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Newsletter vom 11.01.2023 |
Betreff: Rechts-Newsletter 2. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Vertragsklausel, die im bloßen Falle einer Insolvenz die fristlose Kündigung ermöglicht, ist unwirksam _____________________________________________________________ Der BGH hat entschieden, dass eine Vertragsklausel, die im bloßen Falle einer Insolvenz die fristlose Kündigung des Kontraktes ermöglicht, unwirksam ist (BGH, Urt. v. 27.10.2022 - Az.: IX ZR 213/21).
Die amtlichen Leitsätze lauten:
1. Eine insolvenzabhängige Lösungsklausel ist unwirksam, wenn der insolvenzabhängige Umstand für sich allein die Lösung vom Vertrag ermöglicht und die Lösungsklausel in Voraussetzungen oder Rechtsfolgen von gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten abweicht, ohne dass für diese Abweichungen bei objektiver Betrachtung ex ante zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage der wechselseitigen Interessen der Parteien berechtigte Gründe bestehen (Ergänzung BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Stillschweigenden Verzicht auf verspätete Mängelrüge im B2B-Bereich _____________________________________________________________ Der BGH hat die Voraussetzungen geklärt, wann eine verspätete Mängelrüge nach § 377 HGB im B2B-Bereich stillschweigend verzichtet werden kann (BGH, Urt. v. 16.11.2022 - VIII ZR 383/20).
Die amtlichen Leitsätze lauten:
"1. Der Verkäufer kann jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB - beziehungsweise auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge - verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) Aufgabe des Rechts - hier: des Verspätungseinwands - durch den Verkäufer verstehen darf (im Anschluss an Senatsurteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 c aa und bb; vom 25. November 1998 - VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259 unter III 2 a; vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II 2 b dd (5) (a) und (b)). zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamm: Zu unbestimmte Einwilligungsklausel in E-Mail-Werbung ist unwirksam _____________________________________________________________ Eine zu unbestimmte Einwilligungsklausel in E-Mail-Werbung ist unwirksam und führt zu einem Wettbewerbsverstoß (OLG Hamm, Urt. v. 03.11.2022 - Az.: I-4 U 201/21).
Das verklagte Unternehmen bot online Waren an. Verbraucher konnten sich für das Kundenbindungsprogramm anmelden. Der Antrag enthielt folgende Klausel:
"Einwilligung in das Kundenkartenbonusprogramm Die Beklagte versandte an diese Kunden dann Werbenachrichten per E-Mail.
Dies sei rechtswidrig, so das OLG Hamm, da die verwendete Klausel zu unbestimmt sei:
"Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat (...) sein Einverständnis damit erklärt, dass u.a. seine E-Mail-Adresse „zum Zweck des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke“ verwendet wird. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Karlsruhe: Elektronischer Marktplatz haftet auch bei wettbewerbswidriger Werbung von Dritten _____________________________________________________________ Ein elektronischer Marktplatz für Apotheken kann unter gewissen Umständen auch für die wettbewerbswidrige Werbung von Dritten auf Unterlassung haften (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.12.2022 - Az.: 4 U 262/22). Inhaltlich ging es um eine Online-Werbung bei Facebook, die für eine Video-Sprechstunde für gesetzlich Krankenversicherte warb, die wettbewerbswidrig war In der Anzeige war das Portal der Beklagten verlinkt. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie ein elektronischer Marktplatz für Apotheken sei und es unklar sei, von wem die beanstandete Anpreisung stamme. Das OLG Karlsruhe überzeugte diese Argumente nicht.
