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Newsletter vom 09.09.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 36. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
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1. EuGH: Kein genereller Wertersatz bei Fernabsatzrecht _____________________________________________________________ Wieder einmal ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Fernabsatzrecht, das jedes Unternehmerherz höher schlagen lässt. Ehrlich. Warum glauben Sie das bloß nicht? Nun gut, zur Sache: Der EuGH (Urt. v. 03.09.2009 - Az.: C 489/07) hat entschieden, dass der Kunde keinen generellen Wertersatz leisten muss, wenn er von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebraucht macht. Der Händler hatte im vorliegenden Fall vergessen, den Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren, so dass der Verbraucher auch noch nach etlichen Monaten vom Vertrag wirksam zurücktreten konnte. Nun ging es um die Frage, ob der Kunde für die Zeit der Nutzung Wertersatz zu leisten habe. Ein genereller Wertersatz sei in solchen Fällen nicht zu entrichten, sagten die Richter. Vielmehr sei allenfalls ein angemessener Wertersatz zulässig, der von den konkreten Umständen des Einzelfalls (insb. Länge des Zeitraums, Natur und Beschaffenheit der Ware) abhängig sei. Im konkreten Fall hatte der Händler der Verbraucherin ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278,- EUR veräußert. Als Wertersatz verlangte der Händler insgesamt knapp 320,- EUR, da in dieser Höhe die marktüblichen Mietpreise für derartige Laptops lägen. Nun muss das deutsche Gericht, das den EuGH im Rahmen einer Vorabentscheidungsfrage den Fall vorgelegt hatte, die Vorgaben berücksichtigen und beurteilen, ob es sich hier um einen Fall des angemessenen Wertersatzes handelt. Und noch ein Novum: Bereits vor Inkrafttreten der neuen fernabsatzrechtlichen Muster-Widerrufsbelehrung ist bereits klar, dass diese falsch und somit wettbewerbswidrig ist, da sie die vorliegende Rechtsprechung zum Wertersatz nicht berücksichtigt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Gewinnspiele gegenüber Rechtsanwälten und Steuerberatern rechtswidrig _____________________________________________________________ Gewinnspiele gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern können rechtswidrig sein, so eine aktuelle Entscheidung des BGH (Urt. v. 02.07.2009 - Az.: I ZR 147/06). Die Beklagte errichtet Vorratsgesellschaften und lässt diese über Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer an interessierte Dritte vermitteln. Sie veranstaltete unter diesen Vermittlern ein Gewinnspiel, bei dem ein Smart Cabrio als Preis ausgelobt wurde. Die BGH-Richter stuften dieses Spiel als wettbewerbswidrig ein. Die betreffenden Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) seien rechtlich verpflichtet, ihre Beratung alleine an den Interessen ihres Mandanten auszurichten. Werde aber nun mit einem attraktiven Preis ein Gewinnspiel veranstaltet, bestünde die Gefahr, dass diese rechtliche Verpflichtung unterlaufen würde. Denn der Berater werde dadurch beeinflusst, sich mit anderen Angeboten nicht ebenso detailliert auseinander zu setzen oder bei Gleichwertigkeit zweier Angebote sich für jenes mit der Gewinnchance zu entscheiden. Erst vor kurzem hatte das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.04.2009 - Az.: 6 U 48/08) mit den gleichen Argumenten geurteilt, dass eine Fluglinie wettbewerbswidrig handelt, wenn sie gegenüber Reisebüros einen Buchungswettbewerb als Gewinnspiel auslobt. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamburg: Minderjähriger U-Bahn-Schläger muss Foto-Veröffentlichung in BILD nicht dulden _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg (Urt. v. 11.08.2009 - Az.: 7 U 37/09) hat entschieden, dass ein als "U-Bahn-Schläger" in der Öffentlichkeit bekannt gewordener minderjähriger Straftäter nicht die Veröffentlichung seines Fotos durch die BILD-Zeitung hinnehmen muss. Die verklagte BILD-Zeitung berichtete über die Straftat und die anschließende Verurteilung. Dabei wurde auch ein Foto des Klägers abgebildet. Dies brauche der Straftäter nicht hinzunehmen, urteilten die OLG-Richter. Bei Abwägung der beteiligten Interessen überwiege das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Denn es bestünde die Gefahr, dass auch nach Verbüßung der Haft die Tat ihm weiterhin vorgehalten würde. Dadurch werde dem Kläger erschwert, in sozialer und