Newsletter
Die amtlichen Leitsätze lauten:
2. Solche berechtigten Gründe können sich bei insolvenzabhängigen Lösungsklauseln allgemein aus einer insolvenzrechtlich gerechtfertigten Zielsetzung oder zugunsten eines Sach- oder Dienstleistungsgläubigers ergeben. Hingegen ist eine insolvenzabhängige Lösungsklausel zugunsten eines Geldleistungsgläubigers regelmäßig unwirksam.
Die amtlichen Leitsätze lauten:
2. Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich grundsätzlich noch nicht ohne Weiteres einem Schreiben des Fahrzeugverkäufers entnehmen, mit dem der Fahrzeugkäufer über die Bereitstellung eines Software-Updates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet, um die Vereinbarung eines Termins zum Aufspielen des Updates in der Werkstatt des Fahrzeugverkäufers gebeten und auf die Übernahme der Kosten der Maßnahme durch den Hersteller sowie die Möglichkeit einer für den Fahrzeugkäufer kostenlosen Überlassung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Maßnahme hingewiesen wird."
Das verklagte Unternehmen bot online Waren an. Verbraucher konnten sich für das Kundenbindungsprogramm anmelden. Der Antrag enthielt folgende Klausel:
Dies sei rechtswidrig, so das OLG Hamm, da die verwendete Klausel zu unbestimmt sei:
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Erklärung dagegen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Einwilligung einerseits auf den Erhalt von (personalisierten) Newslettern im Rahmen des Kundenkartenprogramms, andererseits - und davon abgegrenzt - auf den Erhalt von allgemeinen „Newslettern“ bezieht. Für ein derartiges Verständnis wäre es vielmehr Voraussetzung, dass die Beklagte diese Unterscheidung und Aufspaltung der Einwilligung für den durchschnittlichen Kunden verständlich erläutert hätte.
Den von der Beklagten vorformulierten Text versteht der Durchschnittsverbraucher ohne diese Erläuterung so, dass er damit eine Einwilligung erteilt hat, die E-Mail-Adresse für die Teilnahme an dem Kundenkartenprogramm (z.B. durch Übermittlung von Gutscheinen, Abfragen der Aktualität der hinterlegten Daten o.ä.) und auch für allgemeine Werbezwecke - nämlich sämtliche sonstige Werbemaßnahmen per E-Mail einheitlich - zu nutzen."
Inhaltlich ging es um eine Online-Werbung bei Facebook, die für eine Video-Sprechstunde für gesetzlich Krankenversicherte warb, die wettbewerbswidrig war In der Anzeige war das Portal der Beklagten verlinkt.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie ein elektronischer Marktplatz für Apotheken sei und es unklar sei, von wem die beanstandete Anpreisung stamme.
Das OLG Karlsruhe überzeugte diese Argumente nicht.
Das Gericht stellte vielmehr eine Verantwortlichkeit der Beklagten fest:
In der streitgegenständlichen Werbung in Facebook und dem Werbeflyer wird auf die Homepage www.xxx.com verwiesen, die laut Impressum von der Beklagten betrieben wird und über die der Kunde zu den in der streitgegenständlichen Werbung beworbenen Dienstleistungen gelangt.
Der Link in der Facebook-Anzeige und der QR-Code auf dem Werbeflyer führen direkt zu dieser Internetseite, so dass alles dafür spricht, dass die Werbung in Facebook und im Flyer nicht von einem (unbekannten) Dritten, sondern von der Beklagten stammt oder zumindest mit ihrem Wissen und Einverständnis verbreitet wird."
Denn auf den Werbemedien selbst ist nur der Name der Homepage „xxx.com“ erkennbar. Folgt man dem Verweis auf die Homepage, lässt sich zwar feststellen, wer Anbieter der beworbenen Leistung ist, nicht aber, wer für die Werbung verantwortlich zeichnet.
