Newsletter
Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Problematik, wie der Zinssatz für Überziehungskredite online anzugeben ist. Die verklagte Bank hatte sämtliche Informationen zu dem Girokonto in tabellarischer Form auf der Webseite bereitgestellt, so auch den betreffenden Zinssatz für eine etwaige Überziehung.
Wie schon die Vorinstanz - das OLG Frankfurt a.M. (Urt. 21.11.2019 - Az.: 6 U 146/18) - stufte nun auch der BGH diese Art der Präsentation als nicht ausreichend ein.
Die gesetzliche Regelung in Art. 247a § 2 II EGBGB bestimmt:
In dem hier vorliegenden Kontext soll allein die Information über den Sollzinssatz "in auffallender Weise" in den Informationen über Entgelte und Auslagen dargestellt werden. Eine solche Darstellung ist nur zu erreichen, wenn sich die Angabe des Sollzinssatzes von den weiteren in der Information enthaltenen Angaben in ihrer Darstellung so unterscheidet, dass sie dem Verbraucher ins Auge fällt.
Nur dann ist die Angabe des Sollzinssatzes nach dem allgemeinen Sprachverständnis "auffallend". Hierfür muss sie sich von den weiteren in den Informationen enthaltenen Angaben abheben. Vor dem Hintergrund dieses Wortlautverständnisses, das im Schrifttum nahezu einhellig geteilt wird (...), verfängt auch der Einwand der Revision nicht, die Auslegung des Berufungsgerichts überschreite den Wortlaut des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB."
Die im vorliegenden Fall bloße tabellarische Darstellung des Sollzinssatzes neben weiteren Informationen genüge diesen Anforderungen nicht:
Die Höhe der Sollzinssätze ist in beiden Fällen in keinerlei Hinsicht optisch oder sonst wahrnehmungsfähig gegenüber den weiteren Angaben in den Informationen hervorgehoben, so dass dem Verbraucher die Angaben zu den Sollzinssätzen nicht ins Auge fallen."
Die Klägerin war eine Online-Marketing-Agentur.
Ein Ex-Kunde der Klägerin kündigte ihr per WhatsApp an, eine Online-Kampagne gegen sie zu starten und ihre Geschäftspraktiken anzuprangern, wenn die Klägerin sich auf eine Vertragsanpassung nicht kompromissbereit zeige.
Gegen diese Androhung ging die Agentur vor und klagte auf Unterlassung.
Das OLG Dresden lehnte den Anspruch jedoch ab.
Bei einem solchen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, d.h. einem gerichtlichen Verbot, bevor die eigentliche Handlung überhaupt begangen worden ist, seien hohe Voraussetzungen zu erfüllen.
Erforderlich sei hierfür, dass der Betroffene den konkreten Inhalt der Tat bereits kenne:
Bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage muss jedenfalls die bevorstehende Rechtsverletzung konkret festgestellt und hierzu durch den Antragsteller dargelegt und im Einzelfall bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr können deshalb nur dann vorliegen, wenn der Betroffene bereits den konkreten Inhalt der beabsichtigten Mitteilung kennt und dem Gericht entsprechende Unterlagen vorlegen und glaubhaft machen kann (...)
Die rechtswidrige Störung muss als unmittelbar bevorstehend anzusehen sein (...)."
Sofern die Äußerungen des Antragsgegners dahin gehen sollten, der Antragstellerin ein betrügerisches Geschäftsgebaren vorzuwerfen, sind solche Äußerungen im allgemeinen Meinungsäußerungen und keine Tatsachenaussagen (...).
Eine scharfe Kritik müsste die Antragstellerin als Meinungsäußerung hinnehmen. Als juristische Person des Privatrechts kann sie bereits begrifflich nicht in ihrer Intimsphäre verletzt sein, sondern allenfalls im Rahmen ihres Geltungsanspruchs als Unternehmen in ihrer Sozialsphäre. Aus diesem Grunde haben juristische Personen des Privatrechts auch unsachliche Kritik grundsätzlich hinzunehmen (...)."
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde der Profilerin auf Unterlassen der kritischen Aussagen zurückgewiesen.
Die Antragstellerin bezeichnet sich als „Profilerin“. In dieser Funktion tritt sie in einer Fernsehserie eines privaten Fernsehsenders auf und analysiert in kurzen Stellungnahmen echte Verbrechen und Verbrecher. Der Antragsgegner ist Direktor der zentralen Forschungs- und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder für kriminologische Forschungsfragen.
Gegenstand des Verfahrens sind Äußerungen des Antragsgegners gegenüber einer großen deutschen Tageszeitung im Rahmen eines redaktionell-kritischen Artikels über die „True-Crime-Fernsehsendung“, in der die Antragstellerin auftritt. Der Antragsgegner äußerte dort u.a., dass die Antragstellerin „Schwindel“ betreibe, „in höchstem Maße unseriös“ arbeite, ihre Arbeit „mit wissenschaftlich fundierter...Herangehensweise nichts zu tun“ habe und sie „pseudowissenschaftliche Wortschöpfungen“ verwenden würde.