beruflicher Hinsicht in absehbarer Zeit seinen Platz im Leben wiederzufinden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamm: Internet-Reklame mit "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" kann zulässig sein _____________________________________________________________ Wirbt ein Online-Unternehmen mit dem Slogan "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" ist dies nicht irreführend, wenn die näheren Bedingungen auf der Startseite des Shops nachzulesen sind, so das OLG Hamm (Urt. v. 04.06.2009 - Az.: 4 U 19/09). Die Beklagte warb via Google AdWords mit der Aussage "Lieferung innerhalb von 24 Stunden". Auf der Startseite der Beklagten erfuhr der Kunde dann, dass eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden nur für solche Produkte gelte, die vor 16:45 bestellt worden seien. Die Klägerin, ein Mitbewerberin, sah dies als rechtswidrig an, da die Einschränkungen nicht rechtzeitig kommuniziert würden. Dieser Ansicht folgten die Hammer Richter nicht, sondern erklärten die Werbung vielmehr für rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar nehme ein nicht unwesentlicher Teil der Verbraucher die Aussage wörtlich und erwarte eine Lieferung von 24 Stunden. Und zwar auch dann, wenn eine Bestellung in den Abendstunden aufgegeben werde. Da die Beklagte jedoch bereits auf der Startseite deutlich und unmissverständlich die Bedingungen sowie die Einschränkungen für die Lieferung klarstelle, könne beim Kunden kein falscher Eindruck darüber entstehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. VGH Mannheim: Handwerksordnung gewährt keinen Anspruch auf Übermittlung personenbezogener Daten _____________________________________________________________ Ein Unternehmen, welches Leistungen für das Friseur- und Handwerksgewerbe anbietet, hat keinen Anspruch gegen eine Behörde auf Auskunft personenbezogener Daten der Personen, die in dem Bezirk in den letzten 10 Jahren die Gesellenprüfung als Friseur abgelegt haben, so das VG Mannheim (Urt. v. 30.07.2009 - Az.: 6 S 7/09). Eine Firma wollte von der zuständigen Behörde Auskunft über alle Personen haben, die in den letzten 10 Jahren die Gesellenprüfung als Friseur abgelegt hatten. Es berief sich dabei auf § 28 Handswerksordnung (HwO), der lautet: "(2) Die (...) gespeicherten Daten dürfen an (...) nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist der Betroffene hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, daß er von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt." Die Richter des VGH Mannheim sahen dies anders und ließen das Unternehmen abblitzen. Aus der Norm lasse sich keine Verpflichtung der Behörde auf Auskunftserteilung ableiten, sondern der Paragraph bestimme lediglich, dass die Behörde befugt sei, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln. Ob sie hiervon Gebrauch mache, stehe aber alleine im Ermessen der Behörde. Eine Verpflichtung hierzu bestehe nicht. Vgl. dazu auch zum Beispiel die Entscheidung des Bayerischen VGH (Urt. v. 07.10.2008 - Az.: 5 BV 07.2162), wonach ein Verlagsunternehmen keinen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf Herausgabe der Adressdaten der bei ihm versicherten natürlichen und juristischen Personen hat. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: Lieferant kann Händlern Weiterverkauf über eBay untersagen" _____________________________________________________________ Das OLG München (Urt. v. 02.07.2009 - Az.: U (K) 4842/08) ist der Ansicht, dass ein Sportartikel-Lieferant seinen Händlern den Weiterverkauf der Ware über eBay vertraglich verbieten kann. Das international tätige Unternehmen verpflichtete seine Händler, dass diese die erhaltene Ware nicht über eBay anbieten sollten. Als Begründung nannte es Gründe der Qualitätssicherung. Die Münchener Richter ließen die vertraglichen Vereinbarungen zu und verneinten eine Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften. Da ein sachlicher Grund - nämlich die Qualitätssicherung - vorliege, seien die Einschränkungen begründet. Der Händler werde durch dieses Verbot auch nicht unangemessen benachteiligt. Das LG Berlin (Urt. v. 05.08.2008 - Az.: 16 O 287/08) ist anderer Ansicht und hat ein solches Verbot für die Produkte des bekannten Schulranzen-Herstellers "Scout" für rechtswidrig eingestuft. Andererseits hat erst vor kurzem der EuGH (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: C-59/08) bestimmt, dass ein Markeninhaber den Weiterverkauf seiner Markenware durch Discounter vertraglich ausschließen kann. Bereits 2004 hatte der BGH (Urt. v. 04.11.2003 - Az.: KZR 2/02) die Weigerung eines bekannten Markenparfum-Hersteller, Waren an Internethändler zum weiteren Verkauf zu verkaufen, für rechtmäßig eingestuft. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OVG Münster: Flüchtling muss keine Verfolgung wegen kaum bekanntem Weblog-Eintrag befürchten _____________________________________________________________ Das OVG Münster (Beschl. v. 14.07.2009 - Az.: 11 A 1514/04) hat entschieden, dass ein libyscher Asylantragsteller, der sich in einem nicht allgemein bekannten Weblog regimekritisch äußert, keine Verfolgung durch den libyschen Staat befürchten muss und daher nicht als Flüchtling anerkannt wird. Der Kläger war libyscher Asylantragsteller und begehrte gerichtlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er behauptete, dass er bei einer Abschiebung nach Libyen Repressalien zu fürchten habe. Das liege zum einen daran, dass er Mitglied in einer oppositionellen Organisation sei und zum anderen daran, dass er sich im Internet regimekritisch über Libyen geäußert habe. Die OVG-Richter wiesen die Klage ab. Der Kläger habe sich auf weitgehend unbekannten Webseiten geäußert, die von keinem breiteren Personenkreis beachtet würden. Darüber hinaus habe er keine Angaben machen können, in welchem Zeitraum diese Interneteinträge überhaupt abrufbar gewesen seien. Das Gericht habe daher nicht feststellen könne, dass libysche Stellen Kenntnis von dem Inhalt der Äußerung hätten. Eine Verfolgungsgefahr sei daher nicht anzunehmen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. VG Berlin: Hausverlosung auch in Berlin nicht erlaubt _____________________________________________________________ Das VG Berlin (Beschl. v. 17.08.2009 - Az.: VG 4 L 274.09) hat entschieden, dass Hausverlosungen (hier: Verlosung eines Gaststätten-Inventars) rechtlich nicht erlaubt sind. Ein Gaststätten-Inhaber bewarb auf seiner Internet-Seite ein Gewinnspiel. Als Preis lobte er seine Gaststätte samt Inventar im Wert von 200.000,- EUR aus. Interessenten sollten einen Gewinnspielschein für 9,99 EUR erwerben. Für den Fall, dass sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrerer Monate mindestens 10.000 Teilnehmer fanden, sollte der Gewinner durch ein Geschicklichkeits-Spiel im Internet ermittelt werden. Anderenfalls sollte das Gewinnspiel nicht stattfinden und 4,- EUR pro Teilnehmer erstattet werden. Der Differenzbetrag werde in dem Fall als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Das zuständige Berliner Bezirksamts untersagte dem Gaststätten-Inhaber vor Ablauf des Gewinnspiel-Zeitraums die weitere Durchführung des Spiels. Es sah hierin die unerlaubte gewerbsmäßige Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit und drohte ein Zwangsgeld an. Der Gaststätten-Inhaber legte Widerspruch ein und beantragte im gerichtlichen Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Er war der Ansicht, sein Gewinnspiel sei ein einmaliges Spiel, er handele daher nicht gewerbsmäßig. Praktisch sei es eine andere Form, sein Inventar zu verkaufen. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Verkauf werde der Kaufpreis nicht von einem einzelnen Käufer, sondern von einer Vielzahl von Gewinnspiel-Teilnehmern erbracht.
"Interessant war die eigene Erfahrung, nachdem ich mich bei … zu einem kostenlosen Gratis-Test angemeldet hatte. Ich teste also weitere Anbieter und hatte … auch schon fast vergessen - als dann eines Tages mir per Post eine Rechnung zugestellt wurde und verlangte seine Gebühren. Und obwohl ich eigentlich drauf und dran war, dieser Firma mitzuteilen, dass meine Adresse überhaupt nicht mehr stimmt und deshalb ihr Anliegen leider auch nicht bearbeitet werden kann, widersprach ich der Rechnung. Schließlich habe ich mich nur für ein Gratis-Test angemeldet, diesen aber dann nicht genutzt, da mir wie erwähnt die entsprechenden Zugangsdaten fehlten und auch Anfragen zu keiner Befriedigung führten. Der Vertrag wurde nicht erfüllt, Leistungen sind keine erbracht worden. Die Klägerin sah in diesen Äußerungen einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht. Zu Recht wie die Berliner Richter entschieden und den Beklagten zur Unterlassung verpflichteten. Grundsätzlich müsse der Kläger die Umstände darlegen, die aus seiner Sicht eine Rechtsverletzung begründen. Es komme ausnahmsweise aber zu einer Beweistlastumkehr, wenn der Streitgegenstand üble Nachrede sei. Davon sei hier im vorliegenden Fall auszugehen. