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Newsletter vom 11.08.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 32. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Voraussetzung eines Steam-Accounts für PC-Spiel "Half-Life 2" zulässig _____________________________________________________________ Es ist rechtlich zulässig, wenn für die Nutzung eines Computerspieles (hier: "Half Life 2") die Registrierung bei einem Online-Dienst (hier: "Steam-Account") zwingende Voraussetzung ist (BGH, Urt. v. 11.02.2010 - Az.: I ZR 178/08). Die Beklagte vertrieb das Computer-Spiel "Half Life 2". Als Voraussetzung für die Nutzung musste der User sich bei dem Online-Dienst "Steam" registrieren und dort einen Account anlegen. Sobald das Spiel mit dem Account verbunden war, war die Verknüpfung unwiderruflich. Der Käufer des PC-Games konnte zwar physikalisch die DVD mit der Software weiterverkaufen, jedoch konnte der neue Erwerber das Spiel nicht nutzen, da die alte Verbindung mit dem Steam-Account nicht gelöscht werden konnte. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah hierin eine unzulässige Benachteiligung der Käuferrechte, wenn das Spiel auf einem Hardware-Träger (z.B. DVD, CD-ROM) erworben wurde. Die BGH-Richter stuften das Handeln des Unternehmens als zulässig ein. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es urheberrechtlich unbedenklich sei, wenn ein Werk so gestaltet sei, dass es nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden könne und die Weiterveräußerung des Werks infolge der konkreten Ausgestaltung eingeschränkt sei. Der Urheber könne aufgrund des ihm ausschließlich zustehenden Verbreitungsrechts bestimmen, ob und in welcher Weise er das Werk der Öffentlichkeit zugänglich machen wolle. Schließlich sei die Weiterveräußerung der DVD rechtlich und tatsächlich möglich, so die höchsten deutschen Zivilrichter. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des BGH überrascht inhaltlich. Auch nach mehrmaligen Lesen der Urteilsgründe bleibt unklar, wie diese aktuelle Wertung mit dem Grundsatz der urheberrechtlichen Erschöpfung in Einklang zu bringen ist. Die sogenannte urheberrechtliche Erschöpfung sagt aus, dass bei Waren, die einmal in Verkehr gebracht wurden, der Urheber nicht mehr bestimmen kann, welchen weiteren Weg diese nehmen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Urheber extrem restriktive Regelungen für die Weiterveräußerung aufstellt und so die Verkehrsfähigkeit von Waren gegen Null geht. Ob dieser Erschöpfungsgrundsatz nur für physikalisch vertriebene Produkte gilt oder auch für virtuelle (z.B. Software-Downloads), ist in der Rechtsprechung stark umstritten. Im vorliegenden Verfahren war dieser Streit jedoch unerheblich, da Gegenstand der Entscheidung ein auf einer DVD gespeichertes Computer-Spiel war. Die Wertungen des Gerichts sind zwar letzten Endes vertretbar, jedoch kaum wirklich vereinbar mit den bislang publizierten urheberrechtlichen Entscheidungen. Insbesondere das Argument, dass die DVD ja weiterveräußert werden könne, greift nicht wirklich: Denn wer wird eine Spiele-DVD kaufen, wenn er die darauf enthaltene Software nicht nutzen kann? Die DVD ist durch den Bundle mit dem Steam-Account praktisch wertlos im Falle einer Weiterverkaufs. Da der Weiterverkauf eines Steam-Accounts - wie bei (fast) allen Online-Game-Diensten - ausdrücklich verboten ist, bedeutet dies, dass die Software dauerhaft nur vom Ersterwerber benutzt werden kann. Einen Zweiterwerber gibt es somit faktisch nicht. Gerade dies aber will der Erschöpfungsgrundsatz ermöglichen. Für die Spiele-Industrie ist diese Entscheidung pures Gold wert. Bedeutet es doch nichts anderes, als dass Electronic Arts & Co. den ungeliebten Markt für gebrauchte Spiele praktisch trocken legen können. Das Urteil offenbart