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Newsletter vom 10.08.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 32. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Ohne Call-by-Call-Funktion ist Werbung mit "Kein Telekom-Anschluss nötig" rechtswidrig _____________________________________________________________ Wirbt ein Kabelanbieter für einen Flatrate-Tarif mit den Worten "Kein Telekom-Anschluss mehr nötig", so ist diese Aussage irreführend, wenn der Kunde nicht die Möglichkeit hat, Call-by-Call-Telefonate zu führen oder eine Preselection-Einstellung vorzunehmen (BGH, Urt. v. 20.01.2011 - Az.: I ZR 28/09). Bei der Klägerin handelte es sich um die Deutsche Telekom. Diese ging gegen den Beklagten, einen TV-Kabelnetz-Betreiber, vor. Dieser warb für einen Flatrate-Tarif mit den Worten: "Kein Telekom-Anschluss mehr nötig". Die BGH-Richter bejahten eine Irreführung dieser Werbeaussage. Die Reklame rufe bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine unzutreffende, für die Nachfrageentscheidung relevante Vorstellung für die Verwendungsmöglichkeit der von ihr angebotenen Dienstleistung hervorrufe. Denn der Beklagte behaupte in seiner Werbung, dass der Kunde über sein Kabelnetz einen vollwertigen Telefonanschluss erhalte, wie er ihn von der Klägerin kenne, und damit genauso alle Telefonoptionen nutzen könne. Dies sei jedoch falsch, da der Beklagte in seiner Werbung verschweige, dass weder Call-by-Call-Telefonate noch eine Preselection-Voreinstellung möglich sei. Dies sei jedoch gerade für Auslandgespräche die preisgünstigste Variante, die der Beklagte über seine Flatrate gerade nicht anbieten könne. Insofern handle es sich gerade nicht um einen gleichwertigen und vollwertigen Anschluss. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: 100% Zahlungspflicht auch bei Nichtantritt einer Reise rechtswidrig _____________________________________________________________ Bestimmt ein Reiseveranstalter in seinen AGB für Pauschalreisen, dass der Kunde bei Nichtantritt der Reise 100% des Preises zu tragen hat, dann kann dies unzulässig sein und den Kunden unangemessen benachteiligen (KG Berlin, Beschl. v. 21.12.2010 - Az.: 5 U 86/09). Der verklagte Reiseveranstalter verwendete in seinen AGB u.a. folgende Regelung: "Standardkosten: Bei Nichtantritt der Reise 100%. Die Berliner Richter stuften dies als rechtswidrig ein. Die Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen. Denn der Anbieter verlange einen 100% Ersatz, ohne dass er sich verpflichte, etwaige Einsparungen, die er erzielt (z.B. durch Wetervermietung), anrechnen zu lassen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Köln: Kein Glücksspiel-Verbot für Hartz IV-Empfänger _____________________________________________________________ Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute (Freitag, 05.08.2011) in der Berufungsinstanz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mündlich verhandelt und ein Urteil des Landgerichts Köln vom 05.05.2011 zur Ermöglichung der Teilnahme an Sportwetten von Personen, von denen bekannt geworden ist, dass sie überschuldet sind (Privatinsolvenz) oder dass sie in Relation zu ihrem Einkommen unverhältnismäßige Spieleinsätze riskieren (Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Spieleinsatz von 50,50 Euro), abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen. Antragstellerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist eine in Malta ansässige Gesellschaft, die in Deutschland Glücksspiele vor allem über das Internet anbietet. Antragsgegnerin ist die Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, die Westdeutsche Lotterie GmbH und Co. KG. Die Antragstellerin stützt ihren Unterlassungsantrag auf den Erwerb von Wettscheinen der Sportwette ODDSET durch mehrere Testpersonen in Annahmestellen der Antragsgegnerin in Köln, Hürth und Wesseling. Sie macht geltend, seitens der Antragsgegnerin sei gegen Marktverhaltensregeln des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstoßen worden, indem in verschiedenen Annahmestellen unter anderem einer Person in Privatinsolvenz sowie einem Empfänger von Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) mit einem Spieleinsatz vom 50,50 Euro die Teilnahme an Sportwetten ermöglicht worden sei. Den Mitarbeitern in der Annahmestelle sei aufgrund eines Gesprächs in der Annahmestelle bekannt gewesen, dass der Erwerber der Wettscheine sich - in einem Fall - in Privatinsolvenz befunden habe und daher überschuldet sei und - in dem anderen Fall - Arbeitslosengeld II beziehe und über kein Vermögen verfüge. Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 05.05.2011 gestützt auf die eidesstattlichen Versicherungen der Testpersonen seine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der Antragsgegnerin aufgegeben worden war, es zu unterlassen, den Spielern in den genannten Konstellationen die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.05.2011 hatte zudem die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Unterlassung einer Glücksspielteilnahme von spielgesperrten Personen und Minderjährigen ohne ausreichende Kontrolle seitens der Annahmestellen zum Gegenstand. Insoweit hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ihre Berufung zurückgenommen. Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht glaubhaft gemacht sind. Aus den Regelungen in §§ 8 Abs. 2, 21 Abs. 3 GlüStV ergebe sich ein sofortiges Spielverbot - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - ohne die in § 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV AG NRW) vorgesehene Anhörung des Spielers und Überprüfung der bekannt gewordenen Umstände nicht. Überdies könne nicht verlangt werden, die genannten Personen unmittelbar - ohne Einhaltung des in § 12 Abs. 3 GlüStV AG NRW vorgesehenen Prüfungsverfahrens - in die Sperrkartei aufzunehmen. Schließlich hat der Senat in der mündlichen Verhandlung Bedenken geäußert, ob die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass den Mitarbeitern der Annahmestellen aufgrund Wahrnehmung bekannt geworden ist, dass die (Test-)Personen überschuldet sind oder als Empfänger von Arbeitslosengeld II unverhältnismäßige Spieleinsätze riskieren, ausreichend glaubhaft gemacht hat. Gegen das Urteil des 6. Zivilsenats in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Antragstellerin kann die geltend gemachten Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren weiter verfolgen. Aktenzeichen: OLG Köln 6 U 80/11 Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 05.08.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Köln: Deutsche Post nicht für wettbewerbswidriges Handeln von Postfachkunden verantwortlich _____________________________________________________________ Die Deutsche Post haftet nicht als Mitstörer, wenn sie Kunden ein Postfach zur Verfügung stellt und dieses für die Gewinnmitteilungen für rechtswidrige Kaffeefahrten und damit für potentielle Wettbewerbsverstöße genutzt wird (OLG Köln, Urt. v. 23.02.2011 - Az.: 6 W 199/10). Der Kläger ging gegen die Deutsche Post vor. Diese stellte Kunden Postfächer zur Verfügung. Einige Kunden nutzten das Postfach zu angeblichen Gewinnübergaben von Kaffeefahrten. Bei den Einladungen zu diesen Veranstaltungen wurde das Postfach angegeben. Die Kölner Richter verneinten eine Mitverantwortlichkeit der Deutschen Post. Die Verpflichtung der Post gehe nicht soweit, dass sie vor einer Überlassung von Postfächern an Kunden Feststellungen über deren Identität und Rechtsfähigkeit treffen müsse. Eine präventive Prüfung der Deutschen Post aller Kunden im Hinblick auf deren Namen, Adressen und Identität und einen möglichen Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen sei weder möglich noch hinnehmbar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Stuttgart: Fruchtquark-Werbung von Ehrmann "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" irreführend _____________________________________________________________ Der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" für einen Fruchtquark der Firma Ehrmann ist irreführend, da dem Kunden damit suggeriert wird, dass der Quark genau die gleichen positiven Eigenschaften hat, wie ein Glas Milch. Tatsächlich ist es aber so, dass der Fruchtquark einen viel höheren Zuckeranteil hat und damit eine negativere Auswirkung hat als Milch (OLG Stuttgart, Urt. v. 03.02.1011 - Az.: 2 U 61/10). Der Beklagte, der Früchtequark-Hersteller Ehrmann, bewarb seine Produkte mit der Aussage: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch." Die Stuttgarter Richter hielten dies zu für irreführend. Denn mit einer solchen Aussage erwecke der Beklagte den