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Der österreichische Verein für Konsumenteninformation beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPA- Lastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.
Der mit der Rechtssache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Vertragsklausel gegen das Unionsrecht verstößt.
In seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage: Die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro steht einer Vertragsklausel wie der fraglichen entgegen, die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.
Da nämlich die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wird durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist, was ein Lastschriftempfänger nach der Verordnung ausdrücklich nicht darf. Durch dieses nach der Verordnung bestehende Verbot soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden werden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden, wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung, nutzen können. Zwar können die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese - entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn - nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat führt.
Außerdem hindert einen Zahlungsempfänger nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er z. B. die Fahrkarten erst liefert bzw. deren Ausdruck ermöglicht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.
Urteil in der Rechtssache C-28/18
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 06.09.2019
Während sie im Kofferraum eingesperrt war, sandte sie mit einem Mobiltelefon unter der europaweit einheitlichen Notrufnummer 112 etwa ein Dutzend Mal einen Hilferuf an das litauische Notfallzentrum. Den dortigen Bediensteten wurde jedoch die Nummer des verwendeten Mobiltelefons nicht angezeigt, so dass dessen Standort nicht ermittelt werden konnte. Es ließ sich nicht feststellen, ob das von ES verwendete Mobiltelefon über eine SIM-Karte verfügte und warum seine Nummer im Notfallzentrum nicht angezeigt wurde.
AW u. a. haben vor dem Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) gegen den litauischen Staat eine Klage auf Ersatz des dem Opfer, ES, und ihnen selbst entstandenen immateriellen Schadens erhoben. Sie stützen ihre Klage darauf, dass Litauen nicht für die ordnungsgemäße praktische Umsetzung der Universaldienstrichtlinie gesorgt habe, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass die Telekommunikationsunternehmen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermittelten.
Dies gelte für alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Wegen der mangelhaften Umsetzung der Richtlinie hätten den örtlichen Polizeidienststellen die Angaben zum Standort von ES nicht übermittelt werden können, so dass sie daran gehindert gewesen seien, ihr Hilfe zu leisten.
Das Vilniaus apygardos administracinis teismas möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Universaldienstrichtlinie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Übermittlung der Standortangaben auch dann sicherzustellen, wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird, und ob die Mitgliedstaaten über ein Ermessen bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der Nummer 112 verfügen, das es ihnen gestattet, diese Angaben auf die Nennung der Basisstation zu beschränken, über die der Anruf übermittelt wurde.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Universaldienstrichtlinie „alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer“ von der Pflicht zur Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort erfasst werden. Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Universaldienstrichtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung der technischen Durchführbarkeit eine Erfolgspflicht auferlegte, die sich nicht auf die Einrichtung eines angemessenen Rechtsrahmens beschränkt, sondern verlangt, dass die Informationen zum Standort aller Anrufer der Nummer 112 tatsächlich den Notdiensten übermittelt werden. Daher können Anrufe unter der Nummer 112, die von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt werden, nicht vom Anwendungsbereich der Universaldienstrichtlinie ausgeschlossen werden.
Infolgedessen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Universaldienstrichtlinie den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln, auch wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Mitgliedstaaten zwar bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der Nummer 112 über ein gewisses Ermessen verfügen; die Kriterien müssen aber im Rahmen der technischen Machbarkeit stets gewährleisten, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können.
Das den Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Kriterien zustehende Ermessen findet seine Grenze daher darin, dass gewährleistet sein muss, dass die übermittelten Angaben eine effektive Ermittlung des Anruferstandorts ermöglichen, damit die Notdienste tätig werden können. Da die Beurteilung dieser Gegebenheiten in hohem Maß technischen Charakter hat und eng mit den Besonderheiten des litauischen Mobilfunknetzes verbunden ist, ist sie Sache des vorlegenden Gerichts.
Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass zu den Voraussetzungen dafür, dass ein Mitgliedstaat für Schäden haftet, die dem Einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, die Existenz eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Rechtsverstoß und dem eingetretenen Schaden gehört. Die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nationales Recht betreffen.
Folglich ist ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für den Eintritt der Haftung dieses Staates ausreichender mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und dem entstandenen Schaden auch als ausreichend dafür anzusehen, dass der Staat für einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht haftet.
Urteil in der Rechtssache C-417/18
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 05.09.2019
Eine Anwaltskanzlei warb auf ihrem Briefbogen mit dem Text
Das OLG Düsseldorf stufte dies als Irreführung ein.
