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Newsletter vom 10.09.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 37. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Klägerin betrieb in Spielhallen Unterhaltungsgeräte, mit denen gegen Entgelt sog. "Tokenspiele" gespielt werden konnten. Das Tokenspiel ermöglicht dem Spieler, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erhalten. Der Spieler hat aber keine Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der seinen Einsatz übersteigt. Der BFH führte u.a. aus, die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz 1999 steuerfrei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibe. Die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien auch nicht nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit. Denn ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" i.S. dieser Bestimmung erfordere die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen; die Gewinnchance müsse in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Denn die durch das Tokenspiel eingeräumte Möglichkeit, (lediglich) seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen, eröffne dem Spieler nach Beendigung des Spiels maximal den Verbleib eines ungeschmälerten Vermögens und damit die Verhinderung eines Verlustes. Das Tokenspiel biete daher nicht die Chance, einen Gewinn im Sinne einer Vermögensmehrung zu erzielen. - Urteil vom 29.05.2008 - Az.: V R 7/06 - Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 03.09.2008
Mit der Entscheidung des OLG liegt uns nunmehr - neben zahlreichen gleichlautenden Urteilen unterschiedlicher Landgerichte - die erste obergerichtliche Entscheidung vor. Weitere Entscheidungen wurden von einem Anwaltskollegen erwirkt, der gleichfalls vom ungenehmigten Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen seiner Leitsätze betroffen ist. Die Begründung des OLG Köln ist überaus interessant, da die Richter die Werksqualität bereits in der Schwerpunktsetzung für die Leitsätze sehen. Dafür machten sich die Kölner Richter die Mühe und nahmen einen Vergleich zwischen den in Streit stehenden Leitsätzen und den Leitsätzen bei JURIS zum gleichen Urteil vor. Ergebnis: Beide Autoren hatten unabhängig von einander unterschiedliche Themen für ihre Leitsätze ausgesucht und formuliert.
Beklagte war Lotto Bayern, die ua. mit dem Text "Lotto: rund 15 Mio Euro am Mittwoch zu gewinnen" geworben hatte. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, sah hierin einen Verstoß gegen die Werbeverbote des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrages. Zu Recht wie die Münchener Richter nun entschieden: "Danach sind die drei von der Antragstellerin angegriffenen Werbemaßnahmen durch § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV untersagt und deshalb (...) unlauter. Die Zeitungsanzeige (...) stellt die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns blickfangmäßig in den Vordergrund. Andere Informationen als diesen die besondere Attraktivität der Spielteilnahme begründenden Umstand erwähnt sie nur in wesentlich kleinerer Schrift. Zwischen der plakativen Hervorhebung der Gewinnangabe und der im Schriftbild demgegenüber kaum in Erscheinung tretenden Erwähnung der Suchtgefahr und der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit besteht ein eklatantes Missverhältnis. Die Unausgewogenheit der Anzeige, die sich aus der einseitigen Hervorhebung der Möglichkeit eines besonders hohen Gewinns ergibt, bewirkt einen gesteigerten Anreiz für die durch die Werbung angesprochenen Personen, an der Lotterie teilzunehmen. Der (...) gestattete informative und aufklärende Gehalt der Werbung tritt deutlich gegenüber deren Aufmachung als Reklame mit Anreiz zur Teilnahme zurück." Erst vor kurzem war Lotto Bayern verboten worden, im Internet zu werben, vgl LG München I, Urt. v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08, siehe dazu auch unsere Anmerkungen.