im übrigen ein weiteres Problem: Zahlreiche aktuelle Spiele (allen voran die Produkte von Ubisoft wie "Assasssin´s Creed 2", "Die Siedler 2" oder "Splinter Cell: Conviction") verlangen nicht nur eine Online-Registrierung, sondern zudem eine permanente Internet-Verbindung. Das vorliegende BGH-Urteil weitergedacht, würde dies bedeuten, dass auch eine solche Einschränkung urheberrechtlich zulässig ist und nicht gegen den Erschöpfungsgrundsatz verstößt. Auf einem anderen Blatt stehen freilich die Frage, ob eine solche Software nicht fehlerbehaftet ist, wenn der Käufer im Vorwege nicht über dieses Erfordernis ausreichend informiert wird. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Hamburg: Satirische Verwendung des Namens Michael Ballack in Reklame zulässig _____________________________________________________________ Die Werbeäußerung einer Bank "Herr Abramowisch, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite" ist eine zulässige Satire und löst keinen Schadensersatzanspruch des bekannten Fussball-Spielers Michael Ballack aus (OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 - Az.: 7 U 125/09). Der Kläger, der prominente Fussballer Michael Ballack, war bei dem englischen Fußballverein FC Chelsea unter Vertrag. Dieser Verein gehörte dem russischen Finanzinvestor Roman Abramowisch. Im Zusammenhang mit der Finanzkrise und den finanziellen Schwierigkeiten, die auch die Fußballvereine trafen, wurde in den Medien diskutiert, ob Abramowisch den Verein verkaufen oder ob der FC Chelsea Ballack veräußern sollte. Die Beklagte, eine Privatbank, schaltete daraufhin eine Anzeige mit folgenden Worten: "Herr Abramowisch, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6% Rendite". Der Nationalspieler verlangte daraufhin wegen der unerlaubten Verwendung seines Namens Schadensersatz. Dieser Ansicht erteilten die Hamburger RIchter eine klare Absage. Der Satz der Bank habe nicht ausschließlich Werbecharakter, sondern beinhalte zudem satirische Elemente. Es werde sich mit der Finanzkrise und den Folgen auseinandergesetzt. Insbesondere spreche für die Rechtmäßigkeit der Äußerung, dass der Kläger nicht die Produkte der Beklagten empfehle. Vielmehr werde der Name lediglich verwendet, um den überspitzten Unterton deutlich zum Ausdruck zu bringen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Karlsruhe: Bezeichnung "Luxus-Weibchen" keine schwere Persönlichkeitsverletzung _____________________________________________________________ Die Bezeichnung "Luxus-Weibchen" ist zwar eine Persönlichkeitsverletzung, jedoch keine solch schwerwiegende, die einen Schadensersatz begründen könnte (OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.11.2009 - Az.: 6 U 54/09). Die verklagte Zeitung hatte einen Bericht über wohlhabende Personen veröffentlicht. In diesem wurde die Klägerin als "Luxus-Weibchen" bezeichnet. Der Bericht war mit einem Bild der Klägerin versehen, auf dem sie eine große Sonnenbrille trug. Mit der Foto-Veröffentlichung war die Klägerin einverstanden, jedoch nicht mit dem Begriff. Sie verlangte wegen der Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Schadensersatz von 20.000,- EUR. Die Karlsruher Richter wiesen die Klage ab. Zwar sei die Bezeichnung eine Verletzung der Rechte der Klägerin. Jedoch liege kein solch schwerwiegender Verstoß vor, der einen Schadensersatz rechtfertigen würde. Zumal die Klägerin durch das Tragen einer Sonnenbrille auf dem Foto relativ unerkannt geblieben sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Köln: Fernabsatz-Ausschluss von gebrauchter Kosmetika rechtswidrig _____________________________________________________________ Das OLG Köln (Beschl. v. 27.04.2010 - Az.: 6 W 43/10) hat entschieden, dass der Ausschluss von benutzter Kosmetika vom fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht rechtswidrig ist. Die Parteien waren Mitbewerber auf der Online-Plattform eBay. Der Beklagte veräußerte neue Kosmetika und verwendete dabei die Klausel:
Er berief sich dabei auf die Ausnahmevorschriften, wonach Hygiene-Artikel vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Die Kölner Richter gaben der Klägerin Recht und stuften die Bestimmung als unwirksam ein. Die Ausnahmeregelungen für hygienische Produkte seien eng auszulegen, so die Juristen. Nicht jede Benutzung von Kosmetikprodukten führe automatisch zum Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerufsrecht. Schließlich, so die Argumentation des OLG Köln, gebe es sogar einen Markt für gebrauchte Kosmetika-Artikel. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des OLG Köln ist fernab jeder Praxis. Der Kosmetik-Händler, der durch diese Entscheidung gezwungen wird, benutzte Artikel zurückzunehmen, erleidet faktisch nicht kompensierbare Wertverluste. Der Vorwurf ist jedoch nicht den Richtern zu machen, denn diese sind an die aktuelle Gesetzeslage gebunden und können nicht frei entscheiden. Die Kritik ist vielmehr an den Gesetzgeber - auf nationaler und europäischer Ebene - zu richten. Schaut man sich die letzten zehn Jahre des Fernabsatzrechts retroperspektiv an, muss man ehrlicherweise konstatieren, dass auf absehbare Zeit keine wirkliche Änderung der zahlreichen schwachsinnigen Regelungen im Fernabsatz zu erwarten ist. Im Gegenteil, es ist eher zu vermuten, dass die Komplexität der Rechtslage noch zunehmend wird. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Köln: Kein Wettbewerbsverstoß bei "Vorher-Nachher"-Vergleich in Waschmittelreklame _____________________________________________________________ Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn in der Bewerbung eines Waschmittels im Rahmen eines "Vorher-Nachher"-Vergleichs ein Wäschestück präsentiert wird, das "Nachher"-Bild deutlich aufgehellt ist (OLG Köln, Urt. v. 19.05.2010 - Az.: 6 U 205/09). Die Parteien waren Wettbewerber im Waschmittel-Sektor. Das Produkt des Beklagten wurde mittels eines "Vorher-Nachher"-Vergleichs beworben. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig, weil die starke Aufhellung des "Nachher"-Wäschestücks den Verbraucher irrig annehmen lasse, dies beruhe auf dem Reinigungsprodukt des Beklagten. Die Kölner Richter erteilten dieser Ansicht eine klare Absage und wiesen die Klage ab. Zwar sei das "Nachher"-Kleidungsstück deutlich aufgehellt worden. Dies führe jedoch den Verbraucher nicht in die Irre. Vielmehr wisse der Kunde die Art und Weise der Bewerbung richtig einzuschätzen und gehe nicht davon aus, dass dem Produkt eine über die reine Schmutzentfernung hinausgehende Wirkungsweise zukomme. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: Mitbewerber haben keinen Schadensersatzanspruch wegen Spam-Mails _____________________________________________________________ Nach Meinung des LG Berlins (Urt. v. 11.12.2009 - Az.: 96 O 113/09) haben Unternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Mitbewerber unerlaubte Werbe-Mails an Dritte versendet. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, einer unmittelbaren Mitbewerberin, Schadensersatz wegen des Verschickens von Spam-Mails. Die Berliner Richter lehnten diesen Anspruch ab. Nur der Empfänger einer solchen Nachricht habe Anspruch auf Schadensersatz. Der Schutzzweck der Norm wolle den Betroffenen vor dem Empfang unerlaubter Mail-Nachrichten schützen, jedoch nicht einem Mitbewerber einen Ersatzanspruch zugestehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Freiburg: Werbeaussage mit besonderer Energie-Effizienz kann wettbewerbswidrig sein _____________________________________________________________ Die Werbeaussage "ein sehr sparsamer Energieverbrauch" für Kühlschränke