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Die Vorlagefragen lauten: 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass derartige Umtauschgeschäfte von der Steuer befreit sind?" Eine Entscheidung des EuGH steht aus.
Die wesentlichen und einzigen Merkmale einer Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, von dem sie sich wahrnehmbar unterscheiden muss, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen
Die Richtlinie über das Urheberrecht1 sieht vor, dass Urheber das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben. Die Mitgliedstaaten können es jedoch erlauben, dass ein Werk ohne die Zustimmung seines Urhebers zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches genutzt wird.
Herr Deckmyn, Mitglied des Vlaamse Belang (einer flämischen politischen Partei), verteilte auf einem Neujahrsempfang der Stadt Gent Kalender für das Jahr 2011. Auf der Vorderseite dieser Kalender war eine Zeichnung abgebildet, die einer Zeichnung auf dem Deckblatt des 1961 von Willy Vandersteen geschaffenen Comichefts Suske en Wiske mit dem Titel „De Wilde Weldoener“ (Der wilde Wohltäter), dessen französische Fassung den Titel „La tombe hindoue“ trägt, ähnelte.
Die Originalzeichnung zeigte eine Symbolfigur der Comicreihe, mit einer weißen Tunika bekleidet und umgeben von Personen, die versuchten, Münzen aufzusammeln, die sie um sich warf. In der Zeichnung auf den Kalendern von Herrn Deckmyn wurde diese Figur durch den Bürgermeister der Stadt Gent ersetzt, während die die Münzen aufsammelnden Personen verschleiert und farbiger Hautfarbe waren.
Da mehrere Erben von Herrn Vandersteen und andere Inhaber von Rechten an dieser Comicreihe der Ansicht waren, dass diese Zeichnung und ihre öffentliche Wiedergabe ihre Urheberrechte verletzten, erhoben sie Klage gegen Herrn Deckmyn und den Vrijheidsfonds (einer Organisation, die den Vlaams Belang finanziert). Vor den belgischen Gerichten machen Herr Deckmyn und der Vrijheidsfonds geltend, dass die in Rede stehende Zeichnung eine politische Karikatur und folglich eine Parodie darstelle, so dass die von der Richtlinie für diese Art von Werken geschaffene Ausnahmeregelung anzuwenden sei.
Die Erben von Herrn Vandersteen und die anderen Rechteinhaber sind dagegen der Ansicht, dass eine Parodie selbst von Ursprünglichkeit zeugen müsse, was vorliegend offenkundig nicht der Fall sei. Sie werfen der in Rede stehenden Zeichnung auch vor, eine diskriminierende Aussage zu vermitteln.
Der mit dem Rechtsmittel befasste Hof van beroep te Brussel (Rechtsmittelgericht Brüssel) bittet den Gerichtshof, die Voraussetzungen zu präzisieren, die ein Werk erfüllen muss, um als Parodie eingestuft werden zu können. In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass der Begriff der Parodie entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Richtlinie verfolgt werden. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch die wesentlichen Merkmale der Parodie darin bestehen, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, von dem sie sich wahrnehmbar unterscheiden muss, und
Hingegen muss eine Parodie keinen anderen eigenen ursprünglichen Charakter haben als den, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Auch ist weder erforderlich, dass sie einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, noch dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder das parodierte Werk angibt.
Zweitens betont der Gerichtshof, dass bei der Anwendung der durch die Richtlinie geschaffenen Ausnahme für Parodien ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Urheber und anderen Rechteinhaber auf der einen und der freien Meinungsäußerung der Person, die sich auf diese Ausnahme berufen möchte, auf der anderen Seite gewahrt werden muss. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt (z. B. indem Figuren ohne besondere Merkmale durch verschleierte und farbige Personen ersetzt werden), die Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihr Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird.
Es ist Aufgabe des belgischen Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien der angemessene Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gewahrt wird.
Urteil in der Rechtssache C-201/13 - Johan Deckmyn und Vrijheidsfonds VZW / Helena Vandersteen u. a.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.09.2014
Die Webseite partnersuche.de hatte nachfolgende Regelungen in ihren Geschäftsbedingungen:
3. Die Laufzeit der Premiummitgliedschaft verlängert sich automatisch um die Dauer der bei Anmeldung gewählten Laufzeit (...)
