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Ein Autohaus der Marke X versandte ohne vorherige Einwilligung an Verbraucher SMS-Werbung. In den Nachrichten wurde der Empfänger zu einem Online-Vorting des Autokonzerns X aufgefordert.
Als das Autohaus auf Unterlassung wegen unerlaubter Werbung in Anspruch genommen wurde, berief es sich u.a. darauf, dass es sich aufgrund des gemeinnützigen Inhalts nicht um Werbung handle.
Dieser Ansicht folgten die Frankfurter Richter nicht, sondern bejahten den Unterlassungsanspruch.
Die SMS forderten zu einem Voting für ein von der Beklagten initiiertes soziales Projekt auf. Hintergrund sei eine vom X-Konzern durchgeführte Aktion, bei der regionale gemeinnützige Projekte für eine Förderung durch X nominiert werden könnten.
Die Beklagte verfolge damit nicht allein gemeinnützige Zwecke, sondern ziele mittelbar auf eine positive Außendarstellung und die Absatzförderung ihrer Produkte ab. Somit liege eine geschäftliche Handlung und somit eine verbotene Werbung vor.
Seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss der Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten. Nun stellte sich die Frage, ob die Deutsche Bahn, die unter start.de Flugreisen anbot, dieser Verpflichtung nachkam. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt iHv. 12,90 EUR an. Die Variante "Sofortüberweisung" dagegen war kostenlos.
In der 1. Instanz hatte das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14) noch eine Wettbewerbsverletzung bejaht, vgl. unsere News v. 14.07.2015.
Das OLG Frankfurt a.M. schließt sich nun dieser Meinung nicht an, sondern verneint einen Rechtsverstoß.
Die datenschutzrechtlichen Bedenken, die noch erstinstanzlich vorgetragen wurden, erklärt das Gericht eine klare Absage. Der Kunde des Dienstes werde in ausreichender Art und Weise über die Reichweite der Sichtung der Bankdaten vorab informiert.
Die AGB der Banken und Sparkassen, nach denen die Weitergabe von PIN und TAN an solche Dienste wie Sofortüberweisung verboten sei, verstießen gegen geltendes Recht und seien daher unwirksam. Eine Unzumutbarkeit aufgrund dieser Umstände sei daher auch nicht ersichtlich.
Der Beklagten, einem Mobilfunk-Betreiber, war verboten worden, in ihren AGB eine Pauschale für Rücklastschriften zu nehmen. Nachdem diese Entscheidung rechtskräftig wurde, ging das Unternehmen anders vor.
Sie programmierte ihre interne Rechnungssoftware so um, dass systematisch in Fällen von Rücklastschriften dem Kunden Kosten in Rechnung gestellt wurden.
Die Hamburger Richter stuften dies als unerlaubte Umgehungshandlung in. Das Umgehungsverbot des § 306 a BGB erfasse nicht nur die Fälle, in denen der Unternehmer eine andere rechtliche Ausgestaltung wähle. Es sei also nicht erforderlich, dass eine irgendwie geartete vertragliche Konstruktion notwendig sei. Ausreichend sei vielmehr ein reales Handeln der Firma.
Dies sei hier gegeben. Die Umprogrammierung der Rechnungssoftware habe nur zum Ziel, das gerichtliche Verbot zu umgehen und sei daher verboten.
Das verklagte Unternehmen warb auf einer Online-Handelsplattform mit dem Zusatz "5 Jahre Garantie". ohne irgendwo näher zu erläutern, wie der genaue Inhalt dieser Garantie war.
Das OLG Hamm stufte dies als rechtswidrig ein.
Die Beklagte sei verpflichtet, die näheren Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie vor Vertragsschluss zu erläutern.
Diese Pflicht treffe sie bereits bei der bloßen Bewerbung einer Garantie.
Andernfalls liefe die Informationspflicht im Fernabsatz nämlich weitgehend leer, so die Richter. Gerade bei Angeboten klassischer Onlineshops wie aber auch bei Angeboten auf Internetplattformen würde der Verbraucher nämlich regelmäßig nicht mehr rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert. Denn der Vertragsschluss erfolge idR. erst durch die Annahme des Online-Shops.
