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Diese Tätigkeit kann als „Geschäftspraxis“ eingestuft werden, wenn die Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Ein Verbraucher erwarb auf einer Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Uhr nicht die Eigenschaften aufwies, die in der Verkaufsanzeige angegeben waren, teilte der Verbraucher dem Verkäufer mit, dass er den Vertrag widerrufen wolle. Frau Evelina Kamenova, die Verkäuferin, lehnte es ab, die Ware gegen Erstattung des Entgelts zurückzunehmen. Daher legte der Verbraucher eine Beschwerde bei der bulgarischen Kommission für Verbraucherschutz (KfV) ein.
Nach einer Abfrage auf der fraglichen Online-Plattform stellte die KfV fest, dass am 10. Dezember 2014 noch acht Verkaufsanzeigen zu verschiedenen Waren auf dieser Website von Frau Kamenova unter dem Pseudonym „eveto-ZZ“ veröffentlicht waren.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 stellte die KfV fest, dass Frau Kamenova eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, und verhängte mehrere Geldbußen gegen sie, die auf das nationale Verbraucherschutzgesetz gestützt waren. Nach Ansicht der KfV hatte es Frau Kamenova in sämtlichen dieser Anzeigen unterlassen, Angaben zu Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Gewerbetreibenden, zum Endpreis der zum Verkauf angebotenen Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben, zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, zum Recht des Verbrauchers auf Widerruf des Fernabsatzvertrags und zu Bedingungen, Frist und Verfahren der Ausübung dieses Rechts zu machen sowie darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Gewährleistung für die Vertragsgemäßheit der Ware bestehe.
Frau Kamenova erhob vor den bulgarischen Gerichten Klage gegen diesen Bescheid und begründete diese damit, dass sie keine „Gewerbetreibende“ sei und die Vorschriften des bulgarischen Gesetzes daher nicht anwendbar seien.
Vor diesem Hintergrund fragt der Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) den Gerichtshof, ob eine Person, die auf einer Website eine vergleichsweise große Zahl von Anzeigen über den Verkauf von Waren mit erheblichem Wert veröffentlicht, als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden kann.1
In seinem Urteil vom heutigen Tag führt der Gerichtshof zunächst aus, dass es für eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie erforderlich ist, dass die betreffende Person „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt.
Der Gerichtshof stellt sodann klar, dass der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“ anhand des Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen sind, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet.
Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, auf der Grundlage aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben von Fall zu Fall zu entscheiden, ob eine natürliche Person wie Frau Kamenova im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, indem es u. a. prüft, ob der Verkauf planmäßig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert, und die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers ermittelt.
Um die fragliche Tätigkeit als „Geschäftspraxis“ einstufen zu können, muss das vorlegende Gericht zudem prüfen, ob diese Tätigkeit zum einen von einem „Gewerbetreibenden“ ausgeht und zum anderen eine Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder kommerzielle Mitteilung darstellt, „die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“.
Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine natürliche Person, die eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, gleichzeitig auf einer Website veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Urteil in der Rechtssache C-105/17 Komisia za zashtita na potrebitelite / Evelina Kamenova
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 04.10.2018
Die spanische Kriminalpolizei beantragte beim zuständigen Ermittlungsrichter, ihr im Rahmen von Ermittlungen wegen des Raubs einer Brieftasche und eines Mobiltelefons Zugang zu den Identifikationsdaten der Nutzer der Telefonnummern zu gewähren, die in einem Zeitraum von zwölf Tagen ab dem Tatzeitpunkt mit dem entwendeten Mobiltelefon aktiviert wurden. Der Ermittlungsrichter lehnte diesen Antrag u. a. mit der Begründung ab, dass der den strafrechtlichen Ermittlungen zugrunde liegende Sachverhalt keine „schwere“ Straftat – d. h. nach spanischem Recht eine mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedrohte Straftat – darstelle und der Zugang zu den Identifikationsdaten nur bei dieser Art von Straftaten möglich sei. Das Ministerio Fiscal (spanische Staatsanwaltschaft) legte gegen diese Entscheidung bei der Audiencia Provincial de Tarragona (Regionalgericht Tarragona, Spanien) Berufung ein.