5. Die Kündigung lässt den Anspruch Unisters auf Zahlung für die bereits gebuchte Laufzelt unberührt. Sollte Unister den Grund der Kündigung zu vertreten haben, werden bereits gewährte Zahlungen dem Nutzer anteilig zurückerstattet, soweit noch Anspruch auf Nutzung der eingestellten kostenpflichtigen Dienste bestand."
Die Richter stuften diese Klausel als für den Verbraucher benachteiligend und somit als wettbewerbswidrig ein.
An der grundsätzlichen Vorauszahlungspflicht des Kunden haben die Robenträger nichts auszusetzen. Es bestünde ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse von partnersuche.de an einer solchen Regelung.
Rechtswidrig sei es jedoch, die im Voraus entrichtete Zahlung auch dann einzubehalten, wenn der Kunde von sich aus kündige. Denn der hier relevante Partnervermittlungsvertrag sei für den Verbraucher jederzeit kündbar. An dieser Möglichkeit werde er jedoch faktisch gehindert, wenn er nicht auch zugleich anteilig sein bereits bezahltes Entgelt zurückerhalte. Ein Kunde werde dadurch von seinem Recht auf freie Kündigung eingeschränkt.
Die Verbraucherschutzzentrale geht im Gebiet der Bundesrepublik gezielt gegen Fluggesellschaften mit Unterlassungsklagen vor, die Vorleistungsklauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um folgende Klausel:
Die Verbraucherschutzzentrale sieht in der Klausel eine unzumutbare Belastung der Verbraucher, da ihnen entgegen der Wertung im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Vorleistungspflicht auferlegt und ein Zurückbehaltungsrecht genommen werde. Zudem werde ihnen das Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft auferlegt und frühzeitig Liquidität entzogen.
Das in erster Instanz mit der Sache befasste Landgericht ist den Argumenten der Verbraucherschutzzentrale im Wesentlichen gefolgt und hat der Unterlassungsklage stattgegeben, die Verwendung der Klausel also untersagt.
Auf die hiergegen von der Fluggesellschaft eingelegte Berufung hat das OLG das vorausgegangene Urteil des Landgerichts nunmehr abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das OLG aus:
Die Klausel sei nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden der Fluggesellschaft unwirksam. Soweit die Verbraucherschutzzentrale geltend mache, dass der Kunde bei der Vorleistungspflicht bereits frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts verliere sowie mit dem Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft belastet werde, seien diese Nachteile nicht so gravierend, dass sie in Anbetracht der berechtigten Interessen der Fluggesellschaft zu einem ungerechtfertigten Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien führten.
So habe der Verlust des Zurückbehaltungsrechts keine große praktische Bedeutung, zumal der Fluggast für den Fall von Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen Rechte aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 habe.
Die verbleibenden Nachteile für die Kunden seien durch das überwiegende Interesse der Fluggesellschaft an einer sofortigen Bezahlung des Flugpreises bei Buchung gerechtfertigt. So seien Fluggesellschaften anders als andere Unternehmen in verstärktem Maße auf Planungssicherheit angewiesen, weil sie erhebliche Vorkehrungen für die Erbringung des Fluges treffen müssten.
Die Vorleistungspflicht sei überdies weltweit allgemein üblich. Für die beklagte Fluggesellschaft gehe es danach nicht nur um die "einfache" Unterlassung der Verwendung der Klausel. Folge wäre vielmehr, dass sie - mit für sie unabsehbaren Folgen - aus dem weltweit praktizierten Flugbuchungsverfahren der IATA ausscheiden müsste, einem System, das auch für den Verbraucher Vorteile biete.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.9.2014, Aktenzeichen 16 U 15/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 04.09.2014
Mit dieser Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 29. August 2014 – 6 U 850/14) den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgericht Koblenz zurückgewiesen.
Seit dem Pfingstwochenende 1985 führten die Parteien – mit Ausnahme der Jahre 1989/1990 – am Nürburgring ein jährliches Musikfestival unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durch. Die erste Veranstaltung 1985 war das Ergebnis einer Kooperation der Nürburgring GmbH, der MaMa Concerts Konzertagentur GmbH, deren Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer Marek Lieberberg war, und der Firma Hoffmann Konzerte.
