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Newsletter vom 09.12.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 50. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Taxi-App darf einer Genehmigungspflicht unterworfen werden _____________________________________________________________ Eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt bringt, stellt einen Dienst der Informationsgesellschaft dar, sofern sie nicht integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist Die Star Taxi App SRL, eine Gesellschaft mit Sitz in Bukarest (Rumänien), betreibt eine Smartphone-Applikation, die eine direkte Verbindung zwischen Taxikunden und Taxifahrern herstellt. Diese Applikation ermöglicht eine Suche, die dazu führt, dass eine Liste der für eine Fahrt zur Verfügung stehenden Taxifahrer angezeigt wird. Dem Kunden steht es dann frei, einen der aufgelisteten Fahrer zu wählen. Star Taxi App übermittelt weder die Aufträge an die Taxifahrer, noch legt sie den Fahrpreis fest, der am Ende der Fahrt direkt an den Fahrer entrichtet wird. Am 19. Dezember 2017 erließ der Consiliul General al Municipiului Bucuresti (Rat der Stadt Bukarest) den Beschluss Nr. 626/2017, mit dem die Pflicht, für die sogenannte Dispatching- Tätigkeit eine Zulassung einzuholen, auf Betreiber von IT-Anwendungen wie Star Taxi App ausgeweitet wurde. Wegen Verstoßes gegen diese Regelung wurde gegen Star Taxi App eine Geldbuße in Höhe von 4 500 rumänischen Lei (ca. 929 Euro) verhängt. Da Star Taxi App der Ansicht war, dass ihre Tätigkeit einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle, für den der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehene Grundsatz der Zulassungsfreiheit gelte, erhob sie beim Tribunalul Bucuresti (Landgericht Bukarest) Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 626/2017. In diesem Zusammenhang fragt das Tribunalul Bucuresti den Gerichtshof, ob eine Dienstleistung, die darin besteht, Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt zu bringen, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte es vom Gerichtshof wissen, ob eine Regelung wie der Beschluss Nr. 626/2017 mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die von Star Taxi App angebotene Dienstleistung einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Definition in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr darstellt, da diese Dienstleistung gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht wird. Der Umstand, dass ein solcher Dienst an die Person, die eine innerstädtische Fahrt unternimmt oder unternehmen möchte, unentgeltlich erbracht wird, ist insoweit unbeachtlich, sofern der Dienst - wie hier - Anlass dafür ist, dass sein Anbieter mit jedem zugelassenen Taxifahrer einen Dienstleistungsvertrag schließt, in dessen Rahmen der Fahrer einen festen monatlichen Betrag zahlt.
Allerdings fällt eine Dienstleistung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Umständen nicht unter den Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“, obwohl sie die Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die von Star Taxi App angebotene Dienstleistung auf einem bereits bestehenden und organisierten Taxiverkehrsdienst aufbaut. Zudem wählt der Dienstleister die Taxifahrer nicht aus und legt den Fahrpreis weder fest, noch erhebt er ihn; er kontrolliert auch weder die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer noch das Verhalten der Fahrer. Folglich kann diese Dienstleistung nicht als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung angesehen werden, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestünde. Sodann prüft der Gerichtshof, ob eine Regelung wie der Beschluss Nr. 626/2017 mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Zunächst untersucht er, ob ein solcher Beschluss eine technische Vorschrift darstellt. Die Informationsverfahrensrichtlinie 2015/15354 sieht nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Entwurf einer „technischen Vorschrift“ unverzüglich übermitteln. Eine nationale Regelung, die einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ berührt, wird als „technische Vorschrift“ eingestuft, wenn sie speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielt und u. a. für die Erbringung des betreffenden Dienstes oder seine Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist. Da aber die