anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 19. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Urteilen des BGH (Limited-Inhaber haftet nicht persönlich; Anspruch trotz eigener Wettbewerbswidrigkeit) sind hier vor allem die Entscheidungen des LG Berlin (Haftung von Suchmaschinen - Teil II; Strafbarkeit bei Software-Raubkopien) und des LG München I (o2-Euro-Umrechnung rechtswidrig) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Google-Ausfall = Schadensersatz?, ISA-Casinos: Neue Artikel-Reihe zum Glücksspiel und DFB-Sportwette: Oddset sagt ab.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: Limited-Inhaber haftet nicht persönlich
2. BGH: Anspruch trotz eigener Wettbewerbswidrigkeit
3. OLG Köln: Werbeanrufe gegenüber Unternehmern
4. OLG Hamburg: Zeitdauer der Bevorratung bei Werbung
5. LG Berlin: Haftung von Suchmaschinen - Teil II
6. LG Berlin: Strafbarkeit bei Software-Raubkopien
7. LG München I: o2-Euro-Umrechnung rechtswidrig
8. Google-Ausfall = Schadensersatz?
9. ISA-Casinos: Neue Artikel-Reihe zum Glücksspiel
10. DFB-Sportwette: Oddset sagt ab
_____________________________________________________________
1. BGH: Limited-Inhaber haftet nicht persönlich
_____________________________________________________________
In einem aktuellen Urteil hat der BGH (Urt. v. 14.03.2005 - Az.: II ZR 5/03 = http://snipurl.com/eskf) noch einmal bekräftigt, dass eine englische Limited einer deutschen GmbH gleichsteht und somit der Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich haftet.
Die Vorinstanzen hatten den Geschäftsführer zur persönlichen Haftung verurteilt, da er die Limited in Deutschland betrieb und nicht ins deutsche Handelsregister angemeldet hatte.
Dem hat der BGH eine klare Absage erteilt:
"Das Urteil des Landgerichts hat aber deshalb keinen Bestand, weil die Gleichsetzung der wirksam als limited liability company gegründeten und damit nach englischem Recht rechtsfähigen U. Ltd. mit einer - mangels Eintragung in einem deutschen Handelsregister - nicht als GmbH existenten Gesellschaft (§ 11 Abs. 1 GmbHG) und die daraus abgeleitete persönliche Handelndenhaftung des Beklagten als Geschäftsführer analog § 11 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten der U. Ltd. aus den (...) abgeschlossenen Kauf-(...)verträgen (...) mit der in Art. 43 und 48 EG garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist."
Und weiter:
"Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (...).
Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Gesellschaft folgt zugleich, daß deren Personalstatut auch in bezug auf die Haftung für in ihrem Namen begründete rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einschließlich der Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist.
Danach scheidet im vorliegenden Fall eine Haftung des Beklagten analog § 11 Abs. 2 GmbHG für die von ihm als Geschäftsführer namens der U. Ltd. rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten aus; nach dem für das Personalstatut dieser private limited company (Kapitalgesellschaft) maßgeblichen englischen Recht haftet deren Geschäftsführer als Leitungsorgan - wie im deutschen GmbH-Recht - grundsätzlich nicht persönlich für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten."
_____________________________________________________________
2. BGH: Anspruch trotz eigener Wettbewerbswidrigkeit
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 24.02.2005 - Az.: I ZR 101/02 = http://snipurl.com/eskj) hat zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob einem Wettbewerber ein Anspruch gegen einen Konkurrent auch dann zusteht, wenn er sich zugleich selber rechtswidrig verhält.
Diese "unclean hands"-Problematik ist vor allem im anglo-amerikanischen Recht weit verbreitet. Im allgemeinen deutschen Zivilrecht gilt dieses Prinzip über den Grundsatz von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB).