Ob die X-Service B.V. oder die X-Apotheke B.V. die Leistung bewirbt, ist für den durchschnittlich aufgeklärten, verantwortlichen und vernünftigen Verbraucher nicht erkennbar. Da die Werbung zur Internetseite der Beklagten führt und von dort zu den beworbenen Angeboten weiterleitet, ist davon auszugehen, dass dies nicht ohne ihr Wissen geschieht.
Die Beklagte macht sich die Werbung damit jedenfalls zu eigen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte angesichts der fast nicht unterscheidbaren Firmenbezeichnungen und der Tatsache, dass sie sich selbst auf der Homepage unter dem Reiter „über uns“ als „Ihre X-Apotheke“ bezeichnet hat (...), den Anschein gesetzt hat, dass die Werbung von ihr stammt bzw. (mit-)verantwortet wird.
Die Beklagte muss sich jedenfalls aufgrund dieses veranlassten Rechtsscheins die auf ihre Homepage verweisende Werbung für über ihre Homepage zugängliche Dienstleistungen als eigene Werbung zurechnen lassen.
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die Heranziehung des wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbots, das bei speziell mit dem Internet zusammenhängenden Phänomenen als eine Art Auffangtatbestand dient (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/ Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 5 Rn. 2.128). Gleiches gilt bei Heranziehung des Rechtsgedankens des § 8 Abs. 2 UWG. Denn die Beklagte wird von denselben Geschäftsführern wie die X-Apotheke B.V. betrieben, teilt sich mit letzterer nicht nur dieselbe Postanschrift, dieselbe Service-Telefonnummer und dieselbe E-Mail Anschrift, sondern auch die Homepage, die die X-Apotheke B.V. zum Vertrieb ihrer Produkte benutzt."
Inhaltlich ging es um die Frage, wie lange eine Auskunftei die Daten über eine Restschuldbefreiung in ihrer Datenbank aufbewahren bedarf.
Das OLG München stellte fest, dass nicht die kurzen Fristen greifen, die für eine Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal gelten:
(1) § 3 Abs. 2, Abs. 1 InsBekV ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt anwendbar, da die in der Vorschrift angeordnete Speicherfrist allein öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren betrifft.
(2) Auch eine analoge Anwendung scheidet aus.
Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber bewusst von einer Übertragung der Regelung auf die Speicherfristen von Auskunfteien abgesehen hat und allein eine bis 2024 laufende Evaluierungsklausel in Art. 107a Abs. 1 Satz 2 EGInsO ins Gesetz aufgenommen hat (BT-Drs. 19/25322, 5, 7; vgl. bspw. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/17, juris Rn. 23 f.; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, juris Rn. 31; Thüsing/Flink/Rombey, a.a.O., [953]).
Auch die Interessenlage ist nicht vergleichbar. Anders als die Datenspeicherung durch die Beklagte hat die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Restschuldbefreiung die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt (Braun/Bußhardt, 9. Aufl., InsO, § 9 Rn. 1).
Die den Lauf von Rechtsmittelfristen (§ 300 Abs. 4 InsO) auslösende öffentlichen Bekanntmachung erfordert - anders als die Beurteilung der Bonität von potenziellen Vertragspartnern - keine über sechs Monate hinausgehende Speicherung des Eintrags über die Gewährung einer Restschuldbefreiung."
Die dreijährige Löschungsfrist entsprach auch der Wertungs- und Leitentscheidung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F.. Hinzu kommt, dass sich die dreijährige Löschungsfrist mit der nationalen Löschungsfrist für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 1 ZPO deckt, das - ähnlich wie im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Kunden - nach § 882f Abs. 1 ZPO nur für diejenigen einsehbar ist, die ein berechtigtes Interesse an den Daten darlegen können (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22, juris Rn. 49)."
Die Dreijahresfrist ist auch durch die zuständige Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen nach Art. 40 Abs. 5 DS-GVO genehmigt worden.
Damit kann im Rahmen der europarechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Regelfall auf die Verhaltensregeln zurückgegriffen werden (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21; KG, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21; OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2022 - 12 U 450/22; ebenfalls die Angemessenheit einer Regelfrist von drei Jahren bejahend OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22)."