Das Gericht stellte vielmehr eine Verantwortlichkeit der Beklagten fest:
"Die Beklagte ist Schuldner des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG und damit passivlegitimiert, obwohl die Beklagte selbst keine Versandapotheke betreibt, vielmehr als elektronischer Marktplatzbetreiber für Apotheken, die den Webshop der X- Apotheke B.V nutzen, nach § 5 TMG für die Homepage verantwortlich zeichnet. Und weiter: "Der Umstand, dass die streitgegenständliche Werbung nach dem jüngsten – streitigen – Vortrag der Beklagten ausschließlich von der Versandhandelsapotheke X-Apotheke B.V. zu verantworten sei, führt zu keiner anderen Bewertung. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. OLG München: Auskunfteien dürfen Insolvenzdaten länger aufbewahren / Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien rechtmäßig _____________________________________________________________ In einem aktuellen Verfahren hat das OLG München mitgeteilt, dass Insolvenzdaten länger aufbewahrt werden dürfen als im als das amtliche Insolvenzbekanntmachungsportal (OLG München, Urt. v. 29.11.2022 - Az.: 18 U 1032/22).
Inhaltlich ging es um die Frage, wie lange eine Auskunftei die Daten über eine Restschuldbefreiung in ihrer Datenbank aufbewahren bedarf.
Das OLG München stellte fest, dass nicht die kurzen Fristen greifen, die für eine Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal gelten:
"Die sechsmonatige Löschungsfrist des § 3 Abs. 2, Abs. 1 InsBekV lässt sich (...) auf die Datenverarbeitung durch die Beklagte nicht übertragen. (...) Und weiter: "(3) Entgegen der Auffassung des OLG Schleswig (zuletzt Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22) und des 3. Zivilsenats des OLG München (Urteil vom 24.10.2022 - 3 U 2040/22) lässt sich der Vorschrift auch keine grundsätzliche gesetzgeberische Wertung entnehmen, der die weitere Speicherung der Daten zuwiderliefe. Schon die Entscheidung gegen die Einführung kurzer Speicherfristen auch für Auskunfteien und für die Aufnahme einer Evaluierungklausel zeigt, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien Zweifel hatte, ob ein Gleichlauf der Fristen für Auskunfteien und das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de wünschenswert sei. Das OLG München äußert sich auch zum Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien und stuft diesen als rechtmäßig ein: "Die in den gemäß Art. 40 Abs. 2 DS-GVO vom Verband der Wirtschaftsauskunfteien erstellten "Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien" vom 25.05.2018, aktualisiert am 01.01.2020, dort Ziffer II.2.b), vorgesehene Regelfrist von drei Jahren erscheint grundsätzlich nicht unangemessen, um einen Ausgleich der Interessen der Beteiligten herzustellen, wenn sich im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung ergeben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Bielefeld: Ausländisches Online-Casino muss Mitspieler aus Deutschland Einsätze zurückerstatten _____________________________________________________________ Ein ausländisches Online-Casino, das in Deutschland über keine staatliche Lizenz verfügt, muss einem Mitspieler aus Deutschland seine Einsätze zurückerstatten (LG Bielefeld, Urt. v. 21.11.2022 - Az.: 8 O 386/21). Der Kläger hatte rund 15.000,- EUR Einsätze bei der Beklagten, einem Online-Casino aus dem Ausland ohne inländische Genehmigung, verspielt. Diese forderte er nun zurück.
Zu Recht, wie das LG Bielefeld entschied, denn durch den Verstoß gegen den GlüStV sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen:
"Die Leistung erfolgte allerdings ohne Rechtsgrund, da die Spielverträge wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und gemäß § 134 BGB nichtig sind. Es liege auch kein Ausschluss der Rückforderung vor: "Der Beklagten ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass dem Kläger bewusst war, dass er an einem illegalen Glücksspiel teilnimmt und mithin wusste, selbst strafbare Handlungen zu begehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Hamburg: Vergabe-Konzept von Konzertterminen bei Elbphilharmonie ist nicht rechtswidrig _____________________________________________________________ Das Vergabe-Konzept von Konzertterminen für die Elbphilharmonie und der Laeiszhalle in Hamburg ist nicht rechtswidrig, da ein sachlicher Grund (hier: Erreichung eines internationalen Renommee) für die Einschränkung besteht (LG Hamburg, Urt. v. 02.09.2022 - Az.: 315 O 330/19). Der Kläger wehrte sich gegen das Vergabe-Konzept von Konzertterminen für die Elbphilharmonie und der Laeiszhalle in Hamburg. Er verlangte u.a. die umfangreichere Bereitstellung von Räumlichkeiten der Elbphilharmonie für von ihm organisierte Klassik-Konzerte. Die Beklagte verwehrte dies unter Hinweis auf das bestehende Nutzungskonzept.
