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Die gegenüber Frau Ince erhobenen Tatvorwürfe betreffen zum einen das erste Halbjahr 2012. In diesem Zeitraum unterlagen die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland einem staatlichen Monopol noch den Regeln des Glücksspielstaatsvertrags 2008.
Dieser untersagte die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis und schloss die Erteilung von Erlaubnissen an private Wirtschaftsteilnehmer aus. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts Sonthofen gelangten nach den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Stoß u. a. sowie Carmen Media Group alle deutschen Gerichte, die darüber zu befinden hatten, ob dieses Monopol mit dem Unionsrecht in Einklang stand, zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall war. Sie ziehen allerdings unterschiedliche Konsequenzen aus der Rechtswidrigkeit des Monopols. Uneinigkeit besteht insbesondere in der Frage, ob auf die privaten Wirtschaftsteilnehmer ein fiktives Erlaubnisverfahren dergestalt anzuwenden ist, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob diese Wirtschaftsteilnehmer die für die staatlichen Veranstalter geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Nach den Angaben des Amtsgerichts Sonthofen hat kein privater Wirtschaftsteilnehmer eine Erlaubnis im Anschluss an ein solches Erlaubnisverfahren bekommen.
Zum anderen betreffen die Tatvorwürfe gegen Frau Ince das zweite Halbjahr 2012. In diesem Zeitraum wurden die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten nunmehr vom Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 geregelt. Dieser enthält eine Experimentierklausel, nach der private Wirtschaftsteilnehmer während eines Zeitraums von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erhalten können. Ist die Konzession einmal erteilt, können Vermittler eine Erlaubnis erhalten, für den Veranstalter Wetten anzunehmen.
Für die bereits tätigen staatlichen Veranstalter und ihre Vermittler gilt die Konzessionspflicht erst ein Jahr nach Erteilung der ersten Konzession. Zur Zeit der Tathandlungen (und bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 10. Juni 2015) war jedoch keine der 20 zur Verfügung stehenden Konzessionen vergeben, so dass keinem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Veranstaltung oder die Annahme von Sportwetten in Deutschland erlaubt war. Das Amtsgericht Sonthofen zieht daraus die Schlussfolgerung, dass so das von den deutschen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene vormalige Staatsmonopol faktisch fortbestehe.
In diesem Zusammenhang befragt es den Gerichtshof zu den Konsequenzen, die Verwaltung und Justiz zum einen aus der Unionsrechtswidrigkeit des vormaligen Staatsmonopols während der Phase der Ausarbeitung der Reform und zum anderen aus dem faktischen Fortbestand dieses Monopols nach der Reform von 2012 ziehen müssen.
Hinsichtlich des den Regeln des Glücksspielstaatsvertrags 2008 unterliegenden Zeitraums antwortet der Gerichtshof mit seinem heutigen Urteil, dass die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats, wenn die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten im Rahmen eines von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen staatlichen Monopols besteht, durch die Dienstleistungsfreiheit daran gehindert sind, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der über keine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in diesem Mitgliedstaat verfügt, sondern nur Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zu ahnden.
Selbst wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten kann, steht die Dienstleistungsfreiheit einer solchen Ahndung entgegen, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nicht sichergestellt ist und das von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene staatliche Sportwettenmonopol trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbesteht.
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das fiktive Erlaubnisverfahren die Unionsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols, wie sie von den nationalen Gerichten festgestellt wurde, nicht behoben hat.
Außerdem hat der Umstand, dass die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2008 trotz seines Auslaufens Ende 2011 in Bayern im ersten Halbjahr 2012 nur aufgrund eines dortigen Landesgesetzes immer noch anwendbar waren, zur Folge, dass darin enthaltene technische Vorschriften für diesen Zeitraum Einzelnen wie Frau Ince nicht entgegengehalten werden können. Im Unterschied zum Glücksspielstaatsvertrag selbst wurde dieses Gesetz der Kommission nämlich nie notifiziert. Nach einer Unionsrichtlinie muss der Kommission aber jeder Entwurf eines Gesetzes mit technischen Vorschriften, die eine „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ betreffen, notifiziert werden.