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechte der Bürger beschränken können, sofern eine solche Beschränkung für die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist.
Die Audiencia Provincial de Tarragona führt aus, dass der spanische Gesetzgeber nach dem Erlass der Entscheidung des Ermittlungsrichters zwei alternative Kriterien für die Bestimmung der Schwere einer Straftat eingeführt habe, bei der die Speicherung und die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig seien. Beim ersten Kriterium handele es sich um ein materielles Kriterium, das an Verhaltensweisen von besonderer, erheblicher kriminogener Relevanz anknüpfe, die Individual- und Kollektivrechtsgüter besonders schädigten. Das zweite Kriterium sei ein normativ-formales Kriterium, das eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug vorsehe und damit einen Strafrahmen, der die große Mehrheit der Straftaten erfasse. Zudem könne das staatliche Interesse an der Bekämpfung strafbaren Verhaltens keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundrechte rechtfertigen. Die Audiencia Provincial de Tarragona möchte daher vom Gerichtshof wissen, wie die Schwelle der Schwere der Straftaten zu bestimmen ist, ab der ein Grundrechtseingriff wie der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten personenbezogenen Daten gerechtfertigt sein kann.
Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Zugang von Behörden zu von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt. Darüber hinaus stellt der Zugang zu den Daten, anhand derer die Inhaber der SIM- Karten, die mit einem gestohlenen Mobiltelefon aktiviert wurden, identifiziert werden sollen, wie Name, Vorname und gegebenenfalls Adresse dieser Karteninhaber, einen Eingriff in deren in der Charta verankerte Grundrechte dar. Der Gerichtshof erkennt jedoch für Recht, dass dieser Eingriff nicht so schwer ist, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt werden müsste.
Der Gerichtshof führt aus, dass der Zugang von Behörden zu von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten Daten einen Eingriff in die in der Charta verankerten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Datenschutz darstellt, auch wenn keine Umstände vorliegen, aufgrund deren dieser Eingriff als „schwer“ eingestuft werden kann, und ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffenen Informationen über das Privatleben als sensibel anzusehen sind oder die Betroffenen durch diesen Eingriff irgendwelche Nachteile erlitten haben. Die Richtlinie zählt jedoch Zwecke auf, die eine nationale Regelung, die den Zugang von Behörden zu diesen Daten betrifft und damit vom Grundsatz der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation abweicht, rechtfertigen können.
Diese Aufzählung ist abschließend, so dass dieser Zugang tatsächlich strikt einem dieser Zwecke dienen muss. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass, was den Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten anbelangt, dieser nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht auf die Bekämpfung schwerer Straftaten beschränkt ist, sondern „Straftaten“ im Allgemeinen betrifft.
In seinem Urteil Tele2 Sverige hat der Gerichtshof entschieden, dass allein die Bekämpfung der schweren Kriminalität einen Zugang der Behörden zu von den Betreibern von Kommunikationsdiensten gespeicherten personenbezogenen Daten rechtfertigen kann, aus deren Gesamtheit genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen gezogen werden können, deren Daten betroffen sind.