Der Kläger hatte rund 15.000,- EUR Einsätze bei der Beklagten, einem Online-Casino aus dem Ausland ohne inländische Genehmigung, verspielt.
Diese forderte er nun zurück.
Zu Recht, wie das LG Bielefeld entschied, denn durch den Verstoß gegen den GlüStV sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen:
Nach vorstehender Norm ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Gegen dieses Verbot hat die Beklagte verstoßen, indem sie ihre Online-Glücksspiele auch Spielteilnehmern in Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht hat.
Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. steht in Einklang mit Unionsrecht (BGH Urt. v. 28.09.2011, I ZR 92/09; BVerwG Urt. v. 26.10.2017, BVerwGE 160, 193). Der EuGH hat entschieden, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010, C-46/08, NVwZ 2010, 1422).
Zwar besteht nach der Neuregelung des GlüStV 2021 die Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet, § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021. Dass die Beklagte eine derartige Erlaubnis für den Betrieb von Online-Casinos erteilt worden ist, trägt sie jedoch nicht vor.
Ohne entsprechende Erlaubnis sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet weiterhin verboten, § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021. Im Übrigen ist für die Frage der Nichtigkeit eines Vertrages gem. § 134 BGB auf den hier maßgeblichen Zeitraum 2019-2021 abzustellen, da sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht richtet (BGH Urt. v. 23.02.2012, I ZR 231/10).
Im Fall der nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (BGH Urt. v. 03.07.2008, III ZR 260/07)."
aa) Der Kläger hat hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe nie daran gedacht, dass seine Teilnahme an Online-Glücksspielen strafbar sein könnte. Die Internetpräsenz der Beklagten hätte für ihn den Eindruck erweckt, als handele es sich um ein völlig legales Angebot.
Es habe sich schließlich um eine deutsche Website gehandelt, auf der er sich mit seinem Personalausweis verifizieren musste. Zudem seien die Einzahlungen von seinem deutschen Bankkonto abgebucht worden, ohne dass seine Bank etwas dagegen eingewendet habe. Er sei das erste Mal im Sommer 2021 durch eine Werbeanzeige darauf aufmerksam geworden, dass es sich um ein illegales Glücksspielangebot handeln könnte.
bb) Die Angaben des Klägers waren nachvollziehbar und plausibel, Zweifel an der Richtigkeit haben sich nicht ergeben. Hiernach ergab sich auch kein Anhaltspunkt dafür, der Kläger habe sich der Einsicht in die Strafbarkeit seines Handelns leichtfertig verschlossen."
Der Kläger wehrte sich gegen das Vergabe-Konzept von Konzertterminen für die Elbphilharmonie und der Laeiszhalle in Hamburg. Er verlangte u.a. die umfangreichere Bereitstellung von Räumlichkeiten der Elbphilharmonie für von ihm organisierte Klassik-Konzerte. Die Beklagte verwehrte dies unter Hinweis auf das bestehende Nutzungskonzept.
Das LG Hamburg stufte diese Ablehnung bzw. Einschränkung als rechtmäßig ein, da ein sachlicher Grund bestünde:
Auf der Seite der Beklagten können dabei grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen rechtliche Wertungen des GWB oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen und schon aus diesen Gründen von vornherein nicht berücksichtigungsfähig sind (...).
Vor diesem Hintergrund berücksichtigungsfähige Interessen ergeben sich hier insbesondere aus dem Nutzungskonzept, durch welches die Freie und Hansestadt Hamburg den Beklagten unter anderem den Rahmen der Ausgestaltung des Betriebs der Konzerthäuser Elbphilharmonie und Laeiszhalle vorgibt."
In Ansehung dieser Vorgaben soll die Programmierung nach dem Nutzungskonzept höchste künstlerische Qualität, programmatische Vielfalt für alle Genres und Stile, Musikvermittlung und Gewinnung von neuem Publikum, Offenheit für zukünftige kulturelle Entwicklungen und laufende Weiterentwicklung von Konzert- und Präsentationsformaten und die Zusammenarbeit mit den Orchestern und Veranstaltern im Haus sowie mit den verschiedensten hamburgischen Institutionen gewährleisten (S. 5 des Nutzungskonzepts).