Diese Notifizierungspflicht galt nicht nur für den Glücksspielstaatsvertrag, sondern auch für das Gesetz, das ihn als Landesrecht aufrechterhielt. Es ist Sache des Amtsgerichts Sonthofen, zu prüfen, ob Frau Ince ein Verstoß gegen technische Vorschriften zur Last gelegt wird, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 aufgestellt wurden (wie das Verbot des Anbietens von Glücksspielen im Internet, die Beschränkungen der Möglichkeit, Sportwetten über Telekommunikationsmittel anzubieten, oder das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet oder über Telekommunikationsmittel).
In Bezug auf den vom Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 geregelten Zeitraum antwortet der Gerichtshof, dass die Dienstleistungsfreiheit einen Mitgliedstaat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz innehat, zu ahnden, – wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhält und das Amtsgericht Sonthofen feststellt, dass dieses Verfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet, und – soweit trotz des Inkrafttretens einer nationalen Bestimmung, nach der privaten Wirtschaftsteilnehmern eine Konzession erteilt werden kann, die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt werden.
Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Experimentierklausel die Unvereinbarkeit des vormaligen Staatsmonopols mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht behoben hat, soweit die alte Regelung unter Berücksichtigung dessen, dass keine Konzessionen erteilt wurden und dass die staatlichen Veranstalter weiterhin Sportwetten veranstalten können, trotz des Inkrafttretens der Reform von 2012 in der Praxis weiter Bestand hat.
Urteil in der Rechtssache C-336/14 Sebat Ince
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.02.2016
Hintergrund: Da die Spielervermittler nicht Mitglieder des DFB sind, gilt das Reglement für sie nur mittelbar, indem die dem DFB angeschlossenen Vereine und Berufsfußballspieler verpflichtet werden, diese bei vertraglichen Beziehungen mit Spielevermittlern einzuhalten.
Die klagende Firma nimmt als Spielevermittlerin Anstoß an den vorgenannten Regelungen. Sie ist der Meinung, der DFB nutze mit der Registrierungspflicht für Vermittler seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus und schränke die Berufsfreiheit der Vermittler ein. Insbesondere die vorgeschriebene Mitteilung von Zahlungen betreffe Betriebsgeheimnisse der Ver-mittler. Außerdem schreibe der DFB den Vereinen und Berufsfußballspielern in wettbewerbsbeschränkender Weise vor, welche Vergütung sie mit einem Vermittler vereinbaren dürfen. Auch das Verbot, eine Vergütung zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig sei, sei unzulässig.
Die Entscheidung des Landgerichts:
Gegen das Urteil legten sowohl die klagende Firma als auch der beklagte DFB Berufung zum OLG ein, allerdings nicht bezüglich der Regelung zu 6., weshalb die Entscheidung des Landgerichts insoweit von vornherein rechtskräftig war.
Die Berufungsentscheidung des OLG:
Zur Begründung führt das OLG aus: Die Regelungen zu 1. und 2. (Registrierungspflicht) seien unzulässig, da die klagende Firma nicht verpflichtet sei, im Rahmen der mit der Registrierungspflicht verbundenen Vermittlererklärung erklären zu müssen, als Vermittlerin an die "Statuten und Reglements der Verbände, Konföderationen und der FIFA" sowie der Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes gebunden zu sein und sich zur Ahndung von Verstößen gegen diese Regelungen der Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.
Grundsätzlich könnten zwar auch Personen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, dessen Regelungen und Diziplinargewalt unterstellt werden. Dies gelte jedoch nur, soweit diese Regelungen verhältnismäßig seien. Dem stehe hier jedoch entgegen, dass nicht feststellbar sei, dass Nichtmitglieder überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis von den umfangreichen Regelwerken nehmen könnten.