rumänische Regelung in keiner Weise auf Dienste der Informationsgesellschaft Bezug nimmt und ohne Differenzierung Dispatching-Dienste aller Art erfasst, gleich ob sie telefonisch oder mit einer IT-Anwendung erbracht werden, befindet der Gerichtshof, dass sie keine „technische Vorschrift“ darstellt. Daraus folgt, dass die Pflicht, Entwürfe „technischer Vorschriften“ vorab der Kommission zu übermitteln, für eine solche Regelung nicht gilt. Anschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist, die Aufnahme und die Ausübung einer in der Erbringung von „Diensten der Informationsgesellschaft“ bestehenden Tätigkeit einer Zulassungspflicht oder einer sonstigen Anforderung gleicher Wirkung zu unterwerfen. Allerdings gilt dieses Verbot nicht für Zulassungspflichten, die - wie der Beschluss Nr. 626/2017 - nicht speziell und ausschließlich „Dienste der Informationsgesellschaft“ betreffen. Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 erlaubt es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen, die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit einer Zulassungsregelung zu unterwerfen. Diese Voraussetzungen sind folgende: Die Regelung darf nicht diskriminierend sein, sie muss durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, und das angestrebte Ziel darf nicht mit milderen Mitteln erreicht werden können. Insoweit befindet der Gerichtshof, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die Zulassungsregelung für Taxi-Dispatchingdienste durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Eine Zulassungsregelung beruht jedoch nicht auf Kriterien, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn die Erteilung der Zulassung von Anforderungen abhängt, die in technologischer Hinsicht nicht zu der betreffenden Dienstleistung passen. Der Gerichtshof kommt zu folgendem Ergebnis: Erstens stellt eine Dienstleistung, die darin besteht, Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen Anwendung unmittelbar miteinander in Kontakt zu bringen, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ dar, wenn sie nicht untrennbar mit dem Taxiverkehrsdienst verbunden und daher kein integraler Bestandteil von ihm ist. Zweitens stellt eine Regelung einer örtlichen Behörde, mit der die Erbringung eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen, keine „technische Vorschrift“ im Sinne der Informationsverfahrensrichtlinie 2015/1535 dar.
Drittens steht die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dem nicht entgegen, dass auf Anbieter eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ eine Zulassungspflicht angewandt wird, die bereits für Anbieter von wirtschaftlich äquivalenten, keine Dienste der Informationsgesellschaft darstellenden Dienstleistungen gilt.
Urteil in der Rechtssache C-62/19
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.12.2020
Vor etwa 1 Jahr hatte die Österreichische Datenschutzbehörde ein Bußgeld in dieser Höhe wegen Verstößen gegen die DSGVO verhängt. Es ging dabei insbesondere um den Vorwurf, dass die ÖPAG unerlaubt die politische Affinität von Betroffenen verarbeitet haben soll. Vgl. dazu unsere News v. 30.10.2019. Nun hat das BVerwG die Entscheidung der Datenschutzbehörde aufgehoben, aus formalen Gründen.
Zunächst erörtert das Gericht die abstrakten Anforderungen an einen DSGVO-Geldbuße, wenn diese gegen eine juristische Person verhängt wird:
" Für eine Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristischen Person sind im Straferkenntnis die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen zu treffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufzunehmen (...), mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde. (...)." In dem konkreten Fall hatten die Datenschützer dies unterlassen: "Die belangte Behörde hat im Spruch des Straferkenntnisses die natürliche Person, deren Verstoß gegen die DSGVO der Beschwerdeführerin zugerechnet werden soll, nicht benannt. Das Straferkenntnis erweist sich daher als rechtswidrig. (...) Eine Heilung dieses Mangels ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Zwar ist das Verwaltungsgericht befugt und verpflichtet einen fehlerhaften Spruch zu korrigieren und allenfalls fehlende Feststellungen zu treffen, es darf dabei aber die vorgeworfene Tat nicht austauschen. (...) Aus diesem Grunde hob das BVerwG die verhängte Strafe gegen die ÖPAG auf.
