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Es handle sich bei dem Cache um einen integralen Bestandteil des Internet-Surfens und somit um eine urheberrechtmäßige Aktion. Erlaube der Rechteinhaber das Betrachten der Webseite auf dem Monitor, bedürfe es keiner weiteren Einwilligungshandlung, sondern die Cachekopie sei ordnungsgemäß erstellt worden.
Es handle sich dabei um keine Vervielfältigung im juristischen Sinne, so die EuGH-Richter, die einer gesonderten Zustimmungshandlung bedürfe:
Die Klägerin ließ von einer bulgarischen Firma entsprechende Stadtpläne erstellen. Die Vorgaben stammten vom Vorstand der Klägerin, der die entsprechenden Rechte der Klägerin eingeräumt hatte. Die Vorgaben waren umfassend und genau. Die bulgarische Firma hatte keinerlei Spielraum bei der Umsetzung.
Der Beklagte übernahm unerlaubt einen Kartenausschnitt auf seiner Webseite. Daraufhin ging die Klägerin gegen ihn vor und verlangte unter anderem Unterlassung. Der Beklagte bestritt die Rechteinhaberschaft der Klägerin, da das bulgarische Unternehmen die Stadtpläne erstellt hatte.
Der BGH entschied, dass im vorliegenden Fall die Klägerin berechtigt sei, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Seien mehrere Personen an der Erstellung eines Werkes beteiligt, sei entscheidend, welchen schöpferischen Anteil die Person am Gesamtwerk habe.
Würde es sich um bloße Gehilfen handeln, die eine mechanische, nicht-schöpferische Leistung erbringen würden, seien diese nicht Miturheber an dem Werk. Da im vorliegenden Fall der bulgarischen Firma keinerlei Spielraum bei der Umsetzung zustehe, sondern die Vorgaben exakt umgesetzt würden, bleibe die Urheberschaft beim Vorstand der Klägerin.
Da die Klägerin von ihrem Vorstand die entsprechenden Rechte eingeräumt bekommen habe, sei sie berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung könnten Stadtpläne auch urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handeln würde.
Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte könne sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt sei, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets mache. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge könnten insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von meist bekannten Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden sei.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen: Die Straßenzüge würden deutlich gegenüber sonstigen Flächen hervorgehoben, da sie im Verhältnis zu den dazwischen liegenden bebauten und unbebauten Flächen relativ breit dargestellt seien. Zudem hebe sich auch ihre farbliche Gestaltung ab. Die Auswahl der Pastellfarben für die Hinter-grundgestaltung bewirke, dass sich die farblich nicht unterlegten Straßenzüge deutlich vom grauen Untergrund abheben würden, ohne dass der Plan insgesamt zu bunt erscheine und deshalb nicht mehr lesbar wäre. Die Karte weise zudem eine spezielle und prägende Auswahl von gekennzeichneten Gebäuden, Sehenswürdigkeiten und Buslinien nebst Haltestellen auf. Die Kombination dieser Elemente verleihe der Karte ihr individuelles Erscheinungsbild.
In einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte der Schuldner sich verpflichtet, bestimmte wettbewerbsrechtliche Äußerungen nicht mehr vorzunehmen:
a) dass Schwing Betonpumpen durchschnittlich 40% weniger Kraftstoff im Pump- betrieb verbrauchen und/oder
2. Die Beklagte verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro.
3. ... (Kostenregelung)
4. Die Verfügungsklägerin verpflichtet sich, aus dieser titulierten Unterlassungsverpflichtung nicht vor dem 23.01.2009 (einschließlich) zu vollstrecken."
Der BGH stufte dies als zulässig ein. Auch ein Prozessvergleich, der auf Unterlassung gerichtet sei, sei ein vollstreckbarer Titel und könne daher mit einer Ordnungsmittel-Androhung versehen werden.
Der Umstand, dass der Vergleich hinsichtlich der Unterlassung bereits eine Vertragsstrafen-Regelung enthalte, beeinflusse nicht den Antrag auf Ordnungsmittel-Androhung. Denn die beiden Elemente beträfen unterschiedliche Sachverhalte. Der Prozessvergleich sei eine vertraglich vereinbarte Regelung zwischen den Parteien zur Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung. Das Ordnungsgeld hingegen sei eine strafähnliche Sanktion zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots. Sie würden sich daher nicht gegenseitig ausschließen, so die Robenträger.
