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Newsletter vom 11.07.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 28. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software rechtmäßig _____________________________________________________________ Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf Oracle entwickelt und vertreibt, insbesondere per Download über das Internet, sogenannte „Client-Server-Software“. Der Kunde lädt unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie auf seinen Computer. Das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht an einem solchen Programm umfasst die Befugnis, die Kopie dieses Programms dauerhaft auf einem Server zu speichern und bis zu 25 Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Kopie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. In den Lizenzverträgen ist vorgesehen, dass der Kunde ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht erwirbt. Im Rahmen eines Software-Pflegevertrags können auch aktualisierte Versionen der Software („updates“) und Programme zur Fehlerbehebung („patches“) von der Internetseite von Oracle heruntergeladen werden. UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit Lizenzen handelt, die es Oracle-Kunden abgekauft hat. Die UsedSoft-Kunden, die noch nicht im Besitz der Software sind, laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie herunter. Kunden, die bereits über das Programm verfügen, können eine Lizenz oder einen Teil der Lizenz für zusätzliche Nutzer hinzuerwerben. In diesem Fall laden die Kunden die Software in die Arbeitsplatzrechner dieser weiteren Nutzer. Oracle hat UsedSoft vor den deutschen Gerichten verklagt, um Letzterer diese Praxis untersagen zu lassen. Der Bundesgerichtshof, der letztinstanzlich über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, hat den Gerichtshof ersucht, die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen1 in diesem Kontext auszulegen. Nach dieser Richtlinie erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. So verliert der Rechtsinhaber, der eine Kopie in einem Mitgliedstaat der Union vermarktet hat, die Möglichkeit, sich auf sein Verwertungsmonopol zu berufen, um sich dem Weiterverkauf der Kopie zu widersetzen. Im vorliegenden Fall macht Oracle geltend, der in der Richtlinie vorgesehene Erschöpfungsgrundsatz sei nicht auf Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme anwendbar. Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass der Urheberrechtsinhaber, wenn die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts allein auf Programmkopien, die auf einem Datenträger verkauft worden sind, beschränkt würde, den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen könnte, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte. Eine solche Beschränkung des Weiterverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen, falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt. Weiter führt der Gerichtshof aus, dass der ursprüngliche Erwerber einer körperlichen oder nichtkörperlichen Programmkopie, an der das Verbreitungsrecht des Erwerbers erschöpft ist, die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen muss. Würde er sie weiterhin nutzen, verstieße dies nämlich gegen das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms. Anders als das ausschließliche Verbreitungsrecht erschöpft sich das ausschließliche Vervielfältigungsrecht nicht mit dem Erstverkauf. Die Richtlinie erlaubt jedoch jede Vervielfältigung, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Solche Vervielfältigungen dürfen nicht vertraglich untersagt werden. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass jeder spätere Erwerber einer Kopie, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erloschen ist, rechtmäßiger Erwerber in diesem Sinne ist. Er kann also die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer herunterladen. Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines Computerprogramms anzusehen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Programms durch den neuen Erwerber erforderlich ist. Folglich kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie z. B. ein UsedSoft-Kunde, als rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen. Urteil in der Rechtssache C-128/11 - UsedSoft GmbH / Oracle International Corp.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.07.2012
In Fall einer Forderungsabtretung würden für Mehrwertdienste die gleichen Voraussetzungen gelten wie für normale Telefon-Entgelte. Rechtsgrundlage sei § 97 TKG. Im vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt hatte das TK-Unternehmen, das den ursprünglichen Mehrwertdienst erbracht hatte, die Forderung an ein Tochter-Unternehmen abgetreten. Das wiederum hatte die Ansprüche an die jetzige Klägerin weiter übertragen. Zwar erlaube, so der BGH, § 97 TKG die Abtretung von TK-Entgelten an Dritte, jedoch nur die einmalige Datenweitergabe. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Daten durch eine Kettenweitergabe einem stetig größer werdenden Personenkreis bekannt würden. Dies sei mit dem Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz nicht vereinbar.
Da hier eine solche "Kettenweitergabe" erfolgt sei, greife § 97 TKG als Rechtsgrundlage nicht ein, so dass die Abtretung rechtswidrig gewesen sei.
Denn der Empfänger würde dabei zwischen reinen Werbeprospekten einerseits und Gratiszeitungen mit Werbebeilagen andererseits unterscheiden Bei letzterem sei die Zeitung mit ihrem redaktionellen Teil mit z.T. lokalen Informationen relevant. Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich der Prospektwerbung. Die Beklagte verteilte vor einiger Zeit an Haushalte Aufkleber mit dem Aufdruck "Stadt Anzeiger + Wochenblatt ja, Werbung NEIN". Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, denn durch durch die Verteilung der Werbeprospekte als Beilage zu dem Gratisblatt werde das vom Verbraucher ausgesprochene Verbot des Einwurfs solcher Prospekte in dessen Briefkasten umgangen. Der BGH hat dieser Ansicht eine klare Absage erteilt. Das Verhalten der Beklagten sei kein Verstoß gegen § 7 Abs.1 Nr.1 UWG. Denn diese Vorschrift setze einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehle es bei kostenlosen Anzeigenblättern, die einen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richte.
