anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 32. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Wer ist "Versender" einer Gewinnzusage?
2. BPatG: Marken „Fußball WM 2006“ und „WM 2006“ nur teilweise geschützt
3. OLG Hamburg: Streaming-Aufnahmen urheberrechtswidrig
4. OLG Hamburg: Markenrechtsverstoß bei geographischer Herkunftsangabe
5. OLG Oldenburg: Verkaufs-Angebot bei Online-Auktionen verbindlich
6. LG Berlin: Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten
7. LG Hamburg: Haftung für Links auf Glücksspiel-Seiten
8. LG Köln: Mithaftung der Muttergesellschaft für Wettbewerbsverletzung
9. AG Völklingen: Neues R-Gesprächs-Urteil
10. VATM und BREKO einigen sich mit DTAG über Inkasso bei Mehrwertdiensten
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1. BGH: Wer ist "Versender" einer Gewinnzusage?
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Gemäß § 661 a BGB hat der Verbraucher einen Anspruch, wenn der Unternehmer ihm eine Gewinnzusage zusendet. Diese Norm geht auf eine europäische Verbraucherschutz-Richtlinie zurück und wurde in Deutschland mit Wirkung zum 01.07.2000 umgesetzt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit der gängigen Praxis entgegengewirkt werden, dass der Verbraucher durch die Mitteilung angeblicher Gewinne zur Bestellung von Waren oder Leistungen bewegt wird. Dem Verbraucher wird durch § 661a BGB ein Anspruch auf die versprochene Leistung eingeräumt, was früher nicht der Fall gewesen war. Zwar war die Maßnahme wettbewerbswidrig und konnte durch einen Mitbewerber abgemahnt werden, aber der Verbraucher konnte hieraus keinerlei Rechte ableiten. Dies hat sich seit der Einführung des § 661a BGB geändert.
Inzwischen liegen eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu diesem Punkt vor, vgl. z.B.
- BGH: Keine persönliche Haftung bei Gewinnzusage (= Kanzlei-Infos v. 14.08.2004 = http://shink.de/naua4h)
- BGH: Versender einer Gewinnzusage (= Kanzlei-Infos v. 31.10.2004 = http://shink.de/htwnjg)
- BGH: Wann liegt eine Gewinnzusage vor? (= Kanzlei-Infos v. 24.03.2004 = http://shink.de/5qg79y)
Nun hatte der BGH (Urt. v. 23.06.2005 - Az.: III ZR 4/04 = http://shink.de/xrvbi3) zu klären, wer "Versender" einer Gewinnzusage sein kann.
Im vorliegenden Fall bestand der Verdacht, dass ein Unternehmer einem Verbraucher unter falschem Namen eine Gewinnmitteilung hatte zukommen lassen. Die Vorinstanz verneinte daher die Versendereigenschaft, da allenfalls der Versender sei, in dessen Namen versendet worden sei.
Dazu führt der BGH aus:
"Als "Sender" einer Gewinnzusage (...) können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (...).
"Sender" kann auch derjenige Unternehmer sein, der unter fremdem Namen, d.h. unter dem Namen einer anderen - existierenden - (natürlichen oder juristischen) Person handelt (...)."
Die höchsten deutschen Zivilrichter haben damit bestätigt, dass auch derjenige haften kann, der tatsächlich die Gewinnzusagen versendet, unabhängig davon, in wessen Namen die Nachrichten verschickt werden.
Ausführliche Informationen zur Problematik von Gewinnzusagen erhalten Sie im soeben erschienenen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://shink.de/zv82st). Unter Gewinnspiel & Recht (= http://shink.de/zv82st) finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
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2. BPatG: Marken „Fußball WM 2006“ und „WM 2006“ nur teilweise geschützt
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Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) einem Antrag des Süßwarenherstellers Ferrero auf Löschung der vom Weltfußballverband FIFA eingetragenen Marken „Fußball WM 2006“ und „WM 2006“ vollumfänglich stattgegeben hatte, hat das Bundespatentgericht (BPatG) diese Löschungsanordnung lediglich im Hinblick auf solche Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausrichtung einer (Fußball-) Weltmeisterschaft stehen (32 W (pat) 237/04 und 32 W (pat) 238/04).
