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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Weiteres Grundlagen-Urteil zu Gewinnzusagen
2. OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit "40 Jahren Garantie" ist wettbewerbswidrig
3. OLG Hamburg: T-Online-Werbung rechtswidrig
4. OLG München: "Memory" geschützter Markenname im Spiele-Bereiche
5. LG Bochum: Widerrufsrecht auf der eBay-"Mich"-Seite ist nicht ausreichend
6. LG Braunschweig: Keywords bei Google AdWords sind Markenverletzung
7. LG Bonn: Voraussetzungen für wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfungs-Anspruch
8. AG Pforzheim: Keine Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate bei Spam
9. VG Gießen: Sportwetten mit ausländischer Lizenz erlaubt
10. VG Gießen: Sportwetten mit ausländischer Lizenz erlaubt II
11. Urheberrechts-Reform: Entwurf zum 2. Reform-Korb liegt vor
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1. BGH: Weiteres Grundlagen-Urteil zu Gewinnzusagen
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Der BGH hat in einer weiteren Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 01.12.2005 - Az.: III ZR 191/03 = http://shink.de/i4rffh) seine bisherige Interpretation der Gewinnzusage-Bestimmungen (§ 661 a BGB) konkretisiert.
Gemäß § 661 a BGB hat der Verbraucher einen Anspruch, wenn der Unternehmer ihm eine Gewinnzusage zusendet. Diese Norm geht auf eine europäische Verbraucherschutz-Richtlinie zurück und wurde in Deutschland mit Wirkung zum 01.07.2000 umgesetzt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit der gängigen Praxis entgegengewirkt werden, dass der Verbraucher durch die Mitteilung angeblicher Gewinne zur Bestellung von Waren oder Leistungen bewegt wird. Dem Verbraucher wird durch § 661a BGB ein Anspruch auf die versprochene Leistung eingeräumt, was früher nicht der Fall gewesen war. Zwar war die Maßnahme wettbewerbswidrig und konnte durch einen Mitbewerber abgemahnt werden, aber der Verbraucher konnte hieraus keinerlei Rechte ableiten. Dies hat sich seit der Einführung des § 661a BGB geändert.
Der BGH macht im vorliegenden Fall zunächst klar, dass bei Gewinnzusagen aus dem Ausland an Deutsche die deutschen Gerichte zuständig sind. Wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Fall noch nach einem alten Zuständigkeitsabkommen zu bestimmen war.
Wesentlich interessanter und grundlegender sind die Anmerkungen der höchsten deutschen Zivilrichter, ob deutsches Recht zur Anwendung kommt. Erstmals äußerst sich der BGH zu diesem Problem bei Gewinnzusagen.
Er interpretiert den § 661 a BGB als zwingende Norm iSd. Art. 34 EGBGB, so dass stets deutsches Recht Anwendung findet.
Und weiter:
"Deliktisch ist diese Haftung indes nicht.
Zwar zielt § 661 a BGB auf die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens (...). Der Gesetzgeber selbst hat die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661 a BGB) aber nicht der unerlaubten Handlung (...), sondern Buch 2. Abschnitt 8. Titel 11. Auslobung zugeordnet, also in die Nähe der einseitigen Rechtsgeschäfte Auslobung (...) und Preisausschreiben (...) gerückt. Zudem ist die von § 661 a BGB bestimmte Rechtsfolge, dass der Versender Erfüllung schuldet, der Systematik der unerlaubten Handlungen fremd; sie begründen nicht Erfüllungs-, sondern Schadensersatzansprüche (...)."
Der BGH ordnet damit die Gewinnzusage zwar nicht als deliktischen Anspruch ein, jedoch als gesetzliches Schuldverhältnis aus geschäftsähnlicher Handlung. Die Zukunft wird zeigen, welche weitere Konsequenzen sich hieraus ergeben.
Die aktuelle Entscheidung verfestigt die schon bislang sehr verbraucherfreundliche gerichtliche Interpretation des § 661 a BGB.
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2. OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit "40 Jahren Garantie" ist wettbewerbswidrig
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 27.10.2005 - Az. 6 U 198/04 = http://shink.de/m02n48) hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produktes mit dem Hinweis, dass darauf der Verkäufer 40 Garantie gebe, wettbewerbswidrig ist.
"Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, stellt (...) die (...) im Werbeprospekt der Beklagten enthaltene Aussage („40 Jahre Garantie") eine irreführende Werbung (...) über das Angebot der Beklagten dar, weil die Beklagte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Garantieverpflichtung für die versprochene Dauer von 40 Jahren einzugehen.
Wie der Bundesgerichtshof bereits (...) entschieden hat (...), ist eine Werbung mit einer über 30 Jahre hinausreichenden Garantiezusage irreführend, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das (...) in § 202 Abs. 2 BGB normierte (...) Verbot des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung über diesen Zeitraum hinaus verstößt und nicht wirksam eingegangen werden kann."
Und weiter:
"Dieser Beurteilung liegt zugrunde, dass eine auf die Haltbarkeit von verkauften Sachen gerichtete Garantiezusage lediglich die Gewährleistungshaftung des Verkäufers ergänzt, weshalb eine solche Garantiefrist der Sache nach wie eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu behandeln ist. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche, die Gewährleistungshaftung erweiternde Garantie vom Verkäufer selbst oder von einem Dritten, etwa dem Hersteller, übernommen wird.
Auch der genannten Entscheidung des BGH, die nicht erkennen lässt, ob im dortigen Fall die Zielfernrohre, für die der Hersteller eine Garantie übernommen hatte, vom Hersteller direkt oder über Zwischenhändler an den Kunden abgesetzt wurden, kann nicht entnommen werden, dass es für die Beurteilung einen Unterschied macht, wer die Garantiezusage der dort in Rede stehenden Art übernimmt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der inzwischen geltenden Regelung des § 443 BGB. Die Vorschrift beschränkt sich darauf, die sich aus einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie ergebenden Verpflichtungen, die nach altem Recht aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit abgeleitet wurden, ausdrücklich zu regeln, ohne dass damit eine sachliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage verbunden wäre. Die Tatsache, dass nach § 443 Abs. 1 BGB ein Dritter die Haltbarkeitsgarantie für die Kaufsache übernehmen kann, bestätigt vielmehr, dass es sich auch in diesem Fall um eine die Gewährleistungshaftung erweiternde Garantiezusage handelt, auf die die Regelung des § 202 Abs. 2 BGB Anwendung findet.
(...) Die hervorgerufene Fehlvorstellung über die – rechtlich wirksame – Länge der Garantiezusage führt im vorliegenden Fall auch zu einer relevanten Irreführung (...), da ein Dach ein besonders langlebiges Erzeugnis ist und daher von der Ankündigung einer mehr als 30-jährigen Garantie zumindest eine nicht unerhebliche Anlockwirkung ausgeht.
Aus diesem Grund ist auch die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten."
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3. OLG Hamburg: T-Online-Werbung rechtswidrig
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 25.08.2005 - Az.: 5 U 193/04 = http://shink.de/1q66ic) hat entschieden, dass die DSL-Werbung von T-Online rechtswidrig ist. T-Online hatte mit "1. Platz Produkt des Jahres 2003/2004 PC Magazin für DSL-Internet-Zugangstarife" geworben. Die Prämierung bezog sich aber nicht auf ein konkretes Produkt, sondern auf die allgemeine Kategorie "Bester Internet-Provider".
In dieser Werbung sah ein Konkurrent eine Irreführung und klagte daher auf Unterlassung.
Die Hamburger Richter haben dem Recht gegeben:
"(...) Mit dem Landgericht ergibt sich eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls daraus, dass das Siegel "1. Platz Produkt des Jahres 2003/2004 PC-Magazin" durch die Einbeziehung in die magentafarbige Kopfzeile, die die Aufforderung enthält, den passenden T(...)DSL-Tarif zu wählen, einen deutlichen Bezug zu diesem Produkt erhält.
Die Positionierung des Siegels steht in dieser Art der Präsentation nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen T(...), sondern in Bezug zu dem konkret beworbenen Tarif."
