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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Auf ASP-Verträge Mietrecht anwendbar
2. BGH: Beweislast für Telefon-Entgelte bei Backdoor-Trojaner
3. OLG Frankfurt a.M.: Kriterien für Missbrauch bei Internet-Abmahnungen
4. OLG Köln: Bezeichnung "Gen-Milch" für Müller-Milch rechtmäßig
5. OLG München: Keine urheberrechtliche Haftung für Online-Terminsdatenbank
6. LG Dresden: Werbung mit "EU-GmbH" irreführend
7. LG Wiesbaden: Impressumspflicht bei gemeinschaftlichem Internetportal
8. VG Arnsberg: Keine Gebühren für Auskünfte an die Presse
9. AG Hamburg-Altona: Abtretungsverbot für Telefonentgelte-Forderungen
10. Law-Podcasting.de: Die Regelungen des neuen § 9 Spielverordnung
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1. BGH: Auf ASP-Verträge Mietrecht anwendbar
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Der BGH (Urt. v. 15.11.2006 - Az.: XII ZR 120/04 = http://shink.de/z2pp48) hat entschieden, dass auf Application Service Providing (ASP)-Verträge grundsätzlich die mietrechtlichen Vorschriften Anwendung finden:
"Entgegen der Ansicht der Revision scheidet eine Anwendung des Mietrechts nicht deshalb aus, weil es sich bei der Software nicht um eine Sache (...) handele. Der BGH hat wiederholt entschieden, dass eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen ist, auf die je nach der vereinbarten Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist (...)
Die beim ASP-Vertrag geschuldeten Softwareprogramme sind auch auf einem Datenträger verkörpert. Denn die der Steuerung des Computers dienenden Programme müssen, um ihre Funktion erfüllen zu können, d.h. um überhaupt nutzbar zu sein, in verkörperter Form vorhanden sein, sei es auf einem Wechselspeichermedium (z.B. auf Diskette, CD, USB-Stick), oder auf einer Festplatte (...). Gegenstand des ASP-Vertrages ist somit stets die verkörperte geistige Leistung. Dabei ist es ohne Bedeutung, auf welchem Informationsträger das Computerprogramm verkörpert ist. Entscheidend ist nur, dass es verkörpert und damit nutzbar ist."
Und weiter:
"Der Anwendbarkeit von Mietrecht steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte keinen Besitz an den verkörperten Computerprogrammen erlangt, sondern diese ihr nur über das Internet zugänglich sind.
Der Mietvertrag setzt keine Besitzverschaffung, sondern lediglich eine Gebrauchsüberlassung voraus. Art und Umfang der Gebrauchsüberlassung richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. (...)
Ebenso wie die zeitlich begrenzte Softwareüberlassung durch Onlinezugriff auf den Server der Klägerin ist auch die hier weiter vereinbarte Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten auf dem Server der Klägerin zur Speicherung der von der Beklagten im Rahmen der Softwarenutzung eingegebenen Daten mietvertraglich zu qualifizieren (...).
Der Anwendung von Mietvertragsrecht auf die Softwareüberlassung steht auch nicht entgegen, dass in dem ASP-Vertrag weitere Leistungen wie Programmpflege, Programmupdates, Datensicherung, Hotlineservice und Ein-weisung in die Software vereinbart worden sind, die anderen Vertragstypen (Dienst- oder Werkvertrag) zugeordnet werden können. Insoweit handelt es sich bei dem ASP-Vertrag um einen zusammengesetzten Vertrag, bei dem jeder Vertragsteil nach dem Recht des auf ihn zutreffenden Vertragstypus zu beurteilen ist (...)."
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2. BGH: Beweislast für Telefon-Entgelte bei Backdoor-Trojaner
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Der BGH (Urt. v. 23.11.2006 - Az.: III ZR 65/06 = http://shink.de/93arz1) hatte über die Revision gegen das Urteil des LG Stralsund zu entscheiden.