Dies bedeute, dass der Unternehmer eine bindende Erklärung ohnehin erst abgebe, nachdem der Verbraucher bereits seine verbindliche Bestellung aufgegeben habe. Für eine rechtzeitige Vorabinformation des Verbrauchers sei es dann naturgemäß zu spät.
Geklagt hatte ein Verband, zu dessen Aufgaben u. a. die Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs für seine Mitglieder gehört. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Februar 2016 hat der 2. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Gerhard Ruf mit seinem heute verkündeten Urteil zurückgewiesen.
Zur Begründung seines Urteils hat der Senat – wie zuvor schon das Landgericht Ravensburg – ausgeführt, dass die beanstandete Werbung gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit den Vorschriften der „Health-Claims-Verordnung“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 verstoße. Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5).
Der Senat stützt sich u. a. auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2012 (Rs. C-544/10 – Deutsches Weintor). Diesem Urteil sei zwar keine generelle Aussage zur Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ für alkoholische Getränken zu entnehmen, denn im konkreten Fall habe der Begriff – anders als hier – im Zusammenhang mit einem Hinweis auf den reduzierten Säuregehalt des beworbenen Weins gestanden. Dem Urteil lasse sich aber in allgemeiner Form entnehmen, dass Angaben zu den (von der Verordnung erfassten) alkoholischen Getränken frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen. Zudem habe der Gerichtshof einen Gesundheitsbezug auch dann bejaht, wenn mit einer Angabe impliziert wird, dass negative oder schädliche Auswirkungen für die Gesundheit, die normalerweise mit dem Konsum verbunden sind, bei dem beworbenen Produkt fehlen oder geringer ausfallen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 03.11.2016
Die Klägerin war verantwortliche Leiterin einer für den 12. Januar 2015 in Düsseldorf angemeldeten Versammlung mit dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“. Aus Anlass dieser Versammlung hatte der Düsseldorfer Oberbürgermeister vom 7. bis zum 11. Januar 2015 in die Internetseite www.duesseldorf.de die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ eingestellt. In dieser Erklärung kündigte der Oberbürgermeister an, dass am 12. Januar 2015 ab 18.25 Uhr an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet würde.
Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Darüber hinaus bat der Oberbürgermeister in der Erklärung um die Teilnahme an der parallel stattfindenden Gegendemonstration „Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt - Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass“. Wie angekündigt, wurde die Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden der Beklagten wie dem Rathaus, dem Rheinturm und dem Schlossturm tatsächlich abgeschaltet.
In der mündlichen Urteilsbegründung des 15. Senats hieß es, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gerichtete Klage sei zulässig. Die Klägerin habe wegen des Eingriffs in ihre Versammlungsfreiheit, der mit der streitigen Erklärung verbunden gewesen sei, ein berechtigtes Interesse daran, deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. In der Sache habe die Klage jedoch nur insofern Erfolg, als die Klägerin sich gegen die „Licht-Aus“-Maßnahme und den diesbezüglichen Aufruf des Oberbürgermeisters als solche wende. Diese habe gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Mit ihr habe der Oberbürgermeister seine Befugnis, sich in sachlicher Weise mit Geschehnissen im Stadtgebiet von Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten, indem er den auf eine geistige, diskursive Auseinandersetzung beschränkten Bereich politischer Kommunikation verlassen habe.
Demgegenüber sei seine Bitte, an einer zeitgleichen - friedlichen - Gegendemonstration teilzunehmen, nicht als unsachlich zu qualifizieren. Dieser Aufruf sei für sich genommen weder diffamierend gewesen noch habe er die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit durch die Klägerin in erheblicher Weise erschwert. Auch habe er das Neutralitätsgebot nicht verletzt. Dieses gelte grundsätzlich nur gegenüber politischen Parteien.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, weil der Fall grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich des Inhalts und der Grenzen der grundrechtsrelevanten Äußerungsbefugnisse eines Oberbürgermeisters gegenüber politischen Bewegungen aufwerfe, die keine politischen Parteien seien.