Diese Auslegung wurde jedoch damit begründet, dass der mit einer solchen Zugangsregelung verfolgte Zweck im Verhältnis zur Schwere des damit einhergehenden Eingriffs in die in Rede stehenden Grundrechte stehen muss. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann nämlich ein schwerer Eingriff in diesem Bereich nur durch den Zweck der Bekämpfung einer ebenfalls als „schwer“ einzustufenden Kriminalität gerechtfertigt werden. Ist dagegen der Eingriff nicht schwer, kann dieser Zugang durch den Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von „Straftaten“ im Allgemeinen gerechtfertigt werden.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Zugang nur zu den Daten, auf die sich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag bezieht, nicht als „schwerer“ Eingriff in die Grundrechte der Personen eingestuft werden kann, deren Daten betroffen sind, da sich aus diesen Daten keine genauen Schlüsse auf ihr Privatleben ziehen lassen. Der Gerichtshof schließt daraus, dass der Eingriff, den ein Zugang zu solchen Daten mit sich bringen würde, somit durch den Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von „Straftaten“ im Allgemeinen gerechtfertigt sein kann, ohne dass es erforderlich wäre, dass diese Straftaten als „schwer“ einzustufen sind.
Urteil in der Rechtssache C-207/16 Ministerio Fiscal
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 02.10.2018
Eine Verpflichtung, auf die Löschung einer Datei, die von einem unbekannten Dritten bei YouTube hochgeladen wurde, besteht hingegen nur in Ausnahmefällen (BGH, Beschl. v. 12.07.2018 - Az.: I ZB 86/17).
Dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) war gerichtlich verboten worden, verschiedene Äußerungen im Zusammenhang mit einer ausgestrahlten Fernsehsendung zu verbreiten. Nach Zustellung des Verbots entfernte der NDR den Beitrag aus seiner Mediathek und beantragte eine Löschung bei den gängigen Suchmaschinen, insbesondere bei Google. Eine weitergehende Internetsuche nach etwaiger Weiterverbreitung des Videobeitrages führte er nicht nur.
Der Beitrag befand sich jedoch noch auf dem Videoplattform YouTube und war dort von einem Dritten, der nichts mit der öffentlich-rechtlichen Anstalt zu tun hatte, hochgeladen worden.
Die Gläubigerin sah hierin eine Verletzung des gerichtlichen Verbots und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Der BGH lehnte dies ab, weil keine Verletzung gegen das ausgesprochene gerichtliche Urteil vorliege.
Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung habe bei verbotenen Aussagen im Internet durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite weder direkt noch über eine Internetsuchmaschine aufgerufen werden könnten. Es gehöre zu den Pflichten des Schuldners, auch die Abrufbarkeit über die am häufigsten genutzte Internetsuchmaschine Google auszuschließen, indem er für die Löschung aus dem Google-Cache sorge.
Dieser Verpflichtung sei der NDR nachgekommen.
Für Veröffentlichungen durch selbständig handelnde Dritte hingegen sei der Schuldner hingegen grundsätzlich nicht verantwortlich. Er müsse lediglich auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekämen, einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und rechtliche oder tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten habe.
Im vorliegenden Fall sei das Handeln des YouTube-Nutzers dem NDR nicht wirtschaftlich zugutegekommen. Es könne daher offenbleiben, ob der Schuldner mit einer rechtlich unzulässigen Weiterverbreitung habe ernstlich rechnen müssen. Selbst bei Annahme einer internettypischen Gefahr sei es dem Schuldner nicht zumutbar, die gängigsten Videoportale anlassunabhängig zu kontrollieren. Hiervon wären eine Vielzahl von Kanälen und Social-Media-Plattformen betroffen, deren Auswahl und Einsatz von Suchbegriffen kaum bestimmbar seien.
Der Schuldner sei erst nach einem Hinweis verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten auf eine Löschung hinzuwirken. Dieser Pflicht sei der Schuldner nachgekommen.
Nach § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB können in bestimmten Fällen Fernabsatzverträge nicht widerrufen werden:
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, (...)
Noch bevor es zur Montage kam, widerrief der Kläger den Auftrag und stützte sich dabei auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht. Die betroffene Firma vertrat den Standpunkt, dass hier die Ausnahmeregelung des § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB greife und somit der Kunde nicht vom Vertrag Abstand nehmen könne.
Der BGH schloss sich der Meinung des Klägers an und verneinte die Anwendbarkeit der Sondervorschrift.