Nach der Trennung von Marek Lieberberg und MaMa Concerts organisierte die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG das Festival. Im Jahr 1993 erfolgte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke „Rock am Ring“ für Konzertereignisse zu Gunsten der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG.
In den Jahren 2003 und 2007 schlossen die Nürburgring GmbH und die Marek Lieberberg Konzertagentur Kooperationsverträge mit mehrjähriger Laufzeit ab. Die letzte Kooperationsvereinbarung wurde von der Nürburgring GmbH i.E. mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 gekündigt. Die künftige Betreiberin des Nürburgrings, die Capricorn Nürburgring GmbH, verlautbarte im Frühjahr 2014, ab 2015 seien jährliche Rockfestivals am Nürburgring in Kooperation mit anderen Konzertveranstaltern unter der Bezeichnung „Grüne Hölle – Rockfestival am Nürburgring“ geplant.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Nürburgring GmbH i.E. geltend gemacht, bereits vor der Markeneintragung zu Gunsten der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG im Jahr 1993 sei ein Werktitelrecht für das Konzertfestival „Rock am Ring“ entstanden. Dieses stehe einer aus beiden Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu und könne daher nicht allein von der Marek Lieberberg Konzertagentur genutzt werden.
Das Landgericht Koblenz hat dem Verfügungsbegehren der Nürburgring GmbH i.E. weitgehend stattgegeben. Erst nach dem für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Verhandlungstermin vor dem Landgericht Koblenz haben die Verfügungsbeklagten unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen eines früheren Geschäftsführers der Nürburgring GmbH und des dritten Mitveranstalters des ersten Festivals eingewandt, bereits im Jahr 1985 sei in Gesprächen zur Vorbereitung des Festivals vereinbart worden, dass die Bezeichnung „Rock am Ring“ allein der MaMa Concerts GmbH zustehen müsse.
Diese Vereinbarung begründet nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats ein alleiniges Recht der Marek Lieberberg Konzertagentur zur Benutzung der Bezeichnung „Rock am Ring“. Die im Berufungsverfahren erstmals zu berücksichtigende Einigung der Parteien sei wirksam, da auch Werktitelrechte als immaterielles Wirtschaftsgut übertragen werden könnten. Es könne daher offen bleiben, ob die Konzertreihe als titelfähiges Werk anzusehen sei. Die Berechtigung aus der Vereinbarung sei später von der MaMa Concerts GmbH auf die Marek Lieberberg Konzertagentur übergegangen. Marek Lieberberg habe sich nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen anlässlich der Trennung von MaMa Concerts mit seinem früheren Mitgesellschafter dahingehend verständigt, dass jeder Gesellschafter „seine“ Künstler und Veranstaltungen weiter betreue.
Eine solche einvernehmliche Auseinandersetzung impliziere, dass etwaige Rechte aus Verträgen des zuvor gemeinsam geführten Unternehmens auf die sich trennenden Teilhaber übergingen, um diesen eine rechtlich abgesicherte Fortführung der „eigenen“ Veranstaltungen zu ermöglichen.
Die im Jahr 1985 zur Berechtigung an dem Werktitel „Rock am Ring“ getroffene Abrede sei später auch nicht abgeändert worden. Den in den Jahren 2003 und 2007 getroffenen Kooperationsvereinbarungen sei keine Erweiterung der Rechte der Nürburgring GmbH zu entnehmen, da diese ausschließlich die Aufrechterhaltung des gegebenen Rechtsstandes unter Absicherung der weiteren Zusammenarbeit während der Vertragslaufzeit bezweckt hätten.
Das Urteil des Senats ist rechtskräftig. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht eröffnet. Die Nürburgring GmbH i.E. kann ihr Begehren im Wege einer Hauptsacheklage verfolgen.
Zum Hintergrund:
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 29.08.2014
Dass er von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhält, begründet keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Das ULD als Datenschutzaufsichtsbehörde darf den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten.