Ein Wettbewerbsverstoß könne auch darin liegen, dass mit einem objektiv vorhandenen Zertifikat in missverständlicher Art und Weise lückenhaft geworben werde. Dies sei hier der Fall.
Denn der potenzielle Mandant, der den Briefbogen sehe, gehe aufgrund der fehlenden Klarstellung davon aus, dass die anwaltlichen Dienstleistungen überprüft worden seien. Der Kunde wisse nicht, dass bei dem besagten ISO-Zertifikat nur das Managementsystem einer Organisation überprüft werde. Daher liege eine Irreführung vor.
Es fehle ein entsprechender Hinweis, auf was genau sich die Aussage beziehe. Das OLG Düsseldorf äußerte auch Zweifel, ob ein bloßer Zusatz wie "Qualitätsmanagement" ausreichend gewesen wäre. Denn dadurch werde die falsche Erwartungshaltung nicht aufgeklärt:
Selbst wenn der Verbraucher, der anwaltlichen Rat benötigt, die ISO-Zertifizierungsangabe im Briefkopf der Klägerin allgemein mit "Qualitätsmanagement" in Verbindung bringen sollte, führt dies im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis.
Der Verbraucher wird die Zertifizierungsangabe zwar auf das Anwaltsbüro beziehen, wenn er entsprechende Vorkenntnisse über das allgemeine Qualitätsmanagement und die damit verbundene Organisation von Arbeitsabläufen hat. Er wird aber gleichwohl nicht annehmen, es gehe hier nur und ausschließlich um die Büroorganisation der Klägerin.
Solche Vorkenntnisse sind nämlich nicht zwingend und bei dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht vorhanden. Es verbleibt somit in jedem Fall ein ganz erheblicher Teil von Interessenten, die nicht von sich aus zwischen den Anwälten, um deren Dienste es ihnen vorrangig geht, und dem Anwaltsbüro als modernem Dienstleistungsunternehmen unterscheiden, wenn sie nicht zugleich auf diesen Unterschied hingewiesen werden. Sie gehen dann zwangsläufig davon aus, dass auch die Anwälte selbst überprüft und für gut befunden worden sind (...)."
Die Parteien waren bekannte Telekommunikationsunternehmen und stritten um die Werbung der Beklagten mit einem Testergebnis.
Die Beklagte ließ durch von ihr beauftragte Unternehmen eigene Messungen zu den Mobilfunknetzen durchführen. Bewertungsgrundlage war dabei ihr eigener "QvK-Standard“ (Qualitätsvergleich aus Kundensicht). Diese in ihrem Auftrag ermittelten Messergebnisse ließ sie ebenfalls von der ihr beauftragten TÜV-Einrichtung überprüfen und zertifizieren.
Eine unmittelbare Befragung von Kunden erfolgte nicht. Unter anderem zertifizierte der TÜV die Aussagen
Das OLG Hamburg stufte dies als irreführend ein, denn der Verbraucher werde durch die Art und Weise der Darstellung in die Irre geführt.
Bei dem Test, mit dem die Beklagte werbe, handle es sich nicht um den Check eines unabhängigen Dritten, sondern um einen Test, den die Beklagte selbst in Auftrag gegeben und den sie sich hinsichtlich einzelner Angaben vom TÜV habe zertifizieren lassen, so das Gericht. Bewertungsgrundlage sei dabei der von ihr selbst formulierte "QvK-Standard" gewesen.
Durch die TÜV-Zertifizierung ergebe sich keine Änderung, so das OLG Hamburg. Insbesondere könne dadurch nicht angenommen werden, dass die Überprüfung als Resultat eines unabhängigen Dritten anzusehen wäre. Denn diese Art der Untersuchung stehe einem solchen Test hinsichtlich Neutralität und Objektivität nicht gleich.
Vielmehr sei die Werbung nach den strengen Maßstäben der Spitzenstellungswerbung zu bewerten. Danach habe die Beklagte keinen ausreichenden Abstand zu ihren Mitbewerbern, sodass die Aussage unzutreffend sei.
Die Klägerin war ein bekanntes europäisches Verlagshaus und warb im Print- und Online-Bereich für Glücksspielangebote bestimmter ausländischer Firmen an. Die beworbenen Betriebe hatten ihren Sitz in Gibraltar und boten Wetten auf den Ausgang der von den Lotteriegesellschaften der Bundesländer angebotenen Lotterien sowie auf den Ausgang ausländischer Lotterien an (sogenannte Zweitlotterien).