Die Unzulässigkeit der Regelung zu 3. in Bezug auf das Führungszeugnis folge daraus, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines "erweiterten Führungszeugnisses" unmöglich sei. Ein solches Führungszeugnis werde nur unter den Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz erteilt; es sei aber nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.
Die Berufung der klagenden Firma gegen die darüber hinausgehende Regelung zu 3. (Registrierungsgebühr), die das Landgericht für sachgerecht gehalten habe, sei aus formellen Gründen unzulässig.
Die übrigen Regelungen (4., 5. und 7.) seien dagegen unbedenklich.
Mit der Verpflichtung der Vereine und Fußballspieler, dem DFB die Einzelheiten vereinbarter Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen (Regelung zu 4.), verfolge der DFB das als legitim anzusehende Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel stehe der legitime Zweck, die Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen, nicht jedoch finanziellen Interessen auszurichten.
Mit der Regelung zu 5. verfolge der DFB den im Ergebnis legitimen und verhältnismäßigen Zweck, einer an sachfremden - d.h. nicht sportlichen - Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Vermittler auf Spielerwechsel entgegenzuwirken.
Mit dem Verbot, im Falle der Vermittlung minderjähriger Spieler an den Vermittler für die Aushandlung eines Lizenzvertrages und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten (Regelung zu 7.), verfolge der DFB grundsätzlich den legitimen Zweck des Minderjährigenschutzes. Es solle verhindert werden, dass minderjährige Fußballspieler primär durch finanzielle Anreize Transfers abschießen und ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.2.2016, Aktenzeichen 11 U 70/15 (Kart)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 04.02.2016
Der klägerische Fotograf stellte für ein Mode-Unternehmen zahlreiche Fotos mit Bade- und Strandbekleidung her. Das Mode-Unternehmen gab nun seinen Vertriebspartnern die Fotos weiter, ohne dass diese entsprechende Rechte erlangt hatten.
Daraufhin nahm der Kläger einen der Vertriebspartner auf Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Seinen Entschädigungs-Anspruch stützte er auf die Werte der MFM-Tabelle.
Dieser Ansicht erteilte das OLG Hamm eine Absage. Die Sätze der MFM-Tabelle könnten in solchen Fällen grundsätzlich zur Anwendung kommen. Im vorliegenden Fall gelte dies jedoch nicht, denn hier liege eine besondere Konstellation vor: Die Bilder seien bereits an das Mode-Unternehmen vertraglich hauptlizensiert worden. Eine Rechteeinräumung an die Vertriebspartner sei daher eine bloße Unterlizensierung. In solchen Fällen würden die Werte der MFM-Tabelle nicht passen.
Das OLG Hamm schätzte den Schaden pro Bild bei 10,- EUR.
Zusätzlich hielt das Gericht die Abmahnkosten iHv. ca. 1.100,- EUR für gerechtfertigt. Grundsätzlich sei ein Streitwert von 5.000,- EUR pro Bild absolut angemessen. Würden jedoch mehrere Verletzungen zeitgleich auf der gleichen Seite erfolgen, dürften die einzelnen Werte nicht einfach addiert werden, sondern es müsse ein gewisser Abschlag erfolgen.
Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer eines Unternehmens an seine Kunden unerlaubt Unlock-Codes weitergegeben, mit denen sich die SIM-Sperre eines Mobilfunktelefons vorzeitig entsperren ließ. Er hatte hierfür im Durchschnitt ein Entgelt iHv. 18,- EUR genommen.
Das Gericht stufte dieses Handeln als einen strafbaren Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in einem besonders schweren Fall ein (§ 17 Abs,2, Abs.4 UWG).
Der Entsperr-Code stelle ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis dar. Er sei nicht öffentlich gewesen.
Daran ändere auch nichts der Umstand, dass es möglich sei, über bestimmte an eine spezielle Entsperrungssoftware zu gelangen, mit der der Unlock-Code generiert werden könne.