§ 312 g Abs.2 Nr.1 BGB erfasse nur Kaufverträge und Werklieferungsverträge (= Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen). Werkverträge hingegen fielen nicht unter diese Klausel.
Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Werkvertrag, denn der Schwerpunkt der Leistung liege in der Bereitstellung eines funktionierenden Treppenliftes vor Ort. Nach dem Vertragsinhalt sei Hauptgegenstand die Planung des Lifts und die funktionstaugliche Einpassung gewesen. Daher habe es sich um einen Werkvertrag gehandelt.
Somit habe dem Kläger das ganz normale fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht zugestanden.
Der Senat hat während der 44-tägigen Hauptverhandlung festgestellt, dass der persönlich haftende Gesellschafter, damals auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sich an einem auf Dauer angelegten Kartell mit 20 Wurstherstellern zwischen April 1997 und Juli 2009 beteiligt hat, um bei Rohstoffpreiserhöhungen von Schweine- und Geflügelfleisch gegenüber den großen Lebensmitteleinzelhandelsketten möglichst einheitlich und zeitgleich Abgabepreiserhöhungen für ihre Fleischwaren- und Wurstwarenprodukte zu fordern. Die Absprachen haben sich hierbei u.a. darauf bezogen, den Zeitpunkt der Erhöhung und den Erhöhungsbetrag bzw. die Bandbreite der Erhöhung für bestimmte Produktgruppen (Rohwurst, Kochwurst, Brühwurst, Schinken) abzusprechen. So sollten die durch die Rohstoffpreiserhöhungen entstandenen Mehrkosten an den Lebensmitteleinzelhandel weitergegeben werden, was sonst nicht so zeitnah und auch nicht in der erstrebten Höhe möglich gewesen wäre.
Der Senat hat bei der Bußgeldzumessung zu Lasten u.a. den langen Tatzeitraum, das auf Dauer angelegte Kartell sowie den im Tatzeitraum von der Kartelltat betroffenen Umsatz berücksichtigt. Zugunsten hat der Senat u.a. die "Sandwich"-Position gewertet, in der sich die Wursthersteller zwischen Fleischlieferanten und Lebensmitteleinzelhandel befanden, die lange Verfahrensdauer und die im Ermittlungsverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung. Der eher untergeordnete Organisationsgrad des Kartells und der Umstand, dass es bei den Absprachen vor allem darum ging, den Einstieg in die Verhandlungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel zu koordinieren, fanden ebenfalls Berücksichtigung.
Der Senat hat in der Hauptverhandlung 28 Zeugen vernommen. Es wurden im Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren mehr als 300.000 Seiten Urkunden und Beweismittel ausgewertet und davon mehr als 350 Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt.
Aktenzeichen OLG: V-6 Kart 6/17 (OWi)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 02.10.2018
Das verklagte Unternehmen betrieb eine Baumarktkette und schaltete eine Printanzeige mit der Rabatt-Aussage
Bei Auslobung eines Rabatts müsse der Verbraucher genau wissen, auf welche Waren sich die Reduzierung beziehe bzw. nicht beziehe. Im vorliegenden Fall sei nicht klar, was mit "Angebote aus unserem aktuellen Prospekt" gemeint sei. Es fehle an jeder näheren Erläuterung.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall rein im Print-Bereich geworben worden sei. In der BGH-Entscheidung war in der Annonce auf die Webseite verwiesen worden.
Denn das Gesetz sehe eine unterschiedliche Behandlung von Fällen auf dem Offline- und Online-Bereich nicht vor, so das OLG Hamm. Es bestünde für beide Bereiche das gleiche Schutzniveau.
Im Wesentlichen hat der Senat ausgeführt, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig in die Namensrechte der Partei eingreife. Aufgrund des Namens der Domain entstehe eine sog. Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung "wir sind..". der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei oder mit ihrer Zustimmung betrieben.