Dies hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 4. September 2014 entschieden und damit die Berufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 09. Oktober 2013 zurückgewiesen. Seine Anordnung Ende 2011 gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH, deren Facebook-Fanpage zu deaktivieren, hatte das ULD mit datenschutzrechtlichen Verstößen von Facebook - insbesondere einer fehlenden Widerspruchsmöglichkeit von Nutzern nach dem Telemediengesetz gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen - begründet.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine rechtlich grundsätzlich denkbare Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen das Urteil (Az.: 4 LB 20/13) zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 05.09.2014
Da die Verkäuferin des Neuwagens daraufhin ihre Berufung zurücknahm, ist das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i.Bay. seit 7.8.2014 rechtskräftig. Der Kläger hat damit Anspruch auf die von ihm geltend gemachten 3.250,00 Euro für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs.
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Seat Altea in der Farbe ?Track-Grau Metallic? bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe ?Pirineos Grau?. Diese Farbabweichung bewerteten sowohl das Amtsgericht als nun auch das Landgericht als Abweichung von der vertraglich präzise als ?Track-Grau Metallic? vereinbarten Beschaffenheit und damit als Sachmangel.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Gerichte übereinstimmend als unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge.
Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.
Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.
Aus den oben genannten Gründen sei auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung ?? Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers.? unwirksam.
Quelle: Pressemitteilung des LG Ansbach v. 02.09.2014
Die Ereignisse dieses Sachverhaltes haben Ende 2013 für erheblichen Wirbel in der Online-Szene gesorgt: Das Bewertungsportal Qype wurde von Yelp aufgekauft. Yelp änderte dabei - zum Teil massiv - die bis dahin vorgenommenen Bewertungen, indem es umfangreich bis dahin aktive Bewertungen als "momentan nicht empfohlen" einstufte. Dadurch veränderte sich bei zahlreichen Kunden von Qype/Yelp das Bewertungsprofil und sie rutschten von den vorderen Positionen ins Mittelfeld. Erhebliche Umsatzeinbußen waren der Fall.
Im vorliegenden Fall klagte ein Unternehmer, der seit 2008 Kunde bei Qype/Yelp war. Durch die Umstellung wurden 71 Kommentare von 82 Beiträgen durch Yelp als "momentan nicht empfohlen" eingestuft. Dies wollte der Kläger sich nicht gefallen lassen und verlangte die Beiträge in "empfohlene Beiträge" abzuändern.
Das LG Berlin lehnte den Anspruch ab. Es bestünde weder ein vertraglicher noch gesetzlicher Anspruch.
Ein vertraglicher Anspruch existiere bereits deswegen nicht, weil die Verträge mit Qype nicht auf Yelp "übergegangen" seien. Vielmehr habe Qype damals die Kontrakte gekündigt und der Kunde habe sich bei Yelp neu anmelden müssen. Die AGB von Yelp würden aber gerade zwischen "empfohlenen Beiträgen" und "nicht empfohlenen Beiträgen" differenzieren, so dass der Unternehmer bei der Anmeldung dieser Einstufung zugestimmt habe.
Es bestünde aber auch kein gesetzlicher Anspruch. Denn die vorgenommene Einstufung sei eine Meinungsäußerung von Yelp, die juristisch nicht angreifbar sei. Bei den Kriterien handle es sich um Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens, die nicht dem Beweis zugänglich seien. Daran ändere nichts, dass die Bewertung durch einen Computer-Algorithmus erfolge, denn die zugrunde liegenden Kriterien wurden von den menschlichen Entwicklern vorgenommen.
Darüber hinaus könne der Einstufung auch keine Willkür unterstellt werden, denn Yelp habe an der Umstellung an der sachliches Interesse: Damit sollten Fake-Bewertungen erfolgreich bekämpft werden.
Im vorliegenden Fall sei es so gewesen, dass alleine in 27 Fällen Höchst-Bewertungen (5 Sterne) von Personen vorgenommen worden seien, die keine weiteren Freunde auf der Plattform hätten und die auch keine weiteren Kommentare vorgenommen hätten. Der Verdacht einer Fake-Bewertungen in diesen Fällen sei daher durchaus naheliegend.
