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Der Beklagte hatte im Internet ungefragt zwei E-Mails veröffentlicht und war vom Landgericht in erster Instanz zur Unterlassung verurteilt worden. Das OLG Koblenz ließ die Berufung nicht zu, da die Beschwer angeblich nur bei 500,- EUR liege und daher die Berufung unzulässig sei.
Gegen diese Festlegung der Beschwerdesumme ging der Beklagte vor.
Der BGH hat die Ermittlung der Beschwer durch die Vorinstanz für einwandfrei und richtig erklärt.
Bei der Ermittlung der Beschwer dürften nur die Nachteile herangezogen werden, die dem Beklagten durch die Unterlassung der Veröffentlichung entstehen würden. Alleine die Tatsache, dass für den Beklagten der Schutzbereich der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit eröffnet sei, führe nicht automatisch zu einer erheblichen Beschwer.
Im vorliegenden Fall sei kein sachlicher Grund erkennbar, welches gesteigerte Interesse der Beklagte habe, eine drei Jahre alte E-Mail-Kommunikation zu veröffentlichen. Auch wenn es sich dabei möglicherweise um einen Nachweis für eine unerfreuliche Kundenbehandlung handle, müsse berücksichtigt werden, dass aufgrund des einmaligen Vorfalls und der fehlenden Aktualität dem Geschehen nur ein geringes Gewicht zukomme.
Daher sei die Bewertung durch das OLG Koblenz nicht zu beanstanden.
Die Beklagte warb für ihre Produkte mit einem speziellen Prüfsiegel online, unterließ es aber, weitere Informationen hierüber bereitzustellen.
Die Düsseldorfer Richter stuften dies als Wettbewerbsverstoß ein.
Wer mit einer solchen Auszeichnung werbe, müsse auch ermöglichen, dass der Verbraucher schnell und einfach sich darüber informieren könne, was es hiermit genau auf sich habe. Es reiche nicht aus, auf Allgemeinaussagen des Testers hinzuweisen, sondern notfalls müsse das Unternehmen, wenn der Test nicht allgemein zugänglich sei, entsprechende Daten auf der eigenen Homepage bereitstellen und der Öffentlichkeit, z.B. in Form von Links, zur Verfügung stellen.
Die Beklagte warb für ihre Textilprodukte mittels Postwurfsendungen, in denen die Waren einzeln vorgestellt wurden. Der Erwerb war nur in den einzelnen Filialien der Beklagten möglich. Andere Bestllmöglichkeiten (z.B. Telefon oder Internet) existierten nicht.
Die Frage war nun, ob die Beklagte die Angaben nach der TextilkennzVO einzuhalten hatte.
Die Düsseldorfer Richter haben diese Frage verneint. Es liege bei reinen Werbebroschüren keine Bereitstellung der Produkte auf dem Markt vor. Da es sich lediglich um reines Informationsmaterial handle und der Leser keine Bestellmöglichkeit erhalte, seien die Regelungen der TextilkennzVO nicht anwendbar.
Nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen seien die Sitzungen und Beratungen des Aufsichtsrats nicht öffentlich und damit grundsätzlich vertraulich; die Mitglieder des Aufsichtsrats seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gelte auch für die beklagte Behörde, die die Beteiligung des Bundes als Gesellschafter (Anteil an der FBB: 26 v.H.) verwalte. Soweit dieser Unterlagen zu Aufsichtsratssitzungen vorlägen, sei sie gesellschaftsrechtlich nach denselben Vorschriften zur Verschwiegenheit und Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wie die Aufsichtsratsmitglieder. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht komme lediglich hinsichtlich solcher Informationen in Betracht, die nach anderen Rechtsvorschriften zu offenbaren oder der Öffentlichkeit bereits auf anderem Wege bekannt seien. Derartige Informationen stünden vorliegend indes nicht im Streit.
Ein Anspruch auf Informationszugang stehe dem Kläger auch nicht auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu. Das Berliner Pressegesetz gebe nur einen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Zugang zu bestimmten Unterlagen. Auch das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit gehe darüber nicht hinaus und begründe insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder die Erteilung von Fotokopien. Soweit der Kläger sein Informationsbegehren erstmals im Berufungsverfahren auf das gegenüber dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Umweltinformationsgesetz des Bundes gestützt habe, fehle es bereits an der erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil des 12. Senats vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 21.13 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 28.01.2015
Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob Rechtsbehelfe, die sich gegen behördliche Spielhallen-Verfügungen richteten, die aufschiebende Wirkung gilt.