Denn hierzu bedürfe es eines erheblichen und unlauteren Aufwandes. Damit seien diese Informationen nicht offenkundig. Vielmehr müsste eine vom Netzbetreiber eingerichtete technische Sperre mit Hilfe des Einsatzes von Technik, die von externen Programmieren entwickelt wurde, im Internet gesucht und begriffen sowie das einzelne Mobiltelefon technisch manipuliert werden.
Die Sperre müsste in jedem Einzelfall mit einem anderen individuellen Code überwunden werden, sodass der Entsperr-Code gerade nicht offenkundig sei. Vielmehr müsste einige kriminelle Energie eingesetzt werden, um den individuellen Code aufzuheben.
Inhaltlich ging es um nachfolgende AGB-Regelung: S. ist verpflichtet, die Preise - mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Strom- bzw. Erdgassteuer sowie Umsatzsteuer nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung erfolgt, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes für S. ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer verändertem Kostensituation führen. S. ist verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung tragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise sind nur zum Monatsersten möglich und werden wirksam, wenn S. dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform und unter Angabe von Anlass und Umfang der Preisänderung mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. S. wird dem Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht in Textform gesondert hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Das Gericht beanstandete die Vereinbarung als wettbewerbswidrig.
Es werde zwar auf die Billigkeitsausübung hingewiesen, jedoch nicht in ausreichendem Maße. Die Klausel sei daher intransparent und unwirksam.
Damit eine Preisanpassungsklausel rechtsmäßig sei, müsse sie auch auf die Möglichkeit hinweisen, die Ermessensausübung durch gerichtliche Bestimmung zu treffen (§ 315 Abs.3 BGB). An einem solchen Hinweis fehle es im vorliegenden Fall.
Der verklagte Unternehmen versandte an den Kläger am 19. März 2014 Briefwerbung. Darauf meldete sich der Kläger am 20. März 2014 per E-Mail bei der Beklagten und forderte diese auf, von ihr keine weitere Post zu erhalten.
Gleichwohl versendete die Beklagte ca. 4 Wochen später, am 16. April 2014, noch einmal Post-Werbung an den Kläger.
Als der Empfänger daraufhin Unterlassungsklage erhob, verteidigte sich die Beklagte mit dem Argument, dass es für den Umsetzungswunsch des Kunden eine gewisse Vorlaufzeit bedürfe. Im Rahmen der Postwerbung seien bereits umfangreich Brief voradressiert worden, so dass der Versand nicht mehr gestoppt werden könne.
Dies ließen die Freiburger Richter nicht gelten.
Zwar sei einem Unternehmen durchaus eine gewisse Zeit zur Umsetzung zuzubiliigen, jedoch würden diese Grenzen im vorliegenden Fall deutlich überschritten. Denn zwsichen den Ereignissen liege ein Zeitraum von fast einem Monat. Das Unternehmen habe ausreichend Zeit gehabt, dem Opt-Out-Wunsch nachzukommen.
Da es entgegen dem ausdrücklichen Willen des Klägers ihm Werbung zugesandt hatte, lag ein Rechtsverstoß vor.
Der Beklagte erwarb von der Klägerin über eBay eine gebrauchte Festplatte, auf der - ungewollt - noch Urlaubs-Fotos von der Klägerin vorhanden waren. Zwischen den Parteien kam es über den Kauf zum Streit, so dass der Beklagte ankündigte, dass er die Bilder mit der Klägerin im internet veröffentlichen würde, wenn sie nicht den Kauf rückgängig machen würde.
Im Laufe der Auseinandersetzung spiegelte der Beklagte den Inhalt der Festplatte in seine Internet-Cloud.
Die Klägerin hielt dies für eine Urheberrechtsverletzung und verlangte Unterlassung.
Das LG Heidelberg verneinte einen Anspruch.
Denn es liege, so das Gericht, urheberrechtlich weder eine Veröffentlichung noch Verbreitung vor.