Dies gelte auch dann, wenn den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte beiliegen würden. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weiteres durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" entgegentreten könnte.
Der Kläger bot über eBay eine Harley Davidson zum Verkauf an. Über den Account des Beklagten erfolgte das Höchstgebot. Als der Kläger sich bzgl. der Abwicklung des Vertrages an den Beklagten wandte, meinte dieser, jemand hätte seinen Account "gehackt" und hätte die Erklärung abgegeben. Das OLG Bremen schloss dieser Meinung nun an und wies darauf hin, dass es plane, den klägerischen Anspruch abzulehnen, da nicht nachgewiesen sei, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Es gebe keinen Anscheinsbeweis, dass eine über ein bestimmtes eBay-Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung auch von dem jeweiligen Kontoinhaber erfolgt sei. Der Sicherheitsstandard im Internet sei derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In einem Blog postete ein Dritter nach Meinung des Klägers rechtswidrige Äußerungen. Da die Identität des Kommentierers nicht 100% klar war, begehrte der Kläger Auskunft von dem Blog-Betreiber. Die Dresdner Richter entschieden, dass ein solcher Auskunftsanspruch grundsätzlich bestehe. Anspruchsgrundlage sei § 242 BGB. Ein solcher Anspruch bestünde grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage sei. Im Ergebnis mussten die Richter diese Frage jedoch nicht beantworten, da der Auskunftsanspruch aufgrund anderer Umstände scheiterte.
Das OLG Hamm (Beschl. v. 03.08.2011 - Az.: I-3 U 196/10) hingegen verneint einen solchen Auskunftsanspruch.
DIe Bundespolizei kontrollierte einen Fahrgast und forderte diesen auf, sich auszuweisen. Aus Anlass von Anschlagsdrohungen islamistischer Kreise wurde von Seiten der Sicherheitsbehörden verstärktes Augenmerk auf Personen mit anderer Hautfarbe gerichtet. Der Angeklagte reagierte aggressiv und verweigerte sich auszuweisen.Nachdem die Beamten ihm zu seinem Sitzplatz gefolgt waren und einer der Beamten nach seinem Rucksack griff, erklärte der Angeklagte,dass ihn das an etwas erinnere. Auf Nachfrage des Beamten, woran ihn das erinnere, erklärte der Angeklagte, das erinnere ihn an Methoden der SS, es erinnere ihn an die SS. Auf Nachfrage des Beamten, ob der Angeklagte ihn beleidigen wolle, verneinte dieser.Der Beamte forderte ihn nun mit den Worten auf: „dann sagen Sie doch, dass ich ein Nazi bin“, woraufhin der Angeklagte entgegnete: „Nein, das sage ich nicht." Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung, das OLG Frankfurt a.M. sprach ihn hingegen nun in der Revision frei. Relevant sei nicht, ob die Personenkontrolle zur Identitätsfeststellung nach den gesetzlichen Normen rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen war. Vielmehr sei darauf abzustellen, dass sich die Kritik in erste Linie gegen die angewendeten Maßnahmen, insbesondere die gezielte Auswahl der Person des Angeklagten mit dunkler Hautfarbe sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises richtete.
Der Angeklagte, der das dienstliche Vorgehen jedenfalls subjektiv als Diskriminierung wegen seiner Hautfarbe und demgemäß als Unrecht empfand und dies auch nach den Feststellungen gegenüber den Beamten sowie Mitreisenden zum Ausdruck brachte und um Solidarität warb, durfte das polizeiliche Vorgehen daher unter dem Schutz der Meinungsfreiheit einer kritischen Würdigung mit stark polemisierender Wortwahl unterziehen.
Die Beklagten verkauften Erotik-Artikel über das Internet. Der Beklagte bot Gleitgel an, ohne jedoch den Grundpreis pro 100 ml anzugeben. Die Hammer Richter stuften diese Verletzung gegen die PAngVO als klaren Wettbewerbsverstoß ein. Ein solcher Wettbewerbsverstoß beeinträchtige die Interessen der Verbraucher zwangsläufig auch spürbar. Zwar habe das Gericht in früheren Fällen eine andere Ansicht vertreten, hiervon nehme es jedoch nunmehr Abstand. Den die Annahme einer Bagatelle sei aber aufgrund der geänderten Gesetzeslage nicht mehr möglich.
Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises gehe es nämlich um eine Information, die immer wesentlich sei, was sich schon aus Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie ergebe. Hinzu komme, dass die Verletzung der Informationspflicht zugleich eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs.2, 4 UWG darstelle.
Wer kennt sie nicht, die digitalen Geräte unterschiedlicher couleur, auf denen man, zumeist mit einem Spezialstift, Skizzen anfertigen, Notizen anbringen oder einfach nur seine Unterschrift hinterlassen kann, so z.B., wenn der fortschrittliche Paketzusteller um Bestätigung getaner Arbeit bittet. Ganz der Neuzeit Zugewandte benutzen elektronische Schreibtabletts und hoffen, dadurch die Verfahrensabläufe beschleunigen und optimieren zu können. Das gelingt nicht immer, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt. Der Kläger erwarb im März 2011 in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Kläger unterzeichnete den Kreditvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit der Unterschrift des Klägers ausgedruckt und dieser Ausdruck dem Kläger überlassen. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank befindet sich darauf nicht. Das Fernsehgerät wurde an den Kläger ausgeliefert. Zweieinhalb Wochen später erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Kreditvertrags. Diesen Widerruf wollte die Bank nicht gelten lassen, weshalb der Kläger schließlich das Gericht anrief und im Klageweg die Feststellung begehrte, dass der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig sei, hilfsweise, dass er diesen Vertrag wirksam widerrufen habe. Das Landgericht München I wies die Klage jedoch mit Urteil vom 13.01.2012 ab (Gz.: 22 O 14798/11). Zur Begründung führte es aus, dass der streitgegenständliche Vertrag der Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge genüge. Ebenso wie z.B. eine Schiefertafel sei das Schreibtablett grundsätzlich geeignet, die darauf enthaltenen Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten. Auf diesem habe der Kläger auch eigenhändig unterschrieben. Der Verbraucher werde ebenso aufgeklärt, wie es bei der Papierform der Fall sei. Der Widerruf sei verspätet erfolgt, da bei dessen Eingang die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Das Oberlandesgericht München gab dem Kläger nun weitgehend recht. Es kam zu dem Ergebnis, dass der konkrete Darlehensvertrag formnichtig ist. Nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrags wurde diese Formnichtigkeit zwar geheilt. Allerdings, so das OLG, ist der Widerruf des Klägers infolge der ursprünglichen Formnichtigkeit rechtzeitig erfolgt, so dass der Klage insoweit stattzugeben war. Im einzelnen hat das OLG seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet: 1. Bei einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Darlehensvertrag, über den hier zu entscheiden war, ist die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126 a BGB einzuhalten. Beide Formvorschriften sind durch das Vorgehen der Beklagten nicht gewahrt. Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war. Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordert, welche dem Ausdruck jedoch fehlt. Eine Namensunterschrift der Beklagten ist gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reicht ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus. Da der Kläger seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett leistete, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen auch die Voraussetzungen des § 126 a BGB nicht vor. Nur eine derart besonders qualifizierte Unterschrift hat der Gesetzgeber mit der als abschließend anzusehenden Regelung in § 126 a BGB als zur Wahrung der Form ausreichend angesehen. Eine Regelungslücke, die man, wie die Beklagte es wollte, in ihrem Sinn hätte auslegen können, besteht nicht.
2. Allerdings, so das OLG, wurde die Formunwirksamkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrags geheilt, weil der Kläger das Darlehen tatsächlich empfangen hat. Zum einen, so das OLG, läuft die Widerrufsfrist erst ab „Vertragsschluss“, was frühestens mit der Heilung durch Auszahlung des Darlehens der Fall ist. Zum anderen wird bei Formmängeln die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, bevor der Darlehensnehmer eine Abschrift der hierdurch bewirkten Vertragsänderungen erhalten hat. Diese Änderungen äußern sich im vorliegenden Fall nach § 494 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 246 BGB unter anderem in geringeren, auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a ermäßigten Sollzinsen, da nach der gesetzlichen Regelung nicht mehr der ursprünglich vereinbarte Zinssatz gilt. Eine entsprechende Abschrift hatte der Kläger aber von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erhalten, so dass sein Widerruf in jedem Fall rechtzeitig war. Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht lautet 19 U 771/12.
Quelle: Pressemitteilung des OLG München v. 29.06.2012
Den Beklagten war mittels einstweiliger Verfügung verboten worden, 97 Bilder auf Amazon zu verwenden. Der Geschäftsführer der Beklagten übermittelte daraufhin Amazon telefonisch die genauen URLs. Gleichwohl wurde ein Bild auch weiterhin verwendet. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Das LG Bremen folgte dieser Ansicht und erlegte den Beklagten ein Ordnungsgeld iHv. 500,- EUR auf. Das Verschulden der Beklagten sei hier gewesen, dass sie nicht die Löschung von Amazon überwacht hätten. Wer einen Dritten zur Erledigung solcher Tätigkeiten aussuche, müsse durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen sicherstellen, dass auch die angestrebten Löschungen vorgenommen würden. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier - so die Richter - telefonisch 97 URLs mitgeteilt würden. Eine solche Übermittlung berge die große Gefahr, dass sich Fehler eingeschlichen hätten, so dass eine Überwachung besonders notwendig gewesen wäre.
