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Newsletter vom 10.10.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 41. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs _____________________________________________________________ Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und nutzt den PC in seiner Kanzlei unter anderem für Internetanwendungen. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt auch nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Die Rundfunkanstalt setzte Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC fest. Die hiergegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ab. Der internetfähige PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das der Beschwerdeführer zum Empfang bereithalte. Die hierfür erhobenen Gebühren verletzten den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer ist durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC nicht in seinen Grundrechten verletzt. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Informationsfreiheit. Zwar wird der Beschwerdeführer durch die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs wird auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Sie unterfällt der Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des Rundfunks. Es handelt sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast. Die Gebühr ist an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft, der durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird. Die maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verstoßen zudem nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, nicht unverhältnismäßig. Sie dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Gebührenerhebung geeignet und erforderlich. Zugangssperren stellen kein gleich wirksames Mittel dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit bestehen und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs ist zudem nicht unangemessen. Der Beschwerdeführer wird nicht unmittelbar daran gehindert, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet. Dieser nur geringen Beeinträchtigung der Informationsfreiheit steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber. 2. Die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC stellt schon keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil es an einem unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers oder an einer objektiv berufsregelnden Tendenz fehlt. 3. Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruht auf einem vernünftigen, einleuchtenden Grund. Sie soll einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ begegnen und dadurch die funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten. Auch die Ungleichbehandlung der Inhaber von internetfähigen PCs gegenüber Personen ohne Empfangsgerät ist gerechtfertigt. Der Nutzungsvorteil aus der Bereithaltung eines Empfangsgeräts stellt ein sachliches Differenzierungskriterium dar. Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 02.10.2012
Das verklagte Energieversorger-Unternehmen verwendete auf seinem Auftragsformular nachfolgende Einwilligungsklausel: "? Ich bin einverstanden, dass mich e(...) auch telefonisch zu seinen Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann." Die Karlsruher Richter stuften die Klausel als Verstoß gegen das Transparenzgebot ein. Zwar wurde nicht beanstandet, dass die Einwilligungsklausel sich auf dem Auftragsformular befand. Jedoch war für die Robenträger die persönliche Reichweite nicht hinreichend bestimmt genug.
Denn mit dieser Klausel sei es der Beklagten auch möglich, für die Angebote beliebiger Drittunternehmen Werbung zu machen ("sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren"). Dies sei nach ständiger BGH-Rechtsprechung jedoch nicht erlaubt. Vielmehr müssten die betroffenen Firmen namentlich genannt werden.
Das verklagte Unternehmen, ein Energie-Versorger, verwendete in seinen AGB nachfolgende Klausel: "Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden …" Nach Meinung der BGH-Richter ist diese Klausel rechtmäßig und somit wirksam. Die Begriffe "vorhersehbar" und "vertragstypisch" seien geläufige Begriffe für den Verbraucher, so dass dieser hinreichend Bescheid wisse, was damit gemeint sei. Entsprechende Formulierungen fänden sich auch so im Gesetz wieder.
Die Text-Passage sei somit hinreichend bestimmt und würde den Verbraucher nicht nach Treu und Glauben benachteiligen.