Bei einer Internet-Cloud habe grundsätzlich nur der Inhaber Zugang. Dritte könnten nicht auf die Inhalte zugreifen, so dass die Daten nicht öffentlich seien.
Es fehle auch an die erforderliche Verbreitungshandlung. Denn es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Betreiber der Cloud Zugriff auf die von den Nutzern gespeicherten Inhalte habe. Selbst wenn ein solcher Zugriff durch den Cloud-Betreiber technisch möglich sei, so die Robenträger, läge eine Rechtsverletzung nur vor, wenn dem Beklagten dieser Zugriff zurechenbar wäre, also von ihm veranlasst oder gar gewollt war.
Für eine solche Annahme gäbe es im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte, so dass vielmehr davon ausgegangen werden müsse, dass der Beklagte entsprechend den Grundsätzen des Cloud Computing nur mit seiner eigenen Zugriffsberechtigung rechnete.
Es ging im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob Dashcam-Bilder im Rahmen eines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses verwendet werden dürfen oder nicht.
Das Gericht bejaht diese Frage.
Es äußert zunächst Zweifel, ob die Regelung des § 6 b BDSG überhaupt auf mobile Videogeräte anwendbar sei, denn offenbar habe der Gesetzgeber mit dieser Regelung fest installierte Kameras vor Augen gehabt.
In jedem Fall unterlägen die Aufnahmen keinem Beweisverwertungsverbot. Denn es bestünde ein sachliches Interesse an den Aufzeichnungen.
Wörtlich:
Demnach ist es eindeutig zulässig, nach dem Unfall zu filmen. (...)
In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass die Kamera eingeschaltet werden darf, sobald das vorausfahrende Fahrzeug den Rückwärtsgang einlegt und sich bedenklich nähert, vorher aber nicht. Eine derartige Abgrenzung erscheint gekünstelt." Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Beklagten hatten ihr Auto vor dem Haus der Kläger so geparkt, so dass die im PKW angebrachte Dashcam-Kamera den Eingang des Hauses aufnahm. In der Vergangenheit war es zu Schäden an dem Fahrzeug der Beklagten gekommen. Diese wollten damit den Nachweis erbringen, dass die Kläger Verursacher der Beschädigungen waren.
Das LG Memmingen stufte dies als unzulässig ein.
Eine solche Videoüberwachung sei grundsätzlich unzulässig, da sie die Kläger in ihren Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würden. Auch wenn die Ermittlung des Schadensverursachers ein legitimes Interesse sei, rechtfertige dies nicht den intensiven Eingriff in die klägerischen Rechte.
Den Klägern sei es nicht zumutbar sich oder ihre Besucher ständig der Gefahr einer Beobachtung mittels Videokamera ausgesetzt zu sehen. Die bloß theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung oder der Möglichkeit von Vandalismus, genügte nicht für ein überwiegendes Interesse der Beklagten, zu diesem Zwecke zu beliebige Zeitpunkten den Zugang zum Anwesen der Kläger zu überwachen.
E-Plus warb für seinen Internet-Tarif "Allnet-Flat Base all-in" mit der Aussage wies dabei aber auf Folgendes: Das Gericht bewertete eine solche Vereinbarung als unzulässig. Die Bestimmung benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben würden, so einschränke, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet würde.
Die Hauptleistungspflicht des geschlossenen Vertrages sei die unbegrenzte Zurverfügungstellung der Datennutzung über einen mobilen Internetzugang. Dieser Zwecke werde durch die Drosselung jedoch unterlaufen.
Denn die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 56 KBit/s, was dem 0,002-Fachen des ursprünglich beschriebenen Highspeedgeschwindigkeit entspreche und damit 500mal langsamer sei, komme einer Reduzierung der Beklagten-Leistung auf "null" gleich.
