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Der Leitsatz der Entscheidung zu YouTube lautet (BGH, Urt. v. 02.06.2022 - Az.: I ZR 140/15):
3. Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht setzt die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen Urheberrechtsinhaber und Anspruchsgegner voraus. Daran fehlt es, wenn bei einer Muttergesellschaft Vorteile abgeschöpft werden sollen, die im Geschäftsbetrieb ihrer Tochtergesellschaft entstanden sind.
4. Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 3 UrhG schließt die Auskunft über die Bankdaten der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, GRUR 2021, 470 = WRP 2021, 201 - YouTube-Drittauskunft II)."
Das OLG Schleswig hat sich zu mehreren wichtigen Fragen rund um das GeschGehG geäußert.
1. Klageantrag:
Dies ist für den Gläubiger kontraproduktiv, da er sich damit vollständig outet, die Gegenseite aber bis dato möglicherweise nur einen Teil des Geschäftsgeheimnisses kannte. Zwar kann das Gericht bestimmte Geheimhaltungsmaßnahmen anordnen, diese haben aber nur begrenzte Wirkung.
Nun hat das OLG Schleswig entschieden, dass ein Antrag auch dann prozessual zulässig sein kann, wenn das Geschäftsgeheimnis weder im eigentlichen Klageantrag aufgeführt noch Aktenbestandteil wird.
Der Verbotsantrag der Klägerin lautete:
Einer Aufgliederung, welche der Angaben in der Teil-Kostenrechnung Geschäftsgeheimnisse sein sollen und welche nicht, bedarf es nicht. Sie trüge im Gegenteil dem Rechtsschutzziel der Klägerin nicht Rechnung. Nicht in den einzelnen Angaben, sondern gerade in ihrer strukturierten Zusammenstellung sieht die Klägerin die Aussagekraft der Teil-Kostenrechnung und den Inhalt, den sie geheimhalten möchte.
Der Inhalt der Anlage K 1 stellt dementsprechend als Ganzes das Geschäftsgeheimnis dar, so dass das Unterlassungsbegehren folgerichtig darauf gerichtet ist, der Beklagten die Verwendung der Teil-Kostenrechnung selbst zu verbieten.
Auch im Hinblick auf das berechtigte Geheimhaltungsbedürfnis der Klägerin muss die vorliegende Antragstellung genügen. Es wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn die Klägerin in dem Antrag - sei es unmittelbar, sei es durch Verweis auf eine Anlage - die Excel-Tabelle aktenkundig machen müsste, die der Beklagten nicht bekannt werden und die sie nicht verwenden soll (...).
Die Beklagte hat dem nie klar entgegenhalten, dass ihr das Geschäftsgeheimnis ohnehin bereits bekannt sei. Sie könnte damit aber auch nicht gehört werden, weil sie dann einer zusätzlichen Offenlegung der Tabelle erst recht nicht bedarf. Vielmehr entstünde für die Klägerin dadurch die zusätzliche Gefahr, dass die Beklagte bei der Verwendung der ihr vorliegenden Tabelle gegenüber Dritten nun sogar darauf verweisen könnte, dass die Klägerin deren Authentizität bestätigt habe."
Den sodann geprüften Unterlassungsanspruch hinsichtlich einzelner Daten nach § 6 GeschGehG (ebd. Rn. 17) hat es unter anderem daran scheitern lassen, dass die Daten nicht durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt gewesen seien. Insoweit hat es konkreten Vortrag der dortigen Klägerin zum „Geheimhaltungsmanagement“ vermisst, aber nicht etwa auf die Unwirksamkeit der Verschwiegenheitsklauseln verwiesen (ebd. Rn. 23)."
Ein solches berechtigtes Interesse muss jedoch öffentlich bestehen, d.h. im öffentlichen Interesse liegen. Lediglich individuelle Gründe reichen nicht aus:
Die Aufdeckung von Tatsachen allein im Individualinteresse ist aber durch Whistleblowing nicht geschützt.
Wer einen vermeintlichen Anspruch durchsetzen möchte, hat im Rechtsweg prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang der Anspruch tatsächlich besteht. Wer Auskunft begehrt, hat diesen Weg ebenfalls einzuhalten und darf sich die gewünschte Kenntnis nicht eigenmächtig verschaffen. Aus eben diesem Grund hatte die Beklagte Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von noch zu bezifferndem Schadensersatz erhoben.