Die Beklagte, ein Online-Shop, bewarb ihre Produkte mit einer "Best Price"-Garantie: - Durch kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle unserer nationalen und internationalen Hersteller können wir ihnen unser unschlagbares Preis-Leistungsverhältnis bieten. - Falls Sie dennoch das erworbene Produkt bis zu 14 Tagen nach Erhalt irgendwo anders billiger im Internet als bei uns gesehen haben erhalten Sie von uns den Differenzbetrag wieder zurück!"
In Wahrheit hatte die Beklagte die Produkte jedoch namentlich umbenannt, so dass kein anderer Anbieter am Markt exakt diese Waren führte. Zusätzlich war es so, dass die Beklagte im Regelfall (deutlich) preislich über den Angeboten von Mitbewerbern lag.
Das LG Coburg hielt dies insgesamt für wettbewerbswidrig.
Es könne dahinstehen, ob nicht bereits die Bewerbung von bewusst umbenannter Ware irreführend sei. Denn die Auslobung einer "Best Price"-Garantie setze natürlich voraus, dass die Waren auch von anderen Anbietern geführt werde. Eben dieser Tatsache versuche sich die Beklagte durch die Namensänderung zu entziehen.
Dies könne aber im vorliegenden Fall unberücksichtigt gelassen werden, denn die geschäftlichen Handlungen seien bereits aus einem anderen Grund rechtswidrig. Die Bewerbung einer "Best Price" setze in jedem Fall voraus, dass das werbende Unternehmen zur preislichen Spitzengruppe im Markt gehöre. Dies sei hier nicht erkennbar.
Vielmehr sei es so, dass die Preise des verklagten Online-Shop in der Regel deutlich über den Angeboten der Konkurrenz liege, so dass er nicht zur erforderlichen Spitzengruppe gehöre.
Der Kläger verunglückte mit seinem PKW auf der Straße und prallte gegen einen Baum. Dabei erlitt er lebensbedrohliche Verletzungen. Durch den Unfall war der PKW stark verformt, so dass ihn die Rettungskräfte zunächst aus dem Auto schneiden mussten.
Die Beklagte filmte diese Ereignisse und zeigte das ca. achteinhalbminütige Video u.a. auf YouTube. Die Beklagte hat bereits 600 Unfall- und Tatortvideos auf YouTube eingestellt.
Auf dem Video werden nur Körperteile des Klägers gezeigt, u.a. die linke Hand, das Bein bis zur Mitte des Unterschenkels sowie der Oberkörper bis zur Brust. Der Film zeigte auch das Nummernschild und die Marke des PKW ("Range Rover") und machte allgemeine Angaben über die Person des Unfallopfers (u.a. "48-jähriger").
Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Die Beklagte meinte, der Kläger sei nicht zu erkennen, so dass eine zulässige, anonyme Berichterstattung vorliege.
Das LG Essen hat einen Rechtsverstoß bejaht. Durch das Zeigen des KFZ-Nummernschildes und die Erwähnung der weiteren Informationen sei eine ausreichende Identifizierung möglich. Die Darbietung der Körperteile alleine hätte nicht gereicht. Durch die Kombination mit dem Nummernschild und weiteren Angaben sei es Dritten jedoch möglich, das Unfallopfer zu identifizieren, so dass gerade keine anonyme Berichterstattung mehr vorliege.
Die Marke des Autos ("Range Rover") sei eher selten, so dass hier bereits die mögliche Personenzahl eingegrenzt werde. Darüber hinaus werde die Person des Klägers auch noch mit einer Altersangabe beschrieben (48 Jahre alt). In Verbindung mit dem Nummernschild könnten Nachbarn und nähere Bekannte den Kläger problemlos identifizieren.
Die Berichterstattung sei auch nicht durch die freie Berichterstattung gerechtfertigt. Zwar handle es sich bei dem Kläger durch den Unfall möglicherweise um eine relative Person der Zeitgeschichte. Jedoch überwiege bei Abwägung der Rechtsgüter das Interesse des Klägers. Denn die Ereignisse seien eher lokaler Natur, so dass nur ein begrenztes Informationsinteresse bestehe.