Das OVG Koblenz hat diese Frage bejaht. Der in § 9 Abs.2 S.1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei auf den Bereich des Spielhallen-Rechts nicht anwendbar. Denn § 2 Abs.3 GlüStV bestimme ausdrücklich, dass § 9 GlüStV bei Spielhallen nicht zur Anwendung komme.
Auch aus der Tatsache, dass § 9 Abs.2 GlüStV eine zentrale Bestimmung des neuen Glücksspielrechts sei und eine hohe Bedeutung im Verbraucher- und Jugendschutz zukomme, rechtfertige eine andere Betrachtung.
Die Beklagte hatte ihre angemietete Wohnung mehrfach über airbnb weitervermietet. Die Vermieterin hatte dies nicht erlaubt. Als sie davon erfuhr, sprach sie eine Abmahnung aus. Gleichwohl vermietete die Beklagte das Objekt weiterhin über airbnb.
Ein solches Verhalten rechtfertige eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, so das Gericht. Denn zu einer solchen Gebrauchsüberlassung an Dritte sei der Mieter nicht befugt. Es handle sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Vertrages, die eine Beendigung der geschlossenen vertraglichen Vereinbarung rechtfertige.
Der Beklagte gab außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weil er unerlaubt im geschäftlichen Verkehr entsprechende Markenbegriffe der Klägerin verwendete. Als Vertragsstrafe gab der Beklagte eine Summe von 25.000,- EUR an.
Als er gegen die Erklärung verstieß, forderte die Klägerin den Betrag iHv. 25.000,- EUR ein.
Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass dieser Wert viel zu hoch und daher unangemessen sei.
Das LG Bielefeld folgte dieser Ansicht, sondern verurteilte den Beklagten zur Zahlung des vollen Betrages. Da § 348 HGB nicht ausgeschlossen worden sei, könne nicht auf die Regelung des § 343 BGB, wonach Vertragsstrafe herabgesetzt werden können, zurückgegriffen werden.
Die Beklagte zog von Leipzig nach Berlin. Sie bat das klägerische Telekommunikations-Unternehmen, bei dem sie in Leipzig einen Telefonanschluss hatte, auch am neuen Wohnort um die Bereitstellung der identischen Leistungen.
Als die Beklagte dann einige Zeit später in Leipzig ihren Vertrag kündigte, berief sich der Anbieter darauf, dass die Mindestvertragslaufzeit noch nicht abgelaufen sei. Da durch den Umzug ein neuer Vertrag zustande gekommen sei, habe die Mindestvertragslaufzeit von neuem begonnen.
Dieser Ansicht ist das Gericht nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen.
Eine explizite Regelung hinsichtlich der rechtlichen Wirkung des Umzuges hätten die Parteien nicht getroffen. Vielmehr habe die Klägerin lediglich bestätigt, die bisherigen Leistungen auch am neuen Wohnort zu erbringen.
Darin sei lediglich eine Vertragsänderung hinsichtlich des Leistungsortes zu sehen, so das Gericht, nicht jedoch zugleich der Abschluss eines Neu-Vertrages. Darüber hinaus stellten die Robenträger auf den Umstand ab, dass die klägerische Auftragsbestätigung - anders als bei Neu-Verträgen sonst üblich - keine Positionen für die Bereitstellung von Geräten bzw. Hardware beinhalte. Auch dieser Umstand spreche daher gegen die Ansicht der Klägerin.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auf den vorliegenden Fall war die Norm jedoch nicht anzuwenden weil die Vorschrift erst zum 10.05.2012 in Kraft getreten ist, der Umzug aber bereits vorher erfolgte.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Tabellen der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) nicht anwendbar, da diese nicht auf die Nutzung im Privatbereich übertragbar seien.
Ein Anspruch wegen fehlender Urheberbenennung lehnte das Gericht ebenfalls ab. Es erscheine schon bereits fraglich, ob ein solcher Aufschlag bei Verletzung des Urheberrechts im Rahmen einer eBay-Versteigerung vorzunehmen sei, weil eine Urhebernennung hier weder marktüblich noch im Hinblick auf die kurze Dauer der Nutzung zum Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts ansonsten geboten sei.
Jedenfalls stehe ein solcher Aufschlag aber nicht dem ausschließlich Nutzungsberechtigten zu, denn das Recht auf Namensnennung hat seine Grundlage im Urheberpersönlichkeitsrecht, der ausschließlich Nutzungsberechtigte sei durch die fehlende Namensnennung nicht berührt.
Urheberrechtsverletzungen im P2P-Bereich kann nur dasjenige Unternehmen verfolgen, das auch die entsprechenden ausschließlichen Rechte erhalten hat. Im vorliegenden Fall berief sich die Klägerin auf Video- und DVD-Nutzungsrechte und sah durch die P2P-Veröffentlichung eines Films ihre Interessen verletzt.