Die Behörde untersagte diese Werbetätigkeit. Hiergegen klagte das Presseunternehmen.
Das VG Berlin bestätige das amtliche Verbot.
Durch den Glücksspielstaatsvertrag bestünde eine ausreichende Rechtsgrundlage, um in die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit eingreifen zu dürfen.
Auch könne die Klägerin sich nicht auf das Anzeigenprivileg berufen, wonach ein Presseunternehmen nur für offensichtliche Rechtsverletzungen bei Werbe-Annoncen hafte. Denn die Behörde habe ihr zuvor ausführlich und konkret erläutert, was an der Werbung zu beanstanden sei, sodass sie über den Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend informiert gewesen sei.
Ebenso wenig ändere der Umstand etwas, dass das Amt lediglich gegen die Klägerin vorgegangen sei und nicht auch gegen die Betreiber der Lotterien selbst. Denn daraus ergebe sich kein willkürliches Handeln, sondern lediglich pflichtgemäßes Ermessen.
Die Aktivitäten der ausländischen Anbieter seien auch verboten, weil sie über keine inländische Glücksspiel-Lizenz verfügten. Eine etwaige ausländische Genehmigung sei mangels europäischer Harmonisierung des Glücksspielrechts unerheblich.
Die Beklagte warb mit für ihre Produkte (hier: Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel) mit Preisen, gab dabei jedoch die Grundpreise nicht in räumlicher Nähe an.
Denn § 2 Abs.1 PAngVO sei europarechtskonform auszulegen, sodass das Merkmal der "unmittelbaren Nähe" wegfalle.
Denn die entsprechende Preisangaben-Richtlinie verzichte auf eine solche Einschränkung:
Dem Wortlaut der Norm nach ist eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich."
Die NLM hatte beanstandet, dass RTL mit der Ausstrahlung der Folge Nr. 1988 der Vorabendserie „Alles was zählt“ am 8.8.2014 gegen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) verstoßen habe, indem die Produktplatzierung eines Haarpflegemittels zu stark herausgestellt worden sei.
Dies sah die Kammer ebenso, weil u.a. in der Bildfolge das Werbeplakat für das Produkt ca. ein Dutzendmal teilweise bildausfüllend zu sehen war. Die Präsentation des Produkts habe in einer dreiminütigen Sequenz der Episode eindeutig und zu sehr im Mittelpunkt gestanden. Insoweit hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Soweit die NLM darüber hinaus RTL vorgeworfen hatte, mit dieser Produktplatzierung auch ihre eigene redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt zu haben, hat die Kammer der Klage von RTL demgegenüber stattgegeben und die Beanstandungsverfügung insoweit aufgehoben. Die Forderung der NLM, der Rundfunkveranstalter müsse von Anfang an in eine Auftragsproduktion mit Produktplatzierung eingebunden sein und dieses auch nachweisen können, hielt das Gericht für zu weitgehend. Es genüge eine Schlussabnahme der Produktion, die RTL auch rechtzeitig vor der Ausstrahlung gewährleistet habe.
Soweit das Gericht der Klage stattgegeben hat, hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, steht der unterlegenen Klägerin als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung zu.
Az.: 7 A 7146/17
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 03.09.2019
Die Klägerin, die von dem Beklagten behördlich betreut wurde, machte geltend, dass er personenbezogene Daten von ihr an einen Dritten weitergegeben hätte. Der Beklagte hatte die gerichtliche Bestellungsurkunde an eine andere Person per unverschlüsselter E-Mail übersandt.
Daraufhin berief sich die Klägerin auf Art. 82 DSGVO und verlangte Schadensersatz für diesen DSGVO-Verstoß.
Möglicherweise liege eine Verletzung des Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Datenverarbeitung) vor, so das Gericht.
Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da ein Anspruch nur dann bestünde, wenn ein konkreter Schaden nachweisbar wäre. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass durch die unverschlüsselte Übersendung jemand Unbekanntes die Informationen abgefangen habe, reiche hingegen nicht aus:
Dass aufgrund der Wahl eines ungesicherten Übertragungsweges persönliche Daten und Informationen bez. des Antragstellers unbefugten Dritten tatsächlich bekannt geworden sind, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Damit ergibt sich aber auch nicht, dass dem Antragsteller wegen eines eventuell gegebenen Verstoßes ein irgendwie gearteter materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist."
