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Inhaltlich ging es um gewisse Äußerungen auf Domains, bei denen die Beklagte Admin-C war. U.a. waren dies: Der Kläger erhob vor dem Landgericht Potsdam Klage und berief sich dabei auf die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands.
Das Landgericht hielt sich jedoch für nicht zuständig und wies die Klage ab. Die gesetzlichen Regelungen seien eng auszulegen. Allein die bundesweite Abrufbarkeit einer Internetseite genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass die Kenntnisnahme der beanstandeten Inhalte nach den Umständen des konkreten Einzelfalls am Ort des angerufenen Gerichts erheblich näher liege als dies aufgrund einer reinen Abrufbarkeit der Inhalte der Fall sei. Hierfür fehlten im vorliegenden Fall irgendwelche Hinweise.
Das OLG Brandenburg ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat vielmehr die Anwendbarkeit des fliegenden Gerichtsstands auch auf den vorliegenden Fall bejaht.
Der Ansatz des Landgerichts sei zu restriktiv. Da der jeweilige Deliktsschuldner sich internetweit und damit bundesweit geäußert habe, müsse er auch die damit verbundenen Nachteile tragen. Der fliegende Gerichststand erleichtere nämlich in solchen Fällen dem Gläubiger die Prozessführung stelle so die notwendige Waffengleichheit zwischen den Beteiligten her.
Die Beklagte bot Brandschutzsysteme an und bewarb diese auch mittels Produktkatalogen. Sie wies dabei jedoch nicht darauf hin, dass der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis fehlte.
Das OLG Dresden stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Bei dem Umstand, dass der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis fehle, handle es sich um eine relevante, wichtige Tatsache, auf die hätte hingewiesen werden müssen.
Denn durch das Fehlen dieses Nachweises werde die Verwendungsmöglichkeit des Brandschutzsystems ganz erheblich eingeschränkt. Denn der Nachweis müsse dann durch den Planer oder Anlagenhersteller erfolgen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 16.12.2016
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hielt auf seiner Homepage eine Auswahl seiner Publikationen für Fachzeitschriften zum Abruf bereit. Dort hieß es u.a.: Auf der Webseite wurde auch die E-Mail-Adresse des Klägers genannt.
Die Beklagte schrieb daraufhin den Kläger wie folgt an: Der Kläger sah darin eine unerlaubte E-Mail-Werbung und klagte auf Unterlassung.
Das OLG Frankfurt a.M. schloss sich dieser Meinung nicht an, sondern wies die Ansprüche zurück.
Durch die Äußerungen auf seiner Homepage habe der Kläger eine konkrete Einwilligung in entsprechende Nachfragen von Interessierten gegeben, so das Gericht. Er müsse davon ausgehen, dass ein verständiger Leser sein Angebot ohne Weiteres so verstehe, dass der Kläger nicht nur bereit sei, E-Mails von Interessenten entgegenzunehmen, die seine Artikel in Printausgaben abdruckten, sondern auch für solche Angebote offen sei, in denen seine Artikel online veröffentlicht würden.
Denn die Veröffentlichung von Fachbeiträgen sei geeignet, den Ruf der eigenen Rechtsanwaltskanzlei zu fördern. Daher könne der Betrachter annehmen, dass der Kläger an einer möglichst umfangreichen Verbreitung seiner Publikationen und damit auch an der Teilnahme an einem Internet-Blog mit juristischen Inhalten interessiert sei.
Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich von Lebensmitteln. Inhaltlich ging es um die Kennzeichnung nach der KakoV. Diese bestimmt, dass Angaben zum prozentualen Anteil der Kakaotrockenmasse in der verwendeten Schokolade erfolgen müssen.
Die Auseinandersetzung drehte sich nun um die Frage, ob die Infopflicht nicht nur reine Schokolade-Produkte betraf, sondern sich auch auf Erzeugnisse erstreckte, bei denen Schokolade lediglich eine von mehreren Zutaten war.