Das LG Stralsund hatte in der Vorinstanz geurteilt, dass ein Anschlussinhaber den Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung erschüttern kann, wenn er nachweist, dass sich auf seinem Rechner ein Backdoor-Trojaner befindet, der Daten ausspäht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.08.2006 = http://shink.de/dqgm
Die höchsten deutschen Zivilrichter sind dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern haben das Urteil aufgehoben und zur erneuten Beurteilung an das Instanzgericht zurückgeschickt.
"Das angefochtene Urteil beruht (...) darauf, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen, die seiner Entscheidung zugrunde liegen, verfahrensfehlerhaft getroffen hat.
(...) Das Berufungsgericht durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, das auf dem Heimcomputer vorgefundene Schadprogramm habe dazu führen können, dass unbefugte Dritte unter Ausspähung und anschließender Verwendung der Zugangsdaten des Beklagten über eine virtuelle "zweite Leitung" auf dessen Kosten Mehrwertdienste nutzten sowie Dialer aktivierten und so die strittigen Verbindungsentgelte verursachten. Der Sachvortrag der Parteien bot für diese Annahme keine hinreichende Grundlage.
Der Beklagte hat (...) in tatsächlicher Hinsicht lediglich behauptet, durch das Schadprogramm sei heimlich ein Dialer installiert worden, der unbemerkt Verbindungen in das Internet über Mehrwertdienstenummern hergestellt habe. Diesen Sachvortrag hat der Beklagte in der Berufungsinstanz schriftsätzlich wiederholt. Dass er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung weitere Behauptungen über die Wirkungsweise des "Trojaners" aufgestellt hat, ist weder dem Sitzungsprotokoll noch den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils zu entnehmen."
Und weiter:
"Die vom Berufungsgericht angenommene Funktionsweise des Schadprogramms unterscheidet sich wesentlich von derjenigen, die der Beklagte vorgetragen hat. Während ein heimlich installierter Dialer von dem betroffenen Computer aus Internetverbindungen selbsttätig über teure Mehrwertdienstenummern herstellt (...), geht das Berufungsgericht, wie es im Einzelnen ausführt, im Gegensatz dazu davon aus, dass der "Trojaner" "nur" die Internetzugangsdaten des befallenen Rechners ausspäht und es so ermöglicht, auch von anderen Computern aus das Internet auf Kosten des geschädigten Anschlussinhabers zu nutzen."
Und weiter:
"Das Berufungsgericht hätte (...) nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen dürfen, der auf dem Rechner des Beklagten vorgefundene "Trojaner" habe, vergleichbar mit einer zweiten Leitung, das strittige erhöhte Entgeltaufkommen verursachen können.
Die Annahme der Vorinstanz beruht auf einer technischen Schlussfolgerung aus dem Vortrag der Klägerin. Diesen Schluss durfte das Berufungsgericht nicht aus eigener Sachkompetenz ziehen. Es hätte die Stellung eines entsprechenden Beweisantrags anregen oder die Beweisanordnung gegebenenfalls von Amts wegen (...) treffen müssen."
Der BGH hat somit die Entscheidung aufgehoben, weil die Berufungsinstanz ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, was sie jedoch nicht tat.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Kriterien für Missbrauch bei Internet-Abmahnungen
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Das OLG Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 14.12.2006 - Az.: 6 U 129/06: PDF = http://shink.de/06g7af) die Kriterien für einen Missbrauch bei Internet-Abmahnungen verfeinert.
Die Antragstellerin betreibt einen Internet-Versandhandel, mit dem sie einen jährlichen Umsatz von ca. 150.000,- € erzielt hat. Im Frühjahr 2006 hat die Antragstellerin unter Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten begonnen, Mitbewerber wegen Verletzung gesetzlicher Informationspflichten, insbesondere wegen unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht, abzumahnen.
In etwa 200 Fällen wurden Abmahnungen ausgesprochen, in 80 Stück davon wurden einstweilige Verfügungen beantragt.
