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1. KG Berlin: Zeitungsartikel über Dana Schweigers Fahrt ohne Führerschein zulässig
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Das KG Berlin hat entschieden (Urt. v. 16.05.2008 - Az.: 9 U 122/06), dass Diana Schweiger, die ehemalige Frau des Schauspielers Til Schweiger, Presseberichte über ihre Autofaht mit einem ungültigen Führerschein hinnehmen muss.
Die Beklagte veröffentlichte einen Zeitungsartikel mit der Überschrift "Dana Schweiger ohne gültigen Führerschein erwischt". Dies sah die Klägerin als unzulässigen Eingriff in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Die Berliner Richter teilten diese Ansicht nicht. Es gäben im vorliegenden Fall umfangreiche sachliche Gründe für die Berichterstattung in der Presse.
Zum einen sei hier die Ehe mit dem bekannten deutschen Schauspieler und die damit verbundene Bewältigung der Trennung der Eheleute in der Öffentlichkeit zu nennen. Zum anderen sei die Klägerin erfolgreiche Unternehmerin, die Babymode und Schwangerschaftsprodukte vermarkte. In dem Zusammenhang werbe sie auch für ein selbst entwickeltes baby- und familienfreundliches Auto, was im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung sei.
Denn wenn ein Prominenter in der Öffentlichkeit damit hervortrete, in besonderem Maße Kenntnisse darüber zu haben wie ein Auto für Fahrten mit Familien, insbesondere mit Kleinkindern, beschaffen sein müsse, bestehe ein großes Interesse der Allgemeinheit daran, wenn dieser die Straßenverkehrsvorschriften "nicht so genau nehme".
Die Presse dürfe daher namentlich über Dana Schweiger und die Ereignisse berichten.
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2. OLG Brandenburg: Reparaturwerkstatt darf mit wahren Hinweisen zur Leistungsverweigerung einer Versicherung werben
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Das OLG Brandenburg (Urt. v. 16.09.2008 - Az.: 6 U 6/08) hat entschieden, dass eine Auto-Werkstatt im Rahmen ihrer Werbung mitteilen darf, welches Versicherungsnehmen die Erstattung von Schäden verweigert.
Die Klägerin war eine bundesweit tätige Versicherungsgruppe, die unterschiedliche KfZ-Versicherungen anbot. Die Beklagte war eine Auto-Werkstatt, die auf ihrem Werbeflyer damit warb, kostenlose Steinschlag-Reparaturen durchzuführen. Dies geschieht aufgrund der langjährigen Praxis, dass Versicherer die mit den Kunden vereinbarte Selbstbeteiligung aus Kulanz übernehmen, wenn der Versicherte anstatt des Scheibenwechsels die einfachere und damit im Ergebnis billigere Reparatur wählt.
Auf der Rückseite des Werbeprospektes stand:
"Achtung! Vorsicht bei diesen Versicherungen (...)
Die Steinschlagreparatur wird möglicherweise nicht bezahlt bei A-Versicherung, B-Versicherung (...)."
Die Klägerin wurde als Negativ-Beispiel auf dem Flyer genannt und sah dies als unzulässige Herabsetzung ihres Gewerbebetriebes.
Diese Ansicht teilten die Brandenburger Richter nicht, sondern erklärten den Werbeflyer vielmehr für rechtmäßig.
Bei den Äußerungen der Beklagten handle es sich um Tatsachenbehauptungen, die inhaltlich richtig und zutreffend seien. Zwar seien wahre Tatsachen gerade im unternehmerischen Umfeld nicht immer und ausnahmslos zulässig. Jedoch sei im vorliegenden Fall die Art und Weise der Präsentation nicht zu missbilligen.
Denn es habe für die gewählte Darstellung einen sachlichen Grund gegeben: Die Information an den Verbraucher, dass nicht alle Versicherungen die Reparatur eines Steinschlag-Schadens übernehmen würden.
