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Newsletter vom 11.06.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 24. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Gegenstand der Entscheidungen waren zwei Sprüche des Zigarettenherstellers „Lucky Strike“. Deren Werbeagentur nahm einmal die tätlichen Auseinandersetzungen von Ernst August Prinz von Hannover aus den Jahren 1998 und 2000 auf´s Korn und fragte „War das Ernst? Oder August?“. Zum anderen war Dieter Bohlen betroffen, indem sich die Agentur über dessen Buch lustig machte, das nach mehreren Urteilen an bestimmten Stellen nur mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war. Darin sahen Prinz von Hannover und Bohlen eine unzulässige Kommerzialisierung ihrer Namen und zogen vor Gericht. Das jeweils als Berufungsgericht zuständige OLG Hamburg sprach dem Prinzen 60.000 Euro und dem Musikproduzenten 35.000 Euro zu. Dem hat der BGH nunmehr widersprochen. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts habe die Werbeagentur nur aktuelle Geschehnisse zum Anlass ihrer satirisch-spöttischen Reklamesprüche genommen, „ohne über die bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten“. Da die mit den Slogans verbundenen Aussagen Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgegriffen haben, habe ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die Verwendung sei somit von der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst. Auch konnte laut BGH keine Rede davon sein, dass der Eindruck erweckt wurde, „die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen“.
Hintergrund dafür war, dass das Wort „Post“ zugunsten der Deutschen Post AG als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass Unternehmen, die auf dem gleichen Sektor wie die Deutsche Post AG tätig sind, die Marke im Firmennamen tragen dürfen (Urteile v. 05.05.2008 - Az. I ZR 108/05 und I ZR 169/05). Ohne sich um die Frage einer möglicherweise bestehenden Verwechslungsgefahr zu beschäftigen, begründeten die Bundesrichter die Zulässigkeit der Verwendung mit § 23 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift darf eine geschützte Marke von anderen Firmen unter anderem dann verwendet werden, wenn das Unternehmen die Marke zur Beschreibung seiner Waren oder Dienstleistungen benutzt. Voraussetzung ist aber, dass abgrenzende Zusätze zum Wort „Post“ gebraucht werden.
"Schuldner der verschuldensunabhängigen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüche (...) ist jeder, der den Verletzungstatbestand selbst als Täter, Mitäter, Gehilfe oder Anstifter (...) begeht (...). Als Störer kann daneben auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Tater oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adaquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beitragt, sofern er die rechtliche Moglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte und eine ihm zumutbare Prüfungspflicht verletzt hat (...). Es ist bei Google unstreitig moglich, von vornherein nicht eine automatische Keyword-Vergabe zu schalten sondern eine ausschließlich von Hand gesteuerte Optionen (genau passende Keywords oder passende Wortgruppe). Das folgt auch aus dem von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Glossar (...)." Und weiter: "Unter diesem Gesichtspunkt besteht durchaus die vorstehend angesprochene rechtliche Moglichkeit zur Verhinderung des rechtsverletzenden Erfolges. Es ist zu bedenken, dass die Gefahr automatisch bewirkter Markenverletzung bei sehr allgemein gehaltenen Suchbegriffen wie etwa "Hausbau" recht groß ist. Dann muss man als potentieller Verletzer moglicherweise den sicheren Weg gehen und von vornherein von der Einstellung der Standardoption absehen müssen. Dies gilt umso mehr, als die den Vortrag der Verfügungsklagerin allerdings auch im übrigen bestreitende Verfügungsbeklagte in der Widerspruchsschrift selbst vortrag, ihr sei vollig schleierhaft, wie es zur weiteren Einblendung von Werbung habe kommen konnen, nachdem sie Ausschlussbegriffe eingegeben gehabt habe. Auch erweitere, aktualisiere und verandere Google die Keyword-Liste beständig. Die von der Verfügungsbeklagten bei Google angeforderte Liste der Begriffe, auf die mit den von ihr gewahlten Keywords aufgrund der automatischen Option zugegriffen wird (..), ist denn auch außerordentlich umfangreich und steht dem Anzeigenden offenbar jedenfalls nicht auf den ersten Blick zur Verfügung. All dies spricht dafür, allein schon wegen der Wahl der Option "weitgehend passende Keywords" eine Störerhaftung anzunehmen, weil damit eine nicht ohne weiteres beherrschbare Rechtsverletzungsgefahr geschaffen wird; zumindest wird eine ganz engmaschige Kontrollpflicht desjenigen anzunehmen sein, der die Anzeige bei Google schaltet." Das OLG Braunschweig bejaht somit eine Haftung des AdWords-Inserenten, wenn er die Option "weitgehend passende Keywords" benutzt und dabei Rechtsverletzungen auftreten. Der Hinweis der OLG-Richter liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des OLG Kalrsruhe (Urt. v. 26.09.2007 - Az.: 6 U 69/07), OLG München (Urt. v. 06.12.2007 - Az.: 29 U 4013/07) und des LG Braunschweigs (Urt. v. 30.01.2008 - Az.: 9 O 2958/07 (445); Beschl. v. 04.02.2008 - Az.: 9 0 294/08 (26); Beschl. v. 04.02.2008 - Az.: 9 0 296/08 (28). Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 26.02.2008 - Az.: 6 W 17/08) und das LG Berlin (Urt. v. 21.11.2006 - Az.: 15 O 560/06) sind anderer Ansicht und bejahen eine Haftung bei der Option "weitgehend passend" erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Siehe zu der Problematik von AdWords auch unseren Video-Beitrag "Markenrisiko Google AdWords" auf Law-Vodcast.de.