Ausdrücklich überträgt das Nutzungskonzept der künstlerischen Leitung – also der Intendanz – die Aufgabe, diese Vielfalt durch eine entsprechende Programmierung beider Häuser sicherzustellen. Aus dem Nutzungskonzept ergibt sich ferner – entgegen dem insoweit nicht substanziierten klägerischen Bestreiten – ohne Weiteres, dass die Fremdbespielung dabei von der Beklagte zu 1 und die Eigenbespielung und die Kooperationen von der Beklagten zu 2 verwaltet werden sollen.
Nach dem Nutzungskonzept ist also bei der Programmierung der Säle Elbphilharmonie und Laeiszhalle ein Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Intendanz durch die Beklagten wirkt. Dieser Rahmen umfasst zunächst zwingend ein Auswahlermessen betreffend die einzelnen Veranstalter und Klangkörper als Vertragspartner, das sich an den genannten Gesichtspunkten zu orientieren hat.
Gerade mit Blick auf die angestrebte hohe Qualität und das als Ziel ausgerufene internationale Renommee des Konzerthauses Elbphilharmonie ergibt sich aus dem Nutzungskonzept die Notwendigkeit und Berechtigung, unzuverlässige Veranstalter abzulehnen und unbekannte und unerfahrene Veranstalter zunächst zu erproben, bevor diesen größere Terminkontingente oder gar ganze Reihen und Abonnementveranstaltungen zugesprochen werden.
Ferner ist den Beklagten. insbesondere mit Blick auf die Vorgaben der höchsten künstlerischen Qualität und programmatischen Vielfalt ein inhaltlicher Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Vergabe einzelner Termine sowie von Abonnements und Kooperationen zuzugestehen.
Im Sinne der Ausgewogenheit des Programms obliegt es den Beklagte zudem, die zur Verfügung stehenden Veranstaltungen auf die Termine einer Saison im Sinne des Nutzungskonzepts zu verteilen. Daraus folgt auch das Recht, Veranstaltungen mit grundsätzlich geeigneten Klangkörpern oder Künstlern abzulehnen, wenn die Veranstaltung sich zu einem bestimmten Zeitpunkt der Saison programmatisch nicht sinnvoll einzufügen vermag."
Vor diesem Hintergrund beeinträchtigen die Beklagten die Wettbewerbsmöglichkeiten des Klägers weder durch die vorgetragenen Ablehnungen der Vereinbarung von Einzelterminen (...) noch durch die Nichteingehung eines längerfristigen Kooperationsverhältnisses mit dem Kläger."
Die Beklagte betrieb einen Autohandel und gab online auf der Plattform mobile.de für einen PKW einen Preis von rund 23.000,- EUR an. In Wahrheit lag der Kaufpreis jedoch bei rund 29.000,- EUR.
Die Beklagte hatte die Umweltprämie von 6.000,- EUR bei der Rechnung abgezogen und war so auf diese Summe gekommen. Eine nähere Erläuterung dieser Umstände fehlte.
Der Käufer musste zunächst den vollen Betrag iHv. 29.000,- EUR zahlen und konnte sich dann im Nachhinein die Förderung beim Bundesamt zurückholen.
Das LG Leipzig stufte diese Darstellung als wettbewerbswidrig. Es liege ein Verstoß gegen die PAngVO dar:
Der tatsächlich zu zahlende Gesamtpreis betrug 28.789,00 Euro und nicht inseriert 22.789,00 Euro. Die Umweltprämie in Höhe von EUR 6.000,00 durfte die Beklagte nicht vom Gesamtpreis abziehen, denn hierdurch wird der Kaufpreis nicht per se herabgesetzt."
Die Verbraucher werden durch die streitgegenständliche Preisangabe der Beklagten demnach daran gehindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Zudem indiziert der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer."
Die Importeurin hatte die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.583.664,64 Euro für die Nichtabnahme von Masken verlangt, die in der ersten Phase der Covid-19-Pandemie aus China importiert worden waren. Hilfsweise hatte sie auf Abnahme und Bezahlung der Masken geklagt.