Die Beklagte sei zudem aus rechtlichen Gründen zu dieser Aufklärung verpflichtet, denn das Unternehmen müsse seine eigenen Kunden vorab über diesen Umstand informieren. Andernfalls könnte man der Werkstatt eine irreführende Werbung unterstellen, die zudem den Verbraucher berechtige, einen etwaigen geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Übernahme eines bei eBay ersteigerten Leasingvertrages wegen mangelnder Schriftform unwirksam
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Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 11.06.2008 - Az.: 17 U 70/08) hat entschieden, dass für bei eBay ersteigerte laufende Leasingverträge zwingend die Schriftform gilt.
Leasingverträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform (§§ 500, 492 Abs.1 S.1 BGB).
Werde - wie im vorliegenden Fall - ein Übernahmevertrag für einen laufenden Leasingvertrag geschlossen, so gelte die Schriftform auch für diesen Kontrakt, so die Ansicht der Frankfurter Richter.
Dies sei selbst dann der Fall, wenn der ursprüngliche Leasingvertrag zwischen Unternehmern abgeschlossen worden war und somit ausnahmsweise nicht dem Formzwang unterlag.
"Dem steht nicht etwa entgegen, dass der ursprüngliche Leasingvertrag nicht mit einem Verbraucher abgeschlossen und bereits - ohne wesentliche Änderung des Inhalts - von dem Kläger durch Vertrag mit der Leasinggeberin übernommen war.
Mit dem Übernahmevertrag zwischen den Parteien wäre zwar ein der Schriftform unterliegender Finanzierungsleasingvertrag noch nicht zustande gekommen, zumal der Leasinggeberin kein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden konnte. Durch den Leasingübernahmevertrag sollte die Beklagte sich aber verpflichten, einen Finanzierungsleasingvertrag mit der Leasinggeberin abzuschließen und damit einen Vertrag zu schließen, der der Schriftform unterlag, weil dieser Vertrag „zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“ geschlossen werden sollte."
Der über eBay geschlossene Kaufvertrag war somit aufgrund der fehlenden Schriftform unwirksam.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Verbot von Sportwetten im Internet bestätigt
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Mit zwei Urteilen vom 4.6.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) das Verbot von öffentlichen Glücksspielen im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestätigt. Die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, die u.a. die sog. staatlichen ODDSET-Wetten über stationäre Wettbüros in Hessen anbietet, hatte mit zwei Klagen mehrere Veranstalter mit Sitz in den neuen Bundesländern und Gibraltar auf Unterlassung des Anbietens und Vermittelns von Sportwetten über das Internet in Anspruch genommen.
Während das Landgericht Wiesbaden die Klagen im Jahr 2007 noch abgewiesen hatte, bejaht das für die Berufung zuständige OLG einen entsprechenden Anspruch der Lotteriegesellschaft für das Bundesland Hessen und änderte die vorausgegangenen Urteile entsprechend ab. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Beklagten der Lotteriegesellschaft Schadensersatz zu leisten haben.
Zur Begründung führt das OLG den am 1.1.2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) an.
Nach § 4 IV dieses Vertrages ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die beklagten Sportwettenveranstalter gegen diese Vorschrift des Glücksspielstaatsvertrages, indem sie über das Internet die Möglichkeit anbieten oder verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen.
Die betreffende Vorschrift des Glücksspielstaatsvertrages sei sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Zugleich verhielten sich die Sportwettenveranstalter auch wettbewerbswidrig. Die beklagten Veranstalter könnten sich auch nicht darauf berufen, dass sie über eine noch während des Bestehens der DDR oder einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Erlaubnis verfügten.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig, da das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.
OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 4.6.2009, Aktenzeichen 6 U 93/07 und 6 U 261/07
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.06.2009
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5. OLG Hamm: Keine wettbewerbswidrige Täuschung in Online-Auktion durch Angabe des Herstellers
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Das OLG Hamm (Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 4 U 197/08) hat entschieden, dass ein Fall der irreführenden Täuschung dann ausschneidet, wenn im Rahmen einer Internetauktion der Hersteller des beworbenen Produkts genannt wird und für den Kunden eindeutig identifizierbar ist.
