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Die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs können es allerdings rechtfertigen, die Formen und Modalitäten der von Zahnärzten verwendeten Kommunikationsinstrumente einzugrenzen
Herr Vanderborght, ein in Belgien niedergelassener Zahnarzt, warb für Leistungen der Zahnversorgung. Zwischen 2003 und 2014 hatte er eine Stele mit drei bedruckten Seiten aufgestellt, auf denen sein Name, seine Eigenschaft als Zahnarzt, die Adresse seiner Website und die Telefonnummer seiner Praxis angegeben waren. Ferner hatte er eine Website erstellt, auf der die Patienten über die verschiedenen Arten der in seiner Praxis angebotenen Behandlungen informiert wurden. Außerdem schaltete er Werbeanzeigen in lokalen Tageszeitungen.
Aufgrund einer Beschwerde des Verbond der Vlaamse tandartsen, eines zahnärztlichen Berufsverbands, wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen Herrn Vanderborght eingeleitet. Das belgische Recht verbietet nämlich ausnahmslos jede Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung und schreibt vor, dass ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Zahnarztpraxisschild schlicht sein muss.
Herr Vanderborght führt zu seiner Entlastung an, dass die fraglichen belgischen Regelungen gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und die im AEU-Vertrag vorgesehene Dienstleistungsfreiheit1, verstießen. Die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel, strafzaken (Niederländischsprachiges Gericht erster Instanz für Strafsachen Brüssel), bei der das Verfahren anhängig ist, hat beschlossen, den Gerichtshof hierzu zu befragen.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Rechtsvorschriften entgegensteht, die – wie die belgischen Rechtsvorschriften – jede Form kommerzieller Kommunikation auf elektronischem Weg zur Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung, auch mittels einer von einem Zahnarzt erstellten Website, verbietet.
Der Gerichtshof führt aus, dass Inhalt und Form der kommerziellen Kommunikationen zwar durch berufsrechtliche Regelungen wirksam eingegrenzt werden können, dass solche Regelungen jedoch kein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeder Form von Online-Werbung zur Förderung der Tätigkeit eines Zahnarztes enthalten dürfen.
Ferner steht die Dienstleistungsfreiheit nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die allgemein und ausnahmslos jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung verbieten.
Insoweit ist der Gerichtshof der Ansicht, dass ein Werbeverbot für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist, für die diese Tätigkeit ausübenden Personen die Möglichkeit einzuschränken, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten möchten, zu fördern. Ein solches Verbot stellt damit eine Beschränkung der Dienstleistungsfähigkeit dar.
Der Gerichtshof lässt die Ziele der in Rede stehenden Rechtsvorschriften, d. h. den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gelten, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können. Ein intensives Betreiben von Werbung oder die Wahl von Werbeaussagen, die aggressiv oder sogar geeignet sind, die Patienten hinsichtlich der angebotenen Versorgung irrezuführen, kann nämlich dem Schutz der Gesundheit schaden und der Würde des Zahnarztberufs abträglich sein, indem das Image des Zahnarztberufs beschädigt, das Verhältnis zwischen den Zahnärzten und ihren Patienten verändert und die Durchführung unangemessener oder unnötiger Behandlungen gefördert wird.
Der Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass ein allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Werbung über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist. Diese könnten mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden, die – gegebenenfalls stark – eingrenzen, welche Formen und Modalitäten die von Zahnärzten verwendeten Kommunikationsinstrumente annehmen dürfen.
Urteil in der Rechtssache C-339/15
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.05.2017
Die Antragstellerin veräußerte T-Shirts und benutzte einen markenrechtlich geschützten Begriff auf einem ihrer Produkte. Daraufhin wurde sie vom Markeninhaber abgemahnt. Ihres Erachtens nach lag eine unberechtigte Abmahnung vor, da sie das Wort nicht kennzeichenmäßig genutzt habe. Sie sprach daraufhin eine Gegenabmahnung aus und verlangte vom Antragsgegner, den Unterlassungsanspruch nicht weiter zu verfolgen. Der Antragsgegner reagierte hierauf nicht.
Daraufhin beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung.
Das KG Berlin verneinte das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Eine einstweilige Verfügung sei nicht das zutreffende rechtliche Instrumentarium, um die notwendige Rechtssicherheit herzustellen. Denn eine einstweilige Verfügung regle nur zeitlich begrenzt den Zustand zwischen den Parteien.
Denn die Antragsgegnerin könne jederzeit versuchen, die einstweilige Verfügung aufheben zu lassen bzw. ein Hauptsacheverfahren anzustreben.
Insofern sei vielmehr die negative Feststellungsklage der richtige Weg. Denn nur diese entfalte die erforderliche rechtliche Bestandskraft. Bis dahin müsse die Antragstellerin das Risiko einschätzen, ob sie das beanstandete Verhalten weiter vornehme oder es einstweiligen einstelle.
Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn besondere Gründe vorlägen, z.B. wenn in schwerwiegender Art und Weise die Kundenbeziehungen zwischen Hersteller und seinen gewerblichen Abnehmern beeinträchtigt würden. Eine solche Konstellation liege hier jedoch nicht vor, denn der Hersteller selbst sei hier abgemahnt worden.
Die Beklagte warb für ein Schmerzmittel mit dem Satz "Keiner ist schneller".
Das OLG Düsseldorf teilte diese Einschätzung nicht, sondern stufte die Aussage als zulässig ein.
Es handle sich bereits um keine Alleinstellunswerbung, denn der durchschnittlich informierte Verbraucher verstehe den Satz nur dahingehend, dass das Medikament zu den am schnellsten wirkenden Produkten gehöre, d.h., dass es noch andere Arzneimittel gebe, die ähnlich schnell ihre Wirkung entfalten würden.
Die Aussage, dass das Produkt das am schnellsten wirkende Präparat sei, könne der Erklärung hingegen nicht entnommen werden, so die Richter.
Kläger war der IDO Interessenverband e.V., ein Wettbewerbsverband, der außergerichtlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen hatte.
Der betroffene Unternehmer rügte die Aktiv-Legitimation des Verbandes. Der IDO-Verband legte jedoch nur eine anonymisierte Liste seiner Mitglieder vor. Dies sah der Abgemahnte als nicht ausreichend an und gab keine Unterlassungserklärung ab.
Daraufhin erwirkte der Verband eine einstweilige Verfügung. Die Parteien stritten nun um die Kosten des Verfahrens. Dabei war insbesondere zu beurteilen, ob der Antragsgegner Anlass gegeben hatte, dass die Antragstellerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.
Das OLG Hamm legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf.
Außergerichtlich sei ein Wettbewerbsverband nicht verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder zu nennen. Eine solche Pflicht bestünde nur im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.
Ausreichend sei es, wenn in der ausgesprochenen Abmahnung - wie im vorliegenden Fall - nähere Angaben zur Abmahnberechtigung gemacht würden. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen.
Der Antragsgegner habe daher zu Unrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und damit Anlass für die gerichtliche Auseinandersetzung gegeben. Daher müsse er die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte bei Google eine entsprechende AdWords-Anzeige gebucht und dabei u.a. die Funktion "weitgehend passend" verwendet.
Die Klägerin hatte sich den Begriff "Wheel Clean Tec" markenrechtlich schützen lassen. Bei Eingabe des Wortes bei Google erschien die Anzeige der Beklagten
"Anzeige zu wheel clean tec
Die Klägerin informierte die Beklagte über diesen Umstand und monierte die Verwendung ihres geschützten Kennzeichens. Die Beklagte unternahm jedoch nichts.
Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht und bekam Recht.
Die Beklagte sei für die Rechtsverletzung verantwortlich. Die Beklagte hafte jedoch nicht bereits dadurch, dass sie die Fuktion "weitestgehend passend" bei der Konfiguration der Suchkriterien ausgewählt habe.
Wähle ein AdWords-Inserent Keywords, die mit der geschäftlichen Bezeichnung eines Dritten weder identisch noch derart ähnlich seien, dass der Werbende damit rechnen müsse, dass der Google-Algorithmus eine Verbindung zu dem fremden Kennzeichen herstelle, könne hierin noch keine Markenverletzung gesehen werden, so die Richter. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der zugrundeliegender Suchalgorithmus von Google bekannt sei und der Inserent diese Kenntnis gezielt einsetze und ausnutze. Eine Verantwortlichkeit treffe die Beklagte jedoch dadurch, dass sie über die Rechtsverletzung informiert worden sei und nicht unternommen habe, um den Verstoß zu vermeiden (z.B. Aufnahme in die Blacklist).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nach Lektüre der schriftlichen Entscheidungsgründe zeigt sich, dass vielmehr das genaue Gegenteil der Fall ist. Die Entscheidung des OLG Schleswig ist keine Verschärfung, sondern vielmehr eine Entschärfung. Denn nach Meinung der Richter soll in diesen Fällen die Haftung erst ab Kenntnis eintreten, d.h. wenn der Inserent Kenntnis von der Rechtsverletzung hat. Dies soll nach Auffassung der Robenträger sogar dann gelten, wenn die Funktion "weitgehend passende Keywords" genutzt wird.
Die eine Kammer des Gerichts bejaht diese Frage, die andere verneint sie.
Inhaltlich ging es um Mietpreiserhöhungen, die dem jeweiligen Mieter schriftlich zugegangen waren. Nun stellte sich die Frage, ob für diese Vereinbarungen nicht auch das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht greift.