Im vorliegenden Fall drehte sich es um Pflaumen-Pralinen in Schokolade.
Die Hamburger Richter haben die Anwendbarkeit der KakaoV bejaht.
Auch wenn die "gefüllte Schokolade" und "Pralinen" in der KakaoV nicht genannt würden, erlaube dies nicht den Rückschluss, dass die gesetzliche Regelung für diesen Bereich nicht grundsätzlich gelte. Vielmehr spreche die systematische Auslegung für eine Anwendbarkeit.
Die fehlende Informationen seien einen Wettbewerbsverstoß, den der Wettbewerber verfolgen könne
In der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob die Pflichtangaben nach § 16a EnEV auch von Maklern in ihren Anzeigen eingehalten werden müssen. Die Gerichte haben hier bislang sehr unterschiedlich entschieden.
Das OLG München bejaht - mittelbar - eine solche Verpflichtung für Immobilien-Vermittler.
Die Richter lehnen die Anwendung des § 16a EnEV auf Makler zwar grundsätzlich ab. Denn in der Norm seien lediglich bestimmte Personengruppen genannt, nicht jedoch auch der Makler. Eine analoge Anwendung scheide aus, da es sich hierbei um keine ungewollte Regelungslücke handle.
Im Ergebnis bejahen die Robenträger gleichwohl eine Pflicht des Maklers. Sie leiten diese aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht (§ 5a Abs.2 S. 2 Nr. 1 UWG) her. Es handle sich um eine wesentliche Information, deren Vorenthaltung eine wettbewerbswidrige Irreführung sei.
Das OLG Hamm (Urt. v. 04.08.2016 - Az. 4 U 137/15 und Urt. v. 30.08.2016 - Az. 4 U 8/16) hat vor kurzem identisch und ebenfalls aus dem allgemeinem Wettbewerbsrecht eine Informationspflicht des Maklers hergeleitet.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Durch den Rückgriff auf das allgemeine Wettbewerbsrecht werden nämlich die Wertungen der spezielleren EnEV, wonach eine Info-Pflicht für Makler gerade nicht besteht, unterlaufen.
Das OLG München sagt zu dieser Problematik lediglich: Eine Begründung für diesen Standpunkt findet sich im Urteil nicht.
Die Beklagte rief bei einer bestimmten Telefonnummer zu Werbezwecken an. Dort meldete sich eine andere Person als die, für die eine Einwilligung vorlag. Denn es handelte sich um einen Mehrpersonenhaushalt, bei dem sich die Bewohner den Anschluss teilten.
Nun stellte sich dem Gericht die Frage, ob bereits der erste Telefonanruf unerlaubt war.
Das LG Karlsruhe hat dies verneint. In einem solchen Fall liege nicht bereits in dem Call ein Wettbewerbsverstoß. Vielmehr seien die gesetzlichen Regelungen dahingehend auszulegen, dass in einer derartigen Konstellation der werbende Anrufer klarstellen müsse, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die in den Anruf eingewilligt habe.
Rechtswidrig sei es hingegen, die Gelegenheit zu nutzen und gegenüber dem aktuellen Gesprächspartner zu werben. Denn gegenüber dieser Person würde es an der notwendigen Zustimmung fehlen.
In dem Rechtsstreit hatte die Anruferin nicht nach der Person gefragt, für die eine Einwilligung vorlag, sondern hatte direkt den Angerufenen umworben. Das Gericht bejahte daher einen Rechtsverstoß.
Bei der Auseinandersetzung ging es um die Problematik, wann ein gebrauchtes Buch iSd. BuchPrG vorliegt. Die Buchpreisbindung gilt nämlich nicht für gebrauchte Bücher.
Die Beklagte, eine Unternehmerin, verkaufte über Amazon einem privaten Kunden ein Buch. Nachdem der Kunde die Ware erhalten hatte, widerrief er das Geschäft und schickte die noch eingeschweißte Ware zurück.
