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Das verklagte Unternehmen hatte in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben, an Sonntagen nur noch solche Produkte zu veräußern, die gesetzlich erlaubt seien.
Das gesetzliche Sonntags-Verbot stand in § 5 Abs.1 Nr.1 ÖLG NRW: 1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen." Die Beklagte veräußerte nun Tannenbaumbeleuchtung an einem Sonntag. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Das OLG Düsseldorf teilte diese Ansicht und stufte eine Vertragsstrafe iHv. 3.000,- EUR als begründet ein.
Allein die bloße theoretische Eignung einer bestimmten Ware, mit Blumen oder Pflanzen kombiniert zu werden, macht diese nicht automatisch zum Randsortiment. Deswegen sei der sonntägliche Verkauf von Christbaumständern, Christbaumkugeln, Lichternetzen und von LED-Beleuchtung nicht etwa schon deshalb erlaubt, weil diese Gegenstände für Tannenbäume bestimmt seien.
Der isolierte Verkauf bloß grundsätzlich zur Kombination mit Blumen oder Pflanzen geeigneter Produkte sei nicht privilegiert.
Die Klägerin war Inhaberin einer eingetragenen Marke und mahnte die Beklagte zunächst selbst wegen einer Markenverletzung ab. Als die Beklagte nicht reagierte, beauftragte sie eine Anwaltskanzlei, die eine neue, zweite Abmahnung aussprach.
Diese Kosten wollte die Klägerin nun vor Gericht erstattet bekommen.
Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch ab.
Grundsätzlich seien nur die Kosten für die erste Abmahnung erstattungsfähig. Dabei sei es egal, ob diese durch den Abmahner selbst oder durch einen von ihm beauftragten Anwalt erfolge.
Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Zweitabmahnung im Wesentlichen nicht nur den Inhalt der Eigenabmahnung wiederholle, sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthalte, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärungen bereit sein.
Eine solche Ausnahme greife im vorliegenden Fall jedoch nicht, denn Erst- und Zweitabmahnung seien hier inhaltlich (nahezu) identisch.
Das verklagte Unternehmen vertrieb seine Waren u.a. über Amazon. In der Widerrufsbelehrung war die Beklagte selbst als Empfänger für die Ausübung des Widerrufsrecht genannt. In der Muster-Widerrufsformular hingegen war eine andere Firma mit einer komplett anderen Adresse erwähnt.
Das OLG Hamm stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein.
Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und § 4 Abs. 1 EGBGB müsse ein Unternehmer dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren, so die Richter. Dieser Pflicht genüge die Ausgestaltung der Beklagten nicht.
Der Belehrung lasse sich nicht entnehmen, dass der Verbraucher nach seiner Wahl den Widerruf entweder gegenüber der Beklagten selbst oder gegenüber dem anderen Unternehmen erklären könne. Die Angaben zum Widerrufsempfänger seien vielmehr widersprüchlich.
Es bestünde die Gefahr, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Verbrauchern angesichts der unklaren Angaben von der Ausübung des Widerrufsrechts absehe.
Denn der Verbraucher werde durch die Widersprüchlichkeit der Angaben nachhaltig verwirrt und befürchte möglicherweise, dass das die Beklagte nicht hinreichend professionell organisiert sei, um einen Widerruf korrekt bearbeiten zu können.
Ebenso denkbar sei es, dass der Kunde davon ausgehe, der Widerruf müsse, um wirksam zu werden, gegenüber beiden angegebenen Empfängern abgegeben werden, und den hiermit verbundenen Aufwand scheue.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Verkauf über Amazon stattgefunden habe. Denn auch wenn Amazon möglicherweise einen einfacheren und komplikationsloseren Weg zur Rückabwicklung eines Vertrages zur Verfügung stelle, entbinde dies Unternehmen nicht von ihren gesetzlichen Informationspflichten.