Die Antragsgegnerin ist der Meinung, ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, da die Antragstellerin lediglich die Einstreichung der Abmahnkosten zum Ziel hätte.
Dem sind die Frankfurter Richter nicht gefolgt:
"Weiter hat das Landgericht mit Recht eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung (...) verneint (...).
Ansatzpunkt für einen Missbrauchsvorwurf kann im vorliegenden Fall nicht sein, dass die Antragstellerin ihren Mitbewerbern schlicht Schaden oder Unannehmlichkeiten bereiten will, da dies allein keine nachvollziehbare Motivation für umfangreiche Abmahnaktionen ist. Denn eine solche Aktion ist in jedem Fall mit nicht unerheblichen Kostenrisiken verbunden, die ein wirtschaftlich eher schwacher Abmahner wie die Antragstellerin vernünftigerweise nicht allein deswegen eingehen wird, um eine Vielzahl von Mitbewerber zu „ärgern“.
Nachvollziehbar erscheint der Missbrauchsvorwurf in Fällen der vorliegenden Art daher nur bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Anwalt, bei welchem der Anwalt den Mandanten insbesondere von dem genannten Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt. Dann ist allerdings von einem missbräuchlichen Vorgehen ohne weiteres auszugehen, da in diesem Fall der Abmahner ersichtlich keine ernsthaften Interessen am Schutz gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt, sondern sich lediglich dafür hergibt, seinem Anwalt eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen.
Die Gesellschafter der Antragstellerin und ihr Prozessbevollmächtigter haben in der Senatsverhandlung übereinstimmend erklärt, dass der Antragstellervertreter seine Mandantin in keiner Weise von Kostenrisiken freigestellt hat, sondern dass die Antragstellerin selbst finanziell für die Konsequenzen einzustehen hat, die sich daraus ergeben, dass sie infolge eines etwaigen Unterliegens bei Gericht keinen Kostenerstattungsanspruch erhält oder sich dass sich ein solcher Kostenerstattungsanspruch aus tatsächlichen Gründen nicht realisieren lässt."
Und weiter:
"Zunächst spricht gegen die Antragstellerin nicht von vornherein, dass sie sich überhaupt zu einer Abmahnaktion (...) entschlossen haben will. Es handelt sich – wie die Vielzahl der Abmahnungen zeigt – um einen verbreiteten Missstand, der dem Verbraucherschutz zuwiderläuft.
Wenn daher ein – auch wirtschaftlich unbedeutendes – Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer auffindbaren - Wettbewerbsverstöße vorzugehen.
Ebenfalls kein taugliches Indiz für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigtem im oben dargestellten Sinn ist die Tatsache, dass sich die vom Antragstellervertreter in den Abmahnungen zunächst zugrunde gelegten Gegenstandswerte bei einer Überprüfung durch den Senat als deutlich überhöht erwiesen haben. Denn auch der anfangs vom Antragstellervertreter angenommene Streitwert von 25.000,- € lag nicht völlig außerhalb des Rahmens, der bei durchschnittlichen Wettbewerbsstreitigkeiten üblich ist; er ist auch von den angerufenen Kammern des Landgerichts zunächst anregungsgemäß festgesetzt worden. (...)."
Und weiter:
"Gewisse Zweifel an der Darstellung der Antragstellerseite ergeben sich allerdings daraus, dass die Antragstellerin mit der von ihr unternommenen Abmahnaktion finanzielle Risiken eingegangen ist, die zu dem betrieblichen Nutzen, den die Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße ihrem Unternehmen bringt, in einem kaum nachvollziehbaren Verhältnis steht.
Die Antragstellerin ist ihrem Anwalt gegenüber mit der Abmahn- und Klageaktion Verbindlichkeiten in beträchtlicher Größenordnung eingegangen. Bei 200 ausgesprochenen Abmahnungen, die – basierend auf dem zunächst angenommenen Gegenstandswert von 25.000,- € - Kosten von jeweils knapp 1.000,- € verursachen, erreichten allein die Abmahnkosten einen Betrag von fast 200.000,- €. Hinzu kommen die Kosten des Antragstellervertreters für die 80 sich anschließenden gerichtlichen Verfahren sowie die Gerichtskosten.