Aktenzeichen 15 A 2293/15 (I. Instanz: VG Düsseldorf 1 K 1369/15)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 04.11.2016
Das verklagte Unternehmen hatte nicht die Offenlegungspflichten nach den §§ 325 ff. HGB eingehalten. Nach diesen Vorschriften müssen die Kapitalgesellschaften bestimmte Unterlagen (u.a. den Jahresabschluss) veröffentlichen.
Das LG Bonn stufte dieses Unterlassen als Wettbewerbsverstoß ein.
Der Zweck der Offenlegung sei ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer.
Die Publizitätspflichten dienten insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Firma erhalten könnten. Den Regelungen in §§ 325 ff. HGB komme damit (auch) eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu.
Diese Auslegung finde seine Bestätigung auch in den Gesetzesmaterialien, wo ausdrücklich davon ausgegangen werde, dass bei einer Verletzung der Offenlegungspflicht eine Klage nach dem UWG möglich sei.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Barbara Thiel, hatte dem Beklagten, der in Öffentlichkeit als "Knöllchen-Horst" bekannt ist, den Einsatz der Dashcam verboten. Siehe dazu die aktuelle Pressemitteilung der Landesbeauftragten.
Der Beklagte hatte sich zum Ziel gesetzt, Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige zu bringen. Um die Verletzungen zu dokumentieren, hatte er auf der Front- und Heckscheibe seines PKW Dashcams positioniert.
Das VG Göttingen bestätigte nun im einstweiligen Verfügungsverfahren dieses Verbot.
Barbara Thiel kommentierte diese Entscheidung wie folgt:
Der Gerichtsbeschluss hat nach meiner Auffassung auch für die aktuelle politische Diskussion über die Ausweitung der Überwachung öffentlicher Räume unter Nutzung von Kameras privater Betreiber Bedeutung. Das Gericht hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit eine staatliche Aufgabe ist, die nicht privaten Stellen überantwortet werden darf."
Bei dem Streit ging es um die Frage, ob der Anbieter "YouTV" die Rechte der jeweiligen Fernsehsender verletzt.
"YouTV" berief sich im Rahmen des Prozesses u.a. auf das Recht auf Privatkopie, das jeder der Nutzer habe. Hersteller der Kopie sei somit nicht "YouTV" selbst, sondern der jeweiliger Kunde.
Die Einschätzung teilte das Landgericht München nicht.
Zwar finde § 53 UrhG grundsätzlich auch im Bereich der Online-TV-Rekorder-Dienste grundsätzlich Anwendung. Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, komme es allein auf eine technische Betrachtung an. Die Vervielfältigung sei als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang.
Hersteller der Vervielfältigung sei daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstellige. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bediene, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt würden. Bei "YouTV" sei es nicht der Kunde, der die Aufzeichnung anfertige. Der Nutzer programmiere nämlich nicht. Er könne keine Sendungen auswählen, die er aufzeichnen wolle. Dem Kunden sei es verwehrt, ein bestimmtes Programm aufzuzeichnen. Eine konkrete Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstückes durch den Kunden sei nicht möglich. Die technische Bewerkstelligung dafür, dass ein konkretes Werk bzw, eine bestimmte Sendung körperlich festgelegt werde, hänge allein von der Programmierung und Auswahl der Beklagten ab.
Im Übrigen zeige die Ausgestaltung des Angebots "YouTV", dass selbst danach der Kunde nur eingeschränkt das gespeicherte Werk nutzen könne. So könne er nach 24 Stunden nicht mehr frei (im Sinne von kostenfrei) auf die Aufzeichnung zugreifen und gezielt diese Aufzeichnung zu löschen sei ebensowenig möglich.
Das Angebot sei daher urheberrechtswidrig.
Der Kläger pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 auf insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung etwaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können. Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in der Presse und im Internet über den Kläger berichtet. Das beklagte Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil es sich um Glücksspiele handele.
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Insbesondere stellten die vom Kläger besuchten Turniere keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien. Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgingen.