Die Frage, die der BGH nun zu klären hatte, war, ob dieses Prinzip auch für den Spezialbereich des Wettbewerbsrechts gilt. Dies haben die Richter grundsätzlich verneint:
"Der Klägerin können die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auch dann zustehen, wenn der Vertrieb ihres eigenen Präparats (...) mangels einer Zulassung als Arzneimittel verboten ist.
Für die Eigenschaft als Mitbewerber (...) kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an (...). Es ist dafür unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig ist (...).
Ein Mitbewerber, der sich so im geschäftlichen Verkehr verhält, verliert grundsätzlich nicht den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs dient auch dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit (§ 1 UWG). Es wäre schon deshalb zweckwidrig, Verfahren über Ansprüche wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen mit der Prüfung zu belasten, ob der Kläger bei seiner eigenen Wettbewerbstätigkeit gesetzwidrig oder wettbewerbsrechtlich unlauter handelt."
Der Einwand der "unclean hands" kann jedoch in bestimmten Ausnahmefällen beachtlich werden:
"Anderes gilt allerdings, wenn aus der Art des Gesetzesverstoßes oder der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit folgt, daß auch die Geltendmachung der auf die Stellung als Wettbewerber gestützten Ansprüche sittenwidrig oder rechtsmißbräuchlich ist (...)
Das kann in einem Fall der vorliegenden Art jedoch nicht angenommen werden. Auch dann, wenn der Vertrieb eines Präparats mangels einer Zulassung als Arzneimittel im Inland verboten sein sollte, kann dessen Hersteller ein schutzwürdiges Interesse daran haben, gegen unlautere Wettbewerbshandlungen beim Vertrieb von Nachahmungen mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen vorgehen zu können.
Dies gilt schon deshalb, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß das Präparat des Anspruchstellers als Arzneimittel zugelassen oder so verändert wird, daß der Vertrieb auch ohne die Zulassung als Arzneimittel rechtmäßig ist."
_____________________________________________________________
3. OLG Köln: Werbeanrufe gegenüber Unternehmern
_____________________________________________________________
Das OLG Köln (Urt. v. 05.11.2004 - Az.: 6 U 88/04 = http://snipurl.com/eskn) hat entschieden, dass auch Werbeanrufe gegenüber Unternehmern grundsätzlich wettbewerbswidrig sind.
In dem konkreten Fall hatte eine Weinhandlung bei einem Blumenhändler angerufen und für ihre Produkte geworben. Dies sah das OLG für wettbewerbswidrig an:
"(...) Im gewerblichen Bereich konnten telefonische Werbemaßnahmen wegen der ihnen innewohnenden Möglichkeit, die berufliche Tätigkeit des Angerufenen zu stören, wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Das war dann der Fall, wenn der Angerufene weder zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hatte, noch aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Gewerbetreibenden daran zu vermuten war, etwa weil die telefonische Werbemaßnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung stand (...)
An dieser Beurteilung hat sich durch die seit dem 08.07.2004 geltende und deshalb der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Neufassung des Gesetzes nichts geändert. Auch nach §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. ist nämlich von einer unlauteren Wettbewerbshandlung wegen unzumutbaren Belästigung auszugehen "bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung."
_____________________________________________________________
4. OLG Hamburg: Zeitdauer der Bevorratung bei Werbung
_____________________________________________________________
Das OLG Hamburg (Urt. v. 07.03.2005 - Az.: 5 U 99/04) hatte darüber zu entscheiden, in welchem Umfang ein Werbetreibender Sonderangebote bei sich im Laden zu bevorraten hat, wenn er diese aktiv in der Öffentlichkeit bewirbt.
Der Antragsteller ist eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Antragsgegnerin betreibt in Deutschland eine der größten Supermarkt-Ketten für Lebensmittel. Die Antragsgegnerin warb mit einer Beilage im "Hamburger Abendblatt" für diverse Produkte außerhalb ihres Lebensmittelsortiments.
