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Newsletter vom 11.02.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 6. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
"Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten dahingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsdienstleistungen, wie auf Seite 39 des Katalogs "September 2005" geschehen, zu verwenden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstrichen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Hinweise bringen lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder –abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7. November 1996 – I ZR 138/94, NJW 1997, 1780). Anders wäre es dann, wenn die Beklagte unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) die Hinweise dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Für einen derartigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot (§ 306a BGB) ist im vorliegenden Fall aber nichts festgestellt. Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 Quelle: Pressemitteilung Nr.25/2009 des BGH v. 04.02.2009
Die Kläger begehrten die Freischaltung ihrer eBay-Mitgliedskonten. Diese waren vom bekannten Online-Auktionshaus gesperrt worden, weil angeblich ein Zusammenhang mit einem negativ bewerteten und damit bereits gesperrten Mitgliedskonto bestehe. Die Kläger bestritten vehement und und bekräftigten dies noch durch Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen. Gleichwohl ließen die Brandenburger Richter die Kläger abblitzen. Ein Anspruch auf Wiederfreischaltung der Accounts bestehe nur dann, wenn glaubhaft gemacht werden könne, dass die Sperrung nicht rechtmäßig gewesen sei. An dieser Rechtswidrigkeit hatten die Juristen aber doch erhebliche Zweifel. Die Kläger hätten nämlich dieselbe Anschrift angegeben wie der zuvor gesperrte Konto-Inhaber. Auch fänden sich in den Artikelbeschreibungen Urheberhinweise auf dessen Fima. Insbesondere bestehe ein auffälliger, zeitlich enger Zusammenhang zwischen der Sperrung des negativ bewerteten Kontos und der Neueinrichtung der Mitgliedskonten der Kläger. Zudem würden in erheblichem Umfang identische Waren verkauft. Daher kam das OLG Brandenburg zu dem Ergebnis, dass die Kläger nicht ausreichend einen Missbrauch durch eBay dargelegt hätten. Vielmehr spreche viel dafür, dass eBay zu Recht die Schließung durchgeführt habe.
Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und beanspruchte vom Beklagten Schadensersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 €. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 €. Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13.1.2009 hat der Kläger nachgewiesen, dass er das vom Beklagten verwendete Bild und auch die vom Hersteller des Navigationsgeräts im Internet verwendeten Fotos hergestellt hat. Daraufhin hat der Beklagte eine Erklärung abgegeben, dass er die unerlaubte Verwendung von Fotos des Klägers zukünftig unterlassen werde, anderenfalls werde er eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Kläger zahlen. Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 3.2.2009 dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihn zur Zahlung von 40,00 € Schadensersatz und 100,00 € Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Der Kläger könne vom Beklagten allerdings lediglich 40,00 € Lizenzgebühren verlangen, weil das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden sei. Zu bezahlen habe der Beklagte auch die Abmahnkosten. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung des Klägers nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 € zu begrenzen. Urteil vom 03.02.2009 - Az.: 6 U 58/08 – Das Urteil ist rechtskräftig Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg v. 05.02.2009
Ein deutsches Medienunternehmen klagte vor dem OLG Düsseldorf gegen den Verleger einer US-amerikanischen Tageszeitung wegen eines angeblich falschen und somit rechtswidrigen Beitrages. Der Bericht erschien in der in den USA vertriebenen nationalen Ausgabe der Zeitung. Außerdem wurde er im Online-Archiv der Zeitung veröffentlicht. Die Richter verneinten die Möglichkeiten bzgl. dieses Sachverhaltes vor ein deutsches Gericht zu ziehen. Dafür wäre es nötig gewesen, so die Juristen, dass die Zeitung regelmäßig nach Deutschland vertrieben werde, was der Kläger nicht beweisen konnte. Auch der Umstand, dass der streitgegenständliche Artikel über das Online-Archiv auch in Deutschland abgerufen werden konnte, begründe keine deutsche Gerichtsbarkeit. Denn dafür müsse sich das Angebot gezielt und bestimmungsgemäß an Leser in Deutschland richten. Dies sei bei dem Artikel, der inhaltlich keinen Bezug zu Deutschland aufweise, nicht der Fall.