Nicht entscheidend sei für die Zuordnungsverwirrung, ob sich aus dem Inhalt der Internetseite oder den beschreibenden Zusätzen von Suchmaschinen erschließen lasse, dass nicht die Klägerin die Homepage verantworte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei allein auf die registrierte Domain abzustellen, zumal die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.
Die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website hatte der Senat im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Er hat aber ausgeführt, dass es dem Beklagten unbenommen bleibe, seine Inhalte - soweit diese sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten - unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte ggf. auch unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden sei.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da die Grundsätze der Zuordnungsverwirrung bereits höchstrichterlich entschieden sind.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.09.2018 - Az. 7 U 85/18 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 28.09.2018
Auf die Beschwerde hin wurde die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichtet, den Betrieb einer der beiden von dem Spielhallenbetreiber auszuwählenden Spielhalle am Standort Wiesbaden vorläufig zu dulden.
Der Antragsteller betreibt zwei Spielhallen in Wiesbaden. In einer Entfernung von ca. 150 m Luftlinie von diesen Einrichtungen befindet sich eine weitere Spielhalle, die einem anderen Betreiber gehört.
Die Stadt Wiesbaden lehnte die Erlaubnisanträge des Antragstellers für seine beiden Spielhallen mit der Begründung ab, er sei nach dem anzulegenden sog. Wägungsschema im Auswahlverfahren unterlegen.
Dieses Schema orientiere sich an den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit Datum vom 17. August 2016 erlassenen „Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 HSpielhG“.
Die Ausführungsbestimmungen geben den Kommunen die Erarbeitung eines eigenen Wägungsschemas mit einem Punktesystem vor, mithilfe dessen die einzelnen Erlaubnisantragsteller bewertet werden müssen, um eine Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern zu treffen. Danach muss das gemeindeintern erarbeitete Wägungsschema folgende Auswahlkriterien berücksichtigen: Qualität der Betriebsführung, Abstand zu Jugendeinrichtungen und Umfeld des Spielhallenstandorts.
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist zu dem Ergebnis gelangt, diese Verwaltungsvorschriften genügten nicht den an ein Auswahlverfahren zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die als zwingend vorgegebenen Kriterien nicht sachgerecht seien. Aus diesem Grund gebe es für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen unterschiedlicher Betreiber in Hessen derzeit keine rechtliche Grundlage.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 432/18
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 01.10.2018
Der klägerische Arzt wurde auf dem Bewertungsportal der Beklagten durch einen Dritten wie folgt bewertet:
Daraufhin wandte sich die Beklagte an den Patienten und forderte diesen auf, die Bewertung näher zu begründen. Dieser schrieb zurück:
Alles was ich hier erlebt habe, möchte ich nicht im Detail schildern, es war eine Katastrophe.... Beweisdokumente sind beigefügt."
Bei strittigen Online-Bewertungen eines Arztes trage grundsätzlich der Kläger die Beweislast, dass die Äußerungen rechtswidrig seien. Da der Beweis negativer Tatsachen jedoch besonderen Schwierigkeiten unterliege, müsse das Bewertungsportal im Rahmen der sekundären Darlegungslast jedoch Tatsachen vortragen, die der Kläger möglicherweise entkräften könne.
Dieser sekundären Darlegungslast habe die Beklagte im vorliegenden Fall nicht genügt, denn die vorgetragenen Tatsachen reichten nicht aus, um überhaupt von einer Behandlung auszugehen. Der (vermeintliche) Patient habe bewusst darauf verzichtet, Anknüpfungsmomente zu äußern und habe sich nur auf die Schilderung der subjektiven Gefühle konzentriert. Dies genüge nicht.
Daher sei davon auszugehen, dass gar keine Behandlung stattgefunden habe, sodass die Bewertungen unwahr und zu löschen seien.