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vom 10.02.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 6. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
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1. EuGH: EU-Recht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen
2. OLG Frankfurt a.M.: DFB die Anwendung einzelner Regelungen aus dem "DFB-Reglement für Spielervermittilung" untersagt
3. OLG Hamm: Zur Anwendung der MFM-Tabelle bei Online-Foto-Klau-Fällen
4. OLG Karlsruhe: Unerlaubte Weitergabe eines SIM-Unlocks für Mobilfunkgeräte ist strafbarer Geheimnisverrat
5. OLG Rostock: Preisanpassungsklausel in den AGB ohne Hinweis auf Billigkeitskontrolle unwirksam
6. LG Freiburg: Umsetzungsfrist für Opt-Out-Wunsch des Kunden bei postalischer Werbung
7. LG Heidelberg: Hochladen fremder Fotos in eigene Internet-Cloud ist keine Urheberrechtsverletzung
8. LG Landshut: Bei Schadensersatz-Prozess ist Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen erlaubt
9. LG Memmingen: Dashcam-Aufzeichnungen aus dem Auto heraus sind unzulässig
10. LG Potsdam: Unbegrenztes Mobilfunk-Datenvolumen darf nicht gedrosselt werden
Die einzelnen News:
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1. EuGH: EU-Recht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen
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Die deutsche Staatsanwaltschaft legt Frau Sebat Ince vor dem Amtsgericht Sonthofen (Deutschland) zur Last, sie habe über einen in einer „Sportsbar“ in Bayern aufgestellten Wettautomaten Sportwetten ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis vermittelt. Die österreichische Gesellschaft, für die die Wetten angenommen wurden, besaß nur in Österreich eine Lizenz für die Veranstaltung für Sportwetten, nicht aber in Deutschland.
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2. OLG Frankfurt a.M.: DFB die Anwendung einzelner Regelungen aus dem "DFB-Reglement für Spielervermittilung" untersagt
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Mit Urteil vom 2.2.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Deutschen-Fußball-Bund (DFB) untersagt, bestimmte Einzelregelungen aus dem "DFB-Reglement für Spielervermittlung" anzuwenden. Die Entscheidung bestätigt im Wesentlichen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das im Wege der einstweiligen Verfügung auf Antrag einer Firma aus Rheinland-Pfalz ergangen war, die Profifußballer im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen berät.
Der beklagte DFB ist Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden und Mitglied des Welt-fußballverbandes FIFA. Zum April 2015 verabschiedete er das "DFB-Reglement für Spielervermittlung", das - vereinfacht - u.a. folgende sieben Einzelregelungen enthält:(1) Vereine, die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, müssen diesen beim DFB registrieren.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft Fußballspieler, die die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen.
(3) Vereine und Fußballspieler müssen darauf hinwirken, dass von Vermittlern, deren Dienste sie in Anspruch nehmen, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder eine Gebühr von 500,- € für die Registrierung gezahlt wird.
(4) Vereine und Fußballspieler sind verpflichtet, dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenzulegen, die an einen Vermittler geleistet wur-den.
(5) Vereine sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet werden.
(6) Vereine sind verpflichtet, einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu zahlen.
(7) Vereinen und Fußballspielern wird verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushand-lung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.
Mit Urteil vom 29.4.2015 gab das erstinstanzlich zuständige Landgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Regelungen zu 1., 2., 6. und 7. statt und untersagte dem DFB die Anwendung dieser Regelungen. Den darüber hinausgehenden Antrag wies es zurück.
Mit seiner Entscheidung vom 2.2.2016 änderte das OLG das erstinstanzliche Urteil geringfügig ab, indem es dem DFB nunmehr auch Anwendung der Regelung zu 3. teilweise untersagte, allerdings das Verbot der Regelung zu 7. wieder aufhob.
Nach dem Berufungsurteil ist dem DFB nunmehr die Verwendung der Regelungen zu 1., 2., 3. (teilweise) und 6. untersagt. Die Regelungen zu 4., 5. und 7. sowie den zulässigen Teil der Regelung zu 3. darf er weiter verwenden.