Das Autohaus hatte in der örtlichen Presse mit dem Verkauf von Opel-Sondermodellen mit „Preisvorteil bis zu 4.450,- €“ geworben. Die Klägerin hielt diese Werbung für unzulässig, da der Preisvorteil nicht nachvollziehbar sei und die Angabe der Bezugsgröße fehle, wie z.B. der Listenpreis oder die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Das Landgericht Osnabrück hatte der Klage stattgegeben, da ohne die Angabe einer Bezugsgröße die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers bestehe. Der Vorteil könne sich auch auf die Preise der Konkurrenz oder eigene sonstige Hauspreise beziehen. Gegen das Urteil des Landgerichts wehrte sich das beklagte Autohaus mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg. In der mündlichen Verhandlung beim 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts stellte sich heraus, dass sich der beworbene Preisvorteil nicht allein auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezog, sondern weitere Zusatzleistungen umfasste, wie Versicherungsleistungen, Garantie und Mobilitätsservice. Vor diesem Hintergrund gab der Zivilsenat in der mündlichen Verhandlung den Hinweis, dass er die Werbung für unzulässig bzw. irreführend halte. Es sei nicht zulässig mit Preisvortei-len zu werben, die sich für den potentiellen Käufer aus einer unüberschaubaren Mischung von verschiedenen Preisvorteilsbestandteilen zusammensetze. Auf diesen Hinweis nahm die Beklagte die Berufung sodann zurück. Az.: OLG: 1 U 10/08 Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 06.06.2008
"Während der angefochtene Beschluss die Neuregelung des Glücksspielrechts für verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform hält (...), wird dies vom Verwaltungsgericht Braunschweig mit beachtlichen Gründen bezweifelt (...). Eine Entscheidung des erkennenden Gerichts zu dieser Frage steht noch aus. Der Antragstellerin ist vom Land Niedersachsen die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden, das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist derzeit beim 11. Senat des Nds. OVG anhängig (...), der in einem weiteren Verfahren (...) am 06. März 2008 zur weiteren Aufklärung einen umfangreichen Fragenkatalog verfügt hat. Nach der zwischenzeitlich eingegangenen Stellungnahme des Ministeriums für inneres, Sport und Integration steht die Prüfung der Kohärenz der jetzt bestehenden Regelungen und deren Umsetzung durch die Verwaltung sowie die Bewertung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (...) durch den 11. Senat noch aus. Auch außerhalb Niedersachsens gibt es derzeit keine einheitliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Sportwettenangeboten anderer als der durch die jeweils zuständigen Landesbehörden lizenzierten Unternehmer (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in: VG Stade a.a.O.). Der Senat will zur Klärung dieser Rechtsfragen weder dem vorrangig damit bereits befassten 11. Senat vorgreifen noch hält er das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für geeignet, ihnen im Rahmen einer Inzidentprüfung vertieft nachzugehen."
"Leitsätze: 2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") grundsätzlich verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen. Handelt es sich bei dem Keyword jedoch um einen Allgemeinbegriff, so gilt dies nicht, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Mitbewerber durch die Kennzeichenwahl einen freihaltebedürftigen, rein beschreibenden Begriff für sich monopolisieren könnte." Das OLG Braunschweig hat sich erst kürzlich entgegengesetzt geäußert und eine Mitstörerhaftung bei der Option "weitgehend passende Keywords" bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 07.06.2008. Siehe zu der Problematik von AdWords auch unseren Video-Beitrag "Markenrisiko Google AdWords" auf Law-Vodcast.de.