Darüber hinaus setze der Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels keine bereits erfolgte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht voraus noch sei ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.
Buch.de bot auf seiner Webseite elektronische Downloads an und verwendete nachfolgende Bestimmung:
Wie bereits das LG Bielefeld in der ersten Instanz (LG Bielefeld, Urt. v. 05.03.2013 - Az.: 4 O 191/11) stufte nun auch das OLG Hamm in der Berufung die Bestimmung als wirksam ein.
Digitale Downloads wie Audio-Dateien unterlägen keiner Erschöpfung, weil sie nicht im juristischen Sinne verbreitet würden, sondern vielmehr ein öffentliches Zugänglichmachen vorliege. Daher sei die vertraglich vorgesehene Nutzungseinschränkung legitim.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 25.09.2013 den erstinstanzlichen Freispruch aufgehoben, den Angeklagten der Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig gesprochen und ihn unter Vorbehalt der Verurteilung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30.- EUR verwarnt.
Das erste in dieser Sache ergangene Berufungsurteil, das den erstinstanzlichen Freispruch bestätigte, hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 19.07.2012 aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vom 02.11.2012).
Durch Beschluss vom 20.05.2014 hat der 1. Strafsenat nun die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.09.2013 verworfen. Damit ist die Verurteilung wegen Beleidigung rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 1 (8) Ss 678/13- AK 15/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 06.06.2014
Die klagende Weinkellerei beantragte für zwei Weine des Jahrgangs 2011 die Zuerkennung des Prädikats Eiswein. Die zuständige Landwirtschaftskammer ließ die eingereichten Proben schon nicht zur sensorischen Prüfung zu. Sie berief sich dabei auf ein Gutachten des Landesuntersuchungsamtes, wonach angesichts der Temperaturen zur Zeit der Lese und der Analyseergebnisse Zweifel daran bestünden, dass die Weintrauben, wie erforderlich, bei ihrer Lese und Kelterung gefroren gewesen seien.
Die hiergegen erhobene Klage der Weinkellerei wies das Verwaltungsgericht ab. Im Berufungsverfahren hörte das Oberverwaltungsgericht in einer ersten mündlichen Verhandlung zunächst Zeugen zum Zustand der verwendeten Trauben und holte danach ein Sachverständigengutachten zur Aussagekraft der vorliegenden Analyseergebnisse ein (vgl. Pressemitteilung Nr. 35/2013). Nach Erörterung des Gutachtens in einer zweiten mündlichen Verhandlung wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurück.
Die Weine der Klägerin könnten nicht als Eiswein anerkannt werden. Die Zuerkennung des Prädikats Eiswein setze voraus, dass die Weintrauben bei Lese und Kelterung gefroren seien. Ausreichend gefroren seien sie nur dann, wenn durch den Frost eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Weintrauben eingetreten sei. Gerade der durch das Gefrieren bewirkte Konzentrationsprozess mache die Besonderheit des Eisweins aus und rechtfertige die Eigenständigkeit dieses Prädikats neben anderen Prädikaten wie Beeren- oder Trockenbeerenauslese, bei denen die Konzentrierung auf Edelfäule beruhe, verursacht durch den Pilz Botrytis cinerea.
Die für Eiswein typische Konzentrierung erfordere bei gesunden Weintrauben eine Mindesttemperatur von -7° C über einen längeren Zeitraum von annähernd 10 bis 12 Stunden. Dies habe der gerichtlich beauftragte Sachverständige vom Lehr- und Forschungszentrum für Weinbau in Klosterneuburg (Österreich) überzeugend dargelegt. Er stehe damit in Einklang mit der Auffassung der Bundesregierung und der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV).
Die Verwendung edelfauler Weintrauben zur Herstellung von Eiswein sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Die dadurch bereits eingetretene Konzentrierung der Traubeninhaltsstoffe setze jedoch den Gefrierpunkt noch einmal herab. Bei einem Anteil edelfauler Trauben von etwa 15 % schätze der Sachverständige die erforderliche Gefriertemperatur auf -9 bis -10° C.