Das Landgericht hatte die auf Unterlassen der zitierten Aussagen gerichteten Eilanträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass der Antragsgegner die angegriffenen Aussagen unterlasse, bestätigte das OLG. Ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch scheitere bereits daran, dass hier keine geschäftliche Handlung vorliege. Der Antragsgegner habe die Äußerungen als Fachmann und Wissenschaftler gegenüber einer führenden Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels getätigt. Sein Verhalten diente damit nicht vorrangig der Förderung der von ihm selbst bzw. der von ihm geleiteten Forschungseinrichtung angebotenen Leistungen, sondern der redaktionellen Unterrichtung der Öffentlichkeit.
Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass die fachlich-wissenschaftliche Zielsetzung der Äußerungen nur vorgeschoben gewesen und es dem Antragsgegner in Wahrheit doch vorrangig um die Absatzförderung eigener Leistungen gegangen sei.
Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen. Es handelte sich bei den angegriffenen Angaben vielmehr um zulässige Werturteile. Sie stellten sich im Kontext des Artikels auch nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin überwiege hier nicht das Recht des Antragsgegners auf freie Äußerung seiner Meinung.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die kritischen Anmerkungen ersichtlich dazu dienten, „die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners wissenschaftlichen Standards nicht genügen“.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2021, Az. 6 W 64/21 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.6.2021, Az. 2/3 O 226/21)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 04.08.2021
Die Antragstellerin vermittelte Lotterien an staatliche Lotterieveranstalter. Ausweislich aktenkundiger Beschwerden kam es in zahlreichen Fällen bei der Kundengewinnung über für die Antragstellerin handelnde Callcenter zu folgendem Handlungsmuster: Überraschend wurden Betroffene von einem Mitarbeiter eines Callcenters angerufen, welcher ein in Wahrheit nicht bestehendes Vertragsverhältnis zwischen den Betroffenen und einem Lottovermittler behauptete.
Hierbei wurde den Betroffenen regelmäßig nicht oder nur missverständlich der Auftraggeber des Anrufers genannt. Den Betroffenen wurde unter für sie überraschender Nennung ihrer persönlichen Daten dargelegt, dass sie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements in den letzten Monaten an Lotterien teilgenommen hätten.
Dieser kostenlose Vertrag habe sich nunmehr wegen nicht erfolgter Kündigung in einen kostenpflichtigen zwölfmonatigen Vertrag zur Teilnahme an Lotterien verlängert.
Aus vorgetäuschter Kulanz wurde anschließend angeboten, die Laufzeit des Vertrags auf drei Monate zu verkürzen. Regelmäßig kam es durch den ausgeübten Druck oder durch Überrumpelung zu einer Einwilligung in die Verkürzung der angeblichen Laufzeit. Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen, dass ein anderer Mitarbeiter sie in Kürze nochmals anrufen werde, um sich das soeben Vereinbarte bestätigen zu lassen.
In dem zweiten Telefonat wurde durch entsprechende Gesprächsführung und teilweise unverständliche Aussprache ein erstmaliger Vertragsabschluss über die Teilnahme an Lotterien durch das erste Telefonat suggeriert, welcher nun bei Tonbandaufnahme bestätigt werden sollte. Die Betroffenen gingen hierbei davon aus, dass es sich um die im ersten Telefonat besprochene Verkürzung des in Wahrheit nicht bestehenden Vertragsverhältnisses handelte und bejahten daraufhin auf Aufforderung den Vertragsschluss mit der Antragstellerin.
In der Folge des zweiten Telefonats erhielten die Betroffenen ein Willkommensschreiben samt Teilnahme-Zertifikat von der Antragstellerin. Diese zog auch die Monatsbeträge von den Konten der Betroffenen ein, die ihr Widerrufsrecht auf dieses Schreiben hin nicht ausübten.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Durch das gewählte Beauftragungsmodell, im Rahmen dessen die Antragstellerin meine, auf das Verhalten mittelbar beauftragter Callcenter-Mitarbeiter keinen oder nur sehr geringen Einfluss nehmen zu können, bietet die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür, dass die Lotterievermittlung durch sie ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt wird.
Im Rahmen ihres Geschäftsmodells unter Einsatz von Callcentern ist sie zu einer verlässlich rechtmäßigen Kundenakquise auf einem stark umkämpften Markt auch für die Zukunft entweder nicht willens oder nicht in der Lage. Dem für die Antragstellerin handelnden Geschäftsführer ist die Vorgehensweise der beauftragten Callcenter schon lange bekannt gewesen.