Das LG Berlin (Urt. v. 10.03.2017 - Az.: 63 S 248/16) vertritt diesen Standpunkt und ist der Meinung, dass die Bestimmungen zum Fernabsatzrecht anwendbar seien. Da ein Fernkommunikationsmittel genutzt werde, kämen die allgemeinen Regelungen zur Anwendung. Im vorliegenden Einzelfall verneinte das Gericht jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen eine Rückabwicklung, da es bei dem Vermieter an einem weiteren Merkmal ("im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem") fehlte.
Das LG Berlin (Urt. v. 14.09.2016 - Az.: 18 S 357/15 hingegen ist genau gegenteiliger Ansicht. Zwar lägen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 312ff. BGB dem Wortlaut nach vor. Es sei jedoch eine teleologische Reduktion vorzunehmen, da ein Widerrufsrecht mit dem Sinn und Zweck von Mieterhöhungsverlangen nicht vereinbar sei.
Der Beklagte war Fotograf und Aktionskünstler und fertigte im Rahmen seines Kunstprojektes Nacktaufnahmen von Personen, die sich zu der Teilnahme an dem Projekt bereit erklärten. Hierunter war auch die zum damaligen Zeitpunkt 17-jährige Klägerin. Der Beklagte fertigte dabei unter anderem ein Bild, auf dem die Klägerin - ein Paar Stiefel tragend und im Übrigen unbekleidet - seitlich auf einer Bühne sitzend abgebildet war.
Eine Einwilligung der Eltern lag nicht vor. Die Fotos erschienen in unterschiedlichen Medien, offline und online.
Die Klägerin verlangte daraufhin Schmerzensgeld wegen der Verbreitung der Bilder.
Das LG Duisburg lehnte diesen Anspruch ab. Zwar sei eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin unzweifelhaft gegeben. Jedoch begründe nicht jeder Rechtsverstoß eine Geldentschädigung.
Voraussetzung sei vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Es handle sich um eine konkrete Bewertung des Einzelfalls.
Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass die Anfertigung der streitgegenständlichen Bilder freiwillig geschehen sei. Die Klägerin habe zudem im Rahmen des Kunstprojekte noch geholfen, die Regieanweisungen umzusetzen. Daher könne von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte, eine Bank, verglich im Rahmen der Werbung ihr Angebot in puncto Kontoführungs-Entgelten mit den Leistungen der Mitbewerber.
Sie legte der Berechnung einen Modellkunden mit einem bestimmten Alter zugrunde, wies aber mittels Sternchen darauf hin, dass auch außerhalb des genannten Lebensalters der Kunde in den Genuss kommen könne, wenn er gewisse Voraussetzungen (z.B. monatlicher Gehaltseingang) erfülle.
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Irreführung. Durch den Sternchen-Hinweis werde der Vergleich auf alle Kunden erweitert.
Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an. Durch den zusätzlichen Vermerk werde die Begrenzung auf den Modellkunden aufgehoben und ein Gesamtgegenüberstellung geschaffen. Dann hätte die Beklagte aber auch die anderen Produkte der Klägerin bei der Darstellung berücksichtigen müssen und sich nicht nur auf das einzelne Produkt konzentrieren müssen.
So werde der irreführende Eindruck erweckt, die Klägerin habe keine anderen Angebote, was jedoch unzutreffend sei.
Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein. Die Klägerin möchte von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters. Sie selbst ist nicht im Besitz von Unterlagen, aus denen sich der vollständige Name ihres Begleiters ergeben könnte. Die Klägerin benötigt die Auskünfte, um Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen zu können. Sie ist der Meinung, dass ihr gegenüber dem Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht.
Das Hotel ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste besteht. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Klägerin die genannte Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellungen der infrage kommenden Personen nicht möglich.
Die Klägerin erhob gegen die Hotelleitung Klage zum Amtsgericht München auf Auskunftserteilung. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Die Klägerin kann nicht die Erteilung der geforderten Auskünfte verlangen.
Das Gericht stellt fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird.
?Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist?, so das Gericht. Für das Gericht steht weiter fest, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. ?Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl sind für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt?.
Urteil des Amtsgerichts München vom 28.10.16, Aktenzeichen 191 C 521/16
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 28.04.2017
Mit Bescheid vom 5. April 2017 wies die BaFin die IMS, Greven, gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) an, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Bereits zuvor hatte die Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG über die bekannten noch aktiven Konten der IMS in Deutschland eine sofort vollziehbare Kontensperre verhängt. Insgesamt hatte die IMS aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten. Nähere Details ergeben sich aus der Pressemitteilung zur IMS vom 10. April 2017." Die Verbote sind noch nicht bestandskräftig.