Selbst wenn die Antragstellerin die Angriffe auf die nach ihrer Ansicht klaren Verstöße beschränkt, musste sie von Anfang an damit rechnen, auf einem Teil dieser Kosten – sei es, weil sie in Einzelfällen unterliegt, sei es weil Erstattungsansprüche nicht zu realisieren sind – sitzen zu bleiben. Dass der erkennende Senat inzwischen die Streitwerte deutlich reduziert hat, ändert an der Beurteilung in diesem Zusammenhang nichts; denn hiervon konnte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Abmahnaktion nicht ausgehen.
Demgegenüber ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße (...) äußerst gering. (...)
Hierauf angesprochen, hat die Gesellschafterin der Antragstellerin im Senatstermin erklärt, die genannten finanziellen Risiken, über die sie ihr Prozessbevollmächtigter in vollem Umfang aufgeklärt habe, gleichwohl eingegangen zu sein, weil es der Antragstellerin auch darum gehe, Gerechtigkeit und gleiche Bedingungen für alle Anbieter auf dem betreffenden Markt zu schaffen. Ihr sei dabei klar gewesen, dass sich die von der Antragstellerin selbst zu tragenden Kosten letztlich durchaus auf 5.000.- bis 10.000,- € belaufen könnten; dieses Risiko sei der Antragstellerin die Sache aber wert gewesen.
Diese Darstellung der Antragstellerin ist nach Auffassung des erkennenden Senats trotz der Zweifel, die sich aus den genannten objektiven Umständen ergeben, letztlich nicht zu widerlegen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben, deren Richtigkeit auch mit den von der Antragsgegnerin im Termin vorgelegten Berechnungen nicht zu widerlegen sind, nicht unerhebliche Umsätze erzielt, so dass die daraus zu erwartenden Gewinne das in Rede stehende Risiko zumindest abdecken.
Darüber hinaus hat der Antragstellervertreter nach seinen Angaben von der Antragstellerin keine Vorschüsse verlangt, was dazu geführt haben kann, dass den Gesellschaftern der Antragstellerin das eingegangene finanzielle Risikos ungeachtet der hierzu abgegebenen Erläuterung ihres Prozessbevollmächtigten nicht in vollem Ausmaß vor Augen geführt worden ist. Auf der anderen Seite könnte es auch nicht als Indiz für eine Missbrauchsabsicht angesehen werden, wenn der Antragstellervertreter das ihm angetragene Mandat nicht zuletzt deshalb übernommen hat, weil er sich hierdurch eine lohnende Einnahmequelle verschaffen konnte. (...).
Schließlich haben sowohl die Gesellschafter der Antragstellerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vermittelt, der es dem Senat schwer macht anzunehmen, dass die Beteiligten sich zu einem kollusiven Zusammenwirken in dem oben erläuterten Sinn zusammen getan haben. Vielmehr spricht viel dafür, dass es zu der Abmahnaktion letztlich auch deshalb gekommen ist, weil die Gesellschafter der Antragstellerin in Wahrnehmung eines im Ansatz berechtigt erscheinenden Anliegens die damit verbundenen finanziellen Risiken nicht vollständig überblickt haben."
Mit anderen Worten: Das OLG Frankfurt a.M. verneint nur deswegen einen Abmahnmissbrauch, weil es meint, die Antragstellerin habe die finanziellen Gefahren ihrer Handlungen nicht richtig überblickt.
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4. OLG Köln: Bezeichnung "Gen-Milch" für Müller-Milch rechtmäßig
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In einem heute verkündeten Urteil hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen 15 U 110/06) unter dem Vorsitz von Dr. Axel Jährig die Unterlassungs- und Feststellungsklage der Unternehmensgruppe Theo Müller GmbH + Co. KG abgewiesen. Diese wollte Greenpeace verbieten lassen, die von ihrem Konzern unter verschiedenen Marken vertriebenen Milch- und Molkereiprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen.