Die von der Klägerin für die beiden Weine verwendeten Weintrauben seien nicht in dem erforderlichen Ausmaß gefroren gewesen. Bei der Lese am 17. und 18. Januar 2012 sei zwar eine Temperatur von -7° C und kurzfristig sogar von -8° bis -9° C erreicht worden, jedoch nicht für eine ausreichende Dauer. Außerdem sei durch die Analyseergebnisse ein erheblicher Botrytisbefall belegt.
Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, sprächen die festgestellten Werte für ein solches Ausmaß an Edelfäule, dass sich an dieser Beurteilung auch bei geringfügigen Messungenauigkeiten nichts ändere. Die objektiv vorliegenden Befunde über den Temperaturverlauf würden auch durch die Zeugenaussagen der beteiligten Winzer nicht in Frage gestellt. Soweit diese von einem „Klacken“ der Weintrauben beim Umfüllen in andere Behälter und von einem Eiskern in den Beeren berichtet hätten, belege dies nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht, dass die Trauben in dem für die Eisweinherstellung notwendigen Ausmaß gefroren gewesen seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig zugelassen.
Urteil vom 7. Mai 2014, Aktenzeichen: 8 A 10489/13.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Mainz v. 02.06.2014
An anderer Stelle hieß es: Dagegen haben sich der Reporter und der Verlag, für deren Tageszeitung er tätig ist, gewendet und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die auf Unterlassung dieser Äußerungen gerichtet ist. Die Darstellung der Justizministerin erwecke den Eindruck, dass der Reporter Absperrungen habe überwinden müssen, ein Fotografierverbot missachtet habe und infolgedessen des Grundstücks verwiesen worden sei.
Dies sei jedoch nicht zutreffend. Vielmehr sei das Grundstück des Mehrfamilienhauses frei zugänglich gewesen, der Reporter in keiner Weise an den Aufnahmen gehindert und auch nicht zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert worden. Lediglich Letzteres war in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten im Verfahren streitig.
Die 1. Kammer hat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Die Antragsteller haben die für den Unterlassungsanspruch erforderliche konkrete Gefahr der Wiederholung der in Rede stehenden Äußerungen nicht glaubhaft gemacht.
Im Übrigen ist den Antragstellern zwar zuzugeben, dass die angegriffenen Äußerungen bei isolierter Betrachtung geeignet sind, einen nicht durchweg zutreffenden Sachverhalt zu vermitteln. Bei der gebotenen Einbeziehung des sprachlichen Kontextes überwiegt jedoch der wertende Charakter der Äußerungen. Legt man dies zugrunde, kann ein Unterlassungsanspruch nicht schon wegen der in den Äußerungen enthaltenen tatsächlichen Elemente begründet sein, sondern könnte sich erst aus einer Abwägung der betroffenen Interessen der Beteiligten ergeben. Welches Ergebnis eine solche Interessenabwägung hätte, hat die Kammer aber offengelassen, weil es bereits an einer Wiederholungsgefahr fehlt.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Az.: 1 B 7660/14
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 04.06.2014
Der Beklagte hatte die Produktfotografie für seinen kommerziellen eBay-Verkauf verwendet.
Das LG Köln bejahte die Anwendung der MFM-Tabelle (Mittelsstandsvereinigung Foto-Marketing). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OLG Köln seien bei der Berechnung des Schadensersatzes für die unerlaubte Übernahme von Fotos nicht statisch die Vorgaben der MFM-Tabellen anzuwenden, sondern die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Daher ging das Gericht von einem Schadensersatzbetrag iHv. 120,- EUR aus.
