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Newsletter vom 11.04.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 15. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Hamm: Werbung mit falscher Altersangabe eines Unternehmens nicht irreführend _____________________________________________________________ Die Werbung mit dem 5-jährigen Bestehen eines Unternehmens ist nicht irreführend, auch wenn der Unternehmensinhaber das Unternehmen weniger als 5 Jahre betreibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen als solches 5 Jahre bestanden hat (OLG Hamm, Urt. v. 24.01.2012 - Az.: I-4 U 129/11). Die Parteien vertrieben über das Internet Produkte zur Nagelpflege. Die Beklagte verkaufte solche Produkte auch in ihrem Ladenlokal. In einem Newsletter warb die Beklagte mit dem fünfjährigen Bestehen ihres Unternehmens, obwohl sie erst ein paar Monate zuvor das Unternehmen erworben hatte. Der Kläger nahm die Beklagte wegen Irreführung auf Unterlassung in Anspruch. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied. Durch die Werbung werde nicht über das Alter und die sich daraus ergebende Unternehmenstradition der Beklagten irregeführt. Der Verbraucher verbinde mit der Altersangabe „5 Jahre“ die Vorstellung, dass es hier um einen gewerblichen Anbieter gehe, der jedenfalls über eine bereits 5-jährige Erfahrung am Markt verfüge und damit auch entsprechende Kenntnisse im Bereich der Fingernagelpflegeprodukte habe. Diese Verbrauchervorstellung stimme auch mit den wirklichen Verhältnissen überein. Entscheidend sei die Kontinuität des Unternehmens selbst als sächliche Organisationseinheit. Bei einer Werbung mit einer Altersangabe, die das Unternehmen für die in Anspruch genommene Zeit ungeachtet etwaiger Änderungen im Lauf der Zeit wirtschaftlich als Einheit erscheinen lasse, sei die Unternehmenskontinuität in diesem Sinne gegeben und der wesentliche Charakter eines Unternehmens in der angegebenen Zeit gewahrt.
Eine Irreführung sei damit zu verneinen.
Die Klägerin vertrieb Mobiltelefon-Zubehör im Internet. Der Beklagte bot ebenfalls online Mobiltelefon-Zubehör zum Kauf an. Im Zusammenhang mit der Beschreibung eines Ladegeräts fand sich bei der Beklagten der Hinweis „volle Garantie“ sowie bei den Angaben zu den Versandkosten der fett gedruckte Hinweis: „Die Versandkosten für das versicherte Paket betragen…“ Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied. Das Handeln der Beklagten sei unlauter. Die von der Beklagten angegebene „volle Garantie“ genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn dem Verbraucher würden nicht die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt. Diese seien der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt würden. Ferner müsse die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich seien, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten. In der Garantieerklärung der Beklagten werde indessen noch nicht einmal deutlich, ob es sich bei der in Aussicht gestellten Garantie um eine eigene des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln solle. Auch sei der Hinweis der Beklagten, der Versand der Ware erfolge grundsätzlich durch ein versichertes Paket, irreführend. Dem Verbraucher erwachse hieraus regelmäßig kein Vorteil.
Denn die Preisgefahr bleibe beim hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf solange beim Verkäufer, bis der Käufer in den Besitz der Sache gelangt sei. Das generelle Versandrisiko werde beim Verbrauchsgüterkauf ohnehin dem Verkäufer (Unternehmer) überbürdet.
Das OLG Köln hatte Ende letzten Jahres in einem Hinweisbeschluss (OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2011 - Az.: 6 U 67/11) kritisch hinterfragt, welche GEMA-Tarife zur Bestimmung der Schadenshöhe anzusetzen sind. Dabei äußerten sich die Robenträger damals dahingehend, dass sie es für wahrscheinlich hielten, dass sich die Schadensberechnung nach dem Tarif VR-OD 5 richte. Dies würde eine Schadenssumme von 0,1278 EUR pro Zugriff für jeden Titel ausmachen. Diese gerichtlichen Ausführungen sorgten internetweit für helle Aufregung. Das OLG Köln ist nun von dieser Meinung abgerückt und bejaht pro Titel einen Schadensersatz von 200,- EUR. Im vorliegenden Fall machte dies eine Summe von 3.000,- EUR bei 15 Musiktiteln aus. Darüber hinaus muss die Beklagtenseite auch die entstandenen Abmahnkosten iHv. rund 2.400,- EUR übernehmen. Interessant ist die Entscheidung auch deswegen, weil sie umfangreiche Ausführungen zur Haftung der Eltern für die von ihren Kindern begangenen Urheberrechtsverletzungen enthält. Im Ergebnis bejahen die Kölner Juristen die elterliche Verantwortlichkeit. Es bestünden aufgrund fehlerhafter Aufsichtspflichten eine Haftung. Eltern treffe im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten die Verantwortung für die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder hinreichende Verhaltensregeln aufzustellen und die Einhaltung dieser Regeln durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten.