Das Amtsgericht München gab am 16.01.2019 einem im Landkreis Würzburg lebenden 77jährigen Rentner Recht und verurteilte den Beklagten, einen 82jährigen wissenschaftlichen Forscher aus dem Münchner Landkreis, zur Rückzahlung von 4.000 EUR nebst Zinsen.
Am 08.09.2016 wurde vom Konto des Klägers ein Betrag in Höhe von 4.000 EUR auf das Konto des Beklagten überwiesen. Die Rückzahlung wurde vom Beklagten verweigert.
Der Kläger trug vor, dass er die Überweisung nicht autorisiert habe, sondern Betrügern zum Opfer gefallen sei. Unbekannte Täter hätten sich an diesem Tag gegen 11.30h unter deutscher Telefonnummer als Mitarbeiter einer Londoner Servicefirma von Microsoft ausgegeben und ihm per Fernzugriff bei der Beseitigung von durch sie bereits festgestellten Trojanern auf seinem Laptop helfen wollen, wobei bei einem Schnelldurchlauf vorgeblich 15.000 Treffer erzielt wurden. Danach sei ihm vom Anrufer ein Internetschutz für verschiedene Laufzeiten angeboten worden.
Der Kläger habe sich für die kürzest mögliche Dauer von einem Jahr gegen Zahlung von 25 EUR entschieden, weshalb er eine Überweisung in dieser Höhe getätigt habe. Der unbekannte Täter habe dabei Name und wohl Kontoverbindung des Beklagten in das Onlinebanking-Formular auf seinem Computer eingegeben, der Kläger habe diese Überweisung per Papier-TAN bestätigt. Er sei für eine Stunde unter einem Vorwand am Computer festgehalten worden, bis er abschließend weisungsgemäß eine ihm über Handy zugespielte weitere Zahl eingegeben hätte. Er solle den Computer eingeschaltet lassen, verschiedene Vorgänge seien auf dem Bildschirm sichtbar gewesen. Anschließend habe er festgestellt, dass statt der 25 EUR 4.000 EUR überwiesen worden waren.
Der Beklagte trug vor, dass er selbst Opfer von Betrügern geworden sei, die sich als Mitarbeiter von Microsoft ausgegeben und ihm gleichfalls Hilfe bei der Beseitigung angeblichen Schadstoffs auf seinem Computer angeboten hätten. Ihm seien 359,90 EUR abverlangt worden. Größerer Schaden sei ihm aber durch das Ausspähen seiner Daten entstanden.
Er habe die Täter bei einem ihrer zahlreichen weiteren Telefonanrufe zur Rede gestellt und ihnen mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Daraufhin hätten die Täter als Schadenswiedergutmachung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.000,- EUR angeboten. Er habe Ihnen daraufhin seine Kontoverbindung gegeben und anschließend die Überweisung des Klägers erhalten. Er wisse nicht, in welchem Zusammenhang der Kläger mit den Tätern stehe und sei zur Rückzahlung des ihm zustehenden Betrages nicht bereit.
Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Geldwäsche war von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich mangels Tatnachweises eingestellt worden.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.
Der Beklagte legte zwar dar, dass er die fragliche Überweisung aufgrund einer Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung und somit mit Rechtsgrund erhalten habe. Allerdings räumte der Beklagte ein, dass er diese Vereinbarung mit unbekannten Tätern getroffen habe. Folglich legte der Beklagte keinen Rechtsgrund dar, der ihn gegenüber dem Kläger berechtigen würde, das Geld zu behalten, da er keinen Vertrag oder ähnliches mit dem Kläger über Zahlung von 4.000,- EUR schloss. Folglich ist das Geld aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen.“
Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 24.06.2019 rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 06.09.2019
Die Antworten sind jeweils bewusst knapp gehalten und bestehen in der Regel aus eins, zwei Sätzen, sodass der Inhalt schnell und einfach auch für juristische Laien nachvollziehbar ist.