Quelle: Pressemitteilung der BaFin v. 27.04.2017
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vom 10.05.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 19. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 19. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Ausnahmsloses Werbeverbot für Zahnärzte europarechtswidrig
2. KG Berlin: Grundsätzlich keine einstweilige Verfügung gegen unberechtigte Abmahnung
3. OLG Düsseldorf: "Keiner ist schneller" keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung
4. OLG Hamm: Wettbewerbsverband muss außergerichtlich nicht Mitgliedernamen preisgeben
5. OLG Schleswig: Weitreichende Störer-Haftung für Google-AdWords-Kampagne ab Kenntnis
6. LG Berlin: Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Mietpreiserhöhungen
7. LG Duisburg: 17jährige hat bei Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Schmerzensgeldanspruch
8. LG Karlsruhe: Irreführender Vergleich mit Kontoführungs-Entgelten durch Bank
9. AG München: Hotel muss Gäste-Daten nicht an Kindesmutter herausgeben
10. BaFin untersagt Handel mit Kryptowährung OneCoin
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Ausnahmsloses Werbeverbot für Zahnärzte europarechtswidrig
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Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar
Luc Vanderborght
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2. KG Berlin: Grundsätzlich keine einstweilige Verfügung gegen unberechtigte Abmahnung
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Gegen eine unberechtigte markenrechtliche Abmahnung besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. schwerwiegende Beeinträchtigung der Kundenbeziehungen) kann etwas anderes gelten (KG Berlin, Beschl. v. 18.10.2016 - 5 W 201/16).
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3. OLG Düsseldorf: "Keiner ist schneller" keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung
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Die Werbeaussage "Keiner ist schneller" für ein Schmerzmittel ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, sondern lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass das Produkt zu den am schnellsten wirkenden gehört (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2016 - I-20 U 55/16).
Die Klägerin sah darin eine rechtswidrige Alleinstellungsbehauptung und klagte.
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4. OLG Hamm: Wettbewerbsverband muss außergerichtlich nicht Mitgliedernamen preisgeben
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Ein Wettbewerbsverband muss außergerichtlich nicht die Namen seiner Mitglieder preisgeben. Erst im gerichtlichen Verfahren ist dies notwendig, um die Aktivlegitimation nachzuweisen (OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2017 - Az.: 4 W 102/16).
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5. OLG Schleswig: Weitreichende Störer-Haftung für Google-AdWords-Kampagne ab Kenntnis
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Erlangt der Inserent einer Google AdWords-Anzeige Kenntnis davon, dass sein Annonce fremde Markenrechte verletzt, ist er verpflichtet, aktiv zu werden und die Rechtsverletzung zu beseitigen. Tut er dies nicht, ist er für die Rechtsverletzung verantwortlich (OLG Schleswig, Urt. v. 22.03.2017 - Az.: 6 U 29/15).
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Die Pressemitteilung des OLG Schleswig zu dieser Entscheidung hatte ein erhebliches Online-Echo ausgelöst. Hatte sie doch den Eindruck erweckt, dass das OLG Schleswig entschieden hätte, dass den Inserenten einer AdWords-Anzeige eine weitgehende Haftung treffe.
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6. LG Berlin: Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Mietpreiserhöhungen
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In zwei Entscheidungen hat das LG Berlin (Urt. v. 14.09.2016 - Az.: 18 S 357/15 und Urt. v. 10.03.2017 - Az.: 63 S 248/16) zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob für Mietpreiserhöhungen auch das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gilt.
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7. LG Duisburg: 17jährige hat bei Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Schmerzensgeldanspruch
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Ein 17-jähriges Mädchen hat bei Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn es sich um keine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt (LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2017 - Az.: 2 O 438/14).
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8. LG Karlsruhe: Irreführender Vergleich mit Kontoführungs-Entgelten durch Bank
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Bei einer Werbung, bei der Kontoführungs-Entgelte unterschiedlicher Banken miteinander verglichen werden, ist jeder irreführende Eindruck zu unterlassen, der eine falsche Erwartung des Kunden hervorrufen könnte (LG Karlsruhe, Urt. v. v. 22.02.2017 - Az.: 18 O 62/16).
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9. AG München: Hotel muss Gäste-Daten nicht an Kindesmutter herausgeben
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Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael. Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14.03.2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt.
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10. BaFin untersagt Handel mit Kryptowährung OneCoin
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Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, hat sie den Handel mit der Kryptowährung OneCoin ab sofort verboten:"Onecoin Ltd, OneLife Network Ltd und One Network Services Ltd stehen in einem Verbund von Unternehmen, die unter dem Begriff „OneCoin“ über ein mehrstufiges System weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Einheiten anbieten, die sie selbst als Kryptowährung deklarieren.
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