Der Beklagte hatte auf seiner Internetseite die Behauptung aufgestellt, der Kläger verfüge über keinen "M.A."-Titel. Der Kläger war jedoch Inhaber eines "Master of Arts"-Abschluss, während der Beklagte den Grad "Magister Artium" gemeint hatte. Die Hamburger Richter sahen die Äußerung als rechtswidrig an und verpflichteten den Beklagten zur Richtigstellung. Durch die vom Beklagten gewählte Abkürzung "M.A." sei eine Differenzierung der Titel für das Publikum nicht möglich, so dass der unvoreingenommene Leser davon ausgehe, dass der Kläger über gar keinen Abschluss - weder "Master of Arts" noch "Magister Artium" - verfüge, was aber objektiv falsch sei.
Der Beklagte war von der Klägerin außergerichtlich wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden. Der Beklagte reagierte nicht. Als es zum Prozess kam, stellte sich der Irrtum heraus. Die Klägerin war der Ansicht, der Beklagte hätte auf ihre Abmahnung außergerichtlich reagieren und sie auf das Missverständnis hinweisen müssen. Da er dies nicht getan habe, müsse er die Kosten des Gerichtsverfahren tragen. Dieser Ansicht hat sich das OLG Hamburg nicht angeschlossen. Vielmehr hat es die Kosten der Klägerin auferlegt. Werde jemand zu Unrecht abgemahnt, treffe ihn keinerlei Verpflichtung, außergerichtlich zu reagieren. Insbesondere ergebe sich eine solche Pflicht nicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch die ausgesprochene Abmahnung begründet worden sei.
Der Kläger begehrte von der bekannten Suchmaschine Google die Löschung mehrer Suchergebnisse, in denen sein Name in Zusammenhang mit Immobilienbetrug als "Snippets" erwähnt wurde. Er hatte bereits den identischen Sachverhalt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht. Während das LG Hamburg (Urt. v. 28.04.2006 - Az.: 324 O 993/05) in der 1.Instanz ihm damals noch Recht gegeben hatte, hob das OLG Hamburg (Urt. v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06) in der Berufung das Urteil auf und wies die Ansprüche ab. Der Kläger machte seine Ansprüche nun im normalen Hauptsacheverfahren geltend. Zugleich begehrte er von Google keine Links auf Webseiten zu setzen, von denen wiederum auf andere, rechtswidrige Seiten verlinkt werde. Die Hamburger Richter wiesen die Klage als unbegründet ab. Bei den Snippets handle es sich um keine Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn der breiten Masse von Internet-Usern sei klar, dass die gezeigten Schlagworte nicht zwingend mit dem gezeigten Namen in Verbindung stehen müssten. Ein solcher Rückschluss liege schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handle, deren Eintragungen nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhe, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sei. Auch eine Mitstörer-Haftung für die Verlinkung auf eine Webseite, die wiederum auf die rechtswidrige Seite eines Dritten verlinke, komme nicht in Betracht, denn andernfalls wäre eine uferlose, unzumutbare Haftung das Ergebnis.
Die beklagte Zeitungsverlegerin hatte durch ihre Werbepartner nachfolgende Klausel benutzt: "Bei besonders interessanten Angeboten und Gewinnspielen informieren Sie mich bitte telefonisch oder schriftlich. Widerruf ist jederzeit möglich." Die Hamburger Richter stuften eine solche Erklärung als unwirksam ein. Durch die Form und Gestaltung der Teilnahmekarte werde versucht, sich die Einverständniserklärung für telefonische Werbeanrufe zu erschleichen. Die Erklärung werde leicht übersehen, da sie in sehr kleiner Schrift abgedruckt und zwischen den allgemeinen Teilnahmebedingungen versteckt platziert gewesen sei. Zudem sei die Opt-Out-Klausel für Telefonanrufe unzulässig. Das Interessante an der Entscheidung ist, dass die Zeitungsverlegerin als Mitstörerin haftete. Im vorliegenden Fall hatten nämlich nur ihre Werbepartner mit den Gewinnspielkarten geworben. Gleichwohl bejahen die Juristen eine Verantwortlichkeit des Verlages. Das Unternehmen habe den Partnern die Benutzung ihres Logos gestattet und damit eigene, wirtschaftliche Ziele verfolgt. Es habe somit an der Werbemaßnahme mitgewirkt und hafte als Mitstörer. Siehe zu generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".