Die Parteien waren Rechtsanwälte und berieten Unternehmen im Bereich des Fernabsatzrechts. Der Beklagte warb mit einem Abmahn-Schutzbrief. U.a. hieß es in den AGB: "Für einen monatlichen Betrag von 10,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vertreten wir Sie außergerichtlich und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens in 1. Instanz, ohne weitere Gebühren Ihnen gegenüber zu erheben." Das OLG Hamm stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da hier die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschritten würden. Die Honorarpauschale liege jedenfalls in der beworbenen Form mit 10,- Euro monatlich unter den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren für beinahe jeden Streitgegenstand, zumal die Monatspauschale nach der Werbung nicht einmal an eine Mindestvertragslaufzeit gekoppelt sei. Ein Rechtsanwalt dürfe aber keine Gebühren und Auslagen verlangen, welche die gesetzlichen Gebührensätze unterschritten. Die Ausnahmefälle seien auf außergerichtliche Verfahren beschränkt, so dass die vom Beklagten verwendete Klausel davon zwar noch profitieren könnte. Doch sehe die Bestimmung vor, dass auch bei außergerichtlichen Verfahren die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen müsse. Ob dies der Fall sei, könnee nur beurteilt werden, wenn eine Mindestlaufzeit oder ein Mindesthonorar wenigstens kalkulierbar wären. Da der verklagte Anwalt im Wettbewerbsrecht tätig sei, die typischerweise hohe Streitwerte erzeugten, sei kaum anzunehmen, dass die Zahlung selbst mehrerer Monatspauschalen jemals ausreichen werde um schon das Haftungsrisiko des Anwalts bei Fehlern in solchen Prozessen angemessen abzudecken, von dem Arbeitsaufwand, der nur von Fall zu Fall beurteilt werden könne, ganz abgesehen.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Behauptung – wenn die Werbung in dieser Pauschalität ernsthaft gemeint sei - stets erheblich zu niedrige Gebühren verspreche.
Das verklagte Unternehmen vertrieb u.a. Whirlpools. Für eines seiner Produkte verwendete es die Bezeichnung "Olympia 2010" im Internet. Dabei benutzte er u.a. auch de Slogan "Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem Canadian Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett". Die Düsseldorfer Richter sahen darin eine Rechtsverletzung nach dem OlympSchG. Denn die Beklagte habe die Bezeichnung "Olympia" in einen Gesamtzusammenhang gestellt, in dem die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass die Beklagte mit der Olympischen Bewegung bzw. dem Kläger als Rechteinhaber für Deutschland eine Verbindung, etwa als Sponsor eingegangen sei. Dies folge daraus, dass die Beklagte nicht nur den Begriff Olympia verwendee, sondern im Text ihrer Anzeige einen konkreten Bezug zu den zeitlich nahen Winterspielen in Vancouver hergestellt habe. Dies genügt, um die konkrete Form der Verwendung der Bezeichnung mit den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung zu bringen.
Nach Ansicht des LG Kiel (Urt. v. 21.06.2012 - Az.: 15 O 157/11) verstößt dagegen die Werbung eines Kontaktlinsenhändlers mit "Olympischen Preisen" nicht gegen das OlympSchG.
Das verklagte Unternehmen bot ein Gewinnspiel an, bei dem die Teilnehmer Karten zur EM 2012 gewinnen konnten. Dieses Gewinnspiel war über ein Banner auf der Homepage der Beklagten erreichbar, das einen Link zu der Gewinnspielseite enthielt. Dort hieß es unter anderem: "WIR HOLEN DEN POKAL. Ergreifen Sie die Möglichkeit und seien Sie LIVE dabei, wenn für Deutschland die EM 2012 eröffnet wird. X und X fährt mit Ihnen zum deutschen EM-Auftaktspiel Deutschland gegen Portugal am 05. Juni in Lwiw!“ Die beklagte waren keine Sponsoren der Europameisterschaft und auch sonst mit der Klägerin in keiner Weise vertraglich verbunden. Insbesondere lag keine Zustimmung zur Veranstaltung dieses Gewinnspiel vor. Die Klägerin ist der Ansicht, es handle sich um unzulässiges Ambush Marketing. Die Beklagte nutze das positive Image eines sportlichen Großereignisses in wettbewerbswidriger Weise aus. Sie erwecke den Eindruck eines Sponsors Die Stuttgarter Richter haben diesen Vorwurf verneint und die Klage abgewiesen. Die Beklagte täusche mit der Veranstaltung dieses Gewinnspiels nicht über eine vermeintliche Sponsoren-Stellung. Der Inhalt der Veröffentlichung erweckten nicht den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte seien Sponsoren der EM 2012. Die Texte enthielten keinen ausdrücklichen oder versteckten Hinweis darauf, die Beklagte könnte Sponsor sein. Es werde vielmehr lediglich die Tatsache dargestellt, dass Eintrittskarten für das besagte Spiel gewonnen werden könnten. Die Behauptung der Klägerin, dem durchschnittlichen Verbraucher sei bewusst, dass nur Sponsoren solche Gewinnspiele veranstalten könnten, ist nicht nachvollziehbar. Auf welche tatsächlichen Umstände oder tragfähigen Erkenntnisse diese Behauptung gestützt werde, sei nicht dargetan.