Die gravierenden Rechtsverstöße der Callcenter hat die Antragstellerin trotz zahlreicher entsprechender Beteuerungen über mehrere Jahre nicht wirksam abgestellt. Anzahl und Dauer der in Rede stehenden Verstöße sowie vorliegender Schriftverkehr zeigen zudem, dass die Antragstellerin bei Einbindung von Fremdunternehmen, an denen sie trotz massiver von ihr intern selbst als berechtigt angesehener Vorwürfe festgehalten hat, ihre Interessen zur Erreichung ihrer Wirtschaftlichkeitsziele auch unter Inkaufnahme von grundlegenden Rechtsverstößen über berechtigte Kundeninteressen stellt.
Gewinne von Bestandskunden können über den von der Antragstellerin beauftragten Treuhänder, der aus den Teilnahmebedingungen ersichtlich ist, weiter ausgezahlt werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 1143/21 (I. Instanz: VG Münster 9 L 433/21)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 06.08.2021
Die Beklagte bewarb in ihrem Prospekt Hygienehandgel.
Derartige Biozid-Produkte müssen nach Art. 72 BiozidVO mit einem entsprechendem Hinweis versehen werden.
Die Norm lautet:
Dies stufte das Gericht als nicht ausreichend ein, da das Gesetz eine entsprechende räumliche Nähe zwischen Kaufgegenstand und der Information verlange:
Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine einheitliche Werbung, so dass der Warnhinweis auf der S. 11 nicht den Anforderungen genügt.
Bereits auf S. 1 des Prospektes sind die wesentlichen Angaben zum Produkt enthalten, auf deren Grundlage der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Insowit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher in jedem Fall dem Verweis folgt und die S. 11 tatsächlich zur Kenntnis nimmt."
Wäre eine derartige Aufspaltung möglich, könnten wichtige Angaben zu den Produkten in einer Fussboßte oder an anderer Stelle, etwa am Ende des Prospektes, wiedergegeben werden.
Dies ist nicht Ansicht der Kammer nicht ausreichend. Insoweit kann auf eine Parallele zum Bereich der Pflichtangaben für Arzneimittel gezogen werden, die ebenfalls nicht zulässigerweise am Ende einer Anzeigenwerbung für mehrere Arzneimittel wiedergegben werden dürfen."
Der Kläger absolvierte vom 1. September 2016 bis zum 5. Juli 2019 als Beamter auf Widerruf die Ausbildung zum Polizeikommissar an der Hessischen Polizeiakademie.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 lehnte die Polizeiakademie Hessen den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Beamten auf Probe ab, da durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden.
Hintergrund für diese Entscheidung sei eine Beteiligung des Klägers an einer Chat-Gruppe von Polizeianwärtern, in der u.a. Bilder und Dateien mit rassistischem und menschenverachtendem Inhalt versendet worden seien. Hierüber war in der Presse berichtet worden (vgl. hessenschau.de „Ermittlungen wegen WhatsApp-Gruppe, Polizeianwärter sollen rassistische und antisemitische Bilder geteilt haben“ vom 7. September 2019).
Der Kläger selbst hatte am 19. April 2017 außerhalb seiner Dienstzeit ohne Kommentierung eine Bilddatei versendet, die das aus den Großbuchstaben H und K bestehende Firmenlogo von Heckler & Koch in roter Schrift auf schwarzem Hintergrund mit dem Text „Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt“ in weißer Schrift auf ebenfalls schwarzen Hintergrund abbildet und in der eine Nahaufnahme eines Zielfernrohrs einer Waffe zu sehen ist, welches auf das Gesicht einer männlichen Person mit langem Bart gerichtet ist.
Das beklagte Land Hessen vertrat die Auffassung, das von dem Kläger in die Gruppe übersandte Bild sei rassistisch und menschenverachtend, da die dort abgebildete Person aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes offensichtlich muslimischen Glaubens sei und durch das Zusammenspiel aus dem Logo eines Waffenherstellers, der Perspektive einer Zielvorrichtung und der im allgemeinen Sprachgebrauch positiv konnotierten Redewendung „Der Mensch steht im Mittelpunkt“ der Eindruck erweckt werde, dass das Töten von Menschen islamischen Glaubens mittels Schusswaffen legitim sei.
Eine Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe würde zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Polizei in Hessen führen und könnte dem Eindruck Vorschub leisten, die hessische Landespolizei dulde in ihren Reihen eine fremdenfeindliche und menschenverachtende Gesinnung. Die aufgefundenen Dateien könnten nicht als geschmacklose Witze abgetan werden. Es liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die Treuepflicht vor.
Ein Polizeibeamter habe es im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft zu vermeiden, dass er durch sein außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setze, sich mit fremdenfeindlichen Gedankengut zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren.