Danach bot die Beklagte den Band als gebrauchtes Buch über dem gebundenen Preis an. Der Kläger sah hieran einen Verstoß gegen die geltende Buchpreisbindung.
Das LG Nürnberg-Fürth bejahte einen Rechtsverstoß.
Bei dem Werk handle es sich um kein gebrauchtes Buch iSd. BuchPrG.
Ein Buch sei gebraucht, so das Gericht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen habe, indem es durch Verkauf in den privaten Gebrauch gelangt sei.
Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen, da das Buch nach Widerrufserklärung des Kunden an die Beklagte zurückgesandt und somit nicht in den privaten Gebrauch gelangt sei.
Insbesondere habe der Buchhandel nicht am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert. denn der gebundene Preis sei nicht durch den Kunden bezahlt worden, da dieser später widerrufen habe.
Vor dem Landgericht Traunstein ging es um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Dabei hatte das Gericht die Frage zu beantworten, ob auch die Aufzeichnungen einer Dashcam, die die Beklagte in den Prozess einführte, verwertbar waren.
Die Robenträger haben im vorliegenden Fall diese Frage bejaht und die Aufnahmen zugelassen.
Grundsätzlich gehe die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass Dashcam-Aufzeichnungen unzulässig seien, weil mit ihnen heimlich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Vielzahl von Betroffenen eingegriffen werde, ohne dass eine solche Handlung gerechtfertigt sei.
Von diesem Grundsatz sei in der vorliegenden Konstellation jedoch eine Ausnahme zu machen.
Durch die vorgenommene technische Gestaltung - dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - sei gewährleistet, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfalle. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen trete das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse zurück.
Dies führe insgesamt zu einer Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung.
Der Kläger war spielsüchtig und verlangte von der Beklagten, die eine Spielhalle betrieb, seine in den letzten Jahren dort verspielten Einsätze zurück. In der Spielhalle befand sich ein Geldautomat der Postbank. Befüllt wurde das Gerät durch die Beklagte im Auftrag der Postbank.
Der Kläger wandte nun ein, es liege ein Verstoß gegen das Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz (ZAG) vor, das dazu führe, das er seine verlorenen Spielbeiträge zurückfordern könne.
Das Gericht hat den Anspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Ein Verletzung des ZAG sei nicht ersichtlich, denn der Geldautomat sei ordnungsgemäß von der Postbank betrieben worden. Auch die eigentliche Auszahlung sei ohne Beanstandungen geschehen.
Was der Kläger hier beanstande, sei vielmehr der Umstand, dass der Automat direkt in der Spielhalle aufgestellt worden sei. Das ZAG treffe jedoch keine Regelungen. an welchen Orten Zahlungsdienste in welcher Form angeboten werden dürften und wo nicht.
Auch andere Gründe, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) sei zu verneinen. Das Anbieten von Glücksspielen verstoße nicht allein bereits deshalb gegen die guten Sitten, weil damit ein Suchtverhalten gefördert und ausgenutzt werden könne. Die Gefahr, die rationale Kontrolle über bestimmte Handlungen zu verlieren, gehöre zur menschlichen Natur.
Auch sei nicht erkennbar, dass durch das Aufstellen des Geldautomaten gezielt die Spielsucht der Betroffenen ausgenutzt werden sollte.