Können die Eltern die Einhaltung dieser Aufsichtspflichten vor Gericht nicht nachweisen, haften sie auf Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten.
Die Beklagte hatte im Jahr 2010 Schokoladentafeln auf den Markt gebracht, bei denen zwei 40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren; durch eine Perforierung in der Mitte ließ sich die Doppelpackung in zwei einzelne gleich große fast quadratische Hälften trennen. Die Verpackung der Tafeln war weitgehend in der Farbe lila gehalten und trug die Aufschrift "Milka". Außerdem war die "lila Kuh" darauf abgebildet. Die Klägerin sah jedoch aufgrund der quadratischen Form der beiden Tafelhälften ihr auch als Marke eingetragenes bekanntes Kennzeichen verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln in Anspruch. Das Landgericht Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln das Urteil jedoch abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Nach Auffassung des Senats, der sich auf Verbraucherumfragen stützt, erkenne zwar der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke "Ritter" oder "Ritter Sport". Dennoch bestehe weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer "Verwässerung" der Klagemarke. Der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln werde weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug "Milka" bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet würden. Auch durch die Aufschriften auf den beiden Hälften ("Für Jetzt"/ "Für Später"; "Für Mich"/ Für Dich"; "1. Halbzeit"/ "2. Halbzeit") werde signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handele. Die quadratische Grundform der Packungshälften trete demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend sei. Auch eine Verbraucherumfrage habe ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke "Ritter Sport" in Verbindung bringe. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 03.04.2012
Geklagt hatte ein von den Mitgliedern des Verbandes forschender Arzneimittelhersteller gegründeter eingetragener Verein, der die Werbung der beklagten Arzneimittelherstellerin insbesondere als im Widerspruch zu dem von dem Kläger beschlossenen „FS Arzmeimittelindustrie“-Kodex stehend ansah. Die Münchener Richter urteilten, dass das Angebot der unentgeltlichen Teilnahme an den gebührenrechtlichen Seminaren nicht geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Ärzte, an die es gerichtet sei, im Sinne eines unangemessenen unsachlichen Einflusses zu beeinträchtigen. Das Angebot sei nicht derart gestaltet, dass sich die Ärzte, an die sich das Angebot richte, veranlasst sähen, Arzneimittel der Beklagten an ihre Patienten zu verordnen oder zu empfehlen. Die Grenze zur Unlauterkeit sei erst dann überschritten, wenn eine geschäftliche Handlung geeignet sei, die Rationalität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Marktteilnehmer vollständig in den Hintergrund treten zu lassen. Dies sei vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil die von der Beklagten kostenlos angebotenen gebührenrechtlichen Seminarveranstaltungen für die angesprochenen Ärzte keinen besonderen Wert darstellten und im übrigen zumindest ähnliche gebührenrechtliche Seminare auch durch die Kassenärztlichen Vereinigungen kostenfrei angeboten würden. Bei den angegriffenen Seminaren handele es sich um berufsbezogene Informationsveranstaltungen. Den teilnehmenden Ärzten werde ein Vorteil zugewandt, der sich auf die Nichterhebung einer Tagungsgebühr beschränke.
Der Kläger könne sich auch nicht auf den FS-Kodex berufen. Regelwerken von Verbänden könne allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit zukommen, die aber eine abschließende Beurteilung anhand der sich aus den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts ergebenden Wertungen nicht ersetzen könne.