Der Kläger vertrat die Ansicht, das Vorgehen der Polizeiakademie sei pauschal und oberflächlich und weise keinen Bezug zu seiner Person auf. Er sei ein „Bauernopfer“, mit dem sich der Dienstherr aus dem Feuer der Kritik nehmen wolle.
Von einer rassistischen oder sonst fremdenfeindlichen Aussage könne in Bezug auf die von ihm übersandte Datei keine Rede sein, vielmehr habe er den Einsatz von Waffen gegen Menschen der Dritten Welt und den darin liegenden Zynismus auf den Punkt bringen und die kriminellen Machenschaften des Waffenherstellers und dessen Waffengeschäfte mit südamerikanischen Diktaturen kritisieren wollen.
Durch die Erfahrungen seiner Familie und aufgrund seiner Erziehung sei es für ihn schon früh ein Anliegen gewesen, sich für hilfsbedürftige Menschen einzusetzen. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er Polizist habe werden wollen.
Andere Länder, die andere Gebräuche, Sitten, Religionen und Spezialitäten pflegten, empfinde er als sehr wertvoll, weswegen er viel reise, um die Menschen und ihre Kultur kennenzulernen. Während seines Erststudiums habe er zudem bei einer Stiftung gearbeitet, die talentierte Zugewanderte auf ihrem Bildungsweg unterstütze und ihnen helfe, in Deutschland Fuß zu fassen.
In der ausführlichen mündlichen Verhandlung hatte der Kläger versucht aufzuzeigen, dass die inkriminierten Bilder z.T. auch andere, nicht menschenverachtende Deutungen zuließen.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Sie teilt nach der mündlichen Verhandlung die von der Polizeiakademie umfangreich begründete Einschätzung, dass der Kläger durch das unkommentiert eingestellte Bild und die über einen langen Zeitraum ohne ersichtliche Distanzierung gebliebene Teilnahme an dem Gruppenchat berechtigte Zweifel dafür gesetzt hat, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, in seinem Dienst unvoreingenommen und ohne Ansehen der Person seine Aufgaben wahrzunehmen.
Die Entscheidung (Urteil vom 04.08.2021, Az.: 5 K 509/20.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 04.08.2021
Die verklagte Online-Apotheke war mit einem Bonusprogramm. Sie warb auf ihrer Startseite prominent damit, dass der Kunde beim Kauf von Produkten entsprechende Bonuspunkte erhielt, die er später einlösen und somit Geld sparen konnte.
Ganz am Ende der Webseite im Footer unter "weitere Informationen im Überblick" erfuhr der User, dass diese Vorteile nicht galten, wenn rezeptpflichtige, preisgebundene Arzneimittel bestellt wurden. Diese waren von dem Bonusprogramm nämlich ausgenommen.
Dies stufte das LG Leipzig als irreführend ein. Denn die Beklagte kommuniziere die vorhandenen Einschränkungen nicht in ausreichender Form. Durch die Platzierung ganz am Ende der Page gehe der notwendige räumliche Zusammenhang verloren:
So heißt es auch unter “Kaufen + Sammeln” in einem blauunterlegten Feld einschränkungslos und einfach dargestellt nur: “1 Euro Umsatz = 1 (...) Punkt”. Dahinter findet sich der Text “Schließen Sie Ihren Einkauf ab und sammeln Sie (...) Punkte (1 Euro = 1 Eurocent Gutschrift)”.
Anlässlich der Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 überwacht die Polizei mit fest installierten Videokameras seit 2017 Bereiche vor dem Hauptbahnhof und dem Dom sowie die Kölner Ringe. Seit 2019 wurde die Videoüberwachung auf weitere öffentliche Bereiche ausgeweitet (Neumarkt, Ebertplatz, Breslauer Platz, Wiener Platz). Dies wird damit begründet, dass es sich um Kriminalitätsschwerpunkte handele und nur mit der Beobachtung durch die Kameras und die Videoaufzeichnungen Straftaten effektiv verhindert werden könnten.
Hiergegen wendet sich ein Kölner Bürger seit längerem mit mehreren Klagen und Eilanträgen. Zuletzt hatte das Gericht einem Eilantrag auf Einstellung der Videoüberwachung am Breslauer Platz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren stattgegeben und einen entsprechenden Antrag zum Neumarkt abgelehnt. Beide Verfahren sind derzeit nach Einlegung von Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht in Münster anhängig (Az.: 5 B 137/21 und 5 B 264/21).
Hinsichtlich des Ebertplatzes hatte der Antragsteller im Hauptantrag beantragt, der Polizei bis zum Abschluss des Klageverfahrens (Az.: 20 K 6707/20) zu untersagen, den Platz mittels Videokameras zu beobachten und Bildaufzeichnungen zu fertigen und zu speichern. Dies verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Polizeigesetzes NRW für die angegriffene Videoüberwachung am Ebertplatz vorlägen, weil es sich um einen "Brennpunkt der Straßenkriminalität" handele. Dort lasse sich sowohl im Vergleich zum gesamten Kölner Stadtgebiet als auch in absoluten Zahlen eine signifikante Häufung von Straftaten aus dem Bereich der Straßenkriminalität (insbesondere Gewalt-, Eigentums-, Sexual- und BTM-Delikte) feststellen.