Für alle übrigen Waren und Dienstleistungen hat das Gericht die Löschungsanordnung wieder aufgehoben mit der Folge, dass der Markenschutz insoweit erhalten bleibt. Dies betrifft insbesondere Reinigungs- und Hygieneprodukte, Elektroartikel und Bürobedarf.
Die FIFA kündigte an, vor dem BGH Beschwerde hinsichtlich der Produkte einzulegen, deren Eintragung das Bundespatentgericht nicht bestätigt hat.
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3. OLG Hamburg: Streaming-Aufnahmen urheberrechtswidrig
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 07.07.2005 - Az: 5 U 176/04 = http://shink.de/3387) hatte darüber zu entscheiden, ob das Anbieten von Musikstücken via Internet-Streaming die Urheberrechte der Künstler bzw. der Tonträgerhersteller verletzt.
Dabei hatten die Hamburger Richter u.a. auch die Frage zu klären, ob ein "öffentliches Zugänglichmachen" iSd. § 19a UrhG vorliegt, wenn die Daten nicht vollständig heruntergeladen, sondern lediglich im Streaming-Verfahren an den Endkunden übertragen werden.
"Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fordert § 19a UrhG nicht, dass die Musikaufnahmen durch Herunterladen in den Besitz des Nutzers gelangen.
Dies zeigt auch die systematische Einordnung des § 19a UrhG zwischen den Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechten (§ 19 UrhG) und dem Senderecht (§ 20 UrhG). In allen Fällen geht es um Formen der öffentlichen Wiedergabe, ohne dass dem Rezepienten der Verwertungshandlung etwas verbleiben muss."
Die Hamburger Richter bejahen somit ein "öffentliches Zugänglichmachen" auch beim Streaming.
Dann setzt sich das Gericht umfassend mit der Frage der Rechteverwertung auseinander. Die Antragsgegnerin hatte hier argumentiert, dass der Antragstellerin ihre Rechte dadurch nicht mehr zustünden, weil sie die Werke im freien Musikhandel vertreibe.
Dem hat das OLG eine klare Absage erteilt:
"Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Tonträger, mit denen er seinen Musikdienst bestreitet, im freien Handel erworben hat. Dadurch, dass die Tonträger mit Zustimmung der Antragstellerin in den Verkehr gelangt sind, ist nur ihr Verbreitungsrecht nach § 17 Abs.2 UrhG erschöpft, nicht aber die übrigen Rechte aus § 85 UrhG (...).
Für die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung spricht auch § 17 Abs.2, 3 UrhG, wonach die Erschöpfungswirkung nicht die gewerbliche Vermietung von Tonträgern erfasst.
Die gewerbliche Nutzung der Tonträger durch den Antragsgegner, der den Abonnenten ein Hören von Tonaufnahmen gegen Entgelt ermöglicht, ohne dass die Aufnahmen endgültig in ihren Besitz gelangen, kommt einer Nutzung durch gewerbliche Vermietung von Aufnahmen jedenfalls nahe."
Da die Antragsgegnerin somit nicht über die entsprechenden Rechte verfügte, war das Bereitstellen der Streaming-Aufnahmen urheberrechtswidrig.
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4. OLG Hamburg: Markenrechtsverstoß bei geographischer Herkunftsangabe
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Die Beteiligte hatte durch die Firma M in Malaysia gefüllte Einweg- Gasfeuerzeuge mit Verpackung fertigen und nach Hamburg verschiffen lassen. Auf den Verpackungsrückseiten der Feuerzeuge befand sich die Angabe „Hergestellt von H.T. GmbH + Co., Hamburg“.
In dieser Kennzeichnung sah das OLG Hamburg (Beschl. v. 14.07.2005 – Az.: 2 Ws 130/05) einen Verstoß gegen das Markengesetz (§ 127 Abs. 1 MarkenG)
Nach (§ 127 Abs. 1 MarkenG) dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird.
