Newsletter
Gegen die Schuldnerin war eine einstweilige Verfügung ergangen, in der ihr verboten wurde, eine bestimmte geschäftliche Bezeichnung in ihrem Domain-Namen zu tragen. Die Entscheidung war aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften ergangen.
Die Schuldnerin leitete nun die URL-Adresse auf einen gänzlich anderen Domain-Namen um.
Das OLG Frankfurt a.M. sah hierin nicht zwingend und automatisch einen Verstoß gegen das gerichtlich ausgesprochene Verbot. Zwar seien auch kerngleiche Verbote erfasst. Da hier der ursprüngliche Rechtsverstoß auf einer wettbewerbswidrigen Irreführung und nicht einem Markenrechtsverstoß beruhe, seien die Grenzen eng auszulegen.
Insofern liege kein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot vor und der Antrag auf Erlass eines Ordnungsmittel sei abzulehnen.
Es ging um Schadensersatz-Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung. Streitobjekt war dabei ein Gebäude. Die Parteien stritten darum, ob das Wohnhaus urheberrechtlich geschützt war nicht oder nicht.
Grundsätzlich könnten auch Wohngebäude unter den Schutz des Urheberrechts fallen, so die Richter. Erforderlich dafür sei, dass die notwendige Schöpfungshöhe erreicht werde. Das Objekt müsse aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.
Dies sei z.B. dann der Fall sein, wenn das Gebäude durch Proportionen, Größe, Einbindung in das Gelände, die Umgebungsbebauung oder die konsequente Durchführung eines Motives geprägt seien. Gestaltungen hingegen, die durch den Gebrauchszweck vorgegeben seien, könnten eine Schutzfähigkeit hingegen nicht begründen.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Schöpfungshöhe als nicht erreicht an, so dass es einen urheberrechtlichen Schutz ablehnte.
In der Vergangenheit war der Axel Springer AG untersagt worden, gezielt telefonisch Kunden, die ihr Zeitschriftenabonnement gekündigt hatten, zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen (LG Berlin, Urt. v. 17.02.2013 - Az.: 16 O 558/11).
Wie die klägerische Verbraucherzentrale Hamburg in einer Pressemitteilung erklärt, habe der Verlag daraufhin mehrfach ehemalige Kunden, die ihre Abonnements gekündigt hatten, angeschrieben und um Rückruf gebeten, um noch offene Fragen zu Beendigung des Vertrages zu klären. Im Verlauf des Telefonats sei es jedoch (auch) um die Verlängerung des eigentlich gekündigten Vertragsverhältnisses gegangen.
Das LG Berlin verhängte daraufhin gegen das Hamburger Unternehmen ein Ordnngsgeld iHv. 100.000,- EUR, weil es in dem aktuellen Verhalten einen Verstoß gegen das Urteil sah.
Der Antragsteller, ein Journalist einer Tageszeitung, hatte im Wege einer einstweiligen Anordnung die vollständige Akteneinsicht bzw. Informationszugang durch Vorlage von Kopien in die vom Bundesministerium des Innern verantwortete, ca. 804 Seiten umfassende Studie „Doping in Deutschland von 1950 bis heute“ sowie in alle Vorentwürfe oder Vorgängerstudien begehrt.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag des Antragstellers zurück. Behörden seien zwar verpflichtet, den Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Gegenstand des Auskunftsanspruchs sei aber allein eine informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend sei die Benennung eines Tatsachenkomplexes, zu dem Einzelauskünfte begehrt würden; hiervon sei die hier begehrte Belieferung mit Informationsmaterialien zu unterscheiden.
Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei allein auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Informationszugang gerichtet. Selbst wenn das Begehren des Antragstellers dahingehend verstanden werde, dass es ihm sinngemäß um die Beantwortung der Frage nach dem Inhalt der ca. 800 Seiten umfassenden Studie und etwaigen Vorentwürfen gehe, könne die Auskunft nicht ausschließlich durch eine Akteneinsicht bzw. die Zurverfügungstellung von Kopien gewährt werden. Vielmehr werde dem Auskunftsanspruch auch eine abschnitts- oder kapitelweise Zusammenfassung gerecht. Soweit sich der Antragsteller auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes berufe, fehle es angesichts der Zusage des Bundesministeriums, den Antrag binnen Monatsfrist zu bescheiden, an der für ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren zu fordernden Eilbedürftigkeit.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 27. Kammer vom 2. September 2013, VG 27 L 217.13
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 06.09.2013
Das verklagte Internet-Portal "billigfluege.de" fügte bei Kundenbestellungen automatisch kostenpflichtige Zusatzleistungen (Umbuchungsservice, Reiseversicherung) hinzu. Der Verbraucher musste diese gesondert abwählen, wenn er sie nicht in Anspruch nehmen wollte.
Das LG Hamburg sah dies als wettbewerbswidrig an.
Ein zwingendes Opt-In als Voreinstellung benachteilige den Verbraucher unzulässig. Ausdrücklich berief sich das Gericht dabei auf die Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 17.08.2010 - Az.: 14 U 551/10), das damals "fluege.de" eine entsprechende Opt-In-Tätigkeit ebenfalls verboten hatte.