Die zum Müller-Konzern gehörenden Unternehmen verarbeiten in ihren Produkten Milch von Kühen, die auch gentechnisch veränderte Futtermittel, insbesondere gentechnisch veränderten Mais erhalten. Darauf hatte die Umweltorganisation Greenpeace in verschiedenen Kampagnen sowie in einem "Einkaufsratgeber" hingewiesen, um den Verbraucher auf eine nach ihrer Auffassung bestehende Informationslücke aufmerksam zu machen. Die seit Mitte April 2004 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene EU-Verordnung zur Kennzeichnung, Zulassung und RückVerfolgbarkeit gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel sieht nämlich keine Pflicht zur Kennzeichnung tierischer Produkte, wie beispielsweise Fleisch, Milch und Eier vor, deren Erzeugertiere gentechnisch verändertes Futter erhalten haben. Der Milch-Konzern hatte im Wesentlichen dahin argumentiert, der Verbraucher verbinde mit dem Begriff "Gen-Milch", auch bei Verwendung des Zusatzes "Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt," die verwendete Milch selbst sei gentechnisch verändert oder enthalte Partikel der gentechnisch veränderten Futtermittel.
Der Senat hat in seiner Urteilsbegründung - ähnlich wie schon in zwei vorangegangenen Verfahren - ausgeführt, bei der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" im Rahmen von "Greenpeace"-Kampagnen handele es sich um Äußerungen, die durch die nach Art. 5 des Grundgesetzes geschützte Meinungsfreiheit gedeckt seien. Der Begriff "Gen-Milch" sei ohne nähere Erläuterung substanzarm; erst im Kontext der Äußerungen ergebe sich, welche Tatsachenbehauptungen Greenpeace aufgestellt habe. Soweit sich aus dem Zusammenhang die Behauptung ergebe, die Produkte der Müller-Gruppe seien aus Milch hergestellt, die aus der Produktion mit gentechnisch veränderten Futtermitteln stamme, sei dies zutreffend.
Dies gelte erst recht, soweit der Begriff "Gen-Milch" mit dem Zusatz versehen ist "Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt". Auf anderslautende Umfrageergebnisse, wonach der Begriff "Gen-Milch" den Eindruck erwecke, die Milch selbst sei gentechnisch verändert, könne es nicht ankommen. Die Umfragen bezögen sich lediglich auf die inhaltsarme "Überschrift", blendeten aber den Kontext aus, aus dem sich erst der Sinn des Begriffs und der Kampagne ergebe. Wenn sich dann befragte Bevölkerungsteile "auf einen komplexen, neu geschaffenen Begriff nicht zutreffende Tatsachen - zudem im Rahmen vorgegebener Antworten - gereimt haben," komme es auf die Umfrageergebnisse nicht an.
Die der Meinungsäußerungsfreiheit gezogenen Grenzen seien nicht überschritten; die Äußerungen und Kampagnen von Greenpeace dienten nicht eigennützigen Zielen, sondern sollten einen "Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" leisten.
Der Senat hat im Übrigen nicht entscheidend auf den Stand der Wissenschaft in der Frage abgestellt, ob sich ein Übertrag gentechnisch veränderten Materials aus dem Futter in die Milch belegen lässt. Die Geschichte der Wissenschaft wie etwa das Beispiel Galileis zeige, dass sich mit der Zeit neue und bessere Erkenntnismöglichkeiten mit neuen Ergebnissen einstellen könnten. Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Widerruf und Unterlassung von Tatsachenbehauptungen sollten nicht als Austragungsort wissenschaftlicher Erkenntnismöglichkeiten, der Feststellung ihres Meinungsstandes und dessen Bewertung dienen müssen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 19.12.2006
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5. OLG München: Keine urheberrechtliche Haftung für Online-Terminsdatenbank
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Das OLG München (Urt. v. 09.11.2006 - Az.: 6 U 1675/06 = http://shink.de/4k3u46) hat in der Berufungsverhandlung das erstinstanzliche Urteil des LG München I bestätigt und die urheberrechtliche Haftung einer Online-Terminsdatenbank für fremde Einträge abgelehnt.