In diesem Prospekt, der "ab Montag 17.Nov." gelten sollte, wurden u.a. eine digitale Personenwaage und ein Weihnachts-Kerzenleuchter zum Preis von € 9,99 angeboten. Dabei war der Weihnachts-Kerzenleuchter mit einem Sternchen versehen, welches in der Fußzeile des Prospekts mit dem klein geschriebenen Hinweis : "Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft ist."
1 Stunde nach der Eröffnung waren in mehreren Filialien der Antragsgegnerin die beiden Produkte nicht mehr erhältlich. Dies beanstandet der Antragsteller als wettbewerbswidrig.
Das OLG Hamburg hat dem Begehren des Antragstellers entsprochen und das Verhalten der Antragsgegnerin als rechtswidrig eingestuft:
"Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung über den Warenvorrat im erkannten Umfang zu (...).
Beide Artikel (...) sind herausgehoben beworben und preislich ganz besonders attraktiv. (...) Die Angebote stammen von einem der größten deutschen Lebensmitteleinzelhändler mit dichtem Filialnetz, der regelmäßig - in Hamburg wöchentlich - sog. Aktionsware außerhalb des Lebensmittelsortiments anbietet.
Unter Berücksichtigung der Art der Ware, der Gestaltung der Werbung, der Attraktivität des Preises und der Größe und Bedeutung des werbenden Unternehmens greift hier die Vermutung des § 5 Abs.5 UWG, wonach der Verkehr eine ausreichende Bevorratung jedenfalls für zwei Tage erwartet."
Auch die Einschränkung durch den "Sternchen"-Hinweis haben die Hamburger Richter für nicht ausreichend erachtet:
"Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin unterstellte, dass der Verkehr die Auflösung des Sternchenhinweises zur Kenntnis nehmen wird, reicht dieser inhaltlich nicht aus, um im vorliegenden Fall die Verkehrserwartung einer ausreichenden Bevorratung jedenfalls für den ersten Aktionstag zu zerstören. (...)
Gerade der Hinweis auf die "sorgfältige Bevorratung" bestärkt den Verkehr zunächst nochmals in seiner Erwartung, bei einem Unternehmen wie der Antragsgegnerin zumindest am ersten Verkaufstag in allen Filialen die besonders beworbenen Angebote auch vorzufinden.
Wenn nun bei einem Artikel unter mehreren beworbenen ein nur für diesen geltender Hinweis erfolgt, dieser könne kurzfristig ausverkauft sein, wird man zwar möglicherweise nicht mehr von dem Regelfall einer Verfügbarkeit für zwei Tage ausgehen können, wie § 5 Abs.5 UWG es vorsieht.
Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben. Denn eine Verfügbarkeit für den ersten Verkaufstag (...) wird der Verkehr auch bei diesem, nicht näher spezifizierten Hinweis erwarten."
____________________________________________________________
5. LG Berlin: Haftung von Suchmaschinen - Teil II
_____________________________________________________________
Das LG Berlin (Urt. v. 22.02.2005 - Az.: 27 O 45/05 = http://snipurl.com/eskp) hatte vor kurzem über die Haftung einer Meta-Suchmaschine zu entscheiden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.03.2005 (= http://snipurl.com/eskq). Die Berliner hatten die Haftung ab Kenntnis bejaht, weil der Suchmaschinen-Betreiber sich geweigert hatte, entsprechende technische Vorkehrungen zu treffen, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Eine nahezu identische Konstellation hatte das LG Berlin erneut zu entscheiden. Dabei liegt diese Entscheidung zeitlich vor der o.g. In dem Urteil (Urt. v. 09.09.2004 - Az.: 27 O 585/04 = http://snipurl.com/eskr) kommt das Gericht ebenfalls zur Haftung des Suchmaschinen-Betreibers.
Auf einer dritten Webseite wurde die Klägerin online beleidigt. Die Klägerin nahm nun den Beklagten, einen Suchmaschinen-Betreiber, auf Unterlassung in Anspruch. Dieser weigerte sich überhaupt etwas zu tuen, weil er nach Erhalt der Abmahnung die rechtsverletzende Seite in seinem Index nicht mehr fand.