Im Jahr 2019 und dem ersten Halbjahr 2020 seien ca. 1 % aller in Köln begangenen Straßenkriminalitätsdelikte am Ebertplatz verzeichnet worden. 2017 und 2019 sei es auf der Platzfläche zu zwei vollendeten Tötungsdelikten gekommen. In absoluten Zahlen seien in den genannten Zeiträumen 907 bzw. 284 Delikte aus dem Bereich der Straßenkriminalität am Ebertplatz festgestellt worden. Während damit an diesem Platz jedes 100. Straßenkriminalitätsdelikt in Köln begangen worden sei, werde am Breslauer Platz, den die Kammer nicht für einen Straßenkriminalitätsbrennpunkt hält, nur jedes 500. entsprechende Delikt begangen. Auch die Beschaffenheit des Ebertplatzes, insbesondere mit vielen Zugängen zur U-Bahn als Fluchtmöglichkeit für potentielle Täter, begünstige die Begehung von Straftaten.
Die Videoüberwachung des Ebertplatzes sei auch verhältnismäßig. Zwar stelle sie einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, insbesondere weil von ihr grundsätzlich unterschiedslos alle Personen erfasst würden, die sich im überwachten Bereich aufhielten.
Diese Beeinträchtigung sei jedoch durch das überwiegende öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten der Straßenkriminalität gerechtfertigt. Zum einen sei die Live-Beobachtung über Kameras wegen der "Vogelperspektive" und der Zoommöglichkeiten effektiver als eine Beobachtung durch Polizeikräfte vor Ort. Zum anderen ermöglichten die Aufnahmen die Identifizierung von Straftätern und stellten ein verlässlicheres Beweismittel als Zeugenaussagen dar.
Das Gericht hat die Polizei in seinem Beschluss allerdings verpflichtet sicherzustellen, dass Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen, soweit diese eine Einsicht in das Innere dieser Räumlichkeiten ermöglichen, und die Kennzeichen der den Videobereich befahrenden Kraftfahrzeuge unkenntlich gemacht bzw. verpixelt werden und damit dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegeben.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 20 L 2343/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 30.07.2021
Hinweis: Hinsichtlich der Videoüberwachung in Köln sind bei dem Gericht weitere Klageverfahren betreffend die Bereiche Ebertplatz (Az.: 20 K 6707/20), Breslauer Platz (Az.: 20 K 6706/20), Dom/Hauptbahnhof (Az.: 20 K 4855/18), Ringe (Az.: 20 K 6705/20) und Wiener Platz (Az.: 20 K 6709/20) anhängig.
Der Kläger hatte über eine einschlägige Internetplattform am 10.12.2020 vom Beklagten ein als „Original Audemars Piquet Royal Oak Offshore Kautschuk Armband schwarz, 28x24mm, Länge 11,5 cm und 7,5 cm“ beworbenes Uhrenarmband erworben und nach Lieferung am 14.12.2020 den über die Plattform hinterlegten Kaufpreis von 305 Euro zuzüglich 13 Euro Versendungskosten zur Zahlung an den Beklagten freigegeben.
Er behauptet ein navyblaues Armband erhalten zu haben und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Der Beklagte indes behauptet, ein schwarzes Armband versandt zu haben und bietet dafür seine Lebensgefährtin als Zeugin an. Wenn der Kläger nun ein dunkelblaues Armband habe, sei es nicht das von ihm versandte, zu dessen Rücknahme er nicht bereit sei.
Das Gericht hielt es für möglich, dass das Armband von dem einen für schwarz, von dem anderen für dunkelblau wahrgenommen würde, zumal der Kläger bereits in der Klage vorgetragen hatte, dass sich die Fassung von Lichtbildern als äußerst schwierig gestalte, da das Armband bei Sonnenlicht oder künstlichem Licht verschiedene Lichtschattierungen zeige und deswegen von der Beigabe von Lichtbildern zunächst abgesehen hatte.
Die Richterin schlug deswegen der Einfachheit halber vor das streitgegenständliche Armband zwischen beiden Anwälten zur genauen Sichtung durch den Beklagten zu übersenden, um auch ohne die von der Klagepartei verlangte, aber mit erheblichem Reiseaufwand verbundene Verhandlung vielleicht eine Einigung zwischen den streitenden Parteien zu erreichen.
Während der Beklagte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte, trug der Kläger nun vor, dass das Armband nicht an ihn, sondern gleich an den von ihm mit der Montage des Armbandes beauftragten Hannoveraner Uhrmacher versendet worden sei, der zur Farbe des übersandten Armbandes als Zeuge zu hören sei.