Es liege aus Sicht des Gerichts eher nahe, dass dem Verbraucher Details der Hintergründe dazu, wie es zur Verwendung von Eintrittskarten für ein Gewinnspiel komme, nicht bewusst seien, zumal sie für ihn auch uninteressant seien. Er interessiere sich für die Fußballspiele der Europameisterschaft und den Umstand, dass jemand als Gewinn Karten dafür verlose, nicht aber dafür, ob der Veranstalter des Gewinnspiels die Karten im Rahmen eines Sponsoring-Abkommens oder aufgrund eines schlichten Vertrags mit einem Reisebüro erworben habe.
Danach haftet der Betreiber einer Facebook-Seite dann, wenn er trotz Kenntnis nicht aktiv wird und das urheberrechtswidrige Foto eines Fans, das dieser hochgeladen hat, von seiner Seite entfernt. Damit liegt - nach der Entscheidung des LG Halle (Urt. v. 01.06.2012 - Az.: 2 O 3/12) - die zweite gerichtliche Entscheidung in Sachen Facebook-Haftung für fremde Rechtsverstöße vor.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Erstens: Wie schon das LG Halle beschäftigt sich auch das LG Stuttgart gar nicht inhaltlich näher mit dem eigentlichen Problem der Betreiber-Haftung. Inhaltlich nahm das LG Halle keine Stellung, sondern wies den Antrag bereits aus formalen Gründen zurück. Es gebe keinen sachlichen und nachvollziehbaren Grund, den Anspruch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu betreiben. Der Kläger könne vielmehr auf das normale Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Ähnlich ist dies nun im Falle des LG Stuttgart. Die Entscheidung erging nämlich durch ein sogenanntes Versäumnisurteil, d.h. die Beklagtenseite rührte sich nicht, so dass das Gericht davon auszugehen hatte, dass der gesamte klägerische Vortrag zutreffend ist. Daher enthält das Urteil auch keinerlei Entscheidungsgründe. Es gilt daher weiter abzuwarten auf die erste richtige Entscheidung, die auch dezidiert Stellung zur Haftungsproblematik nimmt.
Und zweitens: Die (vermeintlichen) Äußerungen des LG Stuttgart sind inhaltlich keine wirkliche Überraschung, sondern entsprechen vielmehr der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Spätestens ab Kenntnis hat ein Plattform-Betreiber aktiv zu werden und den fremden Rechtsverstoß zu beseitigen, wenn ihm dies zumutbar ist.
Das Bezirksamt ordnete im Februar 2011 an, die Arbeitskleidung müsse hell sein, damit Verunreinigungen schnell und leicht erkennbar seien. Die Klägerin hatte hiergegen eingewandt, ihre Mitarbeiterinnen würden stets angewiesen, saubere Arbeitskleidung zu tragen und unterlägen insoweit auch einer Kontrolle. Im Übrigen sei dunkle Arbeitskleidung nicht als ungeeignet anzusehen, da insbesondere die in ihrem Bereich auftretenden Verschmutzungen mit hellen Flecken von Mehl bzw. von hellen Cremes auf dunkler Kleidung leichter zu erkennen seien als auf heller Kleidung. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt. Dunkle Arbeitskleidung verstoße nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen die vom Beklagten angeführte Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese sehe lediglich vor, dass Personen, die in einem Bereich arbeiteten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen werde, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten müssten; sie hätten geeignete und saubere Arbeitskleidung sowie erforderlichenfalls Schutzkleidung zu tragen. Die Farbe der Arbeitsbekleidung sei aber kein Kriterium für deren Angemessenheit. Ob der Lebensmittelunternehmer allerdings ggf. bei dunkler Arbeitskleidung strengeren Anforderungen an Maßnahmen zur Sicherstellung der Reinlichkeit der getragenen Arbeitskleidung unterliege als bei heller Arbeitskleidung, sei nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides und daher hier nicht zu prüfen. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Urteil der 14. Kammer vom 26. Juli 2012, VG 14 K 342.11
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 15.08.2012