Zunächst stellt das LG noch einmal ausdrücklich fest, dass sich die Haftung für Suchmaschinen nicht nach dem Teledienstegesetz (TDG) richtet:
"Spezialgesetzliche Vorschriften des Teledienstegesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin als Suchmaschinenbetreiberin in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht (...).
Bei der Novellierung des TDG durch Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (...) hat der Gesetzgeber bewusst Hyperlinks und Suchmaschinen ausgeklammert. Eine analoge Anwendung der neuen Verantwortüchkeitsregeln des TDG scheidet danach mangels planwidriger Lücke aus.
Die Störerhaftung der Antragsgegnerin für das Setzen von Links auf rechtswidrige fremde Informationen ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen."
Ab wann eine Haftung eintritt meinen die Richter:
"Es kann hier dahinstehen, ob angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu Inhalten im Internet erst ermöglichen, eine generelle Prüfungspflicht angemessen erscheint, denn jedenfalls ist dem Suchmaschinenbetreiber dann ohne weiteres eine Prüfung zumutbar, wenn der Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf einzelne Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend macht.
In einem solchen Fall braucht der Betreiber weder umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen, noch ist er verpflichtet, alle Einträge, die als Ergebnis für die eingegebene Kombination von Suchbegriffen angezeigt wurden, sperren zu lassen. Ihm wird lediglich zugemutet, nachzuprüfen, ob der angemahnte Eintrag auf der Trefferliste aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist.
Hier hat die Antragsgegnerin gegen die ihr obliegende Prüfungspflicht verstoßen. Sie hat auf Abmahnung der Antragstellerin keinerlei Maßnahmen getroffen, die ein Erscheinen der streitgegenständlichen Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine zukünftig verhindern. Der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die von der Antragstellerin vorgelegte Trefferliste nicht reproduzieren können, greift nicht durch."
Das Gericht setzt sich auch mit der Frage auseinander, ob eine Suchmaschine auch dann eine Prüfpflicht nach Kenntnisnahme trifft, wenn die Rechtsverletzung gar nicht einsehbar ist:
"Die Trefferlisten einer Suchmaschine bleiben nicht konstant. Veränderungen können sich dadurch ergeben, dass bestimmte Seiten oder Inhalte neu ins Netz gestellt oder aus dem Netz herausgenommen werden oder aufgrund mangelnder Nachfrage vom Suchmaschinenlogarithmus nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Tatsache, dass ein bestimmter Eintrag eine Zeit lang nicht in der Trefferliste angezeigt wird, ist kein Beleg dafür, dass dieser Eintrag nicht zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Aktivitäten des Betreibers der entsprechenden Internetseite oder Veränderungen bei der Programmierung der Suchmaschine wieder in die Ergebnisliste aufgenommen wird.
Vorliegend hätte die Programmierung des "Crawlers" durch die Antragsgegnerin auf die Abmahnung hin so verändert werden müssen, dass die Übernahme der angegriffenen Einträge in die Datenbank der Suchmaschine auch für die Zukunft ausgeschlossen ist.
Dies ist unstrittig nicht geschehen. Dieses Versäumnis hat die Gefahr weiterer künftiger Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin begründet, so dass die für den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr vorlag, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden konnte.
Dazu hat sich die Antragsgegnerin im Zuge des Rechtsstreits nicht bereit erklärt."
Die Richter lassen zwar in der Entscheidung explizit die Frage offen, ob eine Suchmaschine auch vor Kenntnis haften kann. Sieht man jedoch die o.g., aktuellere Entscheidung (= http://snipurl.com/eskp) der gleichen Kammer des LG Berlin, so ergibt sich daraus, dass die Richter in ständiger Rechtsprechung erst eine Haftung ab Kenntnisnahme bejahen.