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass seine Angaben zuträfen. Vielmehr erwecke der Weblog-Eintrag den Eindruck, dass ein tatsächlich erlebter Sachverhalt zugrunde liege. Insofern seien die Äußerungen als Tatsachenbehauptungen zu werten. Da diese ehrverletzend und unwahr seien, komme der Schutz der Meinungsfreiheit nicht in Betracht. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen könnten nichts zur Meinungsbildung beitragen und seien vom Grundgesetz nicht geschützt. Der Blog-Eintrag sei daher zu löschen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Frankfurt a.M.: Computerprogramm darf nur in erworbener Sprachversion genutzt werden _____________________________________________________________ Erwirbt ein Käufer eine Software in einer ausländischen Sprachversion, ergibt sich hieraus kein Recht, das Programm in einer anderen Fassung (z.B. deutsche Sprache) zu nutzen, so das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 19.11.2008 - Az.: 2-6 O 437/08). Der Beklagte hatte die Software ursprünglich als koreanische Version käuflich erworben. Die Parteien stritten nun darum, ob damit auch das Recht umfasst war, die deutsche Fassung zu gebrauchen. Nein, urteilten die Frankfurter Richter. Auch wenn mit der Seriennummer der ausländischen Fassung die deutsche Variante faktisch freigeschaltet werden könne, ergebe sich hieraus keinerlei Befugnis, das deutsche Produkt zu benutzen. Der Beklagte habe durch den Erwerb der koreanischen Sprachversion lediglich das Recht erworben, das ihm überlassene Computerprogramm in der koreanischen Sprachvariante zu verwenden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Frankfurt a.M.: Münchener Abmahnanwalt ist relative Person der Zeitgeschichte _____________________________________________________________ Ein bekannter Münchener Abmahnanwalt, über den vielfach in der Öffentlichkeit berichtet wird, ist eine relative Person der Zeitgeschichte, so das LG Frankfurt a.M. (Urt.. v. 25.06.2009 - Az.: 2-03 O 179/09). Der Verein Nicht-Abzocken e.V. betriebt eine die Internetseite, auf der er in satirischer Form vor Abmahnanwälten warnte. In der Rubrik "Die Sendung mit dem Bären Teil IV" veröffentlichte der Autor "AntiFreiherr" einen Artikel unter dem Titel "Der Abmahnbär". Zur Illustration des Artikels wurde ein Cartoon mit zwei gezeichneten Bären als Kapitän und Steuermann, in deren Köpfe Fotos von mit Augenbalken versehenen Köpfen männlicher barttragender Personen eingefügt waren, abgebildet. Das Foto des Kapitän-Kopfes war ein Porträt-Foto des in München ansässigen Rechtsanwalts, welcher als Abmahnanwalt bekannt ist und über den vielfach in der einschlägigen Presse und Internetlandschaft berichtet wurde. Der Artikel selbst nannte keine Namen. Der "Abmahnbär" wird als "Aasfresser", "dumm, böswillig und feige" sowie als "missgestaltete, garstigste Erscheinung" charakterisiert. Der Rechtsanwalt aus München begehrte Unterlassung des Foto-Veröffentlichung. Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden. Zwar handle es sich bei dem Anwalt aufgrund seiner medienwirksamen Abmahntätigkeit um eine relative Person der Zeitgeschichte, so dass bei einer Foto-Publikation grundsätzlich das öffentliche Interesse überwiege. Auch die überwiegende Anzahl der Äußerungen seien durch das die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Auch wenn manche der Erklärungen wenig vorteilhaft für den Kläger seien, erreichten sie noch nicht den unzulässigen Grad der Schmähkritik. Die Grenze des rechtlich Verbotenen sei jedoch in der Charakterisierung als "Abmahnbär" überschritten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Hamburg: Keine Löschungspflicht aus Online-Pressearchiv bei namentlicher Stasi-Nennung _____________________________________________________________ Das LG Hamburg (Urt. v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 767/08) hat entschieden, dass ein 14 Jahre alter Presseartikel in einem Online-Archiv, der einen ehemaigen Stasi-Mitarbeiter namentlich nennt, nicht gelöscht werden muss. Der Kläger war früher beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR beschäftigt. Im Rahmen eines Spionage-Prozesses gegen einen besonders wichtigen und prominenten inoffiziellen Mitarbeiter sagte er als einer der wichtigen Zeugen aus. 1994 wurde er deshalb in einem Pressebericht über den Spionage-Prozess namentlich genannt. Im Jahr 2008 ging der Kläger gegen