Das LG Hamburg stufte diese Ablehnung bzw. Einschränkung als rechtmäßig ein, da ein sachlicher Grund bestünde:
"Zur Ermittlung der Unbilligkeit der Behinderung ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB anzustellen. Und weiter: "So formuliert das Nutzungskonzept drei zentrale Ziele, nämlich, dass die Elbphilharmonie eines der besten Konzerthäuser der Welt werden, dabei ein inhaltlich breit aufgestelltes Qualitätsversprechen mit dem Ziel eines „Konzerthauses für Alle“ verbinden und eine Öffnung des Hauses für zeitgemäße Ansätze im Bereich der Musikvermittlung gewährleisten soll. Neben der Erlangung nationaler und internationaler Bekanntheit wird als wichtigstes Ziel der ersten Spielzeiten ausgegeben, die Bevölkerung der Metropolregion in ihrer Vielfalt anzusprechen, zum regelmäßigen Konzertbesuch zu motivieren und so den Stellenwert von Kultur in Hamburg zu heben. Und schließlich: "Gegenüber diesen Interessen der Beklagten sind aufseiten des Klägers solche Interessen zu berücksichtigen, die auf freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb zielen.(...) zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Leipzig: Bei PKW-Preisangabe auf mobile.de darf Umweltprämie nicht bereits abgezogen sein = Verstoß gegen PAngVO _____________________________________________________________ Es verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO), wenn bei Nennung eines PKW-Preises bereits die Umweltprämie abgezogen wurde (LG Leipzig, Urt. v. 04.11.2022 - Az.: 05 O 555/22). Die Beklagte betrieb einen Autohandel und gab online auf der Plattform mobile.de für einen PKW einen Preis von rund 23.000,- EUR an. In Wahrheit lag der Kaufpreis jedoch bei rund 29.000,- EUR. Die Beklagte hatte die Umweltprämie von 6.000,- EUR bei der Rechnung abgezogen und war so auf diese Summe gekommen. Eine nähere Erläuterung dieser Umstände fehlte. Der Käufer musste zunächst den vollen Betrag iHv. 29.000,- EUR zahlen und konnte sich dann im Nachhinein die Förderung beim Bundesamt zurückholen.
Das LG Leipzig stufte diese Darstellung als wettbewerbswidrig. Es liege ein Verstoß gegen die PAngVO dar:
"Indem die Beklagte für den Verkauf des PKW unter Angabe von Preisen geworben hat, ohne den für das konkret beworbene Fahrzeug tatsächlich zu zahlenden Gesamtpreis anzugeben, hat sie gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat, wer Verbrauchern (...) Waren oder Leistungen anbietet (...), die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). (...) Und weiter: "Diese Zuwiderhandlung ist auch geeignet, wie von § 3a UWG gefordert, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG München I: Bayern muss keinen Schadensersatz wegen nicht abgenommener Atemschutzmasken zahleng _____________________________________________________________ Die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute die Klage einer Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern abgewiesen (Az. 34 O 4965/21). Die Importeurin hatte die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.583.664,64 Euro für die Nichtabnahme von Masken verlangt, die in der ersten Phase der Covid-19-Pandemie aus China importiert worden waren. Hilfsweise hatte sie auf Abnahme und Bezahlung der Masken geklagt. Die klagende Importeurin ist langjährig im Bereich des Imports von Textil- und Modedesignkollektionen aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung von medizinischen Masken und Atemschutzmasken aus China an. Ein Vertrag über 1 Million medizinische Masken, sogenannte OP-Masken, wurde noch im März 2020 zwischen den Parteien abgewickelt. Die Importeurin macht geltend, beginnend ab 31. März 2020 hätten die Parteien auch konkrete Vertragsverhandlungen über die Beschaffung von Atemschutzmasken eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Standards geführt. Im Hinblick auf die schon konkret gewordenen