Spätestens nach rechtskräftiger Abweisung der Auskunftsklage wäre es mit der Rechtsordnung nicht vereinbar, ihr anstelle eines durchsetzbaren Anspruchs das Recht auf eigenmächtige außergerichtliche Auskunftsverschaffung zuzugestehen."
Die Beklagte warb mit einer Preisreduzierung gegenüber einem UVP. Sie war dabei Herstellerin des Produktes und hatte den UVP selbst festgelegt.
Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als irreführend ein. Derjenige, der den UVP festlege, könne nicht gleichzeitig diesen Werten bei seinen Preisrabatten gegenüberstellen:
Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von der zitierten Entscheidung dadurch, dass dort die unverbindliche Preisempfehlung nicht von dem Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten, sondern von dem werbenden Händler selbst festgesetzt worden war. Dieser Unterschied ist rechtlich jedoch nicht relevant.
Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr bei einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ von der Preisempfehlung eines von dem Werbenden verschiedenen Herstellers ausgeht, nicht von einer Preisempfehlung des Werbenden selbst.
Der Verkehr rechnet nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, die er sich selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten jedoch ignoriert. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung in der beworbenen Höhe ausgegeben hat und die Ersparnis daher zutreffend berechnet ist. Die Entscheidung des Senats in der Sache 6 W 26/21 ist daher nicht einschlägig."
Die Klägerin war ehemalige Mandantin bei dem verklagten Rechtsanwalt, bei dem es um die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall ging. Im Laufe der Mandatierung kam es zum Streit.
Die Klägerin verlangte daraufhin u.a. eine DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO, die der Anwalt jedoch erst nach Ablauf eines Monats und damit verspätet mitteilte.
Daraufhin verlangte sie einen Schadensersatz iHv. 500,- EUR. Sie machte geltend, dass sie durch die verzögerte Datenauskunft des Beklagten psychisch belastet wurde und sie Stress und Sorge gehabt habe, ob ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall überhaupt noch wirksam durchgesetzt werden könnten.
Das OLG Köln hat der Klägerin Recht gegeben und einen DSGVO-Schadensrsatz iHv. 500,- EUR bejaht.
Da der verklagte Advokat die Umstände nicht bestritten hatte, legte das Gericht den klägerischen Vortrag als bewiesen zugrunde:
Diese von der Klägerin vorgetragenen Umstände reichen auch aus, um einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen."
Die Klägerin ist für eine nicht unerhebliche Dauer vom Beklagten über das weitere Schicksal des Mandates im Unklaren gelassen worden und war über Monate nicht in der Lage, auf die Handakte zuzugreifen, Kenntnis über den Inhalt der dort gespeicherten Daten zu erlangen und das sie betreffende Verfahren mit dem neuen Prozessbevollmächtigten voranzutreiben."
Dabei hat er neben den vorstehend dargelegten Umständen, die in Kombination mit dem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten für die Klägerin sprechen, zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass die Daten der Klägerin keinem Dritten zugänglich gemacht worden sind und die Frage einer Präventionsfunktion der Entschädigung im vorliegenden Fall aufgrund der sich aus den Akten ergebenden zeitweisen Erkrankungen des Beklagten keine durchgreifende Rolle spielt und letztlich damit keine höhere Entschädigung rechtfertigen kann."
Nach den Bestimmungen des Mietvertrages ist sie ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet. Die Klägerin, die an mehreren Standorten in der Pfalz und in Baden Einzelhandelsgeschäfte gleichsam u.a. für Damenbekleidung betreibt, hat die Auffassung vertreten, im Öffnen der Outlet-Center-Filiale durch die Beklagte an den Feriensonntagen sei eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen, die Letztere zu unterlassen habe.
Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 1 LadÖffnGDVO sei rechtswidrig. Die Klägerin hat den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen begehrt, daneben die gerichtliche Feststellung möglicher Schadensersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit.
Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2021 (Az.: HK O 46/20) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb nun erfolglos.
Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstellten. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich aus der dies ausdrücklich gestattenden Regierungsverordnung vom 13. März 2007 (LadÖffnGDVO), die auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz beruhe.
Der Senat zieht hierbei eine Parallele zur Situation bei einer (nicht nichtigen) Erlaubnis durch Verwaltungsakt.