In der dadurch erzwungenen mündlichen Verhandlung erklärte der nach Zahlung eines Auslagenvorschusses von 500 Euro geladene Uhrmacher, dass ihm trotz Rot-Grün-Schwäche bei erster Sicht unter künstlichem Licht aufgefallen sei, dass die Bandfarbe nicht zu 100% mit dem Ziffernblatt harmonisierte.
Bei Tageslicht sei es aber dann klar gewesen, dass es sich um dunkles Navyblau gehandelt habe. Er sei der Meinung, dass das Band zu einer ganz anderen Uhr gehöre. Die Lebensgefährtin des Beklagten erklärte hingegen, dass ein schwarzes Band verschickt worden sei und belegt dies nun mit einem entsprechenden Foto.
Das fragliche Armband selbst wurde nicht vorgelegt, da der Kläger, der es bei sich trug, seinen Flug zum Münchener Verhandlungstermin nach dem Einchecken wegen Suche seines kurzzeitig verloren gegangenen Geldbeutels verpasst hatte.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so:
Der Zeuge (…) hat jedoch auch geäußert, dass er sich zusammen mit dem Kläger überlegt habe, was man machen könne. Seiner Ansicht nach betreibe der Kläger zu Recht dieses Verfahren. Allerdings kann auch nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein Zeuge die Unwahrheit sagt, nur weil er erkennbar einer Partei nahesteht. (…)
Wenig eigenständiger Beweiswert kommt den Lichtbildern zu, die von der Klägervertreterin, dem Zeugen (…) und der Zeugin (…) dem Gericht jeweils vorgezeigt wurden. (…) Für das Gericht ist jedoch anhand der Lichtbilder alleine nicht erkennbar, ob darauf tatsächlich das vom Beklagten eingepackte oder das vom Zeugen (…) ausgepackte Armband zu sehen ist.
Letztendlich liegt nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine non liquet-Situation vor. Das heißt, dass nicht aufzuklären ist, ob die Behauptungen des Klägers oder des Beklagten der Wahrheit entsprechen. Da der Kläger die Beweislast für den Sachmangel trägt, geht diese Nichtaufklärbarkeit zu seinen Lasten.“
Aktenzeichen 154 C 4539/21
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München 30.07.2021
Die Behörde fordert die Firmen auf, ihre Internet-Seiten zu überarbeiten und das Tracking in Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen zu bringen. Andernfalls wurde ein förmliches Prüfverfahren und ein Bußgeld angekündigt.
In ihren Schreiben setzt sie die dokumentierten Sachverhalte in Relation zu den rechtlichen Bestimmungen und weist auf besonders kritische Punkte im Einzelfall hin. Neben den oben genannten Mängeln stellt es auch ein anhaltendes und großes Problem dar, in welchem Ausmaß Tracking auf andere Rechtsgrundlagen als auf eine Einwilligung gestützt wird, ohne dass die gesetzlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.
Die Hinweisschreiben wurden an Unternehmen gesendet, deren Cookie-Banner als besonders mangelhaft aufgefallen sind, die vergleichsweise viele Nutzer*innen haben oder die möglicherweise besonders sensitive Daten verarbeiten. Betroffen sind Unternehmen aus diversen Branchen, insbesondere Online-Handel, Immobilien, Finanzen, Soziale Netzwerke, Recht-Dienstleistungen, Software, Gesundheit, Bildung und Vergleichsportale."
In jedem Fall erfolgt eine zweite Dokumentation der Webseiten, die je nachdem, ob vergangene und/oder andauernde Verstöße festgestellt werden, weitere Maßnahmen der Behörde nach sich ziehen kann."
Zurück
Newsletter
vom 11.08.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 32. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Auf Webseite muss Zinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" angegeben werden
2. OLG Dresden: Online-Marketing-Agentur hat gegen negative Kritik eines Kunden keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch
3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungsanspruch gegen kritische Äußerungen über TV-Profilerin
4. OVG Münster: Widerruf einer deutschlandweiten Lotterievermittlung rechtmäßig
5. LG Essen: Info-Hinweis nach BiozidVO muss in unmittelbarer räumlicher Nähe erfolgen
6. VG Gießen: Ausschluss eines Polizeianwärters wegen Teilnahme an rassistischer WhatsApp-Gruppe
7. LG Leipzig: Einschränkungen bei Teilnahme eines Online-Bonusprogramms müssen hinreichend deutlich sein
8. VG Köln: Polizei darf Videoüberwachung am Ebertplatz in Köln fortsetzen
9. AG München: Kein Anspruch auf Rückerstattung des Online-Kaufpreises bei fehlendem Beweis
10. Berliner Datenschutzbeauftragte: 50 Webseiten-Betreiber wg. rechtwidrigem Tracking angeschrieben und ermahnt
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Auf Webseite muss Zinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" angegeben werden
_____________________________________________________________
Bei einer Online-Werbung für ein Girokonto muss der Zinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" angegeben werden. Es reicht nicht aus, die Angaben in einer Gesamtdarstellung zu platzieren, vielmehr müssen sie gegenüber den anderen Angaben im Preisverzeichnis deutlich hervorgehoben werden (BGH, Urt. v. 29.06.2021 - Az.: XI ZR 19/20).