In der Herkunftsangabe „Hamburg“ sah das Gericht die Gefahr einer Irreführung über die geographische Herkunft und damit einen Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG.
„Es liegt auf der Hand, dass unter der Ortsangabe "Hamburg" kein Verbraucher einen Produktionsort ausschließlich in Malaysia vermutet. (…)
Vorliegend erfolgten Produktion und Herstellung vollumfänglich allein in Malaysia; in Hamburg fanden Produktions- und Herstellungsvorgänge überhaupt nicht statt; (…)“
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5. OLG Oldenburg: Verkaufs-Angebot bei Online-Auktionen verbindlich
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Das OLG Oldenburg (Urt. v. 28.07.2005 - Az.: 8 U 93/05 = http://shink.de/c1jpb6) hatte zu entscheiden, ob das Verkaufs-Angebot bei einer eBay-Auktion verbindlich ist oder der Verkäufer noch vom Vertrag zurücktreten kann.
Die Oldenburger Richter haben die Verbindlichkeit bejaht:
"Das Angebot des Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay; dort wird die gesetzlich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen.
Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (...)."
Und weiter:
"Auch die eBayGrundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich der Beklagte beruft, betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf.
Der Beklagte hat zwar die Internetauktion unter Berufung auf die eBay Grundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen; das berührt indes die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots nicht (...).
Die eBayGrundsätze nennen als Gründe dafür einen Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit. Damit soll indes keine zusätzliche Handhabe geschaffen werden, sich auf rechtlich nicht ohne weiteres einzuordnende Art und Weise von der Willenserklärung zu lösen.
Nach der gesetzlichen Regelung kann der Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) nur im Wege der Anfechtung wieder beseitigen.
Diesen Grundsatz bestätigt § 9 Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, indem dort festgelegt wird, dass bei vorzeitiger Beendigung der OnlineAuktion – was nur auf der Grundlage der genannten eBayGrundsätze geschehen kann – der Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Die in den eBayGrundsätzen aufgeführten Gründe für das vorzeitige Beenden von Angeboten bzw. das Streichen von Geboten, nämlich der Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache oder deren zwischenzeitliche Veränderung, nehmen ausdrücklich auf die Irrtumsanfechtung des § 119 BGB Bezug.
Der Anbieter kann zwar aufgrund der eBayGrundsätze tatsächlich die OnlineAuktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt."
Das OLG Oldenburg bestätigt damit die vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung:
Das AG Menden (Urt. v. 10.11.2003 - Az.: 4 C 183/03 = http://shink.de/ft29oe) hat entschieden, dass ein Mitbieter grundsätzlich an sein abgegebenes Angebot gebunden ist, auch wenn die Auktion noch andauert. Gleiches gilt für den Verkäufer, der ebenso ein verbindliches Angebot abgibt (AG Duisburg, Urt. v. 25.03.2004 - Az.: 27 C 4288/03 = http://shink.de/2sh4mu).
Eine Bindung ist auch dann zu bejahen, wenn der erzielte Kaufpreis objektiv in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Kaufgegenstand steht (LG Bonn, Urt. v. 12.11.2004 - Az.: 12.11.2004 = http://shink.de/vhugue): Es sei gerade das typische Risiko einer Online-Auktion, dass unter- oder überpreisige Werte erzielt werden könnten.
Bietet der Verkäufer seine Ware über die "Sofort kaufen"-Option an, handelt es sich hierbei um ein rechtsverbindliches Angebot und nicht nur um eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum), so die Ansicht des LG Saarbrücken (Urt. v. 02.01.2004 - Az.: 12 O 255/03 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20040203.htm), des AG Moers (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 532 C 109/03 = http://shink.de/h5wge2) und des AG Syke (Urt. v. 27.09.2004 - Az.: 24 C 988/04 = http://shink.de/u35xb).
Siehe zu den rechtlichen Problemen bei Online-Auktionen auch unsere Rechts-FAQ "Recht der neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme" (= http://shink.de/e7rxw6).