Es geht dabei u.a. um so wichtige Punkte wie
Aber Achtung:
Teilweise sind die Äußerungen aber auch objektiv ungenau bzw. falsch. So z.B. bei der Antwort auf die Frage
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vom 11.09.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 37. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 37. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Bezahlung per Lastschrift in Online-Shop darf nicht von Wohnsitz abhängig gemacht werden
2. EuGH: Telekommunikations-Unternehmen müssen Behörden bei Notrufen Standort gebührenfrei übermitteln
3. OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit "Zertifiziert nach ISO 9001"
4. OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnis, das nach eigenen Qualitätskriterien geprüft wurde, ist wettbewerbswidrig
5. VG Berlin: Presseunternehmen darf Online-Werbung für ausländische Zweitlotterien untersagt werden
6. LG Hamburg: Grundpreisangabe muss nicht in räumlicher Nähe zum Preis erfolgen
7. VG Hannover: Unzulässige Produktplatzierung in der RTL-Serie "Alles was zählt"
8. AG Bochum: DSGVO-Schadensersatz nur bei konkretem Schadensnachweis
9. AG München: Rückforderungsanspruch bei betrügerischem Online-Banking durch angeblichen Trojanerschutz
10. BayLDA positioniert sich zu Google Fonts, Google Maps, reCAPTCHA, Cookie Banner und zahlreichen weiteren DSGVO-Einzelfragen
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Bezahlung per Lastschrift in Online-Shop darf nicht von Wohnsitz abhängig gemacht werden
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Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden
Verein für Konsumenteninformation / Deutsche Bahn AG
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2. EuGH: Telekommunikations-Unternehmen müssen Behörden bei Notrufen Standort gebührenfrei übermitteln
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Telekommunikationsunternehmen müssen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen gebührenfrei die Informationen übermitteln, mit denen der Standort des Anrufers ermittelt werden kann
AW u. a. sind Angehörige von ES, einer siebzehnjährigen Jugendlichen, die Opfer einer Straftat wurde. Sie wurde am 21. September 2013 gegen sechs Uhr morgens in einem Vorort von Panevėžys (Litauen) entführt, vergewaltigt und im Kofferraum eines Autos lebendig verbrannt.
AW u. a. / Lietuvos valstybe, vertreten durch die Lietuvos Respublikos rysiq reguliavimo tarnyba, das Bendrasis pagalbos centras und das Lietuvos Respublikos vidaus reikalq ministerija
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3. OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit "Zertifiziert nach ISO 9001"
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Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage "Zertifiziert nach ISO 9001" muss nachvollziehbar sein, auf welche Dienstleistungen sich diese Zertifizierung bezieht. Bleibt dies unklar, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Dabei reicht ein bloßer Hinweis wie "Qualitätsmanagement" im Zweifel nicht aus (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2019 - Az.: 2 U 50/18)
"Zertifiziert nach ISO 9001".
Die Aussage befand sich auf der rechten Seite des Papiers. Dort wurden zunächst die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind. Nach einem Freiraum waren die Anschrift, die Kontaktdaten und die Registernummern aufgelistet. Im Anschluss war die Zertifikats-Aussage platziert. Anschließend folgten die Steuernummer und vier Bankverbindungen.
"In dem beanstandeten Briefkopf ist im Zusammenhang mit der ISO-Zertifizierungsangabe von "Qualitätsmanagement" nicht die Rede.
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4. OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnis, das nach eigenen Qualitätskriterien geprüft wurde, ist wettbewerbswidrig
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Die Werbung mit einem Testergebnis, das nach eigenen Qualitätskriterien des geprüften Unternehmens durchgeführt wurde, ist wettbewerbswidrig (OLG Hamburg, Urt. v. 23.05.2019 - Az.: 3 U 75/18).
"T. Deutschland bietet die beste Mobilfunk-Netzqualität nach QvK-Standard1) für Sprachdienste“
und
"T. Deutschland bietet die beste Mobilfunk-Netzqualität nach QvK-Standard“
Die Beklagte warb mit diesen Ergebnissen umfangreich offline und online und erklärte, unter Hinweis auf das TÜV-Siegel, über das beste und größte LTE-Netz zu verfügen.
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5. VG Berlin: Presseunternehmen darf Online-Werbung für ausländische Zweitlotterien untersagt werden
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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Behörde einem Presseunternehmen die Online-Werbung für eine ausländische Zweitlotterie untersagt (VG Berlin, Urt. v. 26.06.2019 - Az.: 4 K 412.18). Dabei ist es auch rechtmäßig, wenn sich die amtliche Untersagung lediglich gegen die Presse, aber nicht gegen die eigentlichen Lotterie-Betreiber richtet.
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6. LG Hamburg: Grundpreisangabe muss nicht in räumlicher Nähe zum Preis erfolgen
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Die Grundpreisangabe muss nicht in räumlicher Nähe zum eigentlichen Preis erfolgen, sondern kann auch an anderer Stelle stehen (LG Hamburg, Urt. v. v. 20.08.2019 - Az.: 406 HKO 106/19).
Nach Ansicht des Klägers stelle dies einen Verstoß gegen § 2 Abs.1 PAngVO dar. Diese Norm lautet:
"§ 2 Grundpreis
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist."