Der Verein hat seine Klage im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagtenseite über die Laufzeit des Sponsoringvertrages hinaus dem Verein weitere finanzielle Unterstützung in Höhe bestimmter Beträge zugesagt, diese Zahlungen aber nicht erbracht habe; hilfsweise darauf, dass noch aus der Laufzeit des Sponsoringvertrages Leistungen der Beklagten zu 2) als Sponsor offenstünden.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat er ferner darauf gestützt, dass der Beklagte zu 1) während seiner Amtszeit als Präsident des Vereins für diesen in erheblichem Umfang (insbesondere Spieler- und Trainer-)Verträge abgeschlossen habe, ohne dies mit dem Präsidium des Vereins abzustimmen. Das Zusammentreffen der genannten Faktoren habe den Verein an den Rand der Insolvenz gebracht, wodurch dem Verein weitere Schäden entstanden seien.
Das Landgericht Trier hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat sich der klagende Verein mit seiner Berufung gewendet, mit der er die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung von 150.000,- €, die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung weiterer 119.000,- € und die Feststellung weiterer Schadenersatzpflichten des Beklagten zu 1) weiterverfolgt.
Der Senat hat mit seinem Urteil nach umfangreicher Beweisaufnahme die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 150.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten zu 2) aufgrund einer mündlichen Zusage vom 17.01.2014 die Zahlung von insgesamt 150.000,- € (für die Saison 2013/2014 nochmals 100.000,- € und für die Saison 2014/2015 weitere 50.000,- €) verlangen.
Soweit die Zusage der Zahlung weiterer 50.000,- € daran geknüpft gewesen sei, dass die Mitgliederversammlung nicht negativ verlaufe und es mit dem Verein sportlich weitergehen werde, seien diese Bedingungen eingetreten. Die Zusage treffe die Beklagte zu 2) als den scheidenden Sponsor, nicht jedoch den Beklagten zu 1), für dessen persönliche Haftungsübernahme für die zugesagten Sponsorenleistungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen.
Unbegründet sei die Klage auch, soweit der Kläger den Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes in Anspruch genommen habe. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1) habe sein Amt als Vereinsvorsitzender "zur Unzeit" niedergelegt, könne eine Schadenersatzpflicht nicht begründen; das Amt des 1. Vorsitzenden habe den Beklagten zu 1) nicht verpflichtet, den Verein finanziell zu unterstützen. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) ergebe sich auch nicht aus dem Abschluss von insgesamt 29 streitigen Spieler- bzw. Trainerverträgen. Angesichts der Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gemäß § 31a Abs. 1 BGB setze dies eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus, die der Senat nicht als erwiesen angesehen habe.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 03.01.2018
Der Legal-Tech-Anbieter "abfindungsheld.de" bietet gekündigten Arbeitnehmern die Möglichkeit an, ihre Kündigung überprüfen zu lassen. Es besteht zudem die Möglichkeit einer Sofortabfindung innerhalb von 24 Stunden an. Die Webseite warb u.a. für ihre Tätigkeit mit nachfolgenden Werbeaussagen: und und und
Das LG Bielefeld stufte alle Werbeaussagen als rechtswidrig ein.
Hinsichtlich der Äußerungen 1. und 2. handle es sich um irreführe Erklärungen, denn sie enthielten unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung.
Die 1. und 2. Äußerung seien rechtswidrig, weil hier der falsche Eindruck erweckt werde, der Portal-Betreiber selbst werde aktiv und biete die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Abfindungsansprüche an, so das Gericht. Nach den AGB des Portals sei der von ihr beauftragte Partneranwalt jedoch nicht lediglich Bote für die Einreichung einer Klage, sondern trage vielmehr die volle Verantwortung für eine rechtliche Überprüfung des Falles. Insbesondere entscheide der Partneranwalt in eigener Verantwortung, ob überhaupt Klage eingereicht werde oder nicht.
Hinsichtlich der 3. Äußerung liege ein Verstoß gegen die PAngVO vor. Denn auf die 25% Provision kämen noch einmal die gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hierüber kläre der Anbieter jedoch in nicht ausreichender Form auf, sodass ein Wettbewerbsverstoß gegeben sei.