"Der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, ist in den nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben."
Das Wort "in auffallend Weise" bedeute, so die BGH-Richter, dass der Sollzinssatz gegenüber dem anderen Text in hervorgehobener Art und Weise dargestellt werden müsse:
"Die Revision meint zu Unrecht, mit dem Begriff "auffallend" könne mangels einer vergleichenden Komponente nicht "hervorgehoben" gemeint sein.
Durch diese Form der Präsentation solle dem Verbraucher eine schnellere und einfachere Vergleichbarkeit unterschiedlicher Angebote ermöglicht werden.
"Gemessen an dem vorstehenden Maßstab hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Sollzinssätze auf der Internetseite der Beklagten in den Konditionsangaben und in dem Preisaushang nicht in auffallender Weise angegeben sind.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. OLG Dresden: Online-Marketing-Agentur hat gegen negative Kritik eines Kunden keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch
_____________________________________________________________
Eine Online-Marketing-Agentur hat gegen einen Kunden, der eine negative Kritik ankündigt, keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch (OLG Dresden, Beschl. v. 07.06.2021 - Az.: 4 W 235/21).
"Bei der Geltendmachung dieses sogenannten „vorbeugenden“ Unterlassungsanspruchs handelt es sich um den härtesten Eingriff in die Äußerungsfreiheit bei gleichzeitig stärkstem Schutz desjenigen, der eine Verletzungshandlung seitens des Äußernden befürchtet. Berechtigterweise stellt die Rechtsprechung deshalb erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Erstbegehungsgefahr und fordert für deren Bejahung konkrete Tatsachen, die die Verbreitung und Absicht eines rechtswidrigen Eingriffs mit Sicherheit erkennen lassen.
Hier seien diese qualifizierten Voraussetzungen nicht erfüllt:
"Soweit der Antragsgegner angedroht hat, demnächst eine rufschädigende Kampagne zu Lasten der Antragstellerin zu starten, genügt dies im Übrigen nicht für die Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs. Der Antragsgegner hat sinngemäß ausgeführt, er werde ausschließlich belegbares Fehlverhalten der Antragstellerin veröffentlichen. Soweit es sich hierbei um nachprüfbare Fakten handelt, steht hier also allein die Gefahr wahrer Tatsachenbehauptungen im Raum, auf deren Unterlassung grundsätzlich kein Anspruch besteht.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungsanspruch gegen kritische Äußerungen über TV-Profilerin
_____________________________________________________________
Kritische Anmerkungen eines Wissenschaftlers hinsichtlich der Arbeitsweise einer sog. Profilerin, die echte Verbrechen und Verbrecher im Fernsehen analysiert, sind hinzunehmen, wenn sie ersichtlich dazu dienen, die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners nicht wissenschaftlichen Standards genügen.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OVG Münster: Widerruf einer deutschlandweiten Lotterievermittlung rechtmäßig
_____________________________________________________________
Der Widerruf einer einem privaten Unternehmen erteilten Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung von Lotterien in allen Bundesländern ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. August 2021 entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Juli 2021 bestätigt.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. LG Essen: Info-Hinweis nach BiozidVO muss in unmittelbarer räumlicher Nähe erfolgen
_____________________________________________________________
Der gesetzlich vorgeschriebene Informations-Hinweis nach Art. 72 BiozidVO muss in unmittelbarer räumlicher Nähe erfolgen. Es reicht nicht aus, ein Produkt auf der ersten Seite eines Print-Katalogs zu bewerben und die Aufklärungen erst viele Seiten später vorzunehmen (LG Essen, Urt. v. 28.04.2021 - Az.: 44 O 42/20).
"Artikel 72 Werbung
(1) Jeder Werbung für Biozidprodukte ist zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
(2) In der Werbung darf das Wort „Biozidprodukte“ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.
(3) In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten."
Die Ware wurde auf Seite 1 des Katalogs beworben, die Biozid-Hinweise erfolgten jedoch erst auf Seite 11.
"Hinsichtlich des erstens Prospektes teilt die Kammer die Kammer die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte die durch die Aufspaltung ihrer Werbung auf S. 1, S. 11 des Prospektes bedingten Nachteile zu tragen hat.