Lesenswert ist die Entscheidung auch deshalb, weil die Richter dort auch inhaltlich der Frage nachgehen, ob die Maßnahmen der ÖPAG nun DSGVO-konform waren. Im Ergebnis verneinen die Robenträger dies:
"Konkret besteht das subjektiv vorwerfbare Verhalten der Beschuldigten darin, dass es keinerlei rechtlich eingehende und fundierte Auseinandersetzung mit allfälligen rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Produktangebot dieses Geschäftsbereiches im Allgemeinen und dem an politische Gruppierungen entgeltlich bereitgestellten Selektionskriterium der vermeintlichen Parteiaffinitäten im Besonderen und den strengen Vorgaben der DSGVO – näherhin deren Begriffsverständnis, den Verarbeitungsgrundsätzen in Art. 5 und dem Verarbeitungsverbot in Art. 9 Abs. 1 – mit dem Ziel gegeben hat, sämtliche Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben zu bringen. Und weiter: "Hierin drückt sich aber das subjektiv vorwerfbare Verhalten auf Seiten der Beschuldigten aus und wäre im Hinblick auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten Folgendes angezeigt gewesen: zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BAG: Crowdworker sind arbeitsrechtlich Arbeitnehmer _____________________________________________________________ Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten selbst lässt sie durch Crowdworker ausführen. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer „Basis-Vereinbarung“ und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet die Beklagte die „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform an. Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der Crowdworker einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers erledigen. Für erledigte Aufträge werden ihm auf seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge. Der Kläger führte für die Beklagte zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Aufträge aus, bevor sie im Februar 2018 mitteilte, ihm zur Vermeidung künftiger Unstimmigkeiten keine weiteren Aufträge mehr anzubieten. Mit seiner Klage hat er zunächst beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte die Beklagte am 24. Juni 2019 ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich. Daraufhin hat der Kläger seine Klage, mit der er außerdem ua. Vergütungsansprüche verfolgt, um einen Kündigungsschutzantrag erweitert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien verneint. Die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung vom 24. Juni 2019 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten stand. Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers gleichwohl überwiegend zurückgewiesen, da die vorsorglich erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beendet hat. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kläger kann nicht ohne weiteres Vergütungszahlung nach Maßgabe seiner bisher als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangen. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Geschuldet ist die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das Landesarbeitsgericht aufzuklären hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 01.12.2020
Die Klägerin war Die Konstrukteurin der Lahntalbrücke Limburg und hatte sich die entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechte der Beteiligten einräumen lassen. Der Beklagte war professioneller Fotograf. Er fertigte mittels Drohnen bestimmte Fotos der Brücke an und verkaufte diese Bilder gegen Entgelt. Die Klägerin sah dadurch ihre Urheberrechte verletzt und klagte. Die Panoramafreiheit greife hier nicht, da der Luftraum nicht allgemein zugänglich. Zudem bestünde für bestimmte Drohnennutzungen eine Erlaubnispflicht.
Das LG Frankfurt a.M. hat diese Rechtsansicht nicht geteilt, sondern die Klage vielmehr abgewiesen. Der Beklagte könne, so das Gericht, sich auf die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG berufen.