Das AG Düsseldorf lehnte die Klage ab. Das Unternehmen sei nicht berechtigt, die Verstöße zu verfolgen.
In dem Lizenzvertrag würden lediglich die Rechte für den Bereich Videos und DVD übertragen. Es heiße in dem Kontrakt ausdrücklich:
"Internet Rights are excluded and stay solely with Licensor".
P2P-Urheberrechtsverletzungen könne die Klägerin daher nicht verfolgen, da ihre die entsprechenden Rechte fehlten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Beklagte, die einen Online-Shop betrieb, versendete per E-Mail eine Bestätigung über die Eröffnung eines Kundenkontos:
Was kannst Du nun auf (...) machen, jetzt, wo du registriert bist?
Wir helfen dir gerne, falls du Fragen hast. Nutze unser Kontaktformular oder wende dich telefonisch an uns unter:"
Das Gericht stufte dies als unzulässige E-Mail-Werbung ein. Denn der Kläger, an den die Nachricht, erkärte, dass er sich gar nicht angemeldet hatte.
Die Robenträger differenzieren dabei, wann eine E-Mail Werbung enthält und wann nicht:
Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, die Einrichtung eines Kundenkontos bei der Verfügungsbeklagten nicht veranlaßt zu und zu keiner Zeit der Übersendung von werbenden E-Mails der Verfügungsbeklagten zugestimmt zu haben. Damit ist für das hier anhängige Verfahren davon auszugehen, daß es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail um unverlangt zugesandte Werbung gehandelt hat."
Bedeutet im Klartext: Jede E-Mail-Bestätigung über die Eröffnung eines Kundenkontos ist somit nach Ansicht des Gerichts unerlaubte E-Mail-Werbung und daher verboten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es wurde hier gerade nicht mittels DOI gearbeitet, sondern es geht rein um eine Bestätigungsmail bei der Eröffnung eines Kundenkontos in einem Online-Shop.
Das Gericht hatte seine Ansicht bereits in einer Entscheidung aus November 2014 (AG Winsen, Urt. v. 11.11.2014 - Az.: 16 C 835/14) geäußert.
Der Vertrag, um den es hier ging, enthielt selbst keine Preise, sondern nannte lediglich den Namen des gewählten Tarifs und verwies auf die AGB des Telekommunikations-Anbieters.
Dies sei nicht ausreichend, so das AG Winsen. Die Summen müssten in dem Hauptvertrag selbst erwähnt werden. Ein Verweis auf dritte Dokumente sei aufgrund der Regelung des § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG nicht ausreichend.
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vom 11.02.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 6. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 6. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zur Ermittlung der Beschwer bei der unerlaubten Veröffentlichung von E-Mails
2. OLG Düsseldorf: Info-Pflichten bei Online-Werbung mit Prüfsiegel
3. OLG Düsseldorf: Werbebroschüren ohne Bestellmöglichkeit müssen TextilkennzVO nicht einhalten
4. OVG Berlin-Brandenburg: Aufsichtsratsprotokolle des BER-Flughafens müssen nicht an die Presse herausgegeben werden
5. OVG Koblenz: Rechtsmittel gegen Spielhallen-Verfügungen haben aufschiebende Wirkung
6. LG Berlin: Nicht erlaubte Weitervermietung über airbnb rechtfertigt außerordentliche Kündigung
7. LG Bielefeld: Auch bei 25.000,- EUR Vertragsstrafe keine Reduzierung möglich
8. AG Berlin-Tempelhof: Bei Umzug läuft alter Telefonvertrag weiter, es wird kein neuer abgeschlossen
9. AG Düsseldorf: 20,- EUR Schadensersatz bei privatem Online-Fotoklau
10. AG Düsseldorf: DVD-Nutzungsrechte erlauben nicht, P2P-Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen
11. AG Pankow-Weißensee: Anmeldebestätigung bei Online-Shop ist unzulässige E-Mail-Werbung
12. AG Winsen: Preisangabe in Telekommunikationsvertrag ist zwingend, ansonsten unwirksam
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zur Ermittlung der Beschwer bei der unerlaubten Veröffentlichung von E-Mails
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Der BGH (Beschl. v. 13.01.2015 - Az.: VI ZB 29/14) hat sich zur Frage der Beschwer bei der unerlaubten Veröffentlichung von E-Mails geäußert.
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2. OLG Düsseldorf: Info-Pflichten bei Online-Werbung mit Prüfsiegel
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.12.2014 - Az.: I-15 U 76/14) hat noch einmal klargestellt, dass ein Unternehmen, dass online mit einem speziellen Prüfsiegel wirbt, den Verbraucher auch darüber informieren muss, wo und wie er weitere Details zu der Auszeichnung erhält.