Der Kläger habe auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, da er - anders als ein Hobbyspieler - nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt habe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Münster v. 03.11.2016
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vom 09.11.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 45. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 45. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Frankfurt a.M.: Auch SMS-Werbung für gemeinnützige Vorhaben ist Spam
2. OLG Frankfurt a.M.: Sofortüberweisung gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop
3. OLG Hamburg: Umgehungshandlung einer verbotenen AGB-Regelung
4. OLG Hamm: Werbung mit einer Garantie im Online-Bereich
5. OLG Stuttgart: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden
6. OVG Münster: "Licht-Aus"-Aufruf durch Düsseldorfer Oberbürgermeister rechtswidrig
7. LG Bonn: Verletzung der handelsrechtlichen Publizität ist Wettbewerbsverstoß
8. VG Göttingen: Datenschutzrechtliche Untersagung gegen Dashcam eines Privaten von Gericht bestätigt
9. LG München I: Online-TV-Rekorder "YouTV" kann sich nicht auf Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG) berufen
10. FG Münster: Turnier-Pokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte
Die einzelnen News:
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1. OLG Frankfurt a.M.: Auch SMS-Werbung für gemeinnützige Vorhaben ist Spam
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Auch wenn eine SMS-Werbung ein gemeinnütziges Vorhaben zum Inhalt hat, handelt es sich um wettbewerbswidrigen Spam (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.10.2016 - Az.: 6 U 54/16).
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2. OLG Frankfurt a.M.: Sofortüberweisung gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop
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Sofortüberweisung ist eine gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.08.2016 - Az.: 11 U 123/15 (Kart)).
"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
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3. OLG Hamburg: Umgehungshandlung einer verbotenen AGB-Regelung
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 17.10.2016 - Az.: 10 U 18/15) hat sich zur Frage geäußert, wann eine unerlaubte Umgehungshandlung einer verbotenen AGB-Regelung vorliegt.
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4. OLG Hamm: Werbung mit einer Garantie im Online-Bereich
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Wirbt ein Unternehmen im Online-Handel mit dem Vorhandensein einer Garantie, muss er hier über den näheren Inhalt der Garantie vor Vertragsschluss informieren (OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2016 - Az.: 4 U 1/16).
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5. OLG Stuttgart: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat heute ein Urteil des Landgerichts Ravensburg bestätigt, das die beklagte Brauerei zur Unterlassung von Werbung für drei ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ verpflichtet.
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6. OVG Münster: "Licht-Aus"-Aufruf durch Düsseldorfer Oberbürgermeister rechtswidrig
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Der Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters, am 12. Januar 2015 das Licht auszuschalten, und das tatsächliche Abschalten der Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden der Stadt waren rechtswidrig, die Bitte zur Teilnahme an einer Gegendemonstration war hingegen rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tag entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert.
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7. LG Bonn: Verletzung der handelsrechtlichen Publizität ist Wettbewerbsverstoß
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Ein Unternehmen, das die handelsrechtlich vorgeschriebenen Publizitätspflichten nicht einhält, verhält sich wettbewerbswidrig (LG Bonn, Urt. v. 31.08.2016 - Az.: 1 O 205/16).
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8. VG Göttingen: Datenschutzrechtliche Untersagung gegen Dashcam eines Privaten von Gericht bestätigt
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Der Gebrauch einer Dashcam durch eine Privatperson, um Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer zu dokumentieren, stellt einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar (VG Göttingen, Beschl. v. 12.10.2016 - Az.: 1 B 171/16).
"Ich bin sehr froh, dass das Verwaltungsgericht die Maßnahmen meiner Behörde gegen diesen selbst ernannten Sachwalter öffentlicher Interessen gebilligt hat.
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9. LG München I: Online-TV-Rekorder "YouTV" kann sich nicht auf Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG) berufen
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Der Anbieter des Online-TV-Rekordes "YouTV" kann sich nicht auf die Privilegierung des § 53 UrhG berufen (LG München I, Urt. v. 28.09.2016 - Az.: 37 O 1930/16).
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10. FG Münster: Turnier-Pokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte
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Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 18.07.2016 (Az. 14 K 1370/12 E.,) hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sog. Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen können.
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