____________________________________________________________
6. LG Berlin: Strafbarkeit bei Software-Raubkopien
_____________________________________________________________
Das LG Berlin hat in zwei Entscheidungen (Urt. v. 19.02.2004 - Az.: (505) 84 Js 670/01 KLs (17/03) = http://snipurl.com/eskw; Urt. v. 26.02.2004 - Az.: (505) 84 Js 670/01 KLs (5/04) = http://snipurl.com/eskx) zu der Frage des Strafmaßes bei der Verbreitung von Software-Raubkopien Stellung genommen.
In den beiden Fällen wurden die Täter wegen gewerbsmäßiger, unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 108 a Abs.1 iVm. § 106 UrhG) verurteilt. Sie hatten bei knapp 600 Bestellungen fast 1.800 Programme "verkauft".
Im ersten Fall (Az.: (505) 84 Js 670/01 KLs (5/04)) erhielt der vorbestrafte Täter, der sich noch auf Bewährung befand, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, auf Bewährung.
Dabei berücksichtigte das Gericht nachfolgende Punkte als Milderungsgründe:
"Außerdem war zu berücksichtigen, dass die Taten unter Ausnutzung der Anonymität des Internets begangen wurden, was die Begehung besonders erleichtert hat; zum Tatzeitpunkt war in entsprechenden Kreisen das Unrechtsbewusstsein auch noch nicht so ausgeprägt wie heute."
Im 2. Verfahren ((505) 84 Js 670/01 KLs (17/03)) erhielten die Täter ebenfalls Freiheitsstrafen auf Bewährung. Als Milderungsgrund sah das Gericht auch dort die Anonymität des Internets an.
Siehe dazu auch die Kanzlei-Infos v. 10.06.2004 (= http://snipurl.com/esky), wo der erste deutsche Tauschbörsen-Nutzer vom AG Cottbus verurteilt wurde.
_____________________________________________________________
7. LG München I: o2-Euro-Umrechnung rechtswidrig
_____________________________________________________________
Die Kanzlei-Infos v. 16.09.2004 (= http://snipurl.com/esku) hatten schon darüber berichtet: Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte vor dem LG München I gegen den Telekommunikations-Anbieter o2 Germany.
Inhaltlich ging es im Rahmen der Umstellung von DM auf EUR um die Frage, ob bei Abrechnungen jeder Einzelposten zu runden sei oder nur das eigentliche Endergebnis. o2 Germany hatte damals jeden Einzelposten gerundet. Dadurch fielen - im Vergleich zur Rundung erst beim Endergebnis - höhere Entgelt-Beträge an.
Das LG München I, vor dem der Sachverhalt verhandelt wurde, setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieser entschied (Urt. 14.09.2004 - Az.: C-19/03), dass die Praxis von o2 Germany rechtswidrig war, vgl. die Kanzlei-Infos v. 16.09.2004 (= http://snipurl.com/esku).
Nachdem der EuGH diese Frage beantwortete hatte, konnte nunmehr auch das LG München I entscheiden:
"Die für Kartell- und Wettbewerbsstreitigkeiten zuständige 33. Zivilkammer des LG München I hat die Praxis von O2 Germany für unzulässig erklärt, Tarife, bei denen noch ein Minutenpreis in DM und eine Abrechnung in einem 10-Sekunden-Takt vereinbart war, dergestalt abzurechnen, dass der Minutenpreis in Euro umgerechnet und gerundet wird und hieraus der Preis für die Takteinheit berechnet wird.