"Dem schließt sich das Gericht nicht an. Vielmehr ist die Vorschrift richtlinienkodnform (...) auszulegen. Die richtlidiedkodforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. (...) Bei der richtlinienkonformen Auslegung muss auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden. Und weiter: "Im Übrigen ist das Werk von einem öffentlichen Ort einsehbar. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. LG Frankfurt a.M.: Pflichtangabe von "Herr" oder "Frau" verletzt Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht _____________________________________________________________ Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in einem heute verkündeten Urteil über die Klage einer Person nicht-binären Geschlechts wegen einer Diskriminierung ihrer geschlechtlichen Identität entschieden. Die Beklagte ist die Vertriebstochter eines deutschlandweit tätigen Eisenbahnkonzerns. Bei der Buchung einer Fahrkarte über deren Internetauftritt muss der Kunde die Anrede „Herr“ oder „Frau“ wählen. Eine geschlechtsneutrale Anrede ist nicht verfügbar. Die Auswahl kann nicht offengelassen werden. Auch die Registrierung als Kunde erfordert die Festlegung als „Herr“ oder „Frau“. Zuschriften der Beklagten enthalten ebenfalls eine dieser beiden Anredeformen. Die klagende Person wurde nach dem Kauf einer Rabattkarte in einer Rechnung als „Herr“ angesprochen. Das Gericht gab der Klage heute teilweise statt. Die klagende Person könne von dem beklagten Eisenbahnunternehmen verlangen, bei der Nutzung seiner Angebote nicht zwingend die Anrede „Herr“ oder „Frau“ angeben zu müssen. Es müsse die Wahl einer geschlechtsneutralen Anrede bestehen. Auch in der Kommunikation mit der klagenden Person und bei der Speicherung ihrer Daten sei eine Bezeichnung als „Herr“ oder „Frau“ zu unterlassen. Durch die notwendige Festlegung als „Herr“ oder „Frau“ werde die klagende Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Recht schütze auch die geschlechtliche Identität. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte das unabhängig davon, ob die Person dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden könne oder nicht. „Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung“, erklärte die Kammer. Um die Dienstleistungen des beklagten Eisenbahnunternehmens zu nutzen, sei das Geschlecht des Kunden völlig irrelevant. Die Beklagte könne daher eine andere Grußformel, etwa „Guten Tag“, schaffen oder auf eine geschlechtsspezifische Anrede gänzlich verzichten. Unerheblich sei, dass die klagende Person keine Änderung im Personenstandsregister veranlasst habe und bei dem Standesamt nicht die Eintragung diversen Geschlechts erfolgt sei. „Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beginnt für Personen nicht-binären Geschlechts nicht erst mit erfolgter Personenstandsänderung“, so die Richterinnen und Richter. Das Recht auf eine der geschlechtlichen Identität entsprechenden Anrede bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits bei gefühlter Geschlechtsidentität. Den weiteren Antrag der klagenden Partei auf Entschädigung in Geld wies das Gericht hingegen ab. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) seien nicht gegeben. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung sei auch nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Geldentschädigung erfordere. Das Verschulden der Beklagten sei gering: Die Anrede als „Herr“ in einem einzelnen Rechnungsschreiben sei nicht böswillig erfolgt, sondern nur Reflex massenhafter Abwicklung standardisierter Vorgänge. Das Urteil vom 3. Dezember 2020 (Aktenzeichen 2-13 O 131/20) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht angefochten werden. Die Entscheidung wird in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar sein.
Zur Erläuterung:
§ 45 b Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz:
§ 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz:
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 03.12.2020
Dies hat das Verwaltungsgericht Köln in einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 – erstmals unter Zuschaltung der Beteiligten per Videokonferenz – und mit gestern zugestellten Urteilen entschieden. Seit einer im Juni 2016 zur Terrorismusbekämpfung geänderten Gesetzesregelung sind Mobilfunkanbieter nicht nur verpflichtet, vor der Freischaltung einer Prepaid-SIM-Karte bestimmte Daten des Erwerbers, wie z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum, für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden zu erheben, sondern diese Daten auch anhand eines geeigneten Ausweisdokumentes auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Bundesnetzagentur „andere