"Leitsatz: Der Fernsehsender RTL strahlt seit Herbst 2002 die Casting-Show „Deut¬schland sucht den Superstar“ aus. Die Sendung kombiniert einen Talentwettbewerb mit interaktiven Elementen. Zu¬nächst beurteilt eine Jury die Auftritte der Nachwuchssänger, anschließend können die Zuschauer telefonisch für ihren Favoriten stimmen. Der Kandidat mit den jeweils wenigsten Anrufen scheidet aus. Die vierköpfige Jury ist prominent besetzt; die Juroren erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar. Für dieses Honorar zog die beklagte Künstlersozialkasse den Fernsehsender zur Künstlersozial¬abgabe heran, weil die Jurytätigkeit zur Unterhaltungskunst zähle. Der klagende Fernsehsender vertrat dagegen die Auffassung, die Jury-Mitglieder seien keine Künstler, sondern „Experten“. Dem widersprachen die Essener Richter und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. November 2007 (Az.: S 23 RK 3/07): Die konkrete Tätigkeit der Jury in den Staffeln 2002 und 2003 unterfalle der Unterhaltungskunst, wobei das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) keinen besonderen Qualitätsrahmen vorgebe. Es reiche aus, dass die Jury eine eigenschöpferische Leistung zur Unterhaltung des Fernsehpublikums erbringe. Hintergrund: Die Künstlersozialkasse versichert Künstler und Publizisten im Alter, bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Die Leistungen werden hälftig aus den Beiträgen der Versicherten, zu 20% über einen Zuschuss des Bundes und zu 30% aus der Künstlersozialabgabe finanziert. Sie wird bei Unternehmen erhoben, die künstlerische und publizistische Beiträge verwerten. Aktenzeichen: L 16 KR 5/08 Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW v. 04.09.2008 Anmerkung: Siehe dazu unser Video auf Law-Vodcast "Das Damoklesschwert der Künstlersozialkasse: Abgabepflicht für Jedermann?", der sich exakt mit dieser Problematik beschäftigt.
"Vertragliche Ansprüche stehen der Antragstellerin aber deswegen nicht zu, da der mit der Antragsgegnerin abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist (...). Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte die Antragstellerin durch ihr Call Center für die Antragsgegnerin Verbraucher telefonisch akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten. Damit war der Vertrag darauf gerichtet, dass die Antragstellerin durch ihre Mitarbeiter systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG (...) verstieß (...)." Bereits geleistete Zahlungen und sonstigen Leistungen brauchen in solchen Fällen grundsätzlich nicht zurückgewährt werden: "Der Antragstellerin stehen auch keine Ansprüche aus Bereicherungsrecht zu. Ihnen steht der Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2 BGB entgegen, weil nicht nur der Antragsgegnerin ein Gesetzesverstoß zur Last fällt, sondern auch der Antragstellerin."
Die Parteien stritten darüber, ob die Klägerin für den Buchtitel des seit 1999 von ihr verlegten Fachbuches „Internetrecht“ Werktitelschutz beanspruchen kann und der Beklagten den Vertrieb und die Werbung des juris Praxiskommentars „Internetrecht“ untersagen kann. Die Klägerin verlegt Fachpublikationen für die Bereiche Recht, Wirtschaft, Streuern, die Beklagte betreibt einen Print-Online-Verlag für juristische Informationen, und verlegt auch juristische Publikationen. Die Klägerin hat seit 1999 unter der Bezeichnung „Internetrecht“ ein Fachbuch herausgebracht zum Recht der elektronischen Medien (...), welches derzeit in der 2. Auflage erhältlich ist. Sie ist der Ansicht, ihre Werktitel-Rechte würde durch die Bezeichnung juris Praxiskommentars „Internetrecht“ verletzt. Dem ist das LG Berlin nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen. "Dem Titel des Lehrbuchs „Internetrecht“ kommt angesichts seines rein beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu, zudem liegt auch keine Verwechslungsfähigkeit mit dem unter dem Titel „Internetrecht“ herausgegebenen „juris Praxiskommentar“ mit dem Titel „Internetrecht“ vor. (...) Sowohl „Internet“ als auch „Recht“ sind fest umrissene, lediglich beschreibende Begriffsinhalte und sind auch in der Kombination nicht als originär kennzeichnungskräftig anzusehen. Denn die Zusammensetzung des Wortes ergibt lediglich den Inhalt des Buches, nämlich eine Erörterung der Rechtsprobleme, welche sich aus der Nutzung und den Besonderheiten des Internets ergeben. So wird auch der Titel allgemein verstanden werden, und zwar unabhängig davon, ob der Begriff zusammengeschrieben wird oder die Worte durch einen Bindestrich verbunden werden. Allein durch das Zusammenschreiben der Begriffe „Internet“ und „Recht“ wird noch kein Mindestmaß an Originalität erreicht mithin auch keine Unterscheidungskraft (BGH „Bücher für eine bessere Welt“ GRUR 2000, 882)." Und weiter: "Dass es sich bei „Internetrecht“ nicht um eine homogenes Rechtsgebiet handelt, sondern die sich aus dem Internet ergebenden Rechtsfragen mittels unterschiedlicher bereits etablierter Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Marken- und Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht, Kollisionsrecht und Verbraucherschutzrecht gelöst werden, die mithin alle in dem Buch behandelt werden, steht nicht entgegen. Ein normaler Verbraucher, der das Fachbuch kauft, mag vielleicht aus Unkenntnis davon ausgehen, dass „Internetrecht“ ein spezielles Rechtsgebiet ist oder es ein „Internetgesetz“ gibt. Letztlich wird aber auch er, ebenso wie die angesprochenen Fachkreise der Juristen den Begriff „Internetrecht“ in erster Linie mit dem für das Internet und alle damit in Bezug stehenden rechtlichen Fragen in Verbindung bringen und nicht mit einem von der Klägerin erstmals herausgebrachten Werk dieses Titels."