Das Gericht verneinte - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung - einen Wettbewerbsverstoß.
"Wie auch von Antragstellerseite zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird, dürfen die Vorschriften der Preisangabenverordnung wegen der Vollharmonisierung dieses Rechtsgebietes keine strengeren Anforderungen stellen als die maßgeblichen Normen des Europarechtes.
Hinsichtlich des Grundpreises heißt es hierzu in Art. 4 Abs. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.“ Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt dies nicht notwendig voraus, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird.
Es genüge daher, wenn der Grundpreis in deutlicher und klar erkennbarer Art und Weise erfolge. Nicht erforderlich hingegen sei, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Preis platziert sei.
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7. VG Hannover: Unzulässige Produktplatzierung in der RTL-Serie "Alles was zählt"
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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am heutigen Dienstag die Klage von RTL gegen eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) teilweise abgewiesen.
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8. AG Bochum: DSGVO-Schadensersatz nur bei konkretem Schadensnachweis
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Ein Anspruch auf Schadensersatz auf Basis der DSGVO setzt einen konkreten Schaden voraus. Die bloße theoretische Möglichkeit eines Schadens reicht nicht aus (AG Bochum, Beschl. v. 11.03.2019 - Az.: 65 C 485/18).
"Die Versendung als unverschlüsselte Email mag gegen Art. 32 DSGVO verstoßen.
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9. AG München: Rückforderungsanspruch bei betrügerischem Online-Banking durch angeblichen Trojanerschutz
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Der Kläger erhält den betrügerisch überwiesenen Betrag vom unberechtigt Begünstigten zurück
„Der Kläger legte unbestritten dar, dass eine Zahlung seinerseits an den Beklagten in Höhe von 4.000,- EUR erfolgt ist. Der Kläger legte weiter dar, dass er lediglich für 25 EUR einen Internetschutz kaufen wollte, hierbei sei die Überweisung auf Veranlassung eines unbekannten Täters an die Kontoverbindung des Beklagten gerichtet worden, ohne dass dieser zuvor an den Kläger einen entsprechenden Internetschutz verkauft habe. Für die Überweisung an den Beklagten habe es somit weder in Höhe der 25 EUR noch in Höhe der 4.000 EUR einen Rechtsgrund gegeben.
Urteil des Amtsgerichts München vom 16.01.2019, Aktenzeichen 122 C 19127/18
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10. BayLDA positioniert sich zu Google Fonts, Google Maps, reCAPTCHA, Cookie Banner und zahlreichen weiteren DSGVO-Einzelfragen
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Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat eine umfangreiche FAQ mit mehr als 100 Antworten veröffentlicht, die über zahlreiche Einzelprobleme zur DSGVO aufklärt.
- Google Analytics,
- Google Fonts,
- Google Maps,
- Google reCAPTCHA
- Cookie Banner
- Facebook Fanpages
- Übermittlungen ins EU-Ausland
Es handelt sich dabei "nur" um die Einschätzung der Behörde, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Ob die Gerichte (später) auch so entscheiden, steht auf einem ganz anderen Blatt. Lesenswert ist die FAQ in jedem Fall, da sich hieraus ermitteln lässt, wie sich das BayLDA zu einzelnen Fragen positioniert hat.
"Sind Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail erlaubt?" .
Hier vertritt das BayLDA den Standpunkt:
"Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail im Nachgang zu erbrachten Leistungen (Warenlieferung, Reparatur, Hotelaufenthalt usw.) sind grundsätzlich zulässig.
Es muss jedoch bei der Leistungserbringung auf eine beabsichtigte Kundenzufriedenheitsbefragung und das dagegen bestehende Werbewiderspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DS-GVO hingewiesen worden sein und solche Widersprüche müssen berücksichtigt werden."
Die ganz überwiegende instanzgerichtliche Rechtsprechung und zuletzt auch der BGH Ende 2018 (BGH, Urt. v. 10.07.2018 - VI ZR 225/17) sind der eindeutigen Ansicht, dass Kundenzufriedensanfragen per E-Mail ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich verboten sind. So darf z.B. eine solche Frage noch nicht einmal mit in einer elektronischen Nachricht stehen, in der die Rechnung übermittelt wird, vgl. unsere News v. 17.09.2018.
Trotz dieser Kritik ist das Engagement des BayLDA außerordentlich zu loben, Unternehmen praxistaugliche Lösungsmöglichkeit für DSGVO-Probleme an die Hand zu geben.
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