geeignete Verfahren“ zur Identifizierung festlegt. Daraufhin erließ die Bundesnetzagentur eine an alle Mobilfunkanbieter gerichtete Allgemeinverfügung, in der sie u.a. regelte, wie die Identität vor Ort überprüft werden kann, wenn ein Handynutzer von einem Dritten, also Vertriebspartnern des jeweiligen Dienstanbieters, eine Prepaid-SIM-Karte erwerben möchte, z.B. im „Handy-Shop“. Ferner regelt die Verfügung verschiedene Verfahren der Identitätsprüfung unter Abwesenden, wie das Post-Ident-Verfahren oder die Identitätsüberprüfung per Video-Chat, für den Fall, dass diese wegen des gewählten Vertriebsweges nicht vor Ort durchgeführt werden kann, z. B. bei einem Erwerb im Internet. In allen Verfahren ist vorgesehen, dass eine Kopie des Personalausweises bzw. eines anderen Ausweises von dem Dritten an den Dienstanbieter übermittelt werden muss und dieser im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips dann (nochmals) prüfen muss, ob die Daten auf dem Ausweis mit den bei Erwerb der SIM-Karte erhobenen Daten übereinstimmen, bevor er sie in der Kundendatei speichert. Gegen diese Regelungen der Bundesnetzagentur hatten drei Mobilfunkanbieter geklagt, weil sie diese für unverhältnismäßig hielten. Insbesondere sahen sie das Geschäftsmodell mit Prepaid-SIM-Karten gefährdet, weil wesentliches Kaufargument die sofortige Nutzbarkeit sei, die durch die doppelte Prüfpflicht jedoch verzögert würde. Das Gericht ist dem Vorbringen der Klägerinnen überwiegend gefolgt. Es hat die Allgemeinverfügung hinsichtlich des Verfahrens der Überprüfung durch Dritte vor Ort aufgehoben, weil diese nicht von der Ermächtigung zur Regelung „anderer geeigneter Verfahren“ in dem zugrundeliegenden Telekommunikationsgesetz umfasst sei. Vielmehr regele das Gesetz selbst schon die Identitätsüberprüfung unter Anwesenden und habe die Bundesnetzagentur darüber hinaus – nur – ermächtigt, Überprüfungsmöglichkeiten für die Fälle zu regeln, in denen mangels Anwesenheit des SIM-Karten-Erwerbers eine physische Vorlage des Ausweises nicht möglich sei. Hinsichtlich der Regelung der Überprüfungsmöglichkeiten unter Abwesenden, wie z.B. mittels Post-Ident und Video-Chat, hat die zuständige Kammer die Regelungen aufgehoben, die die Anfertigung und Übersendung von Ausweiskopien betreffen. Denn die von der Bundesnetzagentur vorgesehene Übermittlung einer Ausweiskopie an den Dienstanbieter verstoße gegen Bestimmungen des Personalausweisgesetzes und des Passgesetzes. Zudem überspanne die Doppelüberprüfungspflicht die Anforderungen des Gesetzes, das keine höchstpersönliche Überprüfungspflicht der Mobilfunkanbieter fordere. Um eine zuverlässige Kundendatenbank sicherzustellen sei eine Verifizierung der persönlichen Daten durch Dritte ausreichend. Die (verbliebenen) Regelungen im Hinblick auf Einzelheiten zur Datenerhebung, etwa die Vorgaben dazu, dass die mit der Identitätsprüfung beauftragte Person sorgfältig ausgewählt und geschult wird und die Überprüfung dokumentieren muss, hat das Gericht demgegenüber nicht beanstandet, weil diese die Verifizierung der Nutzerdaten sicherstellen würden. Gegen die Urteile können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Az.: 9 K 573/18, 9 K 574/18, 9 K 1378/18
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 01.12.2020
Der Kläger war Inhaber einer Eigentumswohnung. In der Einladung zur Eigentümerversammlung berichtete die Hausverwaltung über den Befall von Legionärszellen im Trinkwasser. Sie nannte dabei den Kläger in der Tagesordnung auch namentlich, da in dessen Wohnung ein Befund vorlag. Hierdurch sah sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Auch habe ein Verkauf seiner Wohnung nicht mehr stattfinden können, da der Käufer aufgrund dieser Informationen abgesprungen sei. Da die unerlaubte Nachricht an ca. 70 Miteigentümer gegangen sei, verlangte er eine Geldentschädigung von insgesamt 7.000,- EUR (= 70 x 100,- EUR). Das LG Landshut wies die Klage ab. Es liege bereits keine Datenschutzverletzung vor, da die Benennung des Klägers in der Tagesordnung sachlich gerechtfertigt sei. Andere Wohnungseigentümer hätten nach §§ 13, 14 WEG einen Anspruch darauf zu erfahren, in welchen Wohnungen eine Legionellenprüfung vorgenommen wurde und ob es insoweit einen Legionellenbefall und in welchem Umfang gegeben habe.