In aller Regel ist bei solchen Schadensersatzansprüchen nicht das "Ob", sondern das "In welcher Höhe" problematisch. Denn nur selten kann der Geschädigte nachweisen, dass ihm tatsächlich auch ein finanzieller Schaden in einer bestimmten Höhe entstanden ist. Im vorliegenden Fall führen die Frankfurter Richter aus: "Der Schaden, der durch die Unterbrechung des Telefonanschlusses entstanden ist, lässt sich naturgemäß nicht bis auf den letzten Cent berechnen. Dem trägt § 287 ZPO Rechnung, der der Kammer die Möglichkeit einräumt, „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, eine Beweisaufnahme dazu durchzuführen steht im Ermessen der Kammer. Die dadurch ermöglichte Schätzung des Schadens kann zwar in der Regel nicht völlig frei erfolgen, der Geschädigte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte vortragen, aus denen auf den Eintritt und die Höhe des Schadens Rückschlüsse möglich sind. Das hat der Kläger durch die umfangreiche, einseh- und nachvollziehbare Erläuterung seiner vorgelegten Geschäftszahlen getan, die Umsatz- und daraus abgeleitete Gewinnrückgänge gerade in der hier interessierenden Zeit belegen. Die Kammer schätzt den entstandenen Schaden in genau dieser Höhe." In der Praxis genießt diese klägerfreundliche Ansicht des LG Frankfurt a.M. eher Seltenheitwert. Die überwiegende Anzahl der Gerichte verlangt ganz konkrete und bestimmte Erläuterungen zur Bestimmung der Höhe. Gerade z.B. bei monatlich stark schwankenden Umsätzen ist eine Bezifferung des eingetretenen Schadens nur schwer möglich.
Dies hat jüngst das Landgericht Hamburg entschieden und einen Artikel über den Korruptionsverdacht gegenüber einer Tischlerei aus Mecklenburg-Vorpommern für unzulässig erklärt (Urt. v. 11.04.2008 - Az. 324 O 818/07). Aufhänger für die Geschichte auf der Homepage eines Anbieters von aktuellen Nachrichten über Mecklenburg-Vorpommern waren Ermittlungen der Rostocker Staatsanwaltschaft gegen eine Firma wegen des Verdachts des Subventionsbetruges. Das Unternehmen, über das später auf der Website unter voller Namensnennung berichtet wurde, hatte mit eben dieser Firma zusammengearbeitet. Innerhalb der Berichterstattung wurde gemutmaßt, dass die Tischlerei in diesem Zusammenhang ein Dumpingangebot abgegeben habe, um an den Auftrag zu kommen. Laut Gericht sei die Behauptung jedoch unwahr gewesen. Somit habe es sich um eine Verdachtsberichterstattung gehandelt, die jedoch wegen der fehlenden Einhaltung der Sorgfaltspflicht unzulässig gewesen sei. Für die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verwies das Landgericht auf die ständige Rechtsprechung des BGH. Erforderlich ist demnach, dass „ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt; dass keine Vorverurteilung stattfindet; dass die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden; eine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt wurde und dass es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist“. Laut Aussagen der hanseatischen Richter folge die Unzulässigkeit aus den beiden Umständen, dass keine Stellungnahme der Tischlerei eingeholt wurde und „keinerlei entlastende Tatsachen mitgeteilt“ wurden.
Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall, z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen. "Der einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, in der auch personenbezogene Informationen einen Teil der sozialen Realität darstellen, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (...). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden begründet die Veröffentlichung des Autokennzeichens des Antragstellers in dem konkreten Beitrag des Antragsgegners in dem Internetforum keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Antragstellers, selbst über die Veröffentlichung persönlicher Daten zu entscheiden. Es handelt sich bei einem Kraftfahrzeugkennzeichen um keine sogenannte sensible Information, deren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit zum Schutze des Kraftfahrzeughalters generell geboten ist." Auch habe es für die Nennung des Kennzeichens einen Grund gegeben: "Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Veröffentlichung gerade des Kfz-Kennzeichens erkennbar darauf abzielte, dem Antragssteiler hierdurch zu schädigen, oder wenn ein Informationsinteresse der Teilnehmer an dem Internetforum von vornherein gänzlich ausscheiden würden. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen In dem Internetforum wurde die Frage behandelt, ob der Antragsteller als Rechtsanwalt unter anderem Akten im Innenraum seines Kraftfahrzeuges liegen lasse." Darüber hinaus lehnen die Kasseler die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts ab, weil keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1 Abs.3 Nr.3 BDSG vorliege: "Der geltend gemachte Untersagungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Denn die Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes käme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG nur in Betracht, wenn der Antragsgegner personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben hätte oder Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben hätte. Vorliegend hat der Antragsgegner ersichtlich keine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt. Ferner hat er das Kennzeichen nicht aus einer Datei entnommen. Und schließlich hat der Antragsgegner das Kfz-Kennzeichen nicht in einer Datei verarbeitet oder in einer Datei genutzt. Denn der Wortbeitrag im Internet des Antragsgegners stellt keine nicht automatisierte Datei im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG dar. Unter einer solchen nicht automatisierten Datei versteht man jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, wobei ein gleichartiger Aufbau, die einen leichten Zugriff auf die Daten ermöglicht, erforderlich ist."
Die Daten des Klägers waren bei einem Inkassobüro über die zulässige Speicherfrist hinaus gespeichert worden. Der Kläger begehrte nun für diese rechtswidrige Speicherung Schmerzensgeld. Zu Unrecht wie das AG Speyer entschied: "Nach der Rechtsprechung des BGH begründet die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigt werden kann (...). Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet das Gericht die (...) erlittene Beeinträchtigung nicht als so schwerwiegend, dass ein Schmerzensgeld zum Ausgleich und zur Genugtuung gerechtfertigt wäre. Zwar hat die Antragsgegnerin sich erst nach bewilligter Prozesskostenhilfe und Klageerhebung (...) zur Löschung bereit gefunden und damit eine gewisse Hartnäckigkeit zum Ausdruck gebracht. Zu bedenken ist aber auch, dass der Eintrag keinerlei Außenwirkung entfalten konnte (...). Infolgedessen waren für den Antragsteller mit der unterbliebenen Löschung auch keine Interessen oder Rufschädigung oder andere Nachteile verbunden. (...). Auch das Verschulden der Antragsgegnerin ist nicht schwerwiegend. Die Antragsgegnerin hat zunächst berechtigterweise eine richtige Tatsache über die Vermögensverhältnisse des Antragsstellers gespeichert. Ihr Verschulden liegt allein darin, dass sie diese richtige Tatsache (...) nicht rechtzeitig gelöscht hat."
Inhalt: Der Wolfsburger Automobilkonzern hatte gegen die deutsche Registrierungsstelle von DE-Domains auf Konnektierung der Domain „vw.de“ geklagt. In der ersten Instanz hatte das Landgericht den Anspruch abgelehnt. In der Berufung hingegen spricht nun das Oberlandesgericht Frankfurt dem Autohersteller einen solchen Anspruch zu. Die DENIC verweigerte bislang grundsätzlich jede Konnektierung von Zwei-Buchstaben-Domains aus technischen Gründen.
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