Eine abstrakte Normenkontrolle der Regierungsverordnung zur Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit, insbesondere mit Blick auf den in Art. 47 und Art. 57 der Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten besonderen Sonntagsschutz, sei nur durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz möglich.
Eine für die Zulässigkeit einer Richtervorlage an den Verfassungsgerichtshof zwingend erforderliche sichere Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage (§ 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz) habe der Senat nicht gewonnen.
Ferner habe die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Landesverordnung bestimmend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (Einstellung des Verkehrsflugbetriebes) nicht automatisch zum Wegfall der Verordnung geführt. Hinzu trete, dass sich die Beklagte an das geschriebene Recht halte und sich damit rechtstreu verhalte. Sie müsse die Gewissheit haben, dafür nicht – auch nicht auf die Zivilklage eines Wettbewerbers hin – sanktioniert zu werden.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken v. 04.08.2022
Die Beklagte, ein Maklerunternehmen, inserierte unterschiedliche Immobilien in Zeitungen mit Kaufpreis an. Sie teilte dabei jedoch nicht ihre konkrete Firmierung und Adresse mit.
Dies stufte das LG Frankfurt a.M. als nicht ausreichend ein und bejahte einen Wettbewerbsverstoß:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof muss auch der dazugehörige Rechtsformzusatz angegeben werden, weil dieser Bestandteil der Kapitalgesellschaft ist. (...)"
Die Angabe einer Internetadresse, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Faxnummer genügt nicht."
Das verklagte Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz für Endkunden herstellte, warb in der Lebensmittel-Zeitung mit der Aussage:
Die Klägerin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da ein aufklärender Hinweis hätte erfolgen müssen.
Dieser Ansicht folgte das LG Kleve nicht und wies die Klage ab.
Entscheidend sei nämlich, dass sich die Lebensmittel-Zeitung ganz überwiegend an ein Fachpublikum richte:
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Lebensmittelzeitung könne auch von Verbrauchern abonniert und gelesen werden, ist dies für den angesprochenen Verkehrskreis unerheblich, denn die Lebensmittelzeitung ist nicht auf Verbraucher ausgerichtet.
Die Kammer vermag dies aus eigener Sachkunde zu beurteilen, da der ihr angehörende Handelsrichter Dr. xy selbst in der Lebensmittelbranche tätig ist und die Lebensmittelzeitung kennt."
Der Anspruch besteht auch nicht im Hinblick auf § 5a Abs. 2 UWG in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung, denn die beanstandete Werbung richtet sich nicht an Verbraucher. Soweit die von Beklagten produzierten Endprodukte, die in Form einer teilweise abgebildeten Verpackungstüte in der Werbung wiedergegeben sind, zum Konsum durch den Endverbraucher bestimmt sind, ist dies unerheblich, denn die beanstandete Werbeanzeige in der Lebensmittelzeitung richtete sich nicht an den Endverbraucher, sondern an den Handel."
Die Antragstellerinnen bieten in Berlin stationsungebundenes Carsharing mit Pkw an. Ihren Kunden stellen sie die Pkw ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen zur Verfügung. Die Kunden mieten die auf öffentlichem Straßenland abgestellten Pkw dabei über eine App, mit deren Hilfe die Mietwagen auch lokalisiert, geöffnet und nach Nutzungsende wieder verschlossen werden.
Der Berliner Landesgesetzgeber hat das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) mit Wirkung zum 1. September 2022 dahingehend geändert, dass u.a. auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Ferner wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden können. Das Gesetz sieht dabei die Durchführung eines Auswahlverfahrens unter mehreren Anbietern (Kontingentierung) vor.
Wer das Angebot ohne die danach erforderliche Erlaubnis weiterhin betreibt, handelt ordnungswidrig. Die Antragstellerinnen wollten vorläufig festgestellt wissen, dass ihr Angebot nicht von den genannten Vorschriften erfasst sei, weil keine Sondernutzung vorliege.
Der Eilantrag der Antragstellerinnen hatte vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Erfolg. Das stationsungebundene Carsharing unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil es sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen handele.
Hierzu zähle nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr, solange das jeweilige Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sei. Das sei hier der Fall.
Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, sei demgegenüber unschädlich und verdränge den Verkehrszweck nicht.