Und weiter:
"Folglich erwartet der Verkehr auch bei einem als "Produkt des Jahres" bezeichneten Preis, dass die Auszeichnung für ein ganz bestimmtes Produkt vergeben wurde, nicht aber allgemein für ein Unternehmen. Der Verkehr erkennt in der Bezeichnung nicht nur den Namen des jeweiligen Preises, sondern sieht in der entsprechenden Bezeichnung regelmäßig auch das konkret Bewertete."
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4. OLG München: "Memory" geschützter Markenname im Spiele-Bereiche
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Das OLG München (Urt. v. 17.11.2005 - Az.: 29 U 1927/05) hat entschieden, dass der Begriff "Memory" für den Bereich der Legekartenspiele, auch für sog. "Gedächtnisspiele", markenrechtlich geschützt ist.
Die Klägerin stellt seit mehr als 40 Jahren Legekartenspiele her und vertreibt sie unter der Bezeichnung "Memory". Sie ist Inhaberin einer entsprechenden eingetragenen Marke.
Die Beklagte vertreibt ebenfalls Legekartenspiele unter der Bezeichnung "E(...) Memory Game".
Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Marke und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht, wie nun das OLG München entschied.
"Auch eine Schwächung durch beschreibende Verwendung, also dadurch, dass Memory zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre, kann nicht angenommen werden.
Zur gebräuchlichen Bezeichnung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen werden in aller Regel nur die besonders bekannten Marken des in dem jeweiligen Bereich führenden Unternehmens, häufig des Pioniers in einem bestimmten Produktbereich, die gewissermaßen als Synonym für derartige Produkte stehen. Diese Marken sind deshalb in Gefahr, zur Produktbezeichnung zu werden, weil sie allgemein bekannt sind und deshalb eigentlich einen besonders großen Schutzumfang genießen.
Die Beschränkung des Schutzbereichs einer solchen Marke aus eben diesem Grund bedarf eines gewichtigen Anlasses.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung dazu neigt, Marken der führenden Unternehmen in generischer Weise zu gebrauchen (oder zu missbrauchen), obwohl ihm sehr wohl bewusst ist, dass es sich um das Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens handelt. Aus diesen Gründen kommt eine Umwandlung in eine Beschaffenheitsangabe nur in Betracht, wenn für den Kollisionszeitpunkt festgestellt ist, dass nur noch ein völlig unbeachtlicher Teil des Verkehrs mit dem Zeichen Herkunftsvorstellungen bezüglich eines bestimmten Unternehmens verbindet (...)."
Dann übertragen die Richter diese Feststellungen auf den konkreten Fall und äußern sich in diesem Zusammenhang auch zur Beweistauglichkeit von Internet-Ausdrucken und Suchmaschinen-Ergebnissen:
"Ein derartiges Umschlagen der Verkehrsauffassung seit der Eintragung der Klagemarke kann dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden.
Bestehen schon grundsätzliche Bedenken, Internetinhalte im Allgemeinen und Ergebnisse von Internetsuchmaschinen im Besonderen als das Verständnis des allgemeinen Verkehrs wiedergebend anzusehen, so sind die von der Beklagten vorgelegten Ergebnisse auch auf Grund ihres konkreten Inhaltes weitgehend unergiebig. So kann dem Umstand, dass das Goethe-Institut, das in seinen deutschsprachigen Internetauftritt ein „Gedächtnisspiel“ (...) anbietet, dieses in seinem englischsprachigen Auftritt „memory game“ nennt (...), nicht entnommen werden, dass der Verkehr in Deutschland und nur auf den kommt es angesichts der deutschen Klagemarke an „memory“ nicht als Hinweis auf die Klägerin verstehe.
Gleiches gilt für die weiteren mit als Anlage B 12 vorgelegten englischsprachigen Ausdrucke aus den Webseiten www.whitehouse.org, www.sesameworkshop.org und www.bbc.co.uk.
Die Ausdrucke von Listen mit Treffern bei der Suchmaschine Google, die als Anlage B 14 vorgelegt worden sind, erlauben schon keine Feststellungen darüber, welcher Art die darin angesprochenen Spiele sind; darüber hinaus weist eine Vielzahl der Treffer Top-Level-Domains wie .com, .org, .at, .lu oder.ch auf, die nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf das Verständnis des Verkehrs in Deutschland erlauben, zumal sie oft in englischer Sprache gehalten sind."