Die Beklagte, eine Kraftfahrzeughändlerin, war von der Wettbewerbszentrale wegen Verstoßes gegen ihre Informationspflichten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Die Beklagte hatte in einer Zeitschrift für ein Fahrzeug mit „schon ab 8.990,-€ zzgl. Überführungskosten“ geworben, ohne die Überführungskosten konkret anzugeben. Die Münchener Richter sahen in der Werbeanzeige eine unzulässige Irreführung. Die Überführungskosten stellten für den Verbraucher eine wichtige Information dar, die die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussen könne. Zwar verlange das Wettbewerbsrecht nicht, dass Fracht-, Liefer- und Zustellkosten - hierunter fielen auch die Überführungskosten in Höhe von 670,00 € im Streitfall - immer in den Endpreis hineingerechnet werden müssten.
Jedoch müssten diese jedenfalls gesondert angegeben werden, was die Beklagte jedoch nicht getan habe.
„Datentarif mit Highspeed HSDPA! Unbegrenzt surfen für 9,95 EUR/Monat“. Die Richter sahen hierin eine Irreführung der Verbraucher, wenn ab einem genutzten Datenvolumen von 300 MB/Monat die Daten-Geschwindigkeit der Datenflatrates auf GPRS-Geschwindigkeit gedrosselt werde.
Die Werbeaussage assoziiere hingegen eine unbegrenzte Surf-Möglichkeit mit HDSPA-Geschwindigkeit.
Das Gericht hatte zuvor schon mit zwei Beschlüssen vom 21.02.2012 (Az.: 5 L1093/11.NW und 5 L 46/12.NW) entsprechende Anträge von zwei nicht ausgewählten Mitbewerbern wegen der Veranstaltung dieser Drittsendezeiten abgelehnt. Auf die Ausschreibung der LMK vom Juli 2011 für die Veranstaltung von Drittsendezeiten im Programm des Hauptveranstalters Sat.1 – beginnend ab 1. Juni 2013 - hatten sich insgesamt fünf Veranstalter beworben. Im Laufe des im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen geregelten Verfahrens wählte die Versammlung der LMK am 17. Oktober 2011, bestätigt am 16. Dezember 2011, zwei Bewerber aus, an die diese Drittsendezeiten schon bisher vergeben worden waren. Der Hauptprogrammveranstalter Sat.1 hatte zuvor abweichende Vorschläge gemacht; ein Einvernehmen war nicht erzielt worden. Die das Verfahren abschließende förmliche Zulassungsentscheidung ist noch nicht ergangen. Sat.1 erhob am 13. Februar 2012 Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Sat.1 machte geltend, sowohl das Auswahlverfahren als auch die Auswahlentscheidung seien fehlerhaft. Sat.1 sei daher nicht verpflichtet gewesen, mit den ausgewählten Bewerbern die – in § 31 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag nach erfolgter Auswahl vorgeschriebene – Vereinbarung über eine angemessene Finanzierung der sog. Fensterprogramme zu schließen. Es müsse insbesondere verhindert werden, dass die LMK bei der beabsichtigten Erteilung der Zulassung an den einen der beiden ausgewählten Drittsendezeitveranstalter gegen den Willen des Hauptprogrammveranstalters die Verpflichtungen aus der derzeit noch gültigen Vereinbarung „fortschreibe“. Das Gericht hat an seiner bereits in den Beschlüssen vom 21. Februar 2012 dargelegten Rechtsauffassung festgehalten, dass die Auswahlentscheidung als Zwischenentscheidung gem. § 44 a Verwaltungsgerichtsordnung nicht gesondert angegriffen werden könne. Zwar seien mit der Auswahlentscheidung für Sat.1 als Hauptprogrammveranstalter andere Belastungen und mögliche Rechtsverletzungen verbunden als für die konkurrierenden Bewerber um die Drittsendezeiten. Das mache vorläufigen bzw. vorbeugenden Rechtsschutz schon im Vorfeld der Zulassungsentscheidung jedoch nicht erforderlich. Für Sat.1 entstünden dadurch keine Nachteile, namentlich auch nicht im Hinblick auf die nach § 31 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag mit den Drittsendezeitveranstaltern zu schließenden Vereinbarungen, da diese – auch hinsichtlich des Geltungszeitraums - unmittelbar vom Bestand der noch zu erteilenden Zulassungen abhängig seien. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. Beschluss vom 02.04.2012, Az.: 5 L 147/12.NW