Das Gericht hat die Feststellung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 1. August 2022 (VG 1 L 193/22)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 02.08.2022
Die Beklagte war eine Versicherung und akzeptierte bei einem Kunden nicht dessen litauisches Konto. Sie schrieb an den Kunden:
Haben Sie noch eine deutsche IBAN oder können Sie die Rechnung bitte per Überweisung bezahlen?“
Dass möglicherweise der streitbefangene Versicherungsvertrag mit der Kundin (...) über die Online-Plattform (...) zustande gekommen ist, auf dessen (...) Formular eine DE IBAN voreingestellt war, ist ohne jegliche Relevanz.
Denn bereits der E-Mail des Beklagten an die Kundin (...) ist zu entnehmen, dass die Kundin eine litauische IBAN verwendet hat, die der Beklagte zum Lastschrifteinzug für Versicherungsbeiträge nicht akzeptierte. Die Folge war die Mahnung hinsichtlich des Erstbeitrages vom 26.04.2021. Die Nichtakzeptanz kann auch nicht durch Einkleidung in eine höfliche „Bitte“, stattdessen eine DE IBAN zu benutzen, negiert werden. Ob der betreffende Mitarbeiter des Beklagten schuldhaft gehandelt hat, ist für den Unterlassungsanspruch ohne Relevanz. Der Anspruch setzt ein Verschulden nicht voraus.
13Der Verstoß des Beklagten gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2020, Az.: I ZR 93/18 – juris Rn. 41)."
Inhaltlich ging es um die unerlaubte Übernahme einer Illustration des Martinszug mit Sankt Martin auf einem Pferd in Anspruch. Der Beklagte verwendete die Grafik ohne Erlaubnis auf seiner privaten Homepage.
Der Kläger verlangte nun Schadensersatz iHv. rund 450,- EUR zzgl. einem 100%-Verletzeraufschlag, weil er als Urheber nicht genannt wurde. Der Beklagte zahlte außergerichtlich bereits eine Summe iHv. 200,- EUR.
Das AG München wies die Klage ab.
Höhe des Schadensersatzes:
Denn mit Wissen und Wollen des Klägers könne die Grafik auch über eine Micro-Stock-Agentur im Internet erworben werden, wobei je nach Art und Umfang der Lizenz ein Preis bis zu 100,- EUR anfalle. Lediglich in dieser Höhe könne ein Anspruch überhaupt in Betracht kommen:
Letztlich handelt es sich auch hierbei um die „eigene Lizenzierungspraxis“ des Klägers, der den zwischengeschalteten Agenturen die Weiterlizenzierung gestattet hat und an den Einkünften beteiligt wird.
Zwar ist es richtig, dass bei der Bemessung des Lizenzschadens darauf abzustellen ist, was die Parteien selbst als Vertragspartner ohne Zwischenschaltung einer Agentur vernünftigerweise vereinbart hätten; die Marktpreise von Drittanbietern würden jedoch nach Auffassung des Gerichts in die Preisgestaltung und -verhandlung von vernünftigen Vertragspartnern sehr wohl einfließen, zumindest dergestalt, dass ein redlicher Anbieter keine Vergütung verlangen würde, die weit oberhalb des teuersten Angebots einer Agentur liegt.
Andererseits gibt es jedoch auch keinen Erfahrungssatz, dass ein redlicher Kaufmann, der seine Produkte zu einem bestimmten Preis anbietet, einen interessierten Kunden an einen anderen Anbieter verweist, bei dem das Produkt zu einem günstigeren Preis erhältlich ist.
Demnach wäre es dem Kläger grundsätzlich vernünftigerweise auch nicht verwehrt, höhere Preise zu vereinbaren als diejenigen, die Agenturen verlangen. Ein vernünftiger Interessent dürfte sich auch nicht darauf zurückziehen, eine Leistung kostenfrei oder zum günstigsten Tarif zu erhalten. Ohnehin ist es dem Beklagten entgegen dessen Ansicht von Vornherein verwehrt, sich auf das günstigste oder gar ein kostenloses Angebot zu berufen, da wie ausgeführt der objektive Wert der Berechtigung maßgeblich ist.