Schließlich hatte das OLG München noch zu beurteilen, ob die Beklagte sich nicht auf § 23 Nr.2 MarkenG berufen kann. Danach kann ein Markeninhaber die Nutzung eines Begriffes durch einen Dritten nicht untersagen, wenn es lediglich beschreibend ist und die Benutzung durch den Dritten nicht sittenwidrig ist. Auch dies haben die Juristen abgelehnt:
"Die Verwendung des Bestandteils Memory im Zusammenhang mit einem Legekartenspiel ist nicht glatt warenbeschreibend, sondern weist nur Anklänge an eine beschreibende Benutzung auf, weil es eine nicht im Zeichen selbst angelegte gedankliche Leistung erfordert, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass damit eine Fähigkeit angesprochen wird, die ein Spieler für dieses Spiel benötigt.
Ob das als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren i. S. d. § 23 Nr. 2 MarkenG ausreicht, kann im Streitfall offen bleiben, denn jedenfalls verstößt die Verwendung des angegriffenen Zeichens gegen die guten Sitten im Sinne dieser Vorschrift.
Weder der Hersteller noch die Beklagte sind auf die Verwendung des Begriffs Memory zur Beschreibung des Spiels angewiesen. Eine Notwendigkeit (...) ist nicht ersichtlich.
Zudem würde sich etwa der Charakter des Spiels aus seiner Beschreibung als Legekartenspiel auch in englischer Übersetzung ohne weiteres ergeben, ohne dass die Klagemarke verletzt würde. Entsprechend gebietet auch das Interesse des Herstellers an einer für alle Absatzmärkte einheitlichen Verpackung nicht gerade die Verwendung des Begriffs Memory. (...)
Hinzu tritt das berechtigte Interesse eines Markeninhabers, eine Verwässerung seiner Marke zu verhindern, die sich aus der Kennzeichnung der Ware mit einem Verwechslungsgefahr begründenden Zeichen ergibt. Dabei handelt es sich im Streitfall nicht nur um die jeder beschreibenden Verwendung zwangsläufig innewohnende Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (...), sondern darüber hinaus um eine Schwächung, die gerade durch die als solche durch § 23 MarkenG nicht privilegierte markenmäßige Verwendung herbeigeführt wird (...)."
Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls kann die Verwendung des angegriffenen Zeichens zur Kennzeichnung eine Legekartenspiels nicht als lauter angesehen werden (...)."
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5. LG Bochum: Widerrufsrecht auf der eBay-"Mich"-Seite ist nicht ausreichend
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Das LG Bochum (Beschl. v. 30.11.2005 - Az 13 O 147/05: PDF via www.rae-michael.de = http://shink.de/np37no) hat entschieden, dass die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht auf der eBay-"Mich"-Seite nicht ausreichend ist.
Damit folgen die Bochumer Richter dem OLG Hamm, das ebenfalls eine Belehrung bloß auf der "Mich"-Seite von eBay für rechtswidrig erachtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.05.2005 = http://shink.de/yi0ony
Anderer Ansicht ist das LG Traunstein, wonach es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der gewerbliche Verkäufer nicht unmittelbar auf der Versteigerungsseite selber die gesetzlichen Infos (Widerrufsbelehrung, Impressum) vornimmt, sondern lediglich einen Link auf eine dritte Seite setzt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 11.06.2005 = http://shink.de/429u36
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6. LG Braunschweig: Keywords bei Google AdWords sind Markenverletzung
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Das LG Braunschweig (Beschl. v. 28.12.2005 - Az.: 9 O 2852/05 (388) = http://shink.de/hb2kse) hat entschieden, dass die Nutzung fremder Markenname im Rahmen von AdWords, auch bei der Benutzung als bloßes Keyword, eine Markenverletzung ist.