Die Beklagte bot im Rahmen einer Internetauktion Buggys an. Der Hersteller des Buggys wurde in dem Angebot genannt. Unter der Rubrik "Modellbezeichnung" wurde eine Vielzahl von Markenherstellern genannt, die ähnliche Modelle dieses Buggys im Sortiment hatten.
Die Klägerin sah in dem Internetangebot eine irreführende Werbung, da die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erhielten, der beworbene Buggy stamme von einem Markenhersteller, obwohl er eigentlich ein chinesisches "no-name-Produkt" sei. Der gute Ruf und das Prestige der Markenhersteller werde damit in wettbewerbswidriger Weise ausgenutzt.
Dieser Ansicht haben die Hammer Richter eine Absage erteilt.
Durch die Werbung werde dem Verbraucher nicht der irreführend falsche Eindruck vermittelt, dass der beworbene Buggy von einem der aufgeführten Markenhersteller stamme. Das sei vor allem deshalb nicht der Fall, weil der richtige Hersteller ausdrücklich in dem Angebot bezeichnet sei. Darauf, ob er bekannt sei oder ob er ein chinesischer "no-name"-Hersteller sei, komme es nicht an.
Zudem seien die anderen Markenhersteller unter der Rubrik "Modellbezeichnung" aufgeführt. Selbst wenn der Begriff unklar sei und sich nicht jedem Verbraucher von sich aus und sofort erschließe, so sei doch auch für den begrenzt kundigen Käufer erkennbar, dass es sich bei dem Buggy nicht gleichzeitig um ein Produkt all der dort genanten Hersteller handeln könne.
Der Beklagte nutze auch nicht den guten Ruf der Qualitätsprodukte aus, da durch die explizite Nennung des richtigen Herstellers kein Imagetransfer stattfinde. Zudem seien die Qualitätsvorstellungen der anderen Konkurrenzprodukte durchaus unterschiedlich und in der Werbung auch nicht erläutert.
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6. OLG Karlsruhe: Kein unzulässiger Boykottaufruf gegenüber Repetitorien bei Werbeverbot durch Universität
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Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 6 U 50/08) hat entschieden, dass eine Universität kommerziellen Repetitorien die Werbung auf dem Campus-Gelände verbieten kann.
Der Kläger betrieb ein juristisches Repetitorium und wollte auf dem Gelände der Universität Freiburg Werbung für sein Unternehmen schalten. Dies lehnte die Uni-Verwaltung ab, denn dadurch werde der irrige Eindruck bei den Studenten erweckt, dass neben dem Besuch der universitären Angebote auch die Inanspruchannahme privater Anbieter erforderlich sei.
Der Kläger hingegen sah darin eine unzulässige Boykott-Maßnahme.
Die Karlsruher Richter gaben der Hochschule Recht.
Der Ausschluss von Werbung für juristische gewerbliche Anbieter auf dem Campus sei sachlich gerechtfertigt und begegne keinen juristischen Bedenken. Denn mit der Maßnahme werde das Ziel verfolgt, das Vertrauen der Studierenden in die universitäre Ausbildung und Examensvorbereitung zu wahren. Dieses Vertrauen werde erschüttert, wenn die Universität in ihren Gebäuden oder Einrichtungen derartige Reklame zulasse, so die Juristen.
Denn dadurch könne der Eindruck erweckt werden, dass die Beklagte ihre eigenen Veranstaltungen für unzureichend halte.
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7. OLG Koblenz: "Jackpot"-Werbeverbot für Lotto Rheinland-Pfalz
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Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem am 6. Mai 2009 verkündeten Berufungsurteil der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt, für die Glücksspiellotterie „6 aus 49“ mit einem möglichen Höchstgewinn („Jackpot“) zu werben, wenn diese Werbung nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.
Eine Anbieterin von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspielwesens mit Sitz in den Niederlanden verlangte von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vor dem Landgericht Koblenz die Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen. Das Landgericht Koblenz gab der Klage hinsichtlich dreier Anträge statt; insoweit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Hinsichtlich zweier weiterer Anträge wies das Landgericht die Klage als unbegründet ab.
Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2008 (Aktenzeichen: 4 HK.O 133/08) ist unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht. Die Pressemitteilung des Landgerichts vom 9. Januar 2009 kann unter www.justiz.rlp.de (Aktuelles) eingesehen werden.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung eingelegt, soweit ihre Klage in zwei Punkten abgewiesen worden ist. Ihre Berufung hatte mit einem Antrag Erfolg. Der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist es nun auch untersagt, bei der Werbung für die Lotterie 6 aus 49 den möglichen Höchstgewinn auf Plakaten oder Werbetafeln mitzuteilen, wenn diese Werbung nicht mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.
Wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in der Urteilsbegründung ausgeführt hat, verstößt die vorgenannte Werbung gegen § 5 Abs. 1, § 6 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Verbindung mit Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht. Diese Richtlinie schreibt eine Information der Teilnehmer von Glücksspielen über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust vor. Die beanstandete Werbung mit einem Höchstgewinn sei nach den vorgenannten Regelungen bereits wegen des Unterlassens der vorgeschriebenen Aufklärung unzulässig. Es komme deshalb nicht auf die – vom Landgericht bejahte – Frage an, ob die Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit einem „Jackpot“ in der gewählten farblichen und graphischen Gestaltung im Übrigen zulässig sei.
Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Koblenz dagegen zurückgewiesen. Die Klägerin hatte insoweit beantragt, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu untersagen, die Teilnahme an Lotterien in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Möglichkeit zum Erwerb von Süßwaren anzubieten. Der Senat ist wie bereits das Landgericht der Auffassung, dass das gleichzeitige Anbieten von Süßwaren und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel in ein und demselben Geschäft grundsätzlich zulässig ist.
Ein solches Angebot verstoße auch nicht gegen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages und insbesondere gegen das Ziel des Jugendschutzes. Allein aus dem Nebeneinander von Süßwarenangebot und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel ergebe sich nicht eine unmittelbare Aufforderung an Kinder, am Glücksspiel teilzunehmen oder Erwachsene hierzu zu verleiten. Auch werde allein durch das Anbieten von alltäglichen Artikeln neben der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel die Suchtgefahr nicht verharmlost, wenn entsprechend den Vorschriften die deutlichen Warnhinweise auf die Suchtgefahr vorhanden seien.
Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil ist deshalb rechtskräftig.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009
Aktenzeichen: 9 U 117/09
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 04.06.2009
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8. OLG München: TK-Anbieter muss auf nicht verfügbare Preselection für bestimmten Telefonanschluss hinweisen
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Über den Fall einer irreführenden Werbung für einen Telefonanschluss bei fehlender Call-by-Call-Option hatte das OLG München (Urt. v. 05.02.2009 - Az.: 29 U 3255/08) zu entscheiden.
Klägerin und Beklagte waren beides TK-Unternehmen.
Im Internet bewarb die Beklagte ein Angebot unter der Bezeichnung "Maxi Komplett", das nicht nur für die DSL-Nutzung, sondern auch für Telefonverbindungen in das Festnetz eine Flatrate vorsah. Die Internet-Werbung enthielt aber keinen Hinweis darauf, dass bei diesem Anschluss weder Call-by-Call noch Preselection möglich war.
Diesen Werbeauftritt hielt die Klägerin für irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Diese Ansicht teilten die Münchener Richter und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Die Online-Werbung sei irreführend, da der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, dass er bei Nutzung der Leistungen auch weiterhin die Möglichkeiten Call-by-Call und Preselection habe. Da dies aber nicht der Fall sei, treffe das Unternehmen eine Hinweispflicht.
Es müsse seine Kunde vorab über alle relevanten Details informieren, die für eine Kaufentscheidung relevant seien. Hierzu gehöre auch der Umstand, dass manche Optionen nicht möglich seien.
Da dieser Hinweis in der Werbung unterblieben sei, würden die Verbraucher unzulässig in die Irre geführt.
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9. OLG München: Markenanmeldung rechtswidrig bei gezielter Behinderung des Mitbewerbers
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Das OLG München (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 29 U 5712/07) hat entschieden, dass eine gezielte Behinderung durch eine Markenanmeldung - eine sogenannte Sperr-Marke - rechtswidrig ist.
