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Newsletter vom 10.04.2003 09:39 |
Betreff: Rechts-Newsletter 15. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Kanzlei Newsletter zur 15. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen oder sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Gewerblicher Rechtsschutz, Recht der Neuen Medien und Wirtschaftsrecht.
1. BGH: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen 2. Web.de stellt Strafanzeige gegen Spammer 3. US-Musikindustrie verklagt Studenten wegen Tauschbörsen 4. Musikindustrie klagt: Existenzielle Gefährdung durch CD-Brenner und Internet-Downloads 5. Erster Tarifvertrag für Online-Bereich in Deutschland 6. Spitzel-SMS der Polizei 7. Domain-Namen nun auch bald mit Sonderzeichen und Umlauten 8. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr als Download 1. BGH: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen ist ( § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Die Beklagte vertreibt im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert werden. Der Kläger bestellte schriftlich ein Notebook mit der von ihm gewünschten Ausstattung und verschiedenen Zusatzkomponenten. Nachdem ihm das Notebook mit einem Teil der Zusatzkomponenten geliefert worden war, widerrief der Kläger den Vertrag. Mit der Klage hat er insbesondere Rückzahlung des bereits vollständig gezahlten Rechnungsbetrages und Rückerstattung der Versandkosten gegen Rückgabe des Notebooks und der gelieferten Zusatzkomponenten verlangt. Der Kläger hat sich auf das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes (seit 1. Januar 2002: § 312 d Abs. 1 BGB) berufen, das für Verträge gilt, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, daß ein Widerrufsrecht des Klägers nach der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG nicht bestehe, weil das gelieferte Notebook "nach Kundenspezifikation angefertigt" worden sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat die Auffassung der Vorinstanz, daß der Kläger zum Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Fernabsatzvertrages berechtigt gewesen sei, bestätigt und ausgeführt, daß eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, die das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausschließt, dann nicht vorliegt, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof bei dem von der Beklagten gelieferten Notebook ebenso wie das Oberlandesgericht als erfüllt angesehen.
2. Web.de stellt Strafanzeige gegen Spammer Nach eigenen Angaben hat der Portal-Betreiber Web.de Strafanzeige gegen mehrere Versender von Spam-Mails über seine Accounts erstattet. Web.de bietet neben vielen weiteren kostenlosen Diensten auch den kostenlosen Versand von Mails an. Web.de will damit „das Übel Spam an der Wurzel packen“, so Michael Greve, Vorstand Technologie von Web.de. Das Unternehmen habe zwar eigene Filtersysteme, jedoch könnten auch diese keine absolute Sicherheit gewährleisten. Diese Erkenntnis von Web.de liegt voll im allgemeinen Trend. Trotz aller Sicherheitsmaßnahmen bei Providern steigt die Zahl der unerwünscht zugesandten Werbemails täglich weiter an. Web.de macht nun mit der Strafanzeige einen weiteren Schritt im langem Kampf gegen Spam. Denn bereits seit Mitte letzten Jahres geht Web.de gegen einzelne Spam-Versender rechtlich vor. Die ersten Urteile werden jedoch erst für das Jahresende erwartet.
3. US-Musikindustrie verklagt Studenten wegen Tauschbörsen Die amerikanische Musik-Industrie scheint Ernst zu machen. Vor wenigen Tagen hatte die Musik-Industrie gerade Studenten vor der Verwendung von Internet-Musik-Tauschbörsen gewarnt, bei denen in massenhafter Weise urheberrechtlich geschütztes Material getauscht wird. Nun folgt der nächste Schritt: Die RIAA (Recording Industry Association of America) verklagt vier Studenten an verschiedenen amerikanischen Universitäten wegen der Verletzung von Urheberrechten. Den Beklagten wird vorgeworfen, lokale Campus-Netzwerke eingerichtet zu haben und somit in besonderer Weise den rechtswidrigen Austausch von geschützten Musik- und Filmwerken unterstützt zu haben. Es bleibt abzuwarten, ob auch in Deutschland die Musik-Industrie in dieser Art und Weise vorgeht. Ob damit freilich das Problem der rechtswidrigen Tauschbörsen in den Griff zu bekommen ist, erscheint mehr als fraglich. Vielmehr scheint es wieder einmal nur der bekannte Tropfen auf den heißen Stein zu sein. Wie schon die Beispiele Napster und Audiogalaxy gezeigt haben, ist mit der Schließung einzelner Tauschringe nichts gewonnen. Wird eine Tauschbörse geschlossen, wird sie durch zehn andere ersetzt. Der Teufel wird mit dem Beelzebub ausgetrieben. Auch der Weg des Digital Right Management (DRM) führt, angesichts der auftauchenden technischen und rechtlichen Probleme, zunehmend in die Irre. Vielmehr sollte sich die Musik-Industrie besinnen und entsprechende Konkurrenzangebote auch im Netz zum dann kostenpflichtigen Download zur Verfügung stellen. Nur so wird der massenweisen Verletzung des Urheberrechts Einhalt geboten werden können. Denn Musik- und Filmbörsen sind inzwischen weltweit zu einem Massenphänomen geworden. Zurück zur Übersicht 4. Musikindustrie klagt: Existenzielle Gefährdung