Das Gericht geht daher grundsätzlich davon aus, dass eine Direktlizenzierung bei einem Rechteinhaber durchaus auch höhere Vergütungssätze als bei Drittanbietern rechtfertigen kann, da diese Vorgehensweise auch für den Lizenznehmer weitergehende Vorteile mit sich bringen kann (unmittelbarer Ansprechpartner im Inland, Vermeidung von Registrierungsprozessen, Laufzeitverträgen oder Erwerb von „Credits“ etc.)."
Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Anspruchsteller selbst Urheber ist. Handle es sich hingegen lediglich um den Rechteinhaber, könne dieser keinen Aufpreis verlangen:
Der Vortrag des Klägers im Hinblick auf den von ihm verlangten Zuschlag bleibt jedoch bereits nebulös. In seinen eigenen Nutzungsbedingungen (Anlage B 17) verlangt er für alle von ihm bezogenen Bilder eine Nennung seines eigenen Namens als Urheber.
Im vorliegenden Fall ist er jedoch unstreitig nicht selbst Urheber der Grafik, so dass er die Nennung seines eigenen Namens jedenfalls vor dem Hintergrund des §13 UrhG nicht verlangen kann."
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vom 10.08.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 32. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Volltext-Urteile zur Haftung von YouTube und Uploaded
2. OLG Schleswig: Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach GeschGehG / kein Fall des Whistleblowing
3. OLG Frankfurt a.M.: Rabatt-Werbung mit eigener Preisempfehlung (UVP) ist irreführend
4. OLG Köln: 500,- EUR DSGVO-Schadensersatz für verspätete DSGVO-Auskunft
5. OLG Zweibrücken: Kein Wettbewerbsverstoß durch Filiale-Öffnung einer Filiale an Feriensonntagen
6. LG Frankfurt a.M.: Bei gewerblicher Zeitungsanzeige muss Identität angegeben werden, bloße Nennung der Webseite nicht ausreichend
7. LG Kleve: Werbeaussage "klimaneutral" gegenüber Fachpublikum nicht irreführend
8. VG Berlin: Carsharing im Land Berlin ist vorerst keine kostenpflichtige Sondernutzung
9. LG Oldenburg: Wettbewerbsverletzung durch Nicht-Akzeptanz eines ausländischen Kontos (SEPA-Diskriminierung)
10. AG München: Berechnung bei Online-Grafik-Klau + fehlende Urheberbenennung 100%-Aufschlag
Die einzelnen News:
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1. BGH: Volltext-Urteile zur Haftung von YouTube und Uploaded
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Die Urteile zur Haftung von YouTube und Uploaded für die Rechtsverletzungen Dritter liegen nun im Volltext vor.
"1. Ergreift der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform, der weiß oder wissen müsste, dass Nutzer über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, so nimmt er selbst eine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG vor. Lediglich reaktive technische Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern, genügen für die Einstufung als Maßnahmen zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 Rn. 84 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando). (...)
Der Leitsatz der Entscheidung zu Uploaded lautet (BGH, Urt. v. 02.06.2022 - Az.: I ZR 53/17):
"Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, nimmt selbst eine öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn er ein solches Verhalten seiner Nutzer dadurch wissentlich fördert, dass er ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando)"
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2. OLG Schleswig: Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach GeschGehG / kein Fall des Whistleblowing
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Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) können auch dann vorliegen, wenn keine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung besteht und bestehende Klauseln unwirksam sind. Ein Fall des zulässigen Whistleblowings liegt dann nicht vor, wenn lediglich individuelle Interessen berührt sind (OLG Schleswig, Urt. v. 28.04.2022 - Az.: 6 U 39/21).
In Gerichtsprozessen ist es grundsätzlich notwendig, das zu schützende Rechtsgut (hier: das Geschäftsgeheimnis) mit in den Klageantrag aufzunehmen.
"...in der Form einer Excel-Tabelle erstellte Teil-Kostenrechnung über direkte und indirekte Kosten, die der Klägerin bei der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Kunden der H-GmbH in den Geschäftsjahren 2013 bis 2019 entstanden sind, und zwar wie dies ausschnittweise in Anlage K 1 ersichtlich ist"
Dazu das OLG Schleswig:
"Angesichts der detaillierten Beschreibung in Wort und Bild ist der Einwand der Beklagten, es sei vollkommen unklar, wie die vom etwaigen Verbotstenor erfasste Teil-Kostenrechung genau aussehe und welche Informationen sie tatsächlich enthalte (...), unberechtigt. Auch eine Verwechslung mit anderen Dokumenten kann ausgeschlossen werden. (...)
2. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen:
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können - so die Richter weiter - auch dann vorliegen, wenn keine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung besteht und bestehende Klauseln unwirksam sind:
"Aus der Unwirksamkeit einer Verschwiegenheitsklausel folgt nicht zwingend, dass sie im Rahmen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen unbeachtlich sind. Auch das LAG Köln hat nur entschieden, das eine unwirksame Klausel keine Grundlage eines Unterlassungsanspruchs sein könne (LAG Köln BeckRS 2019, 44850 Rnrn. 13 - 15).
3. Kein Fall des zulässigen Whistleblowings:
Ausnahmsweise darf ein Dritter ohne Genehmigung geschützte Geschäftsinteressen veröffentlichen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (§ 5 GeschGehG).
"Öffentliches Interesse an der Aufdeckung vermeintlich vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin zum Nachteil der Beklagten besteht nicht. Die Beklagte hat solches auch nicht dargelegt, sondern stets nur darauf verwiesen, dass sie die Angaben zur effektiven Durchsetzung des Schadenersatzanspruches benötige, dessen sie sich berühmt.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Rabatt-Werbung mit eigener Preisempfehlung (UVP) ist irreführend
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Der Hersteller, der für sein Produkt eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) ausspricht, darf nicht in seiner Werbung mit Preisrabatten werben, die auf diesen UPV Bezug nehmen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.06.2022 - Az.: 6 W 30/22).
"Die Werbung der Antragsgegnerin mit einer unverbindlichen Preisempfehlung bzw. einen „Listenpreis/UVB“ ist irreführend.
Eine Preisgegenüberstellung der beanstandeten Art erweckt beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere „empfohlene“ Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.3.2016 - 6 U 94/14 - Rn 11, juris).
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4. OLG Köln: 500,- EUR DSGVO-Schadensersatz für verspätete DSGVO-Auskunft
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Für eine verspätete DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO muss der Verantwortliche einen Schadensersatz iHv. 500,- EUR leisten (OLG Köln, Urt. v. 14.07.2022 - Az.: 15 U 137/21).
"Dabei kommt es vorliegend nicht auf die umstrittene Frage an, ob allein die Verletzung einer Vorschrift der DSGVO für einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreicht oder ob es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten Schadens bedarf (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 2.3.2022 – 13 U 206/20, juris m.w.N.). Denn vorliegend hat die Klägerin umfassend und vom Beklagten unwidersprochen dazu vorgetragen, welche (immateriellen) Folgen die verweigerte Datenauskunft des Beklagten für sie hatte.
Auch eine etwaige Bagatellgrenze sei überschritten worden:
"Die Frage eines sog. Bagatellvorbehalts (...) spielt im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rolle, weil die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die verzögerte Datenauskunft des Beklagten über eine reine Bagatelle hinausgehen.
Hinsichtlich der Höhe führt das Gericht aus:
"Der Höhe nach hält der Senat den von der Klägerin letztlich noch geltend gemachten Betrag in Höhe von 500 Euro für ausreichend und angemessen, um die von ihr erlittenen immateriellen Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auszugleichen.
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5. OLG Zweibrücken: Kein Wettbewerbsverstoß durch Filiale-Öffnung einer Filiale an Feriensonntagen
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Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat am 4. August 2022 die Berufung im Verfahren hinsichtlich der Öffnung einer Filiale der Beklagten im Zweibrücker Factory-Outlet-Center zurückgewiesen (Az.: 4 U 202/21).
Die Beklagte ist ein Damenbekleidungsunternehmen, das u.a. am dortigen Standort eine Filiale besitzt. Ihr Ladenlokal hat sie von ihrer Streithelferin in dem Rechtsstreit, der Betreiberin des Factory-Outlet-Centers, angemietet.
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6. LG Frankfurt a.M.: Bei gewerblicher Zeitungsanzeige muss Identität angegeben werden, bloße Nennung der Webseite nicht ausreichend
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Bei einer gewerblichen Zeitungsanzeige für Immobilien muss die konkrete Identität des Verkäufers (Name und Anschrift) mit angegeben werden. Die bloße Nennung einer Webseite ist nicht ausreichend (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.02.2022 - Az.: 3-10 O 61/21).