Die Klägerin, eine ausländischer Firma, vertrieb schon länger ihre Produkte in Deutschland. Eine unmittelbare Mitbewerberin ließ sich die bis dahin nicht geschützten Kennzeichen der Klägerin für Deutschland als Marke eintragen.
Die Klägerin sah darin eine gezielte Behinderung ihrer geschäftlichen Tätigkeit und begehrte Unterlassung und Löschung der Marke.
Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden, denn es handle sich um eine unzulässige Sperr-Marke.
Grundsätzlich stehe es jedem Unternehmen frei, die Begriffe und Worte schützen zu lassen, die es wolle. Dies gelte auch für direkte Mitbewerber.
Eine Markenanmeldung werde jedoch dort rechtswidrig, wo dieses Instrumentarium dazu genutzt werde, gezielt die geschäftlichen Tätigkeit eines Konkurrenten zu behindern, da die Kennzeichen-Eintragung dann als wettbewerbswidriges Kampfmittel zweckentfremdet werde.
So liege es auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin vertreibe ihre Waren bereits seit Jahren auf dem deutschen Markt. Zudem sei das Wort sowohl im klägerischen Heimatland als auch in anderen EU-Ländern als Marke geschützt. All dies habe die Beklagte gewusst und habe die Anmeldung nur durchgeführt, um die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin zielgerichtet zu behindern. Ein anderer Grund für die Eintragung sei nicht ersichtlich.
Daher sei die Beklagte nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Löschung der Marke verpflichtet.
Der BGH hat bereits mehrfach (Urt. v. 10.01.2008 - Az.: I ZR 38/05; Urt. v. 26.06.2008 - Az. I ZR 190/05) entschieden, dass nicht jede gezielte Mitbewerber-Behinderung durch eine Markenanmeldung rechtswidrig ist. Benutzt der Konkurrent das Kennzeichen hingegen auch für eigene Zwecke, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob das Handeln zulässig ist oder nicht.
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10. OVG Schleswig-Holstein: Daten der Empfänger von Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden
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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat heute in drei Eilverfahren entschieden, dass eine Veröffentlichung von geleisteten Agrarsubventionen unter Namensnennung der Empfänger im Internet zulässig ist.
Nach EU-Recht ist vorgesehen, dass EU-Subventionen im Agrarbereich unter Nennung des Namens des Empfängers, des Wohn- oder Betriebssitzes und der Höhe der Zahlung im Internet zu veröffentlichen sind. Zweck der Veröffentlichung sind eine größere Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Haushaltsmittel und eine wirtschaftlichere Haushaltsführung.
Das Verwaltungsgericht hatte eine für Ende April 2009 geplante Veröffentlichung der Daten vorläufig gestoppt und dabei erhebliche Bedenken an einer Veröffentlichung gerade im Internet und an der Kompetenz der EU-Kommission zur Regelung der Veröffentlichung geäußert.
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts teilt diese Bedenken nicht und führt im heutigen Beschluss aus, dass die Veröffentlichung mit den gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens bzw. auf Schutz der Geschäftsdaten vereinbar sei. Zwar greife die Veröffentlichung in die Rechte der Antragsteller ein, dieser Eingriff sei jedoch angesichts des mit ihm verfolgten Ziels gerechtfertigt. Mit der Veröffentlichung sei kein schwerer
Schaden für die Antragsteller verbunden. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der europäische Gesetzgeber bei Abwägung der gegenläufigen Interessen dem Interesse an Transparenz der Zahlungen aus Haushaltsmitteln den Vorzug gegenüber den Interessen an deren Geheimhaltung eingeräumt habe. Mit der geplanten Form der Veröffentlichung im Internet sei zudem kein stärkerer Grundrechtseingriff verbunden als bei einer anderen Form der
Veröffentlichung. Die EU-Kommission sei auch befugt gewesen, die Veröffentlichung im Internet zu regeln, da die entsprechende Verordnung lediglich der Durchführung einer Verordnung des EU-Rates diene, in welcher die Grundsätze der Veröffentlichung geregelt seien. Der Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung, mit welcher die Veröffentlichung der Daten vorläufig verhindert werden sollte, sei daher nicht erforderlich.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Beschlüsse vom 03.06.2009, Az.: 2 MB 7/09, 2 MB 8/09, 2 MB 9/09
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein v. 03.06.2009
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11. VG Berlin: Weiterer Webhoster von der Umsetzungspflicht zur Vorratsdatenspeicherung befreit
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So langsam kommt einem der alte Jahrmarkt-Spruch "Wer will noch mal, wer hat noch nicht?" in den Sinn: In einer erneuten Entscheidung hat das VG Berlin (Beschl. v. 20.05.2009 - Az.: 27 L 131/09) ein weiteres Webhosting-Unternehmen von der Umsetzungspflicht der Vorratsdatenspeicherung bis auf weiteres entbunden.