Die klagende Verbraucherzentrale hatte angeführt, dass die Umrechnung und Rundung der auf einzelne Takteinheiten bezogenen Preise zu erheblichen Differenzen gegenüber der gebotenen Berechnung aller Gespräche auf Grundlage des zwischen den Parteien vereinbarten DM-Tarifs und der anschließenden Umrechnung des Gesamtrechnung von DM auf Euro führen würde. Die 33. Zivilkammer führte eine Vorlageentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage herbei, wie bestimmte Artikel der DM/Euro-Umsetzungs-Verordnung (Verordnung (EG) 1103/97 des Rates vom 17.06.1997) ausgelegt werden müssen. Auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2004 entschied die Kammer nun, dass O2 bei den betroffenen Altverträgen aus der Zeit vor der Euro-Umstellung nicht mehr nach den einseitig festgelegten gerundeten Einzelpreisen für die Takteinheiten in Euro-Cent abrechnen darf. O2 wird in Konsequenz dieser Entscheidung daher künftig wieder nach den alten Tarifen abrechnen und den Gesamtrechnungsbetrag in Euro umrechnen müssen.
Das Urteil wird grundlegende Auswirkung auf vergleichbare Altverträge anderer Anbieter haben, sofern diese eine ähnliche Abrechnungspraxis pflegen.
Urteil des LG München I vom 03.05.05 (Az. 33 O 3385/05).
(Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 03.05.2005)"
Siehe dazu auch die aktualisierte Pressemitteilung (= http://snipurl.com/9843) der Verbraucherzentrale Hamburg.
_____________________________________________________________
8. Google-Ausfall = Schadensersatz?
_____________________________________________________________
Der kurzzeitige Ausfall der Suchmaschine "Google" von Sonnabend auf Sontag hat bei vielen Google AdSense-Teilnehmern einen kurzzeitigen Atemstillstand verursacht. Wie die Heise-News (= http://snipurl.com/esl1) berichten, soll der Blackout auf einen DNS-Fehler zurückzuführen sein.
Das aktuelle Ereignis zeigt einmal mehr wie abhängig inzwischen die Internet-Gemeinde von Google ist. Umso mehr verwundert es, dass das faktische Monopol von Google bislang kaum Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen war. Google dominiert nicht nur den Suchmaschinen-Markt, sondern hat auch den Bereich der Online-Anzeigen-Vermarktung in den letzten Jahren erfolgreich durcheinandergewirbelt.
Auch wenn der Google-Ausfall nur knappe 20 Minuten gedauert hat, so stellen sich einige AdSense-Teilnehmern die Frage, ob sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben, da während des Blackouts die AdSense-Anzeigen nicht eingeblendet wurden und so auch keine Vergütung generiert werden konnte.
Aus juristischer Sicht stellt sich an diesem Punkt vorab zunächst die wichtigste Frage: Welches Recht ist hier anwendbar? Das deutsche BGB oder die entsprechenden US-Gesetze?
Die AdSense-AGB sprechen da zunächst eine eindeutige Sprache:
"Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht des US-Bundesstaats Kalifornien, mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Zivilrechts. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsbezirks Santa Clara, Kalifornien, USA."
Des weiteren sehen die AGB auch umfangreiche Haftungsbegrenzungen vor.
Gemäß § 38 Abs.1 ZPO sind solche Vereinbarungen nur zwischen Kaufleuten zulässig. Da nicht jeder AdSense-Teilnehmer Kaufmann iSd. § 1 HGB, greift hier die Ausnahmeregelung des § 38 Abs.1 ZPO. Denkbar wäre, dass Google sich auf § 38 Abs.2 ZPO beruft, wonach die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands auch dann erlaubt ist, wenn eine Vertragspartei ihren Sitz im Ausland hat.
Der AdSense-Vertrag kommt mit der ausländischen Google Inc. zustande. In Deutschland existiert jedoch ein juristisch selbständiges deutsches Tochterunternehmen mit Sitz in Hamburg, das auch im deutschen Handelsregister eingetragen ist. Hier wäre in der Praxis näher zu klären, ob durch diesen Umstand evtl. die Ausnahme-Regelung des § 38 Abs.2 ZPO ausgehebelt wird.
Zu untersuchen wäre ferner, ob die umfangreichen Haftungsbegrenzungen in den AGB mit den zwingenden Prinzipien des deutschen Rechts noch vereinbar sind.