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vom 11.06.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 24. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 24. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Cache beim Surfen ist rechtmäßige Urheberrechts-Nutzung
2. BGH: Auch Online-Stadtpläne sind urheberrechtlich geschützt
3. BGH: Antrag auf Androhung von Ordnungsmittel auch bei abgegebener Unterlassungserklärung
4. OLG Hamm: Nutzungsrechte an eBooks und digitalen Hörbüchern können eingeschränkt werden
5. OLG Karlsruhe: Fussball-Transparent mit Aufschrift "A.C.A.B." ist strafbare Beleidigung
6. OVG Mainz: Werbung mit "Eiswein" nur bei hartem Frost
7. VG Hannover: Eilantrag gegen Äußerungen der Justizministerin im Fall Edathy erfolglos
8. LG Köln: 120,- EUR für Online-Fotoklau
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Cache beim Surfen ist rechtmäßige Urheberrechts-Nutzung
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Der EuGH (Urt. v. 05.06.2014 - Az.: C-360/13) hat entschieden, dass der Cache, den der Browser beim Betrachten einer Webseite auf der lokalen Festplatte des Users anlegt, eine urheberrechtmäßige Handlung darstellt.
"Daher sind die Bildschirm- und Cachekopien als integraler Bestandteil des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden technischen Verfahrens zu betrachten."
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2. BGH: Auch Online-Stadtpläne sind urheberrechtlich geschützt
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Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 26.02.2014 - Az.: I ZR 121/13) noch einmal bekräftigt, dass auch (Online-) Stadtpläne urheberrechtlich geschützt sind.
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3. BGH: Antrag auf Androhung von Ordnungsmittel auch bei abgegebener Unterlassungserklärung
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Auch wenn sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet hat, kann der Gläubiger einen Antrag auf Androhung einer Ordnungsmittels stellen (BGH, Beschl. v. 03.04.2014 - Az.: I ZB 3/12).
"1. Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver- kehr zu Wettbewerbszwecken zu äußern:
Nun stellte die Gläubigerin einen Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels.
b) dass Putzmeister Betonpumpen bis zu 64% Kraftstoff mehr verbrauchen.
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4. OLG Hamm: Nutzungsrechte an eBooks und digitalen Hörbüchern können eingeschränkt werden
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Nach Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 15.05.2014 - Az.: 22 U 60/13) können Nutzungsrechte an digitalen Downloads (hier: eBooks und digitalen Hörbüchern) eingeschränkt werden.
"§ 10 (3). Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen."
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5. OLG Karlsruhe: Fussball-Transparent mit Aufschrift "A.C.A.B." ist strafbare Beleidigung
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Der Angeklagte hatte im Oktober 2010 anlässlich einer Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum im Fanblock des Karlsruher Wildparkstadions gemeinsam mit weiteren Personen ein im gesamten Stadion sichtbares großflächiges Banner mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ – eine Abkürzung für die Worte „all cops are bastards“ - hochgehalten, um den im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten seine Missachtung auszudrücken.
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6. OVG Mainz: Werbung mit "Eiswein" nur bei hartem Frost
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Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat zu Recht die Zuerkennung des Prädikats Eiswein für zwei Weine des Jahrgangs 2011 abgelehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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7. VG Hannover: Eilantrag gegen Äußerungen der Justizministerin im Fall Edathy erfolglos
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Die niedersächsische Justizministerin beantwortete am 27. Februar 2014 im Landtag zwei dringliche Anfragen der Opposition, die den Ablauf der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Fall Edathy zum Gegenstand hatten. Im Hinblick auf die Durchsuchung der Rehburger Privatwohnung des Beschuldigten führte sie u. a. aus:„... An diesem Tag fanden auch Durchsuchungsmaßnahmen statt, wobei sich ein Reporter, der aus bislang ungeklärter Quelle von dem Durchsuchungstermin erfahren hatte, Zutritt zu dem betreffenden Grundstück verschafft und unerlaubt fotografische Aufnahmen gefertigt hatte. ..."
„... Dabei wurden verschiedene Beweismittel sichergestellt. Ein Reporter, der aus bislang ungeklärter Quelle von dem Durchsuchungstermin erfahren, sich Zutritt zu dem betreffenden Grundstück verschafft und unerlaubt fotografische Aufnahmen gefertigt hatte, wurde während der laufenden Maßnahme des Grundstücks verwiesen. ..."
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8. LG Köln: 120,- EUR für Online-Fotoklau
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Das LG Köln (Urt. v. 27.05.2014 - Az.: 14 S 38/13) hat entschieden, dass für geklaute Online-Fotos ein Schadensersatz iHv. 120,- EUR anzusetzen ist.
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