"Nach § 5a Abs.3 UWG sind Informationen über die Identität und die Anschrift des Unternehmens wesentlich (...). Unter Identität ist der Name des Unternehmers zu verstehen, unter dem er im Geschäftsverkehr auftritt.
Und weiter:
"Unter Anschrift ist die geografische Adresse zu verstehen, mithin Ort, Straße und Hausnummer. Die Angabe einer Postleitzahl ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil, Straße und Hausnummer feststeht.
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7. LG Kleve: Werbeaussage "klimaneutral" gegenüber Fachpublikum nicht irreführend
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Die Werbeaussage "klimaneutral" gegenüber einem Fachpublikum ist nicht irreführend, wenn die Einsparung durch bloße Kompensation erfolgt (LG Kleve, Urt. v. 22.06.2022 - Az.: 8 O 44/21).
"Seit 2021 produziert xy alle Produkte klimaneutral"
Das Ziel wird nicht durch Einsparung, sondern durch CO2-Kompensation erreicht.
"Angesprochener Verkehrskreis der vom Kläger angesprochenen Werbung ist ein Fachpublikum, denn die Werbung ist in der Lebensmittelzeitung erschienen, die sich als "Fach- und Wirtschaftsmedium der Konsumgüterbranche" an "Entscheider in Handel und Konsumgüterindustrie sowie branchenrelevante Dienstleister an allen relevanten Touchpoints" wendet (www.lzmedien.net).
Auch inhaltlich liege kein Rechtsverstoß vor:
"Die Werbeaussage: "Seit 2021 produziert xx alle Produkte klimaneutral." ist nicht unwahr, denn klimaneutral ist nicht gleichbedeutend mit emissionsfrei und kann auch über Kompensation erreicht werden. Eine Täuschung über die Herstellung ist damit nicht verbunden, denn dem von der Werbung angesprochenen Fachpublikum ist bekannt, dass Klimaneutralität durch Kompensationen erfolgen kann. (...)
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8. VG Berlin: Carsharing im Land Berlin ist vorerst keine kostenpflichtige Sondernutzung
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Stationsungebundenes Carsharing stellt nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar.
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9. LG Oldenburg: Wettbewerbsverletzung durch Nicht-Akzeptanz eines ausländischen Kontos (SEPA-Diskriminierung)
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Weigert sich eine Versicherung, eine Lastschrift für das litauische Konto eines Kunden einzurichten, so handelt es sich um einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO und es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Oldenburg, Urt. v. 17.02.2022 - Az.: 15 O 1977/21).
"(…) wir erhalten von Ihnen eine litauische IBAN. Leider können wir diese aktuell nicht automatisch verarbeiten, daher habe ich eine große Bitte an Sie:
Dies bewertete das Gericht als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO:
"Nach Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 SEPA-VO bestimmt, dass ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine Inlandslastschrift gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, im Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Lastschriften erreichbar sein muss, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veranlasst werden. (...)"
Und weiter:
"Der Beklagte hat gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verstoßen.
Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 25.05.2022 - Az.: 6 U 42/22) hat in der Berufungsinstanz die Rechtsansicht des LG Oldenburg bestätigt.
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10. AG München: Berechnung bei Online-Grafik-Klau + fehlende Urheberbenennung 100%-Aufschlag
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Bei der Berechnung des Schadensersatzes für die unerlaubte Übernahme einer Grafik sind sämtliche Umstände maßgeblich, so z.B. auch die Tarife einer zwischengeschaltete Agenturen. Für die fehlende Urheberbenennung fällt grundsätzlich ein 100%-Verletzeraufschlag an (AG München, Urt. v. 15.10.2021 - Az.: 142 C 1511/21).
Das Gericht bezweifelte bereits die konkrete Höhe des Schadensersatzes.
"Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die auf dem Agenturmarkt für die streitgegenständliche Grafik verlangten Preise nicht außer Acht zu lassen.
Verletzeraufschlag und 100 % Aufpreis:
Werde ein Urheber nicht benannt, falle grundsätzlich auch Verletzeraufschlag iHv. 100 % an.
"Zwar führt nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung die fehlende Urhebernennung grundsätzlich zu einem pauschalen 100%igen Zuschlag des für die jeweilige Nutzung üblichen Honorars (...).
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