Die klagende Importeurin ist langjährig im Bereich des Imports von Textil- und Modedesignkollektionen aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung von medizinischen Masken und Atemschutzmasken aus China an. Ein Vertrag über 1 Million medizinische Masken, sogenannte OP-Masken, wurde noch im März 2020 zwischen den Parteien abgewickelt.
Die Importeurin macht geltend, beginnend ab 31. März 2020 hätten die Parteien auch konkrete Vertragsverhandlungen über die Beschaffung von Atemschutzmasken eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Standards geführt. Im Hinblick auf die schon konkret gewordenen Vereinbarungen habe sie entsprechende Aufwendungen getätigt und 400.000 Stück der von ihr angebotenen Masken am 14. April 2020 importiert. Die Masken seien technisch höher zu bewerten gewesen als solche mit einem FFP2-Standard.
Der beklagte Freistaat Bayern habe dennoch zunächst noch am 14. April 2020 den angebotenen Vertragsschluss unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Die Importeurin hätte daraufhin mit dem Freistaat Bayern weitere Preisverhandlungen geführt. Die Parteien hätten sich dabei auf einen Preis pro Maske von 4,50 Euro netto geeinigt. Dennoch habe der Freistaat Bayern die Masken nicht abgenommen und nicht bezahlt.
Einen nachvollziehbaren Grund dafür habe es nicht gegeben.
Der beklagte Freistaat Bayern führt im Wesentlichen aus, ein verbindlicher Vertrag sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Die Importeurin habe auch nicht auf einen solchen Vertragsschluss vertrauen dürfen.
Die von ihr importierten Masken hätten nicht den technischen Anforderungen an die vom Freistaat Bayern gewünschten Atemschutzmasken entsprochen. Auch eine Zertifizierung, die die Gleichwertigkeit der Masken mit einem FFP2-Standard nachgewiesen hätte, habe zum Zeitpunkt des Abbruchs weiterer Vertragsverhandlungen nicht vorgelegen. Die Nichtabnahme der importierten Masken durch den Freistaat Bayern sei daher noch dem unternehmerischen Risiko der Klägerin zuzuordnen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer konnte die klagende Importeurin nicht nachweisen, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Freistaat Bayern zustande gekommen ist. Die Beweisaufnahme habe insoweit ergeben, dass auch nach der Einigung über den Preis noch offen war, ob die von der Klägerin angebotenen Masken den Qualitätswünschen des beklagten Freistaats Bayern entsprechen. An einer verbindlichen Einigung auch über die konkreten Qualitätsmerkmale der Masken habe es daher gefehlt.
Auch ein Schadenersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses des Vertrages, auf den die Importeurin jedoch habe vertrauen dürfen, scheide aus. Der Importeurin sei auch insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand sei die Entscheidung des Freistaats Bayern, die Masken wegen Nichtnachweises eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus, nicht zu kaufen, zumindest vertretbar gewesen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 30.12.2022
Zum Hintergrund:
Inhaltlich geht es dabei um die Nutzung der personenbezogenen Daten des Users zu Werbezwecken. Meta hatte sich im Jahr 2018 von der Möglichkeit der Einwilligung verabschiedet und die Nutzung vielmehr als Teil ihrer Leistung in ihren AGB verankert.
Dies stuften die Datenschutzbehörden nun als rechtswidrig ein:
If they wished to continue to have access to the Facebook and Instagram services following the introduction of the GDPR, existing (and new) users were asked to click “I accept” to indicate their acceptance of the updated Terms of Service. (The services would not be accessible if users declined to do so).
Meta Ireland considered that, on accepting the updated Terms of Service, a contract was entered into between Meta Ireland and the user. It also took the position that the processing of users’ data in connection with the delivery of its Facebook and Instagram services was necessary for the performance of that contract, to include the provision of personalised services and behavioural advertising, so that such processing operations were lawful by reference to Article 6(1)(b) of the GDPR (the “contract” legal basis for processing).."