Erst vor kurzem hatten die Berliner Richter den Webhoster domainfactory von dieser Pflicht befreit (VG Berlin, Beschl. v. 15.01.2009 - Az.: VG 27 A 316.08)
Das VG Berlin hatte diese Frage bereits im Rahmen der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) kritisch beleuchtet (VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2007 - Az.: 27 A 315.07) und diese Problem schließlich dem BVerfG zur Beantwortung vorgelegt (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07). Eine Antwort des BVerfG steht bislang aus.
Im vorliegenden aktuellen Fall geht es inhaltlich um die identische Frage: Kann der Staat private Unternehmen verpflichten, technische Einrichtungen auf eigene Kosten vorzuhalten, obgleich es sich doch eigentlich um staatliche Aufgaben handelt?
Diese Frage stellt sich nun auch im Rahmen der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung.
Bereits im Oktober 2008 und Januar 2009 hatten andere Firmen identische Beschlüsse vor dem VG Berlin (Beschl. v. 17.10.2008 - Az.: VG 27 A 232.08 und Beschl. v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 321.08 und Beschl. v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 331.08 und Beschl. v. 15.01.2009 - Az.: VG 27 A 316.08) und dem VG Köln (Beschl. v. 20.05.2009 - Az.: 21 L 234/09) erwirkt.
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12. LG Hamburg: "Ed Hardy" muss Markenrechtsverletzungen beweisen
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Das LG Hamburg (Urt. v. 09.09.2008 - Az.: 312 O 415/08) hat entschieden, dass im Rahmen eines Markenverletzungsprozesses um das Kennzeichen "Ed Hardy" ausnahmsweise den Markeninhaber die Beweispflicht trifft.
Bei dem Kläger handelte es sich um den Markeninhaber von "Ed Hardy". Die Beklagte betrieb einen Onlineshop, über den sie Bekleidungsstücken von "Ed Hardy" zum Verkauf anbot. Im Rahmen der Auseinandersetzung erklärte die Beklagte, dass sie die Produkte aus den USA geliefert bekommen habe. Eine weitergehende Auskunft verweigerte sie.
Dies reichte dem Markeninhaber nicht und er begehrte gerichtlich Auskunft von der Beklagten.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun feststellten.
Herkömmlicherweise müsse die Beklagte beweisen, dass sie berechtigt gewesen sei, die Kennzeichen zu nutzen. Im vorliegenden Fall sei davon aber abzuweichen, denn "Ed Hardy" verfüge über ein exklusives Vertriebs- und Lizenzierungssystem weltweit.
Würde die Beklagte nun offenbaren, von wem sie die Bekleidungsstücke erhalten habe, sei davon auszugehen, dass "Ed Hardy" diesen Händler ansprechen und verbieten werde, zukünftig an Dritte zu liefern.
Damit würde aber der weiteren Abschottung der Märkte Vorschub geleistet. Dies sei unvereinbar mit dem freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, treffe daher den Kläger im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Beweispflicht. Da er dieser nicht nachkam, wiesen die Richter die Klage ab.