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 05.04.2012
Der Beklagte hatte mit der Klägerin, einer Mobilfunkanbieterin, vertraglich die Freischaltung einer Leitung im Mobilfunknetz, Taktung Flatrate, vereinbart. Während eines 9-tägigen Urlaubs auf einer spanischen Ferieninsel griff der Beklagte mittels SIM-Karte und USB-Sticks über seinen Computer auf das Internet zu. Die Klägerin sperrte den Anschluss des Beklagten wegen Überschreitens der Gebührengrenze von 1.000,- EUR, nachdem Roaminggebühren von über 3.000,- EUR aufgelaufen waren. Diese Roaminggebühren machte die Klägerin erfolglos vor dem Landgericht Saarbrücken geltend. Dem Anspruch stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in gleicher Höhe wegen Verletzung von Schutzpflichten zustehe. Eine ungeschriebene Nebenpflicht im Rahmen des Mobilfunkvertrages sei es für die Klägerin gewesen, dem Beklagten, als er nach der Einreise in den anderen Mitgliedstaat erstmalig den Daten-Roaming-Dienst genutzt habe, unentgeltlich individuelle, konkrete und substanzielle Informationen über den dafür geltenden Tarif zukommen zu lassen. Dies sei beispielsweise durch Versendung einer SMS oder E-Mail aber auch durch Anzeige per Pop-Up-Fenster auf dem Endgerät des Beklagten ohne weiteres möglich gewesen. Ebenso wenig habe die Klägerin den Beklagten rechtzeitig auf die Kostenexplosion hingewiesen. Bereits durch die Buchung der Flatrate habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er seine monatlichen Kosten begrenzen und sich vor einem unbewussten Kostenanstieg schützen wolle.
Jedenfalls nachdem diese Flatrate um das Doppelte überschritten gewesen sei, hätte es der Klägerin obliegen, den Beklagten vor den ungewöhnlich hohen Kosten zu warnen und sich zu vergewissern, dass dieser den teuren Zugriff auf den ausländischen Dienst tatsächlich gewollt habe.
Facebook steht kurz vor dem Börsengang und machte seine Ankündigung, sich gegen die Klage von Yahoo mit allen Mitteln zu verteidigen, nunmehr durch die Gegenklage wahr. In ihr werden Yahoo seinerseits Patentverletzungen vorgeworfen, die etwa die Personalisierung von Artikeln für Mitglieder eines Online-Netzwerkes, die Markierung digitaler Medien oder die Anpassung von Datenbanken betreffen. Das zwar noch sehr kleine Patent-Portfolio Facebooks von 56 Patenten und ca. 500 gestellten Anträgen liefert nach eigenen Angaben genug Munition, um sich gegen die Klage Yahoos zu verteidigen. Die sinkenden Einnahmen aufgrund rückgängiger Nutzerzahlen will Yahoo-Chef Scott Thompson auch mittels Patentklagen auffangen. Der rasante Anstieg von Facebook-Nutzern in den letzten Jahren auf zuletzt 845 Millionen Nutzer, denen Yahoo „lediglich“ 700 Millionen Nutzer entgegensetzen kann, ist dem Yahoo-Chef offensichtlich ein Dorn im Auge.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Yahoo auch schon vor dem Börsengang Googles ein ähnliches Verhalten an den Tag legte. Seinerzeit wurden Yahoo im Wege des Vergleichs 2,7 Millionen Google-Aktien zuerkannt, deren Wert wenig später mehrere hundert Millionen Dollar erreichte.
Inhalt:
Die erste Staffel hat sich mit den vertraglichen Rechten und Pflichten beschäftigt. Heute nun geht es um die Dos and Don´ts beim Self-Publishing. Der heutige Podcast ist in drei Teile geteilt. Dies ist der dritte Teil. Die beiden ersten gab es die letzten Wochen.
Während wir in den Vorwochen geklärt haben, welche Rechte und Pflichten ein Unternehmen hat, das eine App erstellen lässt, schauen wir uns heute an, was es alles in puncto Inhalt beachten muss. Die Besonderheiten, die sich durch das iPhone Developer Program License Agreement und das Android Market Developer Distribution Agreement ergeben, werden in einem getrennten, weiteren Teil besprochen und sind nicht Gegenstand des heutigen Podcasts.
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