Der Kläger war krank geschrieben. Am Wochenende traf ein Mitarbeiter des Arbeitgebers den Kläger beim Autowaschen. Dort machte der Kläger einen gesunden Eindruck, als er seinen PKW in aller Öffentlichkeit säuberte. Daraufhin fertigte der Beklagte Fotos an, da er davon ausging, dass der Kläger seine Krankheit nur vorgeschoben habe.
Gegen diese Aufnahmen ging der Kläger nun vor und begehrte die Löschung der Lichtbilder.
Zu Unrecht wie die Richter nun entschieden.
Es bestehe ein sachlicher Grund an der Anfertigung der Fotos, denn es existierte zum damaligen Zeitpunkt der Verdacht, dass der Kläger seine Krankheit lediglich vorgeschoben worden. Um den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern zu können, müsse es dem Arbeitgeber erlaubt sein, entsprechende Nachweise anzufertigen.
Zumal die Aufnahmen in aller Öffentlichkeit stattgefunden hätten. Der Kläger sei allenfalls in seiner Sozialsphäre berührt. Weder Intimsphäre noch Privatsphäre seien betroffen, da das Reinigen des Fahrzeuges in aller Öffentlichkeit stattgefunden habe.
Der in Neustadt wohnhafte Kläger bat im Dezember 2011 die beklagte Stadt Neustadt u.a. um Auskunft, ob dem Oberbürgermeister, den Beigeordneten sowie den ehrenamtlichen Beigeordneten Dienstwagen zur Verfügung stehen und welche Kosten damit verbunden seien. Die Stadt antwortete ihm, dass dem Oberbürgermeister und dem Bürgermeister jeweils ein geleastes Kraftfahrzeug zugewiesen sei.
Für die Dienstwagen fielen die üblichen Unterhaltungskosten an. Daraufhin begehrte der Kläger Auskunft über die Höhe der Leasingkosten für die Dienstwagen sowie Zugang zu den Leasingverträgen mit der Begründung, als Bürger und Steuerzahler habe er ein grundsätzliches Interesse daran zu erfahren, was mit den Geldern geschehe und ob diese wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt würden. In der Folgezeit fragte die Beklagte die beiden betroffenen Automobilkonzerne (Daimler Benz, BMW), ob sie mit einer Offenlegung der Leasingverträge einverstanden seien.
Dem widersprach die Firma BMW unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis.
Mit Bescheid vom 23. März 2012 lehnte die Beklagte daraufhin die Anträge des Klägers hinsichtlich des Zugangs zu den Leasingverträgen für die Dienstwagen des Oberbürgermeisters und des Bürgermeisters sowie auf Zugang zu den Informationen über die Kosten der Dienstwagen ab. Dagegen legte der Kläger im April 2012 Widerspruch ein, über den die Stadt in der Folgezeit nicht entschied.
Deshalb erhob der Kläger Untätigkeitsklage und verlangte unter Bezugnahme auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz die Vorlage der mit Daimler Benz und BMW geschlossenen Leasingverträge. Im Laufe des Verfahrens legte die Stadt die Verträge mit Daimler Benz vor. Die Firma BMW hielt an ihrer Ablehnung fest.
Die Richter der 4. Kammer haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie aus:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zugang zum Informationsinhalt des mit der Firma BMW geschlossenen Leasingvertrages. Zwar seien die vom Kläger begehrten Daten „amtliche Informationen“ im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Auch wenn der Abschluss eines Leasingvertrages mit einem Privaten keine hoheitliche Tätigkeit darstelle, sondern zur Fiskalverwaltung zähle, dienten die Aufzeichnungen dienstlichen Zwecken. Dies folge schon daraus, dass die anfallenden Leasingraten im Haushaltsplan der Beklagten aufgeführt seien.
Allerdings stehe dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang entgegen, dass sich BMW zu Recht auf Geschäftsgeheimisse berufen habe. Geschäftsgeheimnisse zielten auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie beträfen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden könnten. Dazu gehörten auch konkrete Vertragsgestaltungen.
Bei der vom Kläger begehrten Einsichtnahme in die Leasingverträge mit seinen nur den Vertragsparteien bekannten Konditionen handele es sich um durch die Berufsfreiheit geschützte Informationen, die Rückschlüsse der Konkurrenz auf die Betriebsführung des Leasinggebers zulassen könnten. Speziell eventuelle besondere Zahlungsbedingungen ließen Schlussfolgerungen über die Kostenkalkulation und die wirtschaftliche Lage von BMW zu.
Im Sinne der Privatautonomie obliege es der Firma BMW, Verträge individuell zu gestalten und auszuarbeiten, so könnten die Konditionen für vergleichbare Fahrzeuge je nach Kunde variieren. Um diese Dispositionsfreiheit nicht zu begrenzen und dem Unternehmen jeglichen Spielraum beim Vertragsabschluss mit Dritten zu nehmen, die sich jeweils auf die nach Veröffentlichung bekannten günstigeren Konditionen beriefen, sei es nachvollziehbar, dass es sich bei den Leasingverträgen um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes handele. Die Entscheidung der Beklagten, die begehrten Informationen als Geschäftsgeheimnis einzustufen, sei somit gerichtlich nicht zu beanstanden.