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3. OLG Düsseldorf: Werbebroschüren ohne Bestellmöglichkeit müssen TextilkennzVO nicht einhalten
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Werbebroschüren ohne eine Bestellmöglichkeit müssen die Anforderungen nach der TextilkennzVO nicht einhalten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2015 - Az.: I-2 U 28/14).
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4. OVG Berlin-Brandenburg: Aufsichtsratsprotokolle des BER-Flughafens müssen nicht an die Presse herausgegeben werden
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, dass dem Kläger, einem Journalisten, nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes kein Anspruch auf Akteneinsicht in Aufsichtsratsunterlagen zu den letzten beiden Sitzungen vor der geplatzten Eröffnung des Flughafens BER zusteht.
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5. OVG Koblenz: Rechtsmittel gegen Spielhallen-Verfügungen haben aufschiebende Wirkung
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Rechtsmittel gegen behördliche Verfügungen im Zusammenhang gegen Spielhallen haben aufschiebende Wirkung (OVG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2014 - Az.: 6 B 10994/14).
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6. LG Berlin: Nicht erlaubte Weitervermietung über airbnb rechtfertigt außerordentliche Kündigung
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Einen Mieter, der seine Wohnung unerlaubt über airbnb weitervermietet, kann außerordentliche gekündigt werden (LG Berlin, Beschl. v. 03.02.2015 - Az.: 67 T 29/15).
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7. LG Bielefeld: Auch bei 25.000,- EUR Vertragsstrafe keine Reduzierung möglich
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Auch bei einer sehr hohen Vertragsstrafe von 25.000,- EUR, die aufgrund einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung fällig wird, kommt grundsätzlich keine Reduzierung des Betrages in Betracht. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn § 348 HGB ausgeschlossen wurde (LG Bielefeld, Urt. v. 12.09.2014 - Az.: 10 O 40/14).
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8. AG Berlin-Tempelhof: Bei Umzug läuft alter Telefonvertrag weiter, es wird kein neuer abgeschlossen
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Zieht eine Person in eine andere Stadt, so läuft der alte Telefonvertrag weiter, es wird kein neuer Kontrakt mit neuer Mindestlaufzeit abgeschlossen (AG Berlin-Tempelhof, Urt v. 13.01.2015 - Az.: 24 C 207/14).
Der o.g. Sachverhalt ist inzwischen durch § 46 Abs.8 TKG gesetzlich geregelt. Danach läuft der alte, bisherige Vertrag ganz normal auch am neuen Wohnort weiter.
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9. AG Düsseldorf: 20,- EUR Schadensersatz bei privatem Online-Fotoklau
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Wer bei eBay für seine eigene private Auktion unerlaubt ein fremdes Foto verwendet, begeht eine Urheberrechtsverletzung und muss einen Schadensersatz von 20,- EUR zahlen (AG Düsseldorf, Urt. v. 08.08.2014 - Az.: 57 C 3783/14).
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10. AG Düsseldorf: DVD-Nutzungsrechte erlauben nicht, P2P-Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen
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Ein Rechteinhaber, der lediglich die Video- und DVD-Nutzungsrechte eingeräumt bekommen hat, kann keine P2P-Urheberrechtsverletzungen verfolgen (AG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2015 - Az.: 57 C 10172/14).
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der des AG Hamburg (Urt. v. 31.10.2014 - Az.: 36a 202/13).
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11. AG Pankow-Weißensee: Anmeldebestätigung bei Online-Shop ist unzulässige E-Mail-Werbung
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Versendet ein Online-Shop eine Anmeldebestätigung, so kann es sich hierbei bereits um unzulässige E-Mail-Werbung handeln (AG Pankow-Weißensee, Urt. v. 16.12.2014 - Az.: 101 C 1005/14).
"Hallo (...)
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"Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im wesentlichen auf die Information, daß für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundnkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlaßt hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muß sich eine EMail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als - sogar besonders aufdringliche - Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.
Teilweise wird - durch eine falsche Nachricht bei Internet World - die Behauptung aufgestellt, das Urteil betreffe die Double Opt-In-Problematik. Das ist nicht der Fall. Der Internet World-Artikel ist inhaltlich grundlegend falsch.
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12. AG Winsen: Preisangabe in Telekommunikationsvertrag ist zwingend, ansonsten unwirksam
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Das AG Winsen (Urt. v. 02.02.2015 - Az.: 16 C 1206/14) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Telekommunikationsvertrag zwischen Telekommunikations-Anbieter und Kunde, der keine Angabe zu den Preisen der vereinbarten Leistungen enthält, unwirksam ist, da er die Regelung des § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG nicht einhält
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