Vgl. zur erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich die Kanzlei-Infos v. 14.02.2006 = http://shink.de/nniltt
Die OLG-Richter schließen sich nahtlos der 1. Instanz an:
"Der Senat schliesst sich den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils in vollem Umfang an.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten auch nicht dadurch ergibt, dass bei einer Google-Recherche nur der Beklagte, nicht aber das Gehörlosenzentrum H(...) auf Anhieb ausgeworfen wird."
Das Gericht bestätigt damit ausdrücklich, dass ein Forums-Betreiber erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge haftet. Insbesondere ist ein Forums-Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet, bei im Forum durch Dritte veröffentliche Grafiken (hier: Stadtpläne) die urheberrechtliche Lage zu überprüfen. Erst wenn offensichtlich ist, dass es sich um urheberrechtswidrige Abbildungen handelt, ist er verpflichtet einzuschreiten.
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6. LG Dresden: Werbung mit "EU-GmbH" irreführend
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Das LG Dresden (Urt. v. 11.04.2006 - Az.: 42 O 386/05) hat entschieden, dass die Werbung mit dem Begriff "EU-GmbH" für eine englische Limited irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.
"Zum einen suggeriert sie, die Beklagte vertreibe eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung nach einheitlichem Recht der Europäischen Union. Ein solches Verständnis drängt sich nach dem Wortsinn einem juristisch nicht vorgebildeten Laien auf.
Die Verbindung zwischen der Abkürzung für Europäische Union und der Abkürzung für Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Singular suggeriert, dass es sich um eine einheitliche Gesellschaftsform nach EU-Recht handele. (...)
Die Behauptung der Beklagten, die EU-GmbH habe sich in Fachkreisen als Synonym für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach den Rechten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingebürgert, ist nicht ausreichend unterlegt und im Übrigen unerheblich.
Gegen diese Behauptung spricht bereits, dass sich Juristen um Präzision bemühen. Auch der erkennende Richter hatte vor der Befassung mit dem Rechtsstreit von einer solchen Deutung keine Kenntnis. Ferner kommt es, wie dargelegt, für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit nicht auf die in Fachkreisen beigemessene Bedeutung an, sondern auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise."
Und weiter:
"Die Unerheblichkeit der von der Beklagten behaupteten Bedeutung des Begriffs EU-GmbH ergibt sich daraus, dass die Werbung selbst dann wettbewerbswidrig wäre. Denn in diesem Fall suggerierte die Werbung, dass die Beklagte alle unter diesen Begriff fallenden Gesellschaftsformen, d.h. alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach den Landesrechten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft vertreibe.
Tatsächlich beschäftigt sich die Beklagte nur mit der Gründung von private limited Companys by shares. Beim Verbraucher wird durch die Werbung mithin der unrichtige Eindruck vermittelt, die Bekl. habe ein wesentlich größeres Leistungsspektrum."
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7. LG Wiesbaden: Impressumspflicht bei gemeinschaftlichem Internetportal
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Das LG Wiesbaden (Urt. v. 27.07.2006 - Az.: 13 O 43/06) hatte darüber zu entscheiden, welche Impressumspflichten bei einem gemeinschaftlichen Internetportal bestehen.
Die Parteien sind Wettbewerber und handeln mit Computerzubehör, Digitalkameras und ähnlichen Waren, die sie auch über das Internet vertreiben. Unter der Internetpräsenz www.m(...)markt.de wird diese Gesellschaft mit den notwendigen Pflichtangaben nach dem TDG vorgestellt. Dort wird dem Besucher mitgeteilt, dass die einzelnen M-Märkte jeweils eigenständige Gesellschaften sind, die unabhängig voneinander betrieben werden und auch unterschiedliche Waren führen und gleiche Waren zu unterschiedlichen Preisen anbieten.