Eindruck, dass das Produkt so gesund sei wie ein Glas Milch. Dies sei aber nicht der Fall, so die Juristen. Der Quark weise vielmehr einen wesentlich höheren Zuckeranteil auf und könne daher nicht mit einem Milch-Getränk verglichen werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: Bier-Werbung mit Gesundheitswirkung verboten _____________________________________________________________ Das Landgericht Berlin hat dem Deutschen Brauer-Bund e.V. auf Klage der Verbraucherzentralen in einem Wettbewerbsprozess untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit positiven gesundheitsbezogenen Wirkungen von alkoholischen Getränken zu werben. Unter Hinweis auf entsprechende Darstellungen auf der Internetseite des Brauer-Bundes hat das Gericht dem Brauer-Bund unter anderem verboten, die schönheitsfördernde Wirkung von Bier hervorzuheben, auf seine Vorbeugeeffekte gegen Herzerkrankungen, Gallen- und Harnstein sowie Osteoporose hinzuweisen und die Herabsetzung des Demenz- und Diabetesrisikos durch Alkoholgenuss anzupreisen. Die beanstandete Werbung, so das Landgericht, sei mit den Regeln einer europarechtlichen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nicht vereinbar. Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Mai 2011 - 16 O 259/10 - Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 01.08.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Düsseldorf: Kein Ausschluss der Kündigung bei Internet-System-Vertrag _____________________________________________________________ Ein Internet-System-Vertrag ist als Werkvertrag einzustufen und kann jederzeit gekündigt werden. Der Unternehmer hat in diesen Fällen ein Ausgleichsanspruch, den er jedoch substantiiert darlegen muss (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 - Az.: 7 O 311/10). Die Düsseldorfer Richter hatten zu entscheiden, welche Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch bei einem vorzeitig gekündigten Internet-System-Vertrag zu stellen sind. Der Beklagte hatte beim Kläger einen Internet-System-Vertrag bestellt, ihn jedoch kurze Zeit später vor Ablauf der Zeit außerordentlich gekündigt. Das LG Düsseldorf stufte die Kündigung als zulässig ein. Der BGH habe bereits Anfang 2010 (BGH, Urt. v. 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09) entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag als Werkvertrag zu klassifizieren sei. Anfang 2011 urteilten die Karlsruher Robenträger (BGH, Urt. v. 27.01.2011 - Az.: VII ZR 133/10) dann, dass eine derartiger Kontrakt problemlos vorzeitig gekündigt werde könne. In einem solchen Falle stehe dem Unternehmer jedoch für die entgangene Laufzeit ein Ausgleichsanspruch zu. Um eben diesen Erstattungsanspruch ging es im Düsseldorfer Verfahren. Das klägerische Unternehmen sei verpflichtet gewesen, die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen darzulegen. Und bei den nicht erbrachten Leistungen die Posten abzuziehen, die sie durch die vorzeitige Kündigung eingespart hatten. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe die Klägerin zwar bestimmte Summen genannt, diese jedoch nicht näher begründet. Insofern sei der Anspruch nicht ausreichend dargelegt worden, so dass die Klage abzuweisen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Düsseldorf: Nutzung von Slogan von Mario Barth "Nicht quatschen - MACHEN" keine unlautere Nachahmung _____________________________________________________________ Nutzt ein Dritter für den Aufdruck von T-Shirts einen Slogan, den auch Mario Barth erfolgreich verwendet - "Nicht quatschen - MACHEN!" - so ist hierin keine unlautere Nachahmung zu sehen. Dem Slogan kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu, so dass der Verkäufer der T-Shirts nicht verpflichtet ist, Mario Barth Schadensersatz zu zahlen (LG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2011 - Az.: 2a O 721/11). Der Comedian Mario Barth ging gegen den Beklagten vor, der online einen T-Shirt-Handel betrieb. Im Auftrag einer Kundin bedruckte er ein Shirt mit dem Slogan "Nicht quatschen - MACHEN!". Hierin sah Mario Barth eine unlautere Nachahmung und ging gerichtlich gegen den Versand vor. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab. Die streitgegenständliche Aussage sei lediglich eine allgemeine Lebensweisheit, die bereits in verschiedenen anderen Situationen und von anderen Personen genutzt werde. So habe beispielsweise der Düsseldorfer Karneval unter diesem Motto gestanden. Auch laute die Zeitungs-Kolumne von Rainer Calmund genauso. Es handle sich demnach um Allgemeingut. Der Wortfolge komme demnach keine wettbewerbliche Eigenart zu. Diese wäre nur gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung des Produkts geeignet sei, den angesprochenen Verkehrskreis auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Bei Werbeslogans sei eine wettbewerbliche Eigenart dann zu verneinen, wenn sie - wie vorliegend - keinen originellen und selbständigen Gedanken aufweise. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Lüneburg: Heimliches Anbringen von GPS-Sender durch Detektei an fremden Auto strafbar _____________________________________________________________ Eine Detektei, die zur Erstellung eines Bewegungsprofils einen GPS-Sender an einem fremden Fahrzeug anbringt, kann hierdurch eine strafbare Datenschutzverletzung begehen (LG Lüneburg, Beschl. v. 28.03.2011 - Az.: 26 Qs 45/11). Der Beschuldigte unterhielt eine Privatdetektei. Im Auftrag von Kunden erstellte er Bewegungsprofile von Personen. Dafür brachte er heimlich einen GPS-Sender an dem Fahrzeug des Beschatteten an. Als die Polizei davon erfuhr, beschlagnahmte sie das Gerät. Der Beschuldigte wehrte sich gegen die Maßnahme. Und verlor vor dem LG Lüneburg. Der Einsatz des GPS-Senders sei eine datenschutzrechtlich relevante Handlung. Durch das Speichern der Daten würden unerlaubt personenbezogene Daten ermittelt. Ein Rechtfertigungsgrund sei nicht erkennbar. Da die Handlungen in Gewinnerzielungsabsicht geschehen sei, bestehe der Verdacht einer strafbaren Datenschutzverletzung, so dass die Beschlagnahme zu Recht erfolgt sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Stuttgart: Domain-Parking-Anbieter Sedo haftet für Tippfehler-Domains ab Kenntnis _____________________________________________________________ Erlangt der Domain-Parking-Anbieter Sedo Kenntnis von etwaigen Markenverletzungen, so muss das Unternehmen umgehend die Rechtsverstöße beseitigen, andernfalls haftet es als Mitstörer (LG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2011 - Az.: 17 O 73/11). Seit der Grundlagen-Entscheidung des BGH (Urt. v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 155/09) ist klar: Sedo haftet für Markenverletzungen seiner Kunden erst ab Kenntnis. Gleichwohl bejahte nun das LG Stuttgart eine Mitverantwortlichkeit des Plattform-Betreibers. Ein Sedo-Kunde parkte mehrere Tippfehler-Domains, die klar die Markenrechte der Klägerin verletzten. Auf seiner Homepage teilt Sedo u.a. mit, dass Markenbeschwerden nur unter folgenden Voraussetzungen bearbeiten werden können: 1. Die Korrespondenz ist an die E-Mail legal@sedo.de zu richten. 2. Dem Schreiben ist eine Kopie der Markeneintragung beizufügen. Ein Mitarbeiter der Klägerin schrieb eine E-Mail an die allgemeine Mail-Adresse des Beklagten (kontakt@sedo.de) und wies auf die Rechtsverletzungen hin. Einen Tag später antwortete ein Mitarbeiter des Beklagten, dass für die Prüfung eine Kopie der Markeneintragung an legal@sedo.de zu schicken sei. Die Klägerin reagierte nicht. Nach weiteren 14 Tagen ließ die Klägerin die Plattform dann anwaltlich abmahnen. Sedo gab eine Unterlassungserklärung ab, so dass es im vorliegenden Fall nur noch um die Abmahnkosten ging. Die Stuttgarter Richter bejahten eine Mitstörerhaftung von Sedo, da trotz Kenntnis untätig geblieben sei. Das Unternehmen sei verpflichtet gewesen, von sich aus aktiv zu werden. Ausreichend sei es, wenn Sedo "irgendwie" Kenntnis erlange. Zumal die Mail-Adresse kontakt@sedo.de selbst auf der Webseite angegeben werde. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, Sedo eine Kopie der Markeneintragung zu übersenden. Vielmehr hätte Sedo selbst recherchieren müssen, zumal im Internet eine kostenlose und schnelle Überprüfung der Marken bestünde. Es sei Aufgabe von Sedo die Rechtsverletzungen zu prüfen. Sedo hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Stuttgart: Vorwurf der Urheberrechtsverletzung in P2P-Tauschbörse kann entkräftet werden _____________________________________________________________ Weist ein Anschluss-Inhaber nach, dass er sein WLAN-Netz ausreichend abgesichert hat und sich keine P2P-Software auf dem Rechner befunden hat, so kann er damit den Vorwurf einer P2P-Urheberrechtsverletzung entkräften (LG Stuttgart, Urt. v. 28.06.2011 - Az.: 17 O 39/11). Die Klägerin war Rechteinhaberin an verschiedenen Musikwerken. Den Beklagten wurde vorgeworfen, dass über ihren Internet-Anschluss Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen begangen wurden. Ermittelt wurde dies anhand der festgestellten IP-Adressen. Noch zu einer Zeit als den Beklagten die Vorwürfe nicht bekannt waren, suchte die Polizei deren Wohnung auf. Freiwillig gestatteten die Beklagten eine Untersuchung ihres Rechners, der jedoch negativ ausfiel. Weder Musikstücke noch eine P2P-Software wurden festgestellt. Wenig später mahnt die Klägerin die Beklagten wegen der Urheberrechtsverletzungen ab. Das Stuttgarter Landgericht wies die Klage ab. Zwar spreche aufgrund der festgestellten IP-Adressen eine Vermutung für die Täterschaft der Beklagten. Diesen Vorwurf hätten die Beklagten jedoch aber entkräften können. Durch die Tatsache, dass keinerlei Nachweise auf dem Rechner gefunden worden seien, sei davon auszugehen, dass die Beklagten nicht verantwortlich seien. Sie hätten auch nachweisen können, dass sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hätten. Vor allem spreche für die Beklagten, dass sie die polizeiliche Untersuchung des Rechners freiwillig hätten geschehen lassen. Und das zu einer Zeit, wo sie von dem Tatvorwurf keine Kenntnis gehabt hätten, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, etwaige Dateien kurzfristig vor dem Eintreffen der Strafverfolgungsbehörden zu löschen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. Neue Rechts-FAQ zur EU-Spielzeugrichtlinie _____________________________________________________________ Zum 20.07.2011 sind sie in Kraft getreten, die neuen Regelungen der EU-Spielzeugrichtlinie. Die Bestimmungen verpflichten den Hersteller, Importeur und Händler von Spielzeugen zu umfangreichen Kennzeichnungs- und Hinweispflichten. Einer ausführlichen Rechts-FAQ erläutert die Kanzlei Dr. Bahr ab sofort den genauen Inhalt und die praktischen Konsequenzen der neuen Regelungen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Ab 04.08.gilt das neue Fernabsatzrecht und die neue Widerrufsbelehrung _____________________________________________________________ Nichts ist so beständig wie der Wandel lautet ein Sprichtwort. Dies gilt auch für das Fernabsatzrecht im Online-Bereich und die Muster-Widerrufsbelehrung. Ab dem 04.08. gilt das neue Fernabsatzrecht und die neue Widerrufsbelehrung. Der Unternehmer hat 3 Monate lang Zeit, seine Widerrufsbelehrung zu aktualisieren, erst danach sind veraltete Texte eine Rechtsverletzung. Die Kanzlei Dr. Bahr bietet unter http://www.dr-bahr.com/infos/rechts-faq/fernabsatzrecht-2011.html
"Wir haben Facebook wiederholt aufgefordert, die Funktion der Gesichtserkennung abzuschalten und die bereits gespeicherten Daten zu löschen. Sollte Facebook diese Funktion weiterhin aufrechterhalten, muss sichergestellt werden, dass nur Daten von Personen in die Datenbank eingehen, die zuvor wirksam ihre Einwilligung zur Speicherung ihrer biometrischen Gesichtsprofile erklärt haben. Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten v. 02.08.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Facebook - Eine datenschutzrechtliche Analyse - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Facebook: Eine datenschutzrechtliche Analyse - Teil 2". Inhalt: Facebook-Bashing ist derzeit in. Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht über "gravierende Sicherheitslücken" und "riesige Datenlecks" diskutiert wird. Auch der öffentlich proklamierte Facebook-Austritt der Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner hat viel Medienaufsehen erregt. Was ist dran an der aktuellen massiven Kritik? Handelt es sich nur um einen Medienhype oder bestehen tatsächlich grundlegende datenschutzrechtliche Probleme bei dem bekanntesten Social-Web-Portal? Dieser Frage geht der heutige Podcast nach. Der heutige Podcast beleuchtet Facebook datenschutzrechtlich von zwei Seiten. Einmal aus Sicht eines Facebook-Users und einmal aus Sicht eines unbeteiligten Dritten. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Sie hören heute den zweiten Teil, den ersten gab es bereits letzte Woche. zurück zur Übersicht |