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2015, Aktenzeichen 2-06 O 142/15)
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3. OLG Hamm: Zur Anwendung der MFM-Tabelle bei Online-Foto-Klau-Fällen
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Das OLG Hamm (Urt. v. 17.11.2015 - Az.: 4 U 34/15) hat sich dazu geäußert, wann in Fällen des Online-Foto-Klaus die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) bei der Berechnung des Schadensersatzes zur Anwendung kommt.
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4. OLG Karlsruhe: Unerlaubte Weitergabe eines SIM-Unlocks für Mobilfunkgeräte ist strafbarer Geheimnisverrat
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Die unerlaubte Weitergabe eines SIM-Unlocks für Mobilfunkgeräte ist ein strafbarer Geheimnisverrat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.01.2016 - Az.: 2 (6) Ss 318/15; 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15).
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5. OLG Rostock: Preisanpassungsklausel in den AGB ohne Hinweis auf Billigkeitskontrolle unwirksam
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Eine Preisanpassungsklausel in den AGB eines Unternehmens, die nicht auf die im Gesetz vorhandene Billigkeitskontrolle hinweist, ist unwirksam (OLG Rostock, Beschl. v. 10.06.2015 - Az.: 2 W 8/15).
7.2 Vereinbarungen mit Komplettpreis nach Ziffer 6.1:
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6. LG Freiburg: Umsetzungsfrist für Opt-Out-Wunsch des Kunden bei postalischer Werbung
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Das LG Freiburg (Beschl. v. 14.01.2016 - Az.: 3 S 227/14) hat sich zur Frage geäußert, wieviel Zeit ein Unternehmen hat, den Opt-Out-Wunsch eines Kunden bei der Versendung postalischer Werbung umzusetzen.
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7. LG Heidelberg: Hochladen fremder Fotos in eigene Internet-Cloud ist keine Urheberrechtsverletzung
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Das Hochladen fremder Fotos in die eigene Internet-Cloud ist keine Urheberrechtsverletzung, da es an einer Veröffentlichungs- und Verbreitungshandlung fehlt (LG Heidelberg, Urt. v. 02.12.2015 - Az.: 1 O 54/15).
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8. LG Landshut: Bei Schadensersatz-Prozess ist Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen erlaubt
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Bei einem zivilrechtlichen Schadensersatz-Prozess können Dashcam-Aufzeichnungen grundsätzlich verwertet werden. Es liegt kein Beweisverwertungsverbot vor (LG Landshut, Beschl. v. 01.12.2015 - Az.: 12 S 2603/15).
"Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Allerdings ist es gang und gäbe, dass nach einem Unfall die Fahrzeuge, die Unfallspuren und unter Umständen auch die umstehenden Beteiligten fotografisch erfasst werden und diese Erhebungen dann Eingang in einen Prozess finden.
Die Frage, ob Dashcam-Aufzeichnungen zulässig sind und in einem Gerichtsprozess verwendet werden dürfen, ist sehr umstritten. Es gibt zahlreiche widersprüchliche Urteile zu diesem Themenkomplex.
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9. LG Memmingen: Dashcam-Aufzeichnungen aus dem Auto heraus sind unzulässig
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Dashcam-Aufzeichnungen aus dem Auto heraus sind unzulässig (LG Memmingen, Urt. v. 14.01.2016 - Az.: 22 O 1983/13).
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10. LG Potsdam: Unbegrenztes Mobilfunk-Datenvolumen darf nicht gedrosselt werden
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Wirbt ein Unternehmen mit unbegrenztem Datenvolumen im Mobilfunk-Bereich, ist es nicht zulässig, nach Erreichen eines bestimmten Grenze die Übertragungsgeschwindigkeit zu drosseln (LG Potsdam, Urt. v. 14.01.2016 - Az.: 2 O 148/14).
"[Datenvolumen pro Monat - unbegrenzt]",
"davon mtl. Highspeedvolumen (max. 21,6 Mbit/s) -500 MB (danach GPRS-Speed mit max. 56 Kbit/s)"
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