Durch die Ausweisung der allgemeinen Kosten für die beiden Leasingfahrzeuge im laufenden Haushalt verliere die Information nicht ihren Anspruch, als Geheimnis eingestuft zu werden. Ausgewiesen würden lediglich die Gesamtkosten für beide Fahrzeuge, die einzelnen Konditionen der Vertragsschließung seien daraus nicht ersichtlich. Ein für den Geheimnisträger unkontrollierbarer Informationszugang für beliebige Dritte liege gerade nicht vor.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Hoheitsträger sei, ergebe sich keine anderweitige Beurteilung der Situation. Insbesondere könne aus der Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Transparenz keine Duldungspflicht Privater hinsichtlich der Veröffentlichung solcher Vertragsmodalitäten abgeleitet werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden. Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 06. September 2013 – 4 K 242/13.NW –
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 06.09.2013
Der heutige Podcast geht der Frage nach, ob es sich dabei - rechtlich gesehen - um ein bloßes Kavaliersdelikt handelt oder ob dem Faker ernsthafte rechtliche Konsequenzen drohen. Dieser Frage geht der heutige Podcast nach.
Er ist in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Den ersten gibt es hier.
Zurück
Newsletter
vom 11.09.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 37. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 37. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Frankfurt a.M.: Domain-Weiterleitung nicht immer Verstoß gegen Verbotstenor
2. OLG Karlsruhe: Wann Gebäude urheberrechtlich geschützt sind
3. LG Berlin: 100.000 EUR Ordnungsgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung für Axel Springer
4. VG Berlin: Kein presserechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht zur Dopingstudien
5. LG Hamburg: Billigfluege.de darf nicht automatisch Zusatzversicherung mit einkalkulieren
6. LAG Mainz: Foto-Aufnahmen von krankem Arbeitnehmer erlaubt
7. VG Neustadt: Vertrag der Stadt Neustadt mit BMW unterliegt Geschäftsgeheimnis
8. Law-Podcasting: Wie sind gefakte WhoIs-Daten bei Domains rechtlich zu bewerten? - Teil 2
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. OLG Frankfurt a.M.: Domain-Weiterleitung nicht immer Verstoß gegen Verbotstenor
_____________________________________________________________
Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem aktuellen Ordnungsmittelverfahren (Beschl. v. 05.08.2013 - Az.: 6 W 67/13) entschieden, dass nicht jede Domain-Weiterleitung einen Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot darstellt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. OLG Karlsruhe: Wann Gebäude urheberrechtlich geschützt sind
_____________________________________________________________
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 03.06.2013 - Az.: 6 U 72/12) hat noch einmal klargestellt, wann Gebäude urheberrechtlichen Schutz genießen.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. LG Berlin: 100.000 EUR Ordnungsgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung für Axel Springer
_____________________________________________________________
Wegen Verstoßes gegen ein Gerichtsurteil, das der Axel Springer AG unerlaubte Telefonwerbung verbot, hat das LG Berlin gegen das bekannte Medienunternehmen ein Ordnungsgeld iHv. 100.000,- EUR verhängt (LG Berlin, Beschl. v. 15.08.2013 - Az.: 16 O 558/11).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. VG Berlin: Kein presserechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht zur Dopingstudie
_____________________________________________________________
Der presserechtliche Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf eine Akteneinsicht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. LG Hamburg: Billigfluege.de darf nicht automatisch Zusatzversicherung mit einkalkulieren
_____________________________________________________________
Die Plattform "billigfluege.de" darf bei Reisebuchungen nicht automatisch einen kostenpflichtigen Umbuchungsservice oder eine entgeltpflichtige Reiseversicherung anbieten (LG Hamburg, Urt. v. 06.08.2013 - Az.: 416 HKO 55/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LAG Mainz: Foto-Aufnahmen von krankem Arbeitnehmer erlaubt
_____________________________________________________________
Das LAG Mainz (Beschl. v. 11.07.2013 - Az.: 10 SaGA 3/13) hat entschieden, dass Foto-Aufnahmen eines (vermeintlich) kranken Arbeitnehmers auch gegen den Willen erlaubt sein können.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. VG Neustadt: Vertrag der Stadt Neustadt mit BMW unterliegt Geschäftsgeheimnis
_____________________________________________________________
Die Stadt Neustadt ist nicht verpflichtet, einem Bürger Zugang zum Informationsinhalt des mit der Firma BMW geschlossenen Leasingvertrages über den Dienstwagen für den Bürgermeister zu gewähren. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit heute verkündetem Urteil entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. Law-Podcasting: Wie sind gefakte WhoIs-Daten bei Domains rechtlich zu bewerten? - Teil 2
_____________________________________________________________
Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Wie sind gefakte WhoIs-Daten bei Domains rechtlich zu bewerten? - Teil 2".
Inhalt:
Gefakte Whois-Daten erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Aus den unterschiedlichsten Gründen werden dabei bewusst falsche Angaben bei der DENIC gemacht.
zurück zur Übersicht