Vereinbarungen habe sie entsprechende Aufwendungen getätigt und 400.000 Stück der von ihr angebotenen Masken am 14. April 2020 importiert. Die Masken seien technisch höher zu bewerten gewesen als solche mit einem FFP2-Standard. Der beklagte Freistaat Bayern habe dennoch zunächst noch am 14. April 2020 den angebotenen Vertragsschluss unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Die Importeurin hätte daraufhin mit dem Freistaat Bayern weitere Preisverhandlungen geführt. Die Parteien hätten sich dabei auf einen Preis pro Maske von 4,50 Euro netto geeinigt. Dennoch habe der Freistaat Bayern die Masken nicht abgenommen und nicht bezahlt. Einen nachvollziehbaren Grund dafür habe es nicht gegeben. Der beklagte Freistaat Bayern führt im Wesentlichen aus, ein verbindlicher Vertrag sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Die Importeurin habe auch nicht auf einen solchen Vertragsschluss vertrauen dürfen. Die von ihr importierten Masken hätten nicht den technischen Anforderungen an die vom Freistaat Bayern gewünschten Atemschutzmasken entsprochen. Auch eine Zertifizierung, die die Gleichwertigkeit der Masken mit einem FFP2-Standard nachgewiesen hätte, habe zum Zeitpunkt des Abbruchs weiterer Vertragsverhandlungen nicht vorgelegen. Die Nichtabnahme der importierten Masken durch den Freistaat Bayern sei daher noch dem unternehmerischen Risiko der Klägerin zuzuordnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer konnte die klagende Importeurin nicht nachweisen, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Freistaat Bayern zustande gekommen ist. Die Beweisaufnahme habe insoweit ergeben, dass auch nach der Einigung über den Preis noch offen war, ob die von der Klägerin angebotenen Masken den Qualitätswünschen des beklagten Freistaats Bayern entsprechen. An einer verbindlichen Einigung auch über die konkreten Qualitätsmerkmale der Masken habe es daher gefehlt. Auch ein Schadenersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses des Vertrages, auf den die Importeurin jedoch habe vertrauen dürfen, scheide aus. Der Importeurin sei auch insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand sei die Entscheidung des Freistaats Bayern, die Masken wegen Nichtnachweises eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus, nicht zu kaufen, zumindest vertretbar gewesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 30.12.2022
Zum Hintergrund: Inhaltlich geht es dabei um die Nutzung der personenbezogenen Daten des Users zu Werbezwecken. Meta hatte sich im Jahr 2018 von der Möglichkeit der Einwilligung verabschiedet und die Nutzung vielmehr als Teil ihrer Leistung in ihren AGB verankert.
Dies stuften die Datenschutzbehörden nun als rechtswidrig ein:
"In advance of 25 May 2018, Meta Ireland had changed the Terms of Service for its Facebook and Instagram services. It also flagged the fact that it was changing the legal basis on which it relies to legitimise its processing of users’ personal data. (Under Article 6 of the GDPR, data processing is lawful only if and to the extent that it complies with one of six identified legal bases). Having previously relied on the consent of users to the processing of their personal data in the context of the delivery of the Facebook’s and Instagram’s services (including behavioural advertising), Meta Ireland now sought to rely on the “contract” legal basis for most (but not all) of its processing operations. Die Datenschützer bewerten dies als unzulässig: "Following comprehensive investigations, the DPC prepared draft decisions in which it made a number of findings against Meta Ireland. Notably, it found that: Die Entscheidung in voller Länge soll erst in einigen Tagen erfolgen.
Das Bußgeld ist nicht rechtskräftig, sondern Meta hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.
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