Der Aussagegehalt des Galgens gehe weit über eine Kritik an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und an der politischen Tätigkeit Gabriels hinaus. Im Vordergrund stehe insbesondere ein unmittelbarer Angriff auf die Person Gabriels, dessen Hinrichtung als Volksverräter gefordert werde. Durch diese Herabwürdigung in Anspielung auf Todesurteile des Volksgerichtshofs während der NS-Zeit werde ihm der personale Wert schlechthin abgesprochen. Das müsse Gabriel auch als ehemaliger Spitzenpolitiker nicht hinnehmen, so dass ihm der mit seiner Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe.
Der beklagte Online-Händler hatte die etwa 35cm hohen Miniaturgalgen bis Ende 2017 über das Internet als handgefertigtes „Original vom Original … bestens bekannt aus Funk und Fernsehen" zum Preis von € 29,95 zum Kauf angeboten. Wie bei dem Holzgalgen, den ein Teilnehmer auf einer Pegida-Demonstration im Jahr 2015 in die Öffentlichkeit getragen hatte, sind an dem Miniaturgalgen zwei Stricke angebracht, die jeweils mit einem Schild beschriftet sind:
Der vordere mit den Worten „Reserviert- Angela ‚Mutti‘ Merkel" und der hintere mit den Worten „Reserviert- Sigmar ‚Das Pack‘ Gabriel". Das Holzgestell trägt auf der Innenseite die Inschrift „VOLKSVERRÄTER", auf der Außenseite ist dieses mit dem Wort „DEUTSCHLAND" beschriftet.
In der Produktbeschreibung heißt es:
Die Kritik des Beklagten an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung, insbesondere an der „Grenzöffnung" im September 2015, und an der Rolle des Klägers als damaliger Bundesminister und Vizekanzler sei zwar für sich genommen von der Meinungsfreiheit geschützt. Auch beziehe sich die Beschriftung des hinteren Stricks erkennbar auf eine Äußerung des Klägers, mit der er die Teilnehmer der Demonstrationen in Heidenau als „Pack" bezeichnet habe. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass der Kläger ein ehemaliger Spitzenpolitiker ist.
Die Gestaltung des Galgens gehe jedoch weit darüber hinaus, indem – ungeachtet der Produktbeschreibung – nicht nur der Tod des Klägers gebilligt, sondern seine Hinrichtung befürwortet werde. Die Aufschrift „Volksverräter" sei als Anspielung auf die Prozesse vor dem Volksgerichtshof während der Zeit des Nationalsozialismus zu verstehen. In Verbindung mit dem Galgen komme zum Ausdruck, dass der Beklagte es wegen des „Verrates" am deutschen Volke für gerechtfertigt halte, dass der Kläger unter besonderer Bloßstellung und Herabwürdigung seiner Person angeprangert und auf martialische Weise hingerichtet werde.
Gegenüber dieser massiven Herabsetzung der Person des Klägers trete die sachbezogene Auseinandersetzung mit der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und der Verantwortlichkeit des Klägers als Vizekanzler völlig in den Hintergrund. In die Abwägung sei weiterhin einzustellen, dass streitgegenständlich der Verkauf des Galgens mit Gewinnerzielungsinteresse sei. Nicht durchgreifend sei auch das Argument, dass der Kläger Dritte als „Pack" bezeichnet habe, da selbst nach dem Beklagtenvortrag dies in Bezug auf gewalttätige Ausschreitungen erfolgte.
Nach Ansicht der Kammer kann sich der Beklagte weder auf die Kunstfreiheit noch auf den besonderen Schutz der Satire als Äußerungsform berufen. Der Galgen verkörpere den dargestellten Aussagegehalt unmittelbar und stelle keine Äußerung satirischer Art dar. Satiretypische Gestaltungsmerkmale wie Übertreibungen, Verfremdungen oder Überhöhungen seien nicht zu erkennen.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist nicht rechtskräftig. Über eine Berufung des Beklagten hätte das Hanseatische Oberlandesgericht zu entscheiden.