den Anbieter vor, weil dieser den Artikel weiterhin im Online-Archiv öffentlich zugänglich bereithielt. Die Hamburger Richter wiesen die Klage ab. Auch wenn inzwischen 14 Jahre vergangen seien, sei die Namensnennung gerechtfertigt. Es bestehe nach wie vor ein wichtiges zeitgeschichtliches öffentliches Interesse an den damaligen Ereignissen. Bei Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit dem überragenden öfentlichen Informationsinteresse überwiege letzteres. Der Kläger habe daher die weitere Nennung seines Namens im Archiv auch nach so langer Zeit noch hinzunehmen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LAG München: Fristlose Kündigung des Admin bei Lesen privater E-Mails _____________________________________________________________ Ein Systemadministrator, der private E-Mails seines Geschäftsführers öffnet und einem anderen Geschäftsführer vorlegt, handelt grob rechtswidrig, so dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist, so das LAG München (Urt. v. 08.07.2009 - Az.: 11 Sa 54/09). Der Kläger war Systemadministrator des beklagten Unternehmens. Während der Urlaubsabwesenheit eines der Geschäftsführer sah er dessen E-Mails durch und legte einem anderen Geschäftsführer eine zuvor von dem sich nunmehr im Urlaub befindlichen Geschäftsführer an ein Konkurrenzunternehmen verschickte E-Mail nebst angehängter Datei vor. Daraufhin kündigte ihm die Beklagte fristlos. Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden. Dabei ließen die Juristen offen, ob ein IT-Admin grundsätzlich zum Abruf eingehender E-Mails während der Urlaubsabwesenheit eines Geschäftsführers berechtigt ist. Jedenfalls ging das Gericht davon aus, dass die streitgegenständliche E-Mail sich im Ordner "Gesendete Objekte" befunden haben müsse, da üblicherweise beim Antworten auf eine E-Mail Anhänge der Ursprungs-E-Mail entfernt und nicht erneut mitgeschickt würden. Das Gericht hielt deshalb den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe die E-Mail aufgrund einer gezielten, ihm nicht zustehenden Recherche gefunden und gelesen, für bewiesen. Hierdurch habe er seine Zugriffsrechte als Admin weit überschritten und sich grob rechtswidrig verhalten, so dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. AG Frankfurt a.M.: Top-Level-Domain ist unterscheidungskräftigter Zusatz für Firmenname _____________________________________________________________ Um einen unterscheidungskräftigen Firmennamen zu erhalten, reicht es In bestimmten Fällen aus, wenn an einen Allgemeinbegriff ein individualisierenden Zusatz wie eine Top-Level-Domain-Endung (hier: ".de") angefügt wird, so das AG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 26.06.2009 - Az.: 72 AR 74/09). Es ging im vorliegenden Fall um die "tagesgeldkonto.de" Unternehmergesellschaft. Die Industrie- und Handelskammer hielt dies für einen nicht unterscheidungskräftigten Namen und lehnte die Eintragung ab. Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter nun entschieden. Zwar sei Gattungsbegriffen grundsätzlich die Unterscheidungskraft abzusprechen, jedoch könne sie durch individualisierende Zusätze wieder hergestellt werden. Der hier gewählte Zusatz ".de" in Form einer Top-Level-Domain sei individualisierend. Denn er sei geeignet, auf das Tätigkeitsfeld genau dieser Firma, die eine Internetseite unter der gleichen Domain betreibe, hinzuweisen. Internet-Domains seien gerade durch die konkrete Top-Level-Domain eindeutig einem Domain-Inhaber zuzuweisen, was ebenfalls für eine Unterscheidungskraft spreche. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Treuhand-Domains auch bei Vornamen erlaubt? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Treuhand-Domains auch bei Vornamen erlaubt?". Inhalt: Der heutige Podcast beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Treuhand-Domains ausnahmsweise auch für Vornamen erlaubt sind. Der Bundesgerichtshof hatte bekanntlich Anfang 2007 bereits in einer Grundlagen-Entscheidung geurteilt, dass ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert, von einem anderen Namensträger nicht auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann. Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Sind sogenannte Treuhand-Domains erlaubt?". Die BGH-Richter haben nun in einer aktuellen Entscheidung von Ende 2008 noch einmal klargestellt, dass ein Treuhänder für eine Dritte Person eine Domain halten und sich dabei auf deren Namensrechte berufen darf. zurück zur Übersicht |