Darüber hinaus komme in diesen Fällen ohnehin kein DSGVO-Schadensersatz in Betracht, denn es hätte sich allenfalls um eine unerhebliche Beeinträchtigung gehandelt:
"Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG München I: Keine Irreführung mit Käpt’n Iglo-Figur _____________________________________________________________ Heute hat die unter anderem auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb spezialisierte 17. Handelskammer des Landgerichts München I die Klage der Firma Iglo GmbH gegen die Firma Appel Feinkost GmbH & Co. KG wegen des Vorwurfs der irreführenden Werbung für Fischprodukte abgewiesen (17 HK O 5744/20). Nach Auffassung der Kammer, stellt die von der beklagten Partei verwendete, maritim gestaltete Werbung keine irreführende Nachahmung des Werbekonzeptes der Klagepartei dar. Die Klageseite hatte die Auffassung vertreten, dass die aktuelle Werbung der Beklagten mit einem männlichen Protagonisten in maritimem Hintergrund im Vergleich zu ihrem eigenen Werbekonzept mit der Werbe-Ikone „Käpt’n Iglo“ in Verbraucherkreisen eine Irreführung her-vorrufe, die zu einer unzulässigen Verwechslungsgefahr führe. Dem trat das Landgericht München I mit seiner Entscheidung nun entgegen. Die Beklagte bewerbe Fischprodukte. Es sei naheliegend, solche im werblichen Zusammenhang mit Küste und Meer abzubilden. Hinsichtlich der Frage, ob eine Nachahmung von Werbemaßnahmen vorliege, seien allgemeine Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden oder gemeinfreie naheliegende Motive freihaltebedürftig und könnten keinen Nachahmungsschutz genießen. Die bloße Verwendung von Meer, von Zusammenhängen mit dem Meer, im Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter könne keine Nachahmung eines Werbekonzeptes darstellen. Außerdem gebe es hier auch ganz erhebliche Unterschiede:
Die Hauptniederlassung der Beklagten liege direkt an der Nordseeküste in Cuxhaven. Die angegriffene Werbung der Beklagten zeige im Hintergrund einen bekannten Leuchtturm im Landkreis Cuxhaven. Zudem würden Verbraucherinnen und Verbraucher von Fischprodukten in dem männlichen Protagonisten der Beklagten gerade keinen Seemann erkennen, wie „Käpt’n Iglo“, sondern einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal. Die Werbefigur der Beklagten trage auf den meisten Bildern keinen blauen Anzug, wie „Käpt`n Iglo“, sondern einen grauen Anzug. Anders als Käpt`n Iglo trage die Figur der Beklagten auch keinen weißen Rollkragenpullover und kein weißes T-Shirt, sondern eine karierte Weste mit Krawatte, sowie einen Seidenschal. Der Umstand, dass die Figur der Beklagten am Meer eine Elblotsen-Mütze trage, mache sie nicht zu einem Seemann. Solche Mützen werden im norddeutschen Raum, an der See, zahlreich getragen, insbesondere handele es sich insoweit auch nicht um eine Kapitänsmütze. Werbung mit gut aussehenden Männern im etwas reiferen Alter, auch wenn sie einen grau melierten Bart tragen, könne der beklagten Partei per se nicht untersagt werden, weil es allgemein bekannt sei, dass die Werbung mit solchen „Best Agern“ derzeit äußerst beliebt und verbreitet sei, so die Kammer. Darüber hinaus sei der Name und damit die Herkunftskennzeichnung der Beklagten bei der Werbung deutlich wahrnehmbar und weise eindeutig auf die Beklagte hin. Für die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher sei damit ohne Zweifel erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des „Käpt`n Iglo“, noch mit der Klagepartei in Verbindung stehe. Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 03.12.2020
Der Beklagte wurde zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets der Klägerin zu kom-merziellen/gewerblichen Zwecken sowie Auskunft, Zahlung von Schadenersatz in Form des Verletzergewinns und zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verurteilt. Das Geschäftsmodell des Beklagten basiert darauf, dass er u.a. Tickets für Fußballspiele des jeweiligen Vereins von Erstkunden bzw. Dritten bezieht, um diese dann für einen höheren Preis weiterzuverkaufen. Die Klägerin hatte am 21.02.2019 einen Testkauf bei der Beklagtenseite vorgenommen und so zwei Tickets für das Heimspiel der Klägerin im Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13.03.2019 zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 6.500,00 EUR netto erworben. Der Originalpreis für beide Tickets lag bei insgesamt lediglich 1.200 EUR netto. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist eine Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf von Tickets auf nicht von der Klägerin autorisierten Zweitmarktplattformen verboten. Die streitgegenständlichen Tickets der Klägerin waren darüber hinaus mit einem individuellen QR-Code, Warenkorbnummer, Strichcode und dem Namen des Erstkäufers bedruckt. Der Testkäufer der Klägerin erhielt mit den Tickets ein Anschreiben des Beklagten, das ihn dazu aufforderte, gegebenenfalls bei Einlasskontrollen am Stadion wahrheitswidrig anzugeben, er sei von dem Erstkäufer eingeladen worden, dieser habe ihm also seine beiden Tickets überlassen. Zur Überzeugung der 39. Zivilkammer verstößt der Beklagte dadurch, dass er Fußballtickets über sein Netzwerk bezieht und zu einem deutlich höheren Preis weiterverkauft, die von der Klägerin personalisiert werden und hinsichtlich derer der gewerbliche Weiterverkauf von der Klägerin untersagt ist, gegen § 4 Nr. 4 UWG (wettbewerbswidriger Schleichbezug). Das Landgericht München I führte in seinen Urteilsgründen aus, dass durch die von der Klägerin getroffenen Vorkehrungen die Tickets der Klägerin nicht jedem Ticketinhaber ein Zutrittsrecht zum Stadion vermitteln, sondern nur demjenigen, der auch über eine entsprechende Legitimierung durch die Klägerin verfüge. Ohne diese bestehe keine Pflicht, dem Inhaber des Tickets Zutritt zum Stadion zu gewähren. Durch die Aktivierung seines Netzwerks wirke der Beklagte zudem gezielt darauf hin, dass Dritte (d.h. die Erstkäufer) die aus den AGB der Klägerin bestehenden Vertragspflichten brechen würden, was die Unlauterkeit seines Verhaltens begründe. Darüber hinaus habe der Beklagte durch die deutliche Aufforderung an den Testkäufer, gegenüber der Eingangskontrolle am Stadion wahrheitswidrige Angaben zu machen, die nach § 3 II UWG bestehende unternehmerische Sorgfaltspflicht missachtet. Der Beklagte habe nicht nur die Erstkäufer der Tickets dazu verleitet, Vertragsbruch zu begehen, sondern seine Käufer darüber hinaus aufgefordert zu lügen. Dies stelle eine klare Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht dar, so die 39. Zivilkammer. Im Übrigen wurde die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Forderungen abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 07.12.2020
Der Landesbeauftragte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 12. September 2019 das Betreiben eines Internetportals teilweise untersagt, auf dem die AfD insbesondere Schüler und Eltern aufgefordert hatte, Verstöße gegen das an öffentlichen Schulen geltende staatliche Neutralitätsgebot zu melden. Benutzer des Portals sollten unter Angabe ihres Namens, der betroffenen Schule und des Schulfachs Vorfälle melden, bei denen sich Lehrer pauschal abwertend gegenüber der AfD oder ihren Positionen äußerten. Bereits mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 (Az. 1 B 1568/19 SN) hatte das Verwaltungsgericht einen von der AfD gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in der Begründung des nun ergangenen Urteils an den wesentlichen Erwägungen festgehalten, die bereits Gegenstand der Begründung des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren. Danach stehe die Erhebung der von dem Verbot betroffenen personenbezogenen Daten besonderer Kategorien im Widerspruch zu Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Eine Ausnahme hiervon sei gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO nicht begründet. Weder hätten die betroffenen Personen in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten ausdrücklich eingewilligt noch beziehe sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten, welche die betroffenen Personen offensichtlich öffentlich gemacht hätten (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und e DSGVO). Die Verarbeitung sei auch nicht zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. f und g DSGVO). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern beantragen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Schwerin v. 01.12.2020
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