Das Gesetz statuiert zwei Arten von Info-Pflichten:
- allgemeine Informationspflichten (§ 36 VSBG) A. Allgemeine Informationspflichten:
1. Wer ist verpflichtet? 2. Wie muss die Info-Pflicht aussehen? 2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.“ Nimmt der Unternehmer nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teil, muss er ebenso darüber informieren. Wir empfehlen die Aufnahme folgenden Hinweises: Unternehmer, die sich entweder freiwillig zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich dazu verpflichtet sind, müssen zusätzlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Webseite hinweisen. Wir empfehlen daher die Aufnahme folgenden Hinweises: 3. Wo muss informiert werden? 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.“ Wir empfehlen daher die Aufnahme des Hinweises sowohl im Impressum der Webseite als auch in den AGB. B. Besondere Informationspflichten:
Konnte eine Streitigkeit zwischen dem Unternehmer und seinem Kunden nicht beigelegt werden, muss der Unternehmer den Verbraucher zum einen auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Webseite hinweisen und zum anderen darüber informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle bereit oder verpflichtet ist: Der Hinweis muss in Textform erfolgen. Ein Hinweis auf der Webseite ist also nicht ausreichend. Wir empfehlen daher, den Kunden schriftlich, d.h. per Brief oder E-Mail, wie folgt zu informieren: Diese besondere Informationspflicht besteht für alle betroffenen Unternehmer, unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter er beschäftigt sind.
C. Konsequenzen bei Nichteinhaltung:
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vom 11.01.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 2. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 2. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Brandenburg: Zum fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet
2. OLG Dresden: Verschweigen bestimmter wichtiger Tatsachen ist Wettbewerbsverstoß
3. OLG Frankfurt a.M.: Nachfragehandlungen per E-Mail bei konkretem Homepage-Hinweis kein Spam
4. OLG Hamburg: Infopflichten nach KakaoV gilt auch Erzeugnisse mit bloßem Schokoladeninhalt
5. OLG München: EnEV-Pflichtangaben treffen (mittelbar) auch den Makler
6. LG Karlsruhe: Wann Telefonwerbung bei Mehrpersonenhaushalten erlaubt ist
7. LG Nürnberg-Fürth: Wann ein gebrauchtes Buch iSd. BuchPrG im Online-Handel vorliegt
8. LG Traunstein: Dashcam-Aunahmen bei Speicherung von nur 30 Sekunden gerichtlich verwertbar
9. LG Trier: Spielsüchtiger hat keinen Schadensersatz-Anspruch gegen Spielhallen-Betreiber
10. Ab 1. Februar 2017: Neue Informationspflichten für Online-Händler nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Die einzelnen News:
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1. OLG Brandenburg: Zum fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet
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Der fliegende Gerichtsstand gilt auch bei Persönlichkeitsverletzungen im Online-Bereich. Dies hat das OLG Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 - Az.: 1 U 6/16) bestätigt.
"Geschäftsführer ist ein (...), der zuvor bis 2011 Geschäftsführer der (fast vor die Wand gefahrenen) (...) GmbH war“
und"So mancher Kunde, der einen dieser Gutscheine einlöste, geriet in eine Abofalle“
und"(...) ist äußerst kriminell in diesen Dingen"
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2. OLG Dresden: Verschweigen bestimmter wichtiger Tatsachen ist Wettbewerbsverstoß
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Unterlässt es ein Unternehmer, seine Kunden über bestimmte wichtige Tatsachen hinsichtlich seiner Produkte zu informieren, liegt hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung (OLG Dresden, Urt. v. 09.08.2016 - Az.: 14 U 1819/15).
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3. OLG Frankfurt a.M.: Nachfragehandlungen per E-Mail bei konkretem Homepage-Hinweis kein Spam
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Geschäftliche Nachfragen per E-Mail sind erlaubt, wenn der Empfänger der Nachricht auf seiner Homepage entsprechende Leistungen angeboten hat (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.11.2016 - Az.: 6 U 33/16).
"... ich schreibe für diverse Zeitschriften und Vereinsblätter. Wenn sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach..."
"... Bezugnehmend auf Ihren Artikel "..." durch welchen ich auf Sie aufmerksam werden durfte, würde ich Ihnen gerne eine Kooperation zwischen Ihrem Blog und dem unseren vorschlagen. Hieraus ergibt selbstverständlich auch für Sie und Ihre Interessen ein adressatengerechter Multiplikator. Gerne können wir auch mit Ihnen gemeinsam an neuen Artikeln schreiben oder aber Ergänzungen finden..." (Ablichtung Bl. 18 d. A.)."