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6. LG Berlin: Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten
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Das LG Berlin (Urt. v. 26.07.2005 - Az: 16 O 132/05 = http://shink.de/s5vfm5) hatte darüber zu entscheiden, ob auch bei Onlinediensten der Grundsatz von Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung gilt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte BILD.T-Online.de abgemahnt, weil diese nicht hinreichend zwischen den redaktionellen Inhalten und Werbung unterschieden hatte.
BILD.T-Online.de sah dies anders. Sie argumentierte, sie nutze diese Form der Präsentation schon seit mehreren Jahren und die Verkehrskreise seien demnach an diese Art der Darstellung gewöhnt.
Das LG Berlin (Urt. v. 26.07.2005 - Az: 16 O 132/05 = http://shink.de/s5vfm5) nun gab der vzbv Recht und verbot diese Form der Vermischung:
"Getarnte Werbung ist gemäß § 4 Nr. 3 UWG verboten.
Gemäß § 7 Nr. 1 TDG müssen Diensteanbieter, zu denen die Beklagte zu rechnen ist, darauf achten, dass kommerzielle Kommunikation, also Werbung, klar als solche zu erkennen ist. Ein Verstoß gegen § 7 Nr. 1 TDG bedeutet einen sog. Vorsprung durch Rechtsbruch und stellt daher zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. (...)
Hier ist der Hyperlink, der auf die Werbeseite führt, genau so gestaltet, wie die Hinweise, die zu redaktionell gestalteten Seiten führen. Das Erscheinungsbild und die Platzierung sind identisch. Es kann daher selbst bei einer großzügigen Betrachtung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Nutzer ein klar erkennbarer Hinweis auf den werbenden Inhalt der Seite erteilt wird, auf die er weitergeleitet wird. (...)
Der Anzeigen-Hinweis auf der zweiten Seite, auf die man nach Betätigung des Links gelangt, "entschleiert" hier den Werbecharakter nicht in ausreichendem Maße. Es kann offen bleiben, ob der Anzeigenhinwers nach Betätigung des ersten Links niemals ausreicht, um den Werbecharakter einer Wettbewerbshandlung zu verdeutlichen.
Hier genügt er nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht, weil der Link von der ersten Seite aus so gestaltet ist, dass man erwarten darf, zu einem redaktionellen Beitrag zu gelangen. Der Link lässt weder nach graphischer Darstellung noch nach Positionierung oder Art der Formulierung erkennen, dass auf eine Werbeanzeige verwiesen wird."
Die vzbv feiert diese Entscheidung als Sieg über die "Schleichwerbung" (= http://shink.de/1h6bpd), während Bild.T-Online in einer aktuellen Pressemitteilung die Begriffswahl "Schleichwerbung" vehement als unzutreffend abstreitet (= http://shink.de/rsvbme).
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7. LG Hamburg: Haftung für Links auf Glücksspiel-Seiten
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Das LG Hamburg (Urt. v. 16.09.2004 - Az.: 315 O 755/03 = http://shink.de/xs8vyo) hat entschieden, dass die Verlinkung auf ausländische Glücksspiel-Seiten wettbewerbswidrig iSd. § 3 UWG ist.
Diese Problematik war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das OLG Hamburg [MMR 2002, 471 (472) m. Anm. Bahr; MMR 2004, 822 (823 f.)], das LG Hamburg (Urt. v. 03.02.2005 - Az.: 315 O 839/04 = Kanzlei-Infos v. 22.04.2005 = http://shink.de/n49y), das AG Regensburg (Urt. v. 29.06.2004 – Az.: 6 C 295/04) und das VG Münster (Beschl. v. 05.11.2004 – Az.: 1 L 1118/04 = http://shink.de/paxsi) bejahen die Haftung für eine Verlinkung auf eine Webseite. Das LG Deggendorf (Urt. 14.9.2004 – Az.: 1 S 36/04 = Kanzlei-Infos v. 20.02.2005 = http://shink.de/aq5i3l) und das LG München II (Urt. v. 30.9.2004 – Az.: 8 S 2980/04) dagegen verneinen dies.
Vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 1. April 2004 - Az.: I ZR 317/01 = http://shink.de/qdpq) die besondere Konstellation zu entscheiden, ob die Verlinkung im Rahmen eines journalistischen Artikels als rechtswidrig anzusehen ist und hat dies verneint, weil dies die Pressefreiheit gebiete.