Urteil v. 28.09.2018 - Az.: 324 O 53/18
Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 28.09.2018
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1. EuGH: Person mit vielen Online-Verkäufen ist nicht automatisch Unternehmerg
2. EuGH: Auch bei nicht schweren Straftaten Zugriff auf elektronische Kommunikationsdaten rechtlich zulässig
3. BGH: Beschränkte Handlungspflichten bei Unterlassungsverbot im Online-Bereich
4. BGH: Kein Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts bei Werkverträgen
5. OLG Düsseldorf: Millionengeldbußen wegen Preisabsprachen im "Wurstkartell"-Verfahren
6. OLG Hamm: Print-Werbung "15 % Rabatt auf alle Artikel" ohne Nennung der Ausnahmen wettbewerbswidrig
7. OLG Köln: Blogger darf www.wir-sind-afd.de nicht nutzen
8. VGH Kassel: Keine rechtliche Grundlage für Auswahlverfahren bei Mindestabstand von Spielhallen
9. LG Frankenthal: Beweislast bei Online-Bewertung eines Arztes
10. LG Hamburg: Online-Verkauf des Miniaturholzgalgen verletzt Persönlichkeitsrechte von Sigmar Gabriel
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Person mit vielen Online-Verkäufen ist nicht automatisch Unternehmer
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Eine Person, die auf einer Website eine Reihe von Verkaufsanzeigen veröffentlicht, ist nicht automatisch ein „Gewerbetreibender“
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2. EuGH: Auch bei nicht schweren Straftaten Zugriff auf elektronische Kommunikationsdaten rechtlich zulässig
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Straftaten, die nicht von besonderer Schwere sind, können den Zugang zu von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten personenbezogenen Daten rechtfertigen, sofern dieser Zugang nicht zu einer schweren Beeinträchtigung des Privatlebens führt
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3. BGH: Beschränkte Handlungspflichten bei Unterlassungsverbot im Online-Bereich
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Der Schuldner eines gerichtlichen Verbots muss nicht nur auf seiner eigenen Webseite die untersagten Inhalte löschen, sondern ist darüber hinaus verpflichtet, durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen (insbesondere Google) sicherzustellen, dass der von ihm entfernte Beitrag nicht weiter über diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache erreichbar ist.
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4. BGH: Kein Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts bei Werkverträgen
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Der Ausschluss-Tatbestand des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts nach § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB greift nicht bei Werkverträgen (BGH, Urt. v. 30.08.2018 - Az.: VII ZR 243/17).
"§ 312 g Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Im vorliegenden Fall veräußerte das beklagte Unternehmen einen Treppenlift und übernahm auch den Einbau des Geräts vor Ort.
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5. OLG Düsseldorf: Millionengeldbußen wegen Preisabsprachen im "Wurstkartell"-Verfahren
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Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Ulrich Egger mit Urteil vom Dienstag, den 2. Oktober 2018, gegen die Franz Wiltmann GmbH & Co. KG ein Bußgeld in Höhe von 6,5 Mio. EUR und gegen den persönlich haftenden Gesellschafter in Höhe von 350.000 EUR wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verhängt.
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6. OLG Hamm: Print-Werbung "15 % Rabatt auf alle Artikel" ohne Nennung der Ausnahmen wettbewerbswidrig
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Eine Print-Werbung mit der Rabatt-Aussage "15 % Rabatt auf alle Artikel" ist nur dann wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn in der Anzeige auch die konkreten Ausnahmen genannt werden. Ein allgemeiner Hinweis ("Angebote aus unserem aktuellen Prospekt) genügt nicht (OLG Hamm, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: 4 U 4/18).
"15 % Rabatt auf alle Artikel*"
Der Sternchen-Hinweis wurde in der Fußzeile wie folgt aufgelöst."Von den Rabatten ausgenommen sind reduzierte Artikel, Ausverkaufsware, Bücher, Zeitschriften, Gase, bereits bestehende Kaufverträge, Gutscheinkartenerwerb, Serviceleistungen, Pfand, Lebensmittel, Getränke und Angebote aus unserem aktuellen Prospekt."