Der Beklagte, der durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, war Domain-Händler und betrieb hierzu eine Internetseite, auf denen er Listen mit zu verkaufenden Internetadressen veröffentlichte. In einer der Listen befand sich aus einem alten Bestand aus Versehen ein Domain-Name, deren Inhaber er nicht mehr war. Der neue Domain-Inhaber war der Kläger, der eine Internetagentur betrieb und zudem im Suchmaschinen-Marketing tätig war. Der sah in dem Handeln des Beklagten eine Markenverletzung und mahnte ab. Zu Unrecht wie die Nürnberger Richter nun entschieden. Es fehle bereits an einer kennzeichenmäßigen Benutzung, denn der Beklagte habe lediglich den Namen der Domain wiedergegeben, den Begriff jedoch nicht für den Vertrieb seiner Dienstleistungen verwendet. Eine Markenverletzung scheide daher aus. Aber auch ein Wettbewerbsverstoß komme nicht in Betracht, da zwischen dem Domain-Händler und dem Suchmaschinen-Optimierer kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
Die Stuttgarter Juristen knüpften die Haftung an der Tatsache auf, dass der Admin-C als Vertreter des im vorliegenden Fall im Ausland befindlichen Domain-Inhabers auftrete. Die DENIC-Richtlinien wollten gerade vermeiden, dass sich ein Domain-Inhaber im Ausland verstecke. Daher gebe es die Verpflichtung zur Admin-C-Bestellung. Auch durch die Tatsache, dass der Admin-C im vorliegenden Fall gar keine positive Kenntnis von den Umständen gehabt habe, ändere daran nichts. Es reiche aus, wenn er - wie hier - eine Generalerlaubnis an den Domain-Inhaber erteilt habe, ihn als Admin-C einzutragen. Das "Admin-C"-Thema ist und bleibt ein Dauerbrenner. Erst vor kurzem hat das OLG Köln (Urt. v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08) exakt die gegenteilige Ansicht vertreten und eine Mithaftung des administrativen Ansprechpartners abgelehnt. Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains".
Der Beklagte, ein Webhosting-Unternehmen, bot kostenlosen und kostenpflichtigen Speicherplatz an. Für den kostenlosen Service musste der User sich nicht registrieren. Der klägerische Fotograf entdeckte auf einer von dem Beklagten gehosteten Internetseite Links zu Dateien, welche seine Urheberrechte verletzten. Dies teilte er dem Webhoster mit, woraufhin dieser sämtliche Inhalte löschte. Bereits in der Vergangenheit war es zu vergleichbaren Rechtsverstößen gekommen, bei denen die Urheberrechte Dritter betroffen waren. Die Richter des AG Düsseldorf bejahten im vorliegenden Fall eine Mitstörerhaftung des Webhosting-Unternehmens. Da es bereits in der Vergangenheit zu Rechtsverletzungen gekommen sei, hätte dem Beklagten eine besondere Sorgfaltspflicht obliegen. Dieser Sorgfaltspflicht sei der Webhoster nicht nachgekommen, da er für den Fall der Rechtsverfolgung keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen und die Identitätsmerkmale der Nutzer nicht gespeichert habe. Damit verletze er seine Pflicht, geschädigten Rechteinhabern die Möglichkeit zu geben, den tatsächlichen Verursacher zur Rechenschaft zu ziehen. Mit der Registrierungspflicht aller Kunden sei das Geschäftsmodell auch nicht gefährdet, da der Beklagte bereits die Daten von den Kunden speichere, die kostenpflichtige Dienste in Anspruch nähmen. Daher sei es der Firma auch zumutbar, den gesamten Betrieb der Internet-Plattform von einer Registrierung abhängig zu machen und damit einer Rechtsgutsverletzung effektiv zu begegnen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Bereits im Jahre 2004 hatte das LG Leipzig aus diesem Grunde die Haftung eines Subdomain-Vermieters für Spam bejaht. Ebenso das LG Berlin im Jahre 2007. In epischer Breite hat erst vor kurzem auch das OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07) eine Mitstörerhaftung des Hosters Rapidshare aufgrund der fehlenden Identifizierung der User angenommen. Ungeklärt bleibt bei all diesen Entscheidungen - auch bei dem Urteil des AG Düsseldorf - wie die gerichtlich verlangte Registrierungspflicht mit der Bestimmung des § 13 Abs.6 TMG in Einklang zu bringen ist. Die Norm lautet: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist." Also das exakte Gegenteil zu einer Registrierungspflicht.