Da die Beklagten keine solchen Maßnahmen ergriffen hätten, treffe sie ein Organisationsverschulden.
Nach § 45 i Abs.1 TKG kann ein Verbraucher von seinem TK-Anbieter eine technische Nachprüfung verlangen. Erfolgt diese nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen die Verzugsansprüche. Das LG Heidelberg ist jedoch der Ansicht, dass diese Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn die Beanstandung durch den Verbraucher schlüssig begründet wird. Nicht ausreichend sind hingegen pauschale Einwendungen. Für das Vorliegen einer schlüssigen Begründung sei erforderlich, dass einzelne Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe bestritten würden und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt bezweifelt werde.
Eben diese habe der Beklagte jedoch gemacht. Es handle sich geradezu um das Paradebeispiel einer pauschalen Beanstandung, denn der Beklagte beanstande die Rechnung "sowohl de Grunde als auch der Höhe nach". Welche Rechnungspositionen aus welchem Grund angegriffen würden, bliebe vollkommen offen.
Ein Unternehmen mahnte außergerichtliche eine andere Firma ab, weil diese eine unzumutbare Belästigung iSv. § 7 Abs.2 UWG beging. Die Parteien standen jedoch in keinem Wettbewerbsverhältnis. Als die abgemahnte Firma die angefallenen Abmahnkosten nicht bezahlen wollte, so erhob der Abmahner Klage vor dem Amtsgericht. Dies verwies die Klage nun an das Landgericht. Denn für wettbewerbsrechtliche Ansprüche sei ausschließlich dieses zuständig (§ 13 UWG).
Zwar werde kein unmittelbarer wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht, jedoch stütze sich die Klage mittelbar auf UWG-Vorschriften. Denn Anspruchsgrundlage sei § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung zu bejahen seien.
Anfang April 2010 schloss ein Münchner mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Kurz nach Trainingsbeginn wollte er diesen schon wieder kündigen. Er gab an, an einer chronischen Erkrankung der Gelenke zu leiden und trotz seiner Hoffnungen doch nicht trainieren zu können. Das Fitnessstudio nahm die fristlose Kündigung nicht an, verwies auf die Laufzeit und verlangte schließlich 1029 Euro vom Kunden. Schließlich habe dieser bereits bei Abschluss des Vertrages von seiner Erkrankung gewusst. Dieser weigerte sich zu zahlen. Darauf hin erhob der Betreiber des Studios Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihm Recht: Der Kunde habe kein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt. Voraussetzung dafür wäre, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne. Dies sei nach Abschluss eines Sportstudiovertrages zwar grundsätzlich der Fall, wenn der Kunde krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr benützen könne. Anders liege es aber –da ausdrücklich auch die Interessen des Kündigungsgegners zu berücksichtigen seien– wenn die Umstände, die Anlass zur Kündigung bieten, bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. In diesem Fall sei dem trainingsunfähig erkrankten Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten. Dies habe hier vorgelegen. Dem Beklagten sei seine chronische Gelenkserkrankung bekannt gewesen. Dass ein Sonderkündigungsrecht vereinbart worden wäre, habe er nicht beweisen können. Er schulde daher die Beiträge bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 09.07.2012
SAT.1 hatte am 15. und 22. Februar sowie am 7. und am 14. März 2012 mehrfach im Zusammenhang mit der Übertragung von Spielen der UEFA Champions League Werbung für „Tipico“ und für „bwin“ ausgestrahlt. „Tipico“ wurde außerdem als Gewinnspielpartner präsentiert. Das geltende Recht verbietet Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel. Auch der neue Glücksspielstaatsvertrag formuliert ein generelles Verbot von Fernsehwerbung, wird aber in engen Grenzen Ausnahmen erlauben. Er soll am 1. Juli 2012 unter der Voraussetzung in Kraft treten, dass ihn bis dahin mindestens 13 Bundesländer ratifiziert haben. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Glücksspielstaatsvertrags gilt der alte als Landesrecht in allen Ländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins fort.
Quelle: Pressemitteilung der ZAK v. 27.06.2012
Inhalt:
In den beiden ersten Teilen werden die Basics erörtert, in Teil 3 und 4 geht es um die spannende Frage, was beachtet werden muss, wenn Daten zusammengeführt werden sollen.
Heute hören Sie den dritten Teil.
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