Das OLG Hamm stufte dies als irreführend ein und verwies dabei maßgeblich auf die Entscheidungsgründe, die der BGH in dem "19 % MwSt. GESCHENKT"-Urteil (BGH, Urt. v. 27.07.2017 - Az.: I ZR 153/16) aufgestellt hatte.
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7. OLG Köln: Blogger darf www.wir-sind-afd.de nicht nutzen
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Mit Beschluss vom 27.09.2018 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln einem Blogger den Betrieb der Internetdomain www.wir-sind-afd.de untersagt und damit ein Urteil des Landgerichts Köln zu Gunsten der Partei "Alternative für Deutschland" bestätigt. Der Blogger hat gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain einzuwilligen und auf sie zu verzichten.
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8. VGH Kassel: Keine rechtliche Grundlage für Auswahlverfahren bei Mindestabstand von Spielhallen
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Mit Beschluss vom 27. September 2018, der den Beteiligten heute zugestellt worden ist, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde eines Spielhallenbetreibers stattgegeben und damit zugleich eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben.
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9. LG Frankenthal: Beweislast bei Online-Bewertung eines Arztes
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Bei umstrittenen Online-Bewertungen eines Arztes trägt grundsätzlich der Kläger die Beweislast nachzuweisen, dass die Äußerungen falsch sind. Da der Beweis negativer Tatsachen besonderen Schwierigkeiten unterliegt, muss das Bewertungsportal im Rahmen der sekundären Darlegungslast jedoch Tatsachen vortragen, die der Kläger möglicherweise entkräften kann (LG Frankenthal, Urt. v. 18.09.2018 - Az.: 6 O 39/18).
"Ich fühlte mich während der Behandlungszeit immer sehr unwohl, wenn ich einen Termin dort wahrzunehmen hatte. Ich halte Kläger für einen extrem schlechten Arzt, weil ich fand den Umgang mit mir als Patient eine Katastrophe! Meiner Meinung nach ein ganz furchtbarer Mensch."
Zusätzlich vergab er folgende Noten:
"Behandlung 6,0
Aufklärung 5,0
Vertrauensverhältnis 5,0
genommene Zeit 5,0
Freundlichkeit 5,0
Angst Patienten 5,0
Wartezeit Praxis 3,0
Betreuung 4,0
Entertainment 2,0
Kinderfreundlichkeit 6,0
Praxisausstattung 4,0 ."
Der Kläger beanstandete dies als unzutreffend, eine Behandlung habe nie stattgefunden.
"Im Einwand von Herrn Kläger werde ich dazu aufgefordert, Anknüpfungstatsachen zu nennen. Dies habe ich bewusst nicht gemacht, da Tatsachen im Zweifel für einen Patient nicht beweisbar sind. Sehr wohl darf ich jedoch meine Meinung äußern …
In dem übersandten Dokument war der Patientenname und das Datum geschwärzt.
Das Gericht verurteilte die Bewertungsplattform zur Unterlassung.
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10. LG Hamburg: Online-Verkauf des Miniaturholzgalgen verletzt Persönlichkeitsrechte von Sigmar Gabriel
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Das Landgericht Hamburg hat heute der Unterlassungsklage des SPD-Politikers Sigmar Gabriel gegen den Verkauf von Miniaturholzgalgen mit der Beschriftung „Reserviert – Sigmar ‚Das Pack‘ Gabriel" stattgegeben. Nach der Entscheidung des Gerichts verletzt der Verkauf der Galgen, die der beklagte Betreiber eines Online-Shops im Internet angeboten hatte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht Gabriels.
„Der abgebildete Galgen hat sarkastischen Charakter und soll kein Aufruf zum Mord oder anderen Straftaten darstellen".
Der heutigen Entscheidung, mit der das Gericht eine im Dezember 2017 ergangene einstweilige Verfügung bestätigt hat, liegt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zugrunde.
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