The DPC considered that a lack of transparency on such fundamental matters contravened Articles 12 and 13(1)(c) of the GDPR. It also considered that it amounted to a breach of Article 5(1)(a), which enshrines the principle that users’ personal data must be processed lawfully, fairly and in a transparent manner. The DPC proposed very substantial fines on Meta Ireland in relation to the breach of these provisions and directed it to bring its processing operations into compliance within a defined and short period of time.
Das Bußgeld ist nicht rechtskräftig, sondern Meta hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.
Zurück
Newsletter
vom 11.01.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 2. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Vertragsklausel, die im bloßen Falle einer Insolvenz die fristlose Kündigung ermöglicht, ist unwirksam
2. BGH: Stillschweigenden Verzicht auf verspätete Mängelrüge im B2B-Bereich
3. OLG Hamm: Zu unbestimmte Einwilligungsklausel in E-Mail-Werbung ist unwirksam
4. OLG Karlsruhe: Elektronischer Marktplatz haftet auch bei wettbewerbswidriger Werbung von Dritten
5. OLG München: Auskunfteien dürfen Insolvenzdaten länger aufbewahren / Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien rechtmäßig
6. LG Bielefeld: Ausländisches Online-Casino muss Mitspieler aus Deutschland Einsätze zurückerstatten
7. LG Hamburg: Vergabe-Konzept von Konzertterminen bei Elbphilharmonie ist nicht rechtswidrig
8. LG Leipzig: Bei PKW-Preisangabe auf mobile.de darf Umweltprämie nicht bereits abgezogen sein = Verstoß gegen PAngVO
9. LG München I: Bayern muss keinen Schadensersatz wegen nicht abgenommener Atemschutzmasken zahlen
10. Irische Datenschutzbehörde: 390 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Meta wegen Facebook und Instagram
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Vertragsklausel, die im bloßen Falle einer Insolvenz die fristlose Kündigung ermöglicht, ist unwirksam
_____________________________________________________________
Der BGH hat entschieden, dass eine Vertragsklausel, die im bloßen Falle einer Insolvenz die fristlose Kündigung des Kontraktes ermöglicht, unwirksam ist (BGH, Urt. v. 27.10.2022 - Az.: IX ZR 213/21).
1. Eine insolvenzabhängige Lösungsklausel ist unwirksam, wenn der insolvenzabhängige Umstand für sich allein die Lösung vom Vertrag ermöglicht und die Lösungsklausel in Voraussetzungen oder Rechtsfolgen von gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten abweicht, ohne dass für diese Abweichungen bei objektiver Betrachtung ex ante zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage der wechselseitigen Interessen der Parteien berechtigte Gründe bestehen (Ergänzung BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Stillschweigenden Verzicht auf verspätete Mängelrüge im B2B-Bereich
_____________________________________________________________
Der BGH hat die Voraussetzungen geklärt, wann eine verspätete Mängelrüge nach § 377 HGB im B2B-Bereich stillschweigend verzichtet werden kann (BGH, Urt. v. 16.11.2022 - VIII ZR 383/20).
"1. Der Verkäufer kann jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB - beziehungsweise auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge - verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) Aufgabe des Rechts - hier: des Verspätungseinwands - durch den Verkäufer verstehen darf (im Anschluss an Senatsurteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 c aa und bb; vom 25. November 1998 - VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259 unter III 2 a; vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II 2 b dd (5) (a) und (b)).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Hamm: Zu unbestimmte Einwilligungsklausel in E-Mail-Werbung ist unwirksam
_____________________________________________________________
Eine zu unbestimmte Einwilligungsklausel in E-Mail-Werbung ist unwirksam und führt zu einem Wettbewerbsverstoß (OLG Hamm, Urt. v. 03.11.2022 - Az.: I-4 U 201/21).
"Einwilligung in das Kundenkartenbonusprogramm
Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen persönlichen Daten (... E-Mail-Adresse ..) sowie meine Kaufrabattdaten (Kaufdaten und Kaufpreis) zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke (... per E-Mail) von der XY gespeichert, verarbeitet
und genutzt werden."