Auf den Unterseiten der Firma www.m(...)markt.de werden die einzelnen Filialen vorgestellt, wobei deren Adressen angegeben sind, aber nicht alle übrigen Pflichtangaben. Dort wird auch das Warensortiment der jeweiligen Einzelmärkte mit seinen Preisen dargestellt.
Eine Bestellmöglichkeit besteht allerdings nicht. Nutzer, die bei den einzelnen Märkten bestellen wollen, müssen die aus den Unterseiten entnommenen Märkte unter ihren dort angegebenen Adressen aufrufen und erhalten dann Verbindungen zu den Websites der Einzelmärkte, auf denen die Pflichtangaben nach dem TDG gemacht werden.
Das LG Wiesbaden hat diese Angaben als nicht ausreichend erachtet:
"Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte ist verpflichtet, auf der Unterseite der www.m(...)markt.de soweit sie ihren eigenen Markt betrifft, die Pflichtangaben für ihre eigene Firma zu machen.
Teledienstanbieter ist nämlich entgegen der Meinung des Vertreters der Verfügungsbeklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 27.7.2006 zum Auszug kam, nicht nur derjenige, der mit Hilfe einer Internetpräsenz verkauft, was unter der Präsenz www.m(...)markt.de gerade nicht möglich ist, sondern auch derjenige, der dort lediglich für sich selbst werbend tätig wird (...)."
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8. VG Arnsberg: Keine Gebühren für Auskünfte an die Presse
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Erteilt eine Stadtverwaltung einer Zeitschrift auf Anfrage Auskünfte über die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, darf sie dafür keine Gebühren erheben. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Geklagt hatte der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. als Herausgeber seiner Verbandzeitschrift gegen den Bürgermeister der Stadt Meschede. Nach Auffassung der Arnsberger Verwaltungsrichter stellt die Gebührenerhebung eine rechtswidrige Beschränkung des presserechtlichen Informationsanspruchs dar.
Die Redaktion der Informationsschrift "Die NRW Nachrichten", einer Landesbeilage der bundesweiten Zeitschrift "Der Steuerzahler", hatte im Rahmen ihrer alljährlichen Kommunalumfrage an die 396 nordrheinisch-westfälischen Kommunen auch die Stadt Meschede um Auskunft über die Entwicklung der von ihr erhobenen kommunalen Abgaben und verschiedener Positionen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt gebeten. Die Stadt Meschede kam diesem Auskunftsverlangen nach; im April 2006 übersandte sie der Redaktion per E-Mail die ausgefüllten Fragebögen. Zugleich setzte sie für die Bearbeitung der Anfrage eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,60 EUR fest. Nach der städtischen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren sei für allgemeine schriftliche Auskünfte eine Gebühr von 12,30 EUR je angefangener halber Stunde Bearbeitungszeit festzusetzen. Die Bearbeitung der Fragebögen habe 33 Minuten erfordert.
Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Kläger im Juni 2006 Klage. Wenige Monate später, mit Urteil vom 12. Dezember 2006, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen führt die 11. Kammer des Gerichts aus: Die Gebührenerhebung sei im vorliegenden Fall durch die vorrangigen presserechtlichen Normen ausgeschlossen. Danach seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Die gesetzlichen Grenzen dieses Auskunftsanspruches rechtfertigten die Gebührenerhebung nicht. Anderweitigen Beschränkungen unterliege der Informationsanspruch nicht.
In der mündlichen Verhandlung hatte sich der Vertreter der Stadt nicht bereit gefunden, einer Anregung des Gerichts zu folgen und den Gebührenbescheid selbst aufzuheben.
Az.: 11 K 2574/06
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg v. 19.12.2006
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9. AG Hamburg-Altona: Abtretungsverbot für Telefonentgelte-Forderungen
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Das AG Hamburg-Altona (Urt. v. 08.08.2006 - Az.: 316 C 59/06) hat entschieden, dass ein Netzbetreiber nicht befugt ist, die Entgelte aus dem Telefonvertrag mit dem Kunden an einen Dritten abtzutreten, der diese dann selbständig einklagt.