Auf dem Internet-Portal des bekannten Versandhändlers waren zwei Marken-Fernseher irrtümlicherweise zu einem Preis von 420,- EUR angeboten worden. In Wahrheit hätten es 2.000,- EUR sein müssen. Der Kunde bestellte. Danach wurde er von Quelle aufgefordert, den Kaufpreis per Vorkasse zu entrichten, was er auch tat. Die Aufforderung geschah trotz der Kenntnis einer Quelle-Mitarbeiterin von dem Auspreisungsfehler. Als auch der Hauptvertrieb den Fehler merkte, verweigerte das Unternehmen die Auslieferung der Geräte und fechtete den Kaufvertrag an. Zu Unrecht wie das AG Fürth nun entschied. Es verurteilte Quelle zur Lieferung der beiden Fernseher zum Preis von 420,- EUR. Denn eine wirksame Anfechtung liege nicht vor. Bei Abgabe des Angebotes habe die Beklagte sich nicht im Irrtum befunden, so die Juristen. Sie trage selbst vor, dass der Eingabefehler des Preises zwar ihr nicht selbst, aber doch einer Mitarbeiterin der Vertriebsabteilung bereits bekannt gewesen sei. Wenn dem Kläger dann aber gleichwohl ein Angebot über diese Summe gemacht werde, könne dieses nicht (mehr) auf einem Irrtum beruhen. Daher sei nicht relevant, ob die Verkäuferin Kenntnis von dem Irrtum habe.
Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des § 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unser Video "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen". Vor kurzem hat das Bundesministerium der Justiz eine entsprechende Anfrage an die beteiligten Interessengruppen gestellt. Nun hat der Deutsche Richterbund Stellung genommen und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Es bedürfe keiner Änderungen, sondern die geltende Gesetzeslage reiche vollkommen aus, um einem etwaigen Missbrauch Einhalt zu gebieten. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei eine im Ausgangspunkt sinnvolle Regelung. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass ein Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Vorschrift in einer Weise Gebrauch macht, die ihm die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ermöglicht. Ihm werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gewissermaßen zu "testen". Die Befassung verschiedener Gerichte mit derselben Rechtsfrage könn durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, weil sie im Ergebnis eine schnellere Klärung dieser Rechtsfrage ermögliche, so der Richterbund. Allein der Umstand, dass von der Norm in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werde, zwinge nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die angedachten Änderungen, einen Fall auf konkrete Gerichtsstände zu beschränken, bleibe demgegenüber zu schematisch. Sie müsse zwangsläufig auch solche Fälle miterfassen, in denen die Wahl eines abweichenden Gerichtsstandes durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.
Spiegel-Online hat unter anderem RA Dr. Bahr zu diesem Thema befragt. Der Spiegel-Artikel ist hier online nachzulesen. Siehe zum Problem von Google AdWords auch unser Video "Markenrisiko Google AdWords". Generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen existiert das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht"
Inhalt: - "IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?" - "IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig? - Update 2008 - Teil 1" - "IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig? - Update 2008 - Teil 2" - "Datenschutzrecht bei online erhobenen Daten" Nun beschäftigt sich der heutige Podcast noch einmal mit dem Thema "IP-Speicherung" und setzt sich mit Chaos auseinander, den die Entscheidungen des LG Berlin (Urt. v. 06.09.2007 - Az.: 23 S 3/07) und AG München (Urt. v. 30.09.2008 - Az.: 133 C 5677/08) erneut ausgelöst haben.
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