Dies hat das Hessische LAG bestätigt und eine vom Arbeitnehmer in der Berufung verlangten sofortigen Wiedererteilung der Schreibberechtigung eine Absage erteilt (Urt. v. 05.11.2007 - Az. 17 Sa GA 1331/07). Auslöser des Entzugs der Schreibberechtigung waren Betitelungen von Kollegen als "Verräter", "Zwerg" und "Rattenfänger". Um die identifizierbaren Mitarbeiter vor weiteren verbalen Übergriffen zu schützen, sperrte der Arbeitgeber dem hitzigen Beschäftigten sechs Monate den Zugriff auf das Forum.
Nach einem Urteil des LG Hamburg ist es Studentenwerken aber verboten, entsprechende Hinweise auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen (Urt. v. 22.05.2008 - Az. 315 O 992/07). Verklagt war ein süddeutsches Studentenwerk, das von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde. Dieses hatte auf seiner Homepage in der Rubrik "Rechtsberatung" den Satz "[Das Studentenwerk] bietet Studierenden für Rechtsfragen aller Art eine kostenlose Beratung an" platziert. Dagegen zog ein Rechtsanwalt vor das Landgericht, der noch zahlreiche weitere Studentenwerke in der gesamten Bundesrepublik verklagte hatte. Begründung: Er stünde zu Studentenwerken im Wettbewerb und deshalb seien solche Hinweise verboten. Obwohl der Advokat seine Kanzlei in Frankfurt betreibt, hatte er das Landgericht in Hamburg angerufen. Dafür trug er vor, dass er aufgrund eines Kanzlei-Netzwerkes auch Studis in Hamburg berate. Auf dieses Argument ist das Gericht überhaupt nicht eingegangen, hat aber dennoch seine Zuständigkeit bejaht. Nach richterlicher Auffassung sei "es nach aller Lebenserfahrung heute üblich, dass an einem Studium Interessierte, insbesondere wechselwillige Studenten aus dem Bundesgebiet sich über ihre Wunsch-Universität (...) im Internet informieren". Damit sei der vom Studentenwerk auf der Homepage angebrachte Hinweis auf die Beratung auch "bestimmungsgemäß" in Hamburg abrufbar, so dass das Hanseatische Gericht zuständig sei. Dem Einwand des Studentenwerkes, dass Art. 1, § 3 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) die Beratung von Studis erlaube, schenkte der Richter wenig Beachtung. So dürfte sich die Hinweis nicht auf "Angelegenheit aller Art" beziehen. Dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aufgrund der zahlreich angestrengten Gerichtsverfahren gegen Studentenwerke im gesamten Bundesgebiet begegnete das Gericht mit Bemerkung, dass dieses Vorbringen "ohne Substanz" sei.
"Leitsätze: 2. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht nur auf das Bundesland, in dem der klagende Mitbewerber tätig ist." Vollkommen unerörtert lässt das LG Kassel aber die erst kürzlich erschienene Entscheidung des BGH (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05), wonach ein bundesweiter Unterlassungsanspruch bei Verletzung einer landesrechtlichen Norm nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Hierzu fehlt in den Entscheidungsgründen der Kasseler Richter jede weitere Erläuterung.