durch CD-Brenner und Internet-Downloads Nach einer aktuellen Untersuchung der IFPI (Bundesverband der Phonographischen Industrie) soll die Musikindustrie durch die Möglichkeit der illegalen Musik-Downloads (Kaazaa, eDonkey u.a.) und des billigen CD-Kopierens "existenziell gefährdet" sein. "Letztes Jahr wurden in Deutschland eine Viertelmilliarde CD-Rohlinge nur mit Musik kopiert; das sind rund 100 Millionen Stück mehr als verkaufte CD-Alben, und die Schere geht immer weiter auseinander", erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. Wie schon in den Jahren zuvor hat - im Auftrage der Musikindustrie - auch für 2002 die Gesellschaft für Konsumforschung eine repräsentative Studie auf der Basis der Befragung von 10.000 Personen erstellt. Es ging dabei um das Thema Kopieren von Musik und von Spielfilmen (insb. im Internet). Die ermittelten Zahlen liegen - rein statistisch betrachtet - z.T. erheblich über denen des Vorjahres. "Die Studie zeigt auf, dass das die private Vervielfältigung auf CD-Rohlinge und illegale Internetangebote von Musik für die Musikwirtschaft existenzielle Schwierigkeiten macht", so Gebhardt. Ob dem wirklich so ist, kann durchaus mit sachlichen Gründen bezweifelt werden, ohne gleich als Freund und Befürworter von illegalen Downloads von Musik- und Filmstücken gelten zu müssen. So existiert z.B. eine Untersuchung des Forschungsinstitus Jupiter Media Metrix, dass zwar in großem Umfang die illegalen Angebote genützt würden, dies aber keinerlei oder keinerlei relevante Auswirkungen auf das Kaufverhalten habe. Z.T. werde sogar mehr gekauft als vorher. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch eine Befragung von TNS Emnid: Trotzdem eine große Anzahl der Befragten Musik aus dem Netz lade, würden die meisten weiterhin in gleichem Umfang Geld für CDs und Filme ausgeben. Link: IFPI-Homepage Link: Brennerstudie online Link: TNS Emnid Link: Jupiter Media Metrix Zurück zur Übersicht 5. Erster Tarifvertrag für Online-Bereich in Deutschland Lange hat es gedauert, nun ist es soweit: Es gibt den ersten Tarifvertrag in Deutschland für den Online-Bereich. Vorreiter ist hier der WDR. Er gilt zunächst nur für die Internet-Redaktion des WDR. Der Tarifvertrag tritt am 01.05.2003 in Kraft. Mag der Vertrag auch noch rudimentär sein (bestimmte Punkte fehlen, z.B. Vergütungspflichten bei Wiederholungen) so ist der große Schritt getan. Link: Übersicht Tarifvertrag Zurück zur Übersicht 6. Spitzel-SMS der Polizei Der Spiegel berichtet in seiner aktuellen Ausgabe (07.04.) über die Tatsache, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden verstärkt sog. "stille Kurzmitteilungen" an die Handys von Verdächtigen schicken, um so deren aktuellen Aufenthaltsort und etwaige Bewegungsprofile zu ermitteln. Dieses Vorgehen ist rechtlich gesehen außerordentlich problematisch, denn es entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften der § § 100a ff. StPO. Grundsätzlich darf die Polizei nur dann eingreifen, wenn ein Verdacht auf eine in § 100a StPO genannte Katalog-Straftat besteht und wenn kein milderes Mittel greift. § 100g bzw. § 100h StPO, die nach den Terroranschlägen vom 11. September eingeführt wurden, erlauben das Übermitteln von Daten nur dann, wenn der Verdächtige ein Gespräch führt. Bei der Übermittlung der sog. "stillen Kurzmitteilungen" nun bekommt der Empfänger nicht mit, dass er eine Nachricht erhalten hat, jedoch hinterlässt die Übermittlung beim Mobilfunk-Provider bestimmte Verbindungsdaten, auf die die Strafverfolgungsbehörden dann zurückgreifen können. Die Behörden erzeugen damit die nach § 100g, h StPO erforderliche Gesprächsführung durch sich selber und kommen somit durch eine "Hintertür" an die gewünschten Daten. Ob dieses Vorgehen rechtmässig ist, erscheint zweifelhaft, da hier die Strafverfolgungsbehörden bewusst Ereignisse produzieren, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist daher wenig verwunderlich, dass die Oberstaatsanwaltschaft Stuttgart hier selber "rechtliche Bedenken" angemeldet hat. Die Staatsanwaltschaft hat die Polizei angewiesen, "stille Kurzmitteilungen" nur noch in den Fällen der Katalog-Straftaten nach § 100a StPO einzusetzen. Zurück zur Übersicht 7. Domain-Namen nun auch bald mit Sonderzeichen und Umlauten ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) hat angekündigt, die bisherige Domain-Namen-Struktur zu erweitern. Bisher ist die Namensgebung auf die 26 Buchstaben des englischen Alphabets beschränkt. Dies soll sich nun ändern, so dass auch Sonderzeichen oder Umlaute möglich sind. Damit wären nicht nur Namen in deutscher oder französischer Sprache, sondern auch in chinesischer oder arabischer Sprache möglich. Die Entwicklung der Standards sei abgeschlossen, lässt ICANN verlautbaren. Nun bedürfe es "nur noch" der Umsetzung in die bestehende Protokoll-Struktur. Link: ICANN-Informationen Zurück zur Übersicht In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr als Download Der Vortrag, den RA Dr. Bahr am 9. April in der Fachbuchhhandlung Lehmanns gehalten hat, gibt es nun als kostenlosen Download auf der Webseite. Link: Vortrags-Seite Link: Direkter Download Zurück zur Übersicht |
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