Bundesjustizministerium: "Besserer Schutz gegen überzogene Internet-Abmahnungen" _____________________________________________________________ In einer aktuellen Pressemitteilung teilt das Bundesjustizministerium mit, dass es einen "besseren Schutz gegen überzogene Internet-Abmahnungen" plant: "Die Beschwerden über die wachsende Zahl missbräuchlicher und überzogener Abmahnungen reißt nicht ab. Gerade Kleinunternehmer, die auf der eigenen Internetseite oder über Plattformen wie Ebay und Amazon Handel treiben, geraten durch überzogene Abmahnkosten schnell in finanzielle Bedrängnis.“ Damit solle nun Schluss sein, so die Ministerin. Das Bundesjustizministerium werde demnächst einen Gesetzentwurf vorlegen, der den finanziellen Anreiz für solche Abmahnungen reduzieren soll. Die Bundesjustizministerin hat in der Süddeutschen dazu auch ein Interview gegeben. Derzeitig liegt noch kein Gesetzesentwurf vor, so dass die tatsächlichen Änderungen noch nicht abschätzbar sind. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Sind suchmaschinen-optimierte Webseiten urheberrechtlich geschützt? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Sind suchmaschinen-optimierte Webseiten urheberrechtlich geschützt?". Inhalt: Wir haben uns bereits in einer Vielzahl von Podcasts mit der Urheberrechtsfähigkeit von bestimmten Werken, Fotos sowie Texten beschäftigt. In unserem heutigen Podcast geht es nun um die Frage, in wie weit suchmaschinen-optimierte Webseiten urheberrechtlichen Schutz genießen. zurück zur Übersicht |