Nach einer Entscheidung des LG Lübeck handelt es sich dabei aber um Bagatellverstöße gem. § 3 UWG, so dass eine einstweilige Verfügung unzulässig sei (Urt. v. 22.04.2008 - Az. 11 O 9/08). Nach Auffassung des Landgerichts liege ein unerheblicher Verstoß vor, "wenn die unlautere Wettbewerbshandlung lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen". Die fehlenden Angaben würden nach richterlicher Auffassung, wenn überhaupt, nur "eine Beeinflussung marginaler Art" darstellen. Das Gericht äußerte sich aber noch zu weiteren, für Shopbetreiber wichtigen Punkten. Hinsichtlich der Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung sei diese unschädlich, wenn dem Verbraucher unmissverständlich deutlich gemacht werde, dass der Widerruf in Textform zu erfolgen hat. Bezüglich der Kosten für die Versendung von Ware vom deutschen Shop ins Ausland kamen die Richter zu dem Schluss, dass diese nicht angegeben werden müssten, da dem Empfänger klar sei, dass dafür Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Auch hinsichtlich des oft erhobenen Abmahnmissbrauchs äußerte sich das LG Lübeck. Ein Indiz für Missbrauch sei etwa "eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich verselbständigt hat, das heißt, in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit liegt". Ein weiteres Indiz erblickten die Richter in einer längeren Dauer zwischen Abmahnung und der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das VG Neustadt hat die gegen einen Privatsender ausgesprochene Beanstandungsverfügung für rechtmäßig erklärt und die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urt. v. 15.02.2008 - Az. 6 K 599/07.NW). Auslöser des Verfahrens war die Einblendung des Namens eines berühmten Herstellers von Osterhasen auf Werbebannern und eines überdimensionalen aufblasbaren goldenen Osterhasen mit einem roten Halsband in einer TV-Show. Als Rechtsgrundlage zog das rheinland-pfälzische Gericht § 1 Abs. 2 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz (LGM) in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) heran, die Schleichwerbung im TV ausdrücklich verbieten. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 2, Nr. 6 RStV liegt Schleichwerbung unter anderem dann vor, wenn die Ware oder der Name eines Herstellers absichtlich zu Werbezwecken in einer Sendung platziert wird und der Zuschauer hinsichtlich dieses Zweckes der Nennung in die Irre geführt werden kann. Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht als gegeben an. Dem Argument des Senders, die Einblendung sei aus "programm-dramaturgischen" Gründen unvermeidbar gewesen, schenkten die Richter keine Beachtung. Schließlich seien die Werbebanner mit dem Namen des Herstellers für die Show als solche nicht erforderlich gewesen. Gleiches habe für den überdimensionalen Hasen gegolten. Dieser hätte gleichfalls weder für das Konzept der Show noch für die durchgeführten Spielhandlungen irgendwelche Relevanz gehabt.
Die Richter sahen die erforderliche Schöpfungshöhe als nicht gegeben an: "Bei nicht-literarischen Sprachwerken (...) ist weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genießen keinen Urheberschutz. Dessen Schutzuntergrenze beginnt vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsticht. (...) Nach diesen Kriterien ist der vom Antragsteller für sich beanspruchte Vertrag zwar als individuell, zweckmäßig und möglicherweise sogar als gelungen zu bezeichnen, aber nicht als überragend, überdurchschnittlich oder Spitzen- bzw. Ausnahmeprodukt im obigen Sinn. Die Sprache ist ersichtlich angelehnt an typische juristische Vertragsformulierungen, die der Antragsteller als Nichtjurist ohnehin bereits existierenden Verträgen entnommen haben muss. Bei einer großen Zahl von Sätzen handelt es sich um Standardsätze (...)." Und weiter: "Bei seiner abweichenden Beurteilung verkennt der Antragsteller, dass die Regelungsmaterie als solche, nämlich eines speziellen Vertrags zur Vermittlung von polnischen Pflegerinnen an deutsche Senioren, die eventuelle Neuheit der Materie und vor allem die Mühe der Erstellung keine ausreichende Grundlage für die Werkqualität des Produktes sind. Die hinter den Formulierungen eines wissenschaftlichen Werkes stehenden Ideen, die sog. Lehren, und damit auch die in einem Vertrag geregelte rechtliche Materie, sind stets frei und begründen nie urheberrechtlichen Schutz (...). Solche „Erfindungen“ begründen trotz möglicher Neuheit keine Ausschließlichkeitsstellung."
- Der richtige Domain-Name Inhalt: Ein nach wie vor ungelöstes rechtliches Problem im Bereich des Affiliate-Marketing ist die Frage, ob und in welchem Umfang einen Affiliate Preisangabepflichten treffen. Dazu folgendes alltägliches Beispiel: Der Affiliate A ist beim Merchant M, einem großen Online-Versandhaus, Geschäftspartner. Um Provisionen zu erhalten, bindet A auf seiner Webseite Werbematerialien des M ein, so dass zahlreiche Produkte des M auf der Homepage des A angezeigt werden. Die Frage ist nun: Ist A verpflichtet, die einzelnen Preise der umworbenen Gegenstände bereits auf seiner Webseite zu nennen? Oder reicht es aus, wenn der Interessent die Preise erstmals auf der Webseite des M findet? Der heutige Podcast geht dieser Frage nach.
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