Die Stadt Dortmund gab 2011 im Rahmen ihres Aktionsplans gegen Rechtsextremismus über die Koordinierungsstelle für Vielfalt, Toleranz und Demokratie eine Studie über die Entwicklung der rechtsextremen Szene in der Stadt in Auftrag, deren Ergebnisse in der oben genannten Broschüre veröffentlicht wurden. Im Text wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit den „Autonomen Nationalisten“ namentlich genannt und als „Anführer der Nationalen Front Eving“, „lokaler Meinungsführer“, als „Helfer“ anderer Rechtsextremer und als „Neonazi“ bezeichnet. Diese Äußerungen wertete die Kammer als Werturteile, die den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten und auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachlich und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Zwar sei der Antragsteller dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, dieser Eingriff sei jedoch rechtmäßig, weil sich die Stadt bei der Veröffentlichung der Studie im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben bewege und die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit hoheitlicher Äußerungen gewahrt seien. Die streitgegenständliche Studie betreffe das unmittelbare Umfeld der Gemeindeeinwohner, da sie zielgerichtet die Versuche rechtsextremer Gruppierungen untersucht, Einflusssphären zu gewinnen und lokale Räume im Alltag zu besetzen. Gegenstand der Studie sei nicht die zielgerichtete Beobachtung und Untersuchung verfassungsfeindlicher, verfassungsgefährdender, sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Bestrebungen im Allgemeinen, die in die Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden falle, sondern die spezielle Untersuchung, wie sich das Phänomen des Rechtsextremismus auf örtlicher Ebene darstellt. Die namentliche Nennung des Antragstellers sei, gemessen an dem Ziel der Veröffentlichung, auch nicht unverhältnismäßig. Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichere die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im demokratischen Gemeinwesen notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener Auffassungen vor allem in Rede und Gegenrede vollziehe. Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg geltend machen, von dritter Seite negativ auf die Schrift angesprochen und beschimpft worden zu sein. Wer sich selbst in führender Funktion politisch betätige und mit seiner Überzeugung mehrfach selbst in die Öffentlichkeit getreten sei, der müsse im politischen Diskurs hinnehmen, mit seinen politischen Überzeugungen öffentlich identifiziert zu werden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen möglich. Aktenzeichen: 12 L 874/12
Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 04.10.2012
Der Kläger verlangte von dem verklagten Rechtsanwalt Schmerzensgeld wegen einer angeblich ehrverletzenden Äußerung. In einem familiengerichtlichen Verfahren äußerte sich der Advokat zu einem Antrag der Lebensgefährtin der Klägerin wie folgt: "Grund dieses Rechtsstreits insgesamt ist lediglich der Umstand, dass der Lebensgefährte der Antragsstellerin schlicht zu faul ist, zu arbeiten. Diese Realität muss einmal beim Namen genannt werden. Das Gericht stufte die anwaltliche Äußerung zwar formal als beleidigend ein. Da im vorliegenden Verfahren die Erklärung in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Anwalt erfolgt sei, sei sie jedoch ausnahmsweise zulässig.
Ehrkränkende Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren können nach der Rechtssprechung regelmäßig nicht Gegenstand einer gesonderten Ehrschutzklage sein. Das habe seinen Grund darin, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden solle. Dies gelte auch dann, wenn die ehrverletzenden Äußerungen über Dritte verbreitet würden. Denn ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz setze voraus, dass der Rechtssuchende, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen können, die nach seiner vom guten Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten.
RA Dr. Bahr wird auf der Veranstaltung einen Vortrag über den aktuellen Stand der Umsetzung der Cookie-Richtlinie in Deutschland und in den anderen europäischen Ländern halten. Dabei wird er insbesondere über die praktischen Konsequenzen der geplanten bzw. vorgeschriebenen gesetzlichen Regelungen eingehen.
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