Der Einfachheit halber soll im weiteren davon ausgegangen werden, dass vor einem deutschen Gericht geklagt werden kann und der Fall auch nach deutschem Recht beurteilt wird. Hier zeigt sich dann schnell, dass selbst in einem solchen, für den AdSense-Teilnehmer positiven Fall der einzelne keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch hat.
Im einzelnen: Der AdSense-Teilnehmer hätte einen Anspruch, wenn Google in Bezug auf den Blackout ein Verschulden treffen würde (§ 280 BGB). Ein Verschulden trifft Google dann, wenn der Ausfall mindestens fahrlässig durch Google (§ 276 BGB) oder durch Google zurechenbare Dritte (§ 278 BGB) verursacht wurde. Grundsätzlich wird ein solches Verschulden vermutet, Google ist es jedoch möglich, durch entsprechende Nachweise ein mangelndes Verschulden zu belegen. Dieser Punkt ist noch nicht abschließend geklärt.
Sollte Google ein Verschulden treffen, hätte der einzelne AdSense-Teilnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz. Die große Frage ist jedoch in welcher Höhe? Und spätestens hier beißt sich die Katze in den eigenen Schwanz. Denn der Teilnehmer müßte gerichtsfest nachweisen können, dass er in den 20 Minuten Blackout auch wirklich Umsatzverluste erlitten hat.
Erfahrungsgemäß schwanken die AdSense-Einnahmen in einem gewissen Rahmen nach oben und unten, so dass von keinem statischen, fixen Wert ausgegangen werden kann. Google wird daher problemlos einwenden können, dass etwaige Einbrüche nicht auf den Blackout zurückzuführen sind, sondern vielmehr Ausfluss der systemüblichen Schwankung sind.
Insofern ist schon aus diesen Gründen ein Schadensersatz-Anspruch faktisch so gut wie ausgeschlossen, selbst wenn man entgegen aller o.g. Hürden zur Anwendung deutschen Rechts kommen würde.
_____________________________________________________________
9. ISA-Casinos: Neue Artikel-Reihe zum Glücksspiel
_____________________________________________________________
Der Chefredakteur von ISA-Casinos (= http://www.isa-casinos.de), Reinhold Schmitt, hat eine neue Artikel-Reihe ("Den Finger in die Wunde gelegt") zum Glücksspiel online veröffentlicht:
Teil 1: "Online-Gaming – wo bleibst du?" = http://snipurl.com/esl6
Teil 2: "Rückblick - Die ersten legalen Online Casinos in Deutschland" = http://snipurl.com/esl7
Teil 3: "Ein gigantischer Markt mit Millionen-Umsätzen entstand - das Online Gaming" = http://snipurl.com/esl8
_____________________________________________________________
10. DFB-Sportwette: Oddset sagt ab
_____________________________________________________________
Der Deutsche Fussball-Bund (DFB) plant seit kurzem die Einführung einer eigenen Sportwette, vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.05.2005 (= http://snipurl.com/esl9).
Ab der Saison 2006/2007 will der DFB selber Sportwetten anbieten und dies nicht mehr Drittanbietern überlassen. Als offizieller Grund werden insbesondere die Lehren aus dem Hoyzer-Betrugsfall angegeben. Tatsächlich dürften aber auch die finanziellen Mehreinnahmen einen wesentlichen Grund darstellen, die man im Rahmen einer eigenen Sportwette erzielen würde.
Für den 17. Mai hatte der DFB ein Treffen sowohl mit dem staatlichen Sportwettenabieter Oddset als auch mit privaten Veranstaltern organisiert. Dieses Treffen hat Oddset nun abgesagt wie die Oberhessische Presse (= http://snipurl.com/esla) mitteilt.
"Wir wollen uns nicht mit den privaten Wettanbietern an einen Tisch setzen", sagte Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung von Bayern. Oddset werde sich vielmehr alleine mit dem DFB treffen.
|