Das LG Hamburg hat seine bisherige Rechtsauffassung im aktuellen Fall bekräftigt. Interessant ist die Entscheidung auch deswegen, weil die Beklagtenseite eine Suchmaschine betrieb. Hier stellte sich die Frage, ob diese nicht in den Genuss einer Haftungsprivilegierung kam:
"Zwar dürfte grundsätzlich bei einer Suchmaschine, die sich in aller Regel mit den gesetzten Hyperlinks nicht identifiziert, eine solche Zumutbarkeit nicht gegeben sein. Zum einen sind es die Nutzer, die durch Eingabe eines eigenen Suchwortes zu den Hyperlinks geführt werden; zum anderen dürfte angesichts der Zahl der Websites im WWW eine Kontrolle faktisch nicht möglich sein. Die Kammer teilt insoweit durchaus die Auffassung des Landgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 5. Juni 2001 (...).
Hier liegen die Dinge allerdings anders. Es handelt sich närnüch nicht um eine normale Suchmaschine, die das WWW nach dem gesuchten Stichwort absucht. Vielmehr tauchen in der Trefferliste überhaupt nur diejenigen Homepages auf, deren Inhaber vertraglich an die Antragsgegner gebunden sind und die für die Aufnahme in das Suchbegriffverzeichnis bzw. für die Anzahl der "Klicks" und die Platzierung in demselben bezahlt haben.
Vor diesem Hintergrund haben die Antragsgegner durchaus die Möglichkeit derartige Vertragsscniüsse abzulehnen und Glücksspielanbieter, die in Deutschland keine Konzession besitzen, abzuweisen."
Dann erörtern die Hamburger Richter, ob unter "Werben" iSd. § 284 Abs.4 StGB auch eine bloße Linksetzung auf die ausländische Casino-Seite zu werten sei und bejahen dies:
"Denn auch die oben erwähnte erste Variante ist wettbewerbswidrig. Auch dann, wenn der Sucher selbst das Suchwort "Glückspiele" eingeben muss, um die Liste der Online-Spieibanken zu erreichen, wird für nichtkonzessioniertes Glückspiel in unzulässiger Weise geworben."
Ausführliche Informationen zur Haftung von Links auf ausländische Glücksspiel-Seiten erhalten Sie im soeben erschienenen Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://shink.de/osgmtg). Unter Gewinnspiel & Recht (= http://shink.de/osgmtg) finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
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8. LG Köln: Mithaftung der Muttergesellschaft für Wettbewerbsverletzung
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Das LG Köln (Urt. v. 12.07.2005 - Az.: 33 O 94/05 = http://shink.de/8tzg0i) hatte über die Mithaftung der Muttergesellschaft für eine Wettbewerbsverletzung zu entscheiden.
Eine 100%-ige Tochtergesellschaft, die T-GmbH, hatte eine wettbewerbswidrige Handlung im Arzneimittelbereich begangen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass nicht nur die T-GmbH hafte, sondern gemäß § 8 Abs.2 UWG zudem auch die Muttergesellschaft.
Das LG Köln hat dies bejaht:
"Nach § 8 Abs. 2 UWG sind Unterlassungsansprüche auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Eine Zurechnung als Beauftragter kommt auch im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Verbindungen etwa bei einem Tätigwerden abhängiger Unternehmen bei einem beherrschenden Einfluss der Muttergesellschaft in Betracht (...).
Danach ist ein wettbewerbswidriges Verhalten der Muttergesellschaft (...) dann zuzurechnen, wenn die Muttergesellschaft sich aktiv und bestimmend in die Geschäftstätigkeit der Tochter einschaltet und die Muttergesellschaft Weisungen gegenüber der Tochter ausübt (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen werten die Richter dies wie folgt:
"Demgemäß hat die Antragsgegnerin für den begangenen Wettbewerbsverstoß der T-GmbH einzustehen. Denn die Antragsgegnerin ist 100%-ige Muttergesellschaft der T-GmbH und Herstellerin des Arzneimittels H.