Seit 2006/2007 stritten der Kläger und das Bundesamt für Verfassungsschutz um die Löschung und Vernichtung personenbezogener Daten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. September 2013 (2 BvR 2436.10 und 2 BvE 6.08, „Fall Ramelow“) entschieden hatte, dass die langjährige Beobachtung dieses ehemaligen Bundestags- und jetzigen Landtagsabgeordneten für die Partei DIE LINKE einen Eingriff in dessen freie Mandatsausübung darstelle und nicht gerechtfertigt sei, erklärte das Bundesamt für Verfassungsschutz, dass es nunmehr auch die gespeicherten Daten des Klägers löschen bzw. vernichten werde.
Auf Antrag des Klägers erließ das Gericht ein entsprechendes Anerkenntnisurteil.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden. Az: 20 K 1468/08
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 05.09.2014
Es ging im vorliegenden Fall um zwei Anrechnungsfälle von Amazon-Gutscheinen.
1. Fall: Ein Kunde hatte einen Einkaufsgutschein iHv. 10,- EUR von Amazon erhalten. Er erwarb zwei Produkte (Schere: 12,98 EUR, Brotbackautomaten: 93,97 EUR). Der Verbraucher schickte den Automaten wieder zurück. Amazon erstattete ihm nicht die ursprünglichen 93,97 EUR, sondern lediglich 84,90 EUR und berücksichtigte damit anteilig den Gutschein.
2. Fall: Der Kunde hatte einen Einkaufsgutschein iHv. 15,- EUR von Amazon erhalten. Der Gutschein war ab einem Warenwert von 40,- EUR einsetzbar. In den Bedingungen hieß es:
Wenn sie von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, wird der ermäßigte Kaufpreis erstattet. Es besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder einen Ersatz des Aktionsgutscheins."
Der Kunde erwarb mehrere Produkte, gab jedoch bis auf ein Produkt, das einen Preis von 59,95 EUR hatte, alles wieder zurück. Amazon rechnete auch hier den Gutschein nur anteilig an.
Die Münchener Richter stuften beide Handlungen als wettbewerbswidrig ein.
In Fall 1 könne der Kunde die Umstände nur so verstehen, dass der Gutschein stets voll abgezogen werde und nicht nur anteilig. Es fände sich keinerlei Hinweis in den AGB oder den sonstigen Bedingungen, die auf eine solche Auslegung schließen lasse. Der normale Verbraucher sei kein Jurist und differenziere nicht, ob er bei einem Einkauf mehrere Kaufverträge schließe oder nur einen. Relevant sei für ihn lediglich, dass der gesamte Gutschein-Betrag in Abzug gebracht werde.
Das Verhalten von Amazon sei daher wettbewerbswidrig.
Ebenso im Fall 2. Auch hier liege eine rechtswidrige Irreführung vor. Aufgrund der gewählten Formulierung gehe der Kunde davon aus, dass er bei Überschreiten der 40 EUR-Einkaufsgrenze immer in den vollen Genuss des Einkaufsschein komme und eben nicht nur in einen anteiligen.
Der Käufer rechne nicht damit, dass in jedem Fall einer Teil-Rücksendung der Gutschein nur anteilig angerechnet werde.
Der Kläger meldete sich bewusst bei eBay mit gefälschten Daten (u.a. falscher Name, falsche Adresse) an. Er schloss dabei einen Kaufvertrag ab und begehrte nun von dem Beklagten die Erfüllung des Vertrages.
Das AG Kerpen wies die Klage ab. Der Kläger habe mit seiner Fake-Anmeldung gegen die eBay-Regelungen verstoßen, so dass es zu keinem wirksamen Vertragsschluss gekommen sei. Das Angebot des Beklagten habe sich nur an solche Personen gerichtet, die sich an die Regelungen von eBay halten und wahrheitsgemäß ihre Personendaten angeben würden.
Es sei offensichtlich, dass der Kläger die Daten gefälscht habe, um sich im Zweifelsfall hinter diesen Angaben verstecken zu können und sich so vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen.
Auch die Tatsache, dass das Konto des Klägers 100% positive Bewertungen (177 Stück) aufweise, ändere daran nichts, so das Gericht. Denn ein "zuverlässiger eBayer täusche keine Kontaktdaten vor".
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Newsletter
vom 10.09.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 37. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 37. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH-Vorabentscheidungsersuchen: Ist der Handel von Bitcoins mehrwertsteuerpflichtig?