Damit würden die gesetzlich vorgeschriebenen Info-Pflichten unterlaufen, so das Gericht:
"Der mit den gesetzlichen Regelungen der BiozidVO verbundene Informationsgehalt des Warnhinweises erreicht einen solchen Kunden, der seine Kaufentscheidung bereits nach Wahrnehmung der S. 1 getroffen hat, dann möglicherweise nicht mehr, was dem Sinn des Warnhinweises aus der BiozidVO zuwider läuft.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. VG Gießen: Ausschluss eines Polizeianwärters wegen Teilnahme an rassistischer WhatsApp-Gruppe
_____________________________________________________________
Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Klage eines im Jahr 1987 geborenen Polizeianwärters abgewiesen, mit der dieser begehrte, das Land Hessen zu verpflichten, ihn zum Beamten auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst zu ernennen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Leipzig: Einschränkungen bei Teilnahme eines Online-Bonusprogramms müssen hinreichend deutlich sein
_____________________________________________________________
Bewirbt eine Online-Apotheke auf ihrer Webseite ein Online-Bonusprogramm, dann müssen etwaige Einschränkungen hinreichend deutlich und in räumlicher Nähe zur eigentlichen Werbeaussage platziert werden. Dafür genügt es nicht, wenn diese Informationen erst ganz am Ende der Seite gegeben werden (LG Leipzig, Urt. v. 20.05.2021 - Az.: 04 HK O 159/21).
"Den Hinweis darauf, dass dem Kunden keine Bonuspunkte für eine Bestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln gewährt werden, erteilt die Verfügungsbeklagte nicht in dem notwendigen engen, gestalterischen Bezug zur Werbung mit dem Bonusprogramm und dabei insbesondere nicht in den schlagwortartig und hervorgehobenen präsentierten Übersichten unter den Rubriken “Ihre Vorteile im Blick” (...), sondern erst am Ende dieser Seite unter der Zwischenüberschrift “weitere Informationen im Überblick” und der dem untergeordneten weiteren Überschrift “Wofür erhalte ich (...) Punkte?”.
Denn bereits auf der Startseite werde hervorgehoben mit dem Rabatt-Modell geworben. Daher sei es erforderlich, auch an dieser Stelle die vorhandenen Grenzen zu benennen:
"Im Ergebnis ist die Werbung für das Bonusprogramm in dieser Form geeignet, das Publikum in die Irre zu führen, weil sie nicht alle relevanten Tatsachen, die für eine Entscheidung des Kunden von Bedeutung sind, hinreichend deutlich und unmissverständlich offenbart."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. VG Köln: Polizei darf Videoüberwachung am Ebertplatz in Köln fortsetzen
_____________________________________________________________
Die Polizei in Köln muss die Videoüberwachung des Ebertplatzes vorerst nicht einstellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss entschieden und den Eilantrag eines Bürgers im Wesentlichen abgelehnt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. AG München: Kein Anspruch auf Rückerstattung des Online-Kaufpreises bei fehlendem Beweis
_____________________________________________________________
Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 20.07.2021 die Klage eines rechtsschutzversicherten Internetkäufers aus Gladbeck gegen den Münchner Verkäufer auf Rückerstattung des Kaufpreises von 318,00 Euro gegen Rückgabe des Armbands für eine Armbanduhr Audemars Piquet Royal Oak zurück.
„Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass einer der Zeugen glaubwürdiger ist als der andere. Beide Zeugen haben glaubhafte Angaben gemacht. Die Aussagen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei beiden Zeugen war erkennbar, dass sie “im Lager” einer Partei stehen. Die Zeugin (…) ist die Lebensgefährtin des Beklagten und hat über den gesamten Verkaufsvorgang in “wir”-Form berichtet.
Urteil des Amtsgerichts München vom 29.07.2021
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. Berliner Datenschutzbeauftragte: 50 Webseiten-Betreiber wg. rechtwidrigem Tracking angeschrieben und ermahnt
_____________________________________________________________
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk hat in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, dass sie exemplarisch rund 50 Berliner Unternehmer angeschrieben hat, weil diese rechtswidrige Tracking-Technologien eingesetzt hätten.
"Für ihre Aktion hat die Aufsichtsbehörde die Gestaltungsmerkmale und konkreten Datenströme auf den ausgewählten Webseiten dokumentiert und die Betreibenden mit den konkreten datenschutzrechtlichen Defiziten konfrontiert.
Die betroffenen Webseiten-Betreiber haben nun Zeit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Dann erfolgt eine zweite Prüfung:
"Die Verantwortlichen wurden aufgefordert, die Datenverarbeitung unverzüglich in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben zu bringen.
In den Schreiben wird auch angekündigt, dass ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet wird, wenn die Defizite nicht beseitigt werden:
"Andernfalls wird die Aufsichtsbehörde förmliche Prüfverfahren einleiten, die zu einer Anordnung oder einem Bußgeld führen können."
zurück zur Übersicht