Die Beklagte versandte an diese Kunden dann Werbenachrichten per E-Mail.
"Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat (...) sein Einverständnis damit erklärt, dass u.a. seine E-Mail-Adresse „zum Zweck des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke“ verwendet wird.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Karlsruhe: Elektronischer Marktplatz haftet auch bei wettbewerbswidriger Werbung von Dritten
_____________________________________________________________
Ein elektronischer Marktplatz für Apotheken kann unter gewissen Umständen auch für die wettbewerbswidrige Werbung von Dritten auf Unterlassung haften (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.12.2022 - Az.: 4 U 262/22).
"Die Beklagte ist Schuldner des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG und damit passivlegitimiert, obwohl die Beklagte selbst keine Versandapotheke betreibt, vielmehr als elektronischer Marktplatzbetreiber für Apotheken, die den Webshop der X- Apotheke B.V nutzen, nach § 5 TMG für die Homepage verantwortlich zeichnet.
Und weiter:
"Der Umstand, dass die streitgegenständliche Werbung nach dem jüngsten – streitigen – Vortrag der Beklagten ausschließlich von der Versandhandelsapotheke X-Apotheke B.V. zu verantworten sei, führt zu keiner anderen Bewertung.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG München: Auskunfteien dürfen Insolvenzdaten länger aufbewahren / Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien rechtmäßig
_____________________________________________________________
In einem aktuellen Verfahren hat das OLG München mitgeteilt, dass Insolvenzdaten länger aufbewahrt werden dürfen als im als das amtliche Insolvenzbekanntmachungsportal (OLG München, Urt. v. 29.11.2022 - Az.: 18 U 1032/22).
"Die sechsmonatige Löschungsfrist des § 3 Abs. 2, Abs. 1 InsBekV lässt sich (...) auf die Datenverarbeitung durch die Beklagte nicht übertragen. (...)
Und weiter:
"(3) Entgegen der Auffassung des OLG Schleswig (zuletzt Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22) und des 3. Zivilsenats des OLG München (Urteil vom 24.10.2022 - 3 U 2040/22) lässt sich der Vorschrift auch keine grundsätzliche gesetzgeberische Wertung entnehmen, der die weitere Speicherung der Daten zuwiderliefe. Schon die Entscheidung gegen die Einführung kurzer Speicherfristen auch für Auskunfteien und für die Aufnahme einer Evaluierungklausel zeigt, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien Zweifel hatte, ob ein Gleichlauf der Fristen für Auskunfteien und das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de wünschenswert sei.
Das OLG München äußert sich auch zum Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien und stuft diesen als rechtmäßig ein:
"Die in den gemäß Art. 40 Abs. 2 DS-GVO vom Verband der Wirtschaftsauskunfteien erstellten "Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien" vom 25.05.2018, aktualisiert am 01.01.2020, dort Ziffer II.2.b), vorgesehene Regelfrist von drei Jahren erscheint grundsätzlich nicht unangemessen, um einen Ausgleich der Interessen der Beteiligten herzustellen, wenn sich im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung ergeben.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LG Bielefeld: Ausländisches Online-Casino muss Mitspieler aus Deutschland Einsätze zurückerstatten
_____________________________________________________________
Ein ausländisches Online-Casino, das in Deutschland über keine staatliche Lizenz verfügt, muss einem Mitspieler aus Deutschland seine Einsätze zurückerstatten (LG Bielefeld, Urt. v. 21.11.2022 - Az.: 8 O 386/21).
"Die Leistung erfolgte allerdings ohne Rechtsgrund, da die Spielverträge wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und gemäß § 134 BGB nichtig sind.