Auch die 4. Äußerung sei fehlerhaft und somit wettbewerbswidrig.
Das Statement, das Portal sei stets günstiger als ein Anwalt, sei unwahr. Ein Verbraucher, der ohne Selbstbeteiligung rechtsschutzversichert sei oder einen Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe habe, könne seine Ansprüche gerichtlich ohne eigenes Kostenrisiko durchsetzen. Bei Abfindungsheld.de hingegen müsse er eine Provision von 25% zahlen.
Die Entscheidung erging zunächst in Form einer einstweiligen Verfügung (LG Bielfeld, Beschl. v. 01.08.2017 - 15 O 67/17) und wurde dann später durch Urteil (LG Bielefeld, Urt. v. 12.12.2017 - Az.: 15 O 67/17) bestätigt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "OCHSENBROT" für die Warenklasse "Brot". Das beklagte Unternehmen vertreibt in mehreren Bäckereifilialen Brote unter dem Namen "Oxbrot".
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Unternehmen, die Bezeichnung "Oxbrot" u. a. bei dem Vertrieb von Backwaren nicht mehr zu verwenden. Sie sieht darin eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und damit eine Verletzung ihres Schutzrechts. Es bestehe nach dem Gesamteindruck zwischen den Zeichen "Ochsenbrot" und "Oxbrot" sowohl eine klangliche als auch eine optische Ähnlichkeit.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe keine unmittelbare Gefahr, die Bezeichnungen "OCHSENBROT" und "Oxbrot" zu verwechseln. Die Zeichen würden eine zu geringe Ähnlichkeit des Klangs, Schriftbilds und Sinngehalts aufweisen.
Die geschützte Wortmarke enthalte eine Silbe mehr als "Ochs". Durch das verlängernde "en" in der Wortmitte der Klagemarke entstehe beim Sprechen ein abweichender Rhythmus, der auch nicht entfalle, wenn man den Mittelvokal weitgehend "verschluckt". Lediglich, wenn man den Mittelteil "en" weglasse, liege eine klangliche Übereinstimmung vor.
Bei der Schreibweise bestehe eine Übereinstimmung nur hinsichtlich des Anfangsbuchstabens "O". Das identische Wortende "-brot" ist wegen seines rein beschreibenden Charakters nicht ausschlaggebend.
Eine Bedeutungsähnlichkeit sei überdies nicht hinreichend sicher daraus abzuleiten, dass "ox" das englische Wort für "Ochse" ist. Einem durchschnittlichen Verbraucher dürfte sich die Übersetzung zwar über die klangliche Ähnlichkeit zu "Ochs" erschließen. Dies gelte aber nicht in Bezug auf das maßgebliche Wort "Ochsen". Überdies sei es im Deutschen eher unüblich, ein englisches und ein deutsches Wort zu einem neuen Begriff zusammenzuziehen.
Die Vorsilbe "Ox" lasse für den unbefangenen Kunden eine Vielzahl von Bedeutungsvarianten zu. Die Bezeichnung könne sich beispielsweise auf die englische Universitätsstadt "Oxford" beziehen. Auch liege eine Assoziation mit chemischen Begriffen, wie Oxid, Oxidation oder Oxygen nicht fern. In der Werbung sei überdies der Begriff Antioxidantien bekannt und positiv belegt.
Trotz Warenidentität sei der einzuhaltende Abstand zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen gewahrt. Die Kammer führt dazu abschließend aus
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig v. 21.11.2017
Der Kläger ist als Vertragszahnarzt in Thüringen zu- und niedergelassen. Im Jahre 2012 entdeckten die bei dem Kläger beschäftigten Zahnarzthelferinnen eine versteckte Kamera im Umkleideraum. Mit dieser erstellte der Kläger ohne Wissen der Zahnarzthelferinnen Aufnahmen von diesen.