2. EuGH: Rechte des Urhebers bei diskriminierender Parodie
3. OLG Dresden: Kunden-Vorauszahlungspflicht bei partnersuche.de wettbewerbswidrig
4. OLG Frankfurt a.M.: Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Kauf von Flugtickets rechtmäßig
5. OLG Koblenz: Bezeichnung "Rock am Ring" steht doch Lieberberg alleine zu
6. OVG Schleswig: Wirtschaftsakademie kann vom ULD nicht zur Abschaltung ihrer Facebook-Fanpage verpflichtet werden
7. LG Ansbach: Auch geringe Farbabweichung bei Neuwagen stellt Sachmangel dar
8. LG Berlin: Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bewertungs-Korrektur bei Yelp
9. LG Coburg: Online-Werbung "Best Price"-Garantie irreführend bei fehlender Spitzenstellung
10. LG Essen: Unzulässige identifizierende Bildberichterstattung durch YouTube-Video
11. VG Köln: Bundesamt für Verfassungsschutz muss "Gysi-Akten" löschen
12. LG München I: Anteilige Verrechnung von Gutscheinen durch Amazon wettbewersbwidrig
13. AG Kerpen: Gefälschte eBay-Daten führen zur Unwirksamkeit des Auktions-Vertrages
Die einzelnen News:
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1. EuGH-Vorabentscheidungsersuchen: Ist der Handel von Bitcoins mehrwertsteuerpflichtig?
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Ein schwedisches Gericht hat dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zur Mehrwersteuerpflichtigkeit beim Handel von Bitcoins vorgelegt (EuGH, Az,.: C-264/14).
"1. Ist Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass als Umtausch einer virtuellen Währung in eine herkömmliche Währung und umgekehrt bezeichnete Umsätze, für die eine Vergütung zu entrichten ist, die der Erbringer dieser Leistung bei der Festlegung der Wechselkurse einrechnet, als Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt zu verstehen sind?
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2. EuGH: Rechte des Urhebers bei diskriminierender Parodie
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Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk verlangen, dass sein Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird
zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen.
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3. OLG Dresden: Kunden-Vorauszahlungspflicht bei partnersuche.de wettbewerbswidrig
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Die auf dem Portal partnersuche.de bestehende Pflicht für Kunden, die Entgelte 1 Jahr im Voraus zu bezahlen, ist wettbewerbswidrig (OLG Dresden, Urt. v. 19.08.2014 - Az.: 14 U 603/14).
"Die Mtgliedsgebühr ist für die jeweilige Laufzeit im Voraus zu zahlen.(...)
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4. OLG Frankfurt a.M.: Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Kauf von Flugtickets rechtmäßig
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Mit einer Entscheidung vom heutigen Tag hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Klage der Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen, mit der diese erreichen wollte, dass eine große deutsche Fluggesellschaft in ihren Geschäftsbedingungen die Verwendung einer Klausel unterlässt, nach der der Preis für eine Flugreise sofort bei der Buchung in voller Höhe fällig wird.
"Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. (…) Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort".
Auch das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der Fluggesellschaft erscheine beherrschbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es bei der Bewertung einer Vorleistungsklausel einen Unterschied mache, ob ein Kunde den Reisepreis an einen nicht staatlich überwachten Reiseveranstalter zahlen müsse oder - wie hier - an ein Luftfahrtunternehmen, das über seine finanziellen Verhältnisse gegenüber einer staatlichen Behörde Rechenschaft ablegen müsse und insoweit überwacht werde. Zudem könne sich der Kunde dadurch gegen das Insolvenzrisiko absichern, dass er für geringes Geld eine Fluginsolvenzversicherung abschließe.