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4. OLG Hamburg: Infopflichten nach KakaoV gilt auch Erzeugnisse mit bloßem Schokoladeninhalt
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Die Informationspflichten nach der Kakaoverordnung (KakaoV) gelten nicht nicht nur reine Schokolade, sondern auch für Erzeugnisse mit anteiligem Schokoladeninhalt (OLG Hamburg, Beschl. v. 30.08.2016 - Az.: 3 W 85/16).
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5. OLG München: EnEV-Pflichtangaben treffen (mittelbar) auch den Makler
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Die Pflichtangaben nach Energieeinsparverordnung (EnEV) treffen mittelbar auch den Makler (OLG München, Urt. v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 475/15).
Überzeugend ist die Rechtsansicht des Gerichts keineswegs..
"Die spezielle Regelung des § 16a EnEV führt nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in § 5a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands."
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6. LG Karlsruhe: Wann Telefonwerbung bei Mehrpersonenhaushalten erlaubt ist
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Mit der Frage, wann und unter welchen Umständen Telefonwerbung bei Mehrpersonenhaushalten erlaubt ist, hatte sich das LG Karlsruhe (Urt. v. 17.11.2016 - Az.: 15 O 75/16 KfH) zu beschäftigen.
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7. LG Nürnberg-Fürth: Wann ein gebrauchtes Buch iSd. BuchPrG im Online-Handel vorliegt
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Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 25.11.2016 - Az.: 4 HK 0 6816/16) hatte die Frage zu beantworten, wann im Online-Handel ein gebrauchtes Buch iSd. BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz) vorliegt.
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8. LG Traunstein: Dashcam-Aunahmen bei Speicherung von nur 30 Sekunden gerichtlich verwertbar
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Aufnahmen einer Dashcam, die nur 30 Sekunden lang sind und regelmäßig von den neuen Aufzeichnungen überschrieben werden, sind im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich verwertbar (LG Traunstein, Urt. v. 01.07.2016 - Az.: 3 O 1200/15).
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9. LG Trier: Spielsüchtiger hat keinen Schadensersatz-Anspruch gegen Spielhallen-Betreiber
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Ein Spielsüchtiger hat gegen einen Spielhallen-Betreiber keinen Schadensersatz-Anspruch, wenn in den Räumlichkeiten ein Geldautomat betrieben wird (LG Trier, Urt. v. 07.12.2016 - Az.: 5 O 139/16).
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10. Ab 1. Februar 2017: Neue Informationspflichten für Online-Händler nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
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Ab dem 01. Februar 2017 gibt es neue Informationspflichten für Online-Händler. Die neuen Regelungen finden sich im Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (kurz: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) in §§ 36 und 37.
- besondere Informationspflichten, wenn bereits eine Streitigkeit zwischen Online-Händler und Kunde entstanden ist (§ 37 VSBG).
Grundsätzlich muss jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern Verträge schließt und eine Webseite unterhält und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die Informationspflichten erfüllen. Von der Verpflichtung sind lediglich die Unternehmer ausgenommen, die bis zum 31.12.2016 nicht mehr als 10 Beschäftigte hatten.
Ab dem 01.02.2017 hat der Unternehmer gem. § 36 Abs. 1 VSBG den Verbraucher„1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
"Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.“
„Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle (hier die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Webseite einfügen) teil.“
Der jeweilige Hinweis muss "leicht zugänglich" erfolgen und"1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
Die besonderen Informationspflichten knüpfen dagegen an die Situation zeitlich nach Entstehung eines Streits zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher an (§ 37 VSBG).
„(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.“
„Die für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die (hier die zuständige Stelle nebst Anschrift und Webseite einfügen). Wir nehmen jedoch an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.“
bzw.„Die für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die (hier die zuständige Stelle nebst Anschrift und Webseite einfügen). Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.“
Die Nichteinhaltung der Informationspflichten sind Wettbewerbsverstöße mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.
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