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13. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Streit um Rohdaten bei Google Street View eskaliert
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Die Weigerung des Internet-Konzerns Google, die im Rahmen der Kamerafahrten für Google Street View erhobenen Rohdaten zu einem bestimmten Termin endgültig unkenntlich zu machen, wurde gestern zwischen dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Produktmanagern aus Kalifornien und deutschen Vertretern von Google in einer Videokonferenz erörtert. Die technische Argumentation von Google konnte allerdings nicht überzeugen, aus diesem Grund werden rechtliche Schritte derzeit vorbereitet.
Google lehnt es bislang ab, die Unkenntlichmachung von Gesichtern und Kfz-Kennzeichen und die Berücksichtigung von Widersprüchen Betroffener auch auf die Rohdaten zu erstrecken.
Diese Weigerung wird mit der Verbesserung der Technologie zur Verpixelung begründet. Dass die Argumentation Googles vom technischen Standpunkt aus nicht nachvollziehbar ist, bestätigen nunmehr sowohl der zuständige IT-Experte des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als auch ein herbeigezogener Experte aus dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Kiel. Unterstützung in dieser Frage kommt auch vom Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Peter Schaar.
Dazu Prof. Dr. Caspar:
"Der wirksame Schutz der personenbezogenen Daten macht es erforderlich, dass die Kamerafahrten ohne Zusage einer kurzfristigen Löschung nicht mehr fortgeführt werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Rohdaten in den USA befinden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie künftig auch zu anderen als den vorgesehenen Zwecken Verwendung finden.
Ich sehe allerdings juristisch keine Möglichkeit, die Fahrten selbst unmittelbar zu verbieten. Denn direkte Eingriffsmöglichkeiten sieht das limitierte Instrumentarium des Bundesdatenschutzgesetzes, das ursprünglich aus den 1970er Jahren stammt, nicht vor. Wir haben als Aufsichtsbehörde nur die Möglichkeit, eine Löschungsanordnung zu erlassen.
Diese wird gegenwärtig vorbereitet. Die straßen- und ordnungsrechtlich zuständigen Landesbehörden haben darüber hinaus eigenständig zu prüfen, ob zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts ihrer Bürgerinnen und Bürger die rechtswidrigen Kamerafahrten künftig untersagt werden müssen."
Allerdings ließ der gestrige Verlauf der Verhandlungen auch noch Raum für eine einvernehmliche Lösung.
“Sollte Google in Kürze die Löschung von Rohdaten zusagen, gegen deren Erhebung Widersprüche Betroffener vorliegen und darüber hinaus die Datensicherheit für die verbleibenden Rohdaten dokumentieren, wäre zumindest sichergestellt, dass die in besonderem Maße persönlichkeitsrelevanten Daten vernichtet werden.
Dann müsste noch einmal in eine Abwägung eingetreten werden. Ich bleibe daher offen für weitere Gespräche, bin aber entschlossen, die rechtlichen Optionen auszuschöpfen, die gegenwärtig vorbereitet werden",
so Caspar abschließend.
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Hamburg v. 04.06.2009
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14. Law-Podcasting: Darf der Chef seine Vertriebsmitarbeiter mittels GPS orten?
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute ein Podcast zum Thema "Ist die Ortung von Vertriebsmitarbeitern datenschutzrechtlich erlaubt?".
Inhalt:
Wo steckt er gerade? Ist er schon beim Kunden? Solche Fragen veranlassen nicht wenige Chefs dazu, ihre Mitarbeiter im Außendienst per GPS zu orten.
Juristisch stellt sich dabei die Frage, ob die Peilung zulässig ist und wenn ja, unter welchen Bedingungen.
Der heutige Podcast will Antworten darauf geben.
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15. Law-Vodcast: Versicherungsvermittler und Online-Recht: In welchen Fällen droht eine Abmahnung?
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Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema Versicherungsvermittler und Online-Recht: In welchen Fällen droht eine Abmahnung?".
Inhalt:
Ende Mai 2007 ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts in Kraft getreten. Versicherungsvermittlern werden dadurch neue Informationspflichten und neue Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und bei E-Mails auferlegt.
Das heutige Video zeigt anhand von zahlreichen Beispielen, wo erhebliches Gefährdungspotenzial für Abmahnungen lauert.
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