"Nach Auffassung der Kammer sind die adwords wie Metatags zu behandeln. Metatags stehen im Header eines HTML Dokuments und werden vom Browser nicht angezeigt. Je nach dem definierten Umfang der Metatags finden sich darin Angaben über die verwendete Sprache, die Keywords, eine kurze Beschreibung der Webseite usw..
Entscheidend ist, das adwords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen führt. (...)
Bei der Eingabe des Begriffs (...) als Suchwort in eine Suchmaschine wird der Suchmaschinennutzer, der nach Versicherungsdienstleistungen sucht, vernünftigerweise nur erwarten können, dort Angebote der Antragstellerinnen angezeigt zu bekommen.
Die Verwendung der klägerischen Geschäftsbezeichnung bzw. der Zeichen als adword stellt deshalb eine kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, welche die Antragstellerinnen in ihren Ausschließlichkeitsrechten verletzt. Insofern ist nicht zu fordern, dass dieser Begriff für den Internetnutzer in sichtbarer Weise mit den Antragsgegnern verknüpft wird."
Das LG München (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05 = http://shink.de/s6z3oh) hat erst vor kurzem ähnlich entschieden, jedoch enthielt der Beschluss keine Entscheidungsgründe.
Anders sehen die Rechtslage das OLG Dresden (Urt. v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 0498/05 = Kanzlei-Infos v. 31.08.2005 = http://shink.de/vqlmtq), das LG Leipzig (Urt. 08.02.2005 - Az.: 5 O 146/05 = http://shink.de/fbzg6x) und das LG Hamburg (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04 = http://shink.de/l40vmo; Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04 = http://shink.de/73nyis).
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht" = http://shink.de/dh60ur
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7. LG Bonn: Voraussetzungen für wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfungs-Anspruch
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Mit der Einführung des neuen Wettbewerbsrechts Mitte letzten Jahres (vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht" = http://shink.de/pml21h) ist ein sog. Gewinnabschöpfungs-Anspruch (§ 10 UWG) mit ins Gesetz gekommen. Verhält sich ein Unternehmer vorsätzlich wettbewerbswidrig, so besteht unter gewissen weiteren Umständen die Möglichkeit, dass dieser Unternehmer verpflichtet wird, den aus der Rechtsverletzung erlangten Gewinn herauszugeben.
Nun hatte das LG Bonn (Urt. v. 12.05.2005 - Az.: 12 O 33/05 = http://shink.de/ka47ki) als eines der ersten Gerichte in Deutschland über einen solchen Gewinnabschöpfungsanspruch zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte seine Produkte unzutreffenderweise mit dem Testergebnis "sehr gut" beworben, obwohl sie tatsächlich nur mit "befriedigend" bewertet worden waren.
"Ein Erfahrungssatz, daß die unzutreffende Wiedergabe von Testurteilen nur zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt sein kann, ist nicht gegeben. Es ist eine geradezu banale Erkenntnis, daß jeder Mensch Fehler macht - auch Richter und Rechtsanwälte, die immer mal wieder feststellen werden, daß in von ihnen verfaßten Schriftstücken, trotz Korrekturlesens, Fehler verblieben sind -, das heißt, allein der unstreitige Übertragungsfehler rechtfertigt noch nicht den Vorwurf „Vorsatz“ im Sinne von § 10 UWG.
Allerdings ist an den Nachweis eines vorsätzlichen Verhaltens kein allzu hoher Maßstab zu setzen, da vorsätzliches Fehlverhalten in wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalten alles andere als selten ist und es gewiß nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, sich schützend vor diejenigen zu stellen, die zumindest bedingt vorsätzlich die Verhaltensmaßregeln mißachten."
Auf den konkreten Fall übertragen, erläutert das Gericht:
"Von einem dahingehenden Sachverhalt kann im hier zu entscheidenden Fall freilich keine Rede sein:
Der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten Herr I hat in seiner von Klägerseite beantragen Parteivernehmung eingehend und glaubhaft dargetan, daß ein - zweifelsohne fahrlässiger - Übertragungsfehler vorgelegen hat betreffend die Wiedergabe des Zwischenurteils „Gesundheit und Umwelt“ zur Matratze „P“.
Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ergibt sich schon daraus, daß die gleiche Person bei gleicher Gelegenheit einen zweiten Übertragungsfehler gemacht hat, diesen aber zu Lasten der Beklagten, nämlich betreffend die des weiteren beworbene Matratze „G“ wo das durchaus gewichtigere Zwischenergebnis „Haltbarkeit“ mit „befriedigend“ statt „gut“ wiedergegeben worden ist."
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8. AG Pforzheim: Keine Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate bei Spam
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Das AG Pforzheim (Urt. v. 20.12.2005 - Az: 1 C 284/03 = http://shink.de/o0h07z) hat entschieden, dass ein Merchant für das rechtswidrige Versenden von Spam-Mails seines Affiliates nicht haftet.
Bei dem Rechtsstreit ging es - wieder einmal - um eine Spam-Mail des Affiliate. In dieser Spam-Mail wurde für die Webseite des Affiliate geworben. Bei Verlassen dieser Webseite erschien nun ein Pop-Up-Fenster, in dem für die Webseite des Beklagten geworben wurde.
Der Empfänger der Spam-Mail wollte nun den Merchant auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Zu Unrecht wie das AG Pforzheim nun entschied:
"Diesen Kriterien folgend liegt vorliegend eine in Betracht kommende mittelbare Störereigenschaft der Beklagten nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte willentlich oder adäquat kausal an der bei dem Kläger eingetretenen Rechtsgutverletzung mitgewirkt hätte, dass sie die Spam-Mail mithin weder in Auftrag gegeben oder das Handeln des Dritten, der dieses Mail versandt hat, ausgenutzt oder unterstützt hätte.
Das Zutun der Beklagten beschränkte sich nämlich lediglich darauf, Internetseiten zu unterhalten und diese durch einen Dritten bewerben zu lassen, beides ist grundsätzlich zulässig. Allein die Tatsache, dass diese Werbemöglichkeit von anderen missbraucht werden kann, macht nicht jeden an einer solchen Vertriebsform Beteiligten zu einem Störer (...)."
Und weiter:
"Insofern kann die Rechtslage vorliegend nicht anders beurteilt werden als bei Anbringung eines Hyperlinks. Denn dieses führt nicht dazu, das dem Linkssetzer sämtliche Seiten zugerechnet werden, zu denen sich eine Verbindung zu ihm herstellen lässt. Auszugehen ist vielmehr ausdrücklich vom Vertrauensgrundsatz, nach dem jeder nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich ist und dabei davon ausgehen kann, dass sich auch alle übrigen Akteure sorgfaltsmäßig verhaften.
Den Urheber treffen daher nur eingeschränkte Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit von fremden Inhalten. Eine Haftung lässt sich nur dann begründen, wenn die inkriminierten Inhalte als solche leicht erkannt werden konnten oder mit ihrem Vorhandensein gerechnet werden musste, weil das Fehlverhalten des Anbieters der Fremdseite vorhersehbar war (...).
Im gegebenen Fall nun ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hinreichende Kenntnis von dem Werbe-Mail hatte; in deren Nutzungsbedingungen für Webmaster wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass deren Angebot nicht durch Spam-Mails beworben werden darf."
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9. VG Gießen: Sportwetten mit ausländischer Lizenz erlaubt
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Das VG Gießen (Urt. v. 21.11.2005 - Az.: 10 E 1104/05 = http://shink.de/wzvgov) hat entschieden, dass Sportwetten in Deutschland auch mit einer ausländischen Glücksspiel-Lizenz erlaubt sind:
"Leitsätze:
1. Das Gewerbe des Vermittelns von Angeboten von Sportwetten an Anbieter, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch staatlichen Akt konzessioniert sind, sowie die weitere Abwicklung des Geschäftes unterfällt nicht den Beschränkungen auf in Hessen durch das Land zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998.
2. Die Strafnormen des § 5 Abs. 1 Sportwettengesetz und des § 284 StGB über den nicht genehmigten Betrieb oder die Vermittlung von Glücksspielen oder Sportwetten sind in verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (C-243-01, Gambelli) und vom 13. November 2003 (C-42/02, Lindman) dahingehend als gültig anzusehen, dass die jeweils genannte Genehmi-gung zumindest auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene Sportwetten im dargestellten Sinne an Veranstalter vermittelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union konzessioniert sind.