kann wettbewerbswidrig sein, wenn das Gerät im Rahmen einer Testgruppe nur durchschnittliche Ergebnisse erzielt (LG Freiburg, Urt. v. 12.07.2010 - Az.: 12 O 37/10). Der Beklagte vertrieb Kühlschränke und bewarb seine Waren mit der Aussage: "sehr sparsamer Energieverbrauch" Im Rahmen eines umfangreichen Tests mit fast 600 Konkurrenz-Produkten stellte sich heraus, dass das Gerät eher durchschnittliche Werte aufwies. Mehr als die Hälfte der getesteten Kühlschränke hatten eine gleiche oder besser Energie-Effizienz. Der klägerische Wettbewerbsverband rügte daher die Werbung als irreführend. Zu Recht wie die Freiburger Richter entschieden. Aufgrund der Aussage gehe der Verbraucher davon aus, dass das Produkt hinsichtlich des Energieverbrauchs eine Spitzenposition innehabe. Da dies aber gerade nicht der Fall sei, werde der potentielle Käufer getäuscht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Karlsruhe: Unerlaubte Werbeanrufe für Online-Gewinnspiele _____________________________________________________________ Das LG Karlsruhe (Urt. v. 06.11.2009 - Az.: 14 O 44/09) hat noch einmal klargestellt, dass unerlaubte Werbeanruf für Online-Gewinnspiele rechtswidrig sind. Die Beklagte rief ohne Einwilligung Verbraucher an und warb für Online-Gewinnspiele. Sobald der Kunde zugesagt hatte, schickte sie nachfolgendes Schreiben: "Als Dankeschön für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen, erhalten sie noch eine weitere Gewinnchance: über den exklusiven Service unseres Clubs und Ihrer täglichen LOTTYMillionenchance hinaus, verschenken wir von T.… einmal monatlich unseren Gewinn aus einem hochwertigen Vollsystemschein in voller Höhe an einen unserer Mitspieler! Mit etwas Glück sind Sie vielleicht schon bald der strahlende Gewinner! Die Teilnahme an dieser zusätzlichen Gewinnschance ist für Sie kostenlos. 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Die Beklagte habe zwar behauptet, es lägen Einwilligungen vor, jedoch nicht näher dargelegt, um was für Erklärungen es sich hierbei handle und welchen Wortlaut sie hätten. Hierzu sei sie aber verpflichtet gewesen. Da sie dem nicht nachgekommen sei, sei das Urteil zu ihren Lasten ausgefallen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Köln: Verbreitung von Kachelmann-Fotos bei Hofgang in JVA rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Verbreitung von Fotos des Fernseh-Moderators Jörg Kachelmann beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt (JVA) auf "bild.de" verletzt ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ist daher rechtswidrig (LG Köln, Urt. v. 16.06.2010 - Az.: 28 O 318/10). Auf der Webseite "bild.de" wurden Fotos des Prominenten Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA publiziert. Hiergegen ging der Moderator vor. Die Kölner Richter bejahten eine Verletzung seiner Allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Zwar sei das öffentliche Informationsinteresse im vorliegenden Fall außerordentlich groß. Gleichwohl müsse der Kläger eine Veröffentlichung nicht hinnehmen. Er habe habe sich auf dem Gefängnishof befunden und nicht damit rechnen müssen, in diesem abgeschiedenen Bereich abgelichtet zu werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Inhaftierung auf den Freigang angewiesen sei. Zudem seien die Ablichtungen inhaltlich nur von untergeordneter Bedeutung und dienten lediglich der Befriedigung des Sensationsinteresses. Erst vor kurzem hat das (LG Köln, Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 28 O 175/10) entschieden, dass Kachelmann nicht dulden muss, wenn in der Presse zahlreiche Details aus seiner Ermittlungsakte auftauchen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Stuttgart: E-Mail an begrenzten Empfängerkreis darf nicht jedem zugänglich gemacht werden _____________________________________________________________ Eine E-Mail, die gezielt an einen begrenzten Empfängerkreis gerichtet ist, darf nicht veröffentlicht werden, so das LG Stuttgart (Urt. v. 06.05.2010 - Az.: 17 O 341/09). Der Kläger schrieb an eine private Mailing-Liste, die nur einen begrenzten Empfängerkreis hatte, eine Nachricht. Der Beklagte veröffentlichte diese Mail teilweise auf seiner Webseite und äußerte sich zudem noch polemisch über den Inhalt. Die Stuttgarter Richter verboten die Veröffentlichung der E-Mail. Der Kläger werde in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn Mails, die sich gezielt nur an einen privaten, begrenzten Empfängerkreis richteten, ohne Genehmigung für die Allgemeinheit veröffentlicht würden. Darüber hinaus liege auch in der Art und Weise der Publikation eine Rechtsverletzung. Der Beklagte vermenge seine beleidigenden Äußerungen mit den Inhalten der klägerischen E-Mail, so dass der Leser einen falschen und irreführenden Eindruck vom tatsächlichen Gehalt der klägerischen Nachricht bekomme. Die Frage, ob fremde E-Mails ungefragt veröffentlicht werden dürfen, ist erst im April diesen Jahres höchstrichterlich vom BVerfG (Beschl. v. 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08) entschieden worden: Danach verletzten Zitate aus E-Mails nicht per se das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zitierten, sondern es bedarf vielmehr der Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Siehe dazu auch das LG Köln, das bislang in zwei Fällen (Urt. v. 28.05.2008 - Az.: 28 0 157/08; Urt. v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06) eine Veröffentlichung als rechtswidrig eingestuft hat. Siehe zu diesem Problem auch unseren Law-Podcasting "Dürfen fremde E-Mails im Internet veröffentlicht werden?". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Bonn: Fehlende telefonische Erreichbarkeit begründet keine einstweilige Verfügung _____________________________________________________________ Die Freischaltung eines gesperrten Telefonanschlusses kann grundsätzlich nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden, so das AG Bonn (Urt. v. 06.05.2010 - Az.: 106 C 94/10). Der Telefonanschluss der Klägerin war durch das Telekommunikations-Unternehmen gesperrt worden. Mittels einer einstweiligen Verfügung versuchte sie die Wiederfreischaltung. Das AG Bonn hob die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung wieder auf. Es handle sich dabei um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Die Klägerin müsse ihren Anspruch in einem normalen Klageverfahren geltend machen und könne nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutz vorgehen. Nur in schwerwiegenden, existenzbedrohenden Fällen sei eine Ausnahme denkbar. Ein solcher Sachverhalt sei vorliegend nicht erkennbar. Die Klägerin könne auch auf andere Weise telefonieren, z.B. per Mobilfunk. Die Einschränkung durch die Sperrung sei nicht so schwerwiegend, dass eine einstweilige Verfügung erforderlich sei. Vielmehr sei der Klägerin zumutbar, ihre Rechte im normalen Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Die Frage, ob derartige Ansprüche im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzbar sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das LG Stuttgart (Beschl. v. 21.12.2009 - Az.: 4 T 51/09) und das AG Berlin-Tiergarten (Urt. v. 17.12.2009 - Az.: 8 C 158/09) verneinen diese Frage, während das AG Bonn (Beschl. v. 02.03.2009 - Az.: 111 C 48/09) diese bejaht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Köln: Online-Foto von Kuh für "Kuh-Charity-Party" löst nicht 2000 EUR Schadensersatz aus _____________________________________________________________ Es gibt nichts, was es nicht gibt: Die unerlaubte Online-Verwendung eines Fotos einer Kuh verletzt nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Eigentümerin, so das AG Köln (Urt. v. 22.06.2010 - Az.: 111 C 33/10). Die Klägerin wollte 2.000,- EUR Schadensersatz, weil die Beklagte, eine Event-Veranstalterin, ungefragt ein Foto ihrer Kuh verwendete. Die Beklagte organisierte eine "Kuh-Charity-Party" und hatte dafür das Tier der Klägerin ungefragt abfotografiert und die Lichtbilder online gestellt. Das AG Köln wies die Klage ab. Eine Eigentumsverletzung scheide aus, da nicht in Sachsubstanz der Kuh (z.B. durch eine Verletzung) eingegriffen worden sei. Ebenso sei nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt worden. Denn durch Ablichtung eines Tieres lasse sich - anders als bei Fotos von Wohnungen oder Häusern - kein zwingender Rückschluss auf den Lebensstil der Klägerin schließen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Neumünster: Freigabe von gesperrtem Telefonanschluss im Eilverfahren nur bei Existenzgefährdung _____________________________________________________________ Das AG Neumünster (Urt. v. 18.03.2010 - Az.: 32 C 203/10) ist der Meinung, dass die Freischaltung eines gesperrten Telefonanschlusses grundsätzlich nur in einem normalen Klageverfahren gerichtlich geklärt werden kann. Die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist nicht möglich. Der Kläger war Kunde eines Pre-Selection-Telefon-Vertrages bei der Beklagten. Diese sperrte den Anschluss des Klägers. Dieser konnte seinen Festnetzanschluss jedoch durch Vor-Vorwahlen anderer Anbieter weiter nutzen. Er versuchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Entsperrung des Anschlusses. Das Gericht lehnte den Anspruch ab. Die Durchsetzung des Anspruchs mittels einer einstweiligen Verfügung komme nicht in Betracht, weil es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle. Nur in besonderen Ausnahmesituationen, z.B. bei Gefährdung der sozialen oder wirtschaftlichen Existenz, sei dies denkbar. An diesen besonderen Voraussetzungen fehle es jedoch im vorliegenden Fall. Der Kläger habe weiterhin seinen Anschluss nutzen können. Der Umstand, dass er stets eine Vorwahl mit eingeben müsse, sei zwar lästig, reiche aber nicht für die Annahme der Eilbedürftigkeit. Vielmehr sei es dem Kläger zumutbar, den Anspruch im normalen Hauptsacheverfahren zu klären. Die Frage, ob derartige Ansprüche im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzbar sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das LG Stuttgart (Beschl. v. 21.12.2009 - Az.: 4 T 51/09), das AG Bonn (Urt. v. 06.05.2010 - Az.: 106 C 94/10) und AG Berlin-Tiergarten (Urt. v. 17.12.2009 - Az.: 8 C 158/09) verneinen diese Frage, während das AG Bonn (Beschl. v. 02.03.2009 - Az.: 111 C 48/09) diese bejaht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Interview mit RA Dr. Bahr zur neuen Google AdWords-Richtlinie _____________________________________________________________ ZDNet.de hat ein Interview mit RA Dr. Bahr zu den Neuregelungen bei Google AdWords veröffentlicht. Google hatte vor kurzem angekündigt, sämtliche Keyword-Buchungen markenrechtlich freizugeben. Die große juristische Frage ist: Ist nun jede Benutzung einer fremden Marke als Keyword erlaubt? Oder doch nicht? zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Hinweis "Solange der Vorrat reicht" wettbewerbsrechtlich ausreichend _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Hinweis "Solange der Vorrat reicht" wettbewerbsrechtlich ausreichend? Inhalt: Immer wieder ist bei aktuellen Verkaufsangeboten in Zeitungen und Zeitschriften der Hinweis des Anbieters "Solange der Vorrat reicht" zu sehen. Häufig wird dem Verbraucher mit einer tollen, kostenlosen Zugabe der Kauf eines bestimmten Produktes angepriesen. Ist ein solches Handeln zulässig? Mit dieser Frage beschäftigt sich der heutige Podcast. zurück zur Übersicht |