Es liege auch kein Ausschluss der Rückforderung vor:
"Der Beklagten ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass dem Kläger bewusst war, dass er an einem illegalen Glücksspiel teilnimmt und mithin wusste, selbst strafbare Handlungen zu begehen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Hamburg: Vergabe-Konzept von Konzertterminen bei Elbphilharmonie ist nicht rechtswidrig
_____________________________________________________________
Das Vergabe-Konzept von Konzertterminen für die Elbphilharmonie und der Laeiszhalle in Hamburg ist nicht rechtswidrig, da ein sachlicher Grund (hier: Erreichung eines internationalen Renommee) für die Einschränkung besteht (LG Hamburg, Urt. v. 02.09.2022 - Az.: 315 O 330/19).
"Zur Ermittlung der Unbilligkeit der Behinderung ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB anzustellen.
Und weiter:
"So formuliert das Nutzungskonzept drei zentrale Ziele, nämlich, dass die Elbphilharmonie eines der besten Konzerthäuser der Welt werden, dabei ein inhaltlich breit aufgestelltes Qualitätsversprechen mit dem Ziel eines „Konzerthauses für Alle“ verbinden und eine Öffnung des Hauses für zeitgemäße Ansätze im Bereich der Musikvermittlung gewährleisten soll. Neben der Erlangung nationaler und internationaler Bekanntheit wird als wichtigstes Ziel der ersten Spielzeiten ausgegeben, die Bevölkerung der Metropolregion in ihrer Vielfalt anzusprechen, zum regelmäßigen Konzertbesuch zu motivieren und so den Stellenwert von Kultur in Hamburg zu heben.
Und schließlich:
"Gegenüber diesen Interessen der Beklagten sind aufseiten des Klägers solche Interessen zu berücksichtigen, die auf freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb zielen.(...)
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Leipzig: Bei PKW-Preisangabe auf mobile.de darf Umweltprämie nicht bereits abgezogen sein = Verstoß gegen PAngVO
_____________________________________________________________
Es verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO), wenn bei Nennung eines PKW-Preises bereits die Umweltprämie abgezogen wurde (LG Leipzig, Urt. v. 04.11.2022 - Az.: 05 O 555/22).
"Indem die Beklagte für den Verkauf des PKW unter Angabe von Preisen geworben hat, ohne den für das konkret beworbene Fahrzeug tatsächlich zu zahlenden Gesamtpreis anzugeben, hat sie gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat, wer Verbrauchern (...) Waren oder Leistungen anbietet (...), die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). (...)
Und weiter:
"Diese Zuwiderhandlung ist auch geeignet, wie von § 3a UWG gefordert, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG München I: Bayern muss keinen Schadensersatz wegen nicht abgenommener Atemschutzmasken zahleng
_____________________________________________________________
Die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute die Klage einer Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern abgewiesen (Az. 34 O 4965/21).
Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, dass sie auf einen verbindlichen Vertragsschluss vertrauen durfte und daher Ansprüche gegen den Freistaat Bayern auch dann geltend machen könne, wenn im Ergebnis tatsächlich nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen werden könnte. Die dazu maßgebliche Norm, die entsprechende Ansprüche begründen kann, ist § 311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. Irische Datenschutzbehörde: 390 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Meta wegen Facebook und Instagram
_____________________________________________________________
Wie die irische Datenschutzbehörde in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, hat sie gegen Meta ein DSGVO-Bußgeld iHv. 390 Mio. EUR verhängt. Die Summe verteilt sich auf 210 Mio EUR bei Facebook und 180 Mio. EUR bei Instagram.
"In advance of 25 May 2018, Meta Ireland had changed the Terms of Service for its Facebook and Instagram services. It also flagged the fact that it was changing the legal basis on which it relies to legitimise its processing of users’ personal data. (Under Article 6 of the GDPR, data processing is lawful only if and to the extent that it complies with one of six identified legal bases). Having previously relied on the consent of users to the processing of their personal data in the context of the delivery of the Facebook’s and Instagram’s services (including behavioural advertising), Meta Ireland now sought to rely on the “contract” legal basis for most (but not all) of its processing operations.
Die Datenschützer bewerten dies als unzulässig:
"Following comprehensive investigations, the DPC prepared draft decisions in which it made a number of findings against Meta Ireland. Notably, it found that:
Die Entscheidung in voller Länge soll erst in einigen Tagen erfolgen.