Die T-GmbH ist lediglich Vertreiberin des Präparates. Die Antragsgegnerin als Muttergesellschaft schaltet sich auch aktiv in die geschäftliche Tätigkeit der T-GmbH ein. Dies bezieht sich zum einen auf den Bereich der Kontrolle wettbewerblichen Verhaltens. Denn die Rechtsabteilung der Antragsgegnerin wird auch für die T GmbH tätig und hat – auf die Abmahnung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin – der Antragstellerin als Anlage zu einem Antwortschreiben auf die Abmahnung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung der T-GmbH mitgesandt. Die Rechtsabteilung der Antragsgegnerin hat dabei die Unterlassungserklärung im Namen der T-GmbH abgegeben.
Auch frühere Korrespondenz mit der Antragstellerin über das Produkt H lief lediglich über die Antragsgegnerin und nicht über die T GmbH. Zum anderen arbeiten beide – die Antragsgegnerin und die T-GmbH – bei der Bewerbung der Produkte zusammen. Dieser Umstand zeigt sich bereits an der streitgegenständlichen Werbung, da dort auf die Muttergesellschaft sowohl durch die Nennung der Internetseite (...) als auch den allgemeinen Hinweis "T Arzneimittel – Alles Gute für die Gesundheit" hingewiesen wird.
Insgesamt ist daher von einem beherrschenden Einfluss der Muttergesellschaft als Herstellerin des Präparates auf die Tochtergesellschaft auszugehen."
D.h. immer dann, wenn die Muttergesellschaft faktisch die Kontrolle über das Tochterunternehmen ausübt, kommt eine Mithaftung in Betracht.
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9. AG Völklingen: Neues R-Gesprächs-Urteil
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Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:
Amtsgericht Völklingen, Urteil v. 23.02.2005 - Az.: 5C C 575/04
(Leitsätze:)
1. Hat der Anschluss-Inhaber 0190/0900-Rufnummern sperren lassen, so hat er seiner Sorgfalt genüge hat und ist nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Bei R-Gesprächen greifen die Grundsätze der Duldungsvollmacht nicht, da anders als bei herkömmlichen Telefonaten vom Angerufenen bzw. dessen Vertreter eine umfangreiche Informationsverarbeitung verlangt wird, die in kurzer Zeit zu leisten ist.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Voelklingen_20050223.html
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.
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10. VATM und BREKO einigen sich mit DTAG über Inkasso bei Mehrwertdiensten
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Wie der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://shink.de/jhxv12) erklärt, haben sich die im VATM und im Bundesverband der regionalen und lokalen Telekommunikationsgesellschaften (BREKO) zusammengeschlossenen Telekommunikationsunternehmen mit der Deutschen Telekom AG (DTAG) über die Fakturierung und das Inkasso bei Mehrwert- und Online-Diensten geeinigt.
In der Vergangenheit war es öfters zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Art und den Umfang der Inkassopflicht der DTAG bei Mehrwertdiensten gekommen, vgl. die die Entscheidung des OLG Düsseldorf (= Kanzlei-Infos v. 28.06.2005 = http://shink.de/281ed) oder LG Köln (= Kanzlei-Infos v. 22.10.2003 = http://shink.de/5pop2).
Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM: "Nach dem wegweisenden Durchbruch für ein neues Fakturierungs- und Inkassoregime im Jahr 2004 haben wir einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einem diskriminierungsfreien und gemeinsamen Markt bei der Gestaltung von Abrechnungsfragen erreicht.
Das neue Verhandlungsergebnis will Regulierungsauflagen und -verpflichtungen ersetzen und dazu beitragen, Regulierung weiter abzubauen. Gleichzeitig zeigt aber die lange Verhandlungsdauer von nochmals über einem Jahr, wie schwierig es ist, sich mit der Deutschen Telekom AG trotz bereits bestehender Vertragsgrundlage zu einigen.“
Zum Bereich der Mehrwertdienste allgemein vgl. unser Info-Portal "Mehrwertdienste & Recht" = www.MehrwertdiensteundRecht.de
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