Eine solche Abtretung erfülle den Straftat des § 206 StGB und sei daher unwirksam:
"Der (...) Erwerb der Kundenforderungen (...) verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis (...). Mit der Abtretung der Kundenforderungen ist deshalb ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis verbunden, weil dieses sich auch auf die näheren Umstände der Kommunikation erstreckt, insb. darauf, ob und zwischen welchen Personen ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat und welche Zeit und Dauer dieser hatte (...).
Die Abtretung von Forderungen ist grds. mit einer Auskunftspflicht nach § 402 BGB verbunden, die in Fällen, in denen der Zedent zur Geheimniswahrung verpflichtet ist, zur Nichtigkeit der Abtretung führt, sofern keine Zustimmung desjenigen vorliegt, in dessen Interesse die Geheimhaltung liegt. Dies ist höchstrichterlich anerkannt für Honorarforderungen von Rechtsanwälten (...) und Ärzten (...). Der Umstand, dass vorliegend das Fernmeldegeheimnis betroffen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung."
Nach Ansicht des AG Hamburg-Altona muss also immer der Netzbetreiber seine Forderungen selber einklagen.
Das Urteil ist eine der ganz wenigen Entscheidungen zu diesem Problembereich. Das LG Frankfurt/O. (MMR 2002, 249) ist z.B. der Ansicht, dass eine Abtretung dann erlaubt ist, wenn die Übermittlung der Verbindungsdaten vertraglich ausgeschlossen ist. Das OLG München (NJW-RR 1998, 758) ist der gleichen Meinung wie das AG Hamburg-Altona. In der Literatur dagegen wird, auch unter Rücksicht der neuen TKG-Vorschriften, eine Abtretung z.T. bejaht.
Zudem gilt es die Folgen aus dem neuen BGH-Grundlagen-Urteil von November 2006 mit zu berücksichtigen, vgl. dazu die Kanzlei-Infos v. 20.12.2006 = http://shink.de/mepxrl
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10. Law-Podcasting.de: Die Regelungen des neuen § 9 Spielverordnung
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Die Regelungen des neuen § 9 Spielverordnung" = http://shink.de/104i6
Inhalt:
Mit der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gesetzesreform ist auch der neue § 9 Spielverordnung wirksam geworden. Danach darf ein Aufsteller oder Veranstalter dem Spieler keine Vergünstigungen für weitere Spiele gewähren.
Sehr umstritten ist dabei der Begriff der „Vergünstigung“. Die meisten der bislang angerufenen Gerichte sehen in der Regelung ein umfassendes, ausnahmsloses Vergünstigungsverbot. Insbesondere sollen dabei Jackpots verboten sein. Nur vereinzelt wird dagegen eine differenzierte Betrachtungsweise vorgenommen.
Die Verwaltungsvorschrift zur Spielverordnung spricht davon, dass nur spielbezogene Vergünstigungen verboten sind, so dass z.B. unentgeltliche Verköstigungen wie Kaffee, Brötchen, Kuchen und ähnliches problemlos erlaubt sein sollen. Diese Erläuterung verwirrt mehr als dass sie Klarheit bringt, denn unbeantwortet bleibt weiterhin, anhand welcher Kriterien das Merkmal der Spielbezogenheit zu bestimmen ist.
Für die Interpretation der Reichweite ist die historische Entstehungsgeschichte der neuen Vorschrift mit von entscheidender Bedeutung.
Der heutige Podcast geht all diesen Fragen nach.
Ab Januar 2007 ist die 2. Auflage des Buches "Glücks- und Gewinnspielrecht" von RA Dr. Bahr im Handel erhältlich = http://shink.de/vgyt5n Dort wird sich u.a. ausführlich mit den neuen Vorschriften der SpielVO und mit den bislang erfolgten Urteile auseinandergesetzt.
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