3. Mangels eines weitergehenden Gesetzes über das Verfahren und die Form von Genehmigungen und den Anforderungen des Betriebs von Vermittlungsstätten für Sportwetten unterliegt in Hessen die gewerbliche Vermittlung von derartigen Wet-ten keiner ordnungsbehördlichen Genehmigungspflicht. Offen bleibt indes, ob für den Vermittler von Sportwetten aus gewerberechtlichen Gründen besondere Anzeige- und / oder Genehmigungspflichten bestehen, die über die bloße Anzeige nach § 14 GewO hinausgehen."
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10. VG Gießen: Sportwetten mit ausländischer Lizenz erlaubt II
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Eine weitere Entscheidung des VG Gießen (Urt. v. 21.11.2005 - Az.: 10 E 872/05) zum Thema Sportwetten in Deutschland mit einer ausländischen Glücksspiel-Lizenz:
"Leitsätze:
1. Das Gewerbe des Vermittelns von Angeboten von Sportwetten an Anbieter, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch staatlichen Akt konzessioniert sind, sowie die weitere Abwicklung des Geschäftes unterfällt nicht den Beschränkungen auf in Hessen durch das Land zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998.
2. Die Strafnormen des § 5 Abs. 1 Sportwettengesetz und des § 284 StGB über den nicht genehmigten Betrieb oder die Vermittlung von Glücksspielen oder Sportwetten sind in verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (C-243-01, Gambelli) und vom 13. November 2003 (C-42/02, Lindman) dahingehend als gültig anzusehen, dass die jeweils genannte Genehmi-gung zumindest auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene Sportwetten im dargestellten Sinne an Veranstalter vermittelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union konzessioniert sind.
3. Mangels eines weitergehenden Gesetzes über das Verfahren und die Form von Genehmigungen und den Anforderungen des Betriebs von Vermittlungsstätten für Sportwetten unterliegt in Hessen die gewerbliche Vermittlung von derartigen Wet-ten keiner ordnungsbehördlichen Genehmigungspflicht. Offen bleibt indes, ob für den Vermittler von Sportwetten aus gewerberechtlichen Gründen besondere Anzeige- und / oder Genehmigungspflichten bestehen, die über die bloße Anzeige nach § 14 GewO hinausgehen."
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11. Urheberrechts-Reform: Entwurf zum 2. Reform-Korb liegt vor
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Das Bundesjustizministerium hat nunmehr einen Referenten-Entwurf für eine erneute Überarbeitung des deutschen Urheberrechts (sog. "2. Korb") vorgelegt. Die umfangreichen Materialien sind hier online abrufbar = http://shink.de/g133t
Lesenswert ist vor allem die "Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen durch das Bundesministerium der Justiz" (PDF via urheberrecht.org = http://shink.de/yaixxm), da dort auf 7 Seiten die wichtigsten geplanten Neuerungen erläutert werden.
Interessant sind vor allem die (Nicht-) Änderungen den Regelungen zur Privatkopie.
§ 53 UrhG-E:
"Es bleibt gegenüber der geltenden Rechtslage dabei, dass die Privatkopie nicht in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt wird (Ausnahme: Ergänzung zum rechtswidrigen Angebot von Werken zum Download im Internet; wie schon im RefE vorgesehen) und dass die Privatkopie beim Einsatz von Kopierschutz nicht durchgesetzt wird."
§ 106 UrhG-E:
"Der im Referentenentwurf enthaltene Strafausschließungsgrund bei Vervielfältigungen für private Zwecke soll beibehalten werden. Für Software soll er nicht gelten."
§ 106 Abs.3 UrhG-E hat folgende Fassung:
"Nicht bestraft wird, wer Werke oder Bearbeitungen oder Umgestaltungen von Werken nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch oder zum zum privaten Gebrauch von mit dem Täter persönlich vervielfältigt oder an solchen Vervielfältigungen teilnimmt (...). Satz 1 gilt nicht für die Vervielfältigung von Computerprogrammen (...)."
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