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 8.1.2014, 2-24 O 151/13)
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5. OLG Koblenz: Bezeichnung "Rock am Ring" steht doch Lieberberg alleine zu
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Rechtsinhaber eines möglicherweise entstandenen Werktitelrechts hinsichtlich der Bezeichnung „Rock am Ring“ ist die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG. Der Nürburgring GmbH in Eigenverwaltung (i.E.) steht daher kein Anspruch gegen Marek Lieberberg und die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG auf Unterlassung der Ankündigung, Bewerbung oder Veranstaltung eines Konzertfestivals unter dem Titel „Rock am Ring“ zu.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wird grundsätzlich zunächst nur eine vorläufige Entscheidung zur Sache getroffen. Die in dem beschleunigt zu betreibenden Eilverfahren zu treffende Entscheidung beruht auf einer summarischen Prüfung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts einschließlich der vorgelegten Unterlagen. Die Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung ist eingeschränkt. Abweichend von dem in einem Hauptsacheverfahren geltenden Beweismaß der vollen Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache genügt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Tatsache. Zur entsprechenden Glaubhaftmachung können sich die Parteien insbesondere einer sog. Versicherung an Eides statt bedienen.
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6. OVG Schleswig: Wirtschaftsakademie kann vom ULD nicht zur Abschaltung ihrer Facebook-Fanpage verpflichtet werden
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Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, denn er hat keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook.
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7. LG Ansbach: Auch geringe Farbabweichung bei Neuwagen stellt Sachmangel dar
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Die Berufungskammer des Landgerichts Ansbach unter Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Dr. Ernst Metzger hat mit Beschluss vom 9.7.2014 (Az. 1 S 66/14) ein Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i.Bay. vom 12.12.2013 bestätigt, wonach auch geringe Farbabweichungen bei Neuwagen einen Sachmangel darstellen.
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8. LG Berlin: Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bewertungs-Korrektur bei Yelp
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Ein Unternehmer hat keinen Anspruch gegen das Bewertungsportal Yelp, dass "nicht empfohlene Beiträge" in anderer Weise angezeigt werden. Insbesondere besteht kein keine Pflicht für Yelp, diese Bewertungen als "empfohlene Beiträge" anzeigen zu müssen (LG Berlin, Urt. v. 27.03.2014 - Az.: 27 O 748/13).
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9. LG Coburg: Online-Werbung "Best Price"-Garantie irreführend bei fehlender Spitzenstellung
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Die Werbung eines Online-Shops mit einer "Best Price"-Garantie ist irreführend, wenn der Verkäufer nicht in der vorderen Preisgruppe der Anbieter (Spitzenstellung) zu finden ist (LG Coburg, Urt. v. 13.03.2014 - Az.: 1 HK O 53/13).
"Die Best Price Garantie für garantierte Tiefstpreise:
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10. LG Essen: Unzulässige identifizierende Bildberichterstattung durch YouTube-Video
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Eine unzulässige identifizierende Bildberichterstattung durch ein YouTube-Video kann auch dann vorliegen, wenn lediglich Körperteile einer Person (hier: Hand, Bein, Unterschenkel, Oberkörper) gezeigt werden (LG Essen, Urt. v. 10.07.2014 - Az.: 4 O 157/14).
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11. VG Köln: Bundesamt für Verfassungsschutz muss "Gysi-Akten" löschen
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Mit einem Anerkenntnisurteil vom 21. August 2014 hat das Verwaltungsgericht Köln das Bundesamt für Verfassungsschutz verpflichtet, die Personenakte des Dr. Gregor Gysi zu vernichten bzw. diejenigen Daten zu löschen, die elektronisch gespeichert wurden.
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12. LG München I: Anteilige Verrechnung von Gutscheinen durch Amazon wettbewersbwidrig
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Amazon ist nicht berechtigt, ausgegebene Gutscheine nur anteilig auf den Kaufpreis anzurechnen, wenn der Kunde einen Teil der erworbenen Ware wieder zurücksendet (LG München I, Urt. v. 14.08.2014 - Az.: 17 HK O 3598/14).
"Sobald Sie eine Bestellung aufgeben, die die Einlösebedingungen bzw. Teilnahmebedingungen erfüllt, wird ihnen die Verrechnung des Guthabens auf der letzten Seite des Bestellformulars bei der Auflistung der Kosten angezeigt (...)
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13. AG Kerpen: Gefälschte eBay-Daten führen zur Unwirksamkeit des Auktions-Vertrages
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Meldet sich ein User bei eBay mit gefälschten Daten an, so hat er keinen Anspruch auf Erfüllung eines über die Online-Plattform geschlossenen Vertrages (AG Kerpen, Urt. v. 27.06.2014 - Az.: 104 C 106/14).
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