Ein deswegen geführtes Strafverfahren wurde vom Landgericht Gera mit Beschluss vom 2. Mai 2014 nach Rücknahme des Strafantrages durch die Praxisangestellten wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gera wurden nach Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Praxisangestellten einvernehmlich beendet. Auf Antrag der kassenzahnärztlichen Vereinigung wurde ein Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Zulassung des Klägers eingeleitet. Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 entzog der Berufungsausschuss bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen die Zulassung des Klägers. Mit Urteil vom 23. März 2016 hat das Sozialgericht Gotha eine Klage dagegen abgewiesen.
Das Thüringer Landessozialgericht hat die Auffassung des Berufungsausschusses und des Sozialgerichts Gotha, dass der Kläger aufgrund einer gröblichen Verletzung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit sei, bestätigt.
Nach Auffassung des Senats liegt eine gröbliche Verletzung der vertragszahnärztlichen Pflichten darin, dass der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren wiederholt Bildaufnahmen von seinen Praxisangestellten im Umkleideraum ohne deren Kenntnis angefertigt hat. Es ist nicht der Auffassung des Klägers gefolgt, dass eine Ungeeignetheit eines Arztes nur mit schweren Pflichtverstößen im Hinblick auf die ihm anvertrauten Patienten oder das System der vertragszahnärztlichen Versorgung begründet werden könne.
Eine gröbliche Pflichtverletzung kann sich auch aus dem Verhalten gegenüber den Praxisangestellten ergeben. Die Anfertigung unerlaubter Bildaufnahmen in der Umkleidekabine stellt unabhängig von der damit verfolgten Motivation einen erheblichen Eingriff in die Intim- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen und in das Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung dar.
Dieser ist von der Schwere genauso zu werten, wie eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Der Kläger hat unter Ausnutzung der Gegebenheiten seiner Praxis seine Arbeitgeberstellung als Arzt für einen schweren Eingriff in die Grundrechte seiner Mitarbeiterinnen missbraucht. Dies beinhaltet zugleich seine Ungeeignetheit für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Der Arztberuf stellt besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung desjenigen, der ihn ausübt.
Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, da bislang keine Rechtsprechung zu der Frage existiert, unter welchen Voraussetzungen die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V anzusehen ist (Az.: L 11 KA 807/16).
Hinweis: § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V lautet: § 21 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte lautet: Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt v. 20.11.2017
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden, die ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer ein Gespräch mit Vorgesetzen und dem Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufnahm.
Dem Arbeitnehmer war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden.
Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme und sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hat im Kündigungsrechtsstreit geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass eine Ton- Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.
Das LAG hat ebenso wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG).
Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.
Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.
Hess. LAG, Urteil vom 23.08.2017, Az. 6 Sa 137/17
Quelle: Pressemitteilung des LAG Frankfurt a.M. v. 02.01.2018
Die Klägerin war Lehrerin an einer staatlichen Schule und fühlte sich durch Äußerungen des Beklagten beleidigt und verlangte daher ein Schmerzensgeld iHv. 30.000,- EUR.
Der Beklagte war der Vater eines Sohnes, der die betreffende Schule besuchte. Zudem war er Elternjahrgangssprecher. In dieser Tätigkeit traten zahlreiche Eltern an ihn heran und schilderten Probleme. Auf Wunsch der Schulleitung sollte der Beklagte diese Probleme noch einmal schriftlich zusammenfassen. In dieser Darstellung hieß es u.a. Die Themen, die alle drei Klassen betreffen, sind teilweise ähnlich. Themen sind unter anderem: Wir als Eltern bitten die Schulleitung, um eine weitere Eskalation zu vermeiden, [die Klägerin] im nächsten Jahr nicht mehr in unseren Jahrgängen einzusetzen. Für ein gemeinsames Gespräch stehen wir Ihnen alle gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Jahrgangssprecher der Klassen 5"
Die Klägerin sah hierin eine Diskriminierung ihrer Person und verlangte u.a. ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,- EUR.
Das Gericht hat den Anspruch komplett abgelehnt.
Zum einen handle es sich bei der Zusammenfassung gar nicht um eigene Äußerungen des Beklagten, sondern dieser habe nur die Probleme, die andere Elternteile ihm gegenüber geschildert hätten, wiedergegeben. Eine eigene Meinungsäußerung des Beklagten liege hierdurch nicht vor.
Darüber hinaus fehle es an einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Nur in den Fällen, in denen erheblich in das Allgemeine Persönlichkeitsinteresse eingegriffen werde, bestünde überhaupt ein solcher Anspruch. Eine derartige Verletzung sei nicht erkennbar.
1. Verbot für Zahlungsmittel:
Der neu eingefügte § 270a BGB lautet: Nach der bisherigen Rechtslage konnten Online-Shop-Betreiber die kostendeckenden Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten an ihre Käufer weitergeben, sofern sie mindestens ein anderes gängiges und zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung stellten.
Diese Regelung wird durch den neu eingeführten § 270a BGB modifiziert. Fortan dürfen für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel keine Aufschläge mehr genommen werden. Zu besonders gängigen bargeldlosen Zahlungsmittel zählen:
1. Alle SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften und
2. Anwendung im B2B- und B2C-Bereich:
Im B2C-Bereich gilt das o.g. Verbot für sämtliche o.g. Zahlungsmittel. Im B2B-Bereich hingegen können Unternehmen bei kartengebundenen Zahlungsmitteln weiterhin Entgelte nehmen.
3. Auswirkungen auf Zahlungsmittel wie PayPal und Amazon Payment:
Der Umstand, dass bei diesen Zahlungsmitteln die Zahlung jedoch idR. entweder per SEPA- oder per Belastung der Kreditkarte erfolgt, spricht im Ergebnis eindeutig für die Anwendbarkeit der neuen Vorschrift. Höchstens dort, wo die Zahlungen auf andere Weise (z.B. mittels Guthaben) geschieht, wäre möglicherweise eine andere Beurteilung rechtlich denkbar. Der betroffene Online-Shop-Betreiber wird jedoch im Zweifel nicht erfahren, auf welche Art und Weise die Bezahlung, so dass er immer davon ausgehen muss, dass SEPA oder Kreditkarte zum Zuge kommt.
4. Praktische Auswirkungen der Neuregelungen:
5. Ausnahmen:
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vom 10.01.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 2. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 2. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Düsseldorf: Vertragsstrafe aufgrund Verstoß gegen Sonntagsverkauf-Verbot
2. OLG Frankfurt a.M.: Kosten für Zweitabmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig
3. OLG Hamm: Widersprüchliche Firmenangaben in Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular sind Wettbewerbsverletzung
4. OLG Koblenz: Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrage
5. LG Bielefeld: Irreführende Werbung des Legal-Tech-Portals "abfindungsheld.de"
6. LG Braunschweig "Oxbrot" verletzt nicht Rechte an Marke "Ochsenbrot"
7. LSG Erfurt: Heimliche Filmaufnahmen durch Arzt berechtigen zur Entziehung der kassenärztlichen Zulassung
8. LAG Frankfurt a.M.: Heimliche Smartphone-Aufnahme rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages
9. LG Köln: Kritik an Unterrichtsmethoden begründet keinen Schmerzensgeld-Anspruch
10. Reminder: Ab 13.01.2018: Neue Vorschriften für Online-Shopbetreiber bei Zahlungsmittel-Entgelten
Die einzelnen News:
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1. OLG Düsseldorf: Vertragsstrafe aufgrund Verstoß gegen Sonntagsverkauf-Verbot
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Allein der Umstand, dass Produkte mit Blumen oder Pflanzen kombiniert werden können, führt noch nicht dazu, dass diese vom Sonntagsverkauf-Verbot ausgenommen sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.10.2017 - Az.: I-15 U 105/16).
"(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
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2. OLG Frankfurt a.M.: Kosten für Zweitabmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig
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Die Kosten für eine zweite Abmahnung kann der Gläubiger grundsätzlich nicht vom Unterlassungsschuldner ersetzt verlangen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.08.2017 - Az.: 6 U 80/17).
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3. OLG Hamm: Widersprüchliche Firmenangaben in Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular sind Wettbewerbsverletzung
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Gibt ein Online-Unternehmen unterschiedliche Firmen in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular an, so erfüllt es damit nicht die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten und begeht einen Wettbewerbsverstoß. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Marketplace-Verkäufer handelt, denn auch wenn Amazon möglicherweise einen einfacheren und komplikationsloseren Weg zur Rückabwicklung eines Vertrages zur Verfügung stellt, entbindet dies einen Verkäufer nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.2017 - Az.: I-4 U 88/17).
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4. OLG Koblenz: Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag
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In dem Verfahren macht der - aktuell in der Fußball-Oberliga spielende - klagende Verein Zahlungsansprüche gegen seinen ehemaligen 1. Vorsitzenden (Beklagter zu 1)) und gegen den ehemaligen Hauptsponsor (Beklagte zu 2)) in Höhe von insgesamt 269.000,- € geltend. Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der VerwaltungsGmbH der Beklagten zu 2).
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5. LG Bielefeld: Irreführende Werbung des Legal-Tech-Portals "abfindungsheld.de"
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Dem Legal-Tech-Portal "abfindungsheld.de" sind bestimmte Werbeaussagen verboten worden, da diese irreführend sind (LG Bielfeld, Beschl. v. 01.08.2017 - 15 O 67/17 und Urt. v. 12.12.2017 - Az.: 15 O 67/17).
(1. Äußerung)
"Wir setzen Ihr Recht durch
Wenn Sie uns beauftragen, holen unsere Rechtsexperten Ihnen Ihre Abfindung. Wir ziehen bis vor Gericht, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. Sie können sich zurücklehnen und entspannen." (2. Äußerung)
"Auf abfindungsheld.de können gekündigte Arbeitnehmer durch die Eingabe weniger Details zur Kündigung kostenlos prüfen lassen, wie viel Abfindung Ihnen zusteht. Die Technologie von abfindungsheld.de erstellt daraufhin automatisch eine individuelle Kündigungsklage. Anschließend übernimmt ein abfindungsheld.de-Partneranwalt den Fall und reicht ohne Kostenrisiko für den Arbeitnehmer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und setzt den Anspruch der Betroffenen gegen den Arbeitgeber durch."(3. Äußerung)
"Wieso behält abfindungsheld.de 25 % der Abfindung ein?
Unsere Vergütung beträgt deshalb 25 % der Abfindung, damit wir Ihnen das Versprechen geben können, das gesamte Kostenrisiko Ihres Falles zu tragen. abfindungsheld.de möchte als Held der Arbeitnehmer gerade auch für die Fälle aufkommen, bei denen keine Abfindung erzielt werden kann. Damit wir uns wirtschaftlich tragen und weiter unsere Dienstleistungen anbieten können, ist es notwendig, bei Erfolg 25 % der Abfindung einzubehalten. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis."(4. Äußerung)
"Schon gewusst?
abfindungsheld.de übernimmt Ihr volles Prozesskostenrisiko und ist günstiger als jeder Anwalt - es gibt nichts zu verlieren!
Jetzt selbst ausprobieren und weitersagen!"
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6. LG Braunschweig "Oxbrot" verletzt nicht Rechte an Marke "Ochsenbrot"
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Mit Urteil vom 15.11.2017 (Az. 9 O 869/17) hat die für den gewerblichen Rechtschutz zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig entschieden, dass die eingetragene Wortmarke "OCHSENBROT" nicht durch die Nutzung der Bezeichnung "Oxbrot" verletzt wird.
"Das Brotregister des Deutschen Brotinstituts verzeichnet unstreitig über 3.200 Brotsorten (Stand März 2015). Der Verbraucher ist angesichts dieser Vielfalt daran gewöhnt, auf geringe Unterschiede im Namen zu achten. Nach dem Vorstehenden bestehen sowohl im Klang als auch im Schriftbild und im Sinngehalt klare Unterschiede."
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7. LSG Erfurt: Heimliche Filmaufnahmen durch Arzt berechtigen zur Entziehung der kassenärztlichen Zulassung
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Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom heutigen Tage eine Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. März 2016 zurückgewiesen, mit dem eine Klage gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung erfolglos geblieben war.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Filmaufnahmen konnte die Tat nach § 205 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung nur auf Antrag verfolgt werden. ln der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung besteht auch die Möglichkeit einer Strafverfolgung von Amts wegen bei Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde.
Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist ein Zahnarzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.
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8. LAG Frankfurt a.M.: Heimliche Smartphone-Aufnahme rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages
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Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden.
vorhergehend: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.11.2016, Az. 18 Ca 4002/16
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9. LG Köln: Kritik an Unterrichtsmethoden begründet keinen Schmerzensgeld-Anspruch
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Die von Eltern geäußerte Kritik an den Unterrichtsmethoden eines Lehrers begründet grundsätzlich keinen Schmerzensgeld-Anspruch (LG Köln, Urt. v. 06.12.2017 - Az.: 12 O 135/17).
"Die Eltern der oben aufgeführten Klassen haben mich als Jahrgangssprecher unabhängig voneinander angesprochen, weil sie mit Gesprächen mit [der Klägerin] und Herrn M nicht mehr weiterkommen.
- Überziehung des Unterrichtes in die Pausen, so daß die Kinder nicht essen können oder zum Bus oder in den nächsten Unterricht zu spät kommen.
- Umfangreiche Hausaufgaben von heute auf morgen, zusätzlich Vokabeln lernen trotz Ganztagsschule
- Bloßstellung einzelner Kinder vor der Klasse (auch private Beleidigungen)
- kein motivierende Unterricht, so daß die Lernbereitschaft sinkt (Empfindung der Kinder)
- Lernstoffvermittlung im Rückstand
- wenn Eltern um ein Gespräch bitten, wird das Kind vor der Klasse bloßgestellt
- Gespräche, zu denen [die Klägerin] eingeladen wurde, konnte nicht stattfinden aufgrund „plötzlicher“ Krankheit oder „wichtiger“ Termine
- Wünsche zu Einzelterminen von Eltern werden ignoriert
- Einzelanfragen, die von den Eltern über Herrn M an [die Klägerin] gestellt worden sind, bleiben ebenfalls unbeantwortet
- in den wenigen Gesprächen mit [der Klägerin] konnte keinerlei Einsehen bzw. Einigung erreicht werden und sie endeten immer mit Drohungen mit dem Anwalt und dem Schulamt bzw. Schulaufsicht, weil sie sich gemobbt und angegriffen fühlt. Aus bekanntem Grund sehen wir davon ab, Namen und Daten von Eltern beizufügen.
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10. Reminder: Ab 13.01.2018: Neue Vorschriften für Online-Shopbetreiber bei Zahlungsmittel-Entgelten
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Am 13. Januar 2018 tritt eine Regelung für alle Online-Händler (und auch alle Offline-Unternehmen) bei Zahlungsmittel-Entgelten in Kraft.
Aufgrund der Reform des Gesetzeses über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (kurz: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) wird eine neue Vorschrift in das BGB (§ 270a BGB) eingefügt, die es verbietet, Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten vom Käufer zu verlangen.
"§ 270a: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
2. alle Debit-und Kredit-Karten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren. Dazu gehören die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik, insbesondere die Girokarten, VISA- und Mastercard.
Das Gesetz differenziert dabei zwischen dem B2B- und dem B2C-Bereich.
Ob auch Zahlungen via PayPal oder Amazon Payment unter das Verbot fallen, ist nicht ausdrücklich geregelt und somit noch unklar.
Konsequenz ist, dass alle Online-Shop-Betreiber (und auch alle Offline-Unternehmen) ab dem 13.01.2018 grundsätzlich keine Aufschläge mehr für die Nutzung von Zahlungsmitteln erheben dürfen.
Ausdrücklich ausgenommen von der neuen Regelung